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D-5840/2009

D-5840/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller - ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Eth­nie mit ursprünglicher Herkunft aus der nordostsyrischen Provinz M._______ - reichte am 13. November 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er am 16. November 2006 kurz befragt und am 26. Februar 2007 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Nachdem das BFM eine Botschaftsabklärung veranlasst hatte, fand am 18. August 2008 eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Gesuchsteller zur Hauptsache geltend, seine Ehefrau - eine junge Frau aus einem Nachbardorf, eine Maktumin (eine in Syrien nicht registrierte staatenlose Kurdin), welche er gegen den Willen ihrer Familie vor einem Imam geheiratet habe, nachdem er mit ihr im August 2005 nach N._______ weggelaufen sei - sei anfangs März 2006 das Opfer eines Ehrenmordes geworden. Nachdem sie in N._______ aus Gründen der Familienehre von ihrem Bruder getötet worden sei, habe auch er von Seiten der Familie seiner Ehefrau um sein Leben zu fürchten gehabt, weshalb er seine Heimat im Oktober 2006 verlassen habe. Daneben berichtete er über eine Inhaftierung während seiner Militärdienstzeit, weil er im Dienst kurdisch gesprochen habe, sowie über die Verwicklung in ein militärisches Strafverfahren im Nachgang zum Nevroz-Fest im Jahre 2004. In diesem Verfahren habe er im Oktober 2005 aus Furcht vor der Verurteilung zu einer langen Haftstrafe einer Vorladung des Militärgerichts in O._______ keine Folge geleistet. Nachdem er weiteren Vorladungen ebenfalls keine Folge geleistet habe, sei die Sache in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Daneben führte er an, dass er in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten aufgenommen habe. B. Mit Verfügung vom 26. August 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller am 29. September 2008 Beschwerde einreichen, wobei er im Verlauf des Beschwerdeverfahrens - je in Kopie und mit einer Übersetzung - eine Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und ein von ihm als Todesurkunde bezeichnetes Dokument vom 15. September 2008 zu den Akten reichte. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6220/2008 vom 15. Dezember 2008 wurde - in Gutheissung der Beschwerde - die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen (vgl. zum Ganzen die Akten). C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers wiederum ab und ordnete erneut dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. In diesem Entscheid erklärte das BFM die Ausführungen des Gesuchstellers zur Heirat seiner Frau gegen den Willen ihrer Familie, zu ihrem Tod und zu seiner Furcht vor Nachstellungen von Seiten ihrer Familie als unglaubhaft. Die Vorbringen des Gesuchstellers über seine vormalige Verwicklung in ein militärisches Strafverfahren und betreffend ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz erklärte das BFM als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. D. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller am 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen, wobei er in seiner Eingabe unter anderem an seinen Ausführungen zu seiner Ehefrau und ihrem Tod festhielt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte er neu vor, gegen ihn sei am 3. August 2008 von der Militärstrafverwaltung im Bezirk von P._______ ein Strafurteil ausgefällt worden, mit welchem er zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und welches seinem Bruder am 5. Januar 2009 in Kopie eröffnet worden sei. Dabei liess er eine Farbkopie des angeblich seinem Bruder eröffneten Gerichtsdokumentes und eine Übersetzung des Beweismittels zu den Akten reichen. E. Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1685/2009 vom 12. August 2009 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dabei wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Echtheit des nachgereichten Beweismittels verneint, da sich das geltend gemachte Strafurteil einerseits nicht mit dem Ergebnis der Botschaftsanfrage vereinbaren lasse und da das Beweismittel andererseits nur in Kopie mit handschriftlichen Einträgen vorliege. Im Weiteren wurden unter anderem die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers zu den Umständen seiner Heirat, zum Tod seiner Ehefrau und zur geltend gemachten Furcht vor Nachstellungen von Seiten ihrer Familie bestätigt. F. Am 9. September 2009 (Poststempel) gelangte der Gesuchsteller mit einer Eingabe ans BFM, in welcher er an seinen Vorbringen zum Tod seiner Ehefrau festhielt und seine Furcht vor einem Ehrenmord bekräftigte. Diese Eingabe wurde am 15. September 2009 vom BFM zur Prüfung ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Kurz darauf - mit Eingabe vom 15. September 2009 (Poststempel) - liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch betreffend das vorgenannte Urteil einreichen. In dieser Eingabe beantragte er unter Vorlage neuer Beweismittel die Aufhebung des Urteils vom 12. August 2009 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, in der Folge die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Weiteren ersuchte er darum, seinem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen. G. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 16. September 2009 vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen angeordnet hatte, wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2009 der Vollzug der Wegweisung bis zum Endentscheid ausgesetzt (vgl. Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde unter Aufforderung eines aktuellen Nachweises der Bedürftigkeit auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde dabei verzichtet. H. Am 30. März 2011 heiratete der Gesuchsteller ... eine Schweizer Bürgerin, wobei er durch Annahme des Namens der Braut seinen Familiennamen änderte (vgl. Rubrum). I. Nach entsprechender Anfrage von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011) liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2011 an seinem Revisionsgesuch festhalten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un­abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be­seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pier­re Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungs­recht, 2. Auf­lage, Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe vom 15. September 2009 auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wobei er neue Beweismittel vorlegt (vgl. dazu nachfolgend) und unter Vorlage eines in der Türkei am 14. August ... [Jahreszahl unleserlich] abgestempelten Zustellcouverts im Original geltend macht, die neuen Beweismittel seien ihm erst jetzt zugegangen. Nachdem der Gesuchsteller den angerufenen Revisionsgrund hinreichend substanziiert hat und das Revisionsgesuch aufgrund des vorgelegten Zustellcouverts im Original als grundsätzlich fristgerecht zu erkennen ist (vgl. dazu Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), ist auf das im Übrigen formgerechte Gesuch einzutreten.

E. 3.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 3.2 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1).

E. 3.3 Als seinen Angaben zufolge neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG legt der Gesuchsteller zum einen das im ordentlichen Verfahren lediglich in Kopie eingereichte Gerichtsdokument vom 5. Januar 2009, welches sich auf ein Urteil der Militärstrafverwaltung von P._______ vom 3. August 2008 beziehen soll, im Original vor. Zum anderen reicht er - je im Original und zusammen mit neuen Übersetzungen - die Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und das vormals als Todesurkunde bezeichnete Dokument vom 15. September 2008 und daran angehängt neu einen medizinischen Bericht betreffend die Umstände des Todes seiner Ehefrau am 4. März 2006 ein. Schliesslich legt er ein in der Türkei am 14. August ... [Jahreszahl unleserlich] abgestempeltes Zustellcouvert im Original vor, mit welchem er die vorgenannten Beweismittel erhalten habe.

E. 4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens - das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist - nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).

E. 4.2 Zur Begründung, weshalb er die im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten reichte, macht der Gesuchsteller in seiner Eingabe geltend, die neuen Beweismittel - welche seine bisherigen Darstellungen dermassen untermauerten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Fluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich qualifizieren müsse (vgl. Gesuch, S. 4 [letzter Absatz]) - habe er erst jetzt erhalten, da bis dahin eine Zusendung auf dem Postweg zu riskant gewesen wäre. Aufgrund der in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse wäre die Sendung mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Verlassen des Landes behördlich geöffnet und beschlagnahmt worden, worauf seine Angehörigen mit nachteiligen Folgen zu rechnen gehabt hätten. Deshalb hätten seine Angehörigen erst darauf warten müssen, jemanden zu finden, der über die Möglichkeit verfügt habe und Willens gewesen sei, die Dokumente von der Türkei aus zu versenden (vgl. Gesuch, S. 5 Mitte).

E. 4.3 Soweit es die nunmehr im Original nachgereichte Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und die medizinischen Berichte, einer davon vom 15. September 2008 datierend, betrifft, erweisen sich die Vorbringen betreffend einen angeblich erst am 14. August (2009) möglichen Versand aus der Türkei als in keiner Weise plausibel. Die Heiratsurkunde müsste schon seit Jahren im Zugriffsbereich der Familie gewesen sein. Auch der eine medizinische Berichte datiert vom 15. September 2008 und auch dieser hätte im Übrigen schon Jahre früher ausgestellt werden können. Die nunmehr vorgelegten Originale standen demnach dem Gesuchsteller respektive seinen Angehörigen schon lange zur Verfügung beziehungsweise hätten diese schon vor Jahren beschafft werden können. Auch wenn sich die Zustellung von Dokumenten aus Syrien unter Umständen als nicht einfach erweisen sollte, so ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Beweismittel im Original erst am 14. August 2009 von der Türkei in die Schweiz versandt wurden. Weshalb sich aus dem Versand dieser Unterlagen für die Angehörigen des Gesuchstellers eine Gefährdung von Seiten der Behörden hätte ergeben sollen, ist nicht einsichtig. Nachdem das BFM die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend eine Heirat gegen den Willen der Eltern der Braut und betreffend den Tod der Ehefrau im Rahmen seines Entscheides vom 11. Februar 2009 als unglaubhaft erkannt hatte, und nachdem diese Schlüsse auch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Instruktionsverfahrens bestätigt worden waren (vgl. dazu die Zwischenverfügung D-1685/2009 vom 20. März 2009), wäre es für den Gesuchsteller geradezu geboten gewesen, seine Position im Asylverfahren durch eine rasche Beibringung von Beweismitteln im Original allenfalls zu verbessern. Insgesamt ist zu schliessen, dass sowohl die Heiratsurkunde vom 19. August 2005 als auch die medizinischen Berichte ohne weiteres früher hätten eingereicht werden können. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich gewesen wäre, diese beiden Beweismittel im Original bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen (vgl. wiederum Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bzw. Art. 46 VGG), weshalb sie in diesem Lichte besehen keine revisionsmässige Relevanz zu entfalten vermögen.

E. 4.4 Betreffend das dritte Beweismittel - laut dem Gesuchsteller ein Gerichtsdokument im Original, welches sich auf ein militärisches Strafurteil vom 3. August 2008 beziehen soll und welches seine Verurteilung zu einer 3-jährigen Gefängnisstrafe belege - ist aufgrund der Akten im Wesentlichen das Gleiche festzustellen. Gemäss der vorliegenden Übersetzung soll dieses Beweismittel dem Bruder des Gesuchstellers bereits am 5. Januar 2009 ausgehändigt worden sein. Der Gesuchsteller berichtete davon jedoch weder dem BFM noch machte er dazu etwas im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe vom 16. März 2009 geltend. Das Vorliegen des angeblichen Strafurteils, respektive des diesbezüglichen Gerichtsdokumentes vom 5. Januar 2009, wurde unter Vorlage einer Kopie erst mit Eingabe vom 27. März 2009 (Poststempel) geltend gemacht. Dies im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs betreffend die Frage der Verfahrenskosten und verbunden mit dem Vorbringen, der Gesuchsteller habe die Urteilskopie gerade erst von seinem Bruder via E-Mail erhalten. Nachdem aber der Gesuchsteller seinen eigenen Angaben zufolge in direktem Kontakt zu seinem Bruder stand (E-Mail-Verkehr), und namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung einer allfälligen Verurteilung zu einer langen Gefängnisstrafe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchstellers nicht sofort über die angeblich erfolgte Verurteilung berichtet hat, respektive weshalb sein Bruder nach Erhalt des angeblichen Urteils noch zweieinhalb Monate bis zu einem diesbezüglichen Bericht und der Zusendung einer Kopie zugewartet haben soll, und danach nochmals fünf Monate bis zum Versand des Originals aus der Türkei. Auch im Falle des angebliches Strafurteils vom 3. August 2008 ist damit von einer revisionsrechtlichen Verspätung auszugehen. Darüber hinaus kann das erst auf Revisionsstufe im Original vorgelegte Beweismittel - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 6.2) - auch aus anderen Gründen nicht überzeugen.

E. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund der verspäteten Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Ge­suchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der zitierte Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf die vorliegend anwendbaren Verwirkungsfolgen gemäss Art. 46 VGG beziehungsweise Art. 123 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass nach wie vor auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien nach Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge in diesem Sinne nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/ Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).

E. 5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Aus­legung der anzuwendenden Bestimmungen vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzei­tigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweg­genommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völker­rechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 5.3 Anzumerken bleibt, dass die genannten zwingenden völkerrechtlichen Normen kein Recht auf Asyl garantieren, sondern lediglich ein Rück­schiebungsverbot statuieren. Somit ist auch bei Gutheissung des Revisionsgesuchs aufgrund verspäteter Vorbringen nicht Asyl zu gewähren, sondern nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h, S. 90).

E. 6.1 Der Gesuchsteller hält in seiner Eingabe dafür, mit der Nachreichung des Originals des Strafurteils vom 3. August 2008 sowie mit der Vorlage der Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und des medizinischen Berichts vom 15. September 2008 sei - im Sinne der vorstehenden Erwägungen - seine Gefährdungslage offensichtlich ausgewiesen. Dieser Ansicht ist jedoch weder unter Berücksichtigung des angeblichen Gerichtsdokuments vom 5. Januar 2009 noch unter Berücksichtigung der anderen Beweismittel zu folgen:

E. 6.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2009 wurde das mit "Berichterstattung über die Bestimmung des Gesetzes in Abwesenheit" überschriebene Dokument vom 5. Januar 2009, welches sich auf ein Strafurteil vom 3. August 2008 beziehen soll, als Fälschung erkannt respektive dessen Echtheit verneint, weil es einerseits mit dem Ergebnis der Botschaftsanfrage nicht zu vereinbaren war und es andererseits nur in Fotokopie mit handschriftlichen Einträgen vorlag (vgl. a.a.O., E. 5.1 S. 10). Entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen des Gesuchsteller wird alleine mit der Vorlage des Beweismittels im Original weder der bisherige Schluss zur Frage der Echtheit dieses Beweismittels erschüttert, noch wird die vom Gesuchsteller behauptete Gefährdungslage offensichtlich ausgewiesen. Zwar liegt das Beweismittel jetzt im Original vor. Am Umstand, dass es sich dabei lediglich um ein vorgedrucktes Formular mit handschriftlichen Einträgen handelt, dessen Inhalt im Widerspruch zu den Ergebnissen der vorinstanzlichen Abklärungen in der Heimat des Gesuchsteller steht, ändert sich damit jedoch nichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 12. August 2009 - dem wesentlichen Sinngehalt nach - die Vorbringen betreffend eine Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe als offenkundig nachgeschoben erkannt. Dieser Schluss kann auch mit der Vorlage des Originals des angeblichen Gerichtsdokuments nicht erschüttert werden.

E. 6.2.2 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Inhalt des Beweismittels nicht nur im Widerspruch zum Resultat der Botschaftsanfrage, sondern gerade auch im Widerspruch zu den hinreichend klaren Ausführungen des Gesuchstellers zum Verlauf des geltend gemachten Strafverfahrens steht. So hat er anlässlich der Begründung seines Asylgesuches zwar auf ein militärisches Strafverfahren verwiesen, zu welchem es im Nachgang zum Nevroz-Fest im Jahre 2004 gekommen sei, diesbezüglich aber angegeben, das Verfahren sei mit einer Geldstrafe erledigt worden. Im Rahmen der einlässlichen Befragung hat er dazu ausgeführt, er habe vor seiner Ausreise aus Syrien eine Vorladung des Militärgerichts in O._______ erhalten, welcher er jedoch nicht nachgekommen sei (act. A23 S. 7 Ziff. 3.2 F. 4). Eineinhalb Jahre später, im Rahmen der ergänzenden Anhörung, hat er abschliessend berichtet, nachdem weitere Vorladungen erfolgt seien, er aber weiterhin nicht erschienen sei, sei die Sache in eine Geldstrafe umgewandelt worden (act. A27 S. 8 F. 66). Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens - und auch erst nachdem im Rahmen des Instruktionsverfahrens seine Beschwerde als aussichtslos erkannt worden war (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts D-1685/2009 vom 20. März 2009) - hat er unter Vorlage einer Kopie des Gerichtsdokuments vom 5. Januar 2009 neu geltend gemacht, die Sache sei doch nicht erledigt, sondern er sei am 3. August 2008 zu einer 3-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden (vgl. Eingabe vom 27. März 2009 [Poststempel]). Diese Abfolge kann - gerade auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (E. 4.4) - nicht überzeugen, sondern spricht klar für das Vorliegen von nachgeschobenen Vorbringen und für die Vorlage eines gefälschten Beweismittels.

E. 6.2.3 Dass es sich bei dem mit "Berichterstattung über die Bestimmung des Gesetzes in Abwesenheit" überschriebenen Dokument vom 5. Januar 2009 um ein gefälschtes, respektive mutmasslich gegen Bestechung erhältlich gemachtes Dokument handelt, ergibt sich auch aus dem Beweismittel selbst. Der Gesuchsteller hat seinen Dienst in Q._______ absolviert (A23 S. 5 und A1 S. 8 unten), also ausserhalb seiner Heimatprovinz, und es soll dort gegen Ende des Dienstes wegen einer angeblicher Beteiligung am Nevroz-Fest im Jahre 2004 zu Problemen respektive einer Verhaftung gekommen sein. Es erscheint als grundsätzlich plausibel, wenn der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang nach Abschluss seiner Dienstzeit vom Militärgericht in O._______ - und damit von einer Behörde in seinem Heimatdistrikt R._______ - vorgeladen worden sein will. Wenn nun aber ein Beweismittel vorgelegt wird, laut welchem er am 3. August 2008 von einer andernorts zuständigen Behörde - angeblich einem militärischen Einzelrichter im Bezirk von P._______ - verurteilt worden sein soll, so erscheint dies als überaus fragwürdig. Bei dem Beweismittel handelt es sich zudem nicht um das angebliche Strafurteil vom 3. August 2008 oder eine beglaubigte Kopie davon, sondern lediglich um eine handschriftlich ausgefüllte Urteilsbestätigung, welche auf der Basis eines vorgedruckten Formulars ausgestellt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, und namentlich der notorischen Korruption in Syrien, kann dem mit "Berichterstattung über die Bestimmung des Gesetzes in Abwesenheit" überschriebenen Dokument vom 5. Januar 2009 keine relevante Beweiskraft zugemessen werden.

E. 6.2.4 Nach vorstehenden Erwägungen kann mit dem Gerichtsdokument vom 5. Januar 2009 im Original die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr nicht nachgewiesen respektive zumindest glaubhaft gemacht werden. Nachdem das Beweismittel als Fälschung zu erkennen ist, ist es als solche einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).

E. 6.3.1 Auch mit den weiteren Beweismitteln - der Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und den medizinischen Berichten betreffend die Umstände des Todes der Ehefrau des Gesuchstellers am 4. März 2006 - wird eine im Sinne der vorstehenden Erwägungen relevante Gefährdungslage nicht ausgewiesen. Auch im Falle dieser Beweismittel bestehen vorab ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Frage der Echtheit. Bereits das verspätete Einreichen zusammen mit einem gefälschten Gerichtsdokument wirft erste Zweifel auf. Ausserdem hatte der Gesuch­steller im erstinstanzlichen Verfahren explizit ausgeführt, er besitze keine Heiratsurkunde oder ein anderes Zertifikat betreffend seine Heirat, da es so etwas nicht gebe, wenn man (wie er) bei einem Imam heirate (act. A23 F. 22). Zum andern wurden die medizinischen Bericht betreffend die Umstände des Todes seiner Ehefrau erst über zwei Jahre nach dem geltend gemachten Ereignis auf das Ersuchen des Bruders hin ausgestellt. Der zuständige Arzt im einen Dokument sei gemäss Stempel B._______, Innere Medizin für Kinder. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der im ordentlichen Verfahren festgestellten offensichtlichen Unglaubhaftigkeitselemente, vermögen diese Beweismittel nicht zu überzeugen und sind daher ebenfalls einzuziehen.

E. 6.3.2 Selbst wenn von der Wahrheit seiner Ausführungen auszugehen gewesen wäre, könnte aufgrund der Akten insgesamt kein Anlass zur Annahme bestehen, der Gesuchsteller - ein syrischer Kurde, welcher über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt, seinen Militärdienst bereits ordentlich abgeleistet hat und von daher in seiner Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens in keiner Weise eingeschränkt ist - hätte sich landesweit vor Nachstellungen der Familie seiner angeblich getöteten Ehefrau zu fürchten. Da Syrien über eine beachtliche Ausdehnung verfügt und rund 20 Millionen Einwohner zählt - wobei das Land mit Damaskus, Aleppo und Homs auch drei Millionenstädte hat - darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsteller den behaupteten Nachstellungen von Seiten privater Dritter ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb seines Heimatstaates entziehen kann. Dabei kann angemerkt werden, dass es sich bei der Familie seiner verstorbenen Ehefrau um Maktumin, also um in Syrien nicht registrierte staatenlose Kurden handeln soll, deren Bewegungsfreiheit ohnehin von Staates wegen deutlich eingeschränkt wird. Entgegen den anders lautenden Gesuchsvorbringen kann kein Anlass zur Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Tod von Seiten der mit ihm angeblich verfeindeten Familie und damit eine nach Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die verspätet eingereichten Beweismittel keinen hinreichenden Beleg für eine in der Heimat drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung darstellen. Ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis - im Sinne der vorstehenden Erwägungen - wird damit nicht ersichtlich gemacht.

E. 7 Der Heimatstaat des Gesuchsteller durchlebt seit einigen Monaten erhebliche Umwälzungen, wobei aktuell in verschiedenen Landesteilen schwer­wiegende Übergriffe der syrischen Sicherheitskräfte auf die Anhänger einer regimefeindlichen Bewegung respektive auf die örtliche Bevölkerung zu beobachten sind. Da es sich dabei um neue Ereignisse handelt, welche sich erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2009 verwirklicht haben, kann diesen keine revisionsrechtliche Relevanz zukommen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 8 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2009 ist daher abzuweisen.

E. 9.1 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 21. September 2009 wurde der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde der Gesuchsteller aufgefordert, ein Beweismittel betreffend die von ihm geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Obwohl diese Aufforderung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 in Erinnerung gerufen wurde, ist bis dahin keine Fürsorgebestätigung oder ein anderer Ausweis über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsteller zu den Akten gereicht worden. Damit ist die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist (vgl. dazu Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die eingereichten Beweismittel werden eingezogen.
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5840/2009 Urteil vom 12. August 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei Ab._______ (vormals Aa._______), geboren am ..., Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1685/2009 vom 12. August 2009 / N ... . Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Eth­nie mit ursprünglicher Herkunft aus der nordostsyrischen Provinz M._______ - reichte am 13. November 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er am 16. November 2006 kurz befragt und am 26. Februar 2007 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Nachdem das BFM eine Botschaftsabklärung veranlasst hatte, fand am 18. August 2008 eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Gesuchsteller zur Hauptsache geltend, seine Ehefrau - eine junge Frau aus einem Nachbardorf, eine Maktumin (eine in Syrien nicht registrierte staatenlose Kurdin), welche er gegen den Willen ihrer Familie vor einem Imam geheiratet habe, nachdem er mit ihr im August 2005 nach N._______ weggelaufen sei - sei anfangs März 2006 das Opfer eines Ehrenmordes geworden. Nachdem sie in N._______ aus Gründen der Familienehre von ihrem Bruder getötet worden sei, habe auch er von Seiten der Familie seiner Ehefrau um sein Leben zu fürchten gehabt, weshalb er seine Heimat im Oktober 2006 verlassen habe. Daneben berichtete er über eine Inhaftierung während seiner Militärdienstzeit, weil er im Dienst kurdisch gesprochen habe, sowie über die Verwicklung in ein militärisches Strafverfahren im Nachgang zum Nevroz-Fest im Jahre 2004. In diesem Verfahren habe er im Oktober 2005 aus Furcht vor der Verurteilung zu einer langen Haftstrafe einer Vorladung des Militärgerichts in O._______ keine Folge geleistet. Nachdem er weiteren Vorladungen ebenfalls keine Folge geleistet habe, sei die Sache in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Daneben führte er an, dass er in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten aufgenommen habe. B. Mit Verfügung vom 26. August 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller am 29. September 2008 Beschwerde einreichen, wobei er im Verlauf des Beschwerdeverfahrens - je in Kopie und mit einer Übersetzung - eine Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und ein von ihm als Todesurkunde bezeichnetes Dokument vom 15. September 2008 zu den Akten reichte. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6220/2008 vom 15. Dezember 2008 wurde - in Gutheissung der Beschwerde - die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen (vgl. zum Ganzen die Akten). C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers wiederum ab und ordnete erneut dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. In diesem Entscheid erklärte das BFM die Ausführungen des Gesuchstellers zur Heirat seiner Frau gegen den Willen ihrer Familie, zu ihrem Tod und zu seiner Furcht vor Nachstellungen von Seiten ihrer Familie als unglaubhaft. Die Vorbringen des Gesuchstellers über seine vormalige Verwicklung in ein militärisches Strafverfahren und betreffend ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz erklärte das BFM als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. D. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller am 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen, wobei er in seiner Eingabe unter anderem an seinen Ausführungen zu seiner Ehefrau und ihrem Tod festhielt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte er neu vor, gegen ihn sei am 3. August 2008 von der Militärstrafverwaltung im Bezirk von P._______ ein Strafurteil ausgefällt worden, mit welchem er zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und welches seinem Bruder am 5. Januar 2009 in Kopie eröffnet worden sei. Dabei liess er eine Farbkopie des angeblich seinem Bruder eröffneten Gerichtsdokumentes und eine Übersetzung des Beweismittels zu den Akten reichen. E. Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1685/2009 vom 12. August 2009 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dabei wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Echtheit des nachgereichten Beweismittels verneint, da sich das geltend gemachte Strafurteil einerseits nicht mit dem Ergebnis der Botschaftsanfrage vereinbaren lasse und da das Beweismittel andererseits nur in Kopie mit handschriftlichen Einträgen vorliege. Im Weiteren wurden unter anderem die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers zu den Umständen seiner Heirat, zum Tod seiner Ehefrau und zur geltend gemachten Furcht vor Nachstellungen von Seiten ihrer Familie bestätigt. F. Am 9. September 2009 (Poststempel) gelangte der Gesuchsteller mit einer Eingabe ans BFM, in welcher er an seinen Vorbringen zum Tod seiner Ehefrau festhielt und seine Furcht vor einem Ehrenmord bekräftigte. Diese Eingabe wurde am 15. September 2009 vom BFM zur Prüfung ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Kurz darauf - mit Eingabe vom 15. September 2009 (Poststempel) - liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch betreffend das vorgenannte Urteil einreichen. In dieser Eingabe beantragte er unter Vorlage neuer Beweismittel die Aufhebung des Urteils vom 12. August 2009 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, in der Folge die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Weiteren ersuchte er darum, seinem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen. G. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 16. September 2009 vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen angeordnet hatte, wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2009 der Vollzug der Wegweisung bis zum Endentscheid ausgesetzt (vgl. Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde unter Aufforderung eines aktuellen Nachweises der Bedürftigkeit auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde dabei verzichtet. H. Am 30. März 2011 heiratete der Gesuchsteller ... eine Schweizer Bürgerin, wobei er durch Annahme des Namens der Braut seinen Familiennamen änderte (vgl. Rubrum). I. Nach entsprechender Anfrage von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011) liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2011 an seinem Revisionsgesuch festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un­abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be­seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pier­re Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungs­recht, 2. Auf­lage, Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe vom 15. September 2009 auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wobei er neue Beweismittel vorlegt (vgl. dazu nachfolgend) und unter Vorlage eines in der Türkei am 14. August ... [Jahreszahl unleserlich] abgestempelten Zustellcouverts im Original geltend macht, die neuen Beweismittel seien ihm erst jetzt zugegangen. Nachdem der Gesuchsteller den angerufenen Revisionsgrund hinreichend substanziiert hat und das Revisionsgesuch aufgrund des vorgelegten Zustellcouverts im Original als grundsätzlich fristgerecht zu erkennen ist (vgl. dazu Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), ist auf das im Übrigen formgerechte Gesuch einzutreten. 3. 3.1. Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.2. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). 3.3. Als seinen Angaben zufolge neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG legt der Gesuchsteller zum einen das im ordentlichen Verfahren lediglich in Kopie eingereichte Gerichtsdokument vom 5. Januar 2009, welches sich auf ein Urteil der Militärstrafverwaltung von P._______ vom 3. August 2008 beziehen soll, im Original vor. Zum anderen reicht er - je im Original und zusammen mit neuen Übersetzungen - die Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und das vormals als Todesurkunde bezeichnete Dokument vom 15. September 2008 und daran angehängt neu einen medizinischen Bericht betreffend die Umstände des Todes seiner Ehefrau am 4. März 2006 ein. Schliesslich legt er ein in der Türkei am 14. August ... [Jahreszahl unleserlich] abgestempeltes Zustellcouvert im Original vor, mit welchem er die vorgenannten Beweismittel erhalten habe. 4. 4.1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens - das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist - nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 4.2. Zur Begründung, weshalb er die im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten reichte, macht der Gesuchsteller in seiner Eingabe geltend, die neuen Beweismittel - welche seine bisherigen Darstellungen dermassen untermauerten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Fluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich qualifizieren müsse (vgl. Gesuch, S. 4 [letzter Absatz]) - habe er erst jetzt erhalten, da bis dahin eine Zusendung auf dem Postweg zu riskant gewesen wäre. Aufgrund der in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse wäre die Sendung mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Verlassen des Landes behördlich geöffnet und beschlagnahmt worden, worauf seine Angehörigen mit nachteiligen Folgen zu rechnen gehabt hätten. Deshalb hätten seine Angehörigen erst darauf warten müssen, jemanden zu finden, der über die Möglichkeit verfügt habe und Willens gewesen sei, die Dokumente von der Türkei aus zu versenden (vgl. Gesuch, S. 5 Mitte). 4.3. Soweit es die nunmehr im Original nachgereichte Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und die medizinischen Berichte, einer davon vom 15. September 2008 datierend, betrifft, erweisen sich die Vorbringen betreffend einen angeblich erst am 14. August (2009) möglichen Versand aus der Türkei als in keiner Weise plausibel. Die Heiratsurkunde müsste schon seit Jahren im Zugriffsbereich der Familie gewesen sein. Auch der eine medizinische Berichte datiert vom 15. September 2008 und auch dieser hätte im Übrigen schon Jahre früher ausgestellt werden können. Die nunmehr vorgelegten Originale standen demnach dem Gesuchsteller respektive seinen Angehörigen schon lange zur Verfügung beziehungsweise hätten diese schon vor Jahren beschafft werden können. Auch wenn sich die Zustellung von Dokumenten aus Syrien unter Umständen als nicht einfach erweisen sollte, so ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Beweismittel im Original erst am 14. August 2009 von der Türkei in die Schweiz versandt wurden. Weshalb sich aus dem Versand dieser Unterlagen für die Angehörigen des Gesuchstellers eine Gefährdung von Seiten der Behörden hätte ergeben sollen, ist nicht einsichtig. Nachdem das BFM die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend eine Heirat gegen den Willen der Eltern der Braut und betreffend den Tod der Ehefrau im Rahmen seines Entscheides vom 11. Februar 2009 als unglaubhaft erkannt hatte, und nachdem diese Schlüsse auch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Instruktionsverfahrens bestätigt worden waren (vgl. dazu die Zwischenverfügung D-1685/2009 vom 20. März 2009), wäre es für den Gesuchsteller geradezu geboten gewesen, seine Position im Asylverfahren durch eine rasche Beibringung von Beweismitteln im Original allenfalls zu verbessern. Insgesamt ist zu schliessen, dass sowohl die Heiratsurkunde vom 19. August 2005 als auch die medizinischen Berichte ohne weiteres früher hätten eingereicht werden können. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich gewesen wäre, diese beiden Beweismittel im Original bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen (vgl. wiederum Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bzw. Art. 46 VGG), weshalb sie in diesem Lichte besehen keine revisionsmässige Relevanz zu entfalten vermögen. 4.4. Betreffend das dritte Beweismittel - laut dem Gesuchsteller ein Gerichtsdokument im Original, welches sich auf ein militärisches Strafurteil vom 3. August 2008 beziehen soll und welches seine Verurteilung zu einer 3-jährigen Gefängnisstrafe belege - ist aufgrund der Akten im Wesentlichen das Gleiche festzustellen. Gemäss der vorliegenden Übersetzung soll dieses Beweismittel dem Bruder des Gesuchstellers bereits am 5. Januar 2009 ausgehändigt worden sein. Der Gesuchsteller berichtete davon jedoch weder dem BFM noch machte er dazu etwas im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe vom 16. März 2009 geltend. Das Vorliegen des angeblichen Strafurteils, respektive des diesbezüglichen Gerichtsdokumentes vom 5. Januar 2009, wurde unter Vorlage einer Kopie erst mit Eingabe vom 27. März 2009 (Poststempel) geltend gemacht. Dies im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs betreffend die Frage der Verfahrenskosten und verbunden mit dem Vorbringen, der Gesuchsteller habe die Urteilskopie gerade erst von seinem Bruder via E-Mail erhalten. Nachdem aber der Gesuchsteller seinen eigenen Angaben zufolge in direktem Kontakt zu seinem Bruder stand (E-Mail-Verkehr), und namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung einer allfälligen Verurteilung zu einer langen Gefängnisstrafe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchstellers nicht sofort über die angeblich erfolgte Verurteilung berichtet hat, respektive weshalb sein Bruder nach Erhalt des angeblichen Urteils noch zweieinhalb Monate bis zu einem diesbezüglichen Bericht und der Zusendung einer Kopie zugewartet haben soll, und danach nochmals fünf Monate bis zum Versand des Originals aus der Türkei. Auch im Falle des angebliches Strafurteils vom 3. August 2008 ist damit von einer revisionsrechtlichen Verspätung auszugehen. Darüber hinaus kann das erst auf Revisionsstufe im Original vorgelegte Beweismittel - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 6.2) - auch aus anderen Gründen nicht überzeugen. 5. 5.1. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund der verspäteten Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Ge­suchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der zitierte Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf die vorliegend anwendbaren Verwirkungsfolgen gemäss Art. 46 VGG beziehungsweise Art. 123 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass nach wie vor auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien nach Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge in diesem Sinne nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/ Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 5.2. So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Aus­legung der anzuwendenden Bestimmungen vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzei­tigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweg­genommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völker­rechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 5.3. Anzumerken bleibt, dass die genannten zwingenden völkerrechtlichen Normen kein Recht auf Asyl garantieren, sondern lediglich ein Rück­schiebungsverbot statuieren. Somit ist auch bei Gutheissung des Revisionsgesuchs aufgrund verspäteter Vorbringen nicht Asyl zu gewähren, sondern nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h, S. 90). 6. 6.1. Der Gesuchsteller hält in seiner Eingabe dafür, mit der Nachreichung des Originals des Strafurteils vom 3. August 2008 sowie mit der Vorlage der Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und des medizinischen Berichts vom 15. September 2008 sei - im Sinne der vorstehenden Erwägungen - seine Gefährdungslage offensichtlich ausgewiesen. Dieser Ansicht ist jedoch weder unter Berücksichtigung des angeblichen Gerichtsdokuments vom 5. Januar 2009 noch unter Berücksichtigung der anderen Beweismittel zu folgen: 6.2. 6.2.1. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2009 wurde das mit "Berichterstattung über die Bestimmung des Gesetzes in Abwesenheit" überschriebene Dokument vom 5. Januar 2009, welches sich auf ein Strafurteil vom 3. August 2008 beziehen soll, als Fälschung erkannt respektive dessen Echtheit verneint, weil es einerseits mit dem Ergebnis der Botschaftsanfrage nicht zu vereinbaren war und es andererseits nur in Fotokopie mit handschriftlichen Einträgen vorlag (vgl. a.a.O., E. 5.1 S. 10). Entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen des Gesuchsteller wird alleine mit der Vorlage des Beweismittels im Original weder der bisherige Schluss zur Frage der Echtheit dieses Beweismittels erschüttert, noch wird die vom Gesuchsteller behauptete Gefährdungslage offensichtlich ausgewiesen. Zwar liegt das Beweismittel jetzt im Original vor. Am Umstand, dass es sich dabei lediglich um ein vorgedrucktes Formular mit handschriftlichen Einträgen handelt, dessen Inhalt im Widerspruch zu den Ergebnissen der vorinstanzlichen Abklärungen in der Heimat des Gesuchsteller steht, ändert sich damit jedoch nichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 12. August 2009 - dem wesentlichen Sinngehalt nach - die Vorbringen betreffend eine Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe als offenkundig nachgeschoben erkannt. Dieser Schluss kann auch mit der Vorlage des Originals des angeblichen Gerichtsdokuments nicht erschüttert werden. 6.2.2. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Inhalt des Beweismittels nicht nur im Widerspruch zum Resultat der Botschaftsanfrage, sondern gerade auch im Widerspruch zu den hinreichend klaren Ausführungen des Gesuchstellers zum Verlauf des geltend gemachten Strafverfahrens steht. So hat er anlässlich der Begründung seines Asylgesuches zwar auf ein militärisches Strafverfahren verwiesen, zu welchem es im Nachgang zum Nevroz-Fest im Jahre 2004 gekommen sei, diesbezüglich aber angegeben, das Verfahren sei mit einer Geldstrafe erledigt worden. Im Rahmen der einlässlichen Befragung hat er dazu ausgeführt, er habe vor seiner Ausreise aus Syrien eine Vorladung des Militärgerichts in O._______ erhalten, welcher er jedoch nicht nachgekommen sei (act. A23 S. 7 Ziff. 3.2 F. 4). Eineinhalb Jahre später, im Rahmen der ergänzenden Anhörung, hat er abschliessend berichtet, nachdem weitere Vorladungen erfolgt seien, er aber weiterhin nicht erschienen sei, sei die Sache in eine Geldstrafe umgewandelt worden (act. A27 S. 8 F. 66). Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens - und auch erst nachdem im Rahmen des Instruktionsverfahrens seine Beschwerde als aussichtslos erkannt worden war (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts D-1685/2009 vom 20. März 2009) - hat er unter Vorlage einer Kopie des Gerichtsdokuments vom 5. Januar 2009 neu geltend gemacht, die Sache sei doch nicht erledigt, sondern er sei am 3. August 2008 zu einer 3-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden (vgl. Eingabe vom 27. März 2009 [Poststempel]). Diese Abfolge kann - gerade auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (E. 4.4) - nicht überzeugen, sondern spricht klar für das Vorliegen von nachgeschobenen Vorbringen und für die Vorlage eines gefälschten Beweismittels. 6.2.3. Dass es sich bei dem mit "Berichterstattung über die Bestimmung des Gesetzes in Abwesenheit" überschriebenen Dokument vom 5. Januar 2009 um ein gefälschtes, respektive mutmasslich gegen Bestechung erhältlich gemachtes Dokument handelt, ergibt sich auch aus dem Beweismittel selbst. Der Gesuchsteller hat seinen Dienst in Q._______ absolviert (A23 S. 5 und A1 S. 8 unten), also ausserhalb seiner Heimatprovinz, und es soll dort gegen Ende des Dienstes wegen einer angeblicher Beteiligung am Nevroz-Fest im Jahre 2004 zu Problemen respektive einer Verhaftung gekommen sein. Es erscheint als grundsätzlich plausibel, wenn der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang nach Abschluss seiner Dienstzeit vom Militärgericht in O._______ - und damit von einer Behörde in seinem Heimatdistrikt R._______ - vorgeladen worden sein will. Wenn nun aber ein Beweismittel vorgelegt wird, laut welchem er am 3. August 2008 von einer andernorts zuständigen Behörde - angeblich einem militärischen Einzelrichter im Bezirk von P._______ - verurteilt worden sein soll, so erscheint dies als überaus fragwürdig. Bei dem Beweismittel handelt es sich zudem nicht um das angebliche Strafurteil vom 3. August 2008 oder eine beglaubigte Kopie davon, sondern lediglich um eine handschriftlich ausgefüllte Urteilsbestätigung, welche auf der Basis eines vorgedruckten Formulars ausgestellt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, und namentlich der notorischen Korruption in Syrien, kann dem mit "Berichterstattung über die Bestimmung des Gesetzes in Abwesenheit" überschriebenen Dokument vom 5. Januar 2009 keine relevante Beweiskraft zugemessen werden. 6.2.4. Nach vorstehenden Erwägungen kann mit dem Gerichtsdokument vom 5. Januar 2009 im Original die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr nicht nachgewiesen respektive zumindest glaubhaft gemacht werden. Nachdem das Beweismittel als Fälschung zu erkennen ist, ist es als solche einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG). 6.3. 6.3.1. Auch mit den weiteren Beweismitteln - der Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und den medizinischen Berichten betreffend die Umstände des Todes der Ehefrau des Gesuchstellers am 4. März 2006 - wird eine im Sinne der vorstehenden Erwägungen relevante Gefährdungslage nicht ausgewiesen. Auch im Falle dieser Beweismittel bestehen vorab ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Frage der Echtheit. Bereits das verspätete Einreichen zusammen mit einem gefälschten Gerichtsdokument wirft erste Zweifel auf. Ausserdem hatte der Gesuch­steller im erstinstanzlichen Verfahren explizit ausgeführt, er besitze keine Heiratsurkunde oder ein anderes Zertifikat betreffend seine Heirat, da es so etwas nicht gebe, wenn man (wie er) bei einem Imam heirate (act. A23 F. 22). Zum andern wurden die medizinischen Bericht betreffend die Umstände des Todes seiner Ehefrau erst über zwei Jahre nach dem geltend gemachten Ereignis auf das Ersuchen des Bruders hin ausgestellt. Der zuständige Arzt im einen Dokument sei gemäss Stempel B._______, Innere Medizin für Kinder. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der im ordentlichen Verfahren festgestellten offensichtlichen Unglaubhaftigkeitselemente, vermögen diese Beweismittel nicht zu überzeugen und sind daher ebenfalls einzuziehen. 6.3.2. Selbst wenn von der Wahrheit seiner Ausführungen auszugehen gewesen wäre, könnte aufgrund der Akten insgesamt kein Anlass zur Annahme bestehen, der Gesuchsteller - ein syrischer Kurde, welcher über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt, seinen Militärdienst bereits ordentlich abgeleistet hat und von daher in seiner Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens in keiner Weise eingeschränkt ist - hätte sich landesweit vor Nachstellungen der Familie seiner angeblich getöteten Ehefrau zu fürchten. Da Syrien über eine beachtliche Ausdehnung verfügt und rund 20 Millionen Einwohner zählt - wobei das Land mit Damaskus, Aleppo und Homs auch drei Millionenstädte hat - darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsteller den behaupteten Nachstellungen von Seiten privater Dritter ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb seines Heimatstaates entziehen kann. Dabei kann angemerkt werden, dass es sich bei der Familie seiner verstorbenen Ehefrau um Maktumin, also um in Syrien nicht registrierte staatenlose Kurden handeln soll, deren Bewegungsfreiheit ohnehin von Staates wegen deutlich eingeschränkt wird. Entgegen den anders lautenden Gesuchsvorbringen kann kein Anlass zur Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Tod von Seiten der mit ihm angeblich verfeindeten Familie und damit eine nach Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die verspätet eingereichten Beweismittel keinen hinreichenden Beleg für eine in der Heimat drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung darstellen. Ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis - im Sinne der vorstehenden Erwägungen - wird damit nicht ersichtlich gemacht.

7. Der Heimatstaat des Gesuchsteller durchlebt seit einigen Monaten erhebliche Umwälzungen, wobei aktuell in verschiedenen Landesteilen schwer­wiegende Übergriffe der syrischen Sicherheitskräfte auf die Anhänger einer regimefeindlichen Bewegung respektive auf die örtliche Bevölkerung zu beobachten sind. Da es sich dabei um neue Ereignisse handelt, welche sich erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2009 verwirklicht haben, kann diesen keine revisionsrechtliche Relevanz zukommen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

8. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2009 ist daher abzuweisen. 9. 9.1. Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 21. September 2009 wurde der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde der Gesuchsteller aufgefordert, ein Beweismittel betreffend die von ihm geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Obwohl diese Aufforderung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 in Erinnerung gerufen wurde, ist bis dahin keine Fürsorgebestätigung oder ein anderer Ausweis über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsteller zu den Akten gereicht worden. Damit ist die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist (vgl. dazu Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2. Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die eingereichten Beweismittel werden eingezogen.

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: