Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______ - seinen Heimatstaat im Oktober 2006 via die C._______ und reiste schliesslich in einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 13. November 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 16. November 2006 durch die Vorinstanz und der Anhörung vom 26. Februar 2007 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, dass er vom 15. Februar 2003 bis am 2. Juli 2005 Militärdienst geleistet habe. Weil er verbotenerweise Kurdisch gesprochen habe, sei er während 25 Tagen inhaftiert worden. Beim Nevroz-Fest im Jahr 2004 habe er an der Entfachung des Feuers teilgenommen und sei deshalb 40 Tage in Haft genommen worden. Im Oktober 2005 habe er eine gerichtliche Vorladung erhalten, sei aber nicht vor Gericht erschienen, da er befürchtet habe, zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt zu werden. Inzwischen sei diese Anzeige in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in die Maktumin H.H. verliebt. Die Angehörigen seien jedoch gegen die Heirat gewesen. So hätten er und H.H. sich im August 2005 heimlich nach D._______ begeben, um sich dort von einem Imam trauen zu lassen. Im März 2006 sei H.H. deswegen von ihrem Bruder umgebracht worden. Aus Angst, von den Angehörigen von H.H. ebenfalls getötet zu werden, habe sich der Beschwerdeführer ein halbes Jahr lang bei einem Freund aufgehalten, bis er im Oktober 2006 Syrien illegal verlassen habe und in die Schweiz gereist sei. Seit März 2007 sei er Mitglied der Schweizer Sektion der Kurdisch Demokratischen Partei Syriens (PDKS) und nehme regelmässig an Kundgebungen sowie Parteisitzungen teil. Einmal sei er bei einem Hungerstreik dabei gewesen. Zur Untermauerung seiner politischen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer eine Mitgliederbestätigung der PDKS beziehungsweise der Al Party, mehrere Fotos von exilpolitischen Anlässen sowie ein Flugblatt zu den Akten gereicht. C. Am 13. Juni 2008 machte das BFM eine Botschaftsanfrage, welche mit Schreiben vom 13. Juli 2008 beantwortet wurde. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 18. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit Verfügung vom 26. August 2008 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. November 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 29. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Akten dem BFM zur Neubeurteilung zurück. Im Weiteren wurde das BFM aufgefordert, die Praxisänderung bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug im vorliegenden konkreten Fall ausführlicher zu begründen. G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 - eröffnet am 13. Februar 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Familie und die Angehörigen von H.H. seien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weil sie eine voreheliche Beziehung gehabt hätten (A27, S. 3). Einerseits sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers trotz ihrer negativen Einstellung bereit gewesen sei, zweimal um die Hand von H.H. anzuhalten (A1, S. 7; A27, S. 3). Andererseits sei nicht logisch, dass die Eltern von H.H. der Heirat nicht zugestimmt hätten, denn sie hätten damit rechnen müssen, dass aufgrund der vorehelichen Beziehung wahrscheinlich kein anderer Mann ihre Tochter heiraten würde. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Nachbar habe ihn telefonisch über den Mord an H.H. informiert (A23, S. 11). Er sei aber nicht in der Lage gewesen - auch nach wiederholter Aufforderung - seine Gefühle und Reaktionen beim angeblichen Erhalt dieser tragischen Nachricht zu schildern (A27, S. 5). Er habe nur ausweichende Antworten gegeben, indem er wiederholt habe, dass sein Freund und gleichzeitig Nachbar ihn angerufen habe, und dass er nicht habe nach Hause gehen können. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses Telefongespräch detaillierter hätte wiedergeben können. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass ihm sein Nachbar am Telefon mitgeteilt habe, der Bruder von H.H. sei der Täter (A27, S. 5). Zwar liege es, wie in der Beschwerde festgehalten werde, angesichts der Vorgeschichte auf der Hand, dass die Familie von H.H. hinter dem Mord stecke. Zum Zeitpunkt des Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbar habe dieser aber nicht wissen können, wer aus der Familie von H.H. die Tat begangen haben solle, denn gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe niemand den Täter gesehen (A27, S. 5). Aufgrund dieser Ungereimtheiten könne die geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen von H.H. nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des syrischen Staates im Zusammenhang mit nicht staatlicher Verfolgung einzugehen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. G.b Das BFM führte darüber hinaus aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mehrere Gerichtsvorladungen erhalten zu haben, um sich für die Entfachung des Nevroz-Feuers zu verantworten. Er habe diese Vorladung nicht sehr ernst genommen und sei nicht vor Gericht erschienen. Die Anzeige sei nun in eine Geldstrafe umgewandelt worden (A27, S. 7 f.). Somit sei diese Angelegenheit abgeschlossen. Im Übrigen bestätigten auch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in D._______, dass der Beschwerdeführer deswegen von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde (A27, S. 8). Somit könne er aus diesen Geschehnissen keine begründete Furcht vor zukünftig asylrelevanter Verfolgung ableiten. G.c Schliesslich bringe der Beschwerdeführer vor, er befürchte, von den syrischen Behörden aufgrund seines bisherigen regimekritischen Engagements verfolgt zu werden. Er habe sowohl in Syrien als auch in der Schweiz an Nevroz-Festen teilgenommen, habe im Januar 2007 in der Schweiz bei einem Hungerstreik mitgemacht und gehe regelmässig an Kundgebungen und andere Parteianlässe der PDKS (A23, S. 11). Einleitend sei zu bemerken, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Im bisherigen Asylverfahren liege keine politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Behörden vor. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der syrischen Behörden stünde. Die blosse Mitgliedschaft bei der PDKS vermöge nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Er mache zwar geltend, dass die syrischen Behörden über seine Aktivitäten in der Schweiz Bescheid wüssten und ihn deshalb suchen würden (A27, S. 9). Diese Behauptungen würden aber ganz klar durch die Botschaftsabklärungen widerlegt. Aus dem Botschaftsbericht gehe nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde. Zudem könne er einen Reisepass beantragen, was einer gesuchten Person nicht möglich wäre (A27, S. 9). Die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattgefunden hätten, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert worden seien. Den syrischen Behörden dürfte es deshalb unmöglich sein, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die syrischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden syrischen Kurden nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein, dass viele syrische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die syrischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der syrischen Behörden zu bewirken. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. G.d Weder die allgemeine politische Situation noch die wirtschaftliche Lage in Syrien sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat. Insbesondere habe sich die Situation der Kurden nach den Unruhen in E._______ im März 2004 beruhigt. Es habe mehrere Amnestien gegeben und alle im Jahr 2004 inhaftierten Personen seien inzwischen aus dem Gefängnis entlassen worden. Obwohl bei rund 40 Personen noch ein Verfahren hängig sei und es bei regimekritischen Demonstrationen immer wieder zu vorübergehenden Festnahmen komme, bestehe seitens der syrischen Behörden kein Kollektivverdacht gegenüber der kurdischen Bevölkerung. In Anbetracht dessen werde gemäss der vom Bundesamt im April 2008 beschlossenen Praxisänderung bei Kurden aus Nordostsyrien in der Regel keine individuelle vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mehr verfügt. Weiter hätten die Abklärungen des BFM im vorliegenden Einzelfall ergeben, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Zwar habe er Syrien illegal verlassen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes werde dies aber von den syrischen Behörden lediglich als Vergehen betrachtet und in der Regel mit einer Busse oder Kurzstrafe geahndet, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar sei. Schliesslich ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann. Er verfüge in verschiedenen syrischen Städten über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Nebst der regulären Schule habe er eine Berufsschule besucht und anschliessend in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt. Somit sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach Syrien zurückzukehren und sich dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. H. Mit Beschwerde vom 16. März 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Verfügung vom 20. März 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 6. April 2009 aufgefordert. J. Mit Eingabe vom 26. März 2009 (Poststempel vom 27. März 2009) beantragte der Beschwerderführer, die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2009 sei in Wiederwägung zu ziehen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein per E-Mail von seinem Bruder aus Syrien übermitteltes Urteil der militärischen Justizverwaltung des Bezirk F._______ (E._______) vom 3. August 2008 inklusive einer deutschen Übersetzung des Urteils zu den Akten. Überdies legte er drei Fotografien sowie zwei Flugblätter betreffend Kundgebungen der Al Party (PDKS) vom 15. September 2008, 2. Oktober 2008 und 12. März 2009 bei. K. Mit Verfügung vom 31. März 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2009 ab und hielt an den Ziffern 2 - 6 der Verfügung vom 20. März 2009 vollumfänglich fest. L. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 1. April 2009.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).
E. 5.1 Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung vom 13. Juni 2008 beziehungsweise dem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 13. Juli 2008 ist unbegründet, hatte doch der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. August 2008 Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Überdies ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz widersprüchliche und tatsachenwidrige Angaben betreffend die Ausstellung eines Passes gemacht hat: So gab er einerseits zu Protkoll, nie einen Pass besessen zu haben, um anderseits auf den angeblichen Verlust seines Passes zu beharren, obwohl gemäss Botschaftsauskunft der Beschwerdeführer nie einen Pass besessen hat (vgl. A27, S. 8 f.). Dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Bei dieser Sachlage vermag auch das eingereichte angebliche Urteil mit dem Titel "Berichterstattung über die Bestimmung des Gesetzes in Abwesenheit" vom 3. August 2008 nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal es einerseits mit dem Ergebnis der Botschaftsanfrage (keine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer) nicht zu vereinbaren ist und anderseits nur in Fotokopie mit handschriftlichen Einträgen vorliegt, weshalb dessen Echtheit zu verneinen ist.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A1) und/oder den beiden Anhörungsprotokollen (A23 beziehungsweise A27) ausführlich die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2009 und der ergänzenden als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 26. März 2009 sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.M. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 5.3 Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, wenn er allenfalls gerichtlich oder "offiziell" nicht als gesuchte Person erscheine, bedeute dies in keiner Art und Weise, dass er nicht durch die zahlreichen syrischen Geheimdienste gesucht werde. Die Botschaftsabklärung könne daher nicht als Begründung herangezogen werden, in seinem Heimatland drohe ihm keine Verfolgung. Aufgrund seiner bisherigen Verhaftungen und Misshandlungen in Syrien sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass er beim syrischen Geheimdienst bereits als aktiver Kurde registriert worden sei. Wie ihm sein Vater mitgeteilt habe, hätten denn auch bereits Angehörige des syrischen Geheimdienstes nach ihm gesucht. Da er insgesamt über ein genügendes politisches Profil verfüge, hätte er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6722/2006 vom 1. Juli 2008 zur Auffassung gelangt, dass die syrischen Geheimdienste die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten würden und dass Oppositionelle bei der Rückkehr Verhör und Verfolgung zu befürchten hätten, mithin exilpolitische Aktivitäten als asylrelevant gelten und zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fotos und Flugblättern zu den Akten.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer umschreibt seine exilpolitischen Aktivitäten hinreichend und teilweise belegt er diese durch die eingereichten Beweismittel, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erscheint und sich weitere Abklärungen dazu erübrigen. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Engagement des Beschwerdeführers über die blosse Teilnahme an Versammlungen, Hungerstreiks und Kundgebungen hinausgegangen ist, an der sich die PDKS beteiligte. Insgesamt gesehen ist nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein müsste. Der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er hatte bei der PDKS, für die er sympathisiert oder deren Mitglied er geworden ist, keine Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hat weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben übernommen. Es können ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuerkannt werden.
E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 7.5.1 Mit Beschluss vom 8. April 2008 hat die Vorinstanz ihre bisherige Amtspraxis, bestimmte Personengruppen aus Syrien in der Regel infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, aufgrund neuester Erkenntnisse zur Lage in Syrien aufgehoben. Diese Änderung der Wegweisungspraxis für syrische Asylsuchende entspricht der Praxis der europäischen Staaten und betrifft unter anderem Kurden aus Nordsyrien. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen aus der nördlichen Provinz B._______ stammenden syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie handelt, gehört er zu einer der von der Praxisänderung des BFM betroffenen Personengruppen.
E. 7.5.2 Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 kassierte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung vom 26. August 2008 mit der Begründung, zum einen habe das BFM seine Verfügung im Wegweisungspunkt ungenügend begründet, zum anderen habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal aus der angefochtenen Verfügung nicht klar ersichtlich sei, aus welchen allgemeinen beziehungsweise individuellen Gründen das BFM eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar erachte (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 7.5.3 Diese Mängel hat die Vorinstanz in der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2009 behoben, indem sie die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ausführlich, substanziiert und einzelfallgerecht untersuchte sowie schliesslich in einer ausreichenden Begründungsdichte bejahte. Die vom Beschwerdeführer dagegen gerichteten unsubstanziierten Vorbehalte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen.
E. 7.6 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Aktenlage verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland in verschiedenen Städten über ein tragfähiges Beziehungsnetz, wobei es seiner Familie gemäss eigenen Angaben wirtschaftlich gut geht (A1, S. 4). Zudem hat der Beschwerdeführer neben der regulären Schule eine Berufsschule besucht und anschliessend in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt (A1, S. 3 f.). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen und wieder Fuss zu fassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. April 2009 in gleicher Höhe geleisten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1685/2009 {T 0/2} Urteil vom 12. August 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Februar 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______ - seinen Heimatstaat im Oktober 2006 via die C._______ und reiste schliesslich in einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 13. November 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 16. November 2006 durch die Vorinstanz und der Anhörung vom 26. Februar 2007 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, dass er vom 15. Februar 2003 bis am 2. Juli 2005 Militärdienst geleistet habe. Weil er verbotenerweise Kurdisch gesprochen habe, sei er während 25 Tagen inhaftiert worden. Beim Nevroz-Fest im Jahr 2004 habe er an der Entfachung des Feuers teilgenommen und sei deshalb 40 Tage in Haft genommen worden. Im Oktober 2005 habe er eine gerichtliche Vorladung erhalten, sei aber nicht vor Gericht erschienen, da er befürchtet habe, zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt zu werden. Inzwischen sei diese Anzeige in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in die Maktumin H.H. verliebt. Die Angehörigen seien jedoch gegen die Heirat gewesen. So hätten er und H.H. sich im August 2005 heimlich nach D._______ begeben, um sich dort von einem Imam trauen zu lassen. Im März 2006 sei H.H. deswegen von ihrem Bruder umgebracht worden. Aus Angst, von den Angehörigen von H.H. ebenfalls getötet zu werden, habe sich der Beschwerdeführer ein halbes Jahr lang bei einem Freund aufgehalten, bis er im Oktober 2006 Syrien illegal verlassen habe und in die Schweiz gereist sei. Seit März 2007 sei er Mitglied der Schweizer Sektion der Kurdisch Demokratischen Partei Syriens (PDKS) und nehme regelmässig an Kundgebungen sowie Parteisitzungen teil. Einmal sei er bei einem Hungerstreik dabei gewesen. Zur Untermauerung seiner politischen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer eine Mitgliederbestätigung der PDKS beziehungsweise der Al Party, mehrere Fotos von exilpolitischen Anlässen sowie ein Flugblatt zu den Akten gereicht. C. Am 13. Juni 2008 machte das BFM eine Botschaftsanfrage, welche mit Schreiben vom 13. Juli 2008 beantwortet wurde. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 18. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit Verfügung vom 26. August 2008 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. November 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 29. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Akten dem BFM zur Neubeurteilung zurück. Im Weiteren wurde das BFM aufgefordert, die Praxisänderung bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug im vorliegenden konkreten Fall ausführlicher zu begründen. G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 - eröffnet am 13. Februar 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Familie und die Angehörigen von H.H. seien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weil sie eine voreheliche Beziehung gehabt hätten (A27, S. 3). Einerseits sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers trotz ihrer negativen Einstellung bereit gewesen sei, zweimal um die Hand von H.H. anzuhalten (A1, S. 7; A27, S. 3). Andererseits sei nicht logisch, dass die Eltern von H.H. der Heirat nicht zugestimmt hätten, denn sie hätten damit rechnen müssen, dass aufgrund der vorehelichen Beziehung wahrscheinlich kein anderer Mann ihre Tochter heiraten würde. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Nachbar habe ihn telefonisch über den Mord an H.H. informiert (A23, S. 11). Er sei aber nicht in der Lage gewesen - auch nach wiederholter Aufforderung - seine Gefühle und Reaktionen beim angeblichen Erhalt dieser tragischen Nachricht zu schildern (A27, S. 5). Er habe nur ausweichende Antworten gegeben, indem er wiederholt habe, dass sein Freund und gleichzeitig Nachbar ihn angerufen habe, und dass er nicht habe nach Hause gehen können. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses Telefongespräch detaillierter hätte wiedergeben können. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass ihm sein Nachbar am Telefon mitgeteilt habe, der Bruder von H.H. sei der Täter (A27, S. 5). Zwar liege es, wie in der Beschwerde festgehalten werde, angesichts der Vorgeschichte auf der Hand, dass die Familie von H.H. hinter dem Mord stecke. Zum Zeitpunkt des Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbar habe dieser aber nicht wissen können, wer aus der Familie von H.H. die Tat begangen haben solle, denn gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe niemand den Täter gesehen (A27, S. 5). Aufgrund dieser Ungereimtheiten könne die geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen von H.H. nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des syrischen Staates im Zusammenhang mit nicht staatlicher Verfolgung einzugehen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. G.b Das BFM führte darüber hinaus aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mehrere Gerichtsvorladungen erhalten zu haben, um sich für die Entfachung des Nevroz-Feuers zu verantworten. Er habe diese Vorladung nicht sehr ernst genommen und sei nicht vor Gericht erschienen. Die Anzeige sei nun in eine Geldstrafe umgewandelt worden (A27, S. 7 f.). Somit sei diese Angelegenheit abgeschlossen. Im Übrigen bestätigten auch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in D._______, dass der Beschwerdeführer deswegen von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde (A27, S. 8). Somit könne er aus diesen Geschehnissen keine begründete Furcht vor zukünftig asylrelevanter Verfolgung ableiten. G.c Schliesslich bringe der Beschwerdeführer vor, er befürchte, von den syrischen Behörden aufgrund seines bisherigen regimekritischen Engagements verfolgt zu werden. Er habe sowohl in Syrien als auch in der Schweiz an Nevroz-Festen teilgenommen, habe im Januar 2007 in der Schweiz bei einem Hungerstreik mitgemacht und gehe regelmässig an Kundgebungen und andere Parteianlässe der PDKS (A23, S. 11). Einleitend sei zu bemerken, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Im bisherigen Asylverfahren liege keine politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Behörden vor. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der syrischen Behörden stünde. Die blosse Mitgliedschaft bei der PDKS vermöge nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Er mache zwar geltend, dass die syrischen Behörden über seine Aktivitäten in der Schweiz Bescheid wüssten und ihn deshalb suchen würden (A27, S. 9). Diese Behauptungen würden aber ganz klar durch die Botschaftsabklärungen widerlegt. Aus dem Botschaftsbericht gehe nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde. Zudem könne er einen Reisepass beantragen, was einer gesuchten Person nicht möglich wäre (A27, S. 9). Die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattgefunden hätten, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert worden seien. Den syrischen Behörden dürfte es deshalb unmöglich sein, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die syrischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden syrischen Kurden nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein, dass viele syrische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die syrischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der syrischen Behörden zu bewirken. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. G.d Weder die allgemeine politische Situation noch die wirtschaftliche Lage in Syrien sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat. Insbesondere habe sich die Situation der Kurden nach den Unruhen in E._______ im März 2004 beruhigt. Es habe mehrere Amnestien gegeben und alle im Jahr 2004 inhaftierten Personen seien inzwischen aus dem Gefängnis entlassen worden. Obwohl bei rund 40 Personen noch ein Verfahren hängig sei und es bei regimekritischen Demonstrationen immer wieder zu vorübergehenden Festnahmen komme, bestehe seitens der syrischen Behörden kein Kollektivverdacht gegenüber der kurdischen Bevölkerung. In Anbetracht dessen werde gemäss der vom Bundesamt im April 2008 beschlossenen Praxisänderung bei Kurden aus Nordostsyrien in der Regel keine individuelle vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mehr verfügt. Weiter hätten die Abklärungen des BFM im vorliegenden Einzelfall ergeben, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Zwar habe er Syrien illegal verlassen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes werde dies aber von den syrischen Behörden lediglich als Vergehen betrachtet und in der Regel mit einer Busse oder Kurzstrafe geahndet, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar sei. Schliesslich ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann. Er verfüge in verschiedenen syrischen Städten über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Nebst der regulären Schule habe er eine Berufsschule besucht und anschliessend in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt. Somit sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach Syrien zurückzukehren und sich dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. H. Mit Beschwerde vom 16. März 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Verfügung vom 20. März 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 6. April 2009 aufgefordert. J. Mit Eingabe vom 26. März 2009 (Poststempel vom 27. März 2009) beantragte der Beschwerderführer, die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2009 sei in Wiederwägung zu ziehen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein per E-Mail von seinem Bruder aus Syrien übermitteltes Urteil der militärischen Justizverwaltung des Bezirk F._______ (E._______) vom 3. August 2008 inklusive einer deutschen Übersetzung des Urteils zu den Akten. Überdies legte er drei Fotografien sowie zwei Flugblätter betreffend Kundgebungen der Al Party (PDKS) vom 15. September 2008, 2. Oktober 2008 und 12. März 2009 bei. K. Mit Verfügung vom 31. März 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2009 ab und hielt an den Ziffern 2 - 6 der Verfügung vom 20. März 2009 vollumfänglich fest. L. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 1. April 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung vom 13. Juni 2008 beziehungsweise dem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 13. Juli 2008 ist unbegründet, hatte doch der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. August 2008 Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Überdies ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz widersprüchliche und tatsachenwidrige Angaben betreffend die Ausstellung eines Passes gemacht hat: So gab er einerseits zu Protkoll, nie einen Pass besessen zu haben, um anderseits auf den angeblichen Verlust seines Passes zu beharren, obwohl gemäss Botschaftsauskunft der Beschwerdeführer nie einen Pass besessen hat (vgl. A27, S. 8 f.). Dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Bei dieser Sachlage vermag auch das eingereichte angebliche Urteil mit dem Titel "Berichterstattung über die Bestimmung des Gesetzes in Abwesenheit" vom 3. August 2008 nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal es einerseits mit dem Ergebnis der Botschaftsanfrage (keine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer) nicht zu vereinbaren ist und anderseits nur in Fotokopie mit handschriftlichen Einträgen vorliegt, weshalb dessen Echtheit zu verneinen ist. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A1) und/oder den beiden Anhörungsprotokollen (A23 beziehungsweise A27) ausführlich die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2009 und der ergänzenden als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 26. März 2009 sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.M. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.3 Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, wenn er allenfalls gerichtlich oder "offiziell" nicht als gesuchte Person erscheine, bedeute dies in keiner Art und Weise, dass er nicht durch die zahlreichen syrischen Geheimdienste gesucht werde. Die Botschaftsabklärung könne daher nicht als Begründung herangezogen werden, in seinem Heimatland drohe ihm keine Verfolgung. Aufgrund seiner bisherigen Verhaftungen und Misshandlungen in Syrien sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass er beim syrischen Geheimdienst bereits als aktiver Kurde registriert worden sei. Wie ihm sein Vater mitgeteilt habe, hätten denn auch bereits Angehörige des syrischen Geheimdienstes nach ihm gesucht. Da er insgesamt über ein genügendes politisches Profil verfüge, hätte er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6722/2006 vom 1. Juli 2008 zur Auffassung gelangt, dass die syrischen Geheimdienste die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten würden und dass Oppositionelle bei der Rückkehr Verhör und Verfolgung zu befürchten hätten, mithin exilpolitische Aktivitäten als asylrelevant gelten und zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fotos und Flugblättern zu den Akten. 5.4 Der Beschwerdeführer umschreibt seine exilpolitischen Aktivitäten hinreichend und teilweise belegt er diese durch die eingereichten Beweismittel, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erscheint und sich weitere Abklärungen dazu erübrigen. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Engagement des Beschwerdeführers über die blosse Teilnahme an Versammlungen, Hungerstreiks und Kundgebungen hinausgegangen ist, an der sich die PDKS beteiligte. Insgesamt gesehen ist nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein müsste. Der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er hatte bei der PDKS, für die er sympathisiert oder deren Mitglied er geworden ist, keine Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hat weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben übernommen. Es können ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuerkannt werden. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 7.5.1 Mit Beschluss vom 8. April 2008 hat die Vorinstanz ihre bisherige Amtspraxis, bestimmte Personengruppen aus Syrien in der Regel infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, aufgrund neuester Erkenntnisse zur Lage in Syrien aufgehoben. Diese Änderung der Wegweisungspraxis für syrische Asylsuchende entspricht der Praxis der europäischen Staaten und betrifft unter anderem Kurden aus Nordsyrien. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen aus der nördlichen Provinz B._______ stammenden syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie handelt, gehört er zu einer der von der Praxisänderung des BFM betroffenen Personengruppen. 7.5.2 Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 kassierte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung vom 26. August 2008 mit der Begründung, zum einen habe das BFM seine Verfügung im Wegweisungspunkt ungenügend begründet, zum anderen habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal aus der angefochtenen Verfügung nicht klar ersichtlich sei, aus welchen allgemeinen beziehungsweise individuellen Gründen das BFM eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar erachte (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 7.5.3 Diese Mängel hat die Vorinstanz in der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2009 behoben, indem sie die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ausführlich, substanziiert und einzelfallgerecht untersuchte sowie schliesslich in einer ausreichenden Begründungsdichte bejahte. Die vom Beschwerdeführer dagegen gerichteten unsubstanziierten Vorbehalte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. 7.6 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Aktenlage verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland in verschiedenen Städten über ein tragfähiges Beziehungsnetz, wobei es seiner Familie gemäss eigenen Angaben wirtschaftlich gut geht (A1, S. 4). Zudem hat der Beschwerdeführer neben der regulären Schule eine Berufsschule besucht und anschliessend in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt (A1, S. 3 f.). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen und wieder Fuss zu fassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. April 2009 in gleicher Höhe geleisten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: