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D-6211/2009

D-6211/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Mai 2007 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 trat das BFM auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4425/2007 vom 8. Dezember 2008 abgewiesen. B. Am 16. April 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim Bundesamt ein. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe seit November 2007 Kontakt mit dem Christlichen Treffpunkt B._______ und nehme seither regelmässig an den angebotenen Bibelstunden teil. Er engagiere sich nicht nur privat, sondern auch in öffentlicher Hinsicht für seine neue Glaubensüberzeugung, indem er sich dem "Missionsteam" des Treffpunktes angeschlossen habe. Am 29. März 2009 habe er sich taufen lassen. Mit der Konversion vom Islam zum Christentum bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Er legte seine Taufurkunde vom 29. März 2009 sowie ein Bestätigungsschreiben des Leiters der Christlichen Gemeinschaften in B._______ und C._______ vom 1. April 2009 bei, um seine Konversion zu untermauern. C. Am 28. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. D. Mit - am 31. August 2009 eröffneter - Verfügung vom 25. August 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Zudem auferlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer für die Verfahrenskosten eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, allenfalls sei vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Gleichzeitig sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Schliesslich ersuchte er für den Fall des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2009 ein. G. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen, an welchen es vollumfänglich festhalte. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 7. - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar das Rechtsbegehren betreffend vorläufige Aufnahme als Flüchtling stellte (Rechtsbegehren 1), nicht aber die Gewährung von Asyl beantragte. Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2009 in Rechtskraft erwachsen. Da die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel die Wegweisung ist und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefähr­dungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten An­lass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides vom 25. August 2009 im Wesentlichen aus, aufgrund der in der Anhörung geltend gemachten Angaben sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion zum Christentum nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Seine Angaben bezüglich der religiösen Einstellung als Moslem und der behaupteten Konversion seien wenig überzeugend ausgefallen. Zudem habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb ihn die Glaubenssätze des Christentums mehr als der Islam überzeugt hätten. Abgesehen davon verfüge der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse bezüglich des Christentums. Sodann seien seine Ausführungen zur konkreten religiösen Betätigung wenig überzeugend ausgefallen. Da die Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die Täuschung Andersgläubiger durch die Verstellung des eigenen Glaubens sei bei den Schiiten ausdrücklich erlaubt. In der Diaspora werde die Täuschung von Andersgläubigen auch durch die Sunniten als legitim erachtet. Den afghanischen Behörden sei zudem bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung falscher Gründe ein Asylgesuch stellten, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Der Beschwerdeführer müsse deshalb nicht befürchten, wegen seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Die Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und ihnen komme keine Asylrelevanz zu.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe vom 30. September 2009 im Wesentlichen aus, er habe plausibel ausgeführt, weshalb ihn der Islam insgesamt nicht zu überzeugen vermocht habe. In seinen Aussagen komme mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er die spirituelle Ebene der Religion, die innige Beziehung zu Gott im Islam nicht gefunden habe und er bloss nach den "Vorschriften" des Islam gelebt habe. Weiter weise er zwar tatsächlich keine besonders detaillierten Kenntnisse zum Christentum auf, jedoch habe er die Grundzüge klar wiedergeben können. Eine akademisch-intellektuelle Wiedergabe des christlichen Glaubenssystems könne von ihm nicht erwartet werden, da er aus einem bäuerlichen sozialen Milieu entstamme, über einen minimalen Bildungshintergrund von etwa viereinhalb Jahren verfüge und ausschliesslich körperliche Arbeit ausgeführt habe.

E. 5.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der Abkehr vom Islam beziehungsweise der Konversion zum Christentum ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, gründet auf einem Verhalten nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und damit auf subjektiven Nachfluchtgründen. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 5.3.1 Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 18 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011, S. 15; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 13. September 2011). Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18).

E. 5.3.2 Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in der Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben gefährdet zu sein, keine Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum geltend machte. Die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Konversion widerrufen, verheimlichen oder abstreiten könnte, um sich allfälligen Repressionen zu entziehen, vermag nicht zu überzeugen. Im Ergebnis würde dies dazu führen, jedes vom Verfolgerstaat nicht gebilligte Verhalten zum Vornherein als nicht asylrelevant zu erachten. Indessen ergeben sich in casu aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.). Zwar habe er seiner Frau von seiner Konversion erzählt (Akten BFM B9/16 S. 15), jedoch lebe diese mit seiner Familie im Iran (Akten BFM A1/8 S. 2, A7/9 S. 3). Es wird auch nicht aufgezeigt, dass die Konversion überhaupt jemanden in Afghanistan, wo er eigenen Angaben zufolge seit anfangs [Datum] nicht mehr gelebt hat, bekannt geworden wäre. Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt und es ist nicht ersichtlich, wie oder durch wen der afghanische Staat Kenntnis von seiner Konversion erhalten haben sollte. Anderseits kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die angebliche Konversion aufgrund der gesamten Verfahrensumstände ohnehin als unglaubhaft erachtet werden muss. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihn der Islam nicht überzeugt hat. Seine diesbezüglichen Aussagen fielen sehr allgemein aus. So habe er als Moslem seinen Weg zu Gott und zu seiner Liebe nicht gefunden und keine Beziehung zu ihm gehabt. Als Christ spüre er, dass Gott etwas Liebes sei (B9/16 S. 4 und 6). Es fällt zudem auf, dass er zwar die Geburt und Auferstehung von Jesus als Feste kannte, hingegen konnte er diese weder benennen noch angeben, wann diese gefeiert werden (B9/16 S. 12). Dies erstaunt umso mehr, da er gemäss seinen eigenen Aussagen seit Anfang 2008 - mithin bis zur Befragung seit eineinhalb Jahren - jeden Sonntag zum Christlichen Treffpunkt B._______ gehe und dort den Gottesdienst besuche (B9/16 S. 8 und 9). Neben diesem Gottesdienst auf Deutsch, komme er unter der Woche und in Zusammenhang mit der "afghanischen Kirche" mit anderen Afghanen zusammen; diese hätten auch schon ein Seminar organisiert, an welchem er auch teilgenommen habe (B9/16 S. 9). Überdies sind seine Angaben bezüglich des ersten Kontaktes zum Christentum in der Schweiz widersprüchlich ausgefallen. Gemäss der Eingabe seines Rechtsvertreters zum zweiten Asylgesuch und dem Bestätigungsschreiben des Leiters der Christlichen Gemeinschaften sei er bereits im November 2007 mit der christlichen Gemeinde B._______ in Kontakt gekommen und habe dort an Bibelstunden teilgenommen. Bei der Anhörung führte er hingegen aus, seine Kontaktaufnahme sei anfangs 2008 im Durchgangszentrum in D._______ gewesen, wo er auch die Bibel gelesen habe (B9/16 S. 6 und 7). In der Beschwerde räumt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar einen Widerspruch ein; er bringt jedoch vor, dass sich der Leiter der Christlichen Gemeinschaften im Datum geirrt habe und die Angaben des Beschwerdeführers korrekt seien. Dieser Einwand vermag das Gericht nicht zu überzeugen und muss als nachgeschoben qualifiziert werden, zumal sowohl das Datum als auch der Ort des ersten Kontaktes mit dem Christentum nicht übereinstimmen. Im Weiteren schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführten Erwägungen respektive Zweifeln bezüglich der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum an, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen des BFM zu verweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, es könne keine akademisch-intellektuelle Wiedergabe des christlichen Glaubenssystems verlangt werden, vermag dieser Einwand an obiger Einschätzung nichts zu ändern. So sollte der Beschwerdeführer - auch wenn er einen minimalen Bildungshintergrund besitzt und aus einfachen Verhältnissen stammt - in der Lage sein, in seinen eigenen Worten in überzeugender Weise die Gründe seiner Konversion darzulegen und den Grund dafür, warum gerade das Christentum für die andersgläubigen Moslems, die er zu missionieren versuche, als die wahre und richtige Religion angesehen werden müsse, in einleuchtender Weise zu formulieren. So bedarf es eines erhöhten Argumentationsaufwandes und einigermassen gut abgestützter Kenntnisse sowohl des Christentums als auch des Islam, um vormalige Glaubensbrüder des Beschwerdeführers von seiner "neuen" Religion zu überzeugen und gleichzeitig zur Abkehr vom Islam zu bewegen.

E. 5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, da der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengehalten werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. So­bald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrach­ten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge­gen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hin­tergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Mass­gabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).

E. 6.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol­gend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementspre­chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich indessen von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahe stehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazar-i-Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offengelassen, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3).

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus E._______, Provinz F._______, wo er bis etwa [Datum] gelebt habe. Nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 6.2.2.) und entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ein Wegweisungsvollzug in diese Provinz unzumutbar.

E. 6.2.4 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zwar festzustellen, dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, den schweizerischen Asylbehörden ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen, weswegen seine Identität und seine genaue Herkunft nicht mit Sicherheit feststeht. Nachdem sich nun jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann aus heutiger Sicht - entgegen der Ansicht des BFM - nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre [Datum] fünf oder sechs Monate in Kabul wohnte und eine Tante mütterlicherseits dort lebt. Indessen dürften diese Umstände allein nicht ausreichen, die Existenz des Beschwerdeführers in Kabul als gesichert zu betrachten, zumal er dort nur kurze Zeit lebte und zur Tante keine näheren Angaben bekannt sind. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die fehlende Schulbildung sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Ehefrau und der beiden Kinder verdienen könnte. Da die vorstehend genannten restriktiven Bedingungen vorliegend nicht erfüllt sind, erweist sich eine Aufenthaltsalternative in Kabul als unzumutbar.

E. 6.2.5 Der Beschwerdeführer machte in der Kurzbefragung des ersten Asylverfahrens geltend, er habe eine Schwester in Mazar-i-Sharif. Im vorliegenden Fall fehlt es aber angesichts der blossen Nennung einer Schwester anlässlich der Kurzbefragung, von welcher keine weiteren Angaben bekannt sind, auch bezüglich Mazar-i-Sharif bereits an der Voraussetzung einer tragfähigen sozialen Vernetzung, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung im Berücksichtigung der Praxis auch als nicht zumutbar zu erachten ist.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist sich insgesamt als unzumutbar. Den Akten können ausserdem keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind.

E. 7 Der Antrag in der Beschwerde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.

E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2009 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 9 Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren erhobene Gebühr (Dispositivziffer 6) auf Fr. 300.- herabzusetzen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.

E. 10.2 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2011 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden - abzuweisen.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer ein um die Hälfte reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.4 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. In der Beschwerdeschrift vom 30. September 2009 wurde von der Rechtsvertretung der bisherige Aufwand mit Fr. 610.- beziffert. Obschon keine detaillierte Kostennote eingereicht wurde, erscheint dieser Betrag unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens als angemessen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 305.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der Unzu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Reduktion der vom BFM erhobenen Gebühr betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 25. Au­gust 2009 werden aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh­men.
  4. In Abänderung von Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 25. August 2009 wird die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 300.- herabgesetzt.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 305.- auszurichten.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6211/2009 Urteil vom 27. Dezember 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Mai 2007 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 trat das BFM auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4425/2007 vom 8. Dezember 2008 abgewiesen. B. Am 16. April 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim Bundesamt ein. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe seit November 2007 Kontakt mit dem Christlichen Treffpunkt B._______ und nehme seither regelmässig an den angebotenen Bibelstunden teil. Er engagiere sich nicht nur privat, sondern auch in öffentlicher Hinsicht für seine neue Glaubensüberzeugung, indem er sich dem "Missionsteam" des Treffpunktes angeschlossen habe. Am 29. März 2009 habe er sich taufen lassen. Mit der Konversion vom Islam zum Christentum bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Er legte seine Taufurkunde vom 29. März 2009 sowie ein Bestätigungsschreiben des Leiters der Christlichen Gemeinschaften in B._______ und C._______ vom 1. April 2009 bei, um seine Konversion zu untermauern. C. Am 28. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. D. Mit - am 31. August 2009 eröffneter - Verfügung vom 25. August 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Zudem auferlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer für die Verfahrenskosten eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, allenfalls sei vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Gleichzeitig sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Schliesslich ersuchte er für den Fall des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2009 ein. G. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen, an welchen es vollumfänglich festhalte. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 7. - einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar das Rechtsbegehren betreffend vorläufige Aufnahme als Flüchtling stellte (Rechtsbegehren 1), nicht aber die Gewährung von Asyl beantragte. Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2009 in Rechtskraft erwachsen. Da die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel die Wegweisung ist und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind. 4. 4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefähr­dungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten An­lass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80). 5. 5.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides vom 25. August 2009 im Wesentlichen aus, aufgrund der in der Anhörung geltend gemachten Angaben sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion zum Christentum nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Seine Angaben bezüglich der religiösen Einstellung als Moslem und der behaupteten Konversion seien wenig überzeugend ausgefallen. Zudem habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb ihn die Glaubenssätze des Christentums mehr als der Islam überzeugt hätten. Abgesehen davon verfüge der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse bezüglich des Christentums. Sodann seien seine Ausführungen zur konkreten religiösen Betätigung wenig überzeugend ausgefallen. Da die Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die Täuschung Andersgläubiger durch die Verstellung des eigenen Glaubens sei bei den Schiiten ausdrücklich erlaubt. In der Diaspora werde die Täuschung von Andersgläubigen auch durch die Sunniten als legitim erachtet. Den afghanischen Behörden sei zudem bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung falscher Gründe ein Asylgesuch stellten, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Der Beschwerdeführer müsse deshalb nicht befürchten, wegen seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Die Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und ihnen komme keine Asylrelevanz zu. 5.2. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe vom 30. September 2009 im Wesentlichen aus, er habe plausibel ausgeführt, weshalb ihn der Islam insgesamt nicht zu überzeugen vermocht habe. In seinen Aussagen komme mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er die spirituelle Ebene der Religion, die innige Beziehung zu Gott im Islam nicht gefunden habe und er bloss nach den "Vorschriften" des Islam gelebt habe. Weiter weise er zwar tatsächlich keine besonders detaillierten Kenntnisse zum Christentum auf, jedoch habe er die Grundzüge klar wiedergeben können. Eine akademisch-intellektuelle Wiedergabe des christlichen Glaubenssystems könne von ihm nicht erwartet werden, da er aus einem bäuerlichen sozialen Milieu entstamme, über einen minimalen Bildungshintergrund von etwa viereinhalb Jahren verfüge und ausschliesslich körperliche Arbeit ausgeführt habe. 5.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der Abkehr vom Islam beziehungsweise der Konversion zum Christentum ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, gründet auf einem Verhalten nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und damit auf subjektiven Nachfluchtgründen. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.3.1. Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 18 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011, S. 15; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 13. September 2011). Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18). 5.3.2. Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in der Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben gefährdet zu sein, keine Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum geltend machte. Die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Konversion widerrufen, verheimlichen oder abstreiten könnte, um sich allfälligen Repressionen zu entziehen, vermag nicht zu überzeugen. Im Ergebnis würde dies dazu führen, jedes vom Verfolgerstaat nicht gebilligte Verhalten zum Vornherein als nicht asylrelevant zu erachten. Indessen ergeben sich in casu aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.). Zwar habe er seiner Frau von seiner Konversion erzählt (Akten BFM B9/16 S. 15), jedoch lebe diese mit seiner Familie im Iran (Akten BFM A1/8 S. 2, A7/9 S. 3). Es wird auch nicht aufgezeigt, dass die Konversion überhaupt jemanden in Afghanistan, wo er eigenen Angaben zufolge seit anfangs [Datum] nicht mehr gelebt hat, bekannt geworden wäre. Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt und es ist nicht ersichtlich, wie oder durch wen der afghanische Staat Kenntnis von seiner Konversion erhalten haben sollte. Anderseits kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die angebliche Konversion aufgrund der gesamten Verfahrensumstände ohnehin als unglaubhaft erachtet werden muss. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihn der Islam nicht überzeugt hat. Seine diesbezüglichen Aussagen fielen sehr allgemein aus. So habe er als Moslem seinen Weg zu Gott und zu seiner Liebe nicht gefunden und keine Beziehung zu ihm gehabt. Als Christ spüre er, dass Gott etwas Liebes sei (B9/16 S. 4 und 6). Es fällt zudem auf, dass er zwar die Geburt und Auferstehung von Jesus als Feste kannte, hingegen konnte er diese weder benennen noch angeben, wann diese gefeiert werden (B9/16 S. 12). Dies erstaunt umso mehr, da er gemäss seinen eigenen Aussagen seit Anfang 2008 - mithin bis zur Befragung seit eineinhalb Jahren - jeden Sonntag zum Christlichen Treffpunkt B._______ gehe und dort den Gottesdienst besuche (B9/16 S. 8 und 9). Neben diesem Gottesdienst auf Deutsch, komme er unter der Woche und in Zusammenhang mit der "afghanischen Kirche" mit anderen Afghanen zusammen; diese hätten auch schon ein Seminar organisiert, an welchem er auch teilgenommen habe (B9/16 S. 9). Überdies sind seine Angaben bezüglich des ersten Kontaktes zum Christentum in der Schweiz widersprüchlich ausgefallen. Gemäss der Eingabe seines Rechtsvertreters zum zweiten Asylgesuch und dem Bestätigungsschreiben des Leiters der Christlichen Gemeinschaften sei er bereits im November 2007 mit der christlichen Gemeinde B._______ in Kontakt gekommen und habe dort an Bibelstunden teilgenommen. Bei der Anhörung führte er hingegen aus, seine Kontaktaufnahme sei anfangs 2008 im Durchgangszentrum in D._______ gewesen, wo er auch die Bibel gelesen habe (B9/16 S. 6 und 7). In der Beschwerde räumt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar einen Widerspruch ein; er bringt jedoch vor, dass sich der Leiter der Christlichen Gemeinschaften im Datum geirrt habe und die Angaben des Beschwerdeführers korrekt seien. Dieser Einwand vermag das Gericht nicht zu überzeugen und muss als nachgeschoben qualifiziert werden, zumal sowohl das Datum als auch der Ort des ersten Kontaktes mit dem Christentum nicht übereinstimmen. Im Weiteren schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführten Erwägungen respektive Zweifeln bezüglich der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum an, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen des BFM zu verweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, es könne keine akademisch-intellektuelle Wiedergabe des christlichen Glaubenssystems verlangt werden, vermag dieser Einwand an obiger Einschätzung nichts zu ändern. So sollte der Beschwerdeführer - auch wenn er einen minimalen Bildungshintergrund besitzt und aus einfachen Verhältnissen stammt - in der Lage sein, in seinen eigenen Worten in überzeugender Weise die Gründe seiner Konversion darzulegen und den Grund dafür, warum gerade das Christentum für die andersgläubigen Moslems, die er zu missionieren versuche, als die wahre und richtige Religion angesehen werden müsse, in einleuchtender Weise zu formulieren. So bedarf es eines erhöhten Argumentationsaufwandes und einigermassen gut abgestützter Kenntnisse sowohl des Christentums als auch des Islam, um vormalige Glaubensbrüder des Beschwerdeführers von seiner "neuen" Religion zu überzeugen und gleichzeitig zur Abkehr vom Islam zu bewegen. 5.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, da der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengehalten werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. So­bald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrach­ten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge­gen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hin­tergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Mass­gabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol­gend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementspre­chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 6.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). 6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich indessen von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahe stehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazar-i-Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offengelassen, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3). 6.2.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus E._______, Provinz F._______, wo er bis etwa [Datum] gelebt habe. Nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 6.2.2.) und entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ein Wegweisungsvollzug in diese Provinz unzumutbar. 6.2.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zwar festzustellen, dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, den schweizerischen Asylbehörden ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen, weswegen seine Identität und seine genaue Herkunft nicht mit Sicherheit feststeht. Nachdem sich nun jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann aus heutiger Sicht - entgegen der Ansicht des BFM - nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre [Datum] fünf oder sechs Monate in Kabul wohnte und eine Tante mütterlicherseits dort lebt. Indessen dürften diese Umstände allein nicht ausreichen, die Existenz des Beschwerdeführers in Kabul als gesichert zu betrachten, zumal er dort nur kurze Zeit lebte und zur Tante keine näheren Angaben bekannt sind. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die fehlende Schulbildung sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Ehefrau und der beiden Kinder verdienen könnte. Da die vorstehend genannten restriktiven Bedingungen vorliegend nicht erfüllt sind, erweist sich eine Aufenthaltsalternative in Kabul als unzumutbar. 6.2.5. Der Beschwerdeführer machte in der Kurzbefragung des ersten Asylverfahrens geltend, er habe eine Schwester in Mazar-i-Sharif. Im vorliegenden Fall fehlt es aber angesichts der blossen Nennung einer Schwester anlässlich der Kurzbefragung, von welcher keine weiteren Angaben bekannt sind, auch bezüglich Mazar-i-Sharif bereits an der Voraussetzung einer tragfähigen sozialen Vernetzung, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung im Berücksichtigung der Praxis auch als nicht zumutbar zu erachten ist. 6.3. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist sich insgesamt als unzumutbar. Den Akten können ausserdem keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind.

7. Der Antrag in der Beschwerde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.

8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2009 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

9. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren erhobene Gebühr (Dispositivziffer 6) auf Fr. 300.- herabzusetzen. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 10.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2011 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden - abzuweisen. 10.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer ein um die Hälfte reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.4. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. In der Beschwerdeschrift vom 30. September 2009 wurde von der Rechtsvertretung der bisherige Aufwand mit Fr. 610.- beziffert. Obschon keine detaillierte Kostennote eingereicht wurde, erscheint dieser Betrag unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens als angemessen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 305.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der Unzu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Reduktion der vom BFM erhobenen Gebühr betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 25. Au­gust 2009 werden aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh­men.

4. In Abänderung von Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 25. August 2009 wird die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 300.- herabgesetzt.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 305.- auszurichten.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: