Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus B._______, Distrikt C.______, Provinz Ghor, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 24. Juli 2007 und begab sich zunächst nach Teheran/Iran, wo er sich bei einem Onkel mütterlicherseits aufhielt. Am 15. Januar 2008 reiste er aus dem Iran aus und gelangte über die Türkei am 7. Mai 2008 in die Schweiz, wo er am 8. Mai 2008 um Asyl nachsuchte. Am 3. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinem Reiseweg sowie den Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. April 2009 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2002 und bis zu seiner Ausreise für eine christliche Hilfsorganisation als Impfhelfer tätig gewesen. Sein Bruder habe diese Tätigkeit ebenfalls ausgeübt, allerdings bereits seit dem Jahr 2000. Im Jahr 2004 habe sein Bruder ihm offenbart, dass er sich dem Christentum zugewandt habe und diesen Glauben auch verbreite. Nach anfänglicher Ablehnung habe er, der Beschwerdeführer, ab dem Jahr 2005 ebenfalls begonnen, sich für das Christentum zu interessieren, nachdem er von einem Cousin eine Bibel erhalten und in dieser gelesen habe. Am 20. Juli 2007 hätten Geistliche im Dorf Geld für den Bau einer Religionsschule gesammelt. Sein Bruder habe eine entsprechende Spende jedoch abgelehnt und sich öffentlich zum Christentum bekannt, woraufhin er von den Bewohnern des Dorfes am gleichen Tag getötet worden sei. Er selbst sei an diesem Tag in E._______ im Gebiet F._______ tätig gewesen und von einem Freund über den Tod seines Bruders und dessen Umstände informiert worden. Besagter Freund habe ihm auch mitgeteilt, dass man auch nach ihm, dem Beschwerdeführer suche, da man ihn ebenfalls beschuldige, dem christlichen Glauben anzuhängen und zu missionieren. Noch am selben Tag habe er deshalb seinen Heimatort verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Seine Ehefrau und die Familie seien zunächst in B._______ zurückgeblieben, im Oktober 2007 jedoch nach G._______ Pakistan geflüchtet. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Vorladung der Sicherheitskommandantur, ein Schreiben des (...), eine Bestätigung des (...), diverse Internetausdrucke, diverse Fotographien und Zeitungsausschnitte sowie die Kopie eines Identitätsausweises seiner Ehefrau, ein Taufgelübde des christlichen Zentrums H._______, ein Schreiben der evangelischen Freikirche, sowie solche der persischen Gemeinde I._______ und D._______, der Stadtmission K._______ und der christlichen Gemeinschaft L._______ und M._______, zu den Akten. B. Am 22. Mai 2009 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer im Rahmen eines telefonischen Gesprächs mit einem durch das BFM beauftragten Experten eine Herkunftsanalyse durch. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer einem Dari-sprachigen Milieu afghanischer Hazara zuzuordnen und von einer Sozialisation in der Region Ghor auszugehen sei. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 - eröffnet am 22. Januar 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zur Begründung des negativen Asylentscheids führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; hingegen erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Würdigung sämtlicher Umstände als unzumutbar. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. F. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 1. März 2010 an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. H. Mit Eingabe vom 23. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte ein Bestätigungsschreiben der "Afghan Worship and Fellowship Association" betreffend seine Konversion zum Christentum ein. I. Mit Eingaben vom 20. Mai, 26. Oktober und 23. Dezember 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung zum Verfahrensstand und - unter Verweis auf seine in Pakistan ohne gefestigtes Aufenthaltsrecht lebende Familie - um einen zeitnahen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben vom 25. Mai 2010 und 14. Januar 2011 fest, dass es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um ein solches von prioritärem Rang handle. J. Am 30. März 2011 zeigte die Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende die Mandatsübernahme an und ersuchte unter Hinweis auf die in Pakistan lebende Familie und die daraus resultierende psychische Belastung des Beschwerdeführers um baldigen Entscheid, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2011 nochmals mitteilte, dass es sich bei vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht um ein solches von erster Priorität handle. K. Am 24. Juni 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz unter Hinweis auf das Grundsatzurteil E-7625/2008 die Akten zu einer weiteren Vernehmlassung zu. L. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um einen zeitnahen Entscheid. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Verfahren ab dem Jahr 2012 zu den prioritären Verfahren zähle. N. Am 29. Mai 2012 ersuchte die Rechtsvertretung unter Hinweis auf den sich verschlechternden psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um baldigen Entscheid. In diesem Zusammenhang wurde ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom (...) eingereicht. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 und 31. Juli 2012 wurde erneut um prioritäre Behandlung gebeten. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf das von ihm gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgefordert, innert angesetzter Frist zu seiner finanziellen Situation Stellung zu nehmen. P. Eine entsprechende Eingabe und Beweismittel wurden am 30. Oktober 2012 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Asylvorbringen. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm geltend gemachte fluchtbegründende Situation in Afghanistan würden sich als wenig konkret und als realitätsfremd erweisen. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nicht angeben können, wie die christliche Organisation heisse, für welche er nach eigenen Angaben von 2003 bis 2007 gearbeitet habe, sondern habe lediglich dessen Kürzel N._______ zu nennen gewusst, wobei er aber nicht habe angeben können, wofür dieses stünde. Seine Aussagen bezüglich der Ermordung des Bruders würden sodann keinerlei Detailreichtum aufweisen. Vielmehr würden individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlen. Als realitätsfremd erscheine zudem, dass der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich eines Streits mit Dorfbewohnern diesen gegenüber seinen christlichen Glauben offenbart habe, würden doch Konvertiten in Afghanistan zur Rechenschaft gezogen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ihre religiöse Überzeugung nicht öffentlich kundtun würden. Der Beschwerdeführer habe sodann eine Vorladung der Sicherheitskommandantur eingereicht. Das Schreiben weise jedoch weder Briefkopf noch Stempel auf, weshalb zu bezweifeln sei, dass es sich um ein amtliches Dokument handle. Den im Weiteren als Kopien eingereichten Beweismitteln (Bestätigungsschreiben des (...), Zeitungsausschnitte, welche seine missionarische Tätigkeit zum Inhalt hätten) sei aufgrund der leichten Manipulierbarkeit zudem ein verminderter Beweiswert zuzusprechen. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion zum Christentum in der Schweiz nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, warum er sich in Afghanistan für das Christentum zu interessieren begonnen habe. Sein Argument, er habe die Barmherzigkeit erlebt, als er für die christliche Organisation gearbeitet habe, überzeuge nicht. Die Aussage wirke aufgesetzt und veranschauliche in keiner Weise, aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer dem Christentum zugewandt habe. Es sei aber davon auszugehen, dass eine Person, welche die Religionsgemeinschaft wechsle, stichhaltige Gründe für einen solchen Gesinnungswandel habe. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wann er in der Schweiz getauft worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die Taufe für den Beschwerdeführer keine weitergehende Bedeutung habe. Auch seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum wenig fundiert; habe dieser doch keine spezifischen Fragen zum Christentum beantworten können. Weder habe er Feste zu nennen gewusst, noch Angaben darüber machen können, in welchen Punkten sich der Islam vom Christentum unterscheide. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, er habe in Afghanistan die Bibel gelesen. Seine Erklärungen zu deren Inhalt hätten sich jedoch auf Allgemeinplätze beschränkt, die auch ohne spezifische Bibelkenntnisse wiedergegeben werden könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden könne, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Der Beschwerdeführer müsse deshalb nicht befürchten, wegen seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Die Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerde geltend, er habe seine Asylgründe nach bestem Wissen und Gewissen vorgetragen und könne sich die vorinstanzliche Einschätzung seiner Asylbegründung nur mit Unregelmässigkeiten in der Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher erklären. Bereits in der ersten Anhörung habe er bemerkt, dass der Dolmetscher seine Konversion zum Christentum verurteilt habe. Er habe daher weder frei sprechen, noch dem Dolmetscher vertrauen können, weshalb er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht von der richtigen Übersetzung überzeugt gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich mit Eingabe vom 13. November 2008 schriftlich an das BFM gewandt, mit der Bitte, dass in der nächsten Befragung ein christlicher Dolmetscher einzusetzen sei. Dieses Schreiben sei ohne Wirkung geblieben; vielmehr habe die Anhörung wieder unter Anwesenheit desselben Dolmetschers stattgefunden, was für ihn eine sehr schwierige und unbefriedigende Situation gewesen sei. Für eine weitere Anhörung mit einem unabhängigen Dolmetscher stünde er jederzeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, die der Beschwerde beiliegenden Schreiben würden seine Gottesdienstbesuche in der Schweiz bestätigen; weitere diesbezügliche Beweismittel würden folgen. Obwohl er in einem Hotel arbeite, könne er an den Wochenenden jeweils frei nehmen, um die sonntäglichen Gottesdienste zu besuchen. Auch dies zeige, wie wichtig das Christentum ihm sei und wie ernst er diese Religion nehme.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zu dem Schluss, dass die Vorinstanz aufgrund der in wesentlichen Punkten unsubstanziierten und zum Teil widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen fluchtauslösenden Gründen zutreffend auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
E. 5.2 Bereits das Engagement des Beschwerdeführers als Impfhelfer im Heimatstaat erweist sich angesichts der unsubstanziierten und zum Teil widersprüchlichen Aussagen als zweifelhaft.
E. 5.2.1 So machte der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Transitzentrum Altstätten geltend, er habe seit dem Jahr 2002 bis zu seiner Ausreise als Impfhelfer gearbeitet (act. A1 S. 2). Demgegenüber führte er im Rahmen der einlässlichen Anhörung dazu widersprüchlich aus, erst ab dem Jahr 2003 als Impfhelfer tätig gewesen zu sein (act. A16 S. 4 ). Der Beschwerdeführer konnte zudem weder den Namen der Organisation angeben, für welche er bis zu seiner Ausreise gearbeitet haben will, noch stimmt das von ihm angegebene Kürzel der Organisation "N._______." mit dem Kürzel überein, welches sich aus der vom Beschwerdeführer später im Verfahren eingereichten Arbeitsbestätigung ergibt (act. A9/7). Dort wird die Organisation als "O._______" ("[...]") bezeichnet. Auch konnte er beispielsweise nicht angeben, wo in Afghanistan die Organisation ihren Stützpunkt hatte (act. A1 S. 6). Auffallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer keine fundierten Kenntnisse über die von ihm durchgeführten Impfungen aufwies. So führte er auf entsprechende Frage aus, eine Impfung sei gegen Tuberkulose erfolgt, eine andere habe bewirkt, dass "Frauen gesunde Kinder auf die Welt brachten", und es seien Tropfen für Kinder, "eine Art Vitamin", verabreicht worden (act. A1 S. 6), was angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während vier bzw. fünf Jahren als "Vaxinator" tätig gewesen sein will, die gewünschte Substanz in den Aussagen vermissen lässt.
E. 5.2.2 Zwar reichte der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - eine in englischer Sprache verfasste Arbeitsbestätigung der besagten Hilfsorganisation ein. Bei dieser handelt es sich jedoch um eine Kopie von schlechter Qualität, die zudem mit keinem Datum versehen ist. Die Zweifel an der Authentizität dieses Schreibens werden auch dadurch untermauert, dass in diesem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien wegen Verbreitung des christlichen Glaubens richterlich zum Tode verurteilt worden, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch in keiner Weise übereinstimmt, sondern über diese weit hinausgeht. Bestätigt wurde sodann, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit bei der Organisation aufgenommen habe, nachdem er im Jahr 2003 einen Impfkurs erfolgreich absolviert habe. Aus dem ebenfalls als Beweismittel eingereichten Zertifikat für die Teilnahme an einem sechsmonatigen Impfkurs ergibt sich jedoch, dass dieser von Mai bis November 2002 vom Beschwerdeführer besucht worden sein soll (act. A9/7) und der Beschwerdeführer machte denn im Rahmen der summarischen Befragung auch geltend, dass ihm im Jahr 2002 während sechs Monaten das Impfen beigebracht worden sei (act. A1 S. 2). Die genannten Umstände legen daher den Schluss nahe, dass es sich bei dem Schreiben um ein fingiertes Beweismittel handelt.
E. 5.3 Zutreffend erwog die Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdeführer nicht annähernd in überzeugender Weise die Gründe seiner Zuwendung zum Christentum darzulegen vermochte. So brachte er zur Begründung lediglich vor, er habe sich seit dem Jahr 2005 für das Christentum interessiert, nachdem ihm ein Cousin eine Bibel übergeben und er diese gelesen habe. Auf die Frage, ob er etwas über den konkreten Inhalt der Bibel wiedergeben könne, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, das ganze Buch sei ein Wunder; auf nochmalige Nachfrage führte er zudem ergänzend aus, "er hat Tote zum Leben erweckt, er gab den Blinden das Augenlicht zurück, er hat die Lahmen zum Gehen gebracht" (act. A16 S. 6 F. 47 ff.). Zutreffend stellte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang deshalb fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt der Bibel auf Allgemeinplätze beschränken würden, welche auch ohne spezifische Bibelkenntnisse wiedergegeben werden könnten. Auf die Frage, was ihn am Christentum besonders angesprochen habe und warum er nicht mehr an Allah geglaubt und Zweifel am Islam gehegt habe, antwortete der Beschwerdeführer sodann lediglich, er habe bei seiner Arbeit die Barmherzigkeit erlebt und beim Lesen in der Bibel erfahren, dass der einzige Gott Jesus sei, zudem akzeptiere er den Islam und Mohamed nicht und je mehr er mit Christen in Kontakt gekommen sei, desto mehr habe er sich vom Islam abgewandt (act. A16 S. 6 F. 50 ff.). Die genannten Aussagen zeugen nicht davon, dass sich der Beschwerdeführer einlässlich mit der christlichen Religion und einem Glaubenswechsel vom Islam weg und hin zum christlichen Glauben beschäftigt hat. Der Beschwerdeführer sollte aber in der Lage sein, mit eigenen Worten nachvollziehbare Gründe für diesen wesentlichen Glaubenswechsel in einer fast ausschliesslich islamisch geprägten Gemeinschaft zu nennen.
E. 5.4 Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seines Bruders am 20. Juli 2007 erweist sich sodann ebenfalls als realitätsfremd und im Ergebnis als unglaubhaft. So vermochte der Beschwerdeführer nicht einleuchtend zu begründen, warum der Bruder, welcher nach Aussagen des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren dem christlichen Glauben verbunden gewesen sein soll, anlässlich einer Sammelaktion für eine Religionsstätte der Dorfbevölkerung gegenüber seinen Glaubenswechsel öffentlich kundgetan haben soll, musste er doch damit rechnen, in diesem Falle sein Leben und auch das seiner Familie aufs Spiel zu setzen. Abwegig erscheint aber vor allem, dass der Bruder, ihn, den Beschwerdeführer, vor der versammelten Dorfbevölkerung ebenfalls der Konversion zum Christentum bezichtigt haben soll und ihn und seine Familie damit ebenfalls bewusst in Gefahr gebracht haben soll; dies obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zum Christentum konvertiert war (act. A16 S. 5 F. 39). Der Beschwerdeführer reichte sodann im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Juli 2007 eine Vorladung des Sicherheitsdienstes zu den Akten (act. A9/1). Diese soll der Familie des Beschwerdeführers nach dessen Flucht ausgehändigt worden sein (act. A16 S. 10). Jedoch trägt die Vorladung das Ausstellungsdatum 22. Juni 2007 (1. 4. 1386) und datiert mithin einen Monat vor dem besagten Ereignis. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, dass es sich dabei um einen Schreibfehler seitens der afghanischen Behörden handle (act. A16 S. 10 F. 104). Die eingereichte Vorladung weist aber zudem weder einen offiziellen Stempel noch andere Merkmale auf, die auf ein authentisches amtliches Dokument schliessen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine Fälschung handelt, der kein Beweiswert zukommt.
E. 5.5 Ebenso wenig kommt den in Kopie eingereichten Zeitungsartikeln ein Beweiswert zu. Lediglich ein Artikel soll sich nach Aussagen des Beschwerdeführers auf ihn und sein Missionieren des christlichen Glaubens beziehen (act. A16 S. 11). Festzustellen ist jedoch, dass auch diese in schlechter Kopie eingereichten Ausschnitte, sehr leicht manipulier- bzw. herstellbar sind. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer denn auch auf die Frage nach den Originalen der entsprechenden Zeitungsausschnitte mitgeteilt, dass man ihm diese zwar auch zugeschickt habe, sie aber verloren gegangen seien (act. A16 S. 11 F. 110). Es kann daher darauf verzichtet werden, den genauen Inhalt dieser "Zeitungsausschnitte" durch entsprechende Übersetzungen wiedergeben zu lassen.
E. 6.1 Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann diverse Schreiben ein, welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der christlichen Gemeinschaft regelmässig an Gottesdiensten und Veranstaltungen teilnehme und im Juli 2008 das Taufgelübde geleistet habe (act. A9/9, A10, A12). Er macht mithin subjektive Nachfluchtgründe geltend.
E. 6.2 Zutreffend hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang jedoch festgestellt, dass die innere Einstellung des Beschwerdeführers trotz des in besagten Bestätigungsschreiben angeführten und wahrgenommenen Interesses an der Bibel und am Christentum weiterhin zweifelhaft bleibt. So blieben die Aussagen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ausübung seines christlichen Glaubens in der Schweiz vage und unsubstanziiert. Obwohl der Beschwerdeführer eng in die Farsi-sprachige christliche Gemeinde in der Schweiz eingebunden sein will und nach eigenen Angaben beinahe wöchentlich christliche Gottesdienste besucht, konnte er beispielsweise keine christlichen Feiertage nennen. Auch auf Nachfrage anlässlich der direkten Anhörung im April 2008, welches christliche Fest im selben Monat begangen worden sei, konnte der Beschwerdeführer das Osterfest nicht nennen (act. A16 S. 12 F. 125 ff.). Er vermochte sich sodann weder an das genaue Datum seiner Taufe zu erinnern (act. A16 S. 11 F. 116) noch kannte er den Namen der Kirche, welche er nach eigenen Angaben regelmässig besucht (act. A16 S. 11 F. 120).
E. 6.3 Die gewichtigen Unglaubhaftigkeitselemente - welche auch im Hinblick auf die geltend gemachten fluchtauslösenden Gründe (vgl. Erw. 5 ff.) auszumachen sind -, vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht zu entkräften. Zwar bringt er vor, er sei nicht davon überzeugt, dass seine anlässlich beider Befragungen getätigten Aussagen vom anwesenden Dolmetscher korrekt übersetzt worden seien, da dieser seine Konversion zum Christentum verurteilt habe und er überdies nicht habe frei sprechen können und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben vom 13. November 2008, in welchem er das BFM auf seine Bedenken bereits aufmerksam gemacht habe (act. 1 S. 1 f.). Den Einwänden des Beschwerdeführers kann jedoch im Ergebnis nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer richtete sich zwar in der Tat nach seiner ersten Befragung mit Schreiben vom 13. November 2008 an das BFM und bat darum, in der kommenden Anhörung zu den Asylgründen sei anstelle des Dari sprechenden muslimischen Dolmetschers ein solcher mit christlichem Glauben beizuziehen, der überdies Farsi - seine Muttersprache - spreche (act. A11). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer jedoch lediglich aus, der anwesende Dolmetscher habe das Gedankengut der Taliban in sich getragen und er selbst, der zum Christentum Konvertierte, habe grosse Schwierigkeiten mit diesem Umstand gehabt, da er sich in seinen religiösen Gefühlen verletzt gefühlt habe (act. A11). Dem Vorbringen sind mithin keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein unkorrektes Verhalten in der Person des Dolmetschers und auf Unregelmässigkeiten in dessen Übersetzung anlässlich der summarischen Erstbefragung schliessen lassen. Zudem ergibt sich aus der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Herkunftsanalyse, dass dieser der Dari-sprachigen Gemeinschaft der Hazara angehört (act. A20); Dari ist mithin seine Muttersprache und der Beschwerdeführer bestätigte denn auch anlässlich der Erstbefragung, dass er den Dari-sprachigen Dolmetscher "sehr gut" verstehe (act. A1 S. 9). Dass das BFM daher den gleichen Dolmetscher in der einlässlichen Anhörung nochmals aufbot, ist mithin nicht zu beanstanden. Sodann ist festzustellen, dass das BFM die von ihm beschäftigten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig auswählt. Die Übersetzer sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ist ihnen insbesondere verwehrt, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen. Dafür, dass die unsubstanziierten und zum Teil widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers vorliegend das Resultat einer unkorrekten Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise der unkorrekten Übersetzung der Asylvorbringen sein soll, ist nach einer Durchsicht der Protokolle zu verneinen. So brachte der Beschwerdeführer während der durchgeführten Befragungen seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform vor, welche danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Es ergeben sich aus den Protokollen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es dabei zu Unstimmigkeiten gekommen ist. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der durchgeführten Befragungen jeweils nach Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit des Vorbringens unterschriftlich und brachte betreffend seinen Reiseweg sogar eine detaillierte Ergänzung an (act. A16 S. 7). Auch der bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter, der den korrekten Ablauf der Befragung überwacht hat, brachte keine Bemerkungen betreffend die Übersetzung und die Protokollierung an. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich mithin im Ergebnis als unbehelflich.
E. 6.4 Auch im Übrigen ergeben sich vorliegend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat. So ist zunächst festzustellen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen ist (BVGE 2009/28 E. 7.3.3 vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1217/2008 vom 27. Dezember 2011 E. 4.4 ff.; D-6211/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 5.3 ff.). Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind sehr hoch; allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zurzeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18). Der Beschwerdeführer vermochte jedoch eine allfällige, individuell drohende Gefährdung aufgrund seiner Teilnahme an christlichen Veranstaltungen in der Schweiz nicht hinreichend geltend zu machen. Es wird denn auch nicht aufgezeigt, dass diese überhaupt jemanden in Afghanistan, wo er eigenen Angaben zufolge seit Juli 2007 nicht mehr gelebt hat und seither auch seine Familie nicht mehr dort lebt, bekannt geworden wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie oder durch wen der afghanische Staat oder Dritte Kenntnis von seiner Betätigung erhalten haben sollte und weshalb gerade der Beschwerdeführer individuelle und gezielte Übergriffe gewärtigen müsste.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auch die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der angefochtenen Verfügung zu führen, da den vorinstanzlichen Erwägungen keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengehalten werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers erschienen nicht von vornherein aussichtslos. Zudem ist er aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation, welche den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist (act. 27), als bedürftig anzusehen, zumal er derzeit arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht und ungedeckte Spitalkosten zu begleichen hat. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1049/2010/mel Urteil vom 15. November 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Magda Burkhard, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus B._______, Distrikt C.______, Provinz Ghor, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 24. Juli 2007 und begab sich zunächst nach Teheran/Iran, wo er sich bei einem Onkel mütterlicherseits aufhielt. Am 15. Januar 2008 reiste er aus dem Iran aus und gelangte über die Türkei am 7. Mai 2008 in die Schweiz, wo er am 8. Mai 2008 um Asyl nachsuchte. Am 3. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinem Reiseweg sowie den Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. April 2009 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2002 und bis zu seiner Ausreise für eine christliche Hilfsorganisation als Impfhelfer tätig gewesen. Sein Bruder habe diese Tätigkeit ebenfalls ausgeübt, allerdings bereits seit dem Jahr 2000. Im Jahr 2004 habe sein Bruder ihm offenbart, dass er sich dem Christentum zugewandt habe und diesen Glauben auch verbreite. Nach anfänglicher Ablehnung habe er, der Beschwerdeführer, ab dem Jahr 2005 ebenfalls begonnen, sich für das Christentum zu interessieren, nachdem er von einem Cousin eine Bibel erhalten und in dieser gelesen habe. Am 20. Juli 2007 hätten Geistliche im Dorf Geld für den Bau einer Religionsschule gesammelt. Sein Bruder habe eine entsprechende Spende jedoch abgelehnt und sich öffentlich zum Christentum bekannt, woraufhin er von den Bewohnern des Dorfes am gleichen Tag getötet worden sei. Er selbst sei an diesem Tag in E._______ im Gebiet F._______ tätig gewesen und von einem Freund über den Tod seines Bruders und dessen Umstände informiert worden. Besagter Freund habe ihm auch mitgeteilt, dass man auch nach ihm, dem Beschwerdeführer suche, da man ihn ebenfalls beschuldige, dem christlichen Glauben anzuhängen und zu missionieren. Noch am selben Tag habe er deshalb seinen Heimatort verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Seine Ehefrau und die Familie seien zunächst in B._______ zurückgeblieben, im Oktober 2007 jedoch nach G._______ Pakistan geflüchtet. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Vorladung der Sicherheitskommandantur, ein Schreiben des (...), eine Bestätigung des (...), diverse Internetausdrucke, diverse Fotographien und Zeitungsausschnitte sowie die Kopie eines Identitätsausweises seiner Ehefrau, ein Taufgelübde des christlichen Zentrums H._______, ein Schreiben der evangelischen Freikirche, sowie solche der persischen Gemeinde I._______ und D._______, der Stadtmission K._______ und der christlichen Gemeinschaft L._______ und M._______, zu den Akten. B. Am 22. Mai 2009 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer im Rahmen eines telefonischen Gesprächs mit einem durch das BFM beauftragten Experten eine Herkunftsanalyse durch. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer einem Dari-sprachigen Milieu afghanischer Hazara zuzuordnen und von einer Sozialisation in der Region Ghor auszugehen sei. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 - eröffnet am 22. Januar 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zur Begründung des negativen Asylentscheids führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; hingegen erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Würdigung sämtlicher Umstände als unzumutbar. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. F. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 1. März 2010 an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. H. Mit Eingabe vom 23. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte ein Bestätigungsschreiben der "Afghan Worship and Fellowship Association" betreffend seine Konversion zum Christentum ein. I. Mit Eingaben vom 20. Mai, 26. Oktober und 23. Dezember 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung zum Verfahrensstand und - unter Verweis auf seine in Pakistan ohne gefestigtes Aufenthaltsrecht lebende Familie - um einen zeitnahen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben vom 25. Mai 2010 und 14. Januar 2011 fest, dass es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um ein solches von prioritärem Rang handle. J. Am 30. März 2011 zeigte die Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende die Mandatsübernahme an und ersuchte unter Hinweis auf die in Pakistan lebende Familie und die daraus resultierende psychische Belastung des Beschwerdeführers um baldigen Entscheid, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2011 nochmals mitteilte, dass es sich bei vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht um ein solches von erster Priorität handle. K. Am 24. Juni 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz unter Hinweis auf das Grundsatzurteil E-7625/2008 die Akten zu einer weiteren Vernehmlassung zu. L. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um einen zeitnahen Entscheid. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Verfahren ab dem Jahr 2012 zu den prioritären Verfahren zähle. N. Am 29. Mai 2012 ersuchte die Rechtsvertretung unter Hinweis auf den sich verschlechternden psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um baldigen Entscheid. In diesem Zusammenhang wurde ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom (...) eingereicht. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 und 31. Juli 2012 wurde erneut um prioritäre Behandlung gebeten. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf das von ihm gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgefordert, innert angesetzter Frist zu seiner finanziellen Situation Stellung zu nehmen. P. Eine entsprechende Eingabe und Beweismittel wurden am 30. Oktober 2012 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Asylvorbringen. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm geltend gemachte fluchtbegründende Situation in Afghanistan würden sich als wenig konkret und als realitätsfremd erweisen. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nicht angeben können, wie die christliche Organisation heisse, für welche er nach eigenen Angaben von 2003 bis 2007 gearbeitet habe, sondern habe lediglich dessen Kürzel N._______ zu nennen gewusst, wobei er aber nicht habe angeben können, wofür dieses stünde. Seine Aussagen bezüglich der Ermordung des Bruders würden sodann keinerlei Detailreichtum aufweisen. Vielmehr würden individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlen. Als realitätsfremd erscheine zudem, dass der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich eines Streits mit Dorfbewohnern diesen gegenüber seinen christlichen Glauben offenbart habe, würden doch Konvertiten in Afghanistan zur Rechenschaft gezogen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ihre religiöse Überzeugung nicht öffentlich kundtun würden. Der Beschwerdeführer habe sodann eine Vorladung der Sicherheitskommandantur eingereicht. Das Schreiben weise jedoch weder Briefkopf noch Stempel auf, weshalb zu bezweifeln sei, dass es sich um ein amtliches Dokument handle. Den im Weiteren als Kopien eingereichten Beweismitteln (Bestätigungsschreiben des (...), Zeitungsausschnitte, welche seine missionarische Tätigkeit zum Inhalt hätten) sei aufgrund der leichten Manipulierbarkeit zudem ein verminderter Beweiswert zuzusprechen. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion zum Christentum in der Schweiz nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, warum er sich in Afghanistan für das Christentum zu interessieren begonnen habe. Sein Argument, er habe die Barmherzigkeit erlebt, als er für die christliche Organisation gearbeitet habe, überzeuge nicht. Die Aussage wirke aufgesetzt und veranschauliche in keiner Weise, aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer dem Christentum zugewandt habe. Es sei aber davon auszugehen, dass eine Person, welche die Religionsgemeinschaft wechsle, stichhaltige Gründe für einen solchen Gesinnungswandel habe. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wann er in der Schweiz getauft worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die Taufe für den Beschwerdeführer keine weitergehende Bedeutung habe. Auch seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum wenig fundiert; habe dieser doch keine spezifischen Fragen zum Christentum beantworten können. Weder habe er Feste zu nennen gewusst, noch Angaben darüber machen können, in welchen Punkten sich der Islam vom Christentum unterscheide. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, er habe in Afghanistan die Bibel gelesen. Seine Erklärungen zu deren Inhalt hätten sich jedoch auf Allgemeinplätze beschränkt, die auch ohne spezifische Bibelkenntnisse wiedergegeben werden könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden könne, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Der Beschwerdeführer müsse deshalb nicht befürchten, wegen seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Die Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerde geltend, er habe seine Asylgründe nach bestem Wissen und Gewissen vorgetragen und könne sich die vorinstanzliche Einschätzung seiner Asylbegründung nur mit Unregelmässigkeiten in der Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher erklären. Bereits in der ersten Anhörung habe er bemerkt, dass der Dolmetscher seine Konversion zum Christentum verurteilt habe. Er habe daher weder frei sprechen, noch dem Dolmetscher vertrauen können, weshalb er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht von der richtigen Übersetzung überzeugt gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich mit Eingabe vom 13. November 2008 schriftlich an das BFM gewandt, mit der Bitte, dass in der nächsten Befragung ein christlicher Dolmetscher einzusetzen sei. Dieses Schreiben sei ohne Wirkung geblieben; vielmehr habe die Anhörung wieder unter Anwesenheit desselben Dolmetschers stattgefunden, was für ihn eine sehr schwierige und unbefriedigende Situation gewesen sei. Für eine weitere Anhörung mit einem unabhängigen Dolmetscher stünde er jederzeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, die der Beschwerde beiliegenden Schreiben würden seine Gottesdienstbesuche in der Schweiz bestätigen; weitere diesbezügliche Beweismittel würden folgen. Obwohl er in einem Hotel arbeite, könne er an den Wochenenden jeweils frei nehmen, um die sonntäglichen Gottesdienste zu besuchen. Auch dies zeige, wie wichtig das Christentum ihm sei und wie ernst er diese Religion nehme. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zu dem Schluss, dass die Vorinstanz aufgrund der in wesentlichen Punkten unsubstanziierten und zum Teil widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen fluchtauslösenden Gründen zutreffend auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 5.2 Bereits das Engagement des Beschwerdeführers als Impfhelfer im Heimatstaat erweist sich angesichts der unsubstanziierten und zum Teil widersprüchlichen Aussagen als zweifelhaft. 5.2.1 So machte der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Transitzentrum Altstätten geltend, er habe seit dem Jahr 2002 bis zu seiner Ausreise als Impfhelfer gearbeitet (act. A1 S. 2). Demgegenüber führte er im Rahmen der einlässlichen Anhörung dazu widersprüchlich aus, erst ab dem Jahr 2003 als Impfhelfer tätig gewesen zu sein (act. A16 S. 4 ). Der Beschwerdeführer konnte zudem weder den Namen der Organisation angeben, für welche er bis zu seiner Ausreise gearbeitet haben will, noch stimmt das von ihm angegebene Kürzel der Organisation "N._______." mit dem Kürzel überein, welches sich aus der vom Beschwerdeführer später im Verfahren eingereichten Arbeitsbestätigung ergibt (act. A9/7). Dort wird die Organisation als "O._______" ("[...]") bezeichnet. Auch konnte er beispielsweise nicht angeben, wo in Afghanistan die Organisation ihren Stützpunkt hatte (act. A1 S. 6). Auffallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer keine fundierten Kenntnisse über die von ihm durchgeführten Impfungen aufwies. So führte er auf entsprechende Frage aus, eine Impfung sei gegen Tuberkulose erfolgt, eine andere habe bewirkt, dass "Frauen gesunde Kinder auf die Welt brachten", und es seien Tropfen für Kinder, "eine Art Vitamin", verabreicht worden (act. A1 S. 6), was angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während vier bzw. fünf Jahren als "Vaxinator" tätig gewesen sein will, die gewünschte Substanz in den Aussagen vermissen lässt. 5.2.2 Zwar reichte der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - eine in englischer Sprache verfasste Arbeitsbestätigung der besagten Hilfsorganisation ein. Bei dieser handelt es sich jedoch um eine Kopie von schlechter Qualität, die zudem mit keinem Datum versehen ist. Die Zweifel an der Authentizität dieses Schreibens werden auch dadurch untermauert, dass in diesem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien wegen Verbreitung des christlichen Glaubens richterlich zum Tode verurteilt worden, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch in keiner Weise übereinstimmt, sondern über diese weit hinausgeht. Bestätigt wurde sodann, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit bei der Organisation aufgenommen habe, nachdem er im Jahr 2003 einen Impfkurs erfolgreich absolviert habe. Aus dem ebenfalls als Beweismittel eingereichten Zertifikat für die Teilnahme an einem sechsmonatigen Impfkurs ergibt sich jedoch, dass dieser von Mai bis November 2002 vom Beschwerdeführer besucht worden sein soll (act. A9/7) und der Beschwerdeführer machte denn im Rahmen der summarischen Befragung auch geltend, dass ihm im Jahr 2002 während sechs Monaten das Impfen beigebracht worden sei (act. A1 S. 2). Die genannten Umstände legen daher den Schluss nahe, dass es sich bei dem Schreiben um ein fingiertes Beweismittel handelt. 5.3 Zutreffend erwog die Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdeführer nicht annähernd in überzeugender Weise die Gründe seiner Zuwendung zum Christentum darzulegen vermochte. So brachte er zur Begründung lediglich vor, er habe sich seit dem Jahr 2005 für das Christentum interessiert, nachdem ihm ein Cousin eine Bibel übergeben und er diese gelesen habe. Auf die Frage, ob er etwas über den konkreten Inhalt der Bibel wiedergeben könne, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, das ganze Buch sei ein Wunder; auf nochmalige Nachfrage führte er zudem ergänzend aus, "er hat Tote zum Leben erweckt, er gab den Blinden das Augenlicht zurück, er hat die Lahmen zum Gehen gebracht" (act. A16 S. 6 F. 47 ff.). Zutreffend stellte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang deshalb fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt der Bibel auf Allgemeinplätze beschränken würden, welche auch ohne spezifische Bibelkenntnisse wiedergegeben werden könnten. Auf die Frage, was ihn am Christentum besonders angesprochen habe und warum er nicht mehr an Allah geglaubt und Zweifel am Islam gehegt habe, antwortete der Beschwerdeführer sodann lediglich, er habe bei seiner Arbeit die Barmherzigkeit erlebt und beim Lesen in der Bibel erfahren, dass der einzige Gott Jesus sei, zudem akzeptiere er den Islam und Mohamed nicht und je mehr er mit Christen in Kontakt gekommen sei, desto mehr habe er sich vom Islam abgewandt (act. A16 S. 6 F. 50 ff.). Die genannten Aussagen zeugen nicht davon, dass sich der Beschwerdeführer einlässlich mit der christlichen Religion und einem Glaubenswechsel vom Islam weg und hin zum christlichen Glauben beschäftigt hat. Der Beschwerdeführer sollte aber in der Lage sein, mit eigenen Worten nachvollziehbare Gründe für diesen wesentlichen Glaubenswechsel in einer fast ausschliesslich islamisch geprägten Gemeinschaft zu nennen. 5.4 Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seines Bruders am 20. Juli 2007 erweist sich sodann ebenfalls als realitätsfremd und im Ergebnis als unglaubhaft. So vermochte der Beschwerdeführer nicht einleuchtend zu begründen, warum der Bruder, welcher nach Aussagen des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren dem christlichen Glauben verbunden gewesen sein soll, anlässlich einer Sammelaktion für eine Religionsstätte der Dorfbevölkerung gegenüber seinen Glaubenswechsel öffentlich kundgetan haben soll, musste er doch damit rechnen, in diesem Falle sein Leben und auch das seiner Familie aufs Spiel zu setzen. Abwegig erscheint aber vor allem, dass der Bruder, ihn, den Beschwerdeführer, vor der versammelten Dorfbevölkerung ebenfalls der Konversion zum Christentum bezichtigt haben soll und ihn und seine Familie damit ebenfalls bewusst in Gefahr gebracht haben soll; dies obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zum Christentum konvertiert war (act. A16 S. 5 F. 39). Der Beschwerdeführer reichte sodann im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Juli 2007 eine Vorladung des Sicherheitsdienstes zu den Akten (act. A9/1). Diese soll der Familie des Beschwerdeführers nach dessen Flucht ausgehändigt worden sein (act. A16 S. 10). Jedoch trägt die Vorladung das Ausstellungsdatum 22. Juni 2007 (1. 4. 1386) und datiert mithin einen Monat vor dem besagten Ereignis. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, dass es sich dabei um einen Schreibfehler seitens der afghanischen Behörden handle (act. A16 S. 10 F. 104). Die eingereichte Vorladung weist aber zudem weder einen offiziellen Stempel noch andere Merkmale auf, die auf ein authentisches amtliches Dokument schliessen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine Fälschung handelt, der kein Beweiswert zukommt. 5.5 Ebenso wenig kommt den in Kopie eingereichten Zeitungsartikeln ein Beweiswert zu. Lediglich ein Artikel soll sich nach Aussagen des Beschwerdeführers auf ihn und sein Missionieren des christlichen Glaubens beziehen (act. A16 S. 11). Festzustellen ist jedoch, dass auch diese in schlechter Kopie eingereichten Ausschnitte, sehr leicht manipulier- bzw. herstellbar sind. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer denn auch auf die Frage nach den Originalen der entsprechenden Zeitungsausschnitte mitgeteilt, dass man ihm diese zwar auch zugeschickt habe, sie aber verloren gegangen seien (act. A16 S. 11 F. 110). Es kann daher darauf verzichtet werden, den genauen Inhalt dieser "Zeitungsausschnitte" durch entsprechende Übersetzungen wiedergeben zu lassen. 6. 6.1 Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann diverse Schreiben ein, welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der christlichen Gemeinschaft regelmässig an Gottesdiensten und Veranstaltungen teilnehme und im Juli 2008 das Taufgelübde geleistet habe (act. A9/9, A10, A12). Er macht mithin subjektive Nachfluchtgründe geltend. 6.2 Zutreffend hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang jedoch festgestellt, dass die innere Einstellung des Beschwerdeführers trotz des in besagten Bestätigungsschreiben angeführten und wahrgenommenen Interesses an der Bibel und am Christentum weiterhin zweifelhaft bleibt. So blieben die Aussagen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ausübung seines christlichen Glaubens in der Schweiz vage und unsubstanziiert. Obwohl der Beschwerdeführer eng in die Farsi-sprachige christliche Gemeinde in der Schweiz eingebunden sein will und nach eigenen Angaben beinahe wöchentlich christliche Gottesdienste besucht, konnte er beispielsweise keine christlichen Feiertage nennen. Auch auf Nachfrage anlässlich der direkten Anhörung im April 2008, welches christliche Fest im selben Monat begangen worden sei, konnte der Beschwerdeführer das Osterfest nicht nennen (act. A16 S. 12 F. 125 ff.). Er vermochte sich sodann weder an das genaue Datum seiner Taufe zu erinnern (act. A16 S. 11 F. 116) noch kannte er den Namen der Kirche, welche er nach eigenen Angaben regelmässig besucht (act. A16 S. 11 F. 120). 6.3 Die gewichtigen Unglaubhaftigkeitselemente - welche auch im Hinblick auf die geltend gemachten fluchtauslösenden Gründe (vgl. Erw. 5 ff.) auszumachen sind -, vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht zu entkräften. Zwar bringt er vor, er sei nicht davon überzeugt, dass seine anlässlich beider Befragungen getätigten Aussagen vom anwesenden Dolmetscher korrekt übersetzt worden seien, da dieser seine Konversion zum Christentum verurteilt habe und er überdies nicht habe frei sprechen können und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben vom 13. November 2008, in welchem er das BFM auf seine Bedenken bereits aufmerksam gemacht habe (act. 1 S. 1 f.). Den Einwänden des Beschwerdeführers kann jedoch im Ergebnis nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer richtete sich zwar in der Tat nach seiner ersten Befragung mit Schreiben vom 13. November 2008 an das BFM und bat darum, in der kommenden Anhörung zu den Asylgründen sei anstelle des Dari sprechenden muslimischen Dolmetschers ein solcher mit christlichem Glauben beizuziehen, der überdies Farsi - seine Muttersprache - spreche (act. A11). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer jedoch lediglich aus, der anwesende Dolmetscher habe das Gedankengut der Taliban in sich getragen und er selbst, der zum Christentum Konvertierte, habe grosse Schwierigkeiten mit diesem Umstand gehabt, da er sich in seinen religiösen Gefühlen verletzt gefühlt habe (act. A11). Dem Vorbringen sind mithin keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein unkorrektes Verhalten in der Person des Dolmetschers und auf Unregelmässigkeiten in dessen Übersetzung anlässlich der summarischen Erstbefragung schliessen lassen. Zudem ergibt sich aus der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Herkunftsanalyse, dass dieser der Dari-sprachigen Gemeinschaft der Hazara angehört (act. A20); Dari ist mithin seine Muttersprache und der Beschwerdeführer bestätigte denn auch anlässlich der Erstbefragung, dass er den Dari-sprachigen Dolmetscher "sehr gut" verstehe (act. A1 S. 9). Dass das BFM daher den gleichen Dolmetscher in der einlässlichen Anhörung nochmals aufbot, ist mithin nicht zu beanstanden. Sodann ist festzustellen, dass das BFM die von ihm beschäftigten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig auswählt. Die Übersetzer sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ist ihnen insbesondere verwehrt, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen. Dafür, dass die unsubstanziierten und zum Teil widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers vorliegend das Resultat einer unkorrekten Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise der unkorrekten Übersetzung der Asylvorbringen sein soll, ist nach einer Durchsicht der Protokolle zu verneinen. So brachte der Beschwerdeführer während der durchgeführten Befragungen seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform vor, welche danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Es ergeben sich aus den Protokollen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es dabei zu Unstimmigkeiten gekommen ist. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der durchgeführten Befragungen jeweils nach Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit des Vorbringens unterschriftlich und brachte betreffend seinen Reiseweg sogar eine detaillierte Ergänzung an (act. A16 S. 7). Auch der bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter, der den korrekten Ablauf der Befragung überwacht hat, brachte keine Bemerkungen betreffend die Übersetzung und die Protokollierung an. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich mithin im Ergebnis als unbehelflich. 6.4 Auch im Übrigen ergeben sich vorliegend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat. So ist zunächst festzustellen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen ist (BVGE 2009/28 E. 7.3.3 vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1217/2008 vom 27. Dezember 2011 E. 4.4 ff.; D-6211/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 5.3 ff.). Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind sehr hoch; allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zurzeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18). Der Beschwerdeführer vermochte jedoch eine allfällige, individuell drohende Gefährdung aufgrund seiner Teilnahme an christlichen Veranstaltungen in der Schweiz nicht hinreichend geltend zu machen. Es wird denn auch nicht aufgezeigt, dass diese überhaupt jemanden in Afghanistan, wo er eigenen Angaben zufolge seit Juli 2007 nicht mehr gelebt hat und seither auch seine Familie nicht mehr dort lebt, bekannt geworden wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie oder durch wen der afghanische Staat oder Dritte Kenntnis von seiner Betätigung erhalten haben sollte und weshalb gerade der Beschwerdeführer individuelle und gezielte Übergriffe gewärtigen müsste.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auch die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der angefochtenen Verfügung zu führen, da den vorinstanzlichen Erwägungen keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengehalten werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers erschienen nicht von vornherein aussichtslos. Zudem ist er aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation, welche den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist (act. 27), als bedürftig anzusehen, zumal er derzeit arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht und ungedeckte Spitalkosten zu begleichen hat. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: