Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen stammen aus Afghanistan und halten sich gegenwärtig in Pakistan auf. Am 10. Juli 2012 reichte der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen (nachfolgend: Ehemann) in deren Namen ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. B. Mit schriftlichen Eingaben vom 7. Februar 2013, 14. Februar 2013, 29. März 2013, 30. Juli 2013, 16. Oktober 2013, 6. November 2013, 26. November 2013, 3. Januar 2014 und 3. März 2014 ergänzte der Ehemann das Asylgesuch. C. Am 15. April 2014 zeigte die Rechtsvertreterin dem SEM das Mandatsverhältnis an und ersuchte um prioritäre Behandlung des Gesuchs. D. Am 24. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf der schweizerischen Vertretung in Islamabad befragt. E. Zwischen August 2014 und Januar 2015 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen mehrfach nach dem Stand des Verfahrens und ersuchten um prioritäre Behandlung des Gesuchs. F. Am 31. März 2015 reichten sie beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, welche mit Urteil D-2079/2015 vom 22. Juni 2015 gutgeheissen wurde. G. Am 20. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin auf der schweizerischen Botschaft ergänzend zu ihren Asylgründen befragt. H. Mit Verfügung vom 15. September 2015 (Eröffnung am 24. September 2015) verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise und lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. I. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise und die Gewährung von Asyl oder die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. J. Am 23. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und falls dies zu bejahen ist ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1, BVGE 2011/10 E. 5.1). Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihre Asylgesuche damit, dass sie afghanische Staatsangehörige der Ethnie der Hazara seien und aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______ (Afghanistan) stammen würden. Derzeit würden sie ohne Aufenthaltsbewilligung in Pakistan unter schwierigen Bedingungen leben. 2007 habe die Beschwerdeführerin geheiratet. Ihr Ehemann sei im selben Jahr zum Christentum konvertiert und habe Afghanistan verlassen müssen. Im Jahre 2009 oder 2011 sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zum Christentum konvertiert. Aufgrund dieser Konversion könne sie nicht nach Afghanistan zurückkehren. In Pakistan seien die Beschwerdeführerinnen auf sich allein gestellt. Sie würden vom Ehemann finanziell unterstützt. Sie würden sich zudem davor fürchten, jederzeit nach Afghanistan deportiert zu werden, und würden mit dem Ehemann zusammen in der Schweiz leben wollen. Als Beweismittel reichten sie eine Kopie der Tazkira der Beschwerdeführerin, die Eheschliessungsdokumente sowie einen psychiatrischen Austrittsbericht betreffend den Ehemann zu den Akten. 4.3 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Bewilligung zur Einreise an restriktive Voraussetzungen geknüpft sei. Den Asylbehörden komme dabei ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Nebst einer asylrelevanten Gefährdung seien namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Sofern sich die betreffende Person bereits in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr zumutbar sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, sie habe bereits im Drittstaat hinreichend Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. In jedem Fall zu prüfen sei jedoch die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem Drittstaat, wobei auch die Beziehungsnähe zur Schweiz zu berücksichtigen sei. Es sei daher zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten sei, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, die auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen lassen würden. Die Beschwerdeführerin mache die Konversion zum Christentum und die schwierigen Lebensumstände in Pakistan geltend. Die Aussagen zur Konversion seien jedoch widersprüchlich und oberflächlich, so dass sie nicht glaubhaft seien. Bereits beim Grund der Ausreise aus Afghanistan würden sich Unstimmigkeiten ergeben. Gemäss dem schriftlichen Gesuch vom 10. Juli 2012 sei die Beschwerdeführerin für die Geburt ihrer Tochter mithilfe von Verwandten des Ehemannes nach Pakistan gereist. In der Befragung vom 24. Juni 2014 habe sie jedoch angegeben, sie habe aufgrund der Konversion ausreisen müssen. Sie sei nach E._______ gebracht worden. Später habe sie hingegen nur F._______ und G._______ als Aufenthaltsorte in Pakistan genannt. Der Zeitpunkt des Übertritts zum Christentum sei ebenfalls widersprüchlich angegeben worden. Gemäss schriftlichem Gesuch sei dies 2009 in Pakistan gewesen, während sie gemäss der Befragung vom Juni 2014 bereits vor der Ausreise aus Afghanistan konvertiert sei. Gemäss Befragung vom August 2015 habe der Übertritt erst im Juli/August 2010/2011 stattgefunden. Zu Beginn der ersten Befragung habe sie angegeben, nicht sehr gebildet zu sein und weder lesen noch schreiben zu können, so dass sie nicht viel über Religion wisse. Als sie später jedoch darauf angesprochen worden sei, wie sie ihren Glauben lebe, habe sie ausgesagt, sie lese die Bibel und wiederhole den Vers von Johannes. Nach der täglichen Routine als Christin gefragt, habe sie ausgesagt, täglich fünfmal gebetet zu haben, als sie noch Muslimin gewesen sei, während sie zu ihren christlichen Aktivitäten keine Angaben habe machen können. Sie habe ausgeführt zu beten, dies jedoch nicht mit anderen zu teilen. Auf konkrete christliche Gebete angesprochen, habe sie zu Protokoll gegeben, keine zu kennen. Weitere Fragen zum christlichen Glauben ([...]) habe sie nicht beantworten können. Zwar habe sie gewisse Angaben machen können. Es sei jedoch anzunehmen, dass sie diese Informationen von ihrem Ehemann bekommen habe. Weiter habe sie ausgesagt, sie würde sich als Christin in Pakistan nicht verstecken, da sie sich dort von der Regierung geschützt fühle. Eine tatsächliche Christin würde jedoch keine solche Aussage machen, da sie nicht der Realität in Pakistan entspreche. Die Beschwerdeführerin habe ferner keine Beweismittel eingereicht, welche die Konversion belegen würden. In Anbetracht der Angabe im schriftlichen Asylgesuch, wonach sie in F._______ eine christliche Gemeinde besucht habe, erstaune es, dass sie keine Belege dafür habe einreichen können und sie in der Befragung diese - gemäss Angabe im schriftlichen Gesuch - äusserst gefährlichen Besuche selbst nicht erwähnt habe. Die Asylvorbringen seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerinnen bereits seit 2008 in Pakistan aufhalten würden, so dass die Hürde für eine zumutbare Existenz offensichtlich nicht unüberwindbar sei. Im Falle einer ernsthaften Gefährdung wäre es den Beschwerdeführerinnen überdies zuzumuten, den Schutz des in Pakistan operierenden Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Anspruch zu nehmen, sofern sie dies nicht bereits getan hätten. Das vorliegende Gesuch sei auch unter dem Blickwinkel des Familiennachzugs abzulehnen. So sei der Ehemann am 20. Januar 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Die Frage der Familienzusammenführung richte sich in solchen Konstellationen nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20), so dass ein entsprechender Antrag bei den kantonalen Behörden gestellt werden müsste. 4.4 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem schriftlichen Gesuch vom 10. Juli 2012 betreffend den Ausreisegrund erwähnt, dass sie in Afghanistan in Gefahr gewesen sei und der Onkel ihres Ehemannes sie nach Pakistan in Sicherheit habe bringen müssen. Sie sei damals zwar bereits schwanger gewesen, was jedoch nicht der eigentliche Grund der Ausreise gewesen sei. Dass sie als Aufenthaltsort auch E._______ genannt habe, könne ihr nicht angelastet werden. Sie sei vom Onkel des Ehemannes zuerst nach E._______ gebracht worden, wo sich Angehörige des Ehemannes aufhalten würden. Da diese jedoch Muslime seien, habe sie sich nicht lange dort aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe wahrheitsgemäss ausgesagt, dass sie sich hauptsächlich in F._______ und G._______ aufgehalten habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder ein genaues Datum der Konversion habe angeben können noch sehr detaillierte Fragen über das Christentum habe beantworten können, beweise nicht, dass ihre Konversion nicht stattgefunden habe. Ihren Aussagen lasse sich entnehmen, dass Glaube für sie nicht mit detaillierten Kenntnissen, sondern vielmehr damit zu tun habe, was sie dabei empfinde und was ihr emotional helfe. Dies sei gut zu verstehen, da sie schon während einiger Jahre alleine und illegal in Pakistan lebe. Es sei überdies durchaus nachvollziehbar, dass ihr Ehemann sie über das Christentum informiert habe. Die Vorwürfe, welche das SEM aus der Aussage, sie habe sich in Pakistan nicht verstecken müssen, folgere, seien unzutreffend. Aus dieser Aussage ergebe sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin ihren Glauben für sich lebe, da er ihr Trost und Halt gebe und sie kein Bedürfnis habe, öffentlich als bekennende Christin aufzutreten. Die Befragung vom 20. August 2015 beschränke sich weitgehend auf Fragen zur Konversion, während ihre Ausreisegründe aus Afghanistan sowie die Lebensumstände in Pakistan nicht genau erfragt worden seien. Die Beschwerdeführerinnen würden seit mehreren Jahren illegal in Pakistan leben. Aufgrund des illegalen Aufenthalts könne die Tochter keine Schule besuchen. Aus allgemeinen Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau jederzeit Übergriffen ausgesetzt sei und den Beschwerdeführerinnen eine Rückschaffung nach Afghanistan drohe. Für den Ehemann stelle die Lebenssituation seiner Ehefrau und seiner Tochter eine erhebliche psychische Belastung dar, was sich insbesondere negativ auf sein Erwerbsleben auswirke. Es wiege umso schwerer, dass er erst nach drei Jahren des Wartens einen negativen Entscheid hinsichtlich der Einreise seiner Familienangehörigen erhalten habe. 5.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich als zutreffend, zumal es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Konversion zum Christentum für nicht glaubhaft zu erachten ist. Einerseits weisen die Angaben zum Zeitpunkt des Übertritts markante Widersprüche auf, indem die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 10. Juli 2012 ausführte, im Jahre 2009 als sie sich in Pakistan befunden habe, konvertiert zu sein, während sie in der Anhörung 24. Juni 2014 angab, bereits in Afghanistan konvertiert zu sein. In der Befragung vom 20. August 2015 nannte sie als Zeitpunkt den Juli/August 2010/2011 und verortete die Konversion somit wieder auf die Zeit nach der Ausreise aus Afghanistan. Andererseits wies das SEM auch zu Recht darauf hin, dass ihre Angaben zum Christentum sehr spärlich ausgefallen sind und sie keine Angaben zu ihren religiösen Aktivitäten machen konnte. Insgesamt war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, nachvollziehbare Gründe für den wesentlichen Glaubenswechsel in einer fast ausschliesslich islamisch geprägten Gemeinschaft zu nennen. Ebenfalls zu verneinen ist eine Reflexverfolgungsgefahr aufgrund des Ehemannes, zumal dessen Asylgründe im Urteil D-1049/2010 vom 15. November 2012 für unglaubhaft befunden wurden. Somit ist das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu verneinen. 5.2 Da es bereits an einer asylrelevanten Gefährdung fehlt, sind die Lebensumstände in Pakistan wie auch die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz nicht zu prüfen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift erweisen sich somit als unerheblich.
E. 6 Das SEM hat mithin zu Recht das Asyl- und Einreisegesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Die Beschwerdeführerinnen sind - wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt - an dieser Stelle erneut auf die Möglichkeit der Familienzusammenführung gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG hinzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings rechtfertigt es sich vorliegend, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Es kann daher offenbleiben, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt wären (was insbesondere hinsichtlich der Bedürftigkeit in Anbetracht des Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin fraglich erschiene).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6681/2015 Urteil vom 1. Juni 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Magda Burkhard, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 15. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen stammen aus Afghanistan und halten sich gegenwärtig in Pakistan auf. Am 10. Juli 2012 reichte der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen (nachfolgend: Ehemann) in deren Namen ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. B. Mit schriftlichen Eingaben vom 7. Februar 2013, 14. Februar 2013, 29. März 2013, 30. Juli 2013, 16. Oktober 2013, 6. November 2013, 26. November 2013, 3. Januar 2014 und 3. März 2014 ergänzte der Ehemann das Asylgesuch. C. Am 15. April 2014 zeigte die Rechtsvertreterin dem SEM das Mandatsverhältnis an und ersuchte um prioritäre Behandlung des Gesuchs. D. Am 24. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf der schweizerischen Vertretung in Islamabad befragt. E. Zwischen August 2014 und Januar 2015 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen mehrfach nach dem Stand des Verfahrens und ersuchten um prioritäre Behandlung des Gesuchs. F. Am 31. März 2015 reichten sie beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, welche mit Urteil D-2079/2015 vom 22. Juni 2015 gutgeheissen wurde. G. Am 20. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin auf der schweizerischen Botschaft ergänzend zu ihren Asylgründen befragt. H. Mit Verfügung vom 15. September 2015 (Eröffnung am 24. September 2015) verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise und lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. I. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise und die Gewährung von Asyl oder die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. J. Am 23. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und falls dies zu bejahen ist ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1, BVGE 2011/10 E. 5.1). Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihre Asylgesuche damit, dass sie afghanische Staatsangehörige der Ethnie der Hazara seien und aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______ (Afghanistan) stammen würden. Derzeit würden sie ohne Aufenthaltsbewilligung in Pakistan unter schwierigen Bedingungen leben. 2007 habe die Beschwerdeführerin geheiratet. Ihr Ehemann sei im selben Jahr zum Christentum konvertiert und habe Afghanistan verlassen müssen. Im Jahre 2009 oder 2011 sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zum Christentum konvertiert. Aufgrund dieser Konversion könne sie nicht nach Afghanistan zurückkehren. In Pakistan seien die Beschwerdeführerinnen auf sich allein gestellt. Sie würden vom Ehemann finanziell unterstützt. Sie würden sich zudem davor fürchten, jederzeit nach Afghanistan deportiert zu werden, und würden mit dem Ehemann zusammen in der Schweiz leben wollen. Als Beweismittel reichten sie eine Kopie der Tazkira der Beschwerdeführerin, die Eheschliessungsdokumente sowie einen psychiatrischen Austrittsbericht betreffend den Ehemann zu den Akten. 4.3 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Bewilligung zur Einreise an restriktive Voraussetzungen geknüpft sei. Den Asylbehörden komme dabei ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Nebst einer asylrelevanten Gefährdung seien namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Sofern sich die betreffende Person bereits in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr zumutbar sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, sie habe bereits im Drittstaat hinreichend Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. In jedem Fall zu prüfen sei jedoch die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem Drittstaat, wobei auch die Beziehungsnähe zur Schweiz zu berücksichtigen sei. Es sei daher zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten sei, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, die auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen lassen würden. Die Beschwerdeführerin mache die Konversion zum Christentum und die schwierigen Lebensumstände in Pakistan geltend. Die Aussagen zur Konversion seien jedoch widersprüchlich und oberflächlich, so dass sie nicht glaubhaft seien. Bereits beim Grund der Ausreise aus Afghanistan würden sich Unstimmigkeiten ergeben. Gemäss dem schriftlichen Gesuch vom 10. Juli 2012 sei die Beschwerdeführerin für die Geburt ihrer Tochter mithilfe von Verwandten des Ehemannes nach Pakistan gereist. In der Befragung vom 24. Juni 2014 habe sie jedoch angegeben, sie habe aufgrund der Konversion ausreisen müssen. Sie sei nach E._______ gebracht worden. Später habe sie hingegen nur F._______ und G._______ als Aufenthaltsorte in Pakistan genannt. Der Zeitpunkt des Übertritts zum Christentum sei ebenfalls widersprüchlich angegeben worden. Gemäss schriftlichem Gesuch sei dies 2009 in Pakistan gewesen, während sie gemäss der Befragung vom Juni 2014 bereits vor der Ausreise aus Afghanistan konvertiert sei. Gemäss Befragung vom August 2015 habe der Übertritt erst im Juli/August 2010/2011 stattgefunden. Zu Beginn der ersten Befragung habe sie angegeben, nicht sehr gebildet zu sein und weder lesen noch schreiben zu können, so dass sie nicht viel über Religion wisse. Als sie später jedoch darauf angesprochen worden sei, wie sie ihren Glauben lebe, habe sie ausgesagt, sie lese die Bibel und wiederhole den Vers von Johannes. Nach der täglichen Routine als Christin gefragt, habe sie ausgesagt, täglich fünfmal gebetet zu haben, als sie noch Muslimin gewesen sei, während sie zu ihren christlichen Aktivitäten keine Angaben habe machen können. Sie habe ausgeführt zu beten, dies jedoch nicht mit anderen zu teilen. Auf konkrete christliche Gebete angesprochen, habe sie zu Protokoll gegeben, keine zu kennen. Weitere Fragen zum christlichen Glauben ([...]) habe sie nicht beantworten können. Zwar habe sie gewisse Angaben machen können. Es sei jedoch anzunehmen, dass sie diese Informationen von ihrem Ehemann bekommen habe. Weiter habe sie ausgesagt, sie würde sich als Christin in Pakistan nicht verstecken, da sie sich dort von der Regierung geschützt fühle. Eine tatsächliche Christin würde jedoch keine solche Aussage machen, da sie nicht der Realität in Pakistan entspreche. Die Beschwerdeführerin habe ferner keine Beweismittel eingereicht, welche die Konversion belegen würden. In Anbetracht der Angabe im schriftlichen Asylgesuch, wonach sie in F._______ eine christliche Gemeinde besucht habe, erstaune es, dass sie keine Belege dafür habe einreichen können und sie in der Befragung diese - gemäss Angabe im schriftlichen Gesuch - äusserst gefährlichen Besuche selbst nicht erwähnt habe. Die Asylvorbringen seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerinnen bereits seit 2008 in Pakistan aufhalten würden, so dass die Hürde für eine zumutbare Existenz offensichtlich nicht unüberwindbar sei. Im Falle einer ernsthaften Gefährdung wäre es den Beschwerdeführerinnen überdies zuzumuten, den Schutz des in Pakistan operierenden Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Anspruch zu nehmen, sofern sie dies nicht bereits getan hätten. Das vorliegende Gesuch sei auch unter dem Blickwinkel des Familiennachzugs abzulehnen. So sei der Ehemann am 20. Januar 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Die Frage der Familienzusammenführung richte sich in solchen Konstellationen nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20), so dass ein entsprechender Antrag bei den kantonalen Behörden gestellt werden müsste. 4.4 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem schriftlichen Gesuch vom 10. Juli 2012 betreffend den Ausreisegrund erwähnt, dass sie in Afghanistan in Gefahr gewesen sei und der Onkel ihres Ehemannes sie nach Pakistan in Sicherheit habe bringen müssen. Sie sei damals zwar bereits schwanger gewesen, was jedoch nicht der eigentliche Grund der Ausreise gewesen sei. Dass sie als Aufenthaltsort auch E._______ genannt habe, könne ihr nicht angelastet werden. Sie sei vom Onkel des Ehemannes zuerst nach E._______ gebracht worden, wo sich Angehörige des Ehemannes aufhalten würden. Da diese jedoch Muslime seien, habe sie sich nicht lange dort aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe wahrheitsgemäss ausgesagt, dass sie sich hauptsächlich in F._______ und G._______ aufgehalten habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder ein genaues Datum der Konversion habe angeben können noch sehr detaillierte Fragen über das Christentum habe beantworten können, beweise nicht, dass ihre Konversion nicht stattgefunden habe. Ihren Aussagen lasse sich entnehmen, dass Glaube für sie nicht mit detaillierten Kenntnissen, sondern vielmehr damit zu tun habe, was sie dabei empfinde und was ihr emotional helfe. Dies sei gut zu verstehen, da sie schon während einiger Jahre alleine und illegal in Pakistan lebe. Es sei überdies durchaus nachvollziehbar, dass ihr Ehemann sie über das Christentum informiert habe. Die Vorwürfe, welche das SEM aus der Aussage, sie habe sich in Pakistan nicht verstecken müssen, folgere, seien unzutreffend. Aus dieser Aussage ergebe sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin ihren Glauben für sich lebe, da er ihr Trost und Halt gebe und sie kein Bedürfnis habe, öffentlich als bekennende Christin aufzutreten. Die Befragung vom 20. August 2015 beschränke sich weitgehend auf Fragen zur Konversion, während ihre Ausreisegründe aus Afghanistan sowie die Lebensumstände in Pakistan nicht genau erfragt worden seien. Die Beschwerdeführerinnen würden seit mehreren Jahren illegal in Pakistan leben. Aufgrund des illegalen Aufenthalts könne die Tochter keine Schule besuchen. Aus allgemeinen Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau jederzeit Übergriffen ausgesetzt sei und den Beschwerdeführerinnen eine Rückschaffung nach Afghanistan drohe. Für den Ehemann stelle die Lebenssituation seiner Ehefrau und seiner Tochter eine erhebliche psychische Belastung dar, was sich insbesondere negativ auf sein Erwerbsleben auswirke. Es wiege umso schwerer, dass er erst nach drei Jahren des Wartens einen negativen Entscheid hinsichtlich der Einreise seiner Familienangehörigen erhalten habe. 5.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich als zutreffend, zumal es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Konversion zum Christentum für nicht glaubhaft zu erachten ist. Einerseits weisen die Angaben zum Zeitpunkt des Übertritts markante Widersprüche auf, indem die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 10. Juli 2012 ausführte, im Jahre 2009 als sie sich in Pakistan befunden habe, konvertiert zu sein, während sie in der Anhörung 24. Juni 2014 angab, bereits in Afghanistan konvertiert zu sein. In der Befragung vom 20. August 2015 nannte sie als Zeitpunkt den Juli/August 2010/2011 und verortete die Konversion somit wieder auf die Zeit nach der Ausreise aus Afghanistan. Andererseits wies das SEM auch zu Recht darauf hin, dass ihre Angaben zum Christentum sehr spärlich ausgefallen sind und sie keine Angaben zu ihren religiösen Aktivitäten machen konnte. Insgesamt war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, nachvollziehbare Gründe für den wesentlichen Glaubenswechsel in einer fast ausschliesslich islamisch geprägten Gemeinschaft zu nennen. Ebenfalls zu verneinen ist eine Reflexverfolgungsgefahr aufgrund des Ehemannes, zumal dessen Asylgründe im Urteil D-1049/2010 vom 15. November 2012 für unglaubhaft befunden wurden. Somit ist das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu verneinen. 5.2 Da es bereits an einer asylrelevanten Gefährdung fehlt, sind die Lebensumstände in Pakistan wie auch die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz nicht zu prüfen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift erweisen sich somit als unerheblich.
6. Das SEM hat mithin zu Recht das Asyl- und Einreisegesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführerinnen sind - wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt - an dieser Stelle erneut auf die Möglichkeit der Familienzusammenführung gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG hinzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings rechtfertigt es sich vorliegend, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Es kann daher offenbleiben, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt wären (was insbesondere hinsichtlich der Bedürftigkeit in Anbetracht des Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin fraglich erschiene). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: