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D-1217/2008

D-1217/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ - verliess eigenen Angaben zufolge am 4. September 2005 seine Heimat und gelangte am 12. Dezember 2005 über E._______, F._______, G._______ und weitere, ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im H._______ um Asyl nachsuchte. Anschliessend wurde er ins I._______ transferiert und dort am 3. Januar 2006 summarisch befragt. Mit Entscheid vom 4. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 16. Januar 2006 fand die kantonale Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend, er sei nach dem Einmarsch der sowjetischen Armee in Afghanistan im Jahre 1982 zusammen mit seiner Familie nach E._______ ausgewandert. Im (...) seien sie in seine Heimat zurückgekehrt, wo er sich fortan als Einzelopiumhändler betätigt habe. Im Jahre (...) habe er mit dem Grosshändler K._______ - dessen (...) Mitglied der (...) sei beziehungsweise bei dem es sich um den (...) handle (Eingabe vom 17. Oktober 2006) - Bekanntschaft gemacht und daraufhin für diesen zu arbeiten begonnen, da er so ein ungleich höheres Einkommen erzielt habe. Er sei im Auftrag von K._______ zu den Opiumbauern gegangen und habe diese dafür bezahlt, dass diese ihre Opiumernte an K._______ und nicht an andere Händler verkaufen würden. Zudem habe er die lokalen Kommandanten bestechen müssen, die die Bauern vor anderen Grosshändlern geschützt hätten. Im Jahre (...), nach zweijähriger Tätigkeit für K._______, habe die Regierung die Opiumernte vernichtet. Er habe K._______ über den Vorfall informiert, zumal bereits ein hoher Geldbetrag für Zahlungen und Bestechungsgelder investiert worden sei. K._______ habe ihm aber nicht geglaubt und gesagt, dass er wohl einen anderen Grosshändler gefunden habe, der ihn besser bezahle. K._______ habe ihm mit dem Tod gedroht, falls er nicht in der Lage sei, das bereits investierte Geld zurückzuzahlen oder entsprechende Ware zu liefern. Daraufhin habe er sich an L._______ gewendet, der Gebietskommandant gewesen sei und dem er bereits hohe Bestechungsgelder abgeliefert habe. Doch weder L._______ noch die bereits bezahlten Bauern hätten die Gelder zurückzahlen wollen. Da K._______ ein mächtiger Mann in seiner Heimat sei und er in seinem ganzen Leben nicht soviel Geld für die Begleichung seiner Schulden hätte auftreiben können, habe er keine andere Wahl gehabt, als aus Afghanistan zu fliehen, um sein Leben zu retten. Am 22. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen aus, er habe von der Schweiz aus mit seinem Schlepper Kontakt aufgenommen, um seinen Identitätsausweis (Tazkera) erhältlich zu machen und diesen nachträglich (März 2006) eingereicht. Er habe K._______ im (...) in einem Teehaus kennengelernt und für diesen bis im Jahre (...) gearbeitet. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, während der Erntezeit zu den einzelnen Bauern zu gehen und ihre Ernte zu kaufen. Die gekauften Mengen des Opiums habe er entsprechend den geografischen Gegebenheiten in den verschiedenen Kommandanturen gelagert und am Schluss der Erntezeit habe ein Wagen von K._______ alle diese Sammelpunkte aufgesucht und das Opium abtransportiert. Das Geld, das er jeweils gebraucht habe, habe er über einen Geldvermittler ein paar Tage nach Nennung des benötigten Betrages erhalten. Ferner habe ihn K._______ drei Mal zu einem Fest eingeladen, das jeweils in einem grossen Haus im Bezirk M._______/Provinz N._______ stattgefunden habe. Unter den Gästen hätten sich auch hohe Staatsbeamte befunden. K._______ habe ihm drei dieser Gäste, welche bei der Polizei und dem Geheimdienst gewesen seien, persönlich vorgestellt und ihm gesagt, dass er sich bei Problemen in der Provinz D._______ an diese Personen wenden könne. Nach der Vernichtung der Ernte habe er sich mit K._______ gestritten, weil ihm dieser nicht geglaubt habe, worauf er zum Bezirksvorsteher O._______ gegangen sei, um Schutz vor K._______ zu erhalten. O._______ habe ihm jedoch gesagt, dass er ihm - und dies auch nur bedingt - lediglich in seinem Bezirk Schutz zusichern könne. Bei einer Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten, da ihn sowohl die afghanische Regierung als auch K._______, die Opiumbauern und die Nachkommen von vier erschossenen Paschtunen umbringen wollten. Auf die weiteren Ausführungen und die mit Eingaben vom 2. März, 17. Juli und 17. Oktober 2006 sowie 26. März und 28. November 2007 geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 - eröffnet am 25. Januar 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung des Entscheides an das BFM zwecks Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, seine Asylvorbringen bezüglich seiner Tätigkeit als Drogenhändler unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG und im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einer Prüfung zu unterziehen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 17. März 2008 eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 13. März 2008 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 17. März 2008 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage zweier von ihm verfassten Zeitungsartikel - seine Stellungnahme zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 20. März 2008 wurde die Vorinstanz im Rahmen von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem Schriftenwechsel eingeladen. G. Mit Eingabe vom 7. April 2008 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht (Auflistung Beweismittel). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 17. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. April 2008. J. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen bezüglich seiner Konversion zum christlichen Glauben und seiner Glaubensausübung in der Schweiz zu den Akten (Auflistung Beweismittel). K. Mit Schreiben vom 18. August 2009 ersuchte die Rechtsvertretung um Mitteilung des Verfahrensstandes und des voraussichtlichen Urteilszeitpunktes und legte gleichzeitig ihre Kostennote bei. L. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 24. August 2009 wurde die Anfrage der Rechtsvertretung vom 18. August 2009 beantwortet. M. Am 22. September 2009 (Datum Poststempel) wurde (Nennung Beweismittel), beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. N. Mit Verfügung vom 28. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 13. Oktober 2009 zum (Nennung Beweismittel) zu äussern, gemäss welchem sich herausgestellt habe, dass er mehr Interesse an einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zeige, als Christ zu sein, und diese Situation habe ausnutzen wollen. O. Am 8. Oktober 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Bestätigung (Nennung weiteres Beweismittel) ein. P. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 28. September 2008 ins Recht. Q. Am 11. Januar 2010 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein (Nennung Beweismittel) und am 21. Januar 2010 (Datum Poststempel) ein (Nennung Beweismittel) zukommen. R. Mit Eingabe vom 20. August 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen bezüglich seiner Hinwendung zum christlichen Glauben (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. S. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, sein Auftraggeber sei der (...) gewesen, zumal er an verschiedenen Einladungen von K._______ teilgenommen haben wolle, und davon auszugehen sei, dass es ihn auch interessiert hätte, von welcher Person er dermassen abhängig gewesen sei. Ebenso realitätsfern sei das Zusammentreffen von K._______ mit dem Beschwerdeführer in einem Teehaus im Bazar von C._______ einzustufen, ohne dass eine vorherige Überprüfung seiner Person stattgefunden hätte. Zudem sei davon auszugehen, dass solche Vereinbarungen eher durch Mittelsleute abgewickelt würden. Gemäss seinen Angaben wolle sich der Beschwerdeführer nicht nur in Afghanistan, sondern auch in E._______ vor der Verfolgung durch die Drogenmafia gefürchtet haben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er sich trotzdem auf der Reise nach Europa während (...) Monate dort aufgehalten habe. Als offensichtlich unglaubhaft sei ausserdem das Vorbringen, die Amerikaner hätten von K._______ die Lieferung von 4,5 Tonnen Opium an den Militärstützpunkt in Kabul verlangt, einzuschätzen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Urheber, welche die Opiumfelder zerstört hätten, der Person, an welche er sich nach dem Gespräch mit K._______ im Anschluss an die Zerstörung der Opiumfelder gewendet habe, und der anschliessend aufgesuchten Orte vor seiner Flucht sowie der Modalitäten des Kaufs der Mohnernte in Widersprüche verwickelt. Angesichts der unplausiblen und widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers könne ihm der geltend gemachte Drogenhandel mit dem (...) und die in diesem Zusammenhang behauptete Verfolgung nicht geglaubt werden. Was im Übrigen die eingereichten Unterlagen bezüglich der Problematik des Drogenhandels, insbesondere den von ihm verfassten Internetartikel angehe, so vermöchten diese keine Gefährdung bei einer Rückkehr zu begründen, zumal den afghanischen Behörden das Bestehen solcher Erzeugnisse sehr wohl bekannt sein dürften.

E. 3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an seinen Sachverhaltsvorbringen fest und führte ergänzend an, er habe im Frühling des Jahres (...) begonnen, in (...) Gottesdienste zu besuchen, und sich aufgrund seines Glaubens entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Seine Taufe werde am Y._______ stattfinden. Zur vorinstanzlichen Argumentation sei zunächst einzuwenden, dass ihm während seines Aufenthaltes in Afghanistan nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei K._______ um den (...) gehandelt habe. Wohl sei ihm klar gewesen, dass K._______ eine einflussreiche Persönlichkeit gewesen sei, seine diesbezüglichen Fragen seien aber immer dahingehend beantwortet worden, dass K._______ der (...) - ein Begriff, der jedoch für verschiedene höchste Amtsinhaber, beispielsweise auch für den örtlichen Polizeichef gebraucht werde - sei. Zudem sei verständlich, dass die Identitäten der in die Opiumgeschäfte verwickelten Personen möglichst verborgen gehalten würden. Zudem sei es für ihn nicht allzu wichtig gewesen, mit wem er die Geschäfte abgewickelt habe. Die Annahmen der Vorinstanz seien daher als blosse Schutzbehauptungen zurückzuweisen. Weiter sei zum Vorhalt, er sei ohne vorgehende Überprüfung seiner Person K._______ vorgestellt worden, festzuhalten, dass er durch eine Drittperson mit K._______ bekannt gemacht worden sei, was er bereits bei den Anhörungen ausgeführt habe. Bei dieser Drittperson habe es sich um einen Drogenhändler gehandelt, den er von seiner Tätigkeit als Einzelhändler gekannt habe. Er sei nur zu einem Treffen vorgeladen worden, weil er bei K._______ wegen seiner erfolgreichen Arbeit bekannt geworden sei. Es sei eine Vermutung der Vorinstanz, dass er eher durch Mittelsleute von K._______ hätte engagiert werden sollen. Vielmehr sei es in Afghanistan üblich, dass derartige Geschäfte persönlich abgewickelt würden, gerade um die so geschlossenen Vereinbarungen einzuhalten. Ferner sei nicht ersichtlich, was an seinen Vorbringen, wonach er sich nach seiner Flucht während (...) Monate im E._______ versteckt habe, unglaubhaft sein solle, zumal er überstürzt aus seiner Heimat geflohen sei, daher keine Zeit gehabt habe, seine Weiterreise zu planen, und in P._______ nur knapp einem Überfall entgangen sei. Dem Vorhalt der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens, wonach die Amerikaner von K._______ die Lieferung von 4,5 Tonnen Opium verlangt hätten, sei entgegenzuhalten, dass ein grosser Teil des in Afghanistan produzierten Opiums an die USA geliefert werde. Bezüglich des angeführten Widerspruchs hinsichtlich der Urheber, welche die Opiumfelder zerstört hätten, habe er erst in der Schweiz in Erfahrung bringen können, dass es sich nicht um die eigene Regierung gehandelt habe. Er habe deshalb bei der ergänzenden Bundesanhörung seinen aktuellen Wissensstand weitergegeben. Auch bezüglich der Person, an welche er sich nach seinem Gespräch mit K._______ im Anschluss an die Zerstörung der Opiumfelder gewendet habe, habe er sich bereits anlässlich der ergänzenden Befragung überzeugend erklärt. Seine Aussage bei der kantonalen Anhörung sei ein zusammengefasster Bericht der vielen Geschehnisse gewesen, bei welchem nur das Wichtigste wiedergegeben worden sei. Es sei keineswegs widersprüchlich, dass er dies erst auf Nachfrage hin ausführlich erläutert habe. Bei seiner Aussage, wonach er zu Hause übernachtet habe, müsse es sich ferner um ein Missverständnis handeln. Jedenfalls gehe es nicht an, anhand einer kleinen Unstimmigkeit seine Glaubwürdigkeit zu verneinen, zumal seine Aussagen bei den drei Anhörungen durchgehend äusserst detailliert gewesen seien. Weiter seien die Ausführungen zu den Modalitäten des Kaufs der Mohnernte nicht widersprüchlich. Die Vereinbarungen seien allesamt mündlich abgewickelt worden und es hätten keine schriftlichen Verträge und Bestätigungen bestanden. Lediglich bei Bezahlung des Kaufpreises, aber auch nur im Falle eines nicht vertrauenswürdigen Bauern, sei eine Art Quittung ausgestellt worden. Er habe demnach alle vermeintlichen Widersprüche bereits anlässlich der Anhörungen aufgelöst. Zudem habe er seine Angaben nie anzupassen versucht und seine übrigen Vorbringen seien widerspruchsfrei und hätten sowohl durch ein grosses Fachwissen über den Drogenhandel als auch durch einen überaus grossen Detailreichtum überzeugt. Ferner würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert habe. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, ihn trotz eines von ihm eingereichten Artikels in der Zeitschrift (...) der (...) und seines am Schluss der ergänzenden Anhörung gemachten Hinweises, zu seinem christlichen Glauben zu befragen. Damit sei das Bundesamt seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden. Die Verfügung sei folglich aufzuheben und zwecks Erstellung des korrekten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2008 an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken vermöchten. Hinsichtlich der gerügten unterlassenen Abklärungen sei festzuhalten, dass das BFM der Begründungspflicht, der Beschwerdeführer hingegen der Behauptungspflicht unterliege. Wenn er - wie in seiner Rechtsmitteleingabe angegeben - seit Frühling (...) regelmässig Gottesdienste besuchen, die Bibel lesen und zum christlichen Glauben konvertiert sein wolle, dann wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand dem Bundesamt bereits vor dem Zeitpunkt der Anhörung kundgetan hätte, zumal er heute anführe, ihm drohten deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Nachteile. Dies habe er jedoch unterlassen. Bei der Konversion handle es sich zudem bekanntermassen um einen tiefgründigen, inneren Gesinnungswandel. Aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen und in Würdigung der eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass er die Konversion lediglich vorbringe, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren und sich damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken.

E. 3.4 In seiner Replik vom 30. April 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Umstand, dass er zur Kirche gehe, bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehrmals geltend gemacht und dem BFM bereits vor der Bundesanhörung einen Artikel der Zeitschrift der (...) eingereicht, in welchem er auf einer Fotografie abgebildet sei. Er sei überdies an der ergänzenden Bundesanhörung in Begleitung einer Glaubensschwester erschienen, welche man auch als solche vorgestellt habe. Sodann habe er während der Anhörung ausgesagt, dass er seit (...) Jahren in die Kirche seiner Schwester (eben der besagten anwesenden Glaubensschwester) gehe. Die Befragerin habe es darauf unterlassen, ihn weiter zu diesem Umstand zu befragen. Er habe bereits vorher versucht, sein entsprechendes Vorbringen zu deponieren, sei jedoch immer auf später vertröstet worden. Damit habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt. Hätte die Vorinstanz überdies die von ihm bezüglich seines Glaubens gemachten Vorbringen tatsächlich bis zur negativen Verfügung nicht als solche erkannt, wäre es ihr freigestanden, nach der Einreichung der Beschwerde beziehungsweise der neuen Beweismittel die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und weitere Abklärungen des Sachverhalts zu treffen, was ebenfalls unterlassen worden sei. Stattdessen behaupte die Vorinstanz, er bringe die Konversion lediglich vor, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken, wodurch sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Ferner sei er aus seinem Glauben heraus zum Christentum konvertiert, weshalb er in Afghanistan akut gefährdet sei, Opfer von Verfolgung zu werden. 4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) respektive des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund­sät­zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.1.2. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der Aktenlage (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits vor der Bundesanhörung einen Artikel der Zeitschrift der (...) eingereicht, in welchem er auf einer Fotografie abgebildet sei, kann aus dessen Nichtberücksichtigung keine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz erkannt werden. So wird im fraglichen Artikel über eine Veranstaltung in (...) im Frühling (...) aus Anlass der bevorstehenden Abstimmung zum revidierten Ausländer- und Asylrecht berichtet. Der Beschwerdeführer nahm zwar an dieser Veranstaltung teil, was jedoch in keinerlei Zusammenhang mit seinem in der Schweiz eingeleiteten Asylverfahren oder darin geäusserten Vorbringen, insbesondere in religiöser Hinsicht, gebracht werden kann. Auch der Umstand, dass er an der ergänzenden Bundesanhörung in Begleitung einer Glaubensschwester erschien und während der Anhörung angab, seit (...) Jahren in die Kirche seiner an der Anhörung anwesenden Schwester zu gehen, ohne dass seitens der Vorinstanz diesbezüglich in der Folge weitere Fragen gestellt wurden, kann dem Bundesamt ebenfalls nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuch­steller im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 f.). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer ohne grossen Auf­wand möglich und zumutbar gewesen wäre, weitere Sachverhaltselemente zu seinem Glaubenswechsel anzugeben, zumal er erst ganz am Schluss der ergänzenden Anhörung beim BFM - quasi als Randbemerkung - noch anfügte, seit (...) Jahren in die Kirche seiner Schwester zu gehen (vgl. act. A20/20, S. 18 unten), ohne dass er in irgendeiner Weise erkennen liess, dass sich daraus für ihn in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht Probleme ergeben könnten oder er diesbezügliche Befürchtungen hegen würde. Gleich anschliessend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es noch weitere Gründe gebe, die allenfalls gegen seine Rückschaffung in den Heimatstaat sprechen würden, worauf er antwortete: "Ich habe alles gesagt, was zu sagen war." (vgl. act. A20/20, S. 19 oben). Sodann bestätigte er am Schluss der erwähnten Anhörung beim BFM die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Vorbringen durch seine Unterschrift. Zudem hätte der Beschwerdeführer nach der ergänzenden Anhörung vom 22. November 2007 bis zum Erlass des negativen Asylentscheides am 24. Januar 2008 noch über zwei Monate Zeit gehabt, allfällige weitere Vorbringen oder Beweismittel - seinen Glaubenswechsel betreffend - dem BFM gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG unaufgefordert nachzureichen, zumal es ihm offensichtlich möglich war, vor und sogar nach der ergänzenden Bundesanhörung der Vorinstanz weitere Unterlagen zu seinem Asylgesuch zukommen zu lassen, ohne indessen jemals seinen (beabsichtigten) Glaubenswechsel auch nur anzudeuten. Er liess die Frist bis zum Erlass des angefochtenen Asylentscheides ungenutzt verstreichen. Alleine der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung von einer Person seiner Wahl begleiten liess - auch wenn es sich bei dieser um eine Glaubensschwester gehandelt habe - vermag für die Vorinstanz kein Versäumnis zu begründen, wenn der Beschwerdeführer nicht von sich aus auf allfällige Zusammenhänge zu seinen Asylvorbringen hinweist und das BFM zu dieser in rechtlicher Hinsicht am Verfahren nicht beteiligten Begleitperson keine Fragen stellt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im Übrigen nicht zu erkennen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). 4.1.3. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) sowie des rechtlichen Gehörs erweisen sich demnach vorliegend als unbegründet, weshalb der Antrag, es sei der angefochtene Entscheid an die Vorinstanz zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4.2. In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche den Beschwerdeführer zur Flucht aus Afghanistan bewogen haben sollen, insgesamt weder als glaubhaft noch als asylrelevant erachtet werden können. In der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene werden keine Argumente vorgebracht, welche an den Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, Zweifel aufkommen lassen. 4.2.1. Zunächst vermögen die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Vorhalt, es sei realitätsfremd, dass er nicht gewusst habe, es habe sich bei K._______ um den (...) gehandelt, nicht zu überzeugen. Zunächst kann nicht geglaubt haben, dass es für den Beschwerdeführer nicht allzu wichtig gewesen sei, mit wem er die Geschäfte abgewickelt habe, zumal er für K._______ während Jahren gearbeitet haben und von diesem in finanzieller Hinsicht und punkto Sicherheit für seine eigene Person völlig von diesem abhängig gewesen sein will. Dass dem Beschwerdeführer lediglich bewusst gewesen sei, wonach es sich bei K._______ um eine einflussreiche Persönlichkeit gehandelt habe und dieser - als (...) - irgendein hoher Amtsinhaber hätte sein können, ist als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten. So soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge engere Kontakte mit K._______ gepflegt haben und in diesem Zusammenhang bei drei Einladungen von K._______ zugegen gewesen sei, wobei ihm K._______ die anwesenden hohen Staatsbeamten vorgestellt und ihm gesagt habe, er solle sich bei Problemen in deren Gebieten ruhig an diese wenden (vgl. act. A20/20, S. 10). Ein solches Verhalten von K._______ und dessen Gastgeberrolle bei den erwähnten Einladungen lässt in augenfälliger Weise den Schluss zu, dass dieser eine noch höhere Position innegehabt haben muss als die anwesenden Staatsbeamten. 4.2.2. Weiter lässt sich der als zutreffend zu erachtende vorinstanzliche Vorhalt, wonach das Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit K._______ in einem Teehaus im Bazar von C._______ ohne vorherige Überprüfung seiner Person als realitätsfern einzustufen ist, durch seine Entgegnungen nicht plausibel auflösen. Wohl gab er im Rahmen der ergänzenden Anhörung an, dass ihm K._______ durch eine Drittperson vorgestellt worden sei, bei welcher es sich um einen ihm bekannten Drogenhändler gehandelt habe (vgl. act. A20/20, S. 9). Bei dieser Drittperson handelt es sich diesen Aussagen zufolge offenbar um eine Bekanntschaft des Beschwerdeführers und nicht um einen - in den Augen von K._______ - vertrauenswürdigen Mitarbeiter desselben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die Person des Beschwerdeführers sei in irgendeiner Form einer Überprüfung unterzogen worden. So gab er anlässlich der ergänzenden Anhörung denn auch bloss an, seine Tätigkeit sei den Händlern vermutlich aufgefallen und er nehme an, diese hätten K._______ von ihm, der in der Branche tätig sei, erzählt (vgl. act. A20/20, S. 8). In diesem Zusammenhang ist - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - im Ergebnis der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer - angesichts der hohen Stellung von K._______ - durch einen Mittelsmann von K._______ zunächst überprüft und, falls nicht bereits mit diesem eine Vereinbarung getroffen worden wäre, dieser in der Folge zwischen K._______ und ihm einen Kontakt hergestellt hätte. 4.2.3. Ferner kann nicht geglaubt werden, dass K._______ in der geschilderten Weise auf die Nachricht des Beschwerdeführers von der Vernichtung der Mohnernte reagiert und danach gedroht habe, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, wenn er ihm nicht das bereits investierte Geld zurückerstatte oder Ersatzware beschaffe. Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ist nämlich zu ersehen, dass anlässlich der dritten Einladung bei K._______ die Zerstörung beziehungsweise Vergiftung von landwirtschaftlicher Fläche respektive von Mohnfeldern in der Provinz Q._______ das vorherrschende Gesprächsthema gewesen sei und sich K._______ mit ihm darüber intensiv unterhalten habe (vgl. act. A20/20, S. 11). K._______ dürfte daher bewusst gewesen sein, dass zukünftig bei allfälligen weiteren Vergiftungsaktionen auch von ihm aufgekaufte Ernten betroffen sein könnten. Zudem ist in keiner Weise einsichtig, weshalb K._______ sich sein Geld lediglich über den Beschwerdeführer hätte zurückholen sollen, zumal er aufgrund seiner angeführten hohen Position problemlos in der Lage gewesen müsste, sich das bereits bezahlte Geld direkt bei den verschiedenen Kommandanten und Bauern zurückzuholen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die jeweils aktuell benötigten Gelder in einer Wechselstube bezog, in welcher über die ausgegebenen Gelder Buch geführt worden sein muss, ansonsten er den genauen Betrag der K._______ geschuldeten Summe anlässlich der Befragung nicht gekannt hätte (vgl. act. A9/24, S. 10 und 13; A20/20, S. 6) und er für seine Geldzahlungen - zumindest gemäss den Ausführungen in der ergänzenden Anhörung - schriftliche Bestätigungen erhalten habe, die jeweils in der Kommandantur deponiert worden seien (vgl. act. A20/20, S. 18), wäre es für K._______ ein Leichtes gewesen, den Verlauf des bereits bezahlten Geldes zurückzuverfolgen. Der vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung gemachte Einwand, wonach K._______ weder die Kommandanten noch die Bauern gekannt habe (vgl. act. A9/24, S. 15), ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer während Jahren mit den Betroffenen Handel betrieben habe und K._______ zur Ermittlung dieser Geschäftspartner seine Dienste in Anspruch hätten nehmen können, als unbehelflich zu erachten. 4.2.4. Überdies widersprach sich der Beschwerdeführer in der Chronologie seiner Händlertätigkeit. So führte er im Kanton noch an, das Opium werde anfangs Frühling angebaut und im Herbst werde geerntet. Die Bauern würden ihre Ware respektive Ernte aber erst im Frühling verkaufen, um mehr Geld zu verdienen (vgl. act. A9/24, S. 11). Demgegenüber brachte er beim BFM vor, seine Aufgabe habe darin bestanden, während der Erntezeit - somit also im Herbst - zu den einzelnen Bauern zu gehen und ihre Ernte zu kaufen. In der Folge habe er in den jeweiligen Kommandanturen die gekauften Mengen des Opiums gelagert, welches am Ende der Erntezeit von einem Fahrzeug von K._______ aufgesammelt und abtransportiert worden sei (vgl. act. A20/20, S. 5). Im späteren Verlauf dieser BFM-Anhörung fügte er im Widerspruch dazu an, er habe die Ernte der Bauern in D._______, die Düngemittel sowie die Bestechungsgelder für die Kommandanten im Voraus gekauft beziehungsweise bezahlt, weshalb er im Zeitpunkt der Vergiftung der Ernte grosse Schulden bei K._______ gehabt habe (vgl. act. A20/20, S. 12 f.). 4.2.5. Ferner vermag die Erklärung des Beschwerdeführers zum Vorhalt, seine Aussage bezüglich der Person, an welche er sich nach seinem Gespräch mit K._______ im Anschluss an die Zerstörung der Opiumfelder gewendet habe, sei widersprüchlich ausgefallen, nicht zu überzeugen. So lässt sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - seine Aussage bei der kantonalen Anhörung nicht als zusammengefasster Bericht der vielen Geschehnisse, bei welchem nur das Wichtigste wiedergegeben worden sei, interpretieren. Zum einen brachte der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung im I._______ als auch beim Kanton übereinstimmend vor, er habe sich an L._______ gewendet, der Sicherheitskommandant ihres Gebietes gewesen sei (vgl. act. A1/9, S. 4; A9/24, S. 10), ohne jemals zu erwähnen, dass er sich zusammen mit seinem Neffen und mit L._______ zu O._______ begeben habe. Zum Anderen bezeichnete er anlässlich der ergänzenden Anhörung ebenso O._______ als Sicherheitschef, zu dem er zusammen mit seinem Neffen gegangen und bei welchem auch der Qodusi gewesen sei (vgl. act. A20/20, S. 12), ohne die Person von L._______ oder die Funktion seines Neffen an irgendeinem Punkt der Anhörung anzugeben. Erst auf Vorhalt der Befragerin führte er an, sein Neffe sei der Stellvertreter von L._______ und er sei zusammen mit diesen beiden zu O._______ gegangen, um die Probleme wegen K._______ zu erörtern (vgl. act. A20/20, S. 13 unten). 4.2.6. Sodann ist unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG (vgl. auch Bstn. D. und E. oben) Folgendes festzuhalten: Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die gegen ihn gerichteten Drohungen und Forderungen seitens von K._______ und anderen Personen auf einen in Art. 3 AsylG genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) stützen. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich Probleme im Zusammenhang mit den angeführten Drogengeschäften geltend (Unmöglichkeit der Rückzahlung bereits investierter (Bestechungs-)Gelder; untergeschobenes kriminelles Verhalten als Racheakte: vgl. act. A9/24, S. 10 ff.; A20/20, S. 15). In der Eingabe vom 17. März 2008 wird zwar geltend gemacht, K._______ setze alles daran zu verhindern, dass seine Beteiligung am Opiumhandel bekannt werde. Die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen dessen Abkehr vom Drogenhandel, des Verrats der beteiligten staatlichen Akteure und der dadurch bestehenden politischen Verunglimpfung sei klar politisch motiviert. Ebenfalls aus politischen Gründen werde ihm ein Schutz durch den Staat verwehrt, zumal es sich bei K._______ um den (...) handle. Diese Einwendungen sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen indessen unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer sich nicht politisch betätigte (vgl. A1/9, S. 5), im vorinstanzlichen Verfahren nie politische Gründe für die Aufgabe seiner Tätigkeit als Händler geltend machte und auch nicht angab, aus politischen Gründen werde ihm der notwendige Schutz verweigert. Der Beschwerdeführer bringt daher im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Opiumhändler keine Gründe vor, die im Sinne von Art. 3 AsylG als relevant erachtet werden könnten. 4.3. Aufgrund der oben dargelegten Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten des Sachverhaltsvortrags gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, hinreichend überzeugende glaubhafte Indizien vorzubringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Überdies sind seine Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich. Er erfüllt diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch zu Recht abgelehnt wurde. 4.4. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Hinwendung zum christlichen Glauben und seine Konversion subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte er diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. 4.4.1. Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 18 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011, S. 15; US Department of State, International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 13. September 2011). Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18). 4.4.2. Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in der Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet zu sein, keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum machte. Insbesondere wird in keiner Art aufgezeigt, dass die Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan bekannt geworden wäre. Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt. Bei dieser Sachlage braucht auf die Frage der Glaubhaftigkeit der angeführten Konversion und die diesbezüglich eingereichten - überwiegend von der gleichen Stelle ausgestellten - Bestätigungen, die Aussagen sowohl für als auch gegen die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben enthalten, nicht weiter eingegangen zu werden. In diesem Zusammenhang sei immerhin in grundsätzlicher Hinsicht festgehalten, dass es sich bei den religiösen Überlegungen eines Menschen um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge handelt, weshalb ein durch diverse Bestätigungen angeführtes und wahrgenommenes Interesse an der Bibel und am Christentum auch ohne weiteres vorgespielt sein kann. 4.4.3. Auch ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, so insbesondere bezüglich der von ihm verfassten Internetartikel betreffend die Problematik des Drogenhandels und der Mafia in Afghanistan sowie bezüglich einer Kritik an der Vorgehensweise der Regierung von Staatspräsident Hamid Karzai festzustellen, dass angesichts einer in vielen Ländern umfangreichen Medienberichterstattung zu den fraglichen Themen - nicht zuletzt auch gerade im Internet - das als Massenmedium von Millionen Menschen benützt wird, nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe deswegen - falls diese Artikel den afghanischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangten - subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht und sei bei einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. 4.5. Zusammenfassend ist nach diesen Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).

E. 6.3.1 Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern aus B._______, welches im Bezirk C._______ der Provinz D._______ liegt. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar.

E. 6.3.3 In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul, niederzulassen. Vorliegend bestehen den Akten zufolge diesbezüglich aber keinerlei Anknüpfungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.

E. 6.5 Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ist weiter zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche - selbst bei Bejahung einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zur Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnahme führen würden.

E. 6.6 Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 von Art. 83 AuG wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) entwickelten und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung dieser Ausschlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2007/32 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.6.1 Was einen möglichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder eine Gefährdung derselben im Ausland betrifft, so fällt diesbezüglich die vom Beschwerdeführer angeführte Tätigkeit als Drogenhändler in Afghanistan in Betracht. Wie oben in Ziffer 4.2 festgehalten, konnte er eine solche Tätigkeit jedoch nicht glaubhaft machen, weshalb nicht von einem dementsprechenden Verstoss im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 AuG auszugehen ist.

E. 6.6.2 Hinsichtlich der Verhältnisse in der Schweiz wurde den Akten zufolge aufgrund einer Anzeige der (...) vom (...) gegen den Beschwerdeführer wegen (...) ermittelt, das Verfahren jedoch durch Schlussverfügung des (...) eingestellt. Gemäss Anzeigerapport der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen Asylbewerbern in (...) wegen (...) als Opfer befragt. Weiter wurde der Beschwerdeführer am (...) durch (...) wegen (...) beanzeigt.

E. 6.6.3 Angesichts der in Frage stehenden Straftatbestände und des Umstandes, dass weder Verurteilungen des Beschwerdeführers noch weitere Anzeigen seit dem Jahre (...) aktenkundig sind, kann vorliegend im Lichte der oben skizzierten diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer schwerwiegenden Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gesprochen werden. Auch ist eine solche Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Ausland in casu nicht ersichtlich, da die diesbezüglich relevanten Vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten sind.

E. 6.7 Aufgrund des Resultates dieser Interessenabwägung ist demnach zusammenfassend festzustellen, dass die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG in casu nicht in Betracht fällt. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranken von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG zu berufen, nicht. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 24. Januar 2008 sind somit aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist sie gutzuheissen. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl und Wegweisungspunkt - sind dem Beschwerdeführer die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und mit dem am 13. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Saldobetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2. Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 18. August 2009 eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. Darin wird ein Zeitaufwand von 17,95 Stunden à Fr. 190.-, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3'724.80 ausgewiesen, was angemessen erscheint. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Einreichung der Kostennote drei weitere Beweismitteleingaben ins Recht gelegt wurden, deren Aufwand von der Kostennote nicht erfasst sind. Der diesbezügliche Aufwand kann jedoch auf Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden und ist auf eineinhalb Stunden zu beziffern. Die hälftige Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung der eingereichten Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und des darin erwähnten Stundenansatzes von Fr. 190.- auf Fr. 2'030.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 24. Januar 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2030.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1217/2008 Urteil vom 27. Dezember 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ - verliess eigenen Angaben zufolge am 4. September 2005 seine Heimat und gelangte am 12. Dezember 2005 über E._______, F._______, G._______ und weitere, ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im H._______ um Asyl nachsuchte. Anschliessend wurde er ins I._______ transferiert und dort am 3. Januar 2006 summarisch befragt. Mit Entscheid vom 4. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 16. Januar 2006 fand die kantonale Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend, er sei nach dem Einmarsch der sowjetischen Armee in Afghanistan im Jahre 1982 zusammen mit seiner Familie nach E._______ ausgewandert. Im (...) seien sie in seine Heimat zurückgekehrt, wo er sich fortan als Einzelopiumhändler betätigt habe. Im Jahre (...) habe er mit dem Grosshändler K._______ - dessen (...) Mitglied der (...) sei beziehungsweise bei dem es sich um den (...) handle (Eingabe vom 17. Oktober 2006) - Bekanntschaft gemacht und daraufhin für diesen zu arbeiten begonnen, da er so ein ungleich höheres Einkommen erzielt habe. Er sei im Auftrag von K._______ zu den Opiumbauern gegangen und habe diese dafür bezahlt, dass diese ihre Opiumernte an K._______ und nicht an andere Händler verkaufen würden. Zudem habe er die lokalen Kommandanten bestechen müssen, die die Bauern vor anderen Grosshändlern geschützt hätten. Im Jahre (...), nach zweijähriger Tätigkeit für K._______, habe die Regierung die Opiumernte vernichtet. Er habe K._______ über den Vorfall informiert, zumal bereits ein hoher Geldbetrag für Zahlungen und Bestechungsgelder investiert worden sei. K._______ habe ihm aber nicht geglaubt und gesagt, dass er wohl einen anderen Grosshändler gefunden habe, der ihn besser bezahle. K._______ habe ihm mit dem Tod gedroht, falls er nicht in der Lage sei, das bereits investierte Geld zurückzuzahlen oder entsprechende Ware zu liefern. Daraufhin habe er sich an L._______ gewendet, der Gebietskommandant gewesen sei und dem er bereits hohe Bestechungsgelder abgeliefert habe. Doch weder L._______ noch die bereits bezahlten Bauern hätten die Gelder zurückzahlen wollen. Da K._______ ein mächtiger Mann in seiner Heimat sei und er in seinem ganzen Leben nicht soviel Geld für die Begleichung seiner Schulden hätte auftreiben können, habe er keine andere Wahl gehabt, als aus Afghanistan zu fliehen, um sein Leben zu retten. Am 22. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen aus, er habe von der Schweiz aus mit seinem Schlepper Kontakt aufgenommen, um seinen Identitätsausweis (Tazkera) erhältlich zu machen und diesen nachträglich (März 2006) eingereicht. Er habe K._______ im (...) in einem Teehaus kennengelernt und für diesen bis im Jahre (...) gearbeitet. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, während der Erntezeit zu den einzelnen Bauern zu gehen und ihre Ernte zu kaufen. Die gekauften Mengen des Opiums habe er entsprechend den geografischen Gegebenheiten in den verschiedenen Kommandanturen gelagert und am Schluss der Erntezeit habe ein Wagen von K._______ alle diese Sammelpunkte aufgesucht und das Opium abtransportiert. Das Geld, das er jeweils gebraucht habe, habe er über einen Geldvermittler ein paar Tage nach Nennung des benötigten Betrages erhalten. Ferner habe ihn K._______ drei Mal zu einem Fest eingeladen, das jeweils in einem grossen Haus im Bezirk M._______/Provinz N._______ stattgefunden habe. Unter den Gästen hätten sich auch hohe Staatsbeamte befunden. K._______ habe ihm drei dieser Gäste, welche bei der Polizei und dem Geheimdienst gewesen seien, persönlich vorgestellt und ihm gesagt, dass er sich bei Problemen in der Provinz D._______ an diese Personen wenden könne. Nach der Vernichtung der Ernte habe er sich mit K._______ gestritten, weil ihm dieser nicht geglaubt habe, worauf er zum Bezirksvorsteher O._______ gegangen sei, um Schutz vor K._______ zu erhalten. O._______ habe ihm jedoch gesagt, dass er ihm - und dies auch nur bedingt - lediglich in seinem Bezirk Schutz zusichern könne. Bei einer Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten, da ihn sowohl die afghanische Regierung als auch K._______, die Opiumbauern und die Nachkommen von vier erschossenen Paschtunen umbringen wollten. Auf die weiteren Ausführungen und die mit Eingaben vom 2. März, 17. Juli und 17. Oktober 2006 sowie 26. März und 28. November 2007 geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 - eröffnet am 25. Januar 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung des Entscheides an das BFM zwecks Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, seine Asylvorbringen bezüglich seiner Tätigkeit als Drogenhändler unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG und im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einer Prüfung zu unterziehen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 17. März 2008 eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 13. März 2008 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 17. März 2008 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage zweier von ihm verfassten Zeitungsartikel - seine Stellungnahme zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 20. März 2008 wurde die Vorinstanz im Rahmen von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem Schriftenwechsel eingeladen. G. Mit Eingabe vom 7. April 2008 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht (Auflistung Beweismittel). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 17. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. April 2008. J. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen bezüglich seiner Konversion zum christlichen Glauben und seiner Glaubensausübung in der Schweiz zu den Akten (Auflistung Beweismittel). K. Mit Schreiben vom 18. August 2009 ersuchte die Rechtsvertretung um Mitteilung des Verfahrensstandes und des voraussichtlichen Urteilszeitpunktes und legte gleichzeitig ihre Kostennote bei. L. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 24. August 2009 wurde die Anfrage der Rechtsvertretung vom 18. August 2009 beantwortet. M. Am 22. September 2009 (Datum Poststempel) wurde (Nennung Beweismittel), beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. N. Mit Verfügung vom 28. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 13. Oktober 2009 zum (Nennung Beweismittel) zu äussern, gemäss welchem sich herausgestellt habe, dass er mehr Interesse an einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zeige, als Christ zu sein, und diese Situation habe ausnutzen wollen. O. Am 8. Oktober 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Bestätigung (Nennung weiteres Beweismittel) ein. P. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 28. September 2008 ins Recht. Q. Am 11. Januar 2010 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein (Nennung Beweismittel) und am 21. Januar 2010 (Datum Poststempel) ein (Nennung Beweismittel) zukommen. R. Mit Eingabe vom 20. August 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen bezüglich seiner Hinwendung zum christlichen Glauben (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. S. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, sein Auftraggeber sei der (...) gewesen, zumal er an verschiedenen Einladungen von K._______ teilgenommen haben wolle, und davon auszugehen sei, dass es ihn auch interessiert hätte, von welcher Person er dermassen abhängig gewesen sei. Ebenso realitätsfern sei das Zusammentreffen von K._______ mit dem Beschwerdeführer in einem Teehaus im Bazar von C._______ einzustufen, ohne dass eine vorherige Überprüfung seiner Person stattgefunden hätte. Zudem sei davon auszugehen, dass solche Vereinbarungen eher durch Mittelsleute abgewickelt würden. Gemäss seinen Angaben wolle sich der Beschwerdeführer nicht nur in Afghanistan, sondern auch in E._______ vor der Verfolgung durch die Drogenmafia gefürchtet haben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er sich trotzdem auf der Reise nach Europa während (...) Monate dort aufgehalten habe. Als offensichtlich unglaubhaft sei ausserdem das Vorbringen, die Amerikaner hätten von K._______ die Lieferung von 4,5 Tonnen Opium an den Militärstützpunkt in Kabul verlangt, einzuschätzen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Urheber, welche die Opiumfelder zerstört hätten, der Person, an welche er sich nach dem Gespräch mit K._______ im Anschluss an die Zerstörung der Opiumfelder gewendet habe, und der anschliessend aufgesuchten Orte vor seiner Flucht sowie der Modalitäten des Kaufs der Mohnernte in Widersprüche verwickelt. Angesichts der unplausiblen und widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers könne ihm der geltend gemachte Drogenhandel mit dem (...) und die in diesem Zusammenhang behauptete Verfolgung nicht geglaubt werden. Was im Übrigen die eingereichten Unterlagen bezüglich der Problematik des Drogenhandels, insbesondere den von ihm verfassten Internetartikel angehe, so vermöchten diese keine Gefährdung bei einer Rückkehr zu begründen, zumal den afghanischen Behörden das Bestehen solcher Erzeugnisse sehr wohl bekannt sein dürften. 3.2. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an seinen Sachverhaltsvorbringen fest und führte ergänzend an, er habe im Frühling des Jahres (...) begonnen, in (...) Gottesdienste zu besuchen, und sich aufgrund seines Glaubens entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Seine Taufe werde am Y._______ stattfinden. Zur vorinstanzlichen Argumentation sei zunächst einzuwenden, dass ihm während seines Aufenthaltes in Afghanistan nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei K._______ um den (...) gehandelt habe. Wohl sei ihm klar gewesen, dass K._______ eine einflussreiche Persönlichkeit gewesen sei, seine diesbezüglichen Fragen seien aber immer dahingehend beantwortet worden, dass K._______ der (...) - ein Begriff, der jedoch für verschiedene höchste Amtsinhaber, beispielsweise auch für den örtlichen Polizeichef gebraucht werde - sei. Zudem sei verständlich, dass die Identitäten der in die Opiumgeschäfte verwickelten Personen möglichst verborgen gehalten würden. Zudem sei es für ihn nicht allzu wichtig gewesen, mit wem er die Geschäfte abgewickelt habe. Die Annahmen der Vorinstanz seien daher als blosse Schutzbehauptungen zurückzuweisen. Weiter sei zum Vorhalt, er sei ohne vorgehende Überprüfung seiner Person K._______ vorgestellt worden, festzuhalten, dass er durch eine Drittperson mit K._______ bekannt gemacht worden sei, was er bereits bei den Anhörungen ausgeführt habe. Bei dieser Drittperson habe es sich um einen Drogenhändler gehandelt, den er von seiner Tätigkeit als Einzelhändler gekannt habe. Er sei nur zu einem Treffen vorgeladen worden, weil er bei K._______ wegen seiner erfolgreichen Arbeit bekannt geworden sei. Es sei eine Vermutung der Vorinstanz, dass er eher durch Mittelsleute von K._______ hätte engagiert werden sollen. Vielmehr sei es in Afghanistan üblich, dass derartige Geschäfte persönlich abgewickelt würden, gerade um die so geschlossenen Vereinbarungen einzuhalten. Ferner sei nicht ersichtlich, was an seinen Vorbringen, wonach er sich nach seiner Flucht während (...) Monate im E._______ versteckt habe, unglaubhaft sein solle, zumal er überstürzt aus seiner Heimat geflohen sei, daher keine Zeit gehabt habe, seine Weiterreise zu planen, und in P._______ nur knapp einem Überfall entgangen sei. Dem Vorhalt der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens, wonach die Amerikaner von K._______ die Lieferung von 4,5 Tonnen Opium verlangt hätten, sei entgegenzuhalten, dass ein grosser Teil des in Afghanistan produzierten Opiums an die USA geliefert werde. Bezüglich des angeführten Widerspruchs hinsichtlich der Urheber, welche die Opiumfelder zerstört hätten, habe er erst in der Schweiz in Erfahrung bringen können, dass es sich nicht um die eigene Regierung gehandelt habe. Er habe deshalb bei der ergänzenden Bundesanhörung seinen aktuellen Wissensstand weitergegeben. Auch bezüglich der Person, an welche er sich nach seinem Gespräch mit K._______ im Anschluss an die Zerstörung der Opiumfelder gewendet habe, habe er sich bereits anlässlich der ergänzenden Befragung überzeugend erklärt. Seine Aussage bei der kantonalen Anhörung sei ein zusammengefasster Bericht der vielen Geschehnisse gewesen, bei welchem nur das Wichtigste wiedergegeben worden sei. Es sei keineswegs widersprüchlich, dass er dies erst auf Nachfrage hin ausführlich erläutert habe. Bei seiner Aussage, wonach er zu Hause übernachtet habe, müsse es sich ferner um ein Missverständnis handeln. Jedenfalls gehe es nicht an, anhand einer kleinen Unstimmigkeit seine Glaubwürdigkeit zu verneinen, zumal seine Aussagen bei den drei Anhörungen durchgehend äusserst detailliert gewesen seien. Weiter seien die Ausführungen zu den Modalitäten des Kaufs der Mohnernte nicht widersprüchlich. Die Vereinbarungen seien allesamt mündlich abgewickelt worden und es hätten keine schriftlichen Verträge und Bestätigungen bestanden. Lediglich bei Bezahlung des Kaufpreises, aber auch nur im Falle eines nicht vertrauenswürdigen Bauern, sei eine Art Quittung ausgestellt worden. Er habe demnach alle vermeintlichen Widersprüche bereits anlässlich der Anhörungen aufgelöst. Zudem habe er seine Angaben nie anzupassen versucht und seine übrigen Vorbringen seien widerspruchsfrei und hätten sowohl durch ein grosses Fachwissen über den Drogenhandel als auch durch einen überaus grossen Detailreichtum überzeugt. Ferner würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert habe. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, ihn trotz eines von ihm eingereichten Artikels in der Zeitschrift (...) der (...) und seines am Schluss der ergänzenden Anhörung gemachten Hinweises, zu seinem christlichen Glauben zu befragen. Damit sei das Bundesamt seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden. Die Verfügung sei folglich aufzuheben und zwecks Erstellung des korrekten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2008 an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken vermöchten. Hinsichtlich der gerügten unterlassenen Abklärungen sei festzuhalten, dass das BFM der Begründungspflicht, der Beschwerdeführer hingegen der Behauptungspflicht unterliege. Wenn er - wie in seiner Rechtsmitteleingabe angegeben - seit Frühling (...) regelmässig Gottesdienste besuchen, die Bibel lesen und zum christlichen Glauben konvertiert sein wolle, dann wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand dem Bundesamt bereits vor dem Zeitpunkt der Anhörung kundgetan hätte, zumal er heute anführe, ihm drohten deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Nachteile. Dies habe er jedoch unterlassen. Bei der Konversion handle es sich zudem bekanntermassen um einen tiefgründigen, inneren Gesinnungswandel. Aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen und in Würdigung der eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass er die Konversion lediglich vorbringe, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren und sich damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. 3.4. In seiner Replik vom 30. April 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Umstand, dass er zur Kirche gehe, bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehrmals geltend gemacht und dem BFM bereits vor der Bundesanhörung einen Artikel der Zeitschrift der (...) eingereicht, in welchem er auf einer Fotografie abgebildet sei. Er sei überdies an der ergänzenden Bundesanhörung in Begleitung einer Glaubensschwester erschienen, welche man auch als solche vorgestellt habe. Sodann habe er während der Anhörung ausgesagt, dass er seit (...) Jahren in die Kirche seiner Schwester (eben der besagten anwesenden Glaubensschwester) gehe. Die Befragerin habe es darauf unterlassen, ihn weiter zu diesem Umstand zu befragen. Er habe bereits vorher versucht, sein entsprechendes Vorbringen zu deponieren, sei jedoch immer auf später vertröstet worden. Damit habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt. Hätte die Vorinstanz überdies die von ihm bezüglich seines Glaubens gemachten Vorbringen tatsächlich bis zur negativen Verfügung nicht als solche erkannt, wäre es ihr freigestanden, nach der Einreichung der Beschwerde beziehungsweise der neuen Beweismittel die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und weitere Abklärungen des Sachverhalts zu treffen, was ebenfalls unterlassen worden sei. Stattdessen behaupte die Vorinstanz, er bringe die Konversion lediglich vor, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken, wodurch sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Ferner sei er aus seinem Glauben heraus zum Christentum konvertiert, weshalb er in Afghanistan akut gefährdet sei, Opfer von Verfolgung zu werden. 4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) respektive des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund­sät­zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.1.2. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der Aktenlage (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits vor der Bundesanhörung einen Artikel der Zeitschrift der (...) eingereicht, in welchem er auf einer Fotografie abgebildet sei, kann aus dessen Nichtberücksichtigung keine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz erkannt werden. So wird im fraglichen Artikel über eine Veranstaltung in (...) im Frühling (...) aus Anlass der bevorstehenden Abstimmung zum revidierten Ausländer- und Asylrecht berichtet. Der Beschwerdeführer nahm zwar an dieser Veranstaltung teil, was jedoch in keinerlei Zusammenhang mit seinem in der Schweiz eingeleiteten Asylverfahren oder darin geäusserten Vorbringen, insbesondere in religiöser Hinsicht, gebracht werden kann. Auch der Umstand, dass er an der ergänzenden Bundesanhörung in Begleitung einer Glaubensschwester erschien und während der Anhörung angab, seit (...) Jahren in die Kirche seiner an der Anhörung anwesenden Schwester zu gehen, ohne dass seitens der Vorinstanz diesbezüglich in der Folge weitere Fragen gestellt wurden, kann dem Bundesamt ebenfalls nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuch­steller im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 f.). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer ohne grossen Auf­wand möglich und zumutbar gewesen wäre, weitere Sachverhaltselemente zu seinem Glaubenswechsel anzugeben, zumal er erst ganz am Schluss der ergänzenden Anhörung beim BFM - quasi als Randbemerkung - noch anfügte, seit (...) Jahren in die Kirche seiner Schwester zu gehen (vgl. act. A20/20, S. 18 unten), ohne dass er in irgendeiner Weise erkennen liess, dass sich daraus für ihn in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht Probleme ergeben könnten oder er diesbezügliche Befürchtungen hegen würde. Gleich anschliessend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es noch weitere Gründe gebe, die allenfalls gegen seine Rückschaffung in den Heimatstaat sprechen würden, worauf er antwortete: "Ich habe alles gesagt, was zu sagen war." (vgl. act. A20/20, S. 19 oben). Sodann bestätigte er am Schluss der erwähnten Anhörung beim BFM die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Vorbringen durch seine Unterschrift. Zudem hätte der Beschwerdeführer nach der ergänzenden Anhörung vom 22. November 2007 bis zum Erlass des negativen Asylentscheides am 24. Januar 2008 noch über zwei Monate Zeit gehabt, allfällige weitere Vorbringen oder Beweismittel - seinen Glaubenswechsel betreffend - dem BFM gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG unaufgefordert nachzureichen, zumal es ihm offensichtlich möglich war, vor und sogar nach der ergänzenden Bundesanhörung der Vorinstanz weitere Unterlagen zu seinem Asylgesuch zukommen zu lassen, ohne indessen jemals seinen (beabsichtigten) Glaubenswechsel auch nur anzudeuten. Er liess die Frist bis zum Erlass des angefochtenen Asylentscheides ungenutzt verstreichen. Alleine der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung von einer Person seiner Wahl begleiten liess - auch wenn es sich bei dieser um eine Glaubensschwester gehandelt habe - vermag für die Vorinstanz kein Versäumnis zu begründen, wenn der Beschwerdeführer nicht von sich aus auf allfällige Zusammenhänge zu seinen Asylvorbringen hinweist und das BFM zu dieser in rechtlicher Hinsicht am Verfahren nicht beteiligten Begleitperson keine Fragen stellt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im Übrigen nicht zu erkennen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). 4.1.3. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) sowie des rechtlichen Gehörs erweisen sich demnach vorliegend als unbegründet, weshalb der Antrag, es sei der angefochtene Entscheid an die Vorinstanz zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4.2. In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche den Beschwerdeführer zur Flucht aus Afghanistan bewogen haben sollen, insgesamt weder als glaubhaft noch als asylrelevant erachtet werden können. In der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene werden keine Argumente vorgebracht, welche an den Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, Zweifel aufkommen lassen. 4.2.1. Zunächst vermögen die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Vorhalt, es sei realitätsfremd, dass er nicht gewusst habe, es habe sich bei K._______ um den (...) gehandelt, nicht zu überzeugen. Zunächst kann nicht geglaubt haben, dass es für den Beschwerdeführer nicht allzu wichtig gewesen sei, mit wem er die Geschäfte abgewickelt habe, zumal er für K._______ während Jahren gearbeitet haben und von diesem in finanzieller Hinsicht und punkto Sicherheit für seine eigene Person völlig von diesem abhängig gewesen sein will. Dass dem Beschwerdeführer lediglich bewusst gewesen sei, wonach es sich bei K._______ um eine einflussreiche Persönlichkeit gehandelt habe und dieser - als (...) - irgendein hoher Amtsinhaber hätte sein können, ist als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten. So soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge engere Kontakte mit K._______ gepflegt haben und in diesem Zusammenhang bei drei Einladungen von K._______ zugegen gewesen sei, wobei ihm K._______ die anwesenden hohen Staatsbeamten vorgestellt und ihm gesagt habe, er solle sich bei Problemen in deren Gebieten ruhig an diese wenden (vgl. act. A20/20, S. 10). Ein solches Verhalten von K._______ und dessen Gastgeberrolle bei den erwähnten Einladungen lässt in augenfälliger Weise den Schluss zu, dass dieser eine noch höhere Position innegehabt haben muss als die anwesenden Staatsbeamten. 4.2.2. Weiter lässt sich der als zutreffend zu erachtende vorinstanzliche Vorhalt, wonach das Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit K._______ in einem Teehaus im Bazar von C._______ ohne vorherige Überprüfung seiner Person als realitätsfern einzustufen ist, durch seine Entgegnungen nicht plausibel auflösen. Wohl gab er im Rahmen der ergänzenden Anhörung an, dass ihm K._______ durch eine Drittperson vorgestellt worden sei, bei welcher es sich um einen ihm bekannten Drogenhändler gehandelt habe (vgl. act. A20/20, S. 9). Bei dieser Drittperson handelt es sich diesen Aussagen zufolge offenbar um eine Bekanntschaft des Beschwerdeführers und nicht um einen - in den Augen von K._______ - vertrauenswürdigen Mitarbeiter desselben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die Person des Beschwerdeführers sei in irgendeiner Form einer Überprüfung unterzogen worden. So gab er anlässlich der ergänzenden Anhörung denn auch bloss an, seine Tätigkeit sei den Händlern vermutlich aufgefallen und er nehme an, diese hätten K._______ von ihm, der in der Branche tätig sei, erzählt (vgl. act. A20/20, S. 8). In diesem Zusammenhang ist - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - im Ergebnis der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer - angesichts der hohen Stellung von K._______ - durch einen Mittelsmann von K._______ zunächst überprüft und, falls nicht bereits mit diesem eine Vereinbarung getroffen worden wäre, dieser in der Folge zwischen K._______ und ihm einen Kontakt hergestellt hätte. 4.2.3. Ferner kann nicht geglaubt werden, dass K._______ in der geschilderten Weise auf die Nachricht des Beschwerdeführers von der Vernichtung der Mohnernte reagiert und danach gedroht habe, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, wenn er ihm nicht das bereits investierte Geld zurückerstatte oder Ersatzware beschaffe. Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ist nämlich zu ersehen, dass anlässlich der dritten Einladung bei K._______ die Zerstörung beziehungsweise Vergiftung von landwirtschaftlicher Fläche respektive von Mohnfeldern in der Provinz Q._______ das vorherrschende Gesprächsthema gewesen sei und sich K._______ mit ihm darüber intensiv unterhalten habe (vgl. act. A20/20, S. 11). K._______ dürfte daher bewusst gewesen sein, dass zukünftig bei allfälligen weiteren Vergiftungsaktionen auch von ihm aufgekaufte Ernten betroffen sein könnten. Zudem ist in keiner Weise einsichtig, weshalb K._______ sich sein Geld lediglich über den Beschwerdeführer hätte zurückholen sollen, zumal er aufgrund seiner angeführten hohen Position problemlos in der Lage gewesen müsste, sich das bereits bezahlte Geld direkt bei den verschiedenen Kommandanten und Bauern zurückzuholen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die jeweils aktuell benötigten Gelder in einer Wechselstube bezog, in welcher über die ausgegebenen Gelder Buch geführt worden sein muss, ansonsten er den genauen Betrag der K._______ geschuldeten Summe anlässlich der Befragung nicht gekannt hätte (vgl. act. A9/24, S. 10 und 13; A20/20, S. 6) und er für seine Geldzahlungen - zumindest gemäss den Ausführungen in der ergänzenden Anhörung - schriftliche Bestätigungen erhalten habe, die jeweils in der Kommandantur deponiert worden seien (vgl. act. A20/20, S. 18), wäre es für K._______ ein Leichtes gewesen, den Verlauf des bereits bezahlten Geldes zurückzuverfolgen. Der vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung gemachte Einwand, wonach K._______ weder die Kommandanten noch die Bauern gekannt habe (vgl. act. A9/24, S. 15), ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer während Jahren mit den Betroffenen Handel betrieben habe und K._______ zur Ermittlung dieser Geschäftspartner seine Dienste in Anspruch hätten nehmen können, als unbehelflich zu erachten. 4.2.4. Überdies widersprach sich der Beschwerdeführer in der Chronologie seiner Händlertätigkeit. So führte er im Kanton noch an, das Opium werde anfangs Frühling angebaut und im Herbst werde geerntet. Die Bauern würden ihre Ware respektive Ernte aber erst im Frühling verkaufen, um mehr Geld zu verdienen (vgl. act. A9/24, S. 11). Demgegenüber brachte er beim BFM vor, seine Aufgabe habe darin bestanden, während der Erntezeit - somit also im Herbst - zu den einzelnen Bauern zu gehen und ihre Ernte zu kaufen. In der Folge habe er in den jeweiligen Kommandanturen die gekauften Mengen des Opiums gelagert, welches am Ende der Erntezeit von einem Fahrzeug von K._______ aufgesammelt und abtransportiert worden sei (vgl. act. A20/20, S. 5). Im späteren Verlauf dieser BFM-Anhörung fügte er im Widerspruch dazu an, er habe die Ernte der Bauern in D._______, die Düngemittel sowie die Bestechungsgelder für die Kommandanten im Voraus gekauft beziehungsweise bezahlt, weshalb er im Zeitpunkt der Vergiftung der Ernte grosse Schulden bei K._______ gehabt habe (vgl. act. A20/20, S. 12 f.). 4.2.5. Ferner vermag die Erklärung des Beschwerdeführers zum Vorhalt, seine Aussage bezüglich der Person, an welche er sich nach seinem Gespräch mit K._______ im Anschluss an die Zerstörung der Opiumfelder gewendet habe, sei widersprüchlich ausgefallen, nicht zu überzeugen. So lässt sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - seine Aussage bei der kantonalen Anhörung nicht als zusammengefasster Bericht der vielen Geschehnisse, bei welchem nur das Wichtigste wiedergegeben worden sei, interpretieren. Zum einen brachte der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung im I._______ als auch beim Kanton übereinstimmend vor, er habe sich an L._______ gewendet, der Sicherheitskommandant ihres Gebietes gewesen sei (vgl. act. A1/9, S. 4; A9/24, S. 10), ohne jemals zu erwähnen, dass er sich zusammen mit seinem Neffen und mit L._______ zu O._______ begeben habe. Zum Anderen bezeichnete er anlässlich der ergänzenden Anhörung ebenso O._______ als Sicherheitschef, zu dem er zusammen mit seinem Neffen gegangen und bei welchem auch der Qodusi gewesen sei (vgl. act. A20/20, S. 12), ohne die Person von L._______ oder die Funktion seines Neffen an irgendeinem Punkt der Anhörung anzugeben. Erst auf Vorhalt der Befragerin führte er an, sein Neffe sei der Stellvertreter von L._______ und er sei zusammen mit diesen beiden zu O._______ gegangen, um die Probleme wegen K._______ zu erörtern (vgl. act. A20/20, S. 13 unten). 4.2.6. Sodann ist unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG (vgl. auch Bstn. D. und E. oben) Folgendes festzuhalten: Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die gegen ihn gerichteten Drohungen und Forderungen seitens von K._______ und anderen Personen auf einen in Art. 3 AsylG genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) stützen. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich Probleme im Zusammenhang mit den angeführten Drogengeschäften geltend (Unmöglichkeit der Rückzahlung bereits investierter (Bestechungs-)Gelder; untergeschobenes kriminelles Verhalten als Racheakte: vgl. act. A9/24, S. 10 ff.; A20/20, S. 15). In der Eingabe vom 17. März 2008 wird zwar geltend gemacht, K._______ setze alles daran zu verhindern, dass seine Beteiligung am Opiumhandel bekannt werde. Die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen dessen Abkehr vom Drogenhandel, des Verrats der beteiligten staatlichen Akteure und der dadurch bestehenden politischen Verunglimpfung sei klar politisch motiviert. Ebenfalls aus politischen Gründen werde ihm ein Schutz durch den Staat verwehrt, zumal es sich bei K._______ um den (...) handle. Diese Einwendungen sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen indessen unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer sich nicht politisch betätigte (vgl. A1/9, S. 5), im vorinstanzlichen Verfahren nie politische Gründe für die Aufgabe seiner Tätigkeit als Händler geltend machte und auch nicht angab, aus politischen Gründen werde ihm der notwendige Schutz verweigert. Der Beschwerdeführer bringt daher im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Opiumhändler keine Gründe vor, die im Sinne von Art. 3 AsylG als relevant erachtet werden könnten. 4.3. Aufgrund der oben dargelegten Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten des Sachverhaltsvortrags gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, hinreichend überzeugende glaubhafte Indizien vorzubringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Überdies sind seine Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich. Er erfüllt diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch zu Recht abgelehnt wurde. 4.4. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Hinwendung zum christlichen Glauben und seine Konversion subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte er diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. 4.4.1. Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 18 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011, S. 15; US Department of State, International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 13. September 2011). Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18). 4.4.2. Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in der Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet zu sein, keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum machte. Insbesondere wird in keiner Art aufgezeigt, dass die Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan bekannt geworden wäre. Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt. Bei dieser Sachlage braucht auf die Frage der Glaubhaftigkeit der angeführten Konversion und die diesbezüglich eingereichten - überwiegend von der gleichen Stelle ausgestellten - Bestätigungen, die Aussagen sowohl für als auch gegen die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben enthalten, nicht weiter eingegangen zu werden. In diesem Zusammenhang sei immerhin in grundsätzlicher Hinsicht festgehalten, dass es sich bei den religiösen Überlegungen eines Menschen um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge handelt, weshalb ein durch diverse Bestätigungen angeführtes und wahrgenommenes Interesse an der Bibel und am Christentum auch ohne weiteres vorgespielt sein kann. 4.4.3. Auch ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, so insbesondere bezüglich der von ihm verfassten Internetartikel betreffend die Problematik des Drogenhandels und der Mafia in Afghanistan sowie bezüglich einer Kritik an der Vorgehensweise der Regierung von Staatspräsident Hamid Karzai festzustellen, dass angesichts einer in vielen Ländern umfangreichen Medienberichterstattung zu den fraglichen Themen - nicht zuletzt auch gerade im Internet - das als Massenmedium von Millionen Menschen benützt wird, nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe deswegen - falls diese Artikel den afghanischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangten - subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht und sei bei einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. 4.5. Zusammenfassend ist nach diesen Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.). 6.3.1. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen. 6.3.2. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern aus B._______, welches im Bezirk C._______ der Provinz D._______ liegt. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar. 6.3.3. In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul, niederzulassen. Vorliegend bestehen den Akten zufolge diesbezüglich aber keinerlei Anknüpfungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist. 6.5. Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ist weiter zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche - selbst bei Bejahung einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zur Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnahme führen würden. 6.6. Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 von Art. 83 AuG wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) entwickelten und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung dieser Ausschlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2007/32 mit weiteren Hinweisen). 6.6.1. Was einen möglichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder eine Gefährdung derselben im Ausland betrifft, so fällt diesbezüglich die vom Beschwerdeführer angeführte Tätigkeit als Drogenhändler in Afghanistan in Betracht. Wie oben in Ziffer 4.2 festgehalten, konnte er eine solche Tätigkeit jedoch nicht glaubhaft machen, weshalb nicht von einem dementsprechenden Verstoss im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 AuG auszugehen ist. 6.6.2. Hinsichtlich der Verhältnisse in der Schweiz wurde den Akten zufolge aufgrund einer Anzeige der (...) vom (...) gegen den Beschwerdeführer wegen (...) ermittelt, das Verfahren jedoch durch Schlussverfügung des (...) eingestellt. Gemäss Anzeigerapport der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen Asylbewerbern in (...) wegen (...) als Opfer befragt. Weiter wurde der Beschwerdeführer am (...) durch (...) wegen (...) beanzeigt. 6.6.3. Angesichts der in Frage stehenden Straftatbestände und des Umstandes, dass weder Verurteilungen des Beschwerdeführers noch weitere Anzeigen seit dem Jahre (...) aktenkundig sind, kann vorliegend im Lichte der oben skizzierten diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer schwerwiegenden Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gesprochen werden. Auch ist eine solche Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Ausland in casu nicht ersichtlich, da die diesbezüglich relevanten Vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten sind. 6.7. Aufgrund des Resultates dieser Interessenabwägung ist demnach zusammenfassend festzustellen, dass die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG in casu nicht in Betracht fällt. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranken von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG zu berufen, nicht. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 24. Januar 2008 sind somit aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist sie gutzuheissen. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl und Wegweisungspunkt - sind dem Beschwerdeführer die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und mit dem am 13. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Saldobetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2. Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 18. August 2009 eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. Darin wird ein Zeitaufwand von 17,95 Stunden à Fr. 190.-, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3'724.80 ausgewiesen, was angemessen erscheint. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Einreichung der Kostennote drei weitere Beweismitteleingaben ins Recht gelegt wurden, deren Aufwand von der Kostennote nicht erfasst sind. Der diesbezügliche Aufwand kann jedoch auf Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden und ist auf eineinhalb Stunden zu beziffern. Die hälftige Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung der eingereichten Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und des darin erwähnten Stundenansatzes von Fr. 190.- auf Fr. 2'030.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 24. Januar 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2030.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: