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E-5380/2013

E-5380/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 4. April 2005 wurde er summarisch befragt und am 13. April 2005 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. April 2005 fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die dagegen bei der damals zuständigen Beschwerdeinstanz, der Asylrekurskommission (ARK), erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 27. Juni 2005 nicht ein. B. Am 10. November 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung ein, welches das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2006 ablehnte. Die ARK trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2006 nicht ein. C. Am 12. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 13. September 2013 - eröffnet am 17. September 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schob es ihn zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Weiter hielt es fest, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere und er alsdann die Schweiz zu verlassen habe. Schliesslich verpflichtet es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegeweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 24. September 2013 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsbeistand.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 4.1 Den mit Verfügung vom 13. September 2013 in Anwendung vom Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründete das BFM mit dem Umstand, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft oder nicht asylrelevant seien und das erste Asylverfahren seit dem 20. April 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei. Weiter seien den neuen Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise zu entnehmen, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es für die "Frage der politischen Motivation, des Potentials, des Exponierungsgrads und der Tragweite der Aktivitäten" unerlässlich sei, dass die Vorinstanz ihn anhöre. Entgegen der Meinung des BFM, seien seine auf verschiedenen Internetplattformen publizierten Artikel sehr wohl substantiiert und detailliert. Hervorzuheben seien zwei Artikel vom (...) 2007 und vom (...) 2004, welche nicht von jedermann verfasst und publiziert hätten werden können. Sein angeschlagener Gesundheitszustand habe ihn indes seit 2011 zu einem Unterbruch seiner regimekritischen Aktivitäten gezwungen. Seit 2010 befasse er sich weiterhin mit dem Christentum. Er besuche ein monatliches Treffen mit einer Familiengruppe der protestantischen Kirche. Bei dem Treffen werde gemeinsam gebetet und über die Bibel diskutiert. Zudem reichte er zwei Zeitungsartikel aus den Jahren 2008 und 2009 über den wegen Downloadens von Informationen über Frauenrechte inhaftierten afghanischen Studenten ein. 5.1. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780). 5.2. Die Vorinstanz hat Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zutreffend verneint. Die Artikel des Beschwerdeführers, in denen er sich kritisch gegenüber dem afghanischen Staat und dem Islamismus äussert, unterscheiden sich inhaltlich nicht von tausend anderen Artikel dieser Art. Sie fanden denn auch weder in nationalen noch internationalen Medien ein Echo. Der Veröffentlichung des letzte Artikels liegt zudem Jahre zurück. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein qualifiziertes politisches Profil erfüllt, das ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Daran vermögen die zwei als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel nichts zu ändern. Schliesslich ist auch in der Zuwendung zum Christentum, unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, von vornherein kein Asylgrund zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach ständiger Praxis nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung in Afghanistan aus (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1217/2008 vom 27. Dezember 2011 E. 4.4). Da der Beschwerdeführer nicht zum Christentum konvertiert ist und seinen Glauben äusserst diskret ausübt, ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr mit Repressalien zu rechnen hätte. Da keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen, ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten. 5.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Verfahrensfehler geltend und bringt vor, die Vorinstanz hätte ihn anhören müssen. Er verkennt, dass im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Anspruch auf eine mündliche Anhörung nur besteht, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG), was auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte er ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen (vgl. Art. 36 Abs. 3 AsylG). Die Vorinstanz hat das Verfahren korrekt durchgeführt.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Anzumerken bleibt, dass der Vorinstanz ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Obwohl sie die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, weil sich der Vollzug der Wegweisung zur Zeit als unzumutbar erweist (Dispositiv Ziffer 3), hat sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung verpflichtet (Dispositiv Ziff. 6). Das offensichtliche Versehen wirkt sich auf die Entscheidungsformeln aus, weshalb eine Berichtigung im Sinne von Art. 69 Abs. 3 VwVG nicht in Betracht fällt. Da der Beschwerdeführer das Versehen nicht beanstandet, ist die angefochtene Verfügung in Dispositiv Ziff. 6 von Amtes wegen aufzuheben.

E. 8 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 16. September 2013 wird in Dispositiv Ziff. 6 aufgehoben.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5380/2013 Urteil vom 30. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 4. April 2005 wurde er summarisch befragt und am 13. April 2005 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. April 2005 fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die dagegen bei der damals zuständigen Beschwerdeinstanz, der Asylrekurskommission (ARK), erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 27. Juni 2005 nicht ein. B. Am 10. November 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung ein, welches das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2006 ablehnte. Die ARK trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2006 nicht ein. C. Am 12. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 13. September 2013 - eröffnet am 17. September 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schob es ihn zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Weiter hielt es fest, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere und er alsdann die Schweiz zu verlassen habe. Schliesslich verpflichtet es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegeweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 24. September 2013 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 4. 4.1. Den mit Verfügung vom 13. September 2013 in Anwendung vom Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründete das BFM mit dem Umstand, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft oder nicht asylrelevant seien und das erste Asylverfahren seit dem 20. April 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei. Weiter seien den neuen Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise zu entnehmen, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es für die "Frage der politischen Motivation, des Potentials, des Exponierungsgrads und der Tragweite der Aktivitäten" unerlässlich sei, dass die Vorinstanz ihn anhöre. Entgegen der Meinung des BFM, seien seine auf verschiedenen Internetplattformen publizierten Artikel sehr wohl substantiiert und detailliert. Hervorzuheben seien zwei Artikel vom (...) 2007 und vom (...) 2004, welche nicht von jedermann verfasst und publiziert hätten werden können. Sein angeschlagener Gesundheitszustand habe ihn indes seit 2011 zu einem Unterbruch seiner regimekritischen Aktivitäten gezwungen. Seit 2010 befasse er sich weiterhin mit dem Christentum. Er besuche ein monatliches Treffen mit einer Familiengruppe der protestantischen Kirche. Bei dem Treffen werde gemeinsam gebetet und über die Bibel diskutiert. Zudem reichte er zwei Zeitungsartikel aus den Jahren 2008 und 2009 über den wegen Downloadens von Informationen über Frauenrechte inhaftierten afghanischen Studenten ein. 5.1. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780). 5.2. Die Vorinstanz hat Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zutreffend verneint. Die Artikel des Beschwerdeführers, in denen er sich kritisch gegenüber dem afghanischen Staat und dem Islamismus äussert, unterscheiden sich inhaltlich nicht von tausend anderen Artikel dieser Art. Sie fanden denn auch weder in nationalen noch internationalen Medien ein Echo. Der Veröffentlichung des letzte Artikels liegt zudem Jahre zurück. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein qualifiziertes politisches Profil erfüllt, das ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Daran vermögen die zwei als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel nichts zu ändern. Schliesslich ist auch in der Zuwendung zum Christentum, unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, von vornherein kein Asylgrund zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach ständiger Praxis nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung in Afghanistan aus (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1217/2008 vom 27. Dezember 2011 E. 4.4). Da der Beschwerdeführer nicht zum Christentum konvertiert ist und seinen Glauben äusserst diskret ausübt, ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr mit Repressalien zu rechnen hätte. Da keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen, ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten. 5.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Verfahrensfehler geltend und bringt vor, die Vorinstanz hätte ihn anhören müssen. Er verkennt, dass im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Anspruch auf eine mündliche Anhörung nur besteht, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG), was auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte er ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen (vgl. Art. 36 Abs. 3 AsylG). Die Vorinstanz hat das Verfahren korrekt durchgeführt.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Anzumerken bleibt, dass der Vorinstanz ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Obwohl sie die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, weil sich der Vollzug der Wegweisung zur Zeit als unzumutbar erweist (Dispositiv Ziffer 3), hat sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung verpflichtet (Dispositiv Ziff. 6). Das offensichtliche Versehen wirkt sich auf die Entscheidungsformeln aus, weshalb eine Berichtigung im Sinne von Art. 69 Abs. 3 VwVG nicht in Betracht fällt. Da der Beschwerdeführer das Versehen nicht beanstandet, ist die angefochtene Verfügung in Dispositiv Ziff. 6 von Amtes wegen aufzuheben.

8. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 16. September 2013 wird in Dispositiv Ziff. 6 aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: