Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführender gelangte gemäss eigenen Angaben am 30. April 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Mai 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 10. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Kabul geboren und gehöre der Ethnie der Tadschiken an. Er sei etwa sieben Jahre alt gewesen, als seine Familie, als Folge des Einmarsches der Taliban in Kabul, die Stadt verlassen und sich in den Iran begeben habe. In B._______ habe er zwei Jahre eine Privatschule besucht. Danach habe er auf dem C._______ und später als D._______ und E._______ gearbeitet. Seine Eltern seien sehr religiös. Er habe indes weder beten noch den Fastenmonat einhalten wollen. Er habe deshalb schon Jahre bevor er den Iran verlassen habe, die Verbindungen zu seiner Familie abgebrochen. Er habe Probleme mit der iranischen Polizei gehabt. Da vergessen worden sei, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, sei sein Aufenthalt illegal gewesen. Er sei deshalb einmal von der iranischen Polizei in Ausschaffungshaft genommen und zur afghanischen Grenze gebracht worden. Dank der Bezahlung von Geldern habe er sich der Ausschaffung entziehen können. Schliesslich habe er den Iran verlassen und sei in die Türkei gereist. Dort habe er rund sieben Monate als D._______ gearbeitet, um die Weiterreise zu finanzieren. Von der Türkei aus sei er nach Griechenland gelangt, wo er sich vier bis fünf Monate aufgehalten habe. Mit einem gefälschten Pass habe er Griechenland verlassen und sei nach Zürich-Kloten in die Schweiz geflogen. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 - eröffnet am 21. Mai 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juni 2014 zu den Akten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachten Gründe für das Verlassen von Afghanistan seien in der allgemeinen politischen Situation des Landes begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffe. Gemäss konstanter Praxis gelte dies nicht als Asylgrund. Den Akten seien sodann in Bezug auf Afghanistan keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen würden. Die Probleme mit den Eltern und der iranischen Polizei sowie der Sittenpolizei hätten sich in einem Drittstaat ereignet und seien deshalb nicht asylrelevant.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, zu prüfen, ob er durch sein Verhalten in seinem Heimatland Afghanistan asylrelevant verfolgt sei, mithin ob er subjektive Nachfluchtgründe habe. Im Urteil D-6211/2009 vom 27. Dezember 2011 habe das Gericht bei vergleichbarer Konstellation erwogen, dass aufgrund einer individuellen Prüfung erörtert werden müsse, ob eine Gefährdung bestehe. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dabei hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu jedem einzelnen Vorbringen beziehungsweise jedem einzelnen Dokument ausführlich zu äussern. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf Afghanistan erwogen, den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen würden. Damit hat die Vorinstanz hinreichend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder aufgrund von Vorfluchtgründen, noch von subjektiven Nachfluchtgründen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. Der Antrag auf Rückweisung der angefochtenen Verfügung zwecks weiterer Abklärungen und neuer Beurteilung ist abzuweisen.
E. 5.2 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und ihn als Flüchtling anzuerkennen. Erneut verweist er auf das Urteil D-6211/2009. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. Beim angeführten Urteil handelt es sich insoweit nicht um eine vergleichbare Konstellation, als im genannten Fall der Betroffene geltend gemacht hat, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert. Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Beschwerdeführer macht geltend, er bete nicht und befolge den Fastenmonat nicht. Er könne die Haare nicht frisieren, wie er wolle, und keinen Ohrring tragen. Weitergehend äussert er sich nicht zu seinem "Nichtglauben" und den Nachteilen, die daraus entstehen könnten. Namentlich war er anlässlich der Befragung nicht in der Lage darzutun, weshalb er sich seinerzeit entschlossen hat, nicht mehr religiös zu sein. Der blosse Hinweis, dies sei eine persönliche Sache und er habe ja arbeiten müssen, überzeugt nicht. Ebenso wenig vermochte er zu substantiieren, wie sich der Konflikt mit seinen Eltern entwickelt hat. Solches wäre jedoch ohne weiteres von ihm zu erwarten gewesen, geht es dabei doch ausschliesslich darum, die eigene Einstellung und das persönlich Erlebte darzulegen. Weiter macht der Beschwerdeführer nicht geltend, Drittpersonen von seinem "Nichtglauben" überzeugen zu wollen. Darüber hinaus substantiiert er nicht, was ihm konkret bei einer Rückkehr nach Afghanistan widerfahren würde. Zu Recht macht er nicht geltend, in Afghanistan, insbesondere in Kabul, habe man Kenntnis von seiner areligiösen Einstellung. Es ist auch nicht ersichtlich, wie und durch wen der afghanische Staat von seiner areligiösen Einstellung erfahren sollte. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei den über drei Millionen Einwohnern Kabuls keineswegs ausnahmslos um strenggläubige Muslime handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Furcht des Beschwerdeführers, dass er allein infolge seiner Abkehr vom Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft landesweit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden könnte, als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7 Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2014 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3445/2014 Urteil vom 3. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführender gelangte gemäss eigenen Angaben am 30. April 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Mai 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 10. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Kabul geboren und gehöre der Ethnie der Tadschiken an. Er sei etwa sieben Jahre alt gewesen, als seine Familie, als Folge des Einmarsches der Taliban in Kabul, die Stadt verlassen und sich in den Iran begeben habe. In B._______ habe er zwei Jahre eine Privatschule besucht. Danach habe er auf dem C._______ und später als D._______ und E._______ gearbeitet. Seine Eltern seien sehr religiös. Er habe indes weder beten noch den Fastenmonat einhalten wollen. Er habe deshalb schon Jahre bevor er den Iran verlassen habe, die Verbindungen zu seiner Familie abgebrochen. Er habe Probleme mit der iranischen Polizei gehabt. Da vergessen worden sei, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, sei sein Aufenthalt illegal gewesen. Er sei deshalb einmal von der iranischen Polizei in Ausschaffungshaft genommen und zur afghanischen Grenze gebracht worden. Dank der Bezahlung von Geldern habe er sich der Ausschaffung entziehen können. Schliesslich habe er den Iran verlassen und sei in die Türkei gereist. Dort habe er rund sieben Monate als D._______ gearbeitet, um die Weiterreise zu finanzieren. Von der Türkei aus sei er nach Griechenland gelangt, wo er sich vier bis fünf Monate aufgehalten habe. Mit einem gefälschten Pass habe er Griechenland verlassen und sei nach Zürich-Kloten in die Schweiz geflogen. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 - eröffnet am 21. Mai 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juni 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachten Gründe für das Verlassen von Afghanistan seien in der allgemeinen politischen Situation des Landes begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffe. Gemäss konstanter Praxis gelte dies nicht als Asylgrund. Den Akten seien sodann in Bezug auf Afghanistan keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen würden. Die Probleme mit den Eltern und der iranischen Polizei sowie der Sittenpolizei hätten sich in einem Drittstaat ereignet und seien deshalb nicht asylrelevant. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, zu prüfen, ob er durch sein Verhalten in seinem Heimatland Afghanistan asylrelevant verfolgt sei, mithin ob er subjektive Nachfluchtgründe habe. Im Urteil D-6211/2009 vom 27. Dezember 2011 habe das Gericht bei vergleichbarer Konstellation erwogen, dass aufgrund einer individuellen Prüfung erörtert werden müsse, ob eine Gefährdung bestehe. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dabei hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu jedem einzelnen Vorbringen beziehungsweise jedem einzelnen Dokument ausführlich zu äussern. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf Afghanistan erwogen, den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen würden. Damit hat die Vorinstanz hinreichend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder aufgrund von Vorfluchtgründen, noch von subjektiven Nachfluchtgründen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. Der Antrag auf Rückweisung der angefochtenen Verfügung zwecks weiterer Abklärungen und neuer Beurteilung ist abzuweisen. 5.2 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und ihn als Flüchtling anzuerkennen. Erneut verweist er auf das Urteil D-6211/2009. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. Beim angeführten Urteil handelt es sich insoweit nicht um eine vergleichbare Konstellation, als im genannten Fall der Betroffene geltend gemacht hat, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert. Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Beschwerdeführer macht geltend, er bete nicht und befolge den Fastenmonat nicht. Er könne die Haare nicht frisieren, wie er wolle, und keinen Ohrring tragen. Weitergehend äussert er sich nicht zu seinem "Nichtglauben" und den Nachteilen, die daraus entstehen könnten. Namentlich war er anlässlich der Befragung nicht in der Lage darzutun, weshalb er sich seinerzeit entschlossen hat, nicht mehr religiös zu sein. Der blosse Hinweis, dies sei eine persönliche Sache und er habe ja arbeiten müssen, überzeugt nicht. Ebenso wenig vermochte er zu substantiieren, wie sich der Konflikt mit seinen Eltern entwickelt hat. Solches wäre jedoch ohne weiteres von ihm zu erwarten gewesen, geht es dabei doch ausschliesslich darum, die eigene Einstellung und das persönlich Erlebte darzulegen. Weiter macht der Beschwerdeführer nicht geltend, Drittpersonen von seinem "Nichtglauben" überzeugen zu wollen. Darüber hinaus substantiiert er nicht, was ihm konkret bei einer Rückkehr nach Afghanistan widerfahren würde. Zu Recht macht er nicht geltend, in Afghanistan, insbesondere in Kabul, habe man Kenntnis von seiner areligiösen Einstellung. Es ist auch nicht ersichtlich, wie und durch wen der afghanische Staat von seiner areligiösen Einstellung erfahren sollte. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei den über drei Millionen Einwohnern Kabuls keineswegs ausnahmslos um strenggläubige Muslime handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Furcht des Beschwerdeführers, dass er allein infolge seiner Abkehr vom Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft landesweit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden könnte, als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2014 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: