Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein venezolanischer Staatsangehöriger aus Maracaibo im Bundesstaat B._______ - suchte am 7. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Mai 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. Juli 2018 wurde er vom SEM angehört. B.Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer unter anderem an, seit 2014 Mitglied der Partei Primero Justicia zu sein und an der Universität zwei Semester Verwaltungswissenschaften studiert zu haben (vgl. SEM-Protokoll A14, S. 4 und S. 7). Er habe an regierungskritischen Protesten teilgenommen und andere Studenten zum friedlichen Protest aufgefordert. Wegen der Teilnahme an diesen Protesten sei er von Angehörigen bewaffneter, der Regierung nahestehender Gruppierungen wie die «Grupo Armado Colectivo» und der «Servicio Bolivariano de Intelligencia» (SEBIN) immer wieder an der Universität bedroht und am 5. März 2014 auch überfallen und verprügelt worden, weshalb er im Juni 2015 das Studium abgebrochen habe (vgl. A12 S. 6). C.Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ab 2014 an der Universität Rafael Urdaneta («URU») drei Semester Architektur, ab 2015 zwei Jahre an der Universität B._______ Verwaltungswissenschaften und vom November 2015 bis Februar 2016 an der Universidad Rafael Belloso Chacin (URBE) Rechtswissenschaften studiert. Ab 2014 sei er Anführer einer Studentengruppe gewesen, habe an der Universität regierungskritische Versammlungen organisiert und an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, bei denen Tränengas eingesetzt und auf sie geschossen worden sei. Im Februar 2014 sei er nach der Teilnahme an einer Protestkundgebung von drei Personen überfallen, ausgeraubt, beschimpft und bedroht und am 5. Juni 2015 beziehungsweise 2014 während einer Protestkundgebung geschlagen und am Auge verletzt worden. Im Weiteren hätten Leute auf Motorrädern am 9. Juni 2014 beziehungsweise 2015 Schüsse auf sein Haus abgegeben und ihn als Oppositionellen beschimpft. Er habe diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet, aber es sei kein Verfahren eingeleitet worden. In der Folge habe er alle oppositionellen Aktivitäten aufgegeben. Nach einem Aufenthalt in Panama sei er am 3. November 2016 wieder nach Venezuela zurückgekehrt und habe bei seinem Vater gelebt. Im Rahmen der Demonstrationen sei es zu vielen Verletzten, Toten und politischen Gefangenen gekommen; auch Personen seiner Studentengruppe seien betroffen gewesen. Am 5. Mai 2017 sei er von Panama via Amsterdam in die Schweiz geflogen. D.Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. Reisepass, Identitätskarte, Studentenausweis der Universidad Rafael Belloso Chacin [URBE], zwei Fotos, ärztliches Zeugnis vom 5. Juni 2014, Anzeige vom 10. Juni 2015, Mitgliedsbestätigung der Partei Primero Justicia Zulia, Schreiben an das Studentenzentrum der Universität B._______ vom 10. Mai 2017, Strafregisterauszug, Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers an Schweizer Behörden). E.Mit Entscheid vom 25. September 2018 (Eröffnung am 28. September 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2017 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F.Mit auf den 24. Oktober 2018 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 26. Oktober 2018 aufgegebener Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin erhob der Beschwerdeführer (unter Einreichung von mehreren Studentenbestätigungen in Kopie) gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung beantragt. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. G.Mit Schreiben vom 1. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H.Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 8. November 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. I.Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin, MLaw C._______, (...), dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde mit dem Hinweis auf die Rüge in der Beschwerde, wonach das SEM die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt habe, zur Vernehmlassung eingeladen. K.In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde, wobei es insbesondere Stellung zu den eingereichten Beweismitteln nahm. L.Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. M.Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 teilte der neue, ebenfalls bei der Advokatur Kanonengasse tätige Rechtsvertreter, lic. iur. D._______, Rechtsanwalt, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass MLaw C._______ nicht mehr für die Advokatur Kanonengasse arbeite, weshalb sie aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu entlassen und er als neuer amtlicher Rechtsbeistand dem Beschwerdeführer beizuordnen sei. Im Weiteren ersuchte er um Fristverlängerung zur Einreichung einer Replik bis zum 11. März 2019. N.Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 wurde Frau MLaw C._______ von Ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden und Rechtsanwalt lic. iur. D._______ als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. O.Mit Replik vom 11. März 2019 reichte die Rechtsvertretung ein vom Rektor der Universidad Rafael Urdaneta («URU») unterzeichnetes, undatiertes Bestätigungsschreiben in Kopie samt Übersetzung und zur Illustrierung exilpolitischer Aktivitäten zwei Fotografien ein. P.Der Beschwerdeführer heiratete im Oktober 2019 eine Schweizer Bürgerin.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Organisation und der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen von Angehörigen regierungsnaher gewalttätiger Gruppierungen behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Zum einen habe der Beschwerdeführer bezüglich seines Studiums widersprüchliche Angaben gemacht. Dies lasse Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Zum anderen habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der geltend gemachten Aktivitäten und der daraus entstandenen Behelligungen widersprochen. So habe er ausgesagt, sich nach dem letzten Angriff mit Schüssen auf sein Haus im Juni 2015 von allen Aktivitäten zurückgezogen zu haben (vgl. A15 S. 11) und im Widerspruch dazu angegeben, bis Februar 2016 an der URBE Student gewesen zu sein (vgl. A15 S. 4). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben, von März 2015 bis Juni 2015 sei er an der Universität von Leuten angesprochen und bedroht, indessen bereits zuvor am 5. März 2014 auf dem Weg von der Universität von drei Personen angegriffen worden. Die Frage, ob es weitere Vorfälle oder Bedrohungen gegeben habe, habe der Beschwerdeführer verneint (vgl. A10 S. 6). Im Rahmen der Anhörung hingegen habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der schlimmste Angriff auf ihn habe am 5. Juni 2015 stattgefunden, als Schüsse auf sein Haus abgegeben worden seien (vgl. A15 S. 9). Die Angriffe und Drohungen gegen ihn hätten im Februar 2014 begonnen. Beim ersten Angriff sei er an einer Protestkundgebung geschlagen und ausgeraubt worden. Beim zweiten Angriff im Jahr 2014 seien er und seine Mitstreiter bei einer Demonstration mit Tränengas und Schusswaffen angegriffen worden (vgl. A15 S. 9). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Angriff, bei dem er am Auge verletzt worden sei, habe am 5. Juni 2014 stattgefunden und die Schüsse seien am 9. Juni 2015 abgegeben worden (vgl. A15 S. 11). Auf den Vorhalt hin, dass er bei der Anhörung den bei der BzP erwähnten Vorfall vom 5. März 2014 nicht vorgebracht und umgekehrt den bei der Anhörung vorgebrachten schwerwiegenden Angriff während der Protestkundgebung sowie die Schüsse auf sein Haus im Juni 2014 und 2015 bei der BzP nicht erwähnt habe, habe der Beschwerdeführer entgegnet, er habe bei der BzP nicht ins Detail gehen können, sei jedoch mehrmals bedroht worden (vgl. A15 S. 13). Mit dieser Aussage habe er die Widersprüchlichkeit der Angaben nicht plausibel erklären können. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne vorliegend auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente, insbesondere des ärztlichen Zeugnisses vom 5. Juni 2014 und der Anzeige vom 10. Juni 2015, verzichtet werden. 4.4.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. 4.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, der Argumentation des SEM hinsichtlich der (angeblich widersprüchlichen) Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Studium könne nicht gefolgt werden. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gehabt, den doch komplexen Sachverhalt umfassend darzustellen. Er habe sich anlässlich der BzP einzig im Zeitpunkt, wann er das Administrationsstudium abgebrochen habe, getäuscht. Dies sei nicht im Juni 2015, sondern im Herbst 2015 gewesen. Im Rahmen der Anhörung habe er sich einzig in den Jahresangaben geirrt. Tatsächlich habe er sein Studium an der Universität B._______ bereits im Jahre 2014 begonnen und im Herbst 2015 aufgegeben. Das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität URBE habe er im Januar 2016 begonnen und kurz vor seiner Ausreise abgebrochen. Ergänzend und nicht widersprüchlich zu den Aussagen anlässlich der BzP habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, an der Universität Rafael Urdaneta drei Semester Architektur studiert zu haben. Ohnehin handle es sich bei der Frage des Studiums nicht um einen zentralen Punkt seiner Asylvorbringen. Hinsichtlich der vom SEM als teils widersprüchlich bezeichneten Angaben des Beschwerdeführers zu den erlebten Drohungen sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden dürfe, dass er sich anlässlich der BzP selber korrigiert habe (vgl. A10 S. 7). Daraufhin habe er auch den ersten tätlichen Angriff vom 5. März 2014 erwähnt. Folglich habe der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die Drohungen und Misshandlungen im Frühjahr 2014 begonnen hätten. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die BzP nicht zur Abklärung der Fluchtgründe diene. Anlässlich der Anhörung habe sich der Beschwerdeführer einzig hinsichtlich der genauen Daten der einzelnen Vorfälle getäuscht. Dies erstaune nicht, sei es doch zu etlichen Vorfällen gekommen und habe die Anhörung erst drei Jahre nach der BzP stattgefunden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch den Vorfall vom 5. März 2014 an der Anhörung erneut geltend gemacht (vgl. A15 S. 9). 5.Wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht, hat das SEM die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel mit dem blossen Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt und damit seine Begründungspflicht verletzt. Indessen ist auf Beschwerdeebene im Rahmen der Vernehmlassung eine solche Würdigung durch die Vorinstanz in genüglicher Form nachträglich erfolgt (vgl. nachfolgend) und der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des gewährten Replikrechts Gelegenheit zur Stellungahme. Bei dieser Sachlage ist von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) auszugehen und es kann auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verzichtet werden. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 6.6.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Organisation und der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen von Angehörigen regierungsnaher gewalttätiger Gruppierungen behelligt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. 6.2 Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Studiums ist mit dem SEM in seiner Vernehmlassung festzuhalten, dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Kopien von Einschreibebestätigungen der Universität B._______ vom 14. Juli 2014, Kopie einer Studentenbestätigung der Universität (...) von Januar bis April 2016, Kopie einer Bestellung von Studienbestätigungen der Universität (...) vom 25. Juli 2018) mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Studien anlässlich der Anhörung übereinstimmen (vgl. auch das mit der Replik vom 11. März 2019 eingereichte Bestätigungsschreiben des Rektors der (...) vom 6. Dezember 2018). Indessen bleibt die Tatsache bestehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP im Widerspruch dazu ausdrücklich angab, er habe zwei Semester an der Universität studiert und das Studium im Juni 2015 abgebrochen (vgl. A10 S. 4 und S. 6). Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach der komplexe Studienverlauf bei der BzP nicht umfassend habe dargestellt werden können und sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts des Abbruchs des Verwaltungswissenschaftenstudiums geirrt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn die Studien des Beschwerdeführers nicht unmittelbar ein zentrales Element seiner Asylvorbringen darstellen, so bilden sie doch den Hintergrund der geltend gemachten zentralen Vorbringen, Anführer einer Studentengruppe gewesen zu sein und an der Universität regierungskritische Versammlungen organisiert zu haben. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an regierungskritischen und an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen hat und Mitglied der Partei «Primero Justicia» war, indessen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, aufgrund dieser Tätigkeiten in den Fokus der Behörden beziehungsweise von regierungsnahen gewalttätigen Grupperungen geraten zu sein. Zum einen sind die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich ausgefallen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die auf Beschwerdeebene mit den Hinweisen, dass die BzP nicht zur Abklärung der Fluchtgründe diene, sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP selber korrigiert habe und er sich «einzig hinsichtlich der genauen Daten der einzelnen Vorfälle» getäuscht habe, nicht beseitigt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. So enthält die Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers an den Präsidenten des Studentenzentrums der Universität B._______ vom 10. Mai 2017, wie vom SEM zutreffend in seiner Vernehmlassung festgehalten, keine Angaben zur vorgebrachten Rolle des Beschwerdeführers als Anführer der Studentengruppe, sondern lediglich, dass er der Studentengruppe angehöre und an Protesten teilgenommen habe. Ausserdem führt der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen gegen ihn auf. Dieses vom Beschwerdeführer selbst nach dem Einreichen seines Asylgesuches verfasste Schreiben ist zum Nachweis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet. Dies gilt auch für die Anzeige vom 10. Juni 2015, welche eigene Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung (Schüsse auf sein Haus) enthält. Das ärztliche Zeugnis vom 5. Juni 2014 enthält keine Hinweise auf die Gründe der Verletzung des Beschwerdeführers und vermag daher die geltend gemachten Vorbringen nicht zu belegen. Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweimal ohne Probleme mit dem Flugzeug seinen Heimatstaat verlassen konnte und im November 2016 freiwillig nach Venezuela zurückkehrte. Auch aufgrund dieser vom Beschwerdeführer geschilderten Tatsachen ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. An dieser Einschätzung vermag die mit der Replik erstmals geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in bloss geringem Umfang (Teilnahme an einer Kundgebung vom [...] in Zürich, Beitrag auf YouTube, Unterzeichnung eines Protestes gegen die Nationalversammlung von Maduro in Zürich vom [...]) nichts zu ändern. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7.7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Vollzug betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes - der Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung - sind die Erfolgsaussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gering zu betrachten (vgl. Urteile des BVGer D-6029/2018 vom 21. November 2019 S. 9 ff. und etwa E-303/2018 vom 16. September 2019 E. 7.2.2, E-623/2017 vom 11. Mai 2018 E. 6.3.3 oder E- 1515/2018 vom 23. März 2018 E. 6.3.3 m.w.H.). Die entsprechenden Verfahrenskosten wären ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.- festzusetzen. 9.3 Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wurde im Weiteren das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und Frau MLaw C._______ dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 wurde Frau MLaw C._______ von Ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden und Rechtsanwalt lic. iur. D._______ als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ein etwaiger amtlicher Honoraranspruch von MLaw C._______ wurde an den Nachfolger übertragen betrachtet. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt lic. iur. D._______ als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Le Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6137/2018 Urteil vom 20. August 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein venezolanischer Staatsangehöriger aus Maracaibo im Bundesstaat B._______ - suchte am 7. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Mai 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. Juli 2018 wurde er vom SEM angehört. B.Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer unter anderem an, seit 2014 Mitglied der Partei Primero Justicia zu sein und an der Universität zwei Semester Verwaltungswissenschaften studiert zu haben (vgl. SEM-Protokoll A14, S. 4 und S. 7). Er habe an regierungskritischen Protesten teilgenommen und andere Studenten zum friedlichen Protest aufgefordert. Wegen der Teilnahme an diesen Protesten sei er von Angehörigen bewaffneter, der Regierung nahestehender Gruppierungen wie die «Grupo Armado Colectivo» und der «Servicio Bolivariano de Intelligencia» (SEBIN) immer wieder an der Universität bedroht und am 5. März 2014 auch überfallen und verprügelt worden, weshalb er im Juni 2015 das Studium abgebrochen habe (vgl. A12 S. 6). C.Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ab 2014 an der Universität Rafael Urdaneta («URU») drei Semester Architektur, ab 2015 zwei Jahre an der Universität B._______ Verwaltungswissenschaften und vom November 2015 bis Februar 2016 an der Universidad Rafael Belloso Chacin (URBE) Rechtswissenschaften studiert. Ab 2014 sei er Anführer einer Studentengruppe gewesen, habe an der Universität regierungskritische Versammlungen organisiert und an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, bei denen Tränengas eingesetzt und auf sie geschossen worden sei. Im Februar 2014 sei er nach der Teilnahme an einer Protestkundgebung von drei Personen überfallen, ausgeraubt, beschimpft und bedroht und am 5. Juni 2015 beziehungsweise 2014 während einer Protestkundgebung geschlagen und am Auge verletzt worden. Im Weiteren hätten Leute auf Motorrädern am 9. Juni 2014 beziehungsweise 2015 Schüsse auf sein Haus abgegeben und ihn als Oppositionellen beschimpft. Er habe diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet, aber es sei kein Verfahren eingeleitet worden. In der Folge habe er alle oppositionellen Aktivitäten aufgegeben. Nach einem Aufenthalt in Panama sei er am 3. November 2016 wieder nach Venezuela zurückgekehrt und habe bei seinem Vater gelebt. Im Rahmen der Demonstrationen sei es zu vielen Verletzten, Toten und politischen Gefangenen gekommen; auch Personen seiner Studentengruppe seien betroffen gewesen. Am 5. Mai 2017 sei er von Panama via Amsterdam in die Schweiz geflogen. D.Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. Reisepass, Identitätskarte, Studentenausweis der Universidad Rafael Belloso Chacin [URBE], zwei Fotos, ärztliches Zeugnis vom 5. Juni 2014, Anzeige vom 10. Juni 2015, Mitgliedsbestätigung der Partei Primero Justicia Zulia, Schreiben an das Studentenzentrum der Universität B._______ vom 10. Mai 2017, Strafregisterauszug, Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers an Schweizer Behörden). E.Mit Entscheid vom 25. September 2018 (Eröffnung am 28. September 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2017 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F.Mit auf den 24. Oktober 2018 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 26. Oktober 2018 aufgegebener Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin erhob der Beschwerdeführer (unter Einreichung von mehreren Studentenbestätigungen in Kopie) gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung beantragt. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. G.Mit Schreiben vom 1. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H.Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 8. November 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. I.Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin, MLaw C._______, (...), dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde mit dem Hinweis auf die Rüge in der Beschwerde, wonach das SEM die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt habe, zur Vernehmlassung eingeladen. K.In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde, wobei es insbesondere Stellung zu den eingereichten Beweismitteln nahm. L.Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. M.Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 teilte der neue, ebenfalls bei der Advokatur Kanonengasse tätige Rechtsvertreter, lic. iur. D._______, Rechtsanwalt, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass MLaw C._______ nicht mehr für die Advokatur Kanonengasse arbeite, weshalb sie aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu entlassen und er als neuer amtlicher Rechtsbeistand dem Beschwerdeführer beizuordnen sei. Im Weiteren ersuchte er um Fristverlängerung zur Einreichung einer Replik bis zum 11. März 2019. N.Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 wurde Frau MLaw C._______ von Ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden und Rechtsanwalt lic. iur. D._______ als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. O.Mit Replik vom 11. März 2019 reichte die Rechtsvertretung ein vom Rektor der Universidad Rafael Urdaneta («URU») unterzeichnetes, undatiertes Bestätigungsschreiben in Kopie samt Übersetzung und zur Illustrierung exilpolitischer Aktivitäten zwei Fotografien ein. P.Der Beschwerdeführer heiratete im Oktober 2019 eine Schweizer Bürgerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Organisation und der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen von Angehörigen regierungsnaher gewalttätiger Gruppierungen behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Zum einen habe der Beschwerdeführer bezüglich seines Studiums widersprüchliche Angaben gemacht. Dies lasse Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Zum anderen habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der geltend gemachten Aktivitäten und der daraus entstandenen Behelligungen widersprochen. So habe er ausgesagt, sich nach dem letzten Angriff mit Schüssen auf sein Haus im Juni 2015 von allen Aktivitäten zurückgezogen zu haben (vgl. A15 S. 11) und im Widerspruch dazu angegeben, bis Februar 2016 an der URBE Student gewesen zu sein (vgl. A15 S. 4). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben, von März 2015 bis Juni 2015 sei er an der Universität von Leuten angesprochen und bedroht, indessen bereits zuvor am 5. März 2014 auf dem Weg von der Universität von drei Personen angegriffen worden. Die Frage, ob es weitere Vorfälle oder Bedrohungen gegeben habe, habe der Beschwerdeführer verneint (vgl. A10 S. 6). Im Rahmen der Anhörung hingegen habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der schlimmste Angriff auf ihn habe am 5. Juni 2015 stattgefunden, als Schüsse auf sein Haus abgegeben worden seien (vgl. A15 S. 9). Die Angriffe und Drohungen gegen ihn hätten im Februar 2014 begonnen. Beim ersten Angriff sei er an einer Protestkundgebung geschlagen und ausgeraubt worden. Beim zweiten Angriff im Jahr 2014 seien er und seine Mitstreiter bei einer Demonstration mit Tränengas und Schusswaffen angegriffen worden (vgl. A15 S. 9). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Angriff, bei dem er am Auge verletzt worden sei, habe am 5. Juni 2014 stattgefunden und die Schüsse seien am 9. Juni 2015 abgegeben worden (vgl. A15 S. 11). Auf den Vorhalt hin, dass er bei der Anhörung den bei der BzP erwähnten Vorfall vom 5. März 2014 nicht vorgebracht und umgekehrt den bei der Anhörung vorgebrachten schwerwiegenden Angriff während der Protestkundgebung sowie die Schüsse auf sein Haus im Juni 2014 und 2015 bei der BzP nicht erwähnt habe, habe der Beschwerdeführer entgegnet, er habe bei der BzP nicht ins Detail gehen können, sei jedoch mehrmals bedroht worden (vgl. A15 S. 13). Mit dieser Aussage habe er die Widersprüchlichkeit der Angaben nicht plausibel erklären können. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne vorliegend auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente, insbesondere des ärztlichen Zeugnisses vom 5. Juni 2014 und der Anzeige vom 10. Juni 2015, verzichtet werden. 4.4.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. 4.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, der Argumentation des SEM hinsichtlich der (angeblich widersprüchlichen) Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Studium könne nicht gefolgt werden. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gehabt, den doch komplexen Sachverhalt umfassend darzustellen. Er habe sich anlässlich der BzP einzig im Zeitpunkt, wann er das Administrationsstudium abgebrochen habe, getäuscht. Dies sei nicht im Juni 2015, sondern im Herbst 2015 gewesen. Im Rahmen der Anhörung habe er sich einzig in den Jahresangaben geirrt. Tatsächlich habe er sein Studium an der Universität B._______ bereits im Jahre 2014 begonnen und im Herbst 2015 aufgegeben. Das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität URBE habe er im Januar 2016 begonnen und kurz vor seiner Ausreise abgebrochen. Ergänzend und nicht widersprüchlich zu den Aussagen anlässlich der BzP habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, an der Universität Rafael Urdaneta drei Semester Architektur studiert zu haben. Ohnehin handle es sich bei der Frage des Studiums nicht um einen zentralen Punkt seiner Asylvorbringen. Hinsichtlich der vom SEM als teils widersprüchlich bezeichneten Angaben des Beschwerdeführers zu den erlebten Drohungen sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden dürfe, dass er sich anlässlich der BzP selber korrigiert habe (vgl. A10 S. 7). Daraufhin habe er auch den ersten tätlichen Angriff vom 5. März 2014 erwähnt. Folglich habe der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die Drohungen und Misshandlungen im Frühjahr 2014 begonnen hätten. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die BzP nicht zur Abklärung der Fluchtgründe diene. Anlässlich der Anhörung habe sich der Beschwerdeführer einzig hinsichtlich der genauen Daten der einzelnen Vorfälle getäuscht. Dies erstaune nicht, sei es doch zu etlichen Vorfällen gekommen und habe die Anhörung erst drei Jahre nach der BzP stattgefunden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch den Vorfall vom 5. März 2014 an der Anhörung erneut geltend gemacht (vgl. A15 S. 9). 5.Wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht, hat das SEM die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel mit dem blossen Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt und damit seine Begründungspflicht verletzt. Indessen ist auf Beschwerdeebene im Rahmen der Vernehmlassung eine solche Würdigung durch die Vorinstanz in genüglicher Form nachträglich erfolgt (vgl. nachfolgend) und der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des gewährten Replikrechts Gelegenheit zur Stellungahme. Bei dieser Sachlage ist von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) auszugehen und es kann auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verzichtet werden. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 6.6.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Organisation und der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen von Angehörigen regierungsnaher gewalttätiger Gruppierungen behelligt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. 6.2 Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Studiums ist mit dem SEM in seiner Vernehmlassung festzuhalten, dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Kopien von Einschreibebestätigungen der Universität B._______ vom 14. Juli 2014, Kopie einer Studentenbestätigung der Universität (...) von Januar bis April 2016, Kopie einer Bestellung von Studienbestätigungen der Universität (...) vom 25. Juli 2018) mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Studien anlässlich der Anhörung übereinstimmen (vgl. auch das mit der Replik vom 11. März 2019 eingereichte Bestätigungsschreiben des Rektors der (...) vom 6. Dezember 2018). Indessen bleibt die Tatsache bestehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP im Widerspruch dazu ausdrücklich angab, er habe zwei Semester an der Universität studiert und das Studium im Juni 2015 abgebrochen (vgl. A10 S. 4 und S. 6). Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach der komplexe Studienverlauf bei der BzP nicht umfassend habe dargestellt werden können und sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts des Abbruchs des Verwaltungswissenschaftenstudiums geirrt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn die Studien des Beschwerdeführers nicht unmittelbar ein zentrales Element seiner Asylvorbringen darstellen, so bilden sie doch den Hintergrund der geltend gemachten zentralen Vorbringen, Anführer einer Studentengruppe gewesen zu sein und an der Universität regierungskritische Versammlungen organisiert zu haben. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an regierungskritischen und an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen hat und Mitglied der Partei «Primero Justicia» war, indessen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, aufgrund dieser Tätigkeiten in den Fokus der Behörden beziehungsweise von regierungsnahen gewalttätigen Grupperungen geraten zu sein. Zum einen sind die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich ausgefallen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die auf Beschwerdeebene mit den Hinweisen, dass die BzP nicht zur Abklärung der Fluchtgründe diene, sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP selber korrigiert habe und er sich «einzig hinsichtlich der genauen Daten der einzelnen Vorfälle» getäuscht habe, nicht beseitigt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. So enthält die Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers an den Präsidenten des Studentenzentrums der Universität B._______ vom 10. Mai 2017, wie vom SEM zutreffend in seiner Vernehmlassung festgehalten, keine Angaben zur vorgebrachten Rolle des Beschwerdeführers als Anführer der Studentengruppe, sondern lediglich, dass er der Studentengruppe angehöre und an Protesten teilgenommen habe. Ausserdem führt der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen gegen ihn auf. Dieses vom Beschwerdeführer selbst nach dem Einreichen seines Asylgesuches verfasste Schreiben ist zum Nachweis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet. Dies gilt auch für die Anzeige vom 10. Juni 2015, welche eigene Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung (Schüsse auf sein Haus) enthält. Das ärztliche Zeugnis vom 5. Juni 2014 enthält keine Hinweise auf die Gründe der Verletzung des Beschwerdeführers und vermag daher die geltend gemachten Vorbringen nicht zu belegen. Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweimal ohne Probleme mit dem Flugzeug seinen Heimatstaat verlassen konnte und im November 2016 freiwillig nach Venezuela zurückkehrte. Auch aufgrund dieser vom Beschwerdeführer geschilderten Tatsachen ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. An dieser Einschätzung vermag die mit der Replik erstmals geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in bloss geringem Umfang (Teilnahme an einer Kundgebung vom [...] in Zürich, Beitrag auf YouTube, Unterzeichnung eines Protestes gegen die Nationalversammlung von Maduro in Zürich vom [...]) nichts zu ändern. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7.7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Vollzug betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes - der Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung - sind die Erfolgsaussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gering zu betrachten (vgl. Urteile des BVGer D-6029/2018 vom 21. November 2019 S. 9 ff. und etwa E-303/2018 vom 16. September 2019 E. 7.2.2, E-623/2017 vom 11. Mai 2018 E. 6.3.3 oder E- 1515/2018 vom 23. März 2018 E. 6.3.3 m.w.H.). Die entsprechenden Verfahrenskosten wären ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.- festzusetzen. 9.3 Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wurde im Weiteren das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und Frau MLaw C._______ dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 wurde Frau MLaw C._______ von Ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden und Rechtsanwalt lic. iur. D._______ als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ein etwaiger amtlicher Honoraranspruch von MLaw C._______ wurde an den Nachfolger übertragen betrachtet. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt lic. iur. D._______ als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: