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E-623/2017

E-623/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 reiste mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer 2) am (...). Mai 2013 von Italien herkommend in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Die Beschwerdeführenden wurden am 15. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ jeweils summarisch befragt (Befragungen zur Person, BzP). A.b Im Rahmen eines daraufhin eingeleiteten Dublin-Abklärungsverfahrens bestätigte Italien am 2. Juli 2013, dass die Beschwerdeführenden in Italien über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügen würden. Am 2. August 2013 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um (Rück-) Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden stimmten am 5. August 2013 und erneut am 2. September 2013 einer Rückübernahme beider Beschwerdeführenden zu. B. Mit Verfügung vom 9. September 2013 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Italien weg und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. C. C.a Ein beim SEM am 13. November 2013 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 abgewiesen. C.b Dagegen legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil E-165/2014 vom 23. Januar 2014 ab, soweit darauf einzutreten war. D. D.a Am 22. Mai 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Auf dieses trat das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2014 nicht ein. D.b Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2014 beantragten die Beschwerdeführenden inhaltlich die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2014 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. D.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil E-3379/2014 vom 26. Juni 2014 fest, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2014 offensichtlich einen von den Beschwerdeführenden zulässigerweise geltend gemachten Wiedererwägungsgrund übersehen habe und deshalb zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Akten wurden dem SEM zur materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs überwiesen. D.d Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch ein und wies dieses vor dem Hintergrund der massgebenden Dublin-Regelung ab. Zur gesundheitlichen Problematik wurde insbesondere festgestellt, Italien verfüge über die notwendige Infrastruktur, das diagnostizierte Krankheitsbild zu behandeln; die Transportfähigkeit sei im Zeitpunkt der Überstellung durch die zuständige kantonalen Behörden zu beurteilen. Ein Selbsteintritt sei damit insgesamt nicht gerechtfertigt. Das SEM lehnte demnach das Wiedererwägungsgesuch unter Auferlegung einer Gebühr vollumfänglich ab. D.e Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 7. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Mit Urteil E-4405/2014 vom 17. März 2015 hiess das Gericht die Beschwerde insoweit gut, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2014 beantragt worden war. Die Akten wurden zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 19. September 2015 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. II. F. Die Beschwerdeführenden wurden in der Folge am 2. März 2016 jeweils ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. F.a Die Beschwerdeführerin 1 machte dabei im Wesentlichen geltend, mit (...) Jahren das erste Mal geheiratet zu haben und mit dem Ehemann nach Libyen mitgegangen zu sein. Dort habe sie ihre beiden ersten Kinder geboren. Im Jahr 1989 seien sie gemeinsam nach Marokko zurückgekehrt, fünf Jahre später habe sie sich scheiden lassen. Darauf sei sie mit den beiden Kindern nach Italien gegangen, wo sie 1995/96 zum zweiten Mal, wiederum einen marokkanischen Staatsangehörigen, geheiratet habe. Im Jahr (...) sei der gemeinsame Sohn (Beschwerdeführer 2) in Italien zur Welt gekommen. In der Ehe habe es zunehmend Auseinandersetzungen gegeben, der Ehemann habe sie beschimpft, bedroht und auch geschlagen. Im Jahr 2003 seien sie dennoch zusammen nach Marokko zurückgekehrt. Ihr Mann habe sie weiterhin schlecht behandelt. Sie sei vor diesem Hintergrund Anfang 2005 mit ihren drei Kindern wiederum nach Italien gereist, wo sie in der Folge vier Jahre lang in E._______ gelebt und gearbeitet habe. Im Jahr 2009 seien sie nach Marokko heimgekehrt. Dort habe sie sich im selben Jahr von ihrem zweiten Ehemann gerichtlich scheiden lassen, wobei ihr das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zugesprochen worden sei. Der Ex-Mann habe sie und den Sohn in der Folge weiterhin belästigt, sie auf offener Strasse beschimpft und behelligt sowie in unerlaubter Weise und ohne Absprache den Sohn zu sich geholt. Im Jahr 2010 habe sie via Internet ihren heutigen Partner kennengelernt. Sie hätten sich in der Türkei ein erstes Mal getroffen, am 4. August 2010 in Palästina geheiratet und sich bis September 2012 gemeinsam in Marokko aufgehalten. Weitere Aufenthaltsorte seien nachfolgend Palästina (eineinhalb Monate) und Ägypten gewesen, bevor sie Ende 2012 wiederum nach Marokko zurückgekehrt seien. Im März 2013 sei ihr Mann in die Schweiz gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe (N [...]). Die Beschwerdeführenden seien ihm kurz darauf gefolgt und hätten in der Schweiz ebenfalls Asylverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin 1 reichte als Beweismittel ihre Original-Identitätskarte und den Führerausweis in Kopie, einen Arztbericht des Kantons-spitals D._______ vom 5. Januar 2016, einen Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2016 und verschiedene Referenzschreiben zu den vorinstanzlichen Akten. F.b Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, er sei in Italien geboren. Dort habe er die ersten Jahre mit den Eltern und Halbgeschwistern gelebt und die Schule besucht. Im Jahr 2009 seien sie alle nach Marokko zurückgegangen, wo er die folgenden drei Jahre eine Privatschule besucht habe. Sein Vater habe ihn seit jeher schlecht behandelt, beschimpft und geschlagen. Dies sei mitunter bereits im Auto geschehen, wobei ihn der Vater danach an einer Strassenkreuzung aus dem Auto geworfen habe. Andere Male sei er vom Vater nach Hause mitgenommen und dort schikaniert und geschlagen worden. Aus Angst hätten weder er noch die Mutter bei der Polizei Anzeige erstattet oder sonst eine Meldung gemacht, zumal der Vater ein wohlhabender und einflussreicher Mann in G._______ gewesen sei, der auch den Direktor der Privatschule und andere staatliche Behörden bestochen habe. Im Frühjahr 2013 sei er mit der Mutter in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer 2 reichte als Beweismittel verschiedene Bestätigungsschreiben zu in der Schweiz besuchten Kursen und Ausbildungen zu den vorinstanzlichen Akten. G. Mit separaten Verfügungen vom 29. Dezember 2016 - beide am 30. Dezember 2016 eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. H.a Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügungen des SEM mit jeweiligen Beschwerden vom 30. Januar 2017 (Datum Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In den inhaltlich identisch formulierten Rechtsbegehren liessen sie beantragen, die vorinstanzlichen Verfügungen seien, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin ersucht. Ausserdem wurde der Antrag gestellt, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu koordinieren. H.b Zum Beleg liess die Beschwerdeführerin 1 folgende Unterlagen einreichen: zehn Referenzschreiben, einen Arztbericht von Dr. F._______ vom 4. Januar 2017, die Bewilligung des Antrags auf Teilnahme an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm durch den kantonalen Sozialdienst D._______ vom 12. August 2016 und ein entsprechendes Zwischenzeugnis vom 15. Januar 2017, ein Bestätigungsschreiben eines "Sharia-Gerichts" betreffend ihren Mann sowie ein Bericht des kantonalen Sozialdienstes vom 2. Dezember 2014. H.c Der Beschwerdeführer 2 liess die folgenden Unterlagen ins Recht legen: zehn Referenzschreiben, einen Arztbericht vom 4. November 2016, ein Bestätigungsschreiben des Fussballclubs H._______ vom 7. Januar 2016, eine Arbeitsbestätigung "I._______ AG" vom 29. Februar 2016, drei Auswertungsschreiben betreffend Schnupperlehren vom 26. Februar 2016, 21. März 2016 und 29. September 2016, ein Empfehlungsschreiben des Lehrers der Integrationsklasse (...) vom 13. Januar 2017 und ein entsprechendes Zeugnis vom 27. Januar 2017, einen Lebenslauf mit selber verfasstem Schreiben. I. Mit jeweils inhaltsgleichen Verfügungen vom 7. Februar 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hielt zudem fest, die beiden Verfahren E-622/2017 und E-623/2017 würden koordiniert behandelt. Des Weiteren wurde beiden Beschwerdeführenden Frist zum Beleg der behaupteten Bedürftigkeit angesetzt. Gleichzeitig wurden die Beschwerden der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt. J. Das SEM hielt in seinen Vernehmlassungen vom 16. Februar 2017 vollumfänglich an den Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin für beide Beschwerdeführenden jeweils eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit ein. Zudem wurde das Original der "Sharia-Gerichtsbestätigung" (vgl. Bst. H.b) nachgereicht. L. Mit Verfügungen vom 2. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechts-verbeiständung gut. Die Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechts-beiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die jeweilige vorinstanzliche Stellungnahme vom 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zu allfälligen Gegenäusserungen angesetzt. M. Die Beschwerdeführenden liessen beide am 16. März 2017 ihre Replik zu den Akten reichen. Mit den Stellungnahmen wurden Kopien der Scheidungsurteile, datierend vom 27. Februar und 8. März 2017, betreffend Scheidungen des Lebenspartners von seinen zwei in Palästina lebenden Ehefrauen, ein Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 1. März 2017 betreffend Beschwerdeführerin 1, die Kopie eines Schiedsrichter-Diploms und die Bestätigung eines Bewerbungsgesprächs (beide betreffend den Beschwerdeführer 2) sowie eine Honorarnote eingereicht. N. Am 28. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin 1 zwei Original-Urteile betreffend Scheidungen ihres Mannes (vgl. Bst. M) zu den Akten. O. Am 6. Oktober 2017 (Fax-Eingabe) erkundigte sich die amtliche Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und ersuchte um beschleunigte Behandlung der Beschwerdeverfahren, zumal einerseits die andauernde Ungewissheit eine grosse Belastung darstelle und andererseits der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines N-Ausweises bereits mehrere Lehrstellenangebote nicht habe antreten können. Mit der Anfrage wurde eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Instruktionsrichter nahm am 12. Oktober 2017 vom Wunsch der Beschwerdeführenden nach baldigem Verfahrensabschluss Kenntnis und informierte sie über den Verfahrensstand.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 1.5 In der Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2017 wurde dem Begehren um koordinierte Behandlung der beiden Verfahren E-622/2017 und E-623/2017 entsprochen. Aufgrund des engen inhaltlichen und persönlichen Zusammenhangs wird über die Beschwerden vom 30. Januar 2017 vorliegend in einem Urteil befunden.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich in ihrer Begründung nur gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung als solche) des Dispositivs der Verfügungen vom 29. Dezember 2016 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde bereits mit den Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2017 entsprechend festgestellt.

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2 In Marokko herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.

E. 5.3 Bezüglich individueller Gründe, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat allenfalls als unzumutbar erscheinen lassen würden, ist aufgrund der vorliegenden Akten Folgendes festzustellen:

E. 5.3.1 Den zahlreichen fachärztlichen Berichten und Zeugnissen mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist zu entnehmen, dass diese sich seit Anfang 2014 in psychiatrisch-spezialärztlicher Behandlung befindet. Am 13. Mai 2014 wurde durch Dr. F._______ nebst einer schweren akuten Belastungsstörung und schweren depressiven Episode die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt. Das Krankheitsbild äussere sich unter anderem in Panik-Attacken, extrem emotionaler Verunsicherung und schwerer depressiver Verstimmung mit Suizidgedanken. Nach Ablehnung des zweiten Wiedererwägungsgesuchs (im Dublin-Verfahren) wandte sich der behandelnde Facharzt am 9. Juli 2014 direkt an die Behörden und beantragte unter Hinweis auf die andauernde Behandlung der Beschwerdeführerin einen sofortigen Ausschaffungsstopp aus medizinischen Gründen. Im Rahmen der Anhörung vom 2. März 2016 (vgl. Bst. F.a) stellte die Hilfswerkvertretung fest, die Beschwerdeführerin 1 sei trotz psychiatrischer Betreuung in einer psychisch schlechten Verfassung (vgl. Protokoll D 19/13 "Unterschriftenblatt" Hilfswerkvertretung). Mit dem vorliegenden Rechtsmittel ist ein weiterer Arztbericht (Datum: 4. Januar 2017) von Dr. F._______ aktenkundig gemacht worden. In diesem werden die oben genannten Diagnosen bestätigt und festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 stehe nach wie vor in Behandlung, die suizidalen Momente seien weiterhin vorhanden. Die Beschwerdeführerin 1 leidet gemäss Akten zudem seit mehreren Jahren an starkem Bluthochdruck. Am 1. März 2017 musste sie wegen eines hypertensiven Vorfalls notfallmässig hospitalisiert werden (vgl. Arztbericht des Kantonsspitals D._______ vom 1. März 2017). Gestützt auf diese nachvollziehbar begründeten Berichte von fachärztlicher Seite ist davon auszugehen, dass sich insbesondere der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 trotz therapeutischer Behandlung nicht nachhaltig gebessert respektive stabilisiert hat. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es im Fall einer zwangsweisen Rückführung nach Marokko zu einer psychischen Dekompensation kommen und die Beschwerdeführerin als Folge ernsthafte Suizidgedanken oder konkrete Suizidhandlungen entwickeln und verwirklichen könnte.

E. 5.3.2 Gemäss Akten stehen die Beschwerdeführerin 1 und ihr (am 29. Dezember 2016 durch das SEM vorläufig aufgenommener) Partner, die seit 2010 eine Lebensgemeinschaft bilden, wegen ihrer jeweiligen gesundheitlichen Probleme in einem starken gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Mit Bezug auf die Frage, ob dem Partner eine Rückkehr nach Marokko mit der Beschwerdeführerin 1 möglich und zuzumuten wäre, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ein solches Vorgehen - wie sich aus dem internen Antrag für die vorläufige Aufnahme ergibt - explizit ausgeschlossen hatte (vgl. [noch unpaginiertes] Aktenstück vom 27. Dezember 2016 im Verfahren N [...], S. 2).

E. 5.3.3 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin 1 eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer 2, der im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (...)-jährig war, leidet gemäss Akten ebenfalls an ernstzunehmenden gesundheitlichen Problemen. Dem Arztbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ ([...]) vom 29. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Mutter den Sohn als Folge der eigenen schweren psychischen Probleme zwanghaft kontrolliert (und damit eine altersgemässe Entwicklung beeinträchtigt) habe. Frau Dr. med. J._______, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, beschreibt den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 6. Mai 2014 als verängstigt und depressiv. Gemäss einem Bericht vom 16. Februar 2015 des E._______ musste der Beschwerdeführer 2 seit Oktober 2014 aufgrund von Selbstverletzungen und latent bestehenden Suizidgefahr kinderpsychiatrisch betreut werden. Im auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der D._______ vom 4. November 2016 wird bei ihm eine mittelgradige depressive Episode sowie eine PTBS diagnostiziert, die sich in verschiedenen Krankheitsbildern manifestiere.

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer, der als (...)-Jähriger in die Schweiz gekommen ist, hat fast die gesamte prägende Zeit der Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Demgegenüber hat er als Kind in Marokko insgesamt weniger lange gelebt als in der Schweiz. Er beschreibt jene Zeit, die von massiven familiären Spannungen und einem gewalttätigen Vater geprägt gewesen sei, als unglücklich und belastend (vgl. Anhörungsprotokoll D31/15 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer wurde in Italien geboren und hat (...) Lebensjahre in diesem Land verbracht. Seine Biografie war in der Folge offensichtlich von erheblicher familiär-sozialer Unstetigkeit und von wiederholten Umzügen zwischen unterschiedlichen Kulturkreisen (Italien, Marokko, Palästina, Ägypten, Schweiz) geprägt. Trotz der schwierigen gesundheitlichen Situation hat er sich in der Schweiz gemäss Akten offensichtlich überaus gut integriert. Viele der zu den Akten gereichten Referenzschreiben beschreiben die Beziehung des Beschwerdeführers 2 zum Lebenspartner der Mutter, den er selber als seinen "Stiefvater" bezeichnet, als überaus eng und als stabilisierend für den heute (...)-Jährigen. Der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz ohne die Mutter und den "Stiefvater" und die Rückkehr nach Marokko dürfte für (...) unter diesen Umständen eine eigentliche Entwurzelung zur Folge haben.

E. 5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung aller aktenkundiger Umstände auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 zum Schluss, dass die Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren ist.

E. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.

E. 6 Die Beschwerden sind somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Dispositive der beiden angefochtenen Verfügungen des BFM vom 29. Dezember 2016 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2.1 In den Instruktionsverfügungen vom 2. März 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung gutgeheissen und wurde MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

E. 7.2.2 Aufgrund der Gutheissung der genannten Gesuche haben die Beschwerdeführenden, die mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen sind, Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Honorar der amtlichen Rechtsvertreterin ist praxisgemäss dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen.

E. 7.2.3 Die Rechtsbeiständin hat am 16. März 2017 eine Kostennote für das Verfahren des Beschwerdeführers 2 (E-622/2017) und am 6. Oktober 2017 eine aktualisierte Auslistung ihres Vertretungsaufwands im Verfahren der Beschwerdeführerin 1 (E-623/2017) zu den Akten gereicht. Kumuliert wird ein Vertretungsaufwand von rund 4300 Franken ausgewiesen, was angesichts der konkreten Umstände der beiden - einzig auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkten - Beschwerdeverfahren nicht vollumfänglich entspricht. Unter Würdigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und der Entschädigungs-praxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren ist das Honorar für die beiden Verfahren auf insgesamt Fr. 3500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen und dem SEM zur Vergütung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird für die beiden Verfahren auf insgesamt Fr. 3500.- bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-622/2017E-623/2017 Urteil vom 8. Mai 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

1. A._______, geboren am (...), (Verfahren E-623/2017)

2. B._______, geboren am (...), (Verfahren E-622/2017) beide Marokko, beide amtlich verbeiständet durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 reiste mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer 2) am (...). Mai 2013 von Italien herkommend in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Die Beschwerdeführenden wurden am 15. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ jeweils summarisch befragt (Befragungen zur Person, BzP). A.b Im Rahmen eines daraufhin eingeleiteten Dublin-Abklärungsverfahrens bestätigte Italien am 2. Juli 2013, dass die Beschwerdeführenden in Italien über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügen würden. Am 2. August 2013 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um (Rück-) Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden stimmten am 5. August 2013 und erneut am 2. September 2013 einer Rückübernahme beider Beschwerdeführenden zu. B. Mit Verfügung vom 9. September 2013 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Italien weg und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. C. C.a Ein beim SEM am 13. November 2013 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 abgewiesen. C.b Dagegen legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil E-165/2014 vom 23. Januar 2014 ab, soweit darauf einzutreten war. D. D.a Am 22. Mai 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Auf dieses trat das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2014 nicht ein. D.b Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2014 beantragten die Beschwerdeführenden inhaltlich die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2014 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. D.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil E-3379/2014 vom 26. Juni 2014 fest, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2014 offensichtlich einen von den Beschwerdeführenden zulässigerweise geltend gemachten Wiedererwägungsgrund übersehen habe und deshalb zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Akten wurden dem SEM zur materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs überwiesen. D.d Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch ein und wies dieses vor dem Hintergrund der massgebenden Dublin-Regelung ab. Zur gesundheitlichen Problematik wurde insbesondere festgestellt, Italien verfüge über die notwendige Infrastruktur, das diagnostizierte Krankheitsbild zu behandeln; die Transportfähigkeit sei im Zeitpunkt der Überstellung durch die zuständige kantonalen Behörden zu beurteilen. Ein Selbsteintritt sei damit insgesamt nicht gerechtfertigt. Das SEM lehnte demnach das Wiedererwägungsgesuch unter Auferlegung einer Gebühr vollumfänglich ab. D.e Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 7. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Mit Urteil E-4405/2014 vom 17. März 2015 hiess das Gericht die Beschwerde insoweit gut, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2014 beantragt worden war. Die Akten wurden zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 19. September 2015 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. II. F. Die Beschwerdeführenden wurden in der Folge am 2. März 2016 jeweils ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. F.a Die Beschwerdeführerin 1 machte dabei im Wesentlichen geltend, mit (...) Jahren das erste Mal geheiratet zu haben und mit dem Ehemann nach Libyen mitgegangen zu sein. Dort habe sie ihre beiden ersten Kinder geboren. Im Jahr 1989 seien sie gemeinsam nach Marokko zurückgekehrt, fünf Jahre später habe sie sich scheiden lassen. Darauf sei sie mit den beiden Kindern nach Italien gegangen, wo sie 1995/96 zum zweiten Mal, wiederum einen marokkanischen Staatsangehörigen, geheiratet habe. Im Jahr (...) sei der gemeinsame Sohn (Beschwerdeführer 2) in Italien zur Welt gekommen. In der Ehe habe es zunehmend Auseinandersetzungen gegeben, der Ehemann habe sie beschimpft, bedroht und auch geschlagen. Im Jahr 2003 seien sie dennoch zusammen nach Marokko zurückgekehrt. Ihr Mann habe sie weiterhin schlecht behandelt. Sie sei vor diesem Hintergrund Anfang 2005 mit ihren drei Kindern wiederum nach Italien gereist, wo sie in der Folge vier Jahre lang in E._______ gelebt und gearbeitet habe. Im Jahr 2009 seien sie nach Marokko heimgekehrt. Dort habe sie sich im selben Jahr von ihrem zweiten Ehemann gerichtlich scheiden lassen, wobei ihr das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zugesprochen worden sei. Der Ex-Mann habe sie und den Sohn in der Folge weiterhin belästigt, sie auf offener Strasse beschimpft und behelligt sowie in unerlaubter Weise und ohne Absprache den Sohn zu sich geholt. Im Jahr 2010 habe sie via Internet ihren heutigen Partner kennengelernt. Sie hätten sich in der Türkei ein erstes Mal getroffen, am 4. August 2010 in Palästina geheiratet und sich bis September 2012 gemeinsam in Marokko aufgehalten. Weitere Aufenthaltsorte seien nachfolgend Palästina (eineinhalb Monate) und Ägypten gewesen, bevor sie Ende 2012 wiederum nach Marokko zurückgekehrt seien. Im März 2013 sei ihr Mann in die Schweiz gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe (N [...]). Die Beschwerdeführenden seien ihm kurz darauf gefolgt und hätten in der Schweiz ebenfalls Asylverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin 1 reichte als Beweismittel ihre Original-Identitätskarte und den Führerausweis in Kopie, einen Arztbericht des Kantons-spitals D._______ vom 5. Januar 2016, einen Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2016 und verschiedene Referenzschreiben zu den vorinstanzlichen Akten. F.b Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, er sei in Italien geboren. Dort habe er die ersten Jahre mit den Eltern und Halbgeschwistern gelebt und die Schule besucht. Im Jahr 2009 seien sie alle nach Marokko zurückgegangen, wo er die folgenden drei Jahre eine Privatschule besucht habe. Sein Vater habe ihn seit jeher schlecht behandelt, beschimpft und geschlagen. Dies sei mitunter bereits im Auto geschehen, wobei ihn der Vater danach an einer Strassenkreuzung aus dem Auto geworfen habe. Andere Male sei er vom Vater nach Hause mitgenommen und dort schikaniert und geschlagen worden. Aus Angst hätten weder er noch die Mutter bei der Polizei Anzeige erstattet oder sonst eine Meldung gemacht, zumal der Vater ein wohlhabender und einflussreicher Mann in G._______ gewesen sei, der auch den Direktor der Privatschule und andere staatliche Behörden bestochen habe. Im Frühjahr 2013 sei er mit der Mutter in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer 2 reichte als Beweismittel verschiedene Bestätigungsschreiben zu in der Schweiz besuchten Kursen und Ausbildungen zu den vorinstanzlichen Akten. G. Mit separaten Verfügungen vom 29. Dezember 2016 - beide am 30. Dezember 2016 eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. H.a Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügungen des SEM mit jeweiligen Beschwerden vom 30. Januar 2017 (Datum Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In den inhaltlich identisch formulierten Rechtsbegehren liessen sie beantragen, die vorinstanzlichen Verfügungen seien, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin ersucht. Ausserdem wurde der Antrag gestellt, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu koordinieren. H.b Zum Beleg liess die Beschwerdeführerin 1 folgende Unterlagen einreichen: zehn Referenzschreiben, einen Arztbericht von Dr. F._______ vom 4. Januar 2017, die Bewilligung des Antrags auf Teilnahme an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm durch den kantonalen Sozialdienst D._______ vom 12. August 2016 und ein entsprechendes Zwischenzeugnis vom 15. Januar 2017, ein Bestätigungsschreiben eines "Sharia-Gerichts" betreffend ihren Mann sowie ein Bericht des kantonalen Sozialdienstes vom 2. Dezember 2014. H.c Der Beschwerdeführer 2 liess die folgenden Unterlagen ins Recht legen: zehn Referenzschreiben, einen Arztbericht vom 4. November 2016, ein Bestätigungsschreiben des Fussballclubs H._______ vom 7. Januar 2016, eine Arbeitsbestätigung "I._______ AG" vom 29. Februar 2016, drei Auswertungsschreiben betreffend Schnupperlehren vom 26. Februar 2016, 21. März 2016 und 29. September 2016, ein Empfehlungsschreiben des Lehrers der Integrationsklasse (...) vom 13. Januar 2017 und ein entsprechendes Zeugnis vom 27. Januar 2017, einen Lebenslauf mit selber verfasstem Schreiben. I. Mit jeweils inhaltsgleichen Verfügungen vom 7. Februar 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hielt zudem fest, die beiden Verfahren E-622/2017 und E-623/2017 würden koordiniert behandelt. Des Weiteren wurde beiden Beschwerdeführenden Frist zum Beleg der behaupteten Bedürftigkeit angesetzt. Gleichzeitig wurden die Beschwerden der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt. J. Das SEM hielt in seinen Vernehmlassungen vom 16. Februar 2017 vollumfänglich an den Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin für beide Beschwerdeführenden jeweils eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit ein. Zudem wurde das Original der "Sharia-Gerichtsbestätigung" (vgl. Bst. H.b) nachgereicht. L. Mit Verfügungen vom 2. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechts-verbeiständung gut. Die Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechts-beiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die jeweilige vorinstanzliche Stellungnahme vom 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zu allfälligen Gegenäusserungen angesetzt. M. Die Beschwerdeführenden liessen beide am 16. März 2017 ihre Replik zu den Akten reichen. Mit den Stellungnahmen wurden Kopien der Scheidungsurteile, datierend vom 27. Februar und 8. März 2017, betreffend Scheidungen des Lebenspartners von seinen zwei in Palästina lebenden Ehefrauen, ein Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 1. März 2017 betreffend Beschwerdeführerin 1, die Kopie eines Schiedsrichter-Diploms und die Bestätigung eines Bewerbungsgesprächs (beide betreffend den Beschwerdeführer 2) sowie eine Honorarnote eingereicht. N. Am 28. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin 1 zwei Original-Urteile betreffend Scheidungen ihres Mannes (vgl. Bst. M) zu den Akten. O. Am 6. Oktober 2017 (Fax-Eingabe) erkundigte sich die amtliche Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und ersuchte um beschleunigte Behandlung der Beschwerdeverfahren, zumal einerseits die andauernde Ungewissheit eine grosse Belastung darstelle und andererseits der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines N-Ausweises bereits mehrere Lehrstellenangebote nicht habe antreten können. Mit der Anfrage wurde eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Instruktionsrichter nahm am 12. Oktober 2017 vom Wunsch der Beschwerdeführenden nach baldigem Verfahrensabschluss Kenntnis und informierte sie über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.5 In der Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2017 wurde dem Begehren um koordinierte Behandlung der beiden Verfahren E-622/2017 und E-623/2017 entsprochen. Aufgrund des engen inhaltlichen und persönlichen Zusammenhangs wird über die Beschwerden vom 30. Januar 2017 vorliegend in einem Urteil befunden. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde richtet sich in ihrer Begründung nur gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung als solche) des Dispositivs der Verfügungen vom 29. Dezember 2016 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde bereits mit den Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2017 entsprechend festgestellt. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

4. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2 In Marokko herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 5.3 Bezüglich individueller Gründe, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat allenfalls als unzumutbar erscheinen lassen würden, ist aufgrund der vorliegenden Akten Folgendes festzustellen: 5.3.1 Den zahlreichen fachärztlichen Berichten und Zeugnissen mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist zu entnehmen, dass diese sich seit Anfang 2014 in psychiatrisch-spezialärztlicher Behandlung befindet. Am 13. Mai 2014 wurde durch Dr. F._______ nebst einer schweren akuten Belastungsstörung und schweren depressiven Episode die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt. Das Krankheitsbild äussere sich unter anderem in Panik-Attacken, extrem emotionaler Verunsicherung und schwerer depressiver Verstimmung mit Suizidgedanken. Nach Ablehnung des zweiten Wiedererwägungsgesuchs (im Dublin-Verfahren) wandte sich der behandelnde Facharzt am 9. Juli 2014 direkt an die Behörden und beantragte unter Hinweis auf die andauernde Behandlung der Beschwerdeführerin einen sofortigen Ausschaffungsstopp aus medizinischen Gründen. Im Rahmen der Anhörung vom 2. März 2016 (vgl. Bst. F.a) stellte die Hilfswerkvertretung fest, die Beschwerdeführerin 1 sei trotz psychiatrischer Betreuung in einer psychisch schlechten Verfassung (vgl. Protokoll D 19/13 "Unterschriftenblatt" Hilfswerkvertretung). Mit dem vorliegenden Rechtsmittel ist ein weiterer Arztbericht (Datum: 4. Januar 2017) von Dr. F._______ aktenkundig gemacht worden. In diesem werden die oben genannten Diagnosen bestätigt und festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 stehe nach wie vor in Behandlung, die suizidalen Momente seien weiterhin vorhanden. Die Beschwerdeführerin 1 leidet gemäss Akten zudem seit mehreren Jahren an starkem Bluthochdruck. Am 1. März 2017 musste sie wegen eines hypertensiven Vorfalls notfallmässig hospitalisiert werden (vgl. Arztbericht des Kantonsspitals D._______ vom 1. März 2017). Gestützt auf diese nachvollziehbar begründeten Berichte von fachärztlicher Seite ist davon auszugehen, dass sich insbesondere der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 trotz therapeutischer Behandlung nicht nachhaltig gebessert respektive stabilisiert hat. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es im Fall einer zwangsweisen Rückführung nach Marokko zu einer psychischen Dekompensation kommen und die Beschwerdeführerin als Folge ernsthafte Suizidgedanken oder konkrete Suizidhandlungen entwickeln und verwirklichen könnte. 5.3.2 Gemäss Akten stehen die Beschwerdeführerin 1 und ihr (am 29. Dezember 2016 durch das SEM vorläufig aufgenommener) Partner, die seit 2010 eine Lebensgemeinschaft bilden, wegen ihrer jeweiligen gesundheitlichen Probleme in einem starken gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Mit Bezug auf die Frage, ob dem Partner eine Rückkehr nach Marokko mit der Beschwerdeführerin 1 möglich und zuzumuten wäre, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ein solches Vorgehen - wie sich aus dem internen Antrag für die vorläufige Aufnahme ergibt - explizit ausgeschlossen hatte (vgl. [noch unpaginiertes] Aktenstück vom 27. Dezember 2016 im Verfahren N [...], S. 2). 5.3.3 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin 1 eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer 2, der im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (...)-jährig war, leidet gemäss Akten ebenfalls an ernstzunehmenden gesundheitlichen Problemen. Dem Arztbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ ([...]) vom 29. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Mutter den Sohn als Folge der eigenen schweren psychischen Probleme zwanghaft kontrolliert (und damit eine altersgemässe Entwicklung beeinträchtigt) habe. Frau Dr. med. J._______, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, beschreibt den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 6. Mai 2014 als verängstigt und depressiv. Gemäss einem Bericht vom 16. Februar 2015 des E._______ musste der Beschwerdeführer 2 seit Oktober 2014 aufgrund von Selbstverletzungen und latent bestehenden Suizidgefahr kinderpsychiatrisch betreut werden. Im auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der D._______ vom 4. November 2016 wird bei ihm eine mittelgradige depressive Episode sowie eine PTBS diagnostiziert, die sich in verschiedenen Krankheitsbildern manifestiere. 5.4.2 Der Beschwerdeführer, der als (...)-Jähriger in die Schweiz gekommen ist, hat fast die gesamte prägende Zeit der Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Demgegenüber hat er als Kind in Marokko insgesamt weniger lange gelebt als in der Schweiz. Er beschreibt jene Zeit, die von massiven familiären Spannungen und einem gewalttätigen Vater geprägt gewesen sei, als unglücklich und belastend (vgl. Anhörungsprotokoll D31/15 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer wurde in Italien geboren und hat (...) Lebensjahre in diesem Land verbracht. Seine Biografie war in der Folge offensichtlich von erheblicher familiär-sozialer Unstetigkeit und von wiederholten Umzügen zwischen unterschiedlichen Kulturkreisen (Italien, Marokko, Palästina, Ägypten, Schweiz) geprägt. Trotz der schwierigen gesundheitlichen Situation hat er sich in der Schweiz gemäss Akten offensichtlich überaus gut integriert. Viele der zu den Akten gereichten Referenzschreiben beschreiben die Beziehung des Beschwerdeführers 2 zum Lebenspartner der Mutter, den er selber als seinen "Stiefvater" bezeichnet, als überaus eng und als stabilisierend für den heute (...)-Jährigen. Der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz ohne die Mutter und den "Stiefvater" und die Rückkehr nach Marokko dürfte für (...) unter diesen Umständen eine eigentliche Entwurzelung zur Folge haben. 5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung aller aktenkundiger Umstände auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 zum Schluss, dass die Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren ist. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.

6. Die Beschwerden sind somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Dispositive der beiden angefochtenen Verfügungen des BFM vom 29. Dezember 2016 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 7.2.1 In den Instruktionsverfügungen vom 2. März 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung gutgeheissen und wurde MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. 7.2.2 Aufgrund der Gutheissung der genannten Gesuche haben die Beschwerdeführenden, die mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen sind, Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Honorar der amtlichen Rechtsvertreterin ist praxisgemäss dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen. 7.2.3 Die Rechtsbeiständin hat am 16. März 2017 eine Kostennote für das Verfahren des Beschwerdeführers 2 (E-622/2017) und am 6. Oktober 2017 eine aktualisierte Auslistung ihres Vertretungsaufwands im Verfahren der Beschwerdeführerin 1 (E-623/2017) zu den Akten gereicht. Kumuliert wird ein Vertretungsaufwand von rund 4300 Franken ausgewiesen, was angesichts der konkreten Umstände der beiden - einzig auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkten - Beschwerdeverfahren nicht vollumfänglich entspricht. Unter Würdigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und der Entschädigungs-praxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren ist das Honorar für die beiden Verfahren auf insgesamt Fr. 3500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen und dem SEM zur Vergütung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird für die beiden Verfahren auf insgesamt Fr. 3500.- bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: