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E-165/2014

E-165/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-23 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 9. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gegen diese Verfügung erhoben sie keine Beschwerde. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 13. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. September 2013 bei der Vorinstanz ein. Diese wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 9. September 2013 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Weiter stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Januar 2014 (Poststempel vom 13. Januar 2014) unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 10) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2013 einzutreten und die Verfügung des BFM vom 9. September 2013 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten unter Berücksichtigung der Humanitären Klausel. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Asylentscheides des Ehemannes zu sistieren. Superprovisorisch sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.

E. 1.2 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2013 sei einzutreten, verkennen sie, dass die Vorinstanz auf das Gesuch tatsächlich eingetreten ist und es abgewiesen hat. An der Überprüfung des Eintretens besteht kein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführenden beantragen weiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Asylentscheides des Ehemannes. Dazu ist zunächst festzustellen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrenssistierung besteht (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]), weil es dem Grundsatz des Beschleunigungsgebotes zuwiderläuft (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Eine Sistierung wäre hier auch nicht angezeigt, da der Asylentscheid über den Ehemann keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend Wiedererwägung aufweist und auch keinen Einfluss auf dieses hat. Der prozessuale Antrag ist abzuweisen.

E. 3.1 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. September 2013 beseitigen können. So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass angesichts des über zehnjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Italien diese sich durchaus zurecht finden und ihnen andernfalls zuzumuten ist, die notwendige Unterstützung bei den italienischen Behörden zu beantragen. Daran vermag auch die mit dem Arztzeugnis vom 18. Dezember 2013 geltend gemachte Belastungsreaktion der Beschwerdeführerin (vgl. Beilage 9) nichts zu ändern. Es steht der Beschwerdeführerin frei, in Italien ein Anspruch auf Familiengemeinschaft geltend zu machen. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit ihren Ausführungen zur fehlenden Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes in Italien und der Feststellung der Vorinstanz, es habe sich um keine dauerhafte Familiengemeinschaft gehandelt, eine andere rechtliche Würdigung des bereits im ordentlichen Verfahrens geltend gemachten Sachverhalts verlangen will, stellt dies keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar. Es liegt keine wesentlich veränderte Sachlage im Sinne des Wiedererwägungsrechts vor. Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, aufgrund einer Schussverletzung und der Depression des Ehemannes bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, was im Rahmen der Humanitären Klausel - Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (D-II-VO) - zu berücksichtigen sei. Intertemporalrechtlich wäre zwar von der Anwendbarkeit der D II-VO auszugehen, weil die Neufassung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs und des Ersuchen um Übernahme abstellt; das war vor dem 1. Januar 2014 (BFM-Akten B16/5). Die Humanitäre Klausel ist jedoch in der Sache nicht anwendbar, weil die Vorinstanz keine neue Sachverfügung getroffen hat, sondern das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Mit Beschwerde kann dagegen nur vorgebracht werden, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint, nicht aber eine Verletzung von Art. 15 der D-II-VO. Ausserdem wäre die Klausel selbst im ordentlichen Asylverfahren nicht anwendbar. Sie dient ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15). Da sich aber alle Beschwerdeführenden bereits in der Schweiz aufhalten, ist die Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO von vornherein ausgeschlossen.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung vom 13. November 2013 zu Recht abgewiesen hat.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. Fr. 1'200.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. Gleiches hat für die übrigen prozessualen Anträge (Gesuch um aufschiebende Wirkung, Aussetzung des Vollzugs, usw.) zu gelten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-165/2014 Urteil vom 23. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Marokko, beide vertreten durch Franca Hirt, Verein Netzwerk Asyl Aargau, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gegen diese Verfügung erhoben sie keine Beschwerde. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 13. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. September 2013 bei der Vorinstanz ein. Diese wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 9. September 2013 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Weiter stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Januar 2014 (Poststempel vom 13. Januar 2014) unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 10) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2013 einzutreten und die Verfügung des BFM vom 9. September 2013 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten unter Berücksichtigung der Humanitären Klausel. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Asylentscheides des Ehemannes zu sistieren. Superprovisorisch sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2013 sei einzutreten, verkennen sie, dass die Vorinstanz auf das Gesuch tatsächlich eingetreten ist und es abgewiesen hat. An der Überprüfung des Eintretens besteht kein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.

2. Die Beschwerdeführenden beantragen weiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Asylentscheides des Ehemannes. Dazu ist zunächst festzustellen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrenssistierung besteht (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]), weil es dem Grundsatz des Beschleunigungsgebotes zuwiderläuft (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Eine Sistierung wäre hier auch nicht angezeigt, da der Asylentscheid über den Ehemann keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend Wiedererwägung aufweist und auch keinen Einfluss auf dieses hat. Der prozessuale Antrag ist abzuweisen. 3. 3.1 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). 4.2 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. September 2013 beseitigen können. So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass angesichts des über zehnjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Italien diese sich durchaus zurecht finden und ihnen andernfalls zuzumuten ist, die notwendige Unterstützung bei den italienischen Behörden zu beantragen. Daran vermag auch die mit dem Arztzeugnis vom 18. Dezember 2013 geltend gemachte Belastungsreaktion der Beschwerdeführerin (vgl. Beilage 9) nichts zu ändern. Es steht der Beschwerdeführerin frei, in Italien ein Anspruch auf Familiengemeinschaft geltend zu machen. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit ihren Ausführungen zur fehlenden Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes in Italien und der Feststellung der Vorinstanz, es habe sich um keine dauerhafte Familiengemeinschaft gehandelt, eine andere rechtliche Würdigung des bereits im ordentlichen Verfahrens geltend gemachten Sachverhalts verlangen will, stellt dies keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar. Es liegt keine wesentlich veränderte Sachlage im Sinne des Wiedererwägungsrechts vor. Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, aufgrund einer Schussverletzung und der Depression des Ehemannes bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, was im Rahmen der Humanitären Klausel - Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (D-II-VO) - zu berücksichtigen sei. Intertemporalrechtlich wäre zwar von der Anwendbarkeit der D II-VO auszugehen, weil die Neufassung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs und des Ersuchen um Übernahme abstellt; das war vor dem 1. Januar 2014 (BFM-Akten B16/5). Die Humanitäre Klausel ist jedoch in der Sache nicht anwendbar, weil die Vorinstanz keine neue Sachverfügung getroffen hat, sondern das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Mit Beschwerde kann dagegen nur vorgebracht werden, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint, nicht aber eine Verletzung von Art. 15 der D-II-VO. Ausserdem wäre die Klausel selbst im ordentlichen Asylverfahren nicht anwendbar. Sie dient ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15). Da sich aber alle Beschwerdeführenden bereits in der Schweiz aufhalten, ist die Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO von vornherein ausgeschlossen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung vom 13. November 2013 zu Recht abgewiesen hat.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. Fr. 1'200.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. Gleiches hat für die übrigen prozessualen Anträge (Gesuch um aufschiebende Wirkung, Aussetzung des Vollzugs, usw.) zu gelten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: