Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, ihren Heimatstaat am 2. September 2002 und gelangte am 15. September 2002 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein erstes Asylgesuch einreichte. Zur Begründung dieses Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei von Soldaten in einem Gefängnis festgehalten und misshandelt worden, nachdem ihr Ehemann, ein Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF), am 28. April 2002 getötet worden sei. Das BFF erachtete die Asylvorbringen als unglaubhaft und lehnte das Asylgesuch demzufolge mit Verfügung vom 11. Februar 2003 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. März 2003 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. Juni 2003 abgewiesen. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. In der Folge blieb die Beschwerdeführerin trotz Ablauf der von der Behörde gesetzten Ausreisefrist illegal in der Schweiz. Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei ethnische Oromo und habe bereits im Oktober 2003 ein ausführliches Schreiben der OLF erhalten, welches ihre Mitgliedschaft in dieser Organisation sowie jene ihres Ehemannes ausdrücklich bestätige. Ein aktuelles Schreiben der OLF bekräftige zudem, dass die Beschwerdeführerin als Anhängerin dieser Organisation bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland an Leib und Leben gefährdet wäre. Im Weiteren wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz an Veranstaltungen der OLF teilgenommen habe, dies trotz ihres abgelegenen Wohnsitzes im Kanton C._______. Es sei deshalb festzuhalten, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer Mitgliedschaft bei der OLF offensichtlich ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Beweismittel ein: Zwei Bestätigungsschreiben der OLF vom 15. Oktober 2003 beziehungsweise 3. Juni 2007, zwei Arztberichte vom 29. März 2007 beziehungsweise 17. April 2007, zwei Fotos von einer Kundgebung in D._______ vom 26. November 2004, ein Auszug aus einer äthiopischen Tageszeitung vom 22. Oktober 2006 inklusive französischer Übersetzung, ein Austrittsbericht des (...) Kantons- und Regionalspitals vom 30. Mai 2005 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. März 2007. C. Am 12. August 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz bei der OLF aktiv, weswegen sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien inhaftiert oder getötet werden würde. Sie nehme an Sitzungen der OLF teil, wo sie über Probleme der OLF in Äthiopien diskutieren würden, zudem bezahle sie Beiträge und versuche die Leute zu unterstützen. Bisher sei sie lediglich Sympathisantin dieser Partei, habe aber vor, dieser Partei beizutreten. D. Mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am 26. August 2008 - wies das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. E. Mit Beschwerde vom 24. September 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden zwei Arztberichte vom 20. August 2008 sowie 14. September 2008 sowie nochmals die Fürsorgebestätigung vom 30. März 2007 zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2008 eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die alleinige Mitgliedschaft in einer äthiopischen Oppositionspartei vermöge keine Furcht vor Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu begründen. Zudem habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung beim BFM ausdrücklich erklärt, sie sei bloss Sympathisantin und nicht Mitgelid der OLF. Überdies sei Voraussetzung für eine allfällige Verfolgungsgefahr, dass sich die betreffende Person in Äthiopien aktiv für die Ziele der OLF eingesetzt habe, was in casu ebenfalls nicht gegeben sei. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen, eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie den äthiopischen Behörden vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland als regimefeindliche Person bekannt gewesen oder gar als Regimegegnerin respektive politische Aktivistin registriert worden sei. Somit sei es auch unwahrscheinlich, dass sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Den Akten seien auch keine Hinweise darauf zuentnehmen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von allfälligen Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die OLF erhalten oder gar gestützt darauf Massnahmen gegen sie eingeleitet hätten. Ausserdem sei es undenkbar, dass die äthiopischen Behörden in der Lage seien, jeden einzelnen ihrer im Ausland wohnhaften Staatsangehörigen zu überwachen und zu identifizieren. Überdies dürfte es auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich durch die Teilnahme an regimekritischen Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im jeweiligen Auswanderungsland zu erwirken. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, insbesondere seien die aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin benötigten Gehörkontrollen auch in Äthiopien durchführbar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin Sympathisantin der OLF sei, was von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt werde. Bei der Beurteilung der Gefährdung von Mitgliedern und Sympathisanten der OLF sei vom BFM jedoch nicht berücksichtigt worden, dass die Volksgruppe der Oromo und Anhänger der OLF in der jüngsten Vergangenheit unter einem steigenden Mass von Repression von Seiten des äthiopischen Regimes zu leiden habe. In den Augen der äthiopischen Regierung stelle die OLF eine Gefahr für die nationale Sicherheit dar. Im Weiteren wird vorgebracht, dass eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin als politisch engagierte Sympathisantin der OLF und zugehörige der Oromo unabhängig von einem früheren Engagement im Heimatstaat zu bejahen sei. Es sei allgemein bekannt, dass ethnische Oromo oft unter den Generalverdacht gestellt würden, sie unterstützten die OLF. Hielten sich diese Personen zudem über längere Zeit im Ausland auf, würden sie von der äthiopischen Regierung noch verstärkt verdächtigt. Deshalb sei es sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland verhaftet und ins Gefängnis gesteckt würde. Es sei allgemein bekannt, dass die äthiopischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachen würden, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass Mitglieder der Oppositionsparteien mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt seien und von diesen als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden bisher nicht bekannt geworden sei, würde dies spätestens bei der Einreise nach Äthiopien geschehen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durch den Sicherheitsdienst unterzogen würde. Aus diesen Gründen würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.
E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen ihres Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist.
E. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorab festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin und politische Aktivistin registriert war.
E. 5.4 Bei der Anhörung vom 12. August 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz im September 2002 für die OLF aktiv und habe in der Schweiz an Sitzungen und Kundgebungen dieser Organisation teilgenommen. Sie sei lediglich Sympathisantin dieser Organisation und nicht deren Mitglied. Das geht auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Schreiben der OLF vom 15. Oktober 2003 beziehungsweise 3. Juni 2007 hervor, worin die Beschwerdeführerin nur als "supporter" und nicht als Mitglied bezeichnet wird. Entgegen den von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von diesen Aktivitäten erlangt haben. Zwar ist damit zu rechnen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts: D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008). Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Bei den Kundgebungen, an denen die Beschwerdeführerin teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Auf den als Beweismittel eingereichten Fotos von einer Kundgebung in Genf vom 26. November 2004 ist sie nicht einmal klar erkennbar. Zudem gibt es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre. Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Dies umso mehr, als der äthiopische Nachrichtendienst nur über beschränkte Ressourcen verfügt. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abzuklären.
E. 5.5 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Quantität und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die Beschwerdeführerin nahm lediglich an wenigen Kundgebungen sowie an Sitzungen der OLF in der Schweiz teil. Sie hat innerhalb dieser Organisation keine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besondere Aufgaben. Gemäss eigenen Aussagen ist die Beschwerdeführerin nicht Mitglied dieser Organisation, sondern lediglich Sympathisantin. Die bisherige exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Vielmehr erweckt ihr Engagement den Eindruck einer blossen Mitläuferin ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, die sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopier lediglich deshalb angeschlossen hat, weil sie sich davon persönliche Vorteile - namentlich in Bezug auf die Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz - erhofft. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte.
E. 5.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin sich seit über sechs Jahren in der Schweiz aufhält. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürchten hat. Ebenso wenig vermag die Zugehörigkeit der Beschweredeführerin zur Ethnie der Oromo dazu zu führen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von den äthiopischen Behörden verfolgt wird, wie in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die in den Erwägungen nicht explizit erwähnten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
E. 7.3.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2002, mithin 30 Jahre, in ihrem Heimatstaat gelebt, wo sie während mehrerer Jahre einen Kiosk betrieben hat. Überdies spricht sie neben amharisch und oromo auch ein wenig englisch. Zudem leben ihre drei inzwischen erwachsenen Kinder und weitere Verwandte in Äthiopien. Mit Hilfe der übrigen Verwandten wird es der Beschwerdeführerin möglich sein, den ihr angeblich nicht bekannten Aufenthaltsort ihrer Kinder ausfindig zu machen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihre Heimat ebenfalls erleichtern können (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Hinsichtlich der mit ärztlichen Zeugnissen vom 20. August 2008 beziehungsweise 14. September 2008 belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (beidseitige mittel bis hochgradige, kombinierte Schwerhörigkeit, Nasennebenhöhlen-Beschwerden, Kopf- und Nackenbeschwerden bei bekanntem cervico-cephalem Schmerzsyndrom) ist davon auszugehen, dass ihre Behandlung in Äthiopien gewährleistet ist, weshalb nicht zu befürchten ist, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Zustandes führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Gemäss Arztzeugnis vom 14. September 2008 wurde die Hörgeräteversorgung eingeleitet und es wurde keine wesentliche Gehörsverschlechterung festgestellt. Zudem kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Die Beschwerdeführerin ist erwerbstätig (siehe E. 10.2), weshalb ihre gesundheitlichen Probleme einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien erweist sich demnach als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Begehren nicht als aussichtslos erscheinen.
E. 10.2 Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember 2008 als Lingerieangestellte in einer Bergpension tätig, weshalb von der fehlenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6103/2008 {T 0/2} Urteil vom 31. August 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren 1. Januar 1972, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, ihren Heimatstaat am 2. September 2002 und gelangte am 15. September 2002 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein erstes Asylgesuch einreichte. Zur Begründung dieses Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei von Soldaten in einem Gefängnis festgehalten und misshandelt worden, nachdem ihr Ehemann, ein Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF), am 28. April 2002 getötet worden sei. Das BFF erachtete die Asylvorbringen als unglaubhaft und lehnte das Asylgesuch demzufolge mit Verfügung vom 11. Februar 2003 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. März 2003 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. Juni 2003 abgewiesen. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. In der Folge blieb die Beschwerdeführerin trotz Ablauf der von der Behörde gesetzten Ausreisefrist illegal in der Schweiz. Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei ethnische Oromo und habe bereits im Oktober 2003 ein ausführliches Schreiben der OLF erhalten, welches ihre Mitgliedschaft in dieser Organisation sowie jene ihres Ehemannes ausdrücklich bestätige. Ein aktuelles Schreiben der OLF bekräftige zudem, dass die Beschwerdeführerin als Anhängerin dieser Organisation bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland an Leib und Leben gefährdet wäre. Im Weiteren wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz an Veranstaltungen der OLF teilgenommen habe, dies trotz ihres abgelegenen Wohnsitzes im Kanton C._______. Es sei deshalb festzuhalten, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer Mitgliedschaft bei der OLF offensichtlich ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Beweismittel ein: Zwei Bestätigungsschreiben der OLF vom 15. Oktober 2003 beziehungsweise 3. Juni 2007, zwei Arztberichte vom 29. März 2007 beziehungsweise 17. April 2007, zwei Fotos von einer Kundgebung in D._______ vom 26. November 2004, ein Auszug aus einer äthiopischen Tageszeitung vom 22. Oktober 2006 inklusive französischer Übersetzung, ein Austrittsbericht des (...) Kantons- und Regionalspitals vom 30. Mai 2005 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. März 2007. C. Am 12. August 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz bei der OLF aktiv, weswegen sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien inhaftiert oder getötet werden würde. Sie nehme an Sitzungen der OLF teil, wo sie über Probleme der OLF in Äthiopien diskutieren würden, zudem bezahle sie Beiträge und versuche die Leute zu unterstützen. Bisher sei sie lediglich Sympathisantin dieser Partei, habe aber vor, dieser Partei beizutreten. D. Mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am 26. August 2008 - wies das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. E. Mit Beschwerde vom 24. September 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden zwei Arztberichte vom 20. August 2008 sowie 14. September 2008 sowie nochmals die Fürsorgebestätigung vom 30. März 2007 zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2008 eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die alleinige Mitgliedschaft in einer äthiopischen Oppositionspartei vermöge keine Furcht vor Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu begründen. Zudem habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung beim BFM ausdrücklich erklärt, sie sei bloss Sympathisantin und nicht Mitgelid der OLF. Überdies sei Voraussetzung für eine allfällige Verfolgungsgefahr, dass sich die betreffende Person in Äthiopien aktiv für die Ziele der OLF eingesetzt habe, was in casu ebenfalls nicht gegeben sei. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen, eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie den äthiopischen Behörden vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland als regimefeindliche Person bekannt gewesen oder gar als Regimegegnerin respektive politische Aktivistin registriert worden sei. Somit sei es auch unwahrscheinlich, dass sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Den Akten seien auch keine Hinweise darauf zuentnehmen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von allfälligen Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die OLF erhalten oder gar gestützt darauf Massnahmen gegen sie eingeleitet hätten. Ausserdem sei es undenkbar, dass die äthiopischen Behörden in der Lage seien, jeden einzelnen ihrer im Ausland wohnhaften Staatsangehörigen zu überwachen und zu identifizieren. Überdies dürfte es auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich durch die Teilnahme an regimekritischen Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im jeweiligen Auswanderungsland zu erwirken. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, insbesondere seien die aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin benötigten Gehörkontrollen auch in Äthiopien durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin Sympathisantin der OLF sei, was von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt werde. Bei der Beurteilung der Gefährdung von Mitgliedern und Sympathisanten der OLF sei vom BFM jedoch nicht berücksichtigt worden, dass die Volksgruppe der Oromo und Anhänger der OLF in der jüngsten Vergangenheit unter einem steigenden Mass von Repression von Seiten des äthiopischen Regimes zu leiden habe. In den Augen der äthiopischen Regierung stelle die OLF eine Gefahr für die nationale Sicherheit dar. Im Weiteren wird vorgebracht, dass eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin als politisch engagierte Sympathisantin der OLF und zugehörige der Oromo unabhängig von einem früheren Engagement im Heimatstaat zu bejahen sei. Es sei allgemein bekannt, dass ethnische Oromo oft unter den Generalverdacht gestellt würden, sie unterstützten die OLF. Hielten sich diese Personen zudem über längere Zeit im Ausland auf, würden sie von der äthiopischen Regierung noch verstärkt verdächtigt. Deshalb sei es sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland verhaftet und ins Gefängnis gesteckt würde. Es sei allgemein bekannt, dass die äthiopischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachen würden, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass Mitglieder der Oppositionsparteien mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt seien und von diesen als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden bisher nicht bekannt geworden sei, würde dies spätestens bei der Einreise nach Äthiopien geschehen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durch den Sicherheitsdienst unterzogen würde. Aus diesen Gründen würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen ihres Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorab festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin und politische Aktivistin registriert war. 5.4 Bei der Anhörung vom 12. August 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz im September 2002 für die OLF aktiv und habe in der Schweiz an Sitzungen und Kundgebungen dieser Organisation teilgenommen. Sie sei lediglich Sympathisantin dieser Organisation und nicht deren Mitglied. Das geht auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Schreiben der OLF vom 15. Oktober 2003 beziehungsweise 3. Juni 2007 hervor, worin die Beschwerdeführerin nur als "supporter" und nicht als Mitglied bezeichnet wird. Entgegen den von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von diesen Aktivitäten erlangt haben. Zwar ist damit zu rechnen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts: D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008). Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Bei den Kundgebungen, an denen die Beschwerdeführerin teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Auf den als Beweismittel eingereichten Fotos von einer Kundgebung in Genf vom 26. November 2004 ist sie nicht einmal klar erkennbar. Zudem gibt es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre. Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Dies umso mehr, als der äthiopische Nachrichtendienst nur über beschränkte Ressourcen verfügt. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abzuklären. 5.5 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Quantität und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die Beschwerdeführerin nahm lediglich an wenigen Kundgebungen sowie an Sitzungen der OLF in der Schweiz teil. Sie hat innerhalb dieser Organisation keine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besondere Aufgaben. Gemäss eigenen Aussagen ist die Beschwerdeführerin nicht Mitglied dieser Organisation, sondern lediglich Sympathisantin. Die bisherige exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Vielmehr erweckt ihr Engagement den Eindruck einer blossen Mitläuferin ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, die sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopier lediglich deshalb angeschlossen hat, weil sie sich davon persönliche Vorteile - namentlich in Bezug auf die Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz - erhofft. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. 5.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin sich seit über sechs Jahren in der Schweiz aufhält. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürchten hat. Ebenso wenig vermag die Zugehörigkeit der Beschweredeführerin zur Ethnie der Oromo dazu zu führen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von den äthiopischen Behörden verfolgt wird, wie in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die in den Erwägungen nicht explizit erwähnten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.3.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2002, mithin 30 Jahre, in ihrem Heimatstaat gelebt, wo sie während mehrerer Jahre einen Kiosk betrieben hat. Überdies spricht sie neben amharisch und oromo auch ein wenig englisch. Zudem leben ihre drei inzwischen erwachsenen Kinder und weitere Verwandte in Äthiopien. Mit Hilfe der übrigen Verwandten wird es der Beschwerdeführerin möglich sein, den ihr angeblich nicht bekannten Aufenthaltsort ihrer Kinder ausfindig zu machen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihre Heimat ebenfalls erleichtern können (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Hinsichtlich der mit ärztlichen Zeugnissen vom 20. August 2008 beziehungsweise 14. September 2008 belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (beidseitige mittel bis hochgradige, kombinierte Schwerhörigkeit, Nasennebenhöhlen-Beschwerden, Kopf- und Nackenbeschwerden bei bekanntem cervico-cephalem Schmerzsyndrom) ist davon auszugehen, dass ihre Behandlung in Äthiopien gewährleistet ist, weshalb nicht zu befürchten ist, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Zustandes führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Gemäss Arztzeugnis vom 14. September 2008 wurde die Hörgeräteversorgung eingeleitet und es wurde keine wesentliche Gehörsverschlechterung festgestellt. Zudem kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Die Beschwerdeführerin ist erwerbstätig (siehe E. 10.2), weshalb ihre gesundheitlichen Probleme einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien erweist sich demnach als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 10.2 Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember 2008 als Lingerieangestellte in einer Bergpension tätig, weshalb von der fehlenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: