Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine unbegleitete minderjährige eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ (C._______/Zona D._______), verliess Eritrea eigenen Angaben im Herbst 2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle auf dem Landweg und gelangte über E._______, F._______, G._______ und H._______ am 28. September 2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte. A.b Nach einer im Regionalspital J._______ durch einen Arzt am 30. September 2015 durchgeführten radiologischen Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der Beschwerdeführerin teilte dieser dem SEM in seinem Bericht gleichen Datums mit, dass die Untersuchung ein Knochenalter von 15 Jahren ergeben habe. A.c Am 8. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ I._______ statt, anlässlich welcher auf die Erfassung der Asylgründe aus zeitlichen Gründen verzichtet wurde. A.d Am 15. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von H._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Diesbezüglich führte sie an, zwar wohne ein Onkel in K._______, sie wolle aber lieber bei ihren (...) in der Schweiz sich aufhaltenden Geschwistern bleiben. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten. A.e Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen. A.f Mit Verfügung (Nennung kantonale Behörde) vom (...) wurde der Beschwerdeführerin (Nennung Name und Adresse), als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. A.g Mit Schreiben vom 20. November 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt respektive ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.h Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) L._______ vom (...) wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und (Nennung Name) als Beiständin eingesetzt. A.i Am 25. Februar 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit zweier Betreuungspersonen zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei infolge des Militärdienstes nur selten zuhause gewesen. Nachdem ihre älteste Schwester über die Grenze geflüchtet sei, habe man ihre Mutter während (Nennung Dauer) in C._______ in der Polizeistation in Haft gehalten, wo es ihr schlecht gegangen sei und sie den Polizisten monatlich einen Geldbetrag hätte zahlen sollen. Ihrem Grossvater sei es dann gelungen, genügend Geld erhältlich zu machen, damit ihre Mutter aus der Haft entlassen werde. Danach sei auch ihre zweitälteste Schwester aus dem Land geflohen, worauf sie sich um ihre drei jüngeren Geschwister habe kümmern müssen und deshalb die Schule in der (...) Klasse abgebrochen habe. Schon vorher habe sie wegen der Probleme zwischen ihren Eltern oft in der Schule gefehlt und ihre Mutter habe sich für sie einsetzen müssen, damit sie dort weiterhin zugelassen worden sei. Ihr Vater sei jeweils nur aus dem Militärdienst nach Hause zurückgekehrt, wenn er Urlaub gehabt habe. Dann habe er jeweils die bewilligte Dauer des Urlaubs überschritten oder sei zwischendurch von seiner Einheit abgehauen, um die Ackerflächen bearbeiten zu können. Er sei deswegen auch immer wieder ins Gefängnis gekommen und bestraft worden. Ferner habe sie ihrem Vater bei der Arbeit auf dem Feld jeweils geholfen, wobei es oft zu Streitereien zwischen ihnen gekommen sei. Er sei schon immer ein strenger Vater gewesen und habe sie wiederholt geschlagen, wenn etwas nicht genau so oder genau dann erledigt worden sei, wie er das gewollt habe. Wegen der Flucht ihrer Schwester und wegen der Streitereien mit dem Vater sei ihre Mutter krank geworden. Als sie und ihr Vater eines Tages am Fluss zusammen gearbeitet hätten, sei sie von ihm geschlagen und derart am Ohr verletzt worden, dass aus dem Ohr Blut herausgeflossen sei. Als man ihre Mutter über den Vorfall verständigt und diese ihren Zustand gesehen habe, sei ihre Mutter in Rage geraten und umgefallen. Sie selber habe sich infolge der Verletzung während (Nennung Dauer) im Spital in C._______ behandeln lassen müssen und sei anschliessend noch einen Monat zuhause geblieben. Nachdem es ihr wieder besser gegangen sei, habe ihre Mutter gesagt, sie wolle versuchen, die Schule dazu zu bringen, sie wieder den Unterricht besuchen zu lassen. Sie habe sich angesichts ihrer Sorgen und der Nachwirkungen ihrer Verletzungen aber nicht mehr vorstellen können, den Schulbesuch wieder aufzunehmen, weshalb sie schliesslich aus ihrer Heimat ausgereist sei und ihre Mutter mit den Geschwistern zurückgelassen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.j Mit Schreiben vom 15. März 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM, es sei vor Erlass des Asylentscheids bei allfälligen Unklarheiten (bei der Beschwerdeführerin könne eine auf der Flucht erlittene Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden) das rechtliche Gehör und Akteneinsicht zu gewähren. A.k Am 2. September 2016 stellte das SEM der Rechtsvertretung Kopien des Aktenverzeichnisses und der Akten zu. Es machte unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG darauf aufmerksam, dass mit der Akteneinsicht kein Recht zur Stellungnahme verbunden sei. B. Mit Verfügung vom 7. September 2016 - eröffnet am 8. September 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 3. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und darin die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung beantragen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersuchen. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich aufgrund der von der Vorinstanz am 7. September 2016 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres in der Schweiz aufhalten und dessen ungeachtet gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er wies das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwältin Jana Maletic gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ab und führte dabei zur Begründung aus, die Rechtsvertreterin übe ihr Mandat aufgrund der Verfügung des (...) in Verbindung mit der Substitutionsvollmacht vom (...) im Rahmen einer Tätigkeit als amtliche Rechtsvertreterin bereits ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung und damit für die Beschwerdeführerin unentgeltlich aus. Entgegenstehende Angaben betreffend die Deckung der Kosten für die Rechtsvertretung seien der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 legte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung inklusive (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten familiären Schwierigkeiten liege keine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG vor beziehungsweise handle es sich nicht um eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme. Aus diesem Grund vermöchten die geltend gemachten Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ferner seien auch die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin weder den Nationaldienst verweigert noch aus demselben desertiert sei und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bezüglich der Asylgründe habe die Vorinstanz in korrekter Weise ausgeführt, dass sie keine gezielte und persönliche asylrelevante Verfolgung im Heimatland geltend gemacht habe. Jedoch habe das SEM ihre illegale Ausreise nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt, was eine Verletzung der Begründungspflicht und eine Missachtung der Bindungswirkung der Rechtsprechung darstelle. Mithin sei die Vorgehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea als unzulässig zu erachten. Ausserdem habe es mit der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK verstossen. Vorliegend stelle der Umstand ihrer illegalen Ausreise bereits einen Akt politischer Opposition dar, weshalb sie eine unverhältnismässig hohe Bestrafung durch das Regime befürchten müsse. Zudem sei in ihrem Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich ihre oppositionelle Einstellung im Fall einer Rückkehr in irgendeiner Weise manifestieren werde, spätestens im Fall einer Einberufung in den Nationaldienst. So würde sie sich der Dienstpflicht zu entziehen versuchen und sich so dem eritreischen Regime widersetzen. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, dies umso mehr, als mit ihr nun drei Kinder ihrer Familie aus Eritrea geflohen seien und ihre Eltern deswegen inhaftiert worden seien.
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügte auf Beschwerdeebene, die Vorgehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea müsse als unzulässig erachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017 E. 5.3) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die vorgebrachten Einwendungen erweisen sich in diesem Zusammenhang als nicht stichhaltig. Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts der Beschwerdeführerin in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihr aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Diese räumt ein, dass keine Vorfluchtgründe bestünden. Sie behauptet indessen das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen.
E. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 6.3 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 6.5 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend gemachte illegale Ausreise gemäss den Ausführungen im erwähnten Referenzurteil für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen - auch in Berücksichtigung der Beschwerdeergänzung vom 14. Februar 2017 - keine. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von (...) Jahren und hatte vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst (vgl. act. A22/18 S. 8). Auch ihre Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass sie im Fokus der Militärbehörden steht, und erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sie heute im Falle der Rückkehr wegen ihres Vaters, der wegen wiederholter nicht bewilligter Verlängerung seines militärischen Urlaubs bestraft worden sei, zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Das Gleiche hat auch für das Vorbringen, wonach ihre Mutter nach der Ausreise der ältesten Schwester (Nennung Dauer) in der Polizeistation in C._______ inhaftiert gewesen sei, zu gelten. So erwähnte die Beschwerdeführerin auch auf konkrete Nachfrage nach behördlichen Schwierigkeiten im Anschluss an die Flucht ihrer zweitältesten Schwester keine weiteren Probleme für ihre Mutter oder andere Angehörige ihrer Familie (vgl. act. A22/18 S. 3 f.). Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
E. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
E. 7 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 7. September 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6095/2016 Urteil vom 22. August 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine unbegleitete minderjährige eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ (C._______/Zona D._______), verliess Eritrea eigenen Angaben im Herbst 2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle auf dem Landweg und gelangte über E._______, F._______, G._______ und H._______ am 28. September 2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte. A.b Nach einer im Regionalspital J._______ durch einen Arzt am 30. September 2015 durchgeführten radiologischen Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der Beschwerdeführerin teilte dieser dem SEM in seinem Bericht gleichen Datums mit, dass die Untersuchung ein Knochenalter von 15 Jahren ergeben habe. A.c Am 8. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ I._______ statt, anlässlich welcher auf die Erfassung der Asylgründe aus zeitlichen Gründen verzichtet wurde. A.d Am 15. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von H._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Diesbezüglich führte sie an, zwar wohne ein Onkel in K._______, sie wolle aber lieber bei ihren (...) in der Schweiz sich aufhaltenden Geschwistern bleiben. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten. A.e Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen. A.f Mit Verfügung (Nennung kantonale Behörde) vom (...) wurde der Beschwerdeführerin (Nennung Name und Adresse), als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. A.g Mit Schreiben vom 20. November 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt respektive ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.h Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) L._______ vom (...) wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und (Nennung Name) als Beiständin eingesetzt. A.i Am 25. Februar 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit zweier Betreuungspersonen zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei infolge des Militärdienstes nur selten zuhause gewesen. Nachdem ihre älteste Schwester über die Grenze geflüchtet sei, habe man ihre Mutter während (Nennung Dauer) in C._______ in der Polizeistation in Haft gehalten, wo es ihr schlecht gegangen sei und sie den Polizisten monatlich einen Geldbetrag hätte zahlen sollen. Ihrem Grossvater sei es dann gelungen, genügend Geld erhältlich zu machen, damit ihre Mutter aus der Haft entlassen werde. Danach sei auch ihre zweitälteste Schwester aus dem Land geflohen, worauf sie sich um ihre drei jüngeren Geschwister habe kümmern müssen und deshalb die Schule in der (...) Klasse abgebrochen habe. Schon vorher habe sie wegen der Probleme zwischen ihren Eltern oft in der Schule gefehlt und ihre Mutter habe sich für sie einsetzen müssen, damit sie dort weiterhin zugelassen worden sei. Ihr Vater sei jeweils nur aus dem Militärdienst nach Hause zurückgekehrt, wenn er Urlaub gehabt habe. Dann habe er jeweils die bewilligte Dauer des Urlaubs überschritten oder sei zwischendurch von seiner Einheit abgehauen, um die Ackerflächen bearbeiten zu können. Er sei deswegen auch immer wieder ins Gefängnis gekommen und bestraft worden. Ferner habe sie ihrem Vater bei der Arbeit auf dem Feld jeweils geholfen, wobei es oft zu Streitereien zwischen ihnen gekommen sei. Er sei schon immer ein strenger Vater gewesen und habe sie wiederholt geschlagen, wenn etwas nicht genau so oder genau dann erledigt worden sei, wie er das gewollt habe. Wegen der Flucht ihrer Schwester und wegen der Streitereien mit dem Vater sei ihre Mutter krank geworden. Als sie und ihr Vater eines Tages am Fluss zusammen gearbeitet hätten, sei sie von ihm geschlagen und derart am Ohr verletzt worden, dass aus dem Ohr Blut herausgeflossen sei. Als man ihre Mutter über den Vorfall verständigt und diese ihren Zustand gesehen habe, sei ihre Mutter in Rage geraten und umgefallen. Sie selber habe sich infolge der Verletzung während (Nennung Dauer) im Spital in C._______ behandeln lassen müssen und sei anschliessend noch einen Monat zuhause geblieben. Nachdem es ihr wieder besser gegangen sei, habe ihre Mutter gesagt, sie wolle versuchen, die Schule dazu zu bringen, sie wieder den Unterricht besuchen zu lassen. Sie habe sich angesichts ihrer Sorgen und der Nachwirkungen ihrer Verletzungen aber nicht mehr vorstellen können, den Schulbesuch wieder aufzunehmen, weshalb sie schliesslich aus ihrer Heimat ausgereist sei und ihre Mutter mit den Geschwistern zurückgelassen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.j Mit Schreiben vom 15. März 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM, es sei vor Erlass des Asylentscheids bei allfälligen Unklarheiten (bei der Beschwerdeführerin könne eine auf der Flucht erlittene Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden) das rechtliche Gehör und Akteneinsicht zu gewähren. A.k Am 2. September 2016 stellte das SEM der Rechtsvertretung Kopien des Aktenverzeichnisses und der Akten zu. Es machte unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG darauf aufmerksam, dass mit der Akteneinsicht kein Recht zur Stellungnahme verbunden sei. B. Mit Verfügung vom 7. September 2016 - eröffnet am 8. September 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 3. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und darin die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung beantragen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersuchen. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich aufgrund der von der Vorinstanz am 7. September 2016 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres in der Schweiz aufhalten und dessen ungeachtet gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er wies das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwältin Jana Maletic gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ab und führte dabei zur Begründung aus, die Rechtsvertreterin übe ihr Mandat aufgrund der Verfügung des (...) in Verbindung mit der Substitutionsvollmacht vom (...) im Rahmen einer Tätigkeit als amtliche Rechtsvertreterin bereits ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung und damit für die Beschwerdeführerin unentgeltlich aus. Entgegenstehende Angaben betreffend die Deckung der Kosten für die Rechtsvertretung seien der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 legte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung inklusive (Nennung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten familiären Schwierigkeiten liege keine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG vor beziehungsweise handle es sich nicht um eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme. Aus diesem Grund vermöchten die geltend gemachten Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ferner seien auch die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin weder den Nationaldienst verweigert noch aus demselben desertiert sei und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. 4.2 Auf Beschwerdeebene wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bezüglich der Asylgründe habe die Vorinstanz in korrekter Weise ausgeführt, dass sie keine gezielte und persönliche asylrelevante Verfolgung im Heimatland geltend gemacht habe. Jedoch habe das SEM ihre illegale Ausreise nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt, was eine Verletzung der Begründungspflicht und eine Missachtung der Bindungswirkung der Rechtsprechung darstelle. Mithin sei die Vorgehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea als unzulässig zu erachten. Ausserdem habe es mit der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK verstossen. Vorliegend stelle der Umstand ihrer illegalen Ausreise bereits einen Akt politischer Opposition dar, weshalb sie eine unverhältnismässig hohe Bestrafung durch das Regime befürchten müsse. Zudem sei in ihrem Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich ihre oppositionelle Einstellung im Fall einer Rückkehr in irgendeiner Weise manifestieren werde, spätestens im Fall einer Einberufung in den Nationaldienst. So würde sie sich der Dienstpflicht zu entziehen versuchen und sich so dem eritreischen Regime widersetzen. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, dies umso mehr, als mit ihr nun drei Kinder ihrer Familie aus Eritrea geflohen seien und ihre Eltern deswegen inhaftiert worden seien. 5. Die Beschwerdeführerin rügte auf Beschwerdeebene, die Vorgehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea müsse als unzulässig erachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017 E. 5.3) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die vorgebrachten Einwendungen erweisen sich in diesem Zusammenhang als nicht stichhaltig. Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts der Beschwerdeführerin in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihr aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Diese räumt ein, dass keine Vorfluchtgründe bestünden. Sie behauptet indessen das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.3 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 6.5 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend gemachte illegale Ausreise gemäss den Ausführungen im erwähnten Referenzurteil für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen - auch in Berücksichtigung der Beschwerdeergänzung vom 14. Februar 2017 - keine. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von (...) Jahren und hatte vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst (vgl. act. A22/18 S. 8). Auch ihre Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass sie im Fokus der Militärbehörden steht, und erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sie heute im Falle der Rückkehr wegen ihres Vaters, der wegen wiederholter nicht bewilligter Verlängerung seines militärischen Urlaubs bestraft worden sei, zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Das Gleiche hat auch für das Vorbringen, wonach ihre Mutter nach der Ausreise der ältesten Schwester (Nennung Dauer) in der Polizeistation in C._______ inhaftiert gewesen sei, zu gelten. So erwähnte die Beschwerdeführerin auch auf konkrete Nachfrage nach behördlichen Schwierigkeiten im Anschluss an die Flucht ihrer zweitältesten Schwester keine weiteren Probleme für ihre Mutter oder andere Angehörige ihrer Familie (vgl. act. A22/18 S. 3 f.). Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 7. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 7. September 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: