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D-6080/2023

D-6080/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM am 16. August 2023 – im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung – eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei russischer Staatsbürger tatarischer Ethnie und habe zuletzt im Gross- raum B._______ gelebt. Die Mitglieder seiner Kernfamilie (...) lebten seit Jahrzehnten in der Schweiz. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, als Re- servist der russischen Armee drohe ihm der Einzug in den Militärdienst res- pektive eine Freiheitsstrafe infolge Wehrdienstverweigerung, zumal er ei- ner Vorladung auf den 6. März 2023 keine Folge geleistet habe. Darüber hinaus sei er anlässlich der ersten Vorsprache auf dem Militärkommissariat aufgrund seiner tatarischen Ethnie rassistisch beschimpft und geschlagen worden. Vor diesem Hintergrund habe er Russland am 5. März 2023 – mit der Hilfe eines Schleppers – verlassen und Zuflucht bei seinen Familien- mitgliedern in der Schweiz gesucht. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere folgende Un- terlagen ins Recht: - Russischen Inlandpass; - Vorladung zum Erscheinen vor dem Militärkommissariat am 6. März 2023. B. Mit Verfügung vom 23. August 2023 teilte das SEM sein Asylverfahren ei- ner Behandlung im erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 (eröffnet am 4. Oktober 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

3. November 2023 (Datum des Poststempels) – handelnd durch rubrizierte Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und

D-6080/2023 Seite 3 beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventuali- ter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines psychiatrischen Gut- achtens. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt waren – nebst Kopien der angefochtenen Ver- fügung und der Vertretungsvollmacht vom 13. Oktober 2023 – insbeson- dere folgende Unterlagen: - Medienberichte über die Mobilmachung respektive Ahndung von Wehrdienst- verweigerung in Russland; - USB-Stick (nicht funktionstüchtig). E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2023 stellte der Instruktions- richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er ihn auf, eine Be- schwerdeverbesserung (Beibringung von Beweismitteln auf einem funkti- onstüchtigen Datenträger) einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 22. November 2023 kam der Beschwerdeführer die- ser Aufforderung fristgerecht nach und legte insbesondere folgende Unter- lagen ins Recht: - Anordnung der Teilmobilmachung für 200'000 Reservisten; - [Youtube-]Videos und weitere Medienberichte über die Mobilmachung respek- tive Ahndung von Wehrdienstverweigerung in Russland; - Terminkarte einer psychiatrischen Klinik. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 wies der Instruktions- richter das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens – unter Hin- weis auf Art. 32 VwVG – ab. Ebenso wies er die Gesuche um Gewährung

D-6080/2023 Seite 4 der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeistän- dung – unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde – ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. F.b Am 18. Dezember 2023 wurde der einverlangte Kostenvorschuss frist- gerecht geleistet. G. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2023 und 30. Juli 2024 reichte der Be- schwerdeführer Beschwerdeergänzungen sowie folgende Unterlagen zu den Akten: - Vorladung zum Erscheinen vor dem Militärkommissariat am 25. September 2023; - Arztbericht einer psychiatrischen Klinik vom 13. Juni 2024.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzu- treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet.

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E. 4 Vorab ist in Bezug auf den Hauptantrag auf Kassation festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vor- bringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überle- gungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfol- gerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Untersuchungsgrundsatzes dar, son- dern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen das Folgende fest:

D-6080/2023 Seite 6 Vorab sei festzuhalten, dass die letzte Mobilisierungswelle von Reservisten der russischen Armee am 21. September 2022 begonnen und faktisch bis zum 28. Oktober 2022 angedauert habe. Angesichts dessen erscheine die angebliche Zustellung einer Vorladung für die Mobilmachung am 1. März 2023 ungewöhnlich. Sodann verlaufe der Mobilmachungsprozess der rus- sischen Reservisten in zwei Stufen, wobei die erste Vorladung lediglich der Datenbereinigung und/oder der medizinischen Eignungsabklärung diene und erst in einer zweiten Vorladung die tatsächliche Mobilmachung erfolge. Die Vorladung für die Mobilisierung beinhalte unter anderem konkrete An- gaben zur Truppeneinteilung des Reservisten und den genauen Ort, an welchem sich dieser im Fall einer Mobilmachung einzufinden habe. Vorlie- gend liege keine rechtskonforme Vorladung für die Mobilmachung vor, da ein solcher administrativer Schritt erst seit dem 27. Juli 2023 gesetzlich verankert worden sei und der Beschwerdeführer sein Schreiben bereits am

1. März 2023 erhalten habe. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass das be- treffende Militärkommissariat eigenmächtig und ohne gesetzliche Grund- lage bereits vor dem 27. Juli 2023 eine Vorladung für die Mobilmachung ausgestellt habe. Allerdings entspreche das Format demjenigen der Mobil- machungsverordnung für Reservisten, wobei vorliegend zusätzlich ein Stempel mit den Worten «für die Mobilmachung» angebracht worden sei. Demnach sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich um eine Vorladung für die Mobilmachung oder um eine Mobilmachungsverordnung handle. Ungeachtet der Authentizität dieses Beweismittels sei die eingereichte Vor- ladung beziehungsweise Verordnung nicht auf rechtsgenügliche Weise – namentlich persönlich und gegen Unterschrift – erfolgt, weshalb sie ohne- hin nicht bindend wäre. Ein Nichtbefolgen könne laut russischem Gesetz grundsätzlich nicht beziehungsweise nur mit geringfügigen Busen geahn- det werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie in der Armee gedient und vor der angeblichen Mobilmachung keine Eignungsabklärung durchlaufen müssen. Es sei nicht ersichtlich, wie er, ohne zumindest eine rudimentäre Eignungsabklärung, hätte mobilisiert und einer Einheit zugeteilt werden können beziehungsweise ihm künftig eine tatsächliche Mobilmachung drohen könnte. Vor diesem Hintergrund erscheine die Befürchtung, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu er- leiden, objektiv nicht begründet. Der Sachverhalt liefere auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwer- deführer aufgrund des geltend gemachten Vorfalls auf dem Militärkommis- sariat in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Allfällig ver- gangenes Unrecht vermöge daran nichts zu ändern.

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E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer – nebst einer sinngemässen Wieder- holung der bereits geltend gemachten Sachverhaltselemente – im Wesent- lichen entgegen, dass er inzwischen weitere Vorladungen zur Mobilma- chung erhalten habe und sich die Angehörigen der russischen Behörden mehrfach nach seinem Verbleib erkundigt hätten.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusam- menfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Beilage 1 zur Eingabe vom

22. November 2023 (vgl. Sachverhalt, Bst. E.b) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht um ein persönliches Aufgebot, sondern um die allgemeine Anordnung der Teilmobilmachung für 200'000 Reservisten han- delt. Was die Beilage 1 zu den Eingaben vom 22. Dezember 2023 und

30. Juli 2024 angelangt (vgl. Sachverhalt, Bst. G.), ist zunächst festzuhal- ten, dass die Echtheit des Aufgebots, das keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, nicht überprüft werden kann. Unabhängig von der Frage der Echt- heit des Dokuments (ein handschriftlich ausgefülltes Formular), vermag der Beschwerdeführer damit sein Vorbringen, dass er rechtskräftig in den russischen Militärdienst einberufen worden sei, nicht zu belegen, zumal es gerade keine konkreten Angaben zur Truppeneinteilung beinhaltet. Im Üb- rigen legte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht dar, wie er das Dokument vom 17. September 2023 erhältlich machen konnte und wes- halb er es erst am 22. Dezember 2023 einreichte. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Einwand, dass sich Angehörige der rus- sischen Behörden mehrfach nach seinem Verbleib erkundigt hätten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich dabei um eine blosse Partei- behauptung handelt. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Be- schwerde und die eingereichten Medienberichte – die sich allesamt auf die Mobilmachung respektive Ahndung von Wehrdienstverweigerung in Russ- land beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf- zuweisen – noch näher einzugehen.

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E. 7.3 Doch selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt würde, wonach er bereits rechtsgültig vorgeladen worden sei, oder even- tualiter davon auszugehen wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Russ- land mit erheblicher Wahrscheinlichkeit umgehend in den Militärdienst ein- gezogen würde, würde dies nichts an der Einschätzung ändern. Die Pflicht zur Leistung von Wehrdienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstver- weigerung oder Desertion – gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Es ist festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspricht, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetzt, solange entspre- chende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus ei- nem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nach- teile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Im Übrigen steht noch gar nicht mit Sicherheit fest, ob der Beschwerdeführer, der an psychischen Krank- heiten leidet, von der zuständigen heimatlichen Militärverwaltungsbehörde überhaupt als (vollumfänglich) diensttauglich qualifiziert würde.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht davon aus- gegangen werden, dass ihm bei einer allfälligen Einberufung in den russi- schen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt würden oder dass er gezwun- gen wäre, an völkerrechtlich illegitimen Handlungen – namentlich Kriegs- verbrechen – teilzunehmen. Der blosse Umstand, dass Hinweise auf mög- liche Kriegsverbrechen der russischen Armee in der Ukraine vorliegen mö- gen, begründet nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rekrutierung zur Teilnahme an Kriegsverbrechen gezwungen würde. Zudem sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er auf- grund seiner tatarischen Ethnie oder Zugehörigkeit zu einer anderen sozi- alen Gruppe gegebenenfalls mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne ein solches spezifisches Profil.

E. 7.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer

D-6080/2023 Seite 9 verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög- lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 10.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

D-6080/2023 Seite 10 §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, be- stehen – entgegen der Beschwerde – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Hei- matland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Die Be- fürchtungen des Beschwerdeführers, von Russland für den Krieg gegen die Ukraine mobilisiert zu werden und wegen Wehrdienstverweigerung mit einer nach Art. 3 und 9 EMRK verbotenen Strafe belegt zu werden und/oder zu Kriegsverbrechen gezwungen zu werden, sind derzeit rein hy- pothetischer Natur. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.1.3 Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf Art. 9 EMRK – respektive das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewis- sensgründen – beruft (vgl. Beschwerde S. 10), kann er aus dieser Bestim- mung schon deshalb keinen Schutz vor Rückschiebung ableiten, weil er in der Beschwerdebegründung in keiner Weise darlegt, inwieweit seine Ab- lehnung des Wehrdiensts auf einen schwerwiegenden, unüberwindbaren Gewissenskonflikt oder tief empfundene religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zurückzuführen wäre (vgl. das Urteil des EGMR Bayatyan gegen Armenien vom 7. Juli 2011, Grosse Kammer Nr. 23459/03, insbes. §§ 110 f.).

E. 10.1.4 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus dem eingereichten Arztbericht (vgl. Sachverhalt, Bst. G.), dass er an (...) und (...) leide und sich vom 4. Dezember 2023 bis 31. Ja- nuar 2024 sowie vom 22. bis 26. Februar 2024 in stationärer Behandlung befunden habe. Er werde medikamentös mittels (...) behandelt und besu- che wöchentlich eine Traumatherapie. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom

7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Auch eine all- fällige Suizidalität im Falle einer Ausschaffung führt nicht zur Unzulässig- keit des Vollzugs; denn eine solche stellt gemäss Rechtsprechung per se

D-6080/2023 Seite 11 kein Vollzugshindernis dar (vgl. statt vieler Urteile BVGer F-5642/2021 vom

8. Februar 2022 E. 5.2 oder F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2, je m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist bei der Ausgestaltung der Voll- zugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen.

E. 10.1.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.2.1 In Russland besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Ge- walt, selbst wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinan- dersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt einge- stuft werden muss (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-148/2025 vom

18. Februar 2025 E. 6.3.2).

E. 10.2.2 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Beim Be- schwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann mit höherem Schulabschluss, welcher in Russland zuletzt als (...) tätig gewesen ist (vgl. SEM-Akte A17 F14 ff.). Es ist ihm daher zuzumuten, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Bei Bedarf ist es ihm ausserdem zuzumuten, seine in der Schweiz lebenden Familienmit- glieder, mit denen er ein enges Verhältnis pflegt, um finanzielle Unterstüt- zung zu bitten (vgl. SEM-Akte A17 F19 f., F26). Auch die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumut- bar erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist er auf die medi- zinischen Institutionen in seinem Heimatstaat zu verweisen (vgl. Urteile des BVGer D-6258/2019 vom 6. März 2020 E. 10.2.2 und D-309/2017 vom

28. Februar 2018 E. 8.3.3, je m.w.H.).

E. 10.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

D-6080/2023 Seite 12 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6080/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6080/2023 Urteil vom 1. Juli 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM am 16. August 2023 - im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung - eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei russischer Staatsbürger tatarischer Ethnie und habe zuletzt im Grossraum B._______ gelebt. Die Mitglieder seiner Kernfamilie (...) lebten seit Jahrzehnten in der Schweiz. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, als Reservist der russischen Armee drohe ihm der Einzug in den Militärdienst respektive eine Freiheitsstrafe infolge Wehrdienstverweigerung, zumal er einer Vorladung auf den 6. März 2023 keine Folge geleistet habe. Darüber hinaus sei er anlässlich der ersten Vorsprache auf dem Militärkommissariat aufgrund seiner tatarischen Ethnie rassistisch beschimpft und geschlagen worden. Vor diesem Hintergrund habe er Russland am 5. März 2023 - mit der Hilfe eines Schleppers - verlassen und Zuflucht bei seinen Familienmitgliedern in der Schweiz gesucht. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere folgende Unterlagen ins Recht:

- Russischen Inlandpass;

- Vorladung zum Erscheinen vor dem Militärkommissariat am 6. März 2023. B. Mit Verfügung vom 23. August 2023 teilte das SEM sein Asylverfahren einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 (eröffnet am 4. Oktober 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2023 (Datum des Poststempels) - handelnd durch rubrizierte Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht vom 13. Oktober 2023 - insbesondere folgende Unterlagen:

- Medienberichte über die Mobilmachung respektive Ahndung von Wehrdienstverweigerung in Russland;

- USB-Stick (nicht funktionstüchtig). E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er ihn auf, eine Beschwerdeverbesserung (Beibringung von Beweismitteln auf einem funktionstüchtigen Datenträger) einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 22. November 2023 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach und legte insbesondere folgende Unterlagen ins Recht:

- Anordnung der Teilmobilmachung für 200'000 Reservisten;

- [Youtube-]Videos und weitere Medienberichte über die Mobilmachung respektive Ahndung von Wehrdienstverweigerung in Russland;

- Terminkarte einer psychiatrischen Klinik. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens - unter Hinweis auf Art. 32 VwVG - ab. Ebenso wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F.b Am 18. Dezember 2023 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2023 und 30. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen sowie folgende Unterlagen zu den Akten:

- Vorladung zum Erscheinen vor dem Militärkommissariat am 25. September 2023;

- Arztbericht einer psychiatrischen Klinik vom 13. Juni 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Vorab ist in Bezug auf den Hauptantrag auf Kassation festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen das Folgende fest: Vorab sei festzuhalten, dass die letzte Mobilisierungswelle von Reservisten der russischen Armee am 21. September 2022 begonnen und faktisch bis zum 28. Oktober 2022 angedauert habe. Angesichts dessen erscheine die angebliche Zustellung einer Vorladung für die Mobilmachung am 1. März 2023 ungewöhnlich. Sodann verlaufe der Mobilmachungsprozess der russischen Reservisten in zwei Stufen, wobei die erste Vorladung lediglich der Datenbereinigung und/oder der medizinischen Eignungsabklärung diene und erst in einer zweiten Vorladung die tatsächliche Mobilmachung erfolge. Die Vorladung für die Mobilisierung beinhalte unter anderem konkrete Angaben zur Truppeneinteilung des Reservisten und den genauen Ort, an welchem sich dieser im Fall einer Mobilmachung einzufinden habe. Vorliegend liege keine rechtskonforme Vorladung für die Mobilmachung vor, da ein solcher administrativer Schritt erst seit dem 27. Juli 2023 gesetzlich verankert worden sei und der Beschwerdeführer sein Schreiben bereits am 1. März 2023 erhalten habe. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass das betreffende Militärkommissariat eigenmächtig und ohne gesetzliche Grundlage bereits vor dem 27. Juli 2023 eine Vorladung für die Mobilmachung ausgestellt habe. Allerdings entspreche das Format demjenigen der Mobilmachungsverordnung für Reservisten, wobei vorliegend zusätzlich ein Stempel mit den Worten «für die Mobilmachung» angebracht worden sei. Demnach sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich um eine Vorladung für die Mobilmachung oder um eine Mobilmachungsverordnung handle. Ungeachtet der Authentizität dieses Beweismittels sei die eingereichte Vorladung beziehungsweise Verordnung nicht auf rechtsgenügliche Weise - namentlich persönlich und gegen Unterschrift - erfolgt, weshalb sie ohnehin nicht bindend wäre. Ein Nichtbefolgen könne laut russischem Gesetz grundsätzlich nicht beziehungsweise nur mit geringfügigen Busen geahndet werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie in der Armee gedient und vor der angeblichen Mobilmachung keine Eignungsabklärung durchlaufen müssen. Es sei nicht ersichtlich, wie er, ohne zumindest eine rudimentäre Eignungsabklärung, hätte mobilisiert und einer Einheit zugeteilt werden können beziehungsweise ihm künftig eine tatsächliche Mobilmachung drohen könnte. Vor diesem Hintergrund erscheine die Befürchtung, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu erleiden, objektiv nicht begründet. Der Sachverhalt liefere auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Vorfalls auf dem Militärkommissariat in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Allfällig vergangenes Unrecht vermöge daran nichts zu ändern. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer - nebst einer sinngemässen Wiederholung der bereits geltend gemachten Sachverhaltselemente - im Wesentlichen entgegen, dass er inzwischen weitere Vorladungen zur Mobilmachung erhalten habe und sich die Angehörigen der russischen Behörden mehrfach nach seinem Verbleib erkundigt hätten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Beilage 1 zur Eingabe vom 22. November 2023 (vgl. Sachverhalt, Bst. E.b) - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht um ein persönliches Aufgebot, sondern um die allgemeine Anordnung der Teilmobilmachung für 200'000 Reservisten handelt. Was die Beilage 1 zu den Eingaben vom 22. Dezember 2023 und 30. Juli 2024 angelangt (vgl. Sachverhalt, Bst. G.), ist zunächst festzuhalten, dass die Echtheit des Aufgebots, das keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, nicht überprüft werden kann. Unabhängig von der Frage der Echtheit des Dokuments (ein handschriftlich ausgefülltes Formular), vermag der Beschwerdeführer damit sein Vorbringen, dass er rechtskräftig in den russischen Militärdienst einberufen worden sei, nicht zu belegen, zumal es gerade keine konkreten Angaben zur Truppeneinteilung beinhaltet. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht dar, wie er das Dokument vom 17. September 2023 erhältlich machen konnte und weshalb er es erst am 22. Dezember 2023 einreichte. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Einwand, dass sich Angehörige der russischen Behörden mehrfach nach seinem Verbleib erkundigt hätten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung handelt. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Medienberichte - die sich allesamt auf die Mobilmachung respektive Ahndung von Wehrdienstverweigerung in Russland beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufzuweisen - noch näher einzugehen. 7.3 Doch selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt würde, wonach er bereits rechtsgültig vorgeladen worden sei, oder eventualiter davon auszugehen wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Russland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit umgehend in den Militärdienst eingezogen würde, würde dies nichts an der Einschätzung ändern. Die Pflicht zur Leistung von Wehrdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Es ist festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspricht, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetzt, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Im Übrigen steht noch gar nicht mit Sicherheit fest, ob der Beschwerdeführer, der an psychischen Krankheiten leidet, von der zuständigen heimatlichen Militärverwaltungsbehörde überhaupt als (vollumfänglich) diensttauglich qualifiziert würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer allfälligen Einberufung in den russischen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt würden oder dass er gezwungen wäre, an völkerrechtlich illegitimen Handlungen - namentlich Kriegsverbrechen - teilzunehmen. Der blosse Umstand, dass Hinweise auf mögliche Kriegsverbrechen der russischen Armee in der Ukraine vorliegen mögen, begründet nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rekrutierung zur Teilnahme an Kriegsverbrechen gezwungen würde. Zudem sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er aufgrund seiner tatarischen Ethnie oder Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe gegebenenfalls mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne ein solches spezifisches Profil. 7.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen - entgegen der Beschwerde - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von Russland für den Krieg gegen die Ukraine mobilisiert zu werden und wegen Wehrdienstverweigerung mit einer nach Art. 3 und 9 EMRK verbotenen Strafe belegt zu werden und/oder zu Kriegsverbrechen gezwungen zu werden, sind derzeit rein hypothetischer Natur. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.1.3 Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf Art. 9 EMRK - respektive das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen - beruft (vgl. Beschwerde S. 10), kann er aus dieser Bestimmung schon deshalb keinen Schutz vor Rückschiebung ableiten, weil er in der Beschwerdebegründung in keiner Weise darlegt, inwieweit seine Ablehnung des Wehrdiensts auf einen schwerwiegenden, unüberwindbaren Gewissenskonflikt oder tief empfundene religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zurückzuführen wäre (vgl. das Urteil des EGMR Bayatyan gegen Armenien vom 7. Juli 2011, Grosse Kammer Nr. 23459/03, insbes. §§ 110 f.). 10.1.4 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus dem eingereichten Arztbericht (vgl. Sachverhalt, Bst. G.), dass er an (...) und (...) leide und sich vom 4. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 sowie vom 22. bis 26. Februar 2024 in stationärer Behandlung befunden habe. Er werde medikamentös mittels (...) behandelt und besuche wöchentlich eine Traumatherapie. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Auch eine allfällige Suizidalität im Falle einer Ausschaffung führt nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs; denn eine solche stellt gemäss Rechtsprechung per se kein Vollzugshindernis dar (vgl. statt vieler Urteile BVGer F-5642/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2 oder F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2, je m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. 10.1.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.2.1 In Russland besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt, selbst wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-148/2025 vom 18. Februar 2025 E. 6.3.2). 10.2.2 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann mit höherem Schulabschluss, welcher in Russland zuletzt als (...) tätig gewesen ist (vgl. SEM-Akte A17 F14 ff.). Es ist ihm daher zuzumuten, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Bei Bedarf ist es ihm ausserdem zuzumuten, seine in der Schweiz lebenden Familienmitglieder, mit denen er ein enges Verhältnis pflegt, um finanzielle Unterstützung zu bitten (vgl. SEM-Akte A17 F19 f., F26). Auch die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist er auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatstaat zu verweisen (vgl. Urteile des BVGer D-6258/2019 vom 6. März 2020 E. 10.2.2 und D-309/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3, je m.w.H.). 10.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: