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D-6258/2019

D-6258/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im Juni 2016 und gelangte von C._______ herkommend am 4. November 2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 14. November 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, er habe in Russland (...) und (...) studiert und die Studien abgeschlossen. Vor acht Jahren habe er B._______ ein (...) eröffnet, das sich mit der (...) anderer Unternehmen beschäftigt habe. Vor drei Jahren seien Vertreter des FSB (russischer Inlandgeheimdienst) bei ihm vorstellig geworden, die von ihm verlangt hätten, er müsse ihnen (...) seiner Kunden übergeben. Als er sich geweigert habe, habe man ihm gesagt, er werde Probleme haben. Nach einiger Zeit sei er auf der Autobahn angehalten und in einen Wald geführt worden, wo er zusammengeschlagen und erheblich verletzt worden sei. Er habe Anzeige erstattet und man habe ihm gesagt, es gebe keinen Grund, ein Verfahren einzuleiten. Als er aus dem Spital entlassen worden und wieder in seine Firma zurückgekehrt sei, sei er erwartet worden. Man habe ihn erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert. Am selben Abend habe er ein Transportunternehmen beauftragt, die (...) in seine Wohnung zu bringen. Er sei noch einmal in sein Büro gegangen, wo er wiederum erwartet worden sei. Danach habe er sich während dreier Jahre an verschiedenen Orten versteckt. Man habe die Scheiben an seiner Wohnung beschädigt und er sei immer wieder auf sein Mobiltelefon angerufen und bedroht worden. Dann sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich die zur Ausreise nötigen Dokumente habe ausstellen lassen. Vor dem Abschluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit C._______ oder D._______ für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und eines damit zusammenhängenden Nichteintretensentscheids gewährt. Nach gesundheitlichen Beschwerden gefragt, sagte er, er leide seit seiner Kindheit unter (...). Einige Jahre lang habe er sich nach E._______ begeben, um sich dort behandeln zu lassen. Nach seinem Aufenthalt in C._______ hätten die Beschwerden wieder zugenommen, nun gehe es ihm besser. In Russland habe man ihn mit Massagen, Physiotherapie und Vitaminspritzen behandelt, sich jedoch geweigert, eine (...) durchzuführen. B. Mit Verfügung vom 20. April 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (C._______). Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug beauftragt. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 11. Mai 2017 mit Urteil D-2722/2017 vom 12. Juli 2018 gut und wies das SEM an, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen. D. D.a Am 26. April 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er zurzeit psychiatrisch behandelt werde. Seine gesundheitliche Situation sei prekär und es bereite ihm Mühe, eine Befragung durchzustehen. Nach Kontakten zu seinem Heimatland gefragt, sagte er, er stehe nur mit seiner Mutter in Verbindung. Er habe für sie ein Haus nahe der Grenze zu F._______ gekauft, da sie am vorherigen Wohnort verfolgt worden sei. Seine Mutter sei von Leuten, die hätten wissen wollen, wo er sich befinde, unter Druck gesetzt worden. Am jetzigen Wohnort sei sie nicht registriert worden. Ob er derzeit in Russland gesucht werde, wisse er nicht - er gehe nicht davon aus, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, da diese Leute anders handelten. Hätte ihn nicht zufällig ein Passant im Wald gefunden, würde er heute nicht mehr leben. Nach dem erlittenen Übergriff habe er sich vier Monate lang in Spitalpflege befunden. Aufgrund seiner Erkrankung sei er in der Schule nicht immer korrekt behandelt worden. Da sein Vater jedoch eine gute berufliche Stellung gehabt habe, habe er die Schule abschliessen können und anschliessend eine gute Ausbildung genossen. Seine Firma, die zu den besten Zeiten (...) Mitarbeitende beschäftigt habe, habe er während zirka (...) Jahren aufgebaut. Er habe in G._______ eine Filiale eröffnet und praktisch rund um die Uhr gearbeitet, weshalb er es zu einigem Wohlstand gebracht habe. Er habe heute keinen Zugang zu seinen Vermögenswerten, da alles blockiert sei. Vielleicht gehöre sein Vermögen bereits einer anderen Person. Einen Monat, nachdem Leute des FSB zu ihm gekommen seien, die von ihm gewisse Informationen verlangt hätten - es seien zuvor Leute zu ihm gekommen, die seine Firma hätten kaufen wollen und er könne nicht ausschliessen, dass Leute des FSB dabei gewesen seien -, habe man seinen Wagen in Brand gesetzt. Danach habe man versucht, auf seine Mutter Druck auszuüben. Bei seiner Wohnung seien mehrmals Scheiben eingeschlagen worden, worauf sie eine Videoüberwachung eingerichtet hätten. Die Leute, welche die Scheiben eingeschlagen hätten, seien maskiert gewesen. Er habe bereits damals an eine Ausreise aus Russland gedacht. Als er einmal mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei er angehalten und aus dem Auto gezerrt worden. Man habe ihn zum Waldrand gebracht und ihn dort zusammengeschlagen. Er sei in ein Spital gebracht worden, wo man ihm, als er aus einem einmonatigen Koma erwacht sei, gesagt habe, was ihm zugestossen sei. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er mit Kollegen seines Vaters Kontakt aufgenommen, die ihm bei den Ausreiseformalitäten behilflich gewesen seien. Zuerst sei er indessen zu seiner Firma gegangen, wo nur noch einige Computer gestanden seien, ansonsten sei alles verwüstet gewesen. Er habe die (...) angeschaut und festgestellt, dass auch dort alles verwüstet worden sei. Er habe sich zwar an die Polizei und an Gerichte gewandt, aber mit dem FSB wolle keine andere Instanz in Konflikt geraten. Trotz Insistierens habe er weder von der Polizei noch vom Gericht eine Empfangsbestätigung für die von ihm eingereichten Anzeigen erhalten. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er keinen direkten Kontakt zu FSB-Leuten gehabt. Der Beschwerdeführer gab ärztliche Zeugnisse und russische Gerichtsdokumente zu den Akten. Er wies darauf hin, dass er nicht alle russischen Dokumente abgeben könne, da zahlreiche Dokumente in C._______ zurückgeblieben seien. D.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2019 auf, ärztliche Zeugnisse zur Behandlung der (...) und der psychischen Leiden einzureichen. D.c Am 9. September 2019 gingen beim SEM ärztliche Berichte der (...) vom 6. September 2019, 10. Mai 2019 und 27. März 2019 ein. D.d Mit Schreiben vom 24. September 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht zur Behandlung seiner (...) einzureichen, falls er in ärztlicher Behandlung sei. Sollte er nicht in Behandlung sein, habe er mehrere ihm gestellte Fragen zu beantworten. D.e Der Beschwerdeführer teilte dem SEM am 25. September 2019 mit, sein Hausarzt habe alle notwendigen medizinischen Unterlagen geschickt. Er beantwortete zudem die vom SEM gestellten Fragen und legte eine Medikamentenliste bei. D.f Am 27. September 2019 ging beim SEM ein Bericht des Hausarztes, Dr. med. H._______, vom 27. August 2019 mit zwei Berichten des Kantonsspitals I._______ vom 13. Dezember 2018 und 12. Juni 2018 ein. E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 26. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache aufgrund erheblicher Mängel in der Entscheidbegründung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 15. November 2019, ein Schreiben an den Beauftragten für Menschenrechte (Ombudsmann) im Gebiet B._______ vom 23. März 2016 und eine Urkunde von Minister J._______ vom 25. Mai 2016 bei. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezeichnung eines für die amtliche Verbeiständung zugelassenen Rechtsvertreters. Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trat er nicht ein. H. Mit als Beschwerdeergänzung bezeichneter Eingabe vom 5. Dezember 2019 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Dokumente. I. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, sie habe dessen Vertretung übernommen und ersuche um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen mehrere ärztliche Berichte bei (vgl. S. 2 derselben). J. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2019 gut und setzte MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 von der Vernehmlassung in Kenntnis. L. Am 30. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Abklärungsbericht der (...) vom 11. November 2019 ein.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. Bei der BzP habe er geltend gemacht, seine Probleme hätten im Jahr 2013 begonnen, als er von Leuten des FSB aufgesucht, bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Daraufhin habe er sich während dreier Jahre versteckt gehalten. Bei der Anhörung habe er indessen gesagt, seine Probleme hätten im Winter 2015, rund ein Jahr vor seiner Ausreise begonnen. Als er darauf angesprochen worden sei, habe er geantwortet, er sei während der BzP gesundheitlich angeschlagen gewesen, weshalb er nicht immer zutreffende Auskünfte erteilt habe. Es handle sich aber nicht um einen einzelnen Widerspruch, der auf eine versehentliche Aussage zurückgeführt werden könnte. Bei der BzP habe er insgesamt viermal erklärt, die Ereignisse hätten vor rund drei Jahren stattgefunden. Dass die im Vergleich zu den Schilderungen während der Anhörung völlig abweichenden Aussagen auf seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen seien, lasse sich ausschliessen. Dies gelte auch für die Aussage betreffend das dreijährige Untertauchen in Russland. Ausserdem habe er bei der BzP gesagt, er sei vom FSB zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, was er abgelehnt habe. Später sei er zusammengeschlagen und nach dem Spitalaufenthalt von jenen Leuten erneut direkt kontaktiert worden. Im Widerspruch dazu wolle er bei der Anhörung nur zweimal mit dem FSB zu tun gehabt haben; einmal, als diese Leute zu ihm ins Büro gekommen seien, ein zweites Mal, als er verprügelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe behauptet, in Russland sei ein Gesetz in Kraft getreten, gemäss dem er Informationen an die Behörden hätte weitergeben müssen. Es erscheine dilettantisch, dass drei FSB-Mitarbeiter zur Erlangung dieser Informationen persönlich vorbeigekommen wären, da er diese nicht hätte mitgeben können, zumal sie (...) seien. Es sei davon auszugehen, dass er schriftlich zur Herausgabe der Informationen aufgefordert worden wäre. Es erscheine abwegig, dass die FSB-Leute ihn nach der abschlägigen Antwort bedroht hätten, da der Staat aufgrund der geschaffenen gesetzlichen Grundlage gegen ihn auf dem Rechtsweg hätte vorgehen können. Hätte er sich weiterhin geweigert, die gewünschten Daten herauszugeben, hätten die Behörden (...) beschlagnahmen können. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Staat womöglich ein legitimes Interesse an (...) gehabt haben könnte, da ein solches Vorgehen der Bekämpfung illegaler Machenschaften (Geldwäsche, Steuerhinterziehung) hätte dienen können. Hinsichtlich der Täterschaft bezüglich des in Brand gesetzten Autos und der Vergiftung seines Hundes habe der Beschwerdeführer nur Vermutungen anstellen können. Er habe nicht gewusst, wie lange er in einem staatlichen Spital gewesen sei. Da er danach in ein Spital eines Freundes verlegt worden sei, hätte ihm dieser mit Bestimmtheit alles detailliert erzählt. Aufgrund seiner Geschäfte müsse er in Russland über ein gutes Beziehungsnetz verfügt haben, das ihm über seine momentane Situation in Russland hätte Auskunft geben können. Sein Vater solle (...) gewesen sein, der sicher auch ein gutes Kontaktnetz gehabt habe. Die ehemaligen Geschäftspartner hätten mit Sicherheit ein eigenes Interesse zu wissen, wie die Situation ist, da (...) jetzt in den Händen der Behörden seien; sie hätten den Beschwerdeführer bestimmt über die aktuelle Lage vor Ort informiert, falls er in Russland gefährdet wäre. Es sei nicht glaubhaft, dass er in Bezug auf seinen Fall in völliger Unkenntnis der momentanen Situation sei. Die eingereichten Gerichtsdokumente seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Echtheit solcher Dokumente lasse sich nicht prüfen. Das Schreiben des High Court of Justice in London betreffe zudem nicht ihn, sondern angeblich einen seiner Freunde.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorwürfe bezüglich der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien ungerechtfertigt, habe er doch nach beiden Befragungen eindringlich und wiederholt auf die unzureichenden Russischkenntnisse des beim Asylgesuch und der Erhebung der Daten amtierenden Italieners aufmerksam gemacht. Das habe sich für ihn sowohl während der Befragung als auch im ihm vorgelegten Protokoll fatal ausgewirkt. Umso mehr als er bei seiner Einreise in die Schweiz Italienisch weder verstanden noch gesprochen habe. Die unterschiedliche Datierung des Auftauchens von Vertretern des FSB in seiner Firma sei auf die sprachlichen Missverständnisse zurückzuführen. Die Leute seien erstmals um die Jahreswende 2015/2016 bei ihm aufgetaucht. Dass der Übersetzer seine Angaben (due mila sedici) irrtümlicherweise als 2013 (due mila tredici) verstanden habe, sei phonetisch nachvollziehbar Es gehe nicht an, ihm diesen behördlichen Fehler anzulasten. Die FSB-Leute seien erstmals Ende Dezember 2015 zu seinem Büro gekommen und hätten ohne weitere Begründung die Herausgabe von Akten verlangt. Ende Januar 2016 habe man einen seiner beiden Wagen in Brand gesteckt, etwas später hätten Maskierte bei ihm Fenster eingeschlagen und seinen Hund getötet. Zwischen dem 10. und 15. Februar 2016 sei er wie geschildert zusammengeschlagen worden. Nach dem Spitalaufenthalt seien erneut FSB-Leute aufgetaucht, die einen Teil (...) entwendet hätten. Das SEM schätze die realen Verhältnisse im von rigoroser Machtpolitik, Menschenrechtsverletzungen, Amtswillkür und einem allgegenwärtigen Geheimdienstsystem bestimmten Russland falsch ein. Der Beschwerdeführer weigere sich, wegen der dort herrschenden Repression, der ihm widerfahrenen Gewalt und angesichts seines gesundheitlichen Zustands, nach Russland zurückzukehren. Er habe alles verloren und keine Chance für einen beruflichen Neubeginn, sondern müsse um sein Leben fürchten.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in der angefochtenen Verfügung einlässlich geprüft und - soweit sie die angebliche Verfolgung betreffen - als unglaubhaft beurteilt. Auch hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM sich zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers geäussert und dargelegt, weshalb es den Vollzug als rechtskonform erachtet. Die entsprechende Begründung wurde so abgefasst, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, deren Tragweite zu erkennen und sich mit der Argumentation des SEM auseinanderzusetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht, die eine Rückweisung der Angelegenheit an das SEM rechtfertigen würde, ist demnach zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass seine bei der BzP und der Anhörung gemachten Aussagen teilweise widersprüchlich sind, führt dies aber auf Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin zurück.

E. 6.2.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass er bei der BzP zweimal erklärte, die Dolmetscherin sehr gut verstanden zu haben (vgl. act. A9/12 S. 2 und S. 9). Nachdem ihm das Protokoll in die russische Sprache zurückübersetzt worden war, bestätigte er unterschriftlich, es entspreche seinen Aussagen. Die Behauptung in der Beschwerde, er habe mehrmals auf die unzulänglichen Russischkenntnisse des bei der BzP eingesetzten Übersetzers (Italieners) hingewiesen, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Zudem wurde bei der BzP eine Übersetzerin und kein Übersetzer eingesetzt. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, der Übersetzer müsse seine Angabe «due mila sedici» falsch verstanden und mit «due mila tredici» übersetzt haben, überzeugt nicht, da der Beschwerdeführer die Jahreszahlen in russischer und nicht in italienischer Sprache nannte, zumal er des Italienischen nicht mächtig ist (vgl. act. A9/12 S. 4). Wenn überhaupt könnte das Missverständnis nur zwischen der Dolmetscherin und der Befragerin entstanden sein. Dass indessen kein solches vorliegt, lässt sich dem Protokoll der BzP unschwer entnehmen. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP vom 14. November 2016 hinsichtlich der Schilderung der Asylgründe einleitend an, vor drei Jahren seien Leute des FSB zu ihm gekommen. Nachdem er bedroht und misshandelt worden sei, habe er sich während dreier Jahre versteckt. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt, um seine Ausreise vorzubereiten. Auf Nachfrage, wann diese Personen sich bei seiner Firma gemeldet hätten, antwortete er, dies sei vor zirka dreieinhalb Jahren gewesen. Etwa vier Monate, nachdem er zusammengeschlagen worden sei, hätten sie (...) abtransportiert, es sei im Jahr 2013 gewesen (vgl. act. A9/12 S. 7). Die widersprüchlichen Angaben lassen sich somit nicht auf die in der Beschwerde genannten Gründe zurückführen. Auch die vor Abschluss der Anhörung vom Beschwerdeführer genannte Erklärung, das Missverständnis bei der BzP bestehe darin, dass er «drei Monate» und nicht «drei Jahre» gesagt habe (vgl. act. A47/25 S. 24), vermag angesichts des vorstehend Ausgeführten nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass er bei der Anhörung angab, seine Probleme hätten kurz vor dem Neujahrsfest 2016 begonnen (vgl. act. A47/25 S. 6). Einen Monat später (d.h., gegen Ende Januar 2016; Anmerkung des Gerichts) habe man seinen Wagen in Brand gesteckt. Anschliessend habe man versucht, Druck auf seine Mutter auszuüben, und bei ihm mehrmals Fensterscheiben eingeschlagen (vgl. act. A47/25 S. 9). Zu dieser Zeit habe man auch seinen Hund vergiftet (vgl. act. A47/25 S. 18). Nach dem tätlichen Übergriff auf ihn sei er während vier Monaten hospitalisiert gewesen (vgl. act. A47/25 S. 10). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 10. und 15. Februar 2016 zusammengeschlagen worden, womit er frühestens (gegen) Mitte Juni 2016 aus dem Spital entlassen worden wäre. Seinem am 1. Juni 2016 ausgestellten Reisepass ist zu entnehmen, dass er am 28. Juni 2016 in D._______ einreiste. Somit kann auch seine Darstellung, er habe sich nach der Entlassung aus dem Spital während dreier Monate versteckt, nicht zutreffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass er auch gegenüber den (...) Behörden, von denen er am 5. Juli 2016 befragt wurde, erklärte, er habe in der Zeit vor seiner Ausreise nicht mehr zu Hause gelebt, weil er seit zirka drei Jahren verfolgt werde (vgl. act. A48/1 Ziff. 8).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich auch widersprüchlich zur Anzahl der persönlichen Begegnungen mit Vertretern des FSB und zur Frage, weshalb er gewusst habe, dass es sich bei den in Zivil gekleideten Personen um Agenten des FSB gehandelt habe. Bei der BzP führte er aus, vor drei Jahren seien Vertreter des FSB zu ihm gekommen; sie hätten ihm ihre Ausweise gezeigt. Nachdem er aus dem Spital nach Hause zurückgekehrt und in sein Büro gegangen sei, sei er dort erwartet worden - man habe von ihm erneut eine Zusammenarbeit (mit dem FSB; Anmerkung des Gerichts) verlangt. Am selben Abend habe er eine Transportfirma angerufen, die alle (...) in seine Wohnung gebracht habe. Er sei noch einmal in sein Büro gegangen, wo er wiederum erwartet worden sei. Danach habe er sich drei Jahre lang in K._______ und in anderen russischen Städten versteckt. Im Gegensatz zu diesen Angaben gab er kurz darauf zu Protokoll, den letzten Kontakt mit den Leuten des FSB habe er vier Monate nach dem Übergriff auf ihn gehabt, als sie alle (...) weggebracht hätten; danach habe er sie nicht mehr gesehen (vgl. act. A9/12 S. 7). Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, er habe die Dokumente der FSB-Leute einsehen können, als sie zu seiner Firma gekommen seien (vgl. act. A47/25 S. 4). Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, sei er zuerst zur Firma gegangen und habe festgestellt, dass alles verwüstet gewesen sei und (...) gefehlt hätten (vgl. act. A47/25 S. 11). Im weiteren Verlauf gab er an, die Leute des FSB hätten sich ausgewiesen, als sie das erste Mal zu seiner Firma gekommen seien. Sie hätten ihm ihre Dienstausweise zwar nicht in die Hand gegeben, aber er sei sich sicher, dass es Leute des FSB gewesen seien (vgl. act. A47/25 S. 12 f.). Im Jahr 2016 habe er keinen direkten Kontakt mehr mit dem FSB gehabt (vgl. act. A47/25 S. 13). Später gab er an, die FSB-Leute hätten sich als FSB-Agenten vorgestellt und ihm entsprechende Ausweise gezeigt. Er habe die Buchstaben FSB deutlich sehen können (act. A47/25 S. 15). Nachdem er das Spital habe verlassen können, habe er sich bei Freunden oder im Hotel aufgehalten, immer in der Stadt B._______ (vgl. act. A47/25 S. 21). Im Gegensatz zu seinen Angaben bei der BzP machte der Beschwerdeführer auch bei den (...) Behörden geltend, er habe sich drei Jahre lang versteckt, weil er verfolgt worden sei, habe sich aber immer B._______ aufgehalten (vgl. act. A48/1 Ziff. 8). Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl zur Anzahl der Begegnungen mit den Agenten des FSB als auch zur Frage, weshalb er wisse, dass es sich um Agenten dieses Geheimdienstes gehandelt habe, voneinander abweichende Angaben machte. Ebenso abweichend sind seine Angaben zur Frage, wie lange er sich versteckt und wo er sich nach seiner Entlassung aus dem Spital aufgehalten habe. Er machte auch nicht übereinstimmende Angaben dazu, was mit den sich in seiner Firma befindlichen (...) geschehen sei.

E. 6.2.3 Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit dem Gedanken an eine Ausreise aus Russland gespielt, nachdem sein Wagen in Brand gesteckt und die Fensterscheiben eingeschlagen worden seien (vgl. act. A47/25 S. 9). Ebenfalls bei der Anhörung sagte er, er habe keine Bestätigungen für seine Spitalaufenthalte verlangt, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht vorgehabt habe, auszureisen (vgl. act. A47/25 S. 11). Diese Aussage befremdet in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor dem angeblichen gewaltsamen Übergriff gedanklich mit einer Ausreise befasst haben will. Danach gefragt, wann der Zeitpunkt gekommen sei, als er sich zur Ausreise entschied, antwortete er ausweichend, er habe sich an verschiedene Instanzen gewandt, die nicht mit dem FSB in Konflikt hätten geraten wollen (vgl. act. A47/25 S. 11). Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der Anhörung bis (gegen) Mitte Juni 2016 im Spital gewesen sein müsste und sein Reisepass am 1. Juni 2016 ausgestellt wurde, müsste er sich indessen bereits während des geltend gemachten Spitalaufenthalts zur Ausreise entschlossen haben, da die Vorbereitungen für diese (die Passausstellung gehörte seinen Angaben gemäss dazu) bereits im Gange waren. Der Beschwerdeführer gab beim SEM einen russischen Führerschein ab, gemäss dem er am 17. Juni 2016 die Prüfung für die Kategorie B1 absolvierte - die Berechtigung zum Lenken von Fahrzeugen der Kategorie B hatte er bereits im Januar 2003 erworben; er gab auch einen vom 17. Juni 2016 datierenden internationalen Führerschein zu den Akten (vgl. act. A48/1 Ziff. 9). Es erscheint merkwürdig, dass er im Juni 2016, kaum aus dem Spital entlassen und mit der Anzeigeerstattung bei mehreren Behörden sowie den Ausreisevorbereitungen beschäftigt, Zeit für die Absolvierung der Prüfung für Fahrzeuge der Kategorie B1 hatte. Des Weiteren befinden sich bei den abgegebenen Dokumenten ein vom 5. Februar 2016 datierender Auszug aus der Krankenakte des Beschwerdeführers (vgl. act. A48/1 Ziff. 10) und eine Bestätigung des Büros für soziale Gesundheit vom 15. Januar 2016 über eine bei ihm festgestellte (...) (vgl. act. A48/1 Ziff. 7). Ebenso befindet sich bei den Akten eine am 25. Mai 2016 ausgestellte Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Region B._______, gemäss der eine (...) in den öffentlichen Strukturen des russischen Gesundheitssystems nicht durchführbar sei (vgl. act. A48/1 Ziff. 6). Eine Bestätigung eines russischen Ombudsmannes vom 1. April 2016 liegt auch in den Akten des SEM (vgl. act. A48/1 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer gab beim SEM zudem eine vom 11. April 2016 datierende Eingabe an ein russisches Gericht ab (vgl. act. A48/1 Ziff. 2, act. A47/25 S. 12). Da er sich in den Monaten Januar bis April 2016 von verschiedene Behörden und Institutionen seine Gesundheit betreffende Dokumente ausstellen liess, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich damals in Spitälern aufhielt (während des ersten Monats des Aufenthalts in zwei Spitälern soll er im Koma gelegen sein). Er machte bei den Befragungen zudem nicht geltend, dass er bereits während des Spitalaufenthalts Anzeige bei der Polizei erstattete und an ein Gericht gelangt sei.

E. 6.2.4 Insgesamt gesehen können die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf seinen Gesundheitszustand zurückgeführt werden. Bei der BzP sagte er, er leide unter einem Geburtsgebrechen, dessen Symptome durch mehrere Behandlungsarten hätten gemildert werden können, habe sich aber in C._______ mangels adäquater Unterbringung und Behandlung schlechter gefühlt. Nun gehe es ihm wieder besser (vgl. act. A9/12 S. 9). Dem Protokoll der BzP können denn auch keine Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht verständlich machen konnte beziehungsweise Mühe hatte, die geltend gemachten Erlebnisse kohärent wiederzugeben. Im Anhörungsprotokoll wurde hingegen mehrmals vermerkt, dass dem Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme zu schaffen machten (vgl. act. A47/25 S. 3, 6 und 7). Er gab indessen an, er möchte die Anhörung fortsetzen (vgl. act. A47/25 S. 7). Dem Protokoll der Anhörung kann ebenso wenig wie demjenigen der BzP entnommen werden, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die geltend gemachten Vorbringen in klare Worte zu fassen und verständlich zu formulieren.

E. 6.2.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch den ihn behandelnden Ärzten gegenüber Angaben machte, die von den bei den Asylbehörden gemachten Aussagen abweichen. So kann dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Zwischenbericht (Dr. med. L._______, vgl. act. A48/1 Ziff. 1) vom 12. Februar 2018 entnommen werden, der Beschwerdeführer sei mehrfach mündlich bedroht worden, nachdem er sich geweigert habe, Kundendaten offenzulegen. Er sei entführt und misshandelt worden, weshalb er vier Monate lang im Krankenhaus gewesen sei. In der Folge seien sein Auto in Brand gesetzt und wiederholt seine Eltern bedroht worden. Er habe versucht, sich durch mehrere Umzüge in Sicherheit zu bringen, was nicht gelungen sei. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch gegenüber den ihn behandelnden Ärzten der (...) (vgl. Aufnahmebericht vom 27. März 2019). Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 27. August 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erklärte, sein Vater sei im Jahr 2005 verstorben und seine Mutter lebe in G._______. Er sei in Russland wiederholt bedroht und mehrmals körperlich misshandelt worden. Gemäss dem eingereichten Abklärungsbericht der (...) vom 11. November 2019 sagte der Beschwerdeführer dort, er habe sich geweigert, Beamten des FSB (...). Danach habe man seine ausserhalb B._______ lebende Mutter bedroht, ihren Hund vergiftet und wiederholt Schüsse auf ihr Haus abgegeben. Eines seiner Autos sei in Brand gesteckt und er sei in einen Wald geschleppt und misshandelt worden. Zuerst sei er in ein staatliches, anschliessend in ein privates Spital gebracht worden. Dort habe er den Entschluss gefasst, Russland zu verlassen. Über einen Menschenrechtsaktivisten habe er einen Termin beim russischen Gesundheitsministerium erhalten, bei dem man ihm alle Krankenakten ausgehändigt habe. Sein Vater sei ihm bei der Visumsbeschaffung behilflich gewesen. Er sei nach C._______ gereist, wo er eine Wohnung gekauft und zweieinhalb Monate gelebt habe. Eines Tages seien Leute zu ihm gekommen, die ihm gesagt hätten, die Wohnung sei verkauft worden. Danach sei er obdachlos gewesen und habe zwei Monate später C._______ verlassen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs bestätigte der Beschwerdeführer, dass beide Elternteile noch lebten und sein Vater im russischen (...) eine höhere Stellung bekleide. Die Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber den ihn behandelnden Ärzten machte, weichen nicht nur untereinander ab, sie stehen auch im Widerspruch zu denjenigen, die er im Rahmen der beiden Befragungen durch das SEM machte. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Ärzten einerseits an, sein Vater sei 2005 verstorben, anderseits sagte er, er sei noch am Leben und habe ihm bei der Ausreise aus Russland geholfen. Bei den (...) und schweizerischen Asylbehörden brachte er übereinstimmend vor, sein Vater sei bereits beziehungsweise im Jahr 2015 verstorben (vgl. act. A9/12 S. 5, A48/1 Ziff. 8). Die Chronologie der Ereignisse, die der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. L._______ und der (...) wiedergab, weicht von seinen Angaben bei den Befragungen ebenso ab, wie die Angabe gegenüber der (...), auf das Haus seiner Mutter sei mehrmals geschossen worden. Bei den Befragungen durch das SEM gab er zu keinem Zeitpunkt an, dass auf das Haus seiner Mutter geschossen worden sei. Ebenso abweichend von den übrigen Aussagen sagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. H._______, seine Mutter lebe in G._______. Bei der BzP gab er genauso wie gegenüber den (...) Behörden an, seine Mutter lebe B._______ (vgl. act. A9/12 S. 5, A48/1 Ziff. 8), während er bei der Anhörung darlegte, sie lebe seit zweieinhalb Jahren bei M._______, unweit der russisch-(...) Grenze (vgl. act. A47/25 S. 3 f.). Die Angabe bei der (...) er habe einen Termin beim Gesundheitsministerium erhalten, widerspricht seiner Darstellung in der Beschwerde, wonach er vergeblich um einen Besprechungstermin beim Gesundheitsministerium gebeten habe (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 6), was er in der Beschwerdeergänzung vom 5. Dezember 2019 bestätigte. Gegenüber den Asylbehörden machte er geltend, die Wohnung, die er in C._______ gekauft habe, sei bereits vor seiner dortigen Ankunft verkauft worden (vgl. act. A47/25 S. 10). Zu keinem Zeitpunkt führte er aus, er habe dort zweieinhalb Monate lang in einer eigenen Wohnung gelebt. Entgegen den Angaben bei der (...), er sei in C._______ obdachlos gewesen, gab er bei der BzP an, er sei während seines dortigen Aufenthalts in Asylstrukturen untergebracht worden, da man ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme «nicht habe auf der Strasse lassen können» (vgl. act. A9/12 S. 6).

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch staatliche Behörden (FSB) glaubhaft zu machen. Anstelle von Wiederholungen ist auf die weiteren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.1.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer leide gemäss verschiedenen eingereichten ärztlichen Berichten an einer (...) und sei auf die Medikamente (...), (...) und (...) angewiesen. Er befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung und habe in Reserve das Medikament (...). Sodann leide er an einer mittelgradig depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und werde deshalb psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt.

E. 9.1.2 Die (...) sei nicht heilbar; bei der Behandlung dieser Krankheit gehe es um eine Abmilderung der Symptome durch geeignete medikamentöse, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Vor diesem Hintergrund seien auch die eingereichten ärztlichen und amtlichen Schreiben aus Russland zu würdigen. Diese wiesen auf die Nicht-Behandelbarkeit des Krankheitsbildes innerhalb der russischen Gesundheitsstrukturen hin. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er in der Schweiz eine (...) wünsche, die in Russland offenbar nicht angeboten werde. Diese Therapieform sei für (...) nicht vorhanden - sie werde unter Umständen auch auf weite Sicht hin nicht entwickelt. Eine (...) komme vorliegend demnach nicht in Frage.

E. 9.1.3 Die wesentlichen Behandlungsmöglichkeiten seien B._______, woher der Beschwerdeführer stamme, grundsätzlich vorhanden. Physiotherapie werde sowohl in G._______ als auch B._______ angeboten. Ebenso gebe es in Russland verschiedene ambulante und stationäre psychotherapeutisch-psychiatrische Einrichtungen. Die von ihm benötigten Medikamente seien in Russland gegen Rezept oder rezeptfrei in Apotheken erhältlich. Auch wenn ihm von Fachpersonen in Russland mitgeteilt worden sei, dass seine Krankheit in Russland nicht behandelt werde, sollte es ihm möglich sein, Zugang zu den notwendigen Behandlungen (Physiotherapie, Psychotherapie und Medikamente) zu haben. Er habe selber angegeben, dass er zum Teil beste Kontakte zu den medizinischen Strukturen seines Heimatlandes habe. Es sei denkbar, dass er bei den für russische Bürger grundsätzlich kostenlosen medizinischen Dienstleistungen Zuzahlungen leisten müsse. Unter Umständen müsse er für bestimmte Therapieformen selbst aufkommen. Dazu sei festzuhalten, dass noch verschiedene seiner Verwandten in Russland lebten, die ihn allenfalls finanziell unterstützen könnten. Gegebenenfalls könne er auch von im Ausland lebenden Verwandten unterstützt werden. Sodann könne er auch Medikamente in grösserer Zahl aus der Schweiz mitnehmen. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. In Russland lebten verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers, die ihm zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr behilflich sein könnten. Zudem habe er eine gute Ausbildung absolviert und habe langjährige Berufserfahrungen gesammelt, die ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz dienlich wären. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar.

E. 9.2 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer erachte den ihm vom SEM am 26. April 2019 geltend gemachten Vorwurf, er habe ein Dokument des Gesundheitsministeriums der Region B._______ gefälscht, als besonders schwerwiegend. Dass dies nicht zutreffe, bezeugten die eingereichte Urkunde des zuständigen Ministers vom 25. Mai 2016 und der Nachweis des Beauftragten für Menschenrechte im Gebiet B._______ vom 23. März 2016. Er habe sich damals vergeblich um einen Termin beim Gesundheitsministerium bemüht, um nach dem Übergriff durch die FSB-Schergen zu seinem Recht zu kommen. 2019 sei einer seiner Freunde B._______ gewesen und habe die Dokumente beglaubigen lassen. Der Ansicht des SEM, er könne in Russland ohne Weiteres die erforderlichen Medikamente und Therapien erhalten, könne nicht gefolgt werden. Das SEM scheine sich vor allem auf Recherchen im Internet zu stützen, die aber nicht als zuverlässige Quelle angesehen werden könnten.

E. 10.1 Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, das SEM scheine sich bezüglich der in Russland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten seiner Leiden vor allem auf Recherchen im Internet zu stützen, was nicht als zuverlässig angesehen werden könne, ist unzutreffend. Das SEM wies in seiner Akte «Medizinisches Consulting» (vgl. act. A59/3) darauf hin, seine Informationen zur Verfügbarkeit medizinischer Versorgung in Russland basierten auf Abklärungen, die durch das Projekt MedCOI und die Länderanalyse des SEM erarbeitet worden seien. Die Verfügbarkeit der Medikamente sei durch das MedCOI-Team überprüft und falls notwendig durch alternative Medikation ergänzt worden. Dieses Projekt werde durch den Europäischen Flüchtlingsfond zur Erfassung medizinischer Informationen aus den Herkunftsländern finanziert. Das Team mache Anfragen bei qualifizierten Ärzten und anderen Experten in den Herkunftsländern, überprüfe die Antworten und leite sie an die anfragende COI-Unit/Länderanalyse weiter. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die vom SEM beigezogene Quelle als zuverlässig erachtet werden.

E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Asylgründe nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Voraussetzung dafür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sondern auch, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Staat, in den sie zurückkehren müssen, einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen, ausgesetzt wären. Solche aussergewöhnlichen Umstände können vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1, BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Die in den ärztlichen Berichten diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers ([...], PTBS, rezidivierende depressive Störung [mittelgradige Episode], chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Spannungskopfschmerz) sind gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Russland behandelbar. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist die (...), unter der der Beschwerdeführer seit Geburt zu leiden hat, weder in Russland noch in der Schweiz heilbar. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Behandlung, die er in Russland und in E._______ erhielt, die Symptome seiner Erkrankung milderte und sich sein gesundheitlicher Zustand bereits vor seiner Ausreise aus Russland besserte. Die vom Beschwerdeführer benötigte Physiotherapie und die Kontrolluntersuchungen werden sowohl in seiner Heimatregion als auch in G._______ angeboten. Auch die zur Behandlung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers erforderlichen medizinischen Strukturen stehen dort zur Verfügung. Das SEM hat unter Hinweis auf die Abklärungen von MedCOI festgestellt, dass die von ihm zurzeit benötigten Medikamente ebenfalls erhältlich sind. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente des russischen Gesundheitsministeriums und des Ombudsmannes der Region B._______ vermögen nicht zu belegen, dass die (...) in Russland nicht behandelbar ist, sie sind dahingehend zu deuten, dass diese Erkrankung (auch) in Russland nicht heilbar ist. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den ihn behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er - wie in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnt wurde - ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann, was ihm auch unter finanziellen Aspekten ermöglichen wird, eine möglichst nahtlose medizinische Weiterbetreuung in seiner Heimat zu organisieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausgegangen wird.

E. 10.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Russland über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seiner ungereimten Aussagen zu den familiären Verhältnissen (Tod des Vaters, Aufenthaltsort der Mutter) sind seine Angaben indessen zweifelhaft. Darüber hinaus ist seinen Aussagen zu entnehmen, dass er bis zu seiner Ausreise über ein breites, nicht familiäres soziales Netz verfügte, das er zumindest teilweise reaktivieren können wird. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass eine wirtschaftliche Reintegration für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme einerseits in einem gewissen Masse erschwert ist, anderseits steht fest, dass er seinen eigenen Angaben gemäss über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und reichlich Berufserfahrung verfügt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, eine wirtschaftliche Reintegration sei ihm verunmöglicht.

E. 10.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Berichte belegte Beeinträchtigung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass praxisgemäss Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gelange im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage im eben erwähnten Sinne. Sowohl die (...), die als solche nicht heilbar ist, als auch die PTBS und die Depression sind in Russland behandelbar. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, weshalb die Ursachen für seine psychische Erkrankung nicht in der von ihm vorgebrachten Verfolgung durch den FSB liegen können. Es ist nicht auszuschliessen, dass er im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Einer psychischen Dekompensation könnte indes mit geeigneter Vorbereitung des Vollzugs und psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Die in den ärztlichen Berichten aufgeführten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart, dass sie in Russland nicht erhältliche Therapien oder Medikamente erfordern würden. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen sind dort grundsätzlich gegeben. Die temporäre Sicherstellung der finanziellen Tragbarkeit der notwendigen Behandlung kann mit entsprechender medizinischer Rückkehrhilfe gewährleistet werden.

E. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.

E. 10.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 1. Juni 2026 gültigen russischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Kosten aufzuerlegen.

E. 13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 13.3 Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin für ihre Bemühungen ab dem 18. Dezember 2019 ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 450.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. MLaw Olivia Eugster wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 450.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6258/2019 law/bah Urteil vom 6. März 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im Juni 2016 und gelangte von C._______ herkommend am 4. November 2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 14. November 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, er habe in Russland (...) und (...) studiert und die Studien abgeschlossen. Vor acht Jahren habe er B._______ ein (...) eröffnet, das sich mit der (...) anderer Unternehmen beschäftigt habe. Vor drei Jahren seien Vertreter des FSB (russischer Inlandgeheimdienst) bei ihm vorstellig geworden, die von ihm verlangt hätten, er müsse ihnen (...) seiner Kunden übergeben. Als er sich geweigert habe, habe man ihm gesagt, er werde Probleme haben. Nach einiger Zeit sei er auf der Autobahn angehalten und in einen Wald geführt worden, wo er zusammengeschlagen und erheblich verletzt worden sei. Er habe Anzeige erstattet und man habe ihm gesagt, es gebe keinen Grund, ein Verfahren einzuleiten. Als er aus dem Spital entlassen worden und wieder in seine Firma zurückgekehrt sei, sei er erwartet worden. Man habe ihn erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert. Am selben Abend habe er ein Transportunternehmen beauftragt, die (...) in seine Wohnung zu bringen. Er sei noch einmal in sein Büro gegangen, wo er wiederum erwartet worden sei. Danach habe er sich während dreier Jahre an verschiedenen Orten versteckt. Man habe die Scheiben an seiner Wohnung beschädigt und er sei immer wieder auf sein Mobiltelefon angerufen und bedroht worden. Dann sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich die zur Ausreise nötigen Dokumente habe ausstellen lassen. Vor dem Abschluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit C._______ oder D._______ für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und eines damit zusammenhängenden Nichteintretensentscheids gewährt. Nach gesundheitlichen Beschwerden gefragt, sagte er, er leide seit seiner Kindheit unter (...). Einige Jahre lang habe er sich nach E._______ begeben, um sich dort behandeln zu lassen. Nach seinem Aufenthalt in C._______ hätten die Beschwerden wieder zugenommen, nun gehe es ihm besser. In Russland habe man ihn mit Massagen, Physiotherapie und Vitaminspritzen behandelt, sich jedoch geweigert, eine (...) durchzuführen. B. Mit Verfügung vom 20. April 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (C._______). Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug beauftragt. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 11. Mai 2017 mit Urteil D-2722/2017 vom 12. Juli 2018 gut und wies das SEM an, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen. D. D.a Am 26. April 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er zurzeit psychiatrisch behandelt werde. Seine gesundheitliche Situation sei prekär und es bereite ihm Mühe, eine Befragung durchzustehen. Nach Kontakten zu seinem Heimatland gefragt, sagte er, er stehe nur mit seiner Mutter in Verbindung. Er habe für sie ein Haus nahe der Grenze zu F._______ gekauft, da sie am vorherigen Wohnort verfolgt worden sei. Seine Mutter sei von Leuten, die hätten wissen wollen, wo er sich befinde, unter Druck gesetzt worden. Am jetzigen Wohnort sei sie nicht registriert worden. Ob er derzeit in Russland gesucht werde, wisse er nicht - er gehe nicht davon aus, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, da diese Leute anders handelten. Hätte ihn nicht zufällig ein Passant im Wald gefunden, würde er heute nicht mehr leben. Nach dem erlittenen Übergriff habe er sich vier Monate lang in Spitalpflege befunden. Aufgrund seiner Erkrankung sei er in der Schule nicht immer korrekt behandelt worden. Da sein Vater jedoch eine gute berufliche Stellung gehabt habe, habe er die Schule abschliessen können und anschliessend eine gute Ausbildung genossen. Seine Firma, die zu den besten Zeiten (...) Mitarbeitende beschäftigt habe, habe er während zirka (...) Jahren aufgebaut. Er habe in G._______ eine Filiale eröffnet und praktisch rund um die Uhr gearbeitet, weshalb er es zu einigem Wohlstand gebracht habe. Er habe heute keinen Zugang zu seinen Vermögenswerten, da alles blockiert sei. Vielleicht gehöre sein Vermögen bereits einer anderen Person. Einen Monat, nachdem Leute des FSB zu ihm gekommen seien, die von ihm gewisse Informationen verlangt hätten - es seien zuvor Leute zu ihm gekommen, die seine Firma hätten kaufen wollen und er könne nicht ausschliessen, dass Leute des FSB dabei gewesen seien -, habe man seinen Wagen in Brand gesetzt. Danach habe man versucht, auf seine Mutter Druck auszuüben. Bei seiner Wohnung seien mehrmals Scheiben eingeschlagen worden, worauf sie eine Videoüberwachung eingerichtet hätten. Die Leute, welche die Scheiben eingeschlagen hätten, seien maskiert gewesen. Er habe bereits damals an eine Ausreise aus Russland gedacht. Als er einmal mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei er angehalten und aus dem Auto gezerrt worden. Man habe ihn zum Waldrand gebracht und ihn dort zusammengeschlagen. Er sei in ein Spital gebracht worden, wo man ihm, als er aus einem einmonatigen Koma erwacht sei, gesagt habe, was ihm zugestossen sei. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er mit Kollegen seines Vaters Kontakt aufgenommen, die ihm bei den Ausreiseformalitäten behilflich gewesen seien. Zuerst sei er indessen zu seiner Firma gegangen, wo nur noch einige Computer gestanden seien, ansonsten sei alles verwüstet gewesen. Er habe die (...) angeschaut und festgestellt, dass auch dort alles verwüstet worden sei. Er habe sich zwar an die Polizei und an Gerichte gewandt, aber mit dem FSB wolle keine andere Instanz in Konflikt geraten. Trotz Insistierens habe er weder von der Polizei noch vom Gericht eine Empfangsbestätigung für die von ihm eingereichten Anzeigen erhalten. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er keinen direkten Kontakt zu FSB-Leuten gehabt. Der Beschwerdeführer gab ärztliche Zeugnisse und russische Gerichtsdokumente zu den Akten. Er wies darauf hin, dass er nicht alle russischen Dokumente abgeben könne, da zahlreiche Dokumente in C._______ zurückgeblieben seien. D.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2019 auf, ärztliche Zeugnisse zur Behandlung der (...) und der psychischen Leiden einzureichen. D.c Am 9. September 2019 gingen beim SEM ärztliche Berichte der (...) vom 6. September 2019, 10. Mai 2019 und 27. März 2019 ein. D.d Mit Schreiben vom 24. September 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht zur Behandlung seiner (...) einzureichen, falls er in ärztlicher Behandlung sei. Sollte er nicht in Behandlung sein, habe er mehrere ihm gestellte Fragen zu beantworten. D.e Der Beschwerdeführer teilte dem SEM am 25. September 2019 mit, sein Hausarzt habe alle notwendigen medizinischen Unterlagen geschickt. Er beantwortete zudem die vom SEM gestellten Fragen und legte eine Medikamentenliste bei. D.f Am 27. September 2019 ging beim SEM ein Bericht des Hausarztes, Dr. med. H._______, vom 27. August 2019 mit zwei Berichten des Kantonsspitals I._______ vom 13. Dezember 2018 und 12. Juni 2018 ein. E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 26. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache aufgrund erheblicher Mängel in der Entscheidbegründung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 15. November 2019, ein Schreiben an den Beauftragten für Menschenrechte (Ombudsmann) im Gebiet B._______ vom 23. März 2016 und eine Urkunde von Minister J._______ vom 25. Mai 2016 bei. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezeichnung eines für die amtliche Verbeiständung zugelassenen Rechtsvertreters. Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trat er nicht ein. H. Mit als Beschwerdeergänzung bezeichneter Eingabe vom 5. Dezember 2019 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Dokumente. I. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, sie habe dessen Vertretung übernommen und ersuche um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen mehrere ärztliche Berichte bei (vgl. S. 2 derselben). J. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2019 gut und setzte MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 von der Vernehmlassung in Kenntnis. L. Am 30. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Abklärungsbericht der (...) vom 11. November 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. Bei der BzP habe er geltend gemacht, seine Probleme hätten im Jahr 2013 begonnen, als er von Leuten des FSB aufgesucht, bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Daraufhin habe er sich während dreier Jahre versteckt gehalten. Bei der Anhörung habe er indessen gesagt, seine Probleme hätten im Winter 2015, rund ein Jahr vor seiner Ausreise begonnen. Als er darauf angesprochen worden sei, habe er geantwortet, er sei während der BzP gesundheitlich angeschlagen gewesen, weshalb er nicht immer zutreffende Auskünfte erteilt habe. Es handle sich aber nicht um einen einzelnen Widerspruch, der auf eine versehentliche Aussage zurückgeführt werden könnte. Bei der BzP habe er insgesamt viermal erklärt, die Ereignisse hätten vor rund drei Jahren stattgefunden. Dass die im Vergleich zu den Schilderungen während der Anhörung völlig abweichenden Aussagen auf seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen seien, lasse sich ausschliessen. Dies gelte auch für die Aussage betreffend das dreijährige Untertauchen in Russland. Ausserdem habe er bei der BzP gesagt, er sei vom FSB zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, was er abgelehnt habe. Später sei er zusammengeschlagen und nach dem Spitalaufenthalt von jenen Leuten erneut direkt kontaktiert worden. Im Widerspruch dazu wolle er bei der Anhörung nur zweimal mit dem FSB zu tun gehabt haben; einmal, als diese Leute zu ihm ins Büro gekommen seien, ein zweites Mal, als er verprügelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe behauptet, in Russland sei ein Gesetz in Kraft getreten, gemäss dem er Informationen an die Behörden hätte weitergeben müssen. Es erscheine dilettantisch, dass drei FSB-Mitarbeiter zur Erlangung dieser Informationen persönlich vorbeigekommen wären, da er diese nicht hätte mitgeben können, zumal sie (...) seien. Es sei davon auszugehen, dass er schriftlich zur Herausgabe der Informationen aufgefordert worden wäre. Es erscheine abwegig, dass die FSB-Leute ihn nach der abschlägigen Antwort bedroht hätten, da der Staat aufgrund der geschaffenen gesetzlichen Grundlage gegen ihn auf dem Rechtsweg hätte vorgehen können. Hätte er sich weiterhin geweigert, die gewünschten Daten herauszugeben, hätten die Behörden (...) beschlagnahmen können. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Staat womöglich ein legitimes Interesse an (...) gehabt haben könnte, da ein solches Vorgehen der Bekämpfung illegaler Machenschaften (Geldwäsche, Steuerhinterziehung) hätte dienen können. Hinsichtlich der Täterschaft bezüglich des in Brand gesetzten Autos und der Vergiftung seines Hundes habe der Beschwerdeführer nur Vermutungen anstellen können. Er habe nicht gewusst, wie lange er in einem staatlichen Spital gewesen sei. Da er danach in ein Spital eines Freundes verlegt worden sei, hätte ihm dieser mit Bestimmtheit alles detailliert erzählt. Aufgrund seiner Geschäfte müsse er in Russland über ein gutes Beziehungsnetz verfügt haben, das ihm über seine momentane Situation in Russland hätte Auskunft geben können. Sein Vater solle (...) gewesen sein, der sicher auch ein gutes Kontaktnetz gehabt habe. Die ehemaligen Geschäftspartner hätten mit Sicherheit ein eigenes Interesse zu wissen, wie die Situation ist, da (...) jetzt in den Händen der Behörden seien; sie hätten den Beschwerdeführer bestimmt über die aktuelle Lage vor Ort informiert, falls er in Russland gefährdet wäre. Es sei nicht glaubhaft, dass er in Bezug auf seinen Fall in völliger Unkenntnis der momentanen Situation sei. Die eingereichten Gerichtsdokumente seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Echtheit solcher Dokumente lasse sich nicht prüfen. Das Schreiben des High Court of Justice in London betreffe zudem nicht ihn, sondern angeblich einen seiner Freunde. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorwürfe bezüglich der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien ungerechtfertigt, habe er doch nach beiden Befragungen eindringlich und wiederholt auf die unzureichenden Russischkenntnisse des beim Asylgesuch und der Erhebung der Daten amtierenden Italieners aufmerksam gemacht. Das habe sich für ihn sowohl während der Befragung als auch im ihm vorgelegten Protokoll fatal ausgewirkt. Umso mehr als er bei seiner Einreise in die Schweiz Italienisch weder verstanden noch gesprochen habe. Die unterschiedliche Datierung des Auftauchens von Vertretern des FSB in seiner Firma sei auf die sprachlichen Missverständnisse zurückzuführen. Die Leute seien erstmals um die Jahreswende 2015/2016 bei ihm aufgetaucht. Dass der Übersetzer seine Angaben (due mila sedici) irrtümlicherweise als 2013 (due mila tredici) verstanden habe, sei phonetisch nachvollziehbar Es gehe nicht an, ihm diesen behördlichen Fehler anzulasten. Die FSB-Leute seien erstmals Ende Dezember 2015 zu seinem Büro gekommen und hätten ohne weitere Begründung die Herausgabe von Akten verlangt. Ende Januar 2016 habe man einen seiner beiden Wagen in Brand gesteckt, etwas später hätten Maskierte bei ihm Fenster eingeschlagen und seinen Hund getötet. Zwischen dem 10. und 15. Februar 2016 sei er wie geschildert zusammengeschlagen worden. Nach dem Spitalaufenthalt seien erneut FSB-Leute aufgetaucht, die einen Teil (...) entwendet hätten. Das SEM schätze die realen Verhältnisse im von rigoroser Machtpolitik, Menschenrechtsverletzungen, Amtswillkür und einem allgegenwärtigen Geheimdienstsystem bestimmten Russland falsch ein. Der Beschwerdeführer weigere sich, wegen der dort herrschenden Repression, der ihm widerfahrenen Gewalt und angesichts seines gesundheitlichen Zustands, nach Russland zurückzukehren. Er habe alles verloren und keine Chance für einen beruflichen Neubeginn, sondern müsse um sein Leben fürchten. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in der angefochtenen Verfügung einlässlich geprüft und - soweit sie die angebliche Verfolgung betreffen - als unglaubhaft beurteilt. Auch hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM sich zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers geäussert und dargelegt, weshalb es den Vollzug als rechtskonform erachtet. Die entsprechende Begründung wurde so abgefasst, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, deren Tragweite zu erkennen und sich mit der Argumentation des SEM auseinanderzusetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht, die eine Rückweisung der Angelegenheit an das SEM rechtfertigen würde, ist demnach zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass seine bei der BzP und der Anhörung gemachten Aussagen teilweise widersprüchlich sind, führt dies aber auf Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin zurück. 6.2.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass er bei der BzP zweimal erklärte, die Dolmetscherin sehr gut verstanden zu haben (vgl. act. A9/12 S. 2 und S. 9). Nachdem ihm das Protokoll in die russische Sprache zurückübersetzt worden war, bestätigte er unterschriftlich, es entspreche seinen Aussagen. Die Behauptung in der Beschwerde, er habe mehrmals auf die unzulänglichen Russischkenntnisse des bei der BzP eingesetzten Übersetzers (Italieners) hingewiesen, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Zudem wurde bei der BzP eine Übersetzerin und kein Übersetzer eingesetzt. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, der Übersetzer müsse seine Angabe «due mila sedici» falsch verstanden und mit «due mila tredici» übersetzt haben, überzeugt nicht, da der Beschwerdeführer die Jahreszahlen in russischer und nicht in italienischer Sprache nannte, zumal er des Italienischen nicht mächtig ist (vgl. act. A9/12 S. 4). Wenn überhaupt könnte das Missverständnis nur zwischen der Dolmetscherin und der Befragerin entstanden sein. Dass indessen kein solches vorliegt, lässt sich dem Protokoll der BzP unschwer entnehmen. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP vom 14. November 2016 hinsichtlich der Schilderung der Asylgründe einleitend an, vor drei Jahren seien Leute des FSB zu ihm gekommen. Nachdem er bedroht und misshandelt worden sei, habe er sich während dreier Jahre versteckt. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt, um seine Ausreise vorzubereiten. Auf Nachfrage, wann diese Personen sich bei seiner Firma gemeldet hätten, antwortete er, dies sei vor zirka dreieinhalb Jahren gewesen. Etwa vier Monate, nachdem er zusammengeschlagen worden sei, hätten sie (...) abtransportiert, es sei im Jahr 2013 gewesen (vgl. act. A9/12 S. 7). Die widersprüchlichen Angaben lassen sich somit nicht auf die in der Beschwerde genannten Gründe zurückführen. Auch die vor Abschluss der Anhörung vom Beschwerdeführer genannte Erklärung, das Missverständnis bei der BzP bestehe darin, dass er «drei Monate» und nicht «drei Jahre» gesagt habe (vgl. act. A47/25 S. 24), vermag angesichts des vorstehend Ausgeführten nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass er bei der Anhörung angab, seine Probleme hätten kurz vor dem Neujahrsfest 2016 begonnen (vgl. act. A47/25 S. 6). Einen Monat später (d.h., gegen Ende Januar 2016; Anmerkung des Gerichts) habe man seinen Wagen in Brand gesteckt. Anschliessend habe man versucht, Druck auf seine Mutter auszuüben, und bei ihm mehrmals Fensterscheiben eingeschlagen (vgl. act. A47/25 S. 9). Zu dieser Zeit habe man auch seinen Hund vergiftet (vgl. act. A47/25 S. 18). Nach dem tätlichen Übergriff auf ihn sei er während vier Monaten hospitalisiert gewesen (vgl. act. A47/25 S. 10). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 10. und 15. Februar 2016 zusammengeschlagen worden, womit er frühestens (gegen) Mitte Juni 2016 aus dem Spital entlassen worden wäre. Seinem am 1. Juni 2016 ausgestellten Reisepass ist zu entnehmen, dass er am 28. Juni 2016 in D._______ einreiste. Somit kann auch seine Darstellung, er habe sich nach der Entlassung aus dem Spital während dreier Monate versteckt, nicht zutreffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass er auch gegenüber den (...) Behörden, von denen er am 5. Juli 2016 befragt wurde, erklärte, er habe in der Zeit vor seiner Ausreise nicht mehr zu Hause gelebt, weil er seit zirka drei Jahren verfolgt werde (vgl. act. A48/1 Ziff. 8). 6.2.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich auch widersprüchlich zur Anzahl der persönlichen Begegnungen mit Vertretern des FSB und zur Frage, weshalb er gewusst habe, dass es sich bei den in Zivil gekleideten Personen um Agenten des FSB gehandelt habe. Bei der BzP führte er aus, vor drei Jahren seien Vertreter des FSB zu ihm gekommen; sie hätten ihm ihre Ausweise gezeigt. Nachdem er aus dem Spital nach Hause zurückgekehrt und in sein Büro gegangen sei, sei er dort erwartet worden - man habe von ihm erneut eine Zusammenarbeit (mit dem FSB; Anmerkung des Gerichts) verlangt. Am selben Abend habe er eine Transportfirma angerufen, die alle (...) in seine Wohnung gebracht habe. Er sei noch einmal in sein Büro gegangen, wo er wiederum erwartet worden sei. Danach habe er sich drei Jahre lang in K._______ und in anderen russischen Städten versteckt. Im Gegensatz zu diesen Angaben gab er kurz darauf zu Protokoll, den letzten Kontakt mit den Leuten des FSB habe er vier Monate nach dem Übergriff auf ihn gehabt, als sie alle (...) weggebracht hätten; danach habe er sie nicht mehr gesehen (vgl. act. A9/12 S. 7). Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, er habe die Dokumente der FSB-Leute einsehen können, als sie zu seiner Firma gekommen seien (vgl. act. A47/25 S. 4). Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, sei er zuerst zur Firma gegangen und habe festgestellt, dass alles verwüstet gewesen sei und (...) gefehlt hätten (vgl. act. A47/25 S. 11). Im weiteren Verlauf gab er an, die Leute des FSB hätten sich ausgewiesen, als sie das erste Mal zu seiner Firma gekommen seien. Sie hätten ihm ihre Dienstausweise zwar nicht in die Hand gegeben, aber er sei sich sicher, dass es Leute des FSB gewesen seien (vgl. act. A47/25 S. 12 f.). Im Jahr 2016 habe er keinen direkten Kontakt mehr mit dem FSB gehabt (vgl. act. A47/25 S. 13). Später gab er an, die FSB-Leute hätten sich als FSB-Agenten vorgestellt und ihm entsprechende Ausweise gezeigt. Er habe die Buchstaben FSB deutlich sehen können (act. A47/25 S. 15). Nachdem er das Spital habe verlassen können, habe er sich bei Freunden oder im Hotel aufgehalten, immer in der Stadt B._______ (vgl. act. A47/25 S. 21). Im Gegensatz zu seinen Angaben bei der BzP machte der Beschwerdeführer auch bei den (...) Behörden geltend, er habe sich drei Jahre lang versteckt, weil er verfolgt worden sei, habe sich aber immer B._______ aufgehalten (vgl. act. A48/1 Ziff. 8). Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl zur Anzahl der Begegnungen mit den Agenten des FSB als auch zur Frage, weshalb er wisse, dass es sich um Agenten dieses Geheimdienstes gehandelt habe, voneinander abweichende Angaben machte. Ebenso abweichend sind seine Angaben zur Frage, wie lange er sich versteckt und wo er sich nach seiner Entlassung aus dem Spital aufgehalten habe. Er machte auch nicht übereinstimmende Angaben dazu, was mit den sich in seiner Firma befindlichen (...) geschehen sei. 6.2.3 Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit dem Gedanken an eine Ausreise aus Russland gespielt, nachdem sein Wagen in Brand gesteckt und die Fensterscheiben eingeschlagen worden seien (vgl. act. A47/25 S. 9). Ebenfalls bei der Anhörung sagte er, er habe keine Bestätigungen für seine Spitalaufenthalte verlangt, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht vorgehabt habe, auszureisen (vgl. act. A47/25 S. 11). Diese Aussage befremdet in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor dem angeblichen gewaltsamen Übergriff gedanklich mit einer Ausreise befasst haben will. Danach gefragt, wann der Zeitpunkt gekommen sei, als er sich zur Ausreise entschied, antwortete er ausweichend, er habe sich an verschiedene Instanzen gewandt, die nicht mit dem FSB in Konflikt hätten geraten wollen (vgl. act. A47/25 S. 11). Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der Anhörung bis (gegen) Mitte Juni 2016 im Spital gewesen sein müsste und sein Reisepass am 1. Juni 2016 ausgestellt wurde, müsste er sich indessen bereits während des geltend gemachten Spitalaufenthalts zur Ausreise entschlossen haben, da die Vorbereitungen für diese (die Passausstellung gehörte seinen Angaben gemäss dazu) bereits im Gange waren. Der Beschwerdeführer gab beim SEM einen russischen Führerschein ab, gemäss dem er am 17. Juni 2016 die Prüfung für die Kategorie B1 absolvierte - die Berechtigung zum Lenken von Fahrzeugen der Kategorie B hatte er bereits im Januar 2003 erworben; er gab auch einen vom 17. Juni 2016 datierenden internationalen Führerschein zu den Akten (vgl. act. A48/1 Ziff. 9). Es erscheint merkwürdig, dass er im Juni 2016, kaum aus dem Spital entlassen und mit der Anzeigeerstattung bei mehreren Behörden sowie den Ausreisevorbereitungen beschäftigt, Zeit für die Absolvierung der Prüfung für Fahrzeuge der Kategorie B1 hatte. Des Weiteren befinden sich bei den abgegebenen Dokumenten ein vom 5. Februar 2016 datierender Auszug aus der Krankenakte des Beschwerdeführers (vgl. act. A48/1 Ziff. 10) und eine Bestätigung des Büros für soziale Gesundheit vom 15. Januar 2016 über eine bei ihm festgestellte (...) (vgl. act. A48/1 Ziff. 7). Ebenso befindet sich bei den Akten eine am 25. Mai 2016 ausgestellte Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Region B._______, gemäss der eine (...) in den öffentlichen Strukturen des russischen Gesundheitssystems nicht durchführbar sei (vgl. act. A48/1 Ziff. 6). Eine Bestätigung eines russischen Ombudsmannes vom 1. April 2016 liegt auch in den Akten des SEM (vgl. act. A48/1 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer gab beim SEM zudem eine vom 11. April 2016 datierende Eingabe an ein russisches Gericht ab (vgl. act. A48/1 Ziff. 2, act. A47/25 S. 12). Da er sich in den Monaten Januar bis April 2016 von verschiedene Behörden und Institutionen seine Gesundheit betreffende Dokumente ausstellen liess, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich damals in Spitälern aufhielt (während des ersten Monats des Aufenthalts in zwei Spitälern soll er im Koma gelegen sein). Er machte bei den Befragungen zudem nicht geltend, dass er bereits während des Spitalaufenthalts Anzeige bei der Polizei erstattete und an ein Gericht gelangt sei. 6.2.4 Insgesamt gesehen können die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf seinen Gesundheitszustand zurückgeführt werden. Bei der BzP sagte er, er leide unter einem Geburtsgebrechen, dessen Symptome durch mehrere Behandlungsarten hätten gemildert werden können, habe sich aber in C._______ mangels adäquater Unterbringung und Behandlung schlechter gefühlt. Nun gehe es ihm wieder besser (vgl. act. A9/12 S. 9). Dem Protokoll der BzP können denn auch keine Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht verständlich machen konnte beziehungsweise Mühe hatte, die geltend gemachten Erlebnisse kohärent wiederzugeben. Im Anhörungsprotokoll wurde hingegen mehrmals vermerkt, dass dem Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme zu schaffen machten (vgl. act. A47/25 S. 3, 6 und 7). Er gab indessen an, er möchte die Anhörung fortsetzen (vgl. act. A47/25 S. 7). Dem Protokoll der Anhörung kann ebenso wenig wie demjenigen der BzP entnommen werden, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die geltend gemachten Vorbringen in klare Worte zu fassen und verständlich zu formulieren. 6.2.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch den ihn behandelnden Ärzten gegenüber Angaben machte, die von den bei den Asylbehörden gemachten Aussagen abweichen. So kann dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Zwischenbericht (Dr. med. L._______, vgl. act. A48/1 Ziff. 1) vom 12. Februar 2018 entnommen werden, der Beschwerdeführer sei mehrfach mündlich bedroht worden, nachdem er sich geweigert habe, Kundendaten offenzulegen. Er sei entführt und misshandelt worden, weshalb er vier Monate lang im Krankenhaus gewesen sei. In der Folge seien sein Auto in Brand gesetzt und wiederholt seine Eltern bedroht worden. Er habe versucht, sich durch mehrere Umzüge in Sicherheit zu bringen, was nicht gelungen sei. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch gegenüber den ihn behandelnden Ärzten der (...) (vgl. Aufnahmebericht vom 27. März 2019). Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 27. August 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erklärte, sein Vater sei im Jahr 2005 verstorben und seine Mutter lebe in G._______. Er sei in Russland wiederholt bedroht und mehrmals körperlich misshandelt worden. Gemäss dem eingereichten Abklärungsbericht der (...) vom 11. November 2019 sagte der Beschwerdeführer dort, er habe sich geweigert, Beamten des FSB (...). Danach habe man seine ausserhalb B._______ lebende Mutter bedroht, ihren Hund vergiftet und wiederholt Schüsse auf ihr Haus abgegeben. Eines seiner Autos sei in Brand gesteckt und er sei in einen Wald geschleppt und misshandelt worden. Zuerst sei er in ein staatliches, anschliessend in ein privates Spital gebracht worden. Dort habe er den Entschluss gefasst, Russland zu verlassen. Über einen Menschenrechtsaktivisten habe er einen Termin beim russischen Gesundheitsministerium erhalten, bei dem man ihm alle Krankenakten ausgehändigt habe. Sein Vater sei ihm bei der Visumsbeschaffung behilflich gewesen. Er sei nach C._______ gereist, wo er eine Wohnung gekauft und zweieinhalb Monate gelebt habe. Eines Tages seien Leute zu ihm gekommen, die ihm gesagt hätten, die Wohnung sei verkauft worden. Danach sei er obdachlos gewesen und habe zwei Monate später C._______ verlassen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs bestätigte der Beschwerdeführer, dass beide Elternteile noch lebten und sein Vater im russischen (...) eine höhere Stellung bekleide. Die Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber den ihn behandelnden Ärzten machte, weichen nicht nur untereinander ab, sie stehen auch im Widerspruch zu denjenigen, die er im Rahmen der beiden Befragungen durch das SEM machte. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Ärzten einerseits an, sein Vater sei 2005 verstorben, anderseits sagte er, er sei noch am Leben und habe ihm bei der Ausreise aus Russland geholfen. Bei den (...) und schweizerischen Asylbehörden brachte er übereinstimmend vor, sein Vater sei bereits beziehungsweise im Jahr 2015 verstorben (vgl. act. A9/12 S. 5, A48/1 Ziff. 8). Die Chronologie der Ereignisse, die der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. L._______ und der (...) wiedergab, weicht von seinen Angaben bei den Befragungen ebenso ab, wie die Angabe gegenüber der (...), auf das Haus seiner Mutter sei mehrmals geschossen worden. Bei den Befragungen durch das SEM gab er zu keinem Zeitpunkt an, dass auf das Haus seiner Mutter geschossen worden sei. Ebenso abweichend von den übrigen Aussagen sagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. H._______, seine Mutter lebe in G._______. Bei der BzP gab er genauso wie gegenüber den (...) Behörden an, seine Mutter lebe B._______ (vgl. act. A9/12 S. 5, A48/1 Ziff. 8), während er bei der Anhörung darlegte, sie lebe seit zweieinhalb Jahren bei M._______, unweit der russisch-(...) Grenze (vgl. act. A47/25 S. 3 f.). Die Angabe bei der (...) er habe einen Termin beim Gesundheitsministerium erhalten, widerspricht seiner Darstellung in der Beschwerde, wonach er vergeblich um einen Besprechungstermin beim Gesundheitsministerium gebeten habe (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 6), was er in der Beschwerdeergänzung vom 5. Dezember 2019 bestätigte. Gegenüber den Asylbehörden machte er geltend, die Wohnung, die er in C._______ gekauft habe, sei bereits vor seiner dortigen Ankunft verkauft worden (vgl. act. A47/25 S. 10). Zu keinem Zeitpunkt führte er aus, er habe dort zweieinhalb Monate lang in einer eigenen Wohnung gelebt. Entgegen den Angaben bei der (...), er sei in C._______ obdachlos gewesen, gab er bei der BzP an, er sei während seines dortigen Aufenthalts in Asylstrukturen untergebracht worden, da man ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme «nicht habe auf der Strasse lassen können» (vgl. act. A9/12 S. 6). 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch staatliche Behörden (FSB) glaubhaft zu machen. Anstelle von Wiederholungen ist auf die weiteren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 9.1.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer leide gemäss verschiedenen eingereichten ärztlichen Berichten an einer (...) und sei auf die Medikamente (...), (...) und (...) angewiesen. Er befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung und habe in Reserve das Medikament (...). Sodann leide er an einer mittelgradig depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und werde deshalb psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. 9.1.2 Die (...) sei nicht heilbar; bei der Behandlung dieser Krankheit gehe es um eine Abmilderung der Symptome durch geeignete medikamentöse, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Vor diesem Hintergrund seien auch die eingereichten ärztlichen und amtlichen Schreiben aus Russland zu würdigen. Diese wiesen auf die Nicht-Behandelbarkeit des Krankheitsbildes innerhalb der russischen Gesundheitsstrukturen hin. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er in der Schweiz eine (...) wünsche, die in Russland offenbar nicht angeboten werde. Diese Therapieform sei für (...) nicht vorhanden - sie werde unter Umständen auch auf weite Sicht hin nicht entwickelt. Eine (...) komme vorliegend demnach nicht in Frage. 9.1.3 Die wesentlichen Behandlungsmöglichkeiten seien B._______, woher der Beschwerdeführer stamme, grundsätzlich vorhanden. Physiotherapie werde sowohl in G._______ als auch B._______ angeboten. Ebenso gebe es in Russland verschiedene ambulante und stationäre psychotherapeutisch-psychiatrische Einrichtungen. Die von ihm benötigten Medikamente seien in Russland gegen Rezept oder rezeptfrei in Apotheken erhältlich. Auch wenn ihm von Fachpersonen in Russland mitgeteilt worden sei, dass seine Krankheit in Russland nicht behandelt werde, sollte es ihm möglich sein, Zugang zu den notwendigen Behandlungen (Physiotherapie, Psychotherapie und Medikamente) zu haben. Er habe selber angegeben, dass er zum Teil beste Kontakte zu den medizinischen Strukturen seines Heimatlandes habe. Es sei denkbar, dass er bei den für russische Bürger grundsätzlich kostenlosen medizinischen Dienstleistungen Zuzahlungen leisten müsse. Unter Umständen müsse er für bestimmte Therapieformen selbst aufkommen. Dazu sei festzuhalten, dass noch verschiedene seiner Verwandten in Russland lebten, die ihn allenfalls finanziell unterstützen könnten. Gegebenenfalls könne er auch von im Ausland lebenden Verwandten unterstützt werden. Sodann könne er auch Medikamente in grösserer Zahl aus der Schweiz mitnehmen. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. In Russland lebten verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers, die ihm zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr behilflich sein könnten. Zudem habe er eine gute Ausbildung absolviert und habe langjährige Berufserfahrungen gesammelt, die ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz dienlich wären. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. 9.2 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer erachte den ihm vom SEM am 26. April 2019 geltend gemachten Vorwurf, er habe ein Dokument des Gesundheitsministeriums der Region B._______ gefälscht, als besonders schwerwiegend. Dass dies nicht zutreffe, bezeugten die eingereichte Urkunde des zuständigen Ministers vom 25. Mai 2016 und der Nachweis des Beauftragten für Menschenrechte im Gebiet B._______ vom 23. März 2016. Er habe sich damals vergeblich um einen Termin beim Gesundheitsministerium bemüht, um nach dem Übergriff durch die FSB-Schergen zu seinem Recht zu kommen. 2019 sei einer seiner Freunde B._______ gewesen und habe die Dokumente beglaubigen lassen. Der Ansicht des SEM, er könne in Russland ohne Weiteres die erforderlichen Medikamente und Therapien erhalten, könne nicht gefolgt werden. Das SEM scheine sich vor allem auf Recherchen im Internet zu stützen, die aber nicht als zuverlässige Quelle angesehen werden könnten. 10. 10.1 Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, das SEM scheine sich bezüglich der in Russland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten seiner Leiden vor allem auf Recherchen im Internet zu stützen, was nicht als zuverlässig angesehen werden könne, ist unzutreffend. Das SEM wies in seiner Akte «Medizinisches Consulting» (vgl. act. A59/3) darauf hin, seine Informationen zur Verfügbarkeit medizinischer Versorgung in Russland basierten auf Abklärungen, die durch das Projekt MedCOI und die Länderanalyse des SEM erarbeitet worden seien. Die Verfügbarkeit der Medikamente sei durch das MedCOI-Team überprüft und falls notwendig durch alternative Medikation ergänzt worden. Dieses Projekt werde durch den Europäischen Flüchtlingsfond zur Erfassung medizinischer Informationen aus den Herkunftsländern finanziert. Das Team mache Anfragen bei qualifizierten Ärzten und anderen Experten in den Herkunftsländern, überprüfe die Antworten und leite sie an die anfragende COI-Unit/Länderanalyse weiter. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die vom SEM beigezogene Quelle als zuverlässig erachtet werden. 10.2 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Asylgründe nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Voraussetzung dafür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sondern auch, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Staat, in den sie zurückkehren müssen, einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen, ausgesetzt wären. Solche aussergewöhnlichen Umstände können vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1, BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Die in den ärztlichen Berichten diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers ([...], PTBS, rezidivierende depressive Störung [mittelgradige Episode], chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Spannungskopfschmerz) sind gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Russland behandelbar. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist die (...), unter der der Beschwerdeführer seit Geburt zu leiden hat, weder in Russland noch in der Schweiz heilbar. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Behandlung, die er in Russland und in E._______ erhielt, die Symptome seiner Erkrankung milderte und sich sein gesundheitlicher Zustand bereits vor seiner Ausreise aus Russland besserte. Die vom Beschwerdeführer benötigte Physiotherapie und die Kontrolluntersuchungen werden sowohl in seiner Heimatregion als auch in G._______ angeboten. Auch die zur Behandlung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers erforderlichen medizinischen Strukturen stehen dort zur Verfügung. Das SEM hat unter Hinweis auf die Abklärungen von MedCOI festgestellt, dass die von ihm zurzeit benötigten Medikamente ebenfalls erhältlich sind. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente des russischen Gesundheitsministeriums und des Ombudsmannes der Region B._______ vermögen nicht zu belegen, dass die (...) in Russland nicht behandelbar ist, sie sind dahingehend zu deuten, dass diese Erkrankung (auch) in Russland nicht heilbar ist. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den ihn behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er - wie in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnt wurde - ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann, was ihm auch unter finanziellen Aspekten ermöglichen wird, eine möglichst nahtlose medizinische Weiterbetreuung in seiner Heimat zu organisieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausgegangen wird. 10.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Russland über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seiner ungereimten Aussagen zu den familiären Verhältnissen (Tod des Vaters, Aufenthaltsort der Mutter) sind seine Angaben indessen zweifelhaft. Darüber hinaus ist seinen Aussagen zu entnehmen, dass er bis zu seiner Ausreise über ein breites, nicht familiäres soziales Netz verfügte, das er zumindest teilweise reaktivieren können wird. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass eine wirtschaftliche Reintegration für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme einerseits in einem gewissen Masse erschwert ist, anderseits steht fest, dass er seinen eigenen Angaben gemäss über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und reichlich Berufserfahrung verfügt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, eine wirtschaftliche Reintegration sei ihm verunmöglicht. 10.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Berichte belegte Beeinträchtigung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass praxisgemäss Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gelange im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage im eben erwähnten Sinne. Sowohl die (...), die als solche nicht heilbar ist, als auch die PTBS und die Depression sind in Russland behandelbar. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, weshalb die Ursachen für seine psychische Erkrankung nicht in der von ihm vorgebrachten Verfolgung durch den FSB liegen können. Es ist nicht auszuschliessen, dass er im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Einer psychischen Dekompensation könnte indes mit geeigneter Vorbereitung des Vollzugs und psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Die in den ärztlichen Berichten aufgeführten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart, dass sie in Russland nicht erhältliche Therapien oder Medikamente erfordern würden. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen sind dort grundsätzlich gegeben. Die temporäre Sicherstellung der finanziellen Tragbarkeit der notwendigen Behandlung kann mit entsprechender medizinischer Rückkehrhilfe gewährleistet werden. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 10.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 1. Juni 2026 gültigen russischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Kosten aufzuerlegen. 13. 13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 13.3 Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin für ihre Bemühungen ab dem 18. Dezember 2019 ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 450.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. MLaw Olivia Eugster wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 450.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: