Asyl und Wegweisung
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Dieser Auffassung ist nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle grundsätzlich beizupflichten. Bereits bei den Aussagen für den Zeitraum 1991 bis 1995 sind Widersprüche auszumachen, die mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen nach wie vor bestehen bleiben (vgl. A 1/11, S. 6 zweiter Absatz, und A 9/8, Antwort 15). Die Sichtweise, wonach der Beschwerdeführer damals nicht in den Fokus der (Zensur)Behörden geraten sein dürfte, ist demnach zu bestätigen. Abgesehen davon stellen die geltend gemachten Massnahmen (Verwarnung respektive maximal 48stündige Haft) kaum einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Die angeblichen Attentatsversuche durch Islamisten sind vom Beschwerdeführer eher spekulativ geschildert worden (A 1/11, S. 6); die erst bei der Anhörung aufgestellte Behauptung, ein später gefasster Terrorist habe eine Todesliste auf sich getragen mit dem Namen des Beschwerdeführers an erster Stelle, erscheint mithin als nachgeschoben und unsubstanziiert (A 9/8, Antwort 29). Jedenfalls können besagte allfällige Vorkommnisse nicht als Zwangslage, welcher der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre später nur durch Flucht ins Ausland zu entgehen vermochte, angesehen werden. Die angebliche Beschlagnahme des Reisepasses soll laut Aussagen des Beschwerdeführers bei der Summarbefragung am Sonntag, dem 22. Mai 2005 erfolgt sein (A 1/11, S. 3). Anlässlich der Anhörung nannte er in diesem Zusammenhang jedoch den 22. Mai 2006 (A 9/8, Antworten 3 und 14). Auch wenn der Beschwerdeführer wiederholt angab, Mühe bei der genauen Datierung zu haben, erscheinen diese gravierenden Abweichungen als geeignet, die angebliche Konfiskation in Frage zu stellen. So steht unter anderem seine bereits zitierte Aussage im Rahmen der Summarbefragung, nach den Vorfällen der 90er-Jahre bis zum 28. Mai 2006 keine behördlichen Probleme gehabt zu haben, in Widerspruch zur angeblich bereits früher erfolgten Beschlagnahme (A 1/11, S. 6). Ausserdem thematisierte er auf Beschwerdeebene die Konfiskation des Reisedokuments; gleichzeitig gab er aber an, bis zur gemäss seinen Aussagen später erfolgten Hausdurchsuchung keine konkreten behördlichen Probleme gehabt zu haben (vgl. S. 2 unten f. der Beschwerdeschrift). Zusammen mit den wenig überzeugenden Angaben hinsichtlich weiterer Ausweise (ID-Karte und Führerschein) entsteht - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - der Eindruck, der Beschwerdeführer gebe nicht wahrheitsgemäss Auskunft über den Verbleib der Dokumente. Des Weiteren sind laut Angaben des Beschwerdeführers bis zur Ausreise im Mai 2006 zwei seiner Bücher publiziert worden, und zwar 1991 beziehungsweise 1995. Danach wurde während mehr als eines Jahrzehnts offenbar nichts publiziert. Selbst wenn man davon ausginge, der Cousin des Beschwerdeführers sei (aus welchen Gründen auch immer) im genannten Zeitpunkt festgenommen worden und hätte dabei im Auftrag des Beschwerdeführers die beiden Kassetten bei sich gehabt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bereits aufgrund der mündlich festgehaltenen Einleitung zu einem bloss geplanten Buch eine offenbar intensive Fahndung nach dem Beschwerdeführer hätte ausgelöst werden sollen, zumal er offensichtlich kein Persönlichkeitsprofil aufweist, welches den Argwohn der Sicherheitskräfte im geltend gemachten Ausmass erweckt haben könnte. Zusammen mit der Tatsache, dass die angebliche Vorgehensweise der Sicherheitskräfte vom BFM zu Recht und entgegen den Beschwerdevorbringen mit rechtsgenüglicher Begründung (so auch im Zusammenhang mit dem angeblichen Verschwinden des Cousins) als realitätsfremd eingestuft wurde, entsteht wiederum das Bild einer Verfolgungssituation ohne realen Hintergrund. Zwar ist einzuräumen, dass die Pressefreiheit in Algerien, welche verfassungsmässig garantiert ist, behördlichen Einschränkungen unterliegt, und der satirische Umgang mit Glaubensfragen ist unter Umständen geeignet, den Argwohn von Islamisten zu wecken. Dem Beschwerdeführer ist es aber weder durch seine Vorbringen noch die umfangreichen Beschwerdebeilagen (offenbar Auszüge aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit) gelungen, für den aktuellen beziehungsweise den Zeitpunkt der Ausreise konkrete Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen glaubhaft zu machen (vgl. U.S. Departement of State, Algeria, Country Reports on Human Rights Practices 2007 [released march 11, 2008], und ai-Jahresbericht Algerien 2008). Anzufügen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer seine Gefährdung vor Ort anlässlich der Summarbefragung ambivalent beurteilte und eine Rückkehr ins Heimatland jedenfalls nicht generell ausschloss (A 1/11, S. 8).
E. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Algerien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. Sein Heimatland wird zwar erneut durch Terroranschläge heimgesucht, ohne dass aber von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könnte (vgl. NZZ vom 21. und 23./24. August 2008). In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt vor Ort über ein soziales Netz und arbeitete unter anderem als Lehrer (A 1/11, S. 2 f.). Schliesslich legte er mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 und mithin nach seinem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik dar, seine gesundheitliche Situation mache kein Wegweisungshindernis aus. Allfällig auftretende psychischen Beschwerden könnten mithin durch eine geeignete Medikation gemildert werden, und eine Weiterbehandlung vor Ort erscheint im Bedarfsfall als möglich. Es dürfte ihm insgesamt gelingen, sich in Algerien wieder zu etablieren.
E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie; Ref.-Nr. _______) - Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6066/2006/wif {T 0/2} Urteil vom 10. September 2008 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren _______, Algerien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2006 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 28. Mai 2006 auf dem Landweg Richtung Tunesien, von wo aus er mit dem Schiff nach Italien übersetzte. Am 31. Mai 2006 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 6. Juni 2006 in Vallorbe summarisch befragt. Am 3. Juli 2006 führte das BFM gleichenorts eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Berber aus der Kabylei mit letztem Wohnsitz in X._______ - im Wesentlichen geltend, in seinem Heimatland schriftstellerisch tätig gewesen zu sein. Ferner habe er die französische Sprache unterrichtet. Seit 1991 sei er Mitglied der Front des Forces Socialistes (FFS). Wegen der Publikation von zwei satirischen Presseerzeugnissen sei er zwischen 1991 und 1995 behördlichen Schikanen ausgesetzt gewesen. In der Folge habe er behördlicherseits während Jahren keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Zwischen 1992 und 1999 sei er indes durch Islamisten behelligt worden. Diese hätten zweimal - im Juni 1994 sowie im Sommer 1995 - erfolglos versucht, ihn umzubringen. Beim zweiten Attentatsversuch sei möglicherweise nicht er, sondern der Direktor der Schule, an welcher er unterrichtet habe, im Fokus der Attentäter gestanden. Nachdem sein Reisepass am 22. Mai 2006 im Zusammenhang mit seiner Schriftstellerei beschlagnahmt worden sei, habe er sich in das Landhaus seiner Familie in der Kabylei zurückgezogen. Am 27. Mai 2006 sei ein Cousin des Beschwerdeführers am Flughafen von Algir behördlich festgenommen worden. Er habe zwei Kassetten, welche vom Beschwerdeführer mit der Einleitung seines geplanten neuen Buchs besprochen worden seien, auf sich getragen. Das Ziel sei gewesen, die Kassetten im Ausland in Sicherheit zu bringen. Der Cousin habe im Verhör den Namen des Autors preisgegeben. Tags darauf hätten die Sicherheitskräfte während seiner Abwesenheit zuhause vorgesprochen. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt noch im Landhaus seiner Familie in der Kabylei befunden. Seine Gattin habe dies den Sicherheitskräften mitgeteilt und ihn nach deren Weggang vor der drohenden Razzia gewarnt. Es sei ihm gelungen, noch vor dem Eintreffen der Sicherheitskräfte zu Verwandten zu fliehen. Mit deren Hilfe sei er wenig später ausgereist. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zwei Audiokassetten, einen Mitgliedschaftsausweis der FFS und weitere Unterlagen (vgl. dazu die Auflistung in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. 2 der Erwägungen) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden. Die Aussagen zur angeblichen behördlichen Verfolgung in den 90er-Jahren seien in zeitlicher Hinsicht ungereimt ausgefallen. Es müsse deshalb bezweifelt werden, dass er damals ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei. Auch die Darlegungen zum Zeitpunkt der angeblichen Beschlagnahme des Reisepasses seien widersprüchlich. Im Weiteren hätten die Sicherheitskräfte bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Gelegenheit zur Warnung vor der Festnahme gegeben. Die behördliche Suche müsse somit auch in diesem Lichte besehen bezweifelt werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer diverse Unterlagen, aber keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass er den Führerschein zu Hause gelassen habe. Zusammen mit den zu bezweifelnden Schilderungen über den Verbleib des Reisepasses entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer gebe nicht wahrheitsgemäss Auskunft über die Fluchtgründe beziehungsweise die Umstände der Ausreise. Den Akten sei sodann nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft bei der FFS Verfolgungshandlungen erlitten habe. Die ferner eingereichten Videokassetten seien nicht geeignet, die erwähnten Zweifel an der angeblichen behördlichen Suche zu beseitigen. Den Vollzug der Wegweisung nach Algerien erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in mehreren Publikationen für die Interessen der Berber eingesetzt. Er sei zweimal verwarnt und kurz inhaftiert worden. Bis zur Hausdurchsuchung im Mai 2006 habe er sodann keine eigentlichen behördlichen Probleme gehabt. Die vom BFM diesbezüglich erwähnten Widersprüche in den Aussagen seien zu relativieren. Nach der Beschlagnahme des Passes und der Verhaftung des Cousins sei er aus begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen ausser Landes geflohen. Fluchtauslösendes Ereignis sei die Verhaftung des Cousins gewesen. Er habe wegen seiner Publikationen sowohl seitens der Islamisten wie auch des Staates ernsthafte Nachteile gewärtigen müssen. Sein Wohnhaus in X._______ sei versiegelt worden. Die Vorinstanz habe ihren ablehnenden Entscheid ungenügend begründet und namentlich der Festnahme des Cousins zu wenig Rechnung getragen. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Beschwerdeführer sei wegen eines depressiven Schubs notfallmässig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Der Eingabe lag eine Visitenkarte der entsprechenden Klinik bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2006 stellte die ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. E. Am 8. August 2006 ging bei der ARK eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist ein ärztliches Zeugnis einzureichen. G. Am 4. September 2006 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 31. August 2006 (_______) nachreichen. Gemäss Bericht sei der Patient wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit anhaltenden Suizidgedanken hospitalisiert worden. Vom 5. September 2006 an werde er ambulant betreut. H. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die angebliche Verhaftung des Cousins eine ihn betreffende polizeiliche Suche ausgelöst habe. Demzufolge hätten sich weitere Ausführungen zur geltend gemachten Festnahme erübrigt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Anamnese in der Klinik ausgesagt, seine Familie werde in Algerien verfolgt. Dies habe er indes im Asylverfahren nicht geltend gemacht. Die diagnostizierte Suizidalität, welche offenbar nicht Symptom einer psychischen Krankheit sei, könne grundsätzlich und namentlich im Hinblick auf die zu erfolgende Ausreise behandelt werden. Auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers existiere eine psychiatrische Klinik. Eine konkrete Gefährdung sei mithin nicht ersichtlich. I. Mit Replik vom 16. Oktober 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Er sei nicht aus medizinischen Gründen in die Schweiz geflohen, sondern um hier in Sicherheit zu sein. Es bestünden keine medizinischen Rückkehrhindernisse. Hingegen werde ihm zu Unrecht die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen angelastet. Sein Cousin sei im Besitze der erwähnten Kassetten gewesen und verhaftet worden. Seither sei er verschwunden. Der Eingabe lagen Schriftstücke des Beschwerdeführers ("Pamphlet Satirique" und weitere Unterlagen) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Dieser Auffassung ist nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle grundsätzlich beizupflichten. Bereits bei den Aussagen für den Zeitraum 1991 bis 1995 sind Widersprüche auszumachen, die mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen nach wie vor bestehen bleiben (vgl. A 1/11, S. 6 zweiter Absatz, und A 9/8, Antwort 15). Die Sichtweise, wonach der Beschwerdeführer damals nicht in den Fokus der (Zensur)Behörden geraten sein dürfte, ist demnach zu bestätigen. Abgesehen davon stellen die geltend gemachten Massnahmen (Verwarnung respektive maximal 48stündige Haft) kaum einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Die angeblichen Attentatsversuche durch Islamisten sind vom Beschwerdeführer eher spekulativ geschildert worden (A 1/11, S. 6); die erst bei der Anhörung aufgestellte Behauptung, ein später gefasster Terrorist habe eine Todesliste auf sich getragen mit dem Namen des Beschwerdeführers an erster Stelle, erscheint mithin als nachgeschoben und unsubstanziiert (A 9/8, Antwort 29). Jedenfalls können besagte allfällige Vorkommnisse nicht als Zwangslage, welcher der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre später nur durch Flucht ins Ausland zu entgehen vermochte, angesehen werden. Die angebliche Beschlagnahme des Reisepasses soll laut Aussagen des Beschwerdeführers bei der Summarbefragung am Sonntag, dem 22. Mai 2005 erfolgt sein (A 1/11, S. 3). Anlässlich der Anhörung nannte er in diesem Zusammenhang jedoch den 22. Mai 2006 (A 9/8, Antworten 3 und 14). Auch wenn der Beschwerdeführer wiederholt angab, Mühe bei der genauen Datierung zu haben, erscheinen diese gravierenden Abweichungen als geeignet, die angebliche Konfiskation in Frage zu stellen. So steht unter anderem seine bereits zitierte Aussage im Rahmen der Summarbefragung, nach den Vorfällen der 90er-Jahre bis zum 28. Mai 2006 keine behördlichen Probleme gehabt zu haben, in Widerspruch zur angeblich bereits früher erfolgten Beschlagnahme (A 1/11, S. 6). Ausserdem thematisierte er auf Beschwerdeebene die Konfiskation des Reisedokuments; gleichzeitig gab er aber an, bis zur gemäss seinen Aussagen später erfolgten Hausdurchsuchung keine konkreten behördlichen Probleme gehabt zu haben (vgl. S. 2 unten f. der Beschwerdeschrift). Zusammen mit den wenig überzeugenden Angaben hinsichtlich weiterer Ausweise (ID-Karte und Führerschein) entsteht - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - der Eindruck, der Beschwerdeführer gebe nicht wahrheitsgemäss Auskunft über den Verbleib der Dokumente. Des Weiteren sind laut Angaben des Beschwerdeführers bis zur Ausreise im Mai 2006 zwei seiner Bücher publiziert worden, und zwar 1991 beziehungsweise 1995. Danach wurde während mehr als eines Jahrzehnts offenbar nichts publiziert. Selbst wenn man davon ausginge, der Cousin des Beschwerdeführers sei (aus welchen Gründen auch immer) im genannten Zeitpunkt festgenommen worden und hätte dabei im Auftrag des Beschwerdeführers die beiden Kassetten bei sich gehabt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bereits aufgrund der mündlich festgehaltenen Einleitung zu einem bloss geplanten Buch eine offenbar intensive Fahndung nach dem Beschwerdeführer hätte ausgelöst werden sollen, zumal er offensichtlich kein Persönlichkeitsprofil aufweist, welches den Argwohn der Sicherheitskräfte im geltend gemachten Ausmass erweckt haben könnte. Zusammen mit der Tatsache, dass die angebliche Vorgehensweise der Sicherheitskräfte vom BFM zu Recht und entgegen den Beschwerdevorbringen mit rechtsgenüglicher Begründung (so auch im Zusammenhang mit dem angeblichen Verschwinden des Cousins) als realitätsfremd eingestuft wurde, entsteht wiederum das Bild einer Verfolgungssituation ohne realen Hintergrund. Zwar ist einzuräumen, dass die Pressefreiheit in Algerien, welche verfassungsmässig garantiert ist, behördlichen Einschränkungen unterliegt, und der satirische Umgang mit Glaubensfragen ist unter Umständen geeignet, den Argwohn von Islamisten zu wecken. Dem Beschwerdeführer ist es aber weder durch seine Vorbringen noch die umfangreichen Beschwerdebeilagen (offenbar Auszüge aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit) gelungen, für den aktuellen beziehungsweise den Zeitpunkt der Ausreise konkrete Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen glaubhaft zu machen (vgl. U.S. Departement of State, Algeria, Country Reports on Human Rights Practices 2007 [released march 11, 2008], und ai-Jahresbericht Algerien 2008). Anzufügen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer seine Gefährdung vor Ort anlässlich der Summarbefragung ambivalent beurteilte und eine Rückkehr ins Heimatland jedenfalls nicht generell ausschloss (A 1/11, S. 8). 3.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Algerien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. Sein Heimatland wird zwar erneut durch Terroranschläge heimgesucht, ohne dass aber von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könnte (vgl. NZZ vom 21. und 23./24. August 2008). In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt vor Ort über ein soziales Netz und arbeitete unter anderem als Lehrer (A 1/11, S. 2 f.). Schliesslich legte er mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 und mithin nach seinem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik dar, seine gesundheitliche Situation mache kein Wegweisungshindernis aus. Allfällig auftretende psychischen Beschwerden könnten mithin durch eine geeignete Medikation gemildert werden, und eine Weiterbehandlung vor Ort erscheint im Bedarfsfall als möglich. Es dürfte ihm insgesamt gelingen, sich in Algerien wieder zu etablieren. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie; Ref.-Nr. _______) - Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: