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D-5037/2006

D-5037/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. März 2002 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2002 stellte das damalige BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25. Juli 2003 ab. II. D. D.a Mit Eingabe vom 31. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs um Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 18. Juli 2002. Er beantragte die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. D.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es lägen neue, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Beweismittel vor (Arztzeugnisse von Dr. med. B._______, Facharzt FMH, Psychiatrie & Psychotherapie, vom 24. Juni 2006 und 14. August 2006). Der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Er befinde sich seit dem 25. April 2006 in ständiger fachärztlicher Behandlung, nachdem sein Hausarzt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihm eine dem Krankheitsbild adäquate Behandlung anzubieten. Wie den Arztberichten vom 24. Juni 2006 und 14. August 2006 zu entnehmen sei, sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) F43.1 diagnostiziert worden. Er leide schon seit langer Zeit an verschiedenen schweren Erkrankungen (Depressionen, Angstzustände, Schlafstörungen, Albträume, Druck am Brustbein, Lärmempfindlichkeit, Suizidgedanken) und es könne bei einer Wegweisung nach Algerien nicht mit einer vollständigen Genesung gerechnet werden. In seinem Heimatland sei eine Behandlung aufgrund der fehlenden Infrastruktur und des mangelnden Know-hows unmöglich. Zudem sei die notwendige Medikation insbesondere in ländlichen Gebieten - wie seinem Herkunftsort - nicht verfügbar. Aber selbst bei Bejahung der Verfügbarkeit wäre die Medikation für ihn aus finanziellen Gründen nicht erhältlich. Das Lohnniveau in Algerien sei sehr tief und er sei überdies nur beschränkt arbeitsfähig. Eine adäquate Behandlung sei somit nur in der Schweiz gewährleistet. Zudem sei für den Erfolg jeglicher Therapie eine stabile Situation notwendig. Im politisch unstabilen Algerien wäre diese Voraussetzung nicht gegeben. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch unzulässig, da die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in Haft genommen werde, wo ihm Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohten. Es sei allgemein bekannt, dass Algerier, die im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, in den generellen Verdacht gerieten, gegen das heimatliche Regime eingestellt zu sein und sich dagegen politisch aktiv einzusetzen. E. E.a Mit Verfügung vom 13. September 2006 - eröffnet am 14. September 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung des BFF vom 18. Juli 2002 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Diesbezüglich falle auf, dass er sich erst etwa vier Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz in spezialärztliche Behandlung begeben habe. Würde er jedoch an einer PTBS leiden, so wäre zu erwarten gewesen, dass bereits früher eine entsprechende Behandlung notwendig gewesen wäre. Im Übrigen sei die im Rahmen des Asylverfahrens vorgetragene Verfolgung als unglaubhaft taxiert worden sei. Algerien verfüge über eine funktionierende Psychiatrie und auch die gemäss ärztlichem Zeugnis benötigte Behandlung - Antidepressiva und psychotherapeutische Gespräche - sei dort erhältlich. Hinsichtlich der behaupteten ländlichen Herkunft, welche den Zugang zur benötigten Behandlung erschwere, sei festzuhalten, dass weder die Identität noch der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers vor der Ausreise feststehen würden, da er bisher keinen Identitätsbeleg eingereicht habe. Im Übrigen habe er im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, in Algerien über ein familiäres Beziehungsnetz zu verfügen. Überdies führe allein der Umstand, in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht zu haben, bei einer Rückkehr nach Algerien nicht zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsmassnahmen. Wären solche allgemein bekannt, hätte sich die ARK nicht veranlasst gesehen, ein Urteil über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Algerien zu redigieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 13). Da somit keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Juli 2002 beseitigen könnten, sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. F. F.a Mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde ein, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. September 2006 und um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und damit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragt. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da er bei einer Rückführung nach Algerien mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schwersten Menschenrechtsverletzungen, unbegrenzten Haftstrafen, Zwangsarbeit sowie erniedrigender und unmenschlicher Behandlung rechnen müsste. Algerische Staatsangehörige, die im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, würden vom heimatlichen Regime generell verdächtigt, in Opposition zu demselben zu stehen und im Ausland politisch oder gar terroristisch aktiv gewesen zu sein. Sein mittlerweile mehrjähriger Auslandsaufenthalt dürfte dieses Risiko zusätzlich erhöhen. Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar, da er bei einer Rückkehr nach Algerien aus medizinischen Gründen konkret gefährdet wäre. Bei ihm sei eine PTBS F43.1 mit Depressionen, Angstzuständen, Schlafstörungen, Albträumen und Druck am Brustbein diagnostiziert worden. Er sei zudem lärmempfindlich und habe latente suizidale Gedanken. Das BFM verkenne, dass er aus einem Kulturkreis stamme, in welchem psychische Probleme in der Regel verschwiegen würden, da diese eine Schande darstellen würden und zu sozialer Ausgrenzung führen könnten. Asylsuchenden aus dem arabischen Raum sei es zudem bisweilen gar nicht bewusst, dass ihre gesundheitlichen Probleme psychischen Ursprungs seien, da diese Art von Erkrankung in ihren Herkunftsländern kaum thematisiert würde. Dies erkläre, weshalb er sich erst in psychiatrische Behandlung begeben habe, als sein Hausarzt zu einer adäquaten Behandlung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Seit dem 25. April 2006 sei er in ständiger fachärztlicher Behandlung. Auch die Tatsache, dass die für Asylbewerberheime zuständigen Hausärzte sich aus Kostengründen häufig ziemten, eine Überweisung an einen Facharzt anzuordnen, könne dazu führen, dass das Ausmass einer psychischen Erkrankung erst sehr spät festgestellt würde. Es wirke befremdend, dass das BFM die vorliegend durch einen Spezialarzt gestellte Diagnose abgelehnt habe, ohne ein medizinisches Gegengutachten einzuholen. Da sein psychisches Trauma gemäss den Arztberichten auf die Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen sei, würde eine unfreiwillige Rückkehr höchstwahrscheinlich zu einer Verschlechterung seines Zustandes und zu einer Erhöhung des Suizidrisikos führen. Eine Behandlung im Herkunftsland habe unter diesen Umständen nur geringe Erfolgschancen. Eine Wegweisung würde ihn deshalb auch dann konkret gefährden, wenn die Möglichkeit der Behandlung in Algerien generell bejaht würde. Die Behandlung seiner Erkrankung sei aufgrund ihrer Komplexität in Algerien nicht möglich. Weder eine mit der Schweiz vergleichbare Infrastruktur noch das notwendige Know-how seien dort vorhanden. Er leide schon seit langer Zeit an den erwähnten Erkrankungen und es könne bei einer Wegweisung nicht mit einer vollständigen Genesung gerechnet werden. Seine Erkrankungen erforderten eine komplexe Medikation, deren Verfügbarkeit insbesondere in ländlichen Gebieten - wie seinem Herkunftsort - nicht gegeben sei. Doch selbst bei Bejahung der Verfügbarkeit der Medikation wäre er nicht in der Lage, für die damit verbundenen immensen Kosten aufzukommen, zumal er nur beschränkt arbeitsfähig sei. Auch seine Verwandten verfügten nicht über die entsprechenden Mittel. Aus dem Arztzeugnis vom 14. August 2006 gehe zudem hervor, dass die hiesige medizinische Versorgung Verbesserungen seines Zustandes ermöglichen könne. Eine adäquate Behandlung sei somit nur in der Schweiz gewährleistet. Zudem sei die für den Erfolg einer Therapie notwendige stabile Situation im politisch unstabilen Algerien nicht gegeben. G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. H. H.a Mit Vernehmlassung vom 20. November 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der rechtskundige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die betreffende Eingabe vom 31. August 2006 explizit als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet und darin Erwägungen zum Wegweisungspunkt vorgebracht. Angesichts dessen habe das BFM diese praxisgemäss als Wiedererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch behandelt. H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2006 zugestellt. I. Am 5. Juni 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Übernahme des Verfahrens - rückwirkend auf den 1. Januar 2007 - an.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gegen den Beschwerdeführer besteht aufgrund der Verfügung des BFF vom 18. Juli 2002 eine rechtskräftige Anordnung zur Wegweisung aus der Schweiz. Am 31. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM hinsichtlich der Frage des Vollzugs der angeordneten Wegweisung um Wiedererwägung der besagten Verfügung vom 18. Juli 2002. Mit Verfügung vom 13. September 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gegen diese Abweisung richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine veränderte Sachlage vorliege, welche den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft, die mit Verfügung des BFF vom 18. Juli 2002 rechtskräftig verneint wurde, ist hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, so dass die ursprüngliche - fehlerfreie - Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

E. 4.2 Die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2006 durch das BFM als Wiedererwägungsgesuch (nachträgliche Veränderung der Sachlage im Wegweisungsvollzugspunkt) und nicht als zweites Asylgesuch (nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt) war korrekt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgewiesen wurde. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.

E. 5.1.2 Mit Urteil der ARK vom 25. Juli 2003 wurden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant und seine Rückkehr mit Blick auf Art. 5 AsylG als rechtmässig erachtet. Eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK im Falle seiner Rückkehr schloss die ARK aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem Urteil der ARK vom 25. Juli 2003 bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, lassen sich den Akten im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht entnehmen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Algerien allein aufgrund der Tatsache, dass er im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, eine mit Folter und unmenschlichen Haftbedingungen verbundene Inhaftierung, trifft nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nach wie vor zulässig.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen ist der Wegweisungsvollzug unzumutbar, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete, rasch eintretende und lebensgefährdende Beeinträchtigung der Gesundheit des Betroffenen ergibt. Ist im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich, liegt jedoch noch keine Unzumutbarkeit vor (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 5.2.1 In Algerien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4702/2006 vom 21. August 2008, D-6066/2006 vom 10. September 2008 und D-5587/2006 vom 28. August 2009).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Bereits im ordentlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an Albträumen, Kopf-, Nacken- und Bauchschmerzen, wenn er sich vorstelle, er wäre noch in Algerien; er habe zunächst Aspirin eingenommen und danach einen Arzt konsultiert (vgl. A7 S. 14). Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. C._______, praktizierender Arzt, vom 29. Juni 2002 wurden dem Beschwerdeführer damals psychosomatische Beschwerden und angstbezogene Depressionen attestiert. Der Wegweisungsvollzug wurde deswegen vom BFF in seiner Verfügung vom 18. Juli 2002 beziehungsweise von der ARK in ihrem Urteil vom 25. Juli 2003 - wobei die gesundheitlichen Beschwerden damals auf Beschwerdeebene nicht mehr vorgebracht wurden - nicht als unzumutbar erachtet, da für den Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland bestehe. In den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztzeugnissen vom 24. Juni und 14. August 2006 diagnostizierte Dr. med. B._______, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, beim Beschwerdeführer neu eine PTBS F43.1; er - der Beschwerdeführer - befinde sich seit dem 25. April 2006 wegen Angstzuständen und Depressionen in psychiatrischer Behandlung und leide unter Schlafstörungen, Albträumen, Druck am Brustbein, Lärmempfindlichkeit, Angstzuständen und latenten suizidalen Gedanken; er sei aufgrund der belastenden Vorgeschichte mit posttraumatischen Ereignissen in seinem Heimatland auf psychiatrische und psychologische Betreuung angewiesen, wobei neben Antidepressiva auch psychotherapeutische Verhaltens- und Unterstützungsgespräche notwendig seien; angesichts des Wohnortes des Beschwerdeführers in einem kleinen Dorf weit entfernt von der Hauptstadt sei die Behandlung im Heimatland nicht durchführbar (Arztzeugnis vom 24. Juni 2006) respektive kaum möglich (Arztzeugnis vom 14. August 2006). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen und psychischen Beschwerden lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wäre. Die neu vorgelegten Zeugnisse stammen von einem Facharzt. Die medizinische Diagnose wird daher nicht bestritten. Bezüglich der Ursachen der Erkrankung ist jedoch festzuhalten, dass sich der behandelnde Arzt in der Anamnese auf die Aussagen des Patienten und somit auf Hypothesen stützt. Die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist wie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS ist festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Auslöser - die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgebrachte Verfolgung - als nicht glaubhaft und asylrechtlich nicht relevant erwiesen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der diagnostizierten Erkrankung eine andere Ursache zugrunde liegt. Die generelle Zumutbarkeit der Rückkehr wird in den Arztzeugnissen nicht bestritten. Die Ausführungen zur (Un-)Behandelbarkeit am angeblichen Herkunftsort stützen sich wiederum auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, welche nicht belegt sind. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung psychisch erkrankter Personen in Algerien vorhanden, wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz. Die Behandlung psychischer Erkrankungen bildet Bestandteil der medizinischen Grundversorgung, deren Kosten bei Mittellosigkeit des Patienten aus dem staatlichen Budget bezahlt werden (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Algeria, 30. September 2008, S. 130 ff.; WHO, Mental Health Atlas 2005, S. 54 f.). Die Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint daher unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand mittlerweile gebessert respektive zumindest nicht verschlechtert hat, ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass er sich zwischenzeitlich wieder hätte vernehmen lassen.

E. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar.

E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.4 Nach dem Gesagten liegen aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht keine Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG erscheinen lassen würden. Eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers fällt deshalb ausser Betracht.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5037/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. Oktober 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 13. September 2006 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. März 2002 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2002 stellte das damalige BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25. Juli 2003 ab. II. D. D.a Mit Eingabe vom 31. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs um Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 18. Juli 2002. Er beantragte die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. D.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es lägen neue, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Beweismittel vor (Arztzeugnisse von Dr. med. B._______, Facharzt FMH, Psychiatrie & Psychotherapie, vom 24. Juni 2006 und 14. August 2006). Der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Er befinde sich seit dem 25. April 2006 in ständiger fachärztlicher Behandlung, nachdem sein Hausarzt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihm eine dem Krankheitsbild adäquate Behandlung anzubieten. Wie den Arztberichten vom 24. Juni 2006 und 14. August 2006 zu entnehmen sei, sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) F43.1 diagnostiziert worden. Er leide schon seit langer Zeit an verschiedenen schweren Erkrankungen (Depressionen, Angstzustände, Schlafstörungen, Albträume, Druck am Brustbein, Lärmempfindlichkeit, Suizidgedanken) und es könne bei einer Wegweisung nach Algerien nicht mit einer vollständigen Genesung gerechnet werden. In seinem Heimatland sei eine Behandlung aufgrund der fehlenden Infrastruktur und des mangelnden Know-hows unmöglich. Zudem sei die notwendige Medikation insbesondere in ländlichen Gebieten - wie seinem Herkunftsort - nicht verfügbar. Aber selbst bei Bejahung der Verfügbarkeit wäre die Medikation für ihn aus finanziellen Gründen nicht erhältlich. Das Lohnniveau in Algerien sei sehr tief und er sei überdies nur beschränkt arbeitsfähig. Eine adäquate Behandlung sei somit nur in der Schweiz gewährleistet. Zudem sei für den Erfolg jeglicher Therapie eine stabile Situation notwendig. Im politisch unstabilen Algerien wäre diese Voraussetzung nicht gegeben. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch unzulässig, da die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in Haft genommen werde, wo ihm Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohten. Es sei allgemein bekannt, dass Algerier, die im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, in den generellen Verdacht gerieten, gegen das heimatliche Regime eingestellt zu sein und sich dagegen politisch aktiv einzusetzen. E. E.a Mit Verfügung vom 13. September 2006 - eröffnet am 14. September 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung des BFF vom 18. Juli 2002 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Diesbezüglich falle auf, dass er sich erst etwa vier Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz in spezialärztliche Behandlung begeben habe. Würde er jedoch an einer PTBS leiden, so wäre zu erwarten gewesen, dass bereits früher eine entsprechende Behandlung notwendig gewesen wäre. Im Übrigen sei die im Rahmen des Asylverfahrens vorgetragene Verfolgung als unglaubhaft taxiert worden sei. Algerien verfüge über eine funktionierende Psychiatrie und auch die gemäss ärztlichem Zeugnis benötigte Behandlung - Antidepressiva und psychotherapeutische Gespräche - sei dort erhältlich. Hinsichtlich der behaupteten ländlichen Herkunft, welche den Zugang zur benötigten Behandlung erschwere, sei festzuhalten, dass weder die Identität noch der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers vor der Ausreise feststehen würden, da er bisher keinen Identitätsbeleg eingereicht habe. Im Übrigen habe er im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, in Algerien über ein familiäres Beziehungsnetz zu verfügen. Überdies führe allein der Umstand, in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht zu haben, bei einer Rückkehr nach Algerien nicht zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsmassnahmen. Wären solche allgemein bekannt, hätte sich die ARK nicht veranlasst gesehen, ein Urteil über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Algerien zu redigieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 13). Da somit keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Juli 2002 beseitigen könnten, sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. F. F.a Mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde ein, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. September 2006 und um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und damit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragt. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da er bei einer Rückführung nach Algerien mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schwersten Menschenrechtsverletzungen, unbegrenzten Haftstrafen, Zwangsarbeit sowie erniedrigender und unmenschlicher Behandlung rechnen müsste. Algerische Staatsangehörige, die im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, würden vom heimatlichen Regime generell verdächtigt, in Opposition zu demselben zu stehen und im Ausland politisch oder gar terroristisch aktiv gewesen zu sein. Sein mittlerweile mehrjähriger Auslandsaufenthalt dürfte dieses Risiko zusätzlich erhöhen. Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar, da er bei einer Rückkehr nach Algerien aus medizinischen Gründen konkret gefährdet wäre. Bei ihm sei eine PTBS F43.1 mit Depressionen, Angstzuständen, Schlafstörungen, Albträumen und Druck am Brustbein diagnostiziert worden. Er sei zudem lärmempfindlich und habe latente suizidale Gedanken. Das BFM verkenne, dass er aus einem Kulturkreis stamme, in welchem psychische Probleme in der Regel verschwiegen würden, da diese eine Schande darstellen würden und zu sozialer Ausgrenzung führen könnten. Asylsuchenden aus dem arabischen Raum sei es zudem bisweilen gar nicht bewusst, dass ihre gesundheitlichen Probleme psychischen Ursprungs seien, da diese Art von Erkrankung in ihren Herkunftsländern kaum thematisiert würde. Dies erkläre, weshalb er sich erst in psychiatrische Behandlung begeben habe, als sein Hausarzt zu einer adäquaten Behandlung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Seit dem 25. April 2006 sei er in ständiger fachärztlicher Behandlung. Auch die Tatsache, dass die für Asylbewerberheime zuständigen Hausärzte sich aus Kostengründen häufig ziemten, eine Überweisung an einen Facharzt anzuordnen, könne dazu führen, dass das Ausmass einer psychischen Erkrankung erst sehr spät festgestellt würde. Es wirke befremdend, dass das BFM die vorliegend durch einen Spezialarzt gestellte Diagnose abgelehnt habe, ohne ein medizinisches Gegengutachten einzuholen. Da sein psychisches Trauma gemäss den Arztberichten auf die Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen sei, würde eine unfreiwillige Rückkehr höchstwahrscheinlich zu einer Verschlechterung seines Zustandes und zu einer Erhöhung des Suizidrisikos führen. Eine Behandlung im Herkunftsland habe unter diesen Umständen nur geringe Erfolgschancen. Eine Wegweisung würde ihn deshalb auch dann konkret gefährden, wenn die Möglichkeit der Behandlung in Algerien generell bejaht würde. Die Behandlung seiner Erkrankung sei aufgrund ihrer Komplexität in Algerien nicht möglich. Weder eine mit der Schweiz vergleichbare Infrastruktur noch das notwendige Know-how seien dort vorhanden. Er leide schon seit langer Zeit an den erwähnten Erkrankungen und es könne bei einer Wegweisung nicht mit einer vollständigen Genesung gerechnet werden. Seine Erkrankungen erforderten eine komplexe Medikation, deren Verfügbarkeit insbesondere in ländlichen Gebieten - wie seinem Herkunftsort - nicht gegeben sei. Doch selbst bei Bejahung der Verfügbarkeit der Medikation wäre er nicht in der Lage, für die damit verbundenen immensen Kosten aufzukommen, zumal er nur beschränkt arbeitsfähig sei. Auch seine Verwandten verfügten nicht über die entsprechenden Mittel. Aus dem Arztzeugnis vom 14. August 2006 gehe zudem hervor, dass die hiesige medizinische Versorgung Verbesserungen seines Zustandes ermöglichen könne. Eine adäquate Behandlung sei somit nur in der Schweiz gewährleistet. Zudem sei die für den Erfolg einer Therapie notwendige stabile Situation im politisch unstabilen Algerien nicht gegeben. G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. H. H.a Mit Vernehmlassung vom 20. November 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der rechtskundige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die betreffende Eingabe vom 31. August 2006 explizit als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet und darin Erwägungen zum Wegweisungspunkt vorgebracht. Angesichts dessen habe das BFM diese praxisgemäss als Wiedererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch behandelt. H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2006 zugestellt. I. Am 5. Juni 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Übernahme des Verfahrens - rückwirkend auf den 1. Januar 2007 - an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gegen den Beschwerdeführer besteht aufgrund der Verfügung des BFF vom 18. Juli 2002 eine rechtskräftige Anordnung zur Wegweisung aus der Schweiz. Am 31. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM hinsichtlich der Frage des Vollzugs der angeordneten Wegweisung um Wiedererwägung der besagten Verfügung vom 18. Juli 2002. Mit Verfügung vom 13. September 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gegen diese Abweisung richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine veränderte Sachlage vorliege, welche den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft, die mit Verfügung des BFF vom 18. Juli 2002 rechtskräftig verneint wurde, ist hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, so dass die ursprüngliche - fehlerfreie - Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.2 Die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2006 durch das BFM als Wiedererwägungsgesuch (nachträgliche Veränderung der Sachlage im Wegweisungsvollzugspunkt) und nicht als zweites Asylgesuch (nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt) war korrekt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgewiesen wurde. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 5.1.2 Mit Urteil der ARK vom 25. Juli 2003 wurden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant und seine Rückkehr mit Blick auf Art. 5 AsylG als rechtmässig erachtet. Eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK im Falle seiner Rückkehr schloss die ARK aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem Urteil der ARK vom 25. Juli 2003 bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, lassen sich den Akten im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht entnehmen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Algerien allein aufgrund der Tatsache, dass er im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, eine mit Folter und unmenschlichen Haftbedingungen verbundene Inhaftierung, trifft nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nach wie vor zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen ist der Wegweisungsvollzug unzumutbar, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete, rasch eintretende und lebensgefährdende Beeinträchtigung der Gesundheit des Betroffenen ergibt. Ist im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich, liegt jedoch noch keine Unzumutbarkeit vor (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 5.2.1 In Algerien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4702/2006 vom 21. August 2008, D-6066/2006 vom 10. September 2008 und D-5587/2006 vom 28. August 2009). 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Bereits im ordentlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an Albträumen, Kopf-, Nacken- und Bauchschmerzen, wenn er sich vorstelle, er wäre noch in Algerien; er habe zunächst Aspirin eingenommen und danach einen Arzt konsultiert (vgl. A7 S. 14). Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. C._______, praktizierender Arzt, vom 29. Juni 2002 wurden dem Beschwerdeführer damals psychosomatische Beschwerden und angstbezogene Depressionen attestiert. Der Wegweisungsvollzug wurde deswegen vom BFF in seiner Verfügung vom 18. Juli 2002 beziehungsweise von der ARK in ihrem Urteil vom 25. Juli 2003 - wobei die gesundheitlichen Beschwerden damals auf Beschwerdeebene nicht mehr vorgebracht wurden - nicht als unzumutbar erachtet, da für den Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland bestehe. In den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztzeugnissen vom 24. Juni und 14. August 2006 diagnostizierte Dr. med. B._______, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, beim Beschwerdeführer neu eine PTBS F43.1; er - der Beschwerdeführer - befinde sich seit dem 25. April 2006 wegen Angstzuständen und Depressionen in psychiatrischer Behandlung und leide unter Schlafstörungen, Albträumen, Druck am Brustbein, Lärmempfindlichkeit, Angstzuständen und latenten suizidalen Gedanken; er sei aufgrund der belastenden Vorgeschichte mit posttraumatischen Ereignissen in seinem Heimatland auf psychiatrische und psychologische Betreuung angewiesen, wobei neben Antidepressiva auch psychotherapeutische Verhaltens- und Unterstützungsgespräche notwendig seien; angesichts des Wohnortes des Beschwerdeführers in einem kleinen Dorf weit entfernt von der Hauptstadt sei die Behandlung im Heimatland nicht durchführbar (Arztzeugnis vom 24. Juni 2006) respektive kaum möglich (Arztzeugnis vom 14. August 2006). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen und psychischen Beschwerden lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wäre. Die neu vorgelegten Zeugnisse stammen von einem Facharzt. Die medizinische Diagnose wird daher nicht bestritten. Bezüglich der Ursachen der Erkrankung ist jedoch festzuhalten, dass sich der behandelnde Arzt in der Anamnese auf die Aussagen des Patienten und somit auf Hypothesen stützt. Die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist wie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS ist festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Auslöser - die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgebrachte Verfolgung - als nicht glaubhaft und asylrechtlich nicht relevant erwiesen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der diagnostizierten Erkrankung eine andere Ursache zugrunde liegt. Die generelle Zumutbarkeit der Rückkehr wird in den Arztzeugnissen nicht bestritten. Die Ausführungen zur (Un-)Behandelbarkeit am angeblichen Herkunftsort stützen sich wiederum auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, welche nicht belegt sind. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung psychisch erkrankter Personen in Algerien vorhanden, wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz. Die Behandlung psychischer Erkrankungen bildet Bestandteil der medizinischen Grundversorgung, deren Kosten bei Mittellosigkeit des Patienten aus dem staatlichen Budget bezahlt werden (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Algeria, 30. September 2008, S. 130 ff.; WHO, Mental Health Atlas 2005, S. 54 f.). Die Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint daher unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand mittlerweile gebessert respektive zumindest nicht verschlechtert hat, ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass er sich zwischenzeitlich wieder hätte vernehmen lassen. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Nach dem Gesagten liegen aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht keine Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG erscheinen lassen würden. Eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers fällt deshalb ausser Betracht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: