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D-5587/2006

D-5587/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - ein Staatsangehöriger des Sudan und eine Staatsangehörige von Algerien - suchten am 22. April 2005 gemeinsam um Asyl in der Schweiz nach. Ihren Angaben zufolge hatten sie sich zuvor illegal in Belgien aufgehalten, wo sie sich am 30. Januar 2005 kennengelernt hätten und am 19. Februar 2005 nach religiösem Brauch hätten trauen lassen. Anlässlich der Gesuchseinreichung legte der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vor, wogegen die Beschwerdeführerin ihren gültigen Reisepass einreichte, beinhaltend ein Schengen-Visum vom September 2003 sowie ein Visum für den Sudan vom März 2005. Nach der Gesuchseinreichung führte das BFM am 17. Mai 2005 Kurzbefragungen und am 30. Mai 2005 Direktanhörungen durch. Am 26. September 2005 fanden zudem ergänzende Anhörungen statt. B. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Begründung seines Gesuches zur Hauptsache an, er habe den Sudan am 5. Januar 2005 aufgrund des Bürgerkrieges in der Region Darfur verlassen. Dabei legte er dar, er stamme aus der Ortschaft X._______ in West-Darfur, wo er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet habe. Im Weiteren führte er aus, er gehöre zur Volksgruppe der L._______, welche von ihrer Ethnie her schwarze Araber seien. An anderer Stelle gab er demgegenüber an, er gehöre zur Volksgruppe der M._______, welche mit den N._______ verfeindet seien. Auf Frage hin führte er aus, er habe sich zwar nicht an den Kämpfen in Darfur beteiligt und er sei auch nicht direkt von Gewalt betroffen gewesen. Aufgrund der allgemeinen Verhältnisse sei ihnen jedoch ab dem Jahre 2002 die Arbeit auf ihrem Land nahezu verunmöglicht worden. Unter Vorlage einer Fotokopie machte er ferner geltend, dass er am 19. Juli 2003 von der Staatspolizei in Khartoum vorgeladen worden sei. Die Vorladung sei ihm in X._______ zugestellt worden und mutmasslich erfolgt, weil er dem Stamm der M._______ angehöre, welcher die Unabhängigkeit vom Sudan anstrebe. Der Vorladung habe er keine Folge geleistet, was jedoch keine Konsequenzen gehabt habe. Aufgrund der Verhältnisse in Darfur, und weil er in Darfur um sein Leben gefürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Schliesslich führte er an, sein Heimatort sei in den Jahren 2001 und 2002 und nochmals Ende 2004 bombardiert und teilweise niedergebrannt worden. Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer an, er habe sich am 5. Januar 2005 nach Libyen begeben, von wo er vier Tage später mit einem Schiff nach Belgien gereist sei. Für seine Reise habe er 2000 US-Dollar bezahlt, wobei er nochmals einen Betrag in dieser respektive in halber Höhe als Reserve mit sich geführt habe. Er habe sich anschliessend illegal in Belgien aufgehalten, wobei er dort auf Anraten seiner sudanesischen Bekanntschaften, respektive aus Furcht vor einer Abschiebung in den Sudan, kein Asylgesuch eingereicht habe. Er sei dann mit seiner Frau in die Schweiz gereist. Auf Frage nach dem sudanesischen Visum der Beschwerdeführerin führte er an, dieses sei seiner Frau ausgestellt worden, weil jeder Staatsbürger eines arabischen Landes in den Sudan reisen könne. Sie hätten sich jedoch aufgrund der allgemeinen Lage im Sudan, respektive weil sein Heimatort im Krieg verwüstet worden sei, entschlossen, doch nicht in den Sudan zu reisen. Im Weiteren führte er an, dass er seit seiner Ausreise den Kontakt zu seinen Angehörigen im Sudan - seinen Eltern und drei Schwestern - verloren habe. Anlässlich der Gesuchseinreichung erhob das BFM beim Beschwerdeführer drei Blätter mit handschriftlichen Notizen betreffend die örtlichen Verhältnisse in der Region Darfur sowie Kopien verschiedener Presseartikel zum Sudan. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, die Blätter selbst geschrieben zu haben, um seiner Frau die Verhältnisse in seiner Heimat zu erklären. Auf den Vorhalt des BFM, die Blätter würden nach der Feststellung des Dolmetschers drei unterschiedliche Handschriften aufweisen, erklärte er, dies treffe nicht zu. C. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache geltend, sie habe Algerien aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz verlassen, und weil es im Lande Terrorismus gebe und eine generelle Angst herrsche. Dabei führte sie aus, sie stamme aus Y._______, wo sie seit dem Jahre 1981 bis Ende Oktober 2003 auf der Gemeindeverwaltung gearbeitet habe. Im Sommer 2003 sei ein neuer Direktor ins Amt gekommen, ein Mitglied einer islamistischen Gruppierung, welcher gefordert habe, dass sie und ihre Kolleginnen bei der Arbeit einen Schleier trügen. Sie habe das nicht befolgt, weil das gegen ihren freien Willen gewesen sei. Man habe ihr daraufhin Lohnabzüge gemacht und schliesslich sei sie vom Direktor nach Hause geschickt worden, um sich einen Schleier anzuziehen, ansonsten sie nicht wieder an ihre Arbeit zurückzukehren brauche. Während dieser Zeit sei sie zudem an ihrem Arbeitsplatz telefonisch belästigt worden, wobei sie annehme, die Anrufe seien von Seiten einer islamistischen Gruppierung erfolgt. Aus Furcht, umgebracht zu werden, habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt und sich auch nicht an die übergeordneten Behörden gewandt, sondern sich entschlossen, ihre Arbeit aufzugeben und das Land zu verlassen. Am 17. Oktober 2003 habe sie ihre Arbeit gekündigt und am 16. November 2003 sei sie mit einem gültigen Schengen-Visum aus Algerien ausgereist. Sie habe in ihrer Heimat nicht mehr eine andere Stelle gesucht, sondern sei ausgereist, um andernorts Arbeit und ein besseres Leben zu finden. Sie sei auf dem Luftweg direkt nach Belgien gereist, wo sie bei ihrem in Brüssel wohnhaften Bruder untergekommen sei. Später habe sie einen Platz in einem Restaurant gefunden, wo sie schwarz gearbeitet habe. Sie habe sich illegal in Belgien aufgehalten, bis sie in die Schweiz gereist sei. In Belgien habe sie kein Asylgesuch eingereicht, da sie befürchtet habe, aufgrund ihres Schengen-Visums gleich wieder nach Algerien zurückgeschickt zu werden. Auf Frage nach ihren Visa führte die Beschwerdeführerin aus, das Schengen-Visum habe sie ohne Probleme nach einer Wartezeit im Herbst 2003 erhalten. Zum sudanesischen Visum vom März 2005 führte sie aus, sie und ihr Ehemann hätten nicht in Belgien bleiben, sondern in die Heimat ihres Mannes zurückkehren wollen. Sie habe auch die Nachricht gehabt, dass ihre eigene Familie nicht mehr zu Hause sei. Nachdem ihr Ehemann jedoch keinen Kontakt zu seinen Verwandten habe herstellen können, hätten sie gedacht, es sei besser nicht in den Sudan zu reisen, und ihren Reiseplan wieder aufgegeben. D. Im Nachgang zur ergänzenden Anhörung gab das BFM betreffend den Beschwerdeführer amtsintern den Auftrag zu einer Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. "Lingua"-Gutachten). In seiner Analyse vom 9. Juni 2006 gelangte der vom BFM beauftragte sprach- und länderkundige Experte - auf der Grundlage eines telefonischen Gesprächs vom 15. Mai 2006 von 49 Minuten Dauer - zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit im Sudan, aber mit Sicherheit nicht in Darfur sozialisiert worden. In diesem Zusammenhang wurde in der Analyse unter anderem angemerkt, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in der Darfur-Region verbracht habe, jedoch sei es höchst unwahrscheinlich, dass er dort als Landwirt tätig gewesen sei. Der länderkundige Experte wies ferner darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer eingangs des Gesprächs als M._______ bezeichnet hatte, wogegen er sich im Weiteren Verlauf des Gesprächs von den M._______ sinngemäss distanzierte, indem über die M._______ als von "denen" gesprochen und mit "wir" auf arabische Volksgruppen verwiesen habe. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 setzte das BFM den Beschwerdeführer über die wesentlichen Schlüsse der Herkunftsanalyse in Kenntnis. Dabei hielt das BFM zu den Erkenntnissen des Herkunftsgutachtens namentlich fest, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Arabisch typisch für den Zentral-, Nord- und Ostsudan sei, nicht aber für die Region Darfur. Im Weiteren seien seine Kenntnisse über den Sudan zwar sehr gut und umfangreich, hingegen gingen ihm gewisse spezifische Kenntnisse zur Region von Darfur ab. Weiter habe er im Gespräch angegeben ein M._______ zu sein, wogegen er sich im bisherigen Asylverfahren stets als L._______ bezeichnet habe. Schliesslich vermerkte das BFM, dass der Beschwerdeführer bezüglich der M._______ von "denen" und bezogen auf die Araber von "uns" gesprochen habe. Am 29. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer darum, sich die Aufzeichnung des Gespräches vom 15. Mai 2006 anhören zu können. Nachdem diesem Ersuchen entsprochen worden war, nahm er mit Eingabe vom 12. August 2006 zum Ergebnis der Herkunftsanalyse Stellung. Dabei machte er geltend, er gehöre zum Stamm der L._______, welches nicht ein afrikanischer, sondern ein arabischer Stamm sei. Ihre Sprache sei daher identisch mit jener der arabischen Stämme im Zentral-, Nord- und Ostsudan. Sie sprächen das im Sudan gesprochene Standardarabisch, welches ihre Muttersprache sei. Dies erkläre, weshalb er von den M._______ als "denen" und bezogen auf die Araber von "uns" gesprochen habe. Daneben führte er an, er habe bezüglich die Themenkreise Pflanzen, Wasserversorgung in Darfur und gebräuchliche Ackerbauwerkzeuge typische Angaben gemacht, jedoch sei Darfur weitläufig und er habe sich lediglich zu seiner Region geäussert. Schliesslich habe er auch typische Gerichte erwähnt. E. Mit Verfügung vom 29. September 2006 - eröffnet am 4. Oktober 2006 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei erkannte das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region von Darfur als unglaubhaft, weshalb auch dessen Gesuchsvorbringen unglaubhaft seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erkannte das BFM als nicht asylrelevant. Abschliessend erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug sowohl nach Algerien als auch in den Sudan als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Ausführungen des BFM wird weiter, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 3. November 2006 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Ausserdem ersuchten Sie um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In diesem Zusammenhang war bereits am 27. Oktober 2006 eine Bedürftigkeitsbestätigung an die ARK gesandt worden. Im Rahmen der Begründung bestätigten und bekräftigten die Beschwerdeführenden vorab ihre jeweiligen Gesuchsvorbringen. Dabei hielt der Beschwerdeführer insbesondere an der geltend gemachten Herkunft aus der Region Darfur fest, womit er - vor dem Hintergrund der im Sudan herrschenden Verhältnisse - die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte die von ihr geltend gemachten Behelligungen als asylrelevant. In ihren Weiteren Ausführungen erklärten sie eine allfällige Wegweisung in den Sudan aufgrund der in Darfur herrschenden Verhältnisse als unzulässig, unzumutbar und technisch unmöglich. Auf die Beschwerdevorbringen wird weiter, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. November 2006 wurde dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) entsprochen. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, auf die Beschwerdesache werde nach Eingang der vorinstanzlichen Vernehmlassung zurückgekommen. Daneben wurden die Beschwerdeführenden über die anstehende Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht orientiert. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. November 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2007 wurde den Beschwerdeführenden die am 1. Januar 2007 erfolgte Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und die für die Behandlung ihres Verfahrens zuständige Abteilung bekannt gegeben.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert und ihre Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte das BFM die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region von Darfur und damit seine Gesuchsvorbringen als unglaubhaft. Dabei hielt das BFM dem Beschwerdeführer vorab entgegen, er habe sich in den Befragungen stets als L._______ bezeichet, wogegen er im Verlauf der Herkunftsanalyse angegeben habe, er sei ein M._______. Dieser Unterschied in den Angaben zur ethnischen Abstammung erklärte das BFM als nicht nachvollziehbar. Dabei merkte es in seinen weiteren Erwägungen an, vom Beschwerdeführer sei in seiner Stellungnahme nicht erklärt worden, weshalb er sich im Verlauf der Herkunftsanalyse als M._______ bezeichnet habe. Im Weiteren hielt das BFM dem Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Aktenstellen vor, er sei nicht in der Lage gewesen, betreffend die Gegend von X._______ - seine angebliche Herkunftsregion - konkrete und zutreffende Angaben zu machen. So habe er Ortschaften und Gewässer unzutreffend lokalisiert und zudem keine Auskunft über die in X._______ anwesenden internationalen Organisationen machen können. Seine im Rahmen der Herkunftsanalyse erkannten mangelhaften Kenntnisse über spezifische Gegebenheiten von Darfur habe er in seiner Stellungnahme nicht zu erklären vermocht. Das BFM schloss zusammenfassend, die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten ethnischen Abstammung und geografischen Herkunft seien unsubstanziiert oder falsch, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er ein ethnischer L._______ aus der Provinz West-Darfur sei. Dementsprechend seien auch seine Vorbringen betreffend Probleme aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in dieser Region unglaubhaft. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel - eine angebliche Vorladung der Behörden - erklärte das BFM schliesslich aufgrund verschiedener Ungereimtheiten sowie unter Berufung auf gewisse Fälschungsmerkmale als nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen.

E. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholte und bekräftigte der Beschwerdeführer vorab seine Angaben und Ausführungen. Den vor-instanzlichen Erwägungen hielt er im Folgenden entgegen, er habe sich im Verlauf des Verfahrens an keiner Stelle als M._______ bezeichnet. Dabei bekräftigte er im Verlauf seiner weiteren Ausführungen seine Zugehörigkeit zu der arabisierten Volksgruppe der L._______. Im Weiteren machte er unter Verweis auf die Akten geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien seine Angaben zu seiner Heimatregion von X._______ umfassend und korrekt gewesen. Im Übrigen habe er keinen Kontakt zu internationalen Organisationen gehabt, weshalb er diesbezüglich auch keine Kenntnisse habe. Soweit ihm unter Verweis auf die Herkunftsanalyse eine ungenügende Kenntnis der Region von Darfur vorgehalten werde, ergebe sich aus den Protokollen der drei Anhörungen ein ganz anderes Bild. Richtig sei, dass er ausführlich und korrekt über die Geographie wie auch die Bräuche und Sitten in Westdarfur und insbesondere X._______ berichtet habe. Das Ergebnis der Herkunftsanalyse sei vor diesem Hintergrund zu relativieren. Zusammenfassend schloss er, dass die Zweifel an seiner Herkunft unbegründet seien, da er durch fundierte Kenntnisse zur Region seine Herkunft glaubhaft gemacht habe. In seinen weiteren Ausführungen erklärte er die Vorhalte des BFM betreffend die von ihm in Kopie vorgelegte Vorladung als nicht stichhaltig, wobei er anmerkte, vom BFM seien die vermeintlichen Fälschungsmerkmale nicht bezeichnet worden.

E. 4 Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den zentralen Schluss der Vorinstanz - Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Darfur und Zugehörigkeit zur Ethnie der L._______ - zu erschüttern. Dies vorab aufgrund der folgenden zwei Punkte:

E. 4.1 Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe zentrales Gewicht auf das Vorbringen, er habe widerspruchsfrei, detailliert und von daher insgesamt schlüssig über seine ethnische Herkunft als L._______ berichtet. Dabei führt er in seiner Eingabe explizit an, er habe sich an keiner einzigen Stelle als M._______ bezeichnet. Dieses Vorbringen erweist sich aufgrund der Akten als offenkundig unzutreffend. Daran ändert nichts, dass auch das BFM ausführte, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf der drei Befragungen jeweils als L._______ bezeichnet (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, zweitletzter Absatz). Diese Feststellung entspricht nicht der klar anders lautenden Aktenlage. Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung als L._______ bezeichnet hat (act. A2, S. 2 unten). Entsprechend dieser Aussage wurde auf dem Kopfblatt der Direktanhörung seine Ethnie mit L._______ verzeichnet (act. A12, S. 1 oben, Rubrik "Personalien"). Zwar erklärte der Beschwerdeführer in der Folge zu Beginn der Direktanhörung seine bisherigen Angaben zu seiner Person - und damit auch die Bezeichnung seiner Ethnie - pauschal als zutreffend (act. A12, S. 2 Mitte). Im Weiteren Verlauf der Direktanhörung nahm er jedoch an keiner einzigen Stelle wieder einen Bezug auf die von ihm anlässlich der Gesuchseinreichung angegebene Ethnie. Im Verlauf der Direktanhörung bezeichnete er sich vielmehr ausdrücklich als einen Angehörigen des Volksstammes der M._______, wobei er ausführte, dass dieser Volksstamm von den N._______ angegriffen werde (act. A 12, S. 6 Mitte). Dabei ist festzuhalten, dass diese Angaben im Rahmen der freien Sachverhaltsschilderungen erfolgten und aufgrund des Gesamtzusammenhangs eine irrtümliche Aussage auszuschlies-sen ist. Die Zugehörigkeit zu den M._______ wurde vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Direktanhörung vielmehr bekräftigt, indem er diesen Aspekt - seine Zugehörigkeit zu den M._______ - als mutmasslichen Grund für seine Vorladung durch die Behörden in Khartoum vom 19. Juli 2003 bezeichnete (act. A12, S. 7, zweites Drittel). Anlässlich der ergänzenden Anhörung bezeichnete sich der Beschwerdeführer demgegenüber wiederum als L._______, wobei er die L._______ als schwarze Araber bezeichnete und im Weiteren sinngemäss vom Volk der M._______ abgrenzte. Dabei fällt jedoch auf, dass seine Ausführungen zu den L._______ immer erst dann erfolgten, wenn er vom BFM auf diese Volksgruppe angesprochen wurde (act. A22, S. 6 oben, S. 7 unten, S. 8 Mitte und S. 9 Mitte). Eigene spontane Ausführungen zu den L._______ lassen sich dem Protokoll nicht entnehmen, und die vorhandenen Angaben sind keineswegs als "widerspruchsfrei, detailliert und von daher insgesamt schlüssig" zu bezeichnen. Vor dem Hintergrund der offenkundig wechselhaften Angaben gegenüber dem BFM überrascht nicht, dass der Beschwerdeführer - wie in der Herkunftsanalyse aufgezeigt - auch gegenüber dem vom BFM beauftragten sprach- und länderkundigen Experte nicht zu einem schlüssigen Aussageverhalten betreffend die Frage seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Lage war. Unter Berücksichtigung des hohen Detaillierungsgrades des Herkunftsgutachtens und der vorstehenden Feststellungen ist nicht daran zu zweifeln, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des telefonischen Gesprächs vom 15. Mai 2006 erst als M._______ bezeichnete, später dann aber Abstand von dieser Ethnie nahm und sich als Angehörigen einer arabischen Ethnie verstanden haben wollte. Das offenkundig widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Frage seiner ethnischen Zugehörigkeit untergräbt seinen gesamten Sachverhaltsvortrag. Vor dem Hintergrund der in Darfur herrschenden Verhältnisse ist die Verwechslung der ethnischen Zugehörigkeit - wie vom BFM zu Recht erkannt - als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt in seinen weiteren Ausführungen darauf ab, er habe im Verlauf der Anhörungen ausführlich und korrekt über die Geographie wie auch die Bräuche und Sitten in Westdarfur und insbesondere X._______ berichtet. Er hält dafür, dass seine aktenkundigen Ausführungen geeignet seien, die Feststellungen im Rahmen des Herkunftsgutachtens zu entkräften. Dieser Ansatz kann jedoch in keiner Weise überzeugen. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der ergänzenden Anhörung auf Frage hin Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion machte (act. A22, S. 7 ff.). Diese Angaben sind jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - unpräzise und in vieler Hinsicht klar unzutreffend ausgefallen. Insgesamt sind die Ausführungen als überaus dürftig zu bezeichnen und lassen nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer stamme aus der geltend gemachten Region. Die anders lautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die klaren Fehlangaben nicht auszuräumen. Dabei besteht aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre etwa mangels ausreichender Bildung oder wegen fehlender Reiseerfahrungen zu keinen hinreichend präzisen und im Wesentlichen zutreffenden Angaben in der Lage gewesen. Er will zwar eigenen Angaben zufolge über keine höhere Bildung verfügen und zudem stets zuhause in der Landwirtschaft tätig gewesen sein, womit er von sich das Bild eines einfachen Bewohners einer peripheren Landesgegend zeichnet. Dieses Bild steht indes in klarem Kontrast mit seinen - gemäss Herkunftsgutachten - ausgezeichneten Kenntnissen der landesweiten Strukturen, der landesweiten Geografie sowie seiner mannigfachen weiteren Detailkenntnissen über landesweite Gegebenheiten. Diese Umstände legen nahe, dass der Beschwerdeführer über einen deutlich höheren Bildungsgrad verfügt, als geltend gemacht, und sich im Sudan auch weit mehr bewegt hat, als von ihm behauptet.

E. 4.3 Nach vorstehenden Erwägungen sind die zentralen Beschwerdevorbringen als widerlegt zu erkennen. Die weiteren Ausführungen - namentlich zur angeblichen Echtheit der vorgelegten angeblichen Vorladung - vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass vom Beschwerdeführer lediglich eine Kopie einer angeblichen Vorladung vorgelegt wurde, was eine verlässliche Überprüfung von vornherein ausschliesst. Auf der anderen Seite sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Vorladung - er will in West-Darfur eine behördliche Vorladung zum Erscheinen in Khartoum erhalten habe - als schlicht nicht nachvollziehbar zu bezeichen.

E. 4.4 In seinem ausführlichen und insgesamt überzeugenden Bericht gelangt schliesslich auch der vom BFM beauftragte sprach- und länderkundige Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in der Region Darfur sozialisiert wurde. Von einer Herkunft aus der Region Darfur kann damit insgesamt nicht ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen vollumfänglich auf seine angebliche Herkunft aus dieser Region abstützt, ist ihnen mit den vorstehenden Feststellungen jegliche Grundlage entzogen.

E. 5.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte das BFM die geltend gemachten Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant. Dabei hielt das BFM zur Hauptsache fest, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Sachverhaltsvortrag bloss auf Massnahmen einer Einzelperson berufen, sie diesbezüglich keine geeigneten Schritte zur Abwehr angestrengt habe und der von ihr geltend gemachte Eingriff, die angebliche Pflicht ein Kopftuch zu tragen, keine derart einschneidende Massnahme gewesen sei, welcher sie sich nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Die erst anlässlich der Direktanhörung geltend gemachten Drohanrufe erklärte das BFM als nachgeschoben und daher unglaubhaft. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre angebliche Furcht vor Terrorismus erklärte das BFM als ebenfalls nicht asylrelevant, da es sich dabei bloss um Befürchtungen allgemeiner Natur handle.

E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholte und bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben und Ausführungen. Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt sie vorab entgegen, dass sie aufgrund der Stresssituation, welche die Befragungssituation mit sich bringe, sowie der knappen Zeitverhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, bereits anlässlich der Kurzbefragung über die erhaltenen Drohanrufe zu berichten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien nicht als nachgeschoben, sondern als glaubhaft zu erkennen. In ihren weiteren Ausführungen hielt sie dafür, aufgrund der notorisch schlechten Lage in Algerien sei es ihr unmöglich gewesen, sich gegen die Weisungen ihres Vorgesetzten ordentlich zur Wehr zu setzen. Dabei sei die Aufforderung zum Tragen eines Kopftuches - entgegen der Vorinstanz - durchaus eine Druckmassnahme gewesen, welche ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht habe. Insgesamt sei sie über eine längere Zeit einer ungerechten und herabsetzenden Behandlung ausgesetzt worden, welche geeignet sei, einen unerträglichen psychischen Druck hervorzurufen. In ihren weiteren Ausführungen hielt sie dafür, dass die allgemeine Situation in Algerien - die Terroranschläge im Jahre 2003 - in Verbindung mit dem Erhalt von Drohanrufen durchaus eine konkrete Gefährdung für sie ergeben habe. Mithin habe sie davon ausgehen müssen, dass sie aufgrund ihrer Haltung zum Islam zur Zielscheibe eines terroristischen Aktes werde.

E. 6 Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, einen asylrelevanten Sachverhalt nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden zwei Gründen:

E. 6.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drucksituation beschränkte sich offenkundig alleine auf ihr nächstes Arbeitsumfeld in der Gemeindeverwaltung von Y._______. Bei dieser Sachlage ist ihr - selbst unter Wahrannahme ihrer Ausführungen (vgl. dazu nachfolgend) - entgegenzuhalten, dass sie sich der geltend gemachten Drucksituation ohne weiteres durch einen einfachen Stellenwechsel hätte entziehen können. Sollte sie sich aus persönlichen Gründen in ihrer Heimatstadt Y._______ nicht sicher gefühlt haben, so wäre ihr eine Wohnsitzverlegung in eine andere grössere Stadt Algeriens offen gestanden. Anlass zur Annahme einer landesweiten Verfolgungssituation, welcher sich die Beschwerdeführerin nur durch eine Ausreise aus Algerien hätte entziehen können, kann aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderungen vernünftigerweise nicht bestehen. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt geltend gemachte Angst vor Terroristen (vgl. u.a. A21, S. 5 unten) ist unsubstanziiert und erweist sich als eine allgemeine Befürchtung, welcher - wie vom BFM zu Recht erkannt - keine Asylrelevanz zuzumessen ist.

E. 6.2 Aufgrund der Akten ist im Weiteren zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin schon lange Zeit vor den behaupteten Ereignissen auf der Gemeindeverwaltung von Y._______ mit Ausreiseplänen befasste. Ihr Schengen-Visum datiert vom 17. September 2003 und sie führte dazu aus, sie habe das Visum Ende Mai 2003 beantragt und nach einer Wartezeit von mehreren Monaten erhalten (act. A11, S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin bereitete demnach ihre Ausreise vor, lange bevor die behaupteten Probleme überhaupt ein Thema waren, begannen diese ihren Angaben zufolge doch erst im August 2003 (act. A11, S. 5 oben und S. 6 Mitte). Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin ihre Arbeit eigenen Angaben zufolge bereits am 17. Oktober 2003 auf, verblieb jedoch noch ferienhalber bei ihrer Familie in Y._______, bis sie am 16. November 2003 aus Algerien ausgereist sei (act. A11, S. 3 oben). Dabei gestand sie auf Nachfrage hin zu, nach ihrer Kündigung habe sie keine Probleme mehr gehabt (act. A11, S. 7 oben). Diese Umstände sprechen ganz klar dagegen, dass für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise ein subjektiver Anlass zur Annahme einer Gefährdungslage bestand. Da aufgrund der Akten vorab der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Veränderung ihres Lebens erkennbar ist (vgl. dazu act. A11, S. 7 Mitte), ist die geltend gemachte Furcht vor Nachstellungen als im Wesentlichen unglaubhaft zu erkennen.

E. 7 Nach den vorstehenden Erwägungen gelingt es weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdeführerin, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auf Erwägungen zu den weiteren Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeeingabe kann verzichtet werden, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb die Abweisung ihrer Asylgesuche zu bestätigen ist.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Algerien oder in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien oder in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien oder im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Betreffend den Sudan ist dabei anzumerken, dass im Falle der Beschwerdeführenden eine Ausschaffung in die Krisenregion Darfur nicht zur Diskussion steht, da der Beschwerdeführer offenkundig aus einer anderen Gegend - dem weitgehend ruhigen Nord-, Zentral oder Ostsudan - stammt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Algerien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Algerien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6066/2006 vom 10. September 2008 und D-4702/2006 vom 21. August 2008 [mit Verweis auf die Praxis nach EMARK 2005 Nr. 13]). Auch betreffend den Sudan ist festzuhalten, dass - ausserhalb der Region von Darfur - nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist; der Wegweisungsvollzug namentlich in den Nord-, Zentral- und Ostsudan ist in aller Regel zumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3876/2006 vom 10. November 2008 und D-3886/2006 vom 6. Juni 2008). In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Aufgrund der Akten ist nicht von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus der Krisenregion von Darfur auszugehen und seine Ausführungen zur Finanzierung seiner Ausreise lassen durchaus darauf schliessen, dass er aus vermögenden Verhältnissen stammt. Zudem ist - wie oben erwähnt - in seinem Fall von einem deutlich höheren Bildungsgrad auszugehen, als von ihm geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits war in ihrer Heimat während Jahren in der Verwaltung tätig und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine erneute Erwerbsaufnahme sprechen würden. Vor diesem Hintergrund besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden wären im Falle einer Ausreise nach Algerien oder in den Sudan nicht in der Lage, sich wiederum eine Existenz aufzubauen. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich - soweit nicht bereits vorhanden - die für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente bei den zuständigen Vertretungen ihrer Heimatstaaten zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass aufgrund der Akten keine Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführenden könnten nicht gemeinsam in den einen oder den anderen ihrer beiden unterschiedlichen Heimatstaaten ausreisen. Anlass zur Annahme, durch den Wegweisungsvollzug könnte der Grundsatz der Einheit der Familie tangiert werden, besteht damit nicht.

E. 9.6 Nach vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Bei dieser Sachlage fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerdesache nicht als aussichtslos zu bezeichnen war ist - in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) - von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5587/2006/wif {T 0/2} Urteil vom 28. August 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, B._______, geboren (...), Algerien, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ein Staatsangehöriger des Sudan und eine Staatsangehörige von Algerien - suchten am 22. April 2005 gemeinsam um Asyl in der Schweiz nach. Ihren Angaben zufolge hatten sie sich zuvor illegal in Belgien aufgehalten, wo sie sich am 30. Januar 2005 kennengelernt hätten und am 19. Februar 2005 nach religiösem Brauch hätten trauen lassen. Anlässlich der Gesuchseinreichung legte der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vor, wogegen die Beschwerdeführerin ihren gültigen Reisepass einreichte, beinhaltend ein Schengen-Visum vom September 2003 sowie ein Visum für den Sudan vom März 2005. Nach der Gesuchseinreichung führte das BFM am 17. Mai 2005 Kurzbefragungen und am 30. Mai 2005 Direktanhörungen durch. Am 26. September 2005 fanden zudem ergänzende Anhörungen statt. B. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Begründung seines Gesuches zur Hauptsache an, er habe den Sudan am 5. Januar 2005 aufgrund des Bürgerkrieges in der Region Darfur verlassen. Dabei legte er dar, er stamme aus der Ortschaft X._______ in West-Darfur, wo er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet habe. Im Weiteren führte er aus, er gehöre zur Volksgruppe der L._______, welche von ihrer Ethnie her schwarze Araber seien. An anderer Stelle gab er demgegenüber an, er gehöre zur Volksgruppe der M._______, welche mit den N._______ verfeindet seien. Auf Frage hin führte er aus, er habe sich zwar nicht an den Kämpfen in Darfur beteiligt und er sei auch nicht direkt von Gewalt betroffen gewesen. Aufgrund der allgemeinen Verhältnisse sei ihnen jedoch ab dem Jahre 2002 die Arbeit auf ihrem Land nahezu verunmöglicht worden. Unter Vorlage einer Fotokopie machte er ferner geltend, dass er am 19. Juli 2003 von der Staatspolizei in Khartoum vorgeladen worden sei. Die Vorladung sei ihm in X._______ zugestellt worden und mutmasslich erfolgt, weil er dem Stamm der M._______ angehöre, welcher die Unabhängigkeit vom Sudan anstrebe. Der Vorladung habe er keine Folge geleistet, was jedoch keine Konsequenzen gehabt habe. Aufgrund der Verhältnisse in Darfur, und weil er in Darfur um sein Leben gefürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Schliesslich führte er an, sein Heimatort sei in den Jahren 2001 und 2002 und nochmals Ende 2004 bombardiert und teilweise niedergebrannt worden. Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer an, er habe sich am 5. Januar 2005 nach Libyen begeben, von wo er vier Tage später mit einem Schiff nach Belgien gereist sei. Für seine Reise habe er 2000 US-Dollar bezahlt, wobei er nochmals einen Betrag in dieser respektive in halber Höhe als Reserve mit sich geführt habe. Er habe sich anschliessend illegal in Belgien aufgehalten, wobei er dort auf Anraten seiner sudanesischen Bekanntschaften, respektive aus Furcht vor einer Abschiebung in den Sudan, kein Asylgesuch eingereicht habe. Er sei dann mit seiner Frau in die Schweiz gereist. Auf Frage nach dem sudanesischen Visum der Beschwerdeführerin führte er an, dieses sei seiner Frau ausgestellt worden, weil jeder Staatsbürger eines arabischen Landes in den Sudan reisen könne. Sie hätten sich jedoch aufgrund der allgemeinen Lage im Sudan, respektive weil sein Heimatort im Krieg verwüstet worden sei, entschlossen, doch nicht in den Sudan zu reisen. Im Weiteren führte er an, dass er seit seiner Ausreise den Kontakt zu seinen Angehörigen im Sudan - seinen Eltern und drei Schwestern - verloren habe. Anlässlich der Gesuchseinreichung erhob das BFM beim Beschwerdeführer drei Blätter mit handschriftlichen Notizen betreffend die örtlichen Verhältnisse in der Region Darfur sowie Kopien verschiedener Presseartikel zum Sudan. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, die Blätter selbst geschrieben zu haben, um seiner Frau die Verhältnisse in seiner Heimat zu erklären. Auf den Vorhalt des BFM, die Blätter würden nach der Feststellung des Dolmetschers drei unterschiedliche Handschriften aufweisen, erklärte er, dies treffe nicht zu. C. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache geltend, sie habe Algerien aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz verlassen, und weil es im Lande Terrorismus gebe und eine generelle Angst herrsche. Dabei führte sie aus, sie stamme aus Y._______, wo sie seit dem Jahre 1981 bis Ende Oktober 2003 auf der Gemeindeverwaltung gearbeitet habe. Im Sommer 2003 sei ein neuer Direktor ins Amt gekommen, ein Mitglied einer islamistischen Gruppierung, welcher gefordert habe, dass sie und ihre Kolleginnen bei der Arbeit einen Schleier trügen. Sie habe das nicht befolgt, weil das gegen ihren freien Willen gewesen sei. Man habe ihr daraufhin Lohnabzüge gemacht und schliesslich sei sie vom Direktor nach Hause geschickt worden, um sich einen Schleier anzuziehen, ansonsten sie nicht wieder an ihre Arbeit zurückzukehren brauche. Während dieser Zeit sei sie zudem an ihrem Arbeitsplatz telefonisch belästigt worden, wobei sie annehme, die Anrufe seien von Seiten einer islamistischen Gruppierung erfolgt. Aus Furcht, umgebracht zu werden, habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt und sich auch nicht an die übergeordneten Behörden gewandt, sondern sich entschlossen, ihre Arbeit aufzugeben und das Land zu verlassen. Am 17. Oktober 2003 habe sie ihre Arbeit gekündigt und am 16. November 2003 sei sie mit einem gültigen Schengen-Visum aus Algerien ausgereist. Sie habe in ihrer Heimat nicht mehr eine andere Stelle gesucht, sondern sei ausgereist, um andernorts Arbeit und ein besseres Leben zu finden. Sie sei auf dem Luftweg direkt nach Belgien gereist, wo sie bei ihrem in Brüssel wohnhaften Bruder untergekommen sei. Später habe sie einen Platz in einem Restaurant gefunden, wo sie schwarz gearbeitet habe. Sie habe sich illegal in Belgien aufgehalten, bis sie in die Schweiz gereist sei. In Belgien habe sie kein Asylgesuch eingereicht, da sie befürchtet habe, aufgrund ihres Schengen-Visums gleich wieder nach Algerien zurückgeschickt zu werden. Auf Frage nach ihren Visa führte die Beschwerdeführerin aus, das Schengen-Visum habe sie ohne Probleme nach einer Wartezeit im Herbst 2003 erhalten. Zum sudanesischen Visum vom März 2005 führte sie aus, sie und ihr Ehemann hätten nicht in Belgien bleiben, sondern in die Heimat ihres Mannes zurückkehren wollen. Sie habe auch die Nachricht gehabt, dass ihre eigene Familie nicht mehr zu Hause sei. Nachdem ihr Ehemann jedoch keinen Kontakt zu seinen Verwandten habe herstellen können, hätten sie gedacht, es sei besser nicht in den Sudan zu reisen, und ihren Reiseplan wieder aufgegeben. D. Im Nachgang zur ergänzenden Anhörung gab das BFM betreffend den Beschwerdeführer amtsintern den Auftrag zu einer Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. "Lingua"-Gutachten). In seiner Analyse vom 9. Juni 2006 gelangte der vom BFM beauftragte sprach- und länderkundige Experte - auf der Grundlage eines telefonischen Gesprächs vom 15. Mai 2006 von 49 Minuten Dauer - zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit im Sudan, aber mit Sicherheit nicht in Darfur sozialisiert worden. In diesem Zusammenhang wurde in der Analyse unter anderem angemerkt, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in der Darfur-Region verbracht habe, jedoch sei es höchst unwahrscheinlich, dass er dort als Landwirt tätig gewesen sei. Der länderkundige Experte wies ferner darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer eingangs des Gesprächs als M._______ bezeichnet hatte, wogegen er sich im Weiteren Verlauf des Gesprächs von den M._______ sinngemäss distanzierte, indem über die M._______ als von "denen" gesprochen und mit "wir" auf arabische Volksgruppen verwiesen habe. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 setzte das BFM den Beschwerdeführer über die wesentlichen Schlüsse der Herkunftsanalyse in Kenntnis. Dabei hielt das BFM zu den Erkenntnissen des Herkunftsgutachtens namentlich fest, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Arabisch typisch für den Zentral-, Nord- und Ostsudan sei, nicht aber für die Region Darfur. Im Weiteren seien seine Kenntnisse über den Sudan zwar sehr gut und umfangreich, hingegen gingen ihm gewisse spezifische Kenntnisse zur Region von Darfur ab. Weiter habe er im Gespräch angegeben ein M._______ zu sein, wogegen er sich im bisherigen Asylverfahren stets als L._______ bezeichnet habe. Schliesslich vermerkte das BFM, dass der Beschwerdeführer bezüglich der M._______ von "denen" und bezogen auf die Araber von "uns" gesprochen habe. Am 29. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer darum, sich die Aufzeichnung des Gespräches vom 15. Mai 2006 anhören zu können. Nachdem diesem Ersuchen entsprochen worden war, nahm er mit Eingabe vom 12. August 2006 zum Ergebnis der Herkunftsanalyse Stellung. Dabei machte er geltend, er gehöre zum Stamm der L._______, welches nicht ein afrikanischer, sondern ein arabischer Stamm sei. Ihre Sprache sei daher identisch mit jener der arabischen Stämme im Zentral-, Nord- und Ostsudan. Sie sprächen das im Sudan gesprochene Standardarabisch, welches ihre Muttersprache sei. Dies erkläre, weshalb er von den M._______ als "denen" und bezogen auf die Araber von "uns" gesprochen habe. Daneben führte er an, er habe bezüglich die Themenkreise Pflanzen, Wasserversorgung in Darfur und gebräuchliche Ackerbauwerkzeuge typische Angaben gemacht, jedoch sei Darfur weitläufig und er habe sich lediglich zu seiner Region geäussert. Schliesslich habe er auch typische Gerichte erwähnt. E. Mit Verfügung vom 29. September 2006 - eröffnet am 4. Oktober 2006 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei erkannte das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region von Darfur als unglaubhaft, weshalb auch dessen Gesuchsvorbringen unglaubhaft seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erkannte das BFM als nicht asylrelevant. Abschliessend erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug sowohl nach Algerien als auch in den Sudan als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Ausführungen des BFM wird weiter, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 3. November 2006 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Ausserdem ersuchten Sie um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In diesem Zusammenhang war bereits am 27. Oktober 2006 eine Bedürftigkeitsbestätigung an die ARK gesandt worden. Im Rahmen der Begründung bestätigten und bekräftigten die Beschwerdeführenden vorab ihre jeweiligen Gesuchsvorbringen. Dabei hielt der Beschwerdeführer insbesondere an der geltend gemachten Herkunft aus der Region Darfur fest, womit er - vor dem Hintergrund der im Sudan herrschenden Verhältnisse - die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte die von ihr geltend gemachten Behelligungen als asylrelevant. In ihren Weiteren Ausführungen erklärten sie eine allfällige Wegweisung in den Sudan aufgrund der in Darfur herrschenden Verhältnisse als unzulässig, unzumutbar und technisch unmöglich. Auf die Beschwerdevorbringen wird weiter, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. November 2006 wurde dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) entsprochen. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, auf die Beschwerdesache werde nach Eingang der vorinstanzlichen Vernehmlassung zurückgekommen. Daneben wurden die Beschwerdeführenden über die anstehende Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht orientiert. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. November 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2007 wurde den Beschwerdeführenden die am 1. Januar 2007 erfolgte Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und die für die Behandlung ihres Verfahrens zuständige Abteilung bekannt gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert und ihre Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte das BFM die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region von Darfur und damit seine Gesuchsvorbringen als unglaubhaft. Dabei hielt das BFM dem Beschwerdeführer vorab entgegen, er habe sich in den Befragungen stets als L._______ bezeichet, wogegen er im Verlauf der Herkunftsanalyse angegeben habe, er sei ein M._______. Dieser Unterschied in den Angaben zur ethnischen Abstammung erklärte das BFM als nicht nachvollziehbar. Dabei merkte es in seinen weiteren Erwägungen an, vom Beschwerdeführer sei in seiner Stellungnahme nicht erklärt worden, weshalb er sich im Verlauf der Herkunftsanalyse als M._______ bezeichnet habe. Im Weiteren hielt das BFM dem Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Aktenstellen vor, er sei nicht in der Lage gewesen, betreffend die Gegend von X._______ - seine angebliche Herkunftsregion - konkrete und zutreffende Angaben zu machen. So habe er Ortschaften und Gewässer unzutreffend lokalisiert und zudem keine Auskunft über die in X._______ anwesenden internationalen Organisationen machen können. Seine im Rahmen der Herkunftsanalyse erkannten mangelhaften Kenntnisse über spezifische Gegebenheiten von Darfur habe er in seiner Stellungnahme nicht zu erklären vermocht. Das BFM schloss zusammenfassend, die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten ethnischen Abstammung und geografischen Herkunft seien unsubstanziiert oder falsch, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er ein ethnischer L._______ aus der Provinz West-Darfur sei. Dementsprechend seien auch seine Vorbringen betreffend Probleme aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in dieser Region unglaubhaft. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel - eine angebliche Vorladung der Behörden - erklärte das BFM schliesslich aufgrund verschiedener Ungereimtheiten sowie unter Berufung auf gewisse Fälschungsmerkmale als nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholte und bekräftigte der Beschwerdeführer vorab seine Angaben und Ausführungen. Den vor-instanzlichen Erwägungen hielt er im Folgenden entgegen, er habe sich im Verlauf des Verfahrens an keiner Stelle als M._______ bezeichnet. Dabei bekräftigte er im Verlauf seiner weiteren Ausführungen seine Zugehörigkeit zu der arabisierten Volksgruppe der L._______. Im Weiteren machte er unter Verweis auf die Akten geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien seine Angaben zu seiner Heimatregion von X._______ umfassend und korrekt gewesen. Im Übrigen habe er keinen Kontakt zu internationalen Organisationen gehabt, weshalb er diesbezüglich auch keine Kenntnisse habe. Soweit ihm unter Verweis auf die Herkunftsanalyse eine ungenügende Kenntnis der Region von Darfur vorgehalten werde, ergebe sich aus den Protokollen der drei Anhörungen ein ganz anderes Bild. Richtig sei, dass er ausführlich und korrekt über die Geographie wie auch die Bräuche und Sitten in Westdarfur und insbesondere X._______ berichtet habe. Das Ergebnis der Herkunftsanalyse sei vor diesem Hintergrund zu relativieren. Zusammenfassend schloss er, dass die Zweifel an seiner Herkunft unbegründet seien, da er durch fundierte Kenntnisse zur Region seine Herkunft glaubhaft gemacht habe. In seinen weiteren Ausführungen erklärte er die Vorhalte des BFM betreffend die von ihm in Kopie vorgelegte Vorladung als nicht stichhaltig, wobei er anmerkte, vom BFM seien die vermeintlichen Fälschungsmerkmale nicht bezeichnet worden. 4. Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den zentralen Schluss der Vorinstanz - Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Darfur und Zugehörigkeit zur Ethnie der L._______ - zu erschüttern. Dies vorab aufgrund der folgenden zwei Punkte: 4.1 Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe zentrales Gewicht auf das Vorbringen, er habe widerspruchsfrei, detailliert und von daher insgesamt schlüssig über seine ethnische Herkunft als L._______ berichtet. Dabei führt er in seiner Eingabe explizit an, er habe sich an keiner einzigen Stelle als M._______ bezeichnet. Dieses Vorbringen erweist sich aufgrund der Akten als offenkundig unzutreffend. Daran ändert nichts, dass auch das BFM ausführte, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf der drei Befragungen jeweils als L._______ bezeichnet (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, zweitletzter Absatz). Diese Feststellung entspricht nicht der klar anders lautenden Aktenlage. Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung als L._______ bezeichnet hat (act. A2, S. 2 unten). Entsprechend dieser Aussage wurde auf dem Kopfblatt der Direktanhörung seine Ethnie mit L._______ verzeichnet (act. A12, S. 1 oben, Rubrik "Personalien"). Zwar erklärte der Beschwerdeführer in der Folge zu Beginn der Direktanhörung seine bisherigen Angaben zu seiner Person - und damit auch die Bezeichnung seiner Ethnie - pauschal als zutreffend (act. A12, S. 2 Mitte). Im Weiteren Verlauf der Direktanhörung nahm er jedoch an keiner einzigen Stelle wieder einen Bezug auf die von ihm anlässlich der Gesuchseinreichung angegebene Ethnie. Im Verlauf der Direktanhörung bezeichnete er sich vielmehr ausdrücklich als einen Angehörigen des Volksstammes der M._______, wobei er ausführte, dass dieser Volksstamm von den N._______ angegriffen werde (act. A 12, S. 6 Mitte). Dabei ist festzuhalten, dass diese Angaben im Rahmen der freien Sachverhaltsschilderungen erfolgten und aufgrund des Gesamtzusammenhangs eine irrtümliche Aussage auszuschlies-sen ist. Die Zugehörigkeit zu den M._______ wurde vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Direktanhörung vielmehr bekräftigt, indem er diesen Aspekt - seine Zugehörigkeit zu den M._______ - als mutmasslichen Grund für seine Vorladung durch die Behörden in Khartoum vom 19. Juli 2003 bezeichnete (act. A12, S. 7, zweites Drittel). Anlässlich der ergänzenden Anhörung bezeichnete sich der Beschwerdeführer demgegenüber wiederum als L._______, wobei er die L._______ als schwarze Araber bezeichnete und im Weiteren sinngemäss vom Volk der M._______ abgrenzte. Dabei fällt jedoch auf, dass seine Ausführungen zu den L._______ immer erst dann erfolgten, wenn er vom BFM auf diese Volksgruppe angesprochen wurde (act. A22, S. 6 oben, S. 7 unten, S. 8 Mitte und S. 9 Mitte). Eigene spontane Ausführungen zu den L._______ lassen sich dem Protokoll nicht entnehmen, und die vorhandenen Angaben sind keineswegs als "widerspruchsfrei, detailliert und von daher insgesamt schlüssig" zu bezeichnen. Vor dem Hintergrund der offenkundig wechselhaften Angaben gegenüber dem BFM überrascht nicht, dass der Beschwerdeführer - wie in der Herkunftsanalyse aufgezeigt - auch gegenüber dem vom BFM beauftragten sprach- und länderkundigen Experte nicht zu einem schlüssigen Aussageverhalten betreffend die Frage seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Lage war. Unter Berücksichtigung des hohen Detaillierungsgrades des Herkunftsgutachtens und der vorstehenden Feststellungen ist nicht daran zu zweifeln, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des telefonischen Gesprächs vom 15. Mai 2006 erst als M._______ bezeichnete, später dann aber Abstand von dieser Ethnie nahm und sich als Angehörigen einer arabischen Ethnie verstanden haben wollte. Das offenkundig widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Frage seiner ethnischen Zugehörigkeit untergräbt seinen gesamten Sachverhaltsvortrag. Vor dem Hintergrund der in Darfur herrschenden Verhältnisse ist die Verwechslung der ethnischen Zugehörigkeit - wie vom BFM zu Recht erkannt - als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt in seinen weiteren Ausführungen darauf ab, er habe im Verlauf der Anhörungen ausführlich und korrekt über die Geographie wie auch die Bräuche und Sitten in Westdarfur und insbesondere X._______ berichtet. Er hält dafür, dass seine aktenkundigen Ausführungen geeignet seien, die Feststellungen im Rahmen des Herkunftsgutachtens zu entkräften. Dieser Ansatz kann jedoch in keiner Weise überzeugen. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der ergänzenden Anhörung auf Frage hin Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion machte (act. A22, S. 7 ff.). Diese Angaben sind jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - unpräzise und in vieler Hinsicht klar unzutreffend ausgefallen. Insgesamt sind die Ausführungen als überaus dürftig zu bezeichnen und lassen nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer stamme aus der geltend gemachten Region. Die anders lautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die klaren Fehlangaben nicht auszuräumen. Dabei besteht aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre etwa mangels ausreichender Bildung oder wegen fehlender Reiseerfahrungen zu keinen hinreichend präzisen und im Wesentlichen zutreffenden Angaben in der Lage gewesen. Er will zwar eigenen Angaben zufolge über keine höhere Bildung verfügen und zudem stets zuhause in der Landwirtschaft tätig gewesen sein, womit er von sich das Bild eines einfachen Bewohners einer peripheren Landesgegend zeichnet. Dieses Bild steht indes in klarem Kontrast mit seinen - gemäss Herkunftsgutachten - ausgezeichneten Kenntnissen der landesweiten Strukturen, der landesweiten Geografie sowie seiner mannigfachen weiteren Detailkenntnissen über landesweite Gegebenheiten. Diese Umstände legen nahe, dass der Beschwerdeführer über einen deutlich höheren Bildungsgrad verfügt, als geltend gemacht, und sich im Sudan auch weit mehr bewegt hat, als von ihm behauptet. 4.3 Nach vorstehenden Erwägungen sind die zentralen Beschwerdevorbringen als widerlegt zu erkennen. Die weiteren Ausführungen - namentlich zur angeblichen Echtheit der vorgelegten angeblichen Vorladung - vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass vom Beschwerdeführer lediglich eine Kopie einer angeblichen Vorladung vorgelegt wurde, was eine verlässliche Überprüfung von vornherein ausschliesst. Auf der anderen Seite sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Vorladung - er will in West-Darfur eine behördliche Vorladung zum Erscheinen in Khartoum erhalten habe - als schlicht nicht nachvollziehbar zu bezeichen. 4.4 In seinem ausführlichen und insgesamt überzeugenden Bericht gelangt schliesslich auch der vom BFM beauftragte sprach- und länderkundige Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in der Region Darfur sozialisiert wurde. Von einer Herkunft aus der Region Darfur kann damit insgesamt nicht ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen vollumfänglich auf seine angebliche Herkunft aus dieser Region abstützt, ist ihnen mit den vorstehenden Feststellungen jegliche Grundlage entzogen. 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte das BFM die geltend gemachten Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant. Dabei hielt das BFM zur Hauptsache fest, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Sachverhaltsvortrag bloss auf Massnahmen einer Einzelperson berufen, sie diesbezüglich keine geeigneten Schritte zur Abwehr angestrengt habe und der von ihr geltend gemachte Eingriff, die angebliche Pflicht ein Kopftuch zu tragen, keine derart einschneidende Massnahme gewesen sei, welcher sie sich nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Die erst anlässlich der Direktanhörung geltend gemachten Drohanrufe erklärte das BFM als nachgeschoben und daher unglaubhaft. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre angebliche Furcht vor Terrorismus erklärte das BFM als ebenfalls nicht asylrelevant, da es sich dabei bloss um Befürchtungen allgemeiner Natur handle. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholte und bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben und Ausführungen. Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt sie vorab entgegen, dass sie aufgrund der Stresssituation, welche die Befragungssituation mit sich bringe, sowie der knappen Zeitverhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, bereits anlässlich der Kurzbefragung über die erhaltenen Drohanrufe zu berichten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien nicht als nachgeschoben, sondern als glaubhaft zu erkennen. In ihren weiteren Ausführungen hielt sie dafür, aufgrund der notorisch schlechten Lage in Algerien sei es ihr unmöglich gewesen, sich gegen die Weisungen ihres Vorgesetzten ordentlich zur Wehr zu setzen. Dabei sei die Aufforderung zum Tragen eines Kopftuches - entgegen der Vorinstanz - durchaus eine Druckmassnahme gewesen, welche ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht habe. Insgesamt sei sie über eine längere Zeit einer ungerechten und herabsetzenden Behandlung ausgesetzt worden, welche geeignet sei, einen unerträglichen psychischen Druck hervorzurufen. In ihren weiteren Ausführungen hielt sie dafür, dass die allgemeine Situation in Algerien - die Terroranschläge im Jahre 2003 - in Verbindung mit dem Erhalt von Drohanrufen durchaus eine konkrete Gefährdung für sie ergeben habe. Mithin habe sie davon ausgehen müssen, dass sie aufgrund ihrer Haltung zum Islam zur Zielscheibe eines terroristischen Aktes werde. 6. Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, einen asylrelevanten Sachverhalt nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden zwei Gründen: 6.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drucksituation beschränkte sich offenkundig alleine auf ihr nächstes Arbeitsumfeld in der Gemeindeverwaltung von Y._______. Bei dieser Sachlage ist ihr - selbst unter Wahrannahme ihrer Ausführungen (vgl. dazu nachfolgend) - entgegenzuhalten, dass sie sich der geltend gemachten Drucksituation ohne weiteres durch einen einfachen Stellenwechsel hätte entziehen können. Sollte sie sich aus persönlichen Gründen in ihrer Heimatstadt Y._______ nicht sicher gefühlt haben, so wäre ihr eine Wohnsitzverlegung in eine andere grössere Stadt Algeriens offen gestanden. Anlass zur Annahme einer landesweiten Verfolgungssituation, welcher sich die Beschwerdeführerin nur durch eine Ausreise aus Algerien hätte entziehen können, kann aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderungen vernünftigerweise nicht bestehen. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt geltend gemachte Angst vor Terroristen (vgl. u.a. A21, S. 5 unten) ist unsubstanziiert und erweist sich als eine allgemeine Befürchtung, welcher - wie vom BFM zu Recht erkannt - keine Asylrelevanz zuzumessen ist. 6.2 Aufgrund der Akten ist im Weiteren zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin schon lange Zeit vor den behaupteten Ereignissen auf der Gemeindeverwaltung von Y._______ mit Ausreiseplänen befasste. Ihr Schengen-Visum datiert vom 17. September 2003 und sie führte dazu aus, sie habe das Visum Ende Mai 2003 beantragt und nach einer Wartezeit von mehreren Monaten erhalten (act. A11, S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin bereitete demnach ihre Ausreise vor, lange bevor die behaupteten Probleme überhaupt ein Thema waren, begannen diese ihren Angaben zufolge doch erst im August 2003 (act. A11, S. 5 oben und S. 6 Mitte). Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin ihre Arbeit eigenen Angaben zufolge bereits am 17. Oktober 2003 auf, verblieb jedoch noch ferienhalber bei ihrer Familie in Y._______, bis sie am 16. November 2003 aus Algerien ausgereist sei (act. A11, S. 3 oben). Dabei gestand sie auf Nachfrage hin zu, nach ihrer Kündigung habe sie keine Probleme mehr gehabt (act. A11, S. 7 oben). Diese Umstände sprechen ganz klar dagegen, dass für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise ein subjektiver Anlass zur Annahme einer Gefährdungslage bestand. Da aufgrund der Akten vorab der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Veränderung ihres Lebens erkennbar ist (vgl. dazu act. A11, S. 7 Mitte), ist die geltend gemachte Furcht vor Nachstellungen als im Wesentlichen unglaubhaft zu erkennen. 7. Nach den vorstehenden Erwägungen gelingt es weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdeführerin, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auf Erwägungen zu den weiteren Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeeingabe kann verzichtet werden, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb die Abweisung ihrer Asylgesuche zu bestätigen ist. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Algerien oder in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien oder in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien oder im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Betreffend den Sudan ist dabei anzumerken, dass im Falle der Beschwerdeführenden eine Ausschaffung in die Krisenregion Darfur nicht zur Diskussion steht, da der Beschwerdeführer offenkundig aus einer anderen Gegend - dem weitgehend ruhigen Nord-, Zentral oder Ostsudan - stammt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Algerien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Algerien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6066/2006 vom 10. September 2008 und D-4702/2006 vom 21. August 2008 [mit Verweis auf die Praxis nach EMARK 2005 Nr. 13]). Auch betreffend den Sudan ist festzuhalten, dass - ausserhalb der Region von Darfur - nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist; der Wegweisungsvollzug namentlich in den Nord-, Zentral- und Ostsudan ist in aller Regel zumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3876/2006 vom 10. November 2008 und D-3886/2006 vom 6. Juni 2008). In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Aufgrund der Akten ist nicht von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus der Krisenregion von Darfur auszugehen und seine Ausführungen zur Finanzierung seiner Ausreise lassen durchaus darauf schliessen, dass er aus vermögenden Verhältnissen stammt. Zudem ist - wie oben erwähnt - in seinem Fall von einem deutlich höheren Bildungsgrad auszugehen, als von ihm geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits war in ihrer Heimat während Jahren in der Verwaltung tätig und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine erneute Erwerbsaufnahme sprechen würden. Vor diesem Hintergrund besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden wären im Falle einer Ausreise nach Algerien oder in den Sudan nicht in der Lage, sich wiederum eine Existenz aufzubauen. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich - soweit nicht bereits vorhanden - die für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente bei den zuständigen Vertretungen ihrer Heimatstaaten zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass aufgrund der Akten keine Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführenden könnten nicht gemeinsam in den einen oder den anderen ihrer beiden unterschiedlichen Heimatstaaten ausreisen. Anlass zur Annahme, durch den Wegweisungsvollzug könnte der Grundsatz der Einheit der Familie tangiert werden, besteht damit nicht. 9.6 Nach vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Bei dieser Sachlage fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerdesache nicht als aussichtslos zu bezeichnen war ist - in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) - von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: