Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Juni 2004 und gelangte über Libyen und Italien am 14. Juli 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Juli 2004 wurde er in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen summarisch zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt und am 24. August 2004 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinem Asylgesuch angehört. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, seine Eltern seien im Verlaufe der Kriegswirren in Darfur im April 2004 ums Leben gekommen und seine Geschwister würden in Lagern leben. Er habe seit seinem fünften Altersjahr ausserhalb der Region Darfur gelebt, so in Kadugli (Südkordofan), El Obeid (Nordkordofan) und in Muglad (Westkordofan), und als (...) gearbeitet. Ende Mai/Anfang Juni 2004 habe er mit seinem Lastwagen zivile Personen in der Grenzregion Süddarfur-Westkordofan transportiert, als sie von Janjaweed Milizen angehalten und zum Verlassen des Lastwagens gezwungen worden seien und die Milizen sein Transportmittel beschlagnahmt hätten. Den Vorfall habe er der Polizei nicht melden können, da die Milizen von massgeblichen Teilen der sudanesischen Regierung unterstützt würden. Vor diesem Hintergrund und nachdem er keine Verwandten mehr in seinem ursprünglichen Dorf gehabt habe, habe er sein Heimatland verlassen. Zwar habe er seitens der Behörden oder der Polizei nie Probleme bekommen, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der al Four werde er jedoch im Sudan nicht als Mensch behandelt, ja müsse gar mit dem Tod rechnen. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Abweisung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und zumutbar, wobei die Vorinstanz hervorstrich, der Beschwerdeführer habe seit seinem fünften Lebensjahr bereits von der innerstaatlichen Wohnsitzalternative Gebrauch gemacht, indem er ausserhalb Darfurs gelebt und gearbeitet habe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Anträge ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Eingabe vom 2. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Stellungnahme und Entgegnungen zur angefochtenen Verfügung nach. E. Mit Verfügung der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. November 2004 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) in den Endentscheid verwiesen, die Einreichung einer Bestätigung der Mittellosigkeit oder eines Kostenvorschusses innert Frist einverlangt und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 30. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung bezüglich seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand halten. In der Verfügung erwog die Vorinstanz vorerst, die sudanesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund des am 27. Juli 2004 durchgeführten Lingua-Gutachtens als gesichert zu betrachten. Hingegen würden die Vorbringen zum weiter geltend gemachten Sachverhalt aufgrund widersprüchlicher und in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und differenziert dargelegter Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle habe er angegeben, der Angriff der Milizen habe Ende Mai 2004 stattgefunden, wobei er diesen bei der kantonalen Anhörung auf den Juni 2004 datiert habe. Bei der kantonalen Anhörung habe er erklärt, sein Fahrausweis und Geburtsschein seien im Auto verbrannt, indessen habe er in der Empfangsstelle vorgebracht, diese seien verloren gegangen. Im Rahmen der kantonalen Anhörung habe er diese Widersprüche nicht plausibel aufzulösen vermocht. Zudem habe er den Vorfall mit den Milizen bloss in allgemeiner stereotyper Form geschildert, so dass der Eindruck entstehe, er habe die behaupteten Ereignisse nicht tatsächlich erlebt. Soweit der Beschwerdeführer auf die Vorfälle in der Krisenregion Darfur und die Übergriffe auf die dort ansässigen Ethnien verweise, handle es sich um lokale und regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne und somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht. Bezüglich der Ausführungen im Einzelnen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorerst in allgemeiner Hinsicht darauf hingewiesen, der Sudan stehe bekanntlich mitten im offenen Bürgerkrieg zwischen Volksstämmen. Es gehe um die ethnischen Konflikte und kriegerischen Schwierigkeiten zwischen den verschiedenen Ethnien und gerade die Herkunftsgegend des Beschwerdeführers in Darfur sei besonders akut vom Krieg betroffen. Zudem würden Leute, die wie der Beschwerdeführer geflüchtet seien, bei einer allfälligen Rückkehr ins Herkunftsland als Abtrünnige denselben Verfolgungen und Diskriminierungen wie ehedem ausgesetzt. Es sei nicht bekannt, dass die Schweiz zur Zeit Menschen in den Sudan zurückschicke oder dorthin wegweise. In persönlicher Hinsicht wird den Erwägungen und der Schlussfolgerung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen gehalten, was der Beschwerdeführer in den Befragungen angegeben habe, stehe im direkten Zusammenhang mit den politischen und ethnischen Problemen im Herkunftsland. Die Gegner und Feinde würden ihn suchen und er müsse ein tödliches Ende fürchten. Er könne sich im Heimatland nicht davor schützen und auch der Staat erteile diesen Schutz nicht, da er nicht fähig oder nicht willens sei, die ethnischen Minderheiten wirksam vor Übergriffen zu schützen. Die Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen seien im Kern deckungsgleich, in sich stimmig und glaubwürdig ausgefallen. Die von der Vorinstanz als widersprüchlich bezeichneten Aussagen würden unwesentliche Details betreffen. Auch sei der Vorwurf unberechtigt, er habe den Angriff der Milizen bloss in allgemeiner stereotyper Form geschildert, habe er diesen Überfall doch sehr eindrücklich und detailliert und somit glaubhaft vorgebracht. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz entgegengehaltene innerstaatliche Wohnsitzalternative ausserhalb der Krisenregion Darfur. Zum einen sei notorisch, dass für die ethnisch "falsche" Bevölkerungsgruppe, zu der auch der Beschwerdeführer gehöre, im Sudan kein Leben möglich sei. Zum anderen sei in der Region seiner Kindheit der Bürgerkrieg ebenso im Gange wie an anderen Orten des Landes. Der Beschwerdeführer habe im Grenzgebiet, wo der Bürgerkrieg am Schlimmsten wüte, gelebt und habe keine Alternative im eigenen Land. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt von Art. 3 AsylG erfasst, insofern es um ernsthafte Nachteile und begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, gehe. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu erteilen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse der Beschwerdeführer auch ernsthaft befürchten, erneut der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) zuwiderlaufender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Ein Vollzug der Wegweisung würde sich demnach als unzumutbar und unverhältnismässig erweisen. Bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen ist auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen.
E. 4.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Sachverhaltselementen unglaubhaft erscheinen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten Widersprüche, die durch die Entgegnungen in der Beschwerdschrift nicht aufgelöst werden können. Die Vorinstanz hat nicht nur zu Recht festgestellt, dass die Aussagen in der Empfangsstelle und bei der kantonalen Behörde zum Verbleib von persönlichen Papieren divergieren und der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt dies nicht plausibel zu erklären vermochte (vgl. A17/14 S. 3, wobei die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers vielmehr als Ausflüchte erscheinen müssen), sondern es darüber hinaus festzustellen gilt, dass er in der Empfangstelle ausdrücklich vorbrachte, seine Identitätskarte sei beim Überfall durch die Milizen im Auto verblieben (A1/9 S. 4), während er bei der kantonalen Befragung aussagte, die ID-Karte befinde sich glaublich an seinem letzten Wohnort (A17/14 S. 3). Im Weiteren ist mit der Vorinstanz auch einig zu gehen, wonach die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalls mit den Milizen als widersprüchlich einzustufen sind. Zwar könnte in anderem Zusammenhang eine ungefähre Zeitangabe von Ende Mai/Anfang Juni als plausible Angabe eines Zeitrahmens erscheinen. Vorliegend handelt es sich jedoch bei einem Überfall durch Milizen um ein derart einschneidendes und für den Beschwerdeführer einzigartiges Ereignis, das er nach wenigen Wochen des Vorgefallenen wiederholt zeitlich gleichlautend einzuordnen wüsste, wenn er es tatsächlich erlebt hätte. Zudem enthalten die entsprechenden Ausführungen - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - kaum Realitätskennzeichen und vermögen somit nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken. Auch ist der Feststellung der Vorinstanz zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer eine landesinterne Wohnsitzalternative zur Krisenregion Darfur offenstand, hat er diese doch seit seinem fünften Lebensjahr bereits wahrgenommen und gemäss eigenen Angaben anlässlich der Befragungen sind ihm ausser dem - in der vorgebrachten Form unglaubhaften - Vorfall mit den Milizen persönlich an Leib, Leben oder Freiheit auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine gravierenden Nachteile erwachsen (A17/14 S. 8 und 9). Vor diesem Hintergrund bleibt kaum verständlich, wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bejahung der innerstaatlichen Niederlassungsmöglichkeit der Vorinstanz "blanken Unsinn" unterstellt.
E. 4.4 Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe darzulegen vermochten, die flüchtlingsrechtlich relevant sind. Es bleibt demnach zu prüfen, ob er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit begründete Furcht hegen muss, künftig aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 4.5 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.6 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben selber nicht politisch betätigt und sich damit nicht durch eigene Handlungen exponiert hat. Überdies hat er gemäss eigenen Angaben weder mit der Polizei, noch mit dem Militär oder den Behörden persönlich Probleme bekommen. Die vom Beschwerdeführer im Verlaufe der kantonalen Anhörung unvermittelt geltend gemachte Furcht, von der Regierung und der Janjaweed Miliz aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit getötet zu werden, wirkt in dieser allgemeinen und aufgrund der Aktenlage unsubstanziierten Form aufgesetzt. Selbst wenn der geltend gemachte Vorfall mit den Milizen als wahr unterstellt werden könnte, würde es sich um ein Ereignis handeln, das den Beschwerdeführer zufällig getroffen hätte. Ein als gegen seine Person gezieltes Vorgehen ist nicht erkennbar. Auch die Tötung seiner Eltern war nicht mit dem Motiv behaftet, den Beschwerdeführer persönlich zu treffen, sondern ist im Rahmen des menschenverachtenden Vorgehens der Konfliktparteien im Bürgerkriegsgebiet von Darfur zu betrachten. Der Gefahr, Opfer dieses Konfliktes zu werden, konnte sich der Beschwerdeführer durch die Wohnsitznahme in Nord- und Westkordofan über Jahre erfolgreich entziehen. Demnach stellt sich die Situation vorliegend grundlegend anders dar als die Situation, wie sie sich der Beurteilung in EMARK 2006 Nr. 25 präsentierte. Dem Beschwerdeführer gelang es seit seinem fünften Altersjahr, sich ausserhalb Darfur eine Existenz zu sichern, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht könnte, ist vorliegend zu verneinen.
E. 4.7 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass ausserhalb des Bundesstaates Darfur im Sudan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge seit seinem fünften Lebensjahr im Bundesstaat Kordofan gelebt, hat dort die Schule besucht und war dort anschliessend als (...) berufstätig. Es ist ihm demnach möglich, sich erneut im Bundesstaat Kordofan niederzulassen und sich eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Begehren insgesamt nicht geradezu aussichtslos erschienen und der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage als prozessbedürftig zu erachten ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3876/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 10. November 2008 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), neu Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. Oktober 2004 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Juni 2004 und gelangte über Libyen und Italien am 14. Juli 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Juli 2004 wurde er in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen summarisch zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt und am 24. August 2004 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinem Asylgesuch angehört. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, seine Eltern seien im Verlaufe der Kriegswirren in Darfur im April 2004 ums Leben gekommen und seine Geschwister würden in Lagern leben. Er habe seit seinem fünften Altersjahr ausserhalb der Region Darfur gelebt, so in Kadugli (Südkordofan), El Obeid (Nordkordofan) und in Muglad (Westkordofan), und als (...) gearbeitet. Ende Mai/Anfang Juni 2004 habe er mit seinem Lastwagen zivile Personen in der Grenzregion Süddarfur-Westkordofan transportiert, als sie von Janjaweed Milizen angehalten und zum Verlassen des Lastwagens gezwungen worden seien und die Milizen sein Transportmittel beschlagnahmt hätten. Den Vorfall habe er der Polizei nicht melden können, da die Milizen von massgeblichen Teilen der sudanesischen Regierung unterstützt würden. Vor diesem Hintergrund und nachdem er keine Verwandten mehr in seinem ursprünglichen Dorf gehabt habe, habe er sein Heimatland verlassen. Zwar habe er seitens der Behörden oder der Polizei nie Probleme bekommen, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der al Four werde er jedoch im Sudan nicht als Mensch behandelt, ja müsse gar mit dem Tod rechnen. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Abweisung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und zumutbar, wobei die Vorinstanz hervorstrich, der Beschwerdeführer habe seit seinem fünften Lebensjahr bereits von der innerstaatlichen Wohnsitzalternative Gebrauch gemacht, indem er ausserhalb Darfurs gelebt und gearbeitet habe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Anträge ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Eingabe vom 2. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Stellungnahme und Entgegnungen zur angefochtenen Verfügung nach. E. Mit Verfügung der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. November 2004 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) in den Endentscheid verwiesen, die Einreichung einer Bestätigung der Mittellosigkeit oder eines Kostenvorschusses innert Frist einverlangt und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 30. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung bezüglich seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand halten. In der Verfügung erwog die Vorinstanz vorerst, die sudanesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund des am 27. Juli 2004 durchgeführten Lingua-Gutachtens als gesichert zu betrachten. Hingegen würden die Vorbringen zum weiter geltend gemachten Sachverhalt aufgrund widersprüchlicher und in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und differenziert dargelegter Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle habe er angegeben, der Angriff der Milizen habe Ende Mai 2004 stattgefunden, wobei er diesen bei der kantonalen Anhörung auf den Juni 2004 datiert habe. Bei der kantonalen Anhörung habe er erklärt, sein Fahrausweis und Geburtsschein seien im Auto verbrannt, indessen habe er in der Empfangsstelle vorgebracht, diese seien verloren gegangen. Im Rahmen der kantonalen Anhörung habe er diese Widersprüche nicht plausibel aufzulösen vermocht. Zudem habe er den Vorfall mit den Milizen bloss in allgemeiner stereotyper Form geschildert, so dass der Eindruck entstehe, er habe die behaupteten Ereignisse nicht tatsächlich erlebt. Soweit der Beschwerdeführer auf die Vorfälle in der Krisenregion Darfur und die Übergriffe auf die dort ansässigen Ethnien verweise, handle es sich um lokale und regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne und somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht. Bezüglich der Ausführungen im Einzelnen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. 4.2 In der Beschwerde wird vorerst in allgemeiner Hinsicht darauf hingewiesen, der Sudan stehe bekanntlich mitten im offenen Bürgerkrieg zwischen Volksstämmen. Es gehe um die ethnischen Konflikte und kriegerischen Schwierigkeiten zwischen den verschiedenen Ethnien und gerade die Herkunftsgegend des Beschwerdeführers in Darfur sei besonders akut vom Krieg betroffen. Zudem würden Leute, die wie der Beschwerdeführer geflüchtet seien, bei einer allfälligen Rückkehr ins Herkunftsland als Abtrünnige denselben Verfolgungen und Diskriminierungen wie ehedem ausgesetzt. Es sei nicht bekannt, dass die Schweiz zur Zeit Menschen in den Sudan zurückschicke oder dorthin wegweise. In persönlicher Hinsicht wird den Erwägungen und der Schlussfolgerung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen gehalten, was der Beschwerdeführer in den Befragungen angegeben habe, stehe im direkten Zusammenhang mit den politischen und ethnischen Problemen im Herkunftsland. Die Gegner und Feinde würden ihn suchen und er müsse ein tödliches Ende fürchten. Er könne sich im Heimatland nicht davor schützen und auch der Staat erteile diesen Schutz nicht, da er nicht fähig oder nicht willens sei, die ethnischen Minderheiten wirksam vor Übergriffen zu schützen. Die Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen seien im Kern deckungsgleich, in sich stimmig und glaubwürdig ausgefallen. Die von der Vorinstanz als widersprüchlich bezeichneten Aussagen würden unwesentliche Details betreffen. Auch sei der Vorwurf unberechtigt, er habe den Angriff der Milizen bloss in allgemeiner stereotyper Form geschildert, habe er diesen Überfall doch sehr eindrücklich und detailliert und somit glaubhaft vorgebracht. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz entgegengehaltene innerstaatliche Wohnsitzalternative ausserhalb der Krisenregion Darfur. Zum einen sei notorisch, dass für die ethnisch "falsche" Bevölkerungsgruppe, zu der auch der Beschwerdeführer gehöre, im Sudan kein Leben möglich sei. Zum anderen sei in der Region seiner Kindheit der Bürgerkrieg ebenso im Gange wie an anderen Orten des Landes. Der Beschwerdeführer habe im Grenzgebiet, wo der Bürgerkrieg am Schlimmsten wüte, gelebt und habe keine Alternative im eigenen Land. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt von Art. 3 AsylG erfasst, insofern es um ernsthafte Nachteile und begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, gehe. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu erteilen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse der Beschwerdeführer auch ernsthaft befürchten, erneut der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) zuwiderlaufender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Ein Vollzug der Wegweisung würde sich demnach als unzumutbar und unverhältnismässig erweisen. Bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen ist auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen. 4.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Sachverhaltselementen unglaubhaft erscheinen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten Widersprüche, die durch die Entgegnungen in der Beschwerdschrift nicht aufgelöst werden können. Die Vorinstanz hat nicht nur zu Recht festgestellt, dass die Aussagen in der Empfangsstelle und bei der kantonalen Behörde zum Verbleib von persönlichen Papieren divergieren und der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt dies nicht plausibel zu erklären vermochte (vgl. A17/14 S. 3, wobei die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers vielmehr als Ausflüchte erscheinen müssen), sondern es darüber hinaus festzustellen gilt, dass er in der Empfangstelle ausdrücklich vorbrachte, seine Identitätskarte sei beim Überfall durch die Milizen im Auto verblieben (A1/9 S. 4), während er bei der kantonalen Befragung aussagte, die ID-Karte befinde sich glaublich an seinem letzten Wohnort (A17/14 S. 3). Im Weiteren ist mit der Vorinstanz auch einig zu gehen, wonach die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalls mit den Milizen als widersprüchlich einzustufen sind. Zwar könnte in anderem Zusammenhang eine ungefähre Zeitangabe von Ende Mai/Anfang Juni als plausible Angabe eines Zeitrahmens erscheinen. Vorliegend handelt es sich jedoch bei einem Überfall durch Milizen um ein derart einschneidendes und für den Beschwerdeführer einzigartiges Ereignis, das er nach wenigen Wochen des Vorgefallenen wiederholt zeitlich gleichlautend einzuordnen wüsste, wenn er es tatsächlich erlebt hätte. Zudem enthalten die entsprechenden Ausführungen - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - kaum Realitätskennzeichen und vermögen somit nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken. Auch ist der Feststellung der Vorinstanz zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer eine landesinterne Wohnsitzalternative zur Krisenregion Darfur offenstand, hat er diese doch seit seinem fünften Lebensjahr bereits wahrgenommen und gemäss eigenen Angaben anlässlich der Befragungen sind ihm ausser dem - in der vorgebrachten Form unglaubhaften - Vorfall mit den Milizen persönlich an Leib, Leben oder Freiheit auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine gravierenden Nachteile erwachsen (A17/14 S. 8 und 9). Vor diesem Hintergrund bleibt kaum verständlich, wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bejahung der innerstaatlichen Niederlassungsmöglichkeit der Vorinstanz "blanken Unsinn" unterstellt. 4.4 Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe darzulegen vermochten, die flüchtlingsrechtlich relevant sind. Es bleibt demnach zu prüfen, ob er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit begründete Furcht hegen muss, künftig aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. 4.5 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 4.6 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben selber nicht politisch betätigt und sich damit nicht durch eigene Handlungen exponiert hat. Überdies hat er gemäss eigenen Angaben weder mit der Polizei, noch mit dem Militär oder den Behörden persönlich Probleme bekommen. Die vom Beschwerdeführer im Verlaufe der kantonalen Anhörung unvermittelt geltend gemachte Furcht, von der Regierung und der Janjaweed Miliz aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit getötet zu werden, wirkt in dieser allgemeinen und aufgrund der Aktenlage unsubstanziierten Form aufgesetzt. Selbst wenn der geltend gemachte Vorfall mit den Milizen als wahr unterstellt werden könnte, würde es sich um ein Ereignis handeln, das den Beschwerdeführer zufällig getroffen hätte. Ein als gegen seine Person gezieltes Vorgehen ist nicht erkennbar. Auch die Tötung seiner Eltern war nicht mit dem Motiv behaftet, den Beschwerdeführer persönlich zu treffen, sondern ist im Rahmen des menschenverachtenden Vorgehens der Konfliktparteien im Bürgerkriegsgebiet von Darfur zu betrachten. Der Gefahr, Opfer dieses Konfliktes zu werden, konnte sich der Beschwerdeführer durch die Wohnsitznahme in Nord- und Westkordofan über Jahre erfolgreich entziehen. Demnach stellt sich die Situation vorliegend grundlegend anders dar als die Situation, wie sie sich der Beurteilung in EMARK 2006 Nr. 25 präsentierte. Dem Beschwerdeführer gelang es seit seinem fünften Altersjahr, sich ausserhalb Darfur eine Existenz zu sichern, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht könnte, ist vorliegend zu verneinen. 4.7 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass ausserhalb des Bundesstaates Darfur im Sudan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge seit seinem fünften Lebensjahr im Bundesstaat Kordofan gelebt, hat dort die Schule besucht und war dort anschliessend als (...) berufstätig. Es ist ihm demnach möglich, sich erneut im Bundesstaat Kordofan niederzulassen und sich eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Begehren insgesamt nicht geradezu aussichtslos erschienen und der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage als prozessbedürftig zu erachten ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: