Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. September 2024 fand die Personalienaufnahme und am
21. Juli 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei senegalesischer Staatsan- gehöriger muslimischen Glaubens und im Dorf B._______ (Region C._______) aufgewachsen. (…) habe ihn seine Mutter mit seinem Zwil- lingsbruder nach Gambia zu einem Koranlehrer gebracht, wo er bis (…) religiösen Unterricht erhalten und Feldarbeit verrichtet habe. Nach der Rückkehr ins Heimatdorf habe er erfahren, dass sein älterer Bruder in der D._______ mit Rebellen des Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC) zusammenarbeite, die offiziell für die Unabhängigkeit kämpfen, tatsächlich aber Marihuana handeln würden, die Region kontrol- lierten und der Bevölkerung Erträge wegnähmen. Sein älterer Bruder habe ihn und seinen Zwillingsbruder Ende Februar (…) zur Mitarbeit im Drogen- handel auffordern wollen und ihnen bei Weigerung gedroht. Am (…) sei sein Zwillingsbruder bei einer Reise nach D._______ ermordet und seine Mutter verhaftet worden, worauf er von seinem Grossvater nach E._______ gebracht und drei Tage später ausgereist sei. Über Mali und Algerien, wo er zeitweise inhaftiert gewesen sei, sei er nach Libyen und Italien und schliesslich in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in den Senegal fürchte er wegen der Rebellen um sein Leben. B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 nahm die vormalige Rechtsvertretung Stellung zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 (gleichentags zugesellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 erklärte vormalige Rechtsvertretung, sie habe ihr Mandat niedergelegt.
D-5944/2025 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 7. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufi- gen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschuss- verzicht. F. Am 8. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-5944/2025 Seite 4
E. 4 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung bewirken könnte.
E. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechts- erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Der Beschwer- deführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vo- rinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder un- richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
E. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-5944/2025 Seite 5 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3–7). Die vorinstanzli- che Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichen- den Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2–5). Dabei ist anzu- merken, dass die Vorinstanz nachvollziehbar auf verschiedene Unstimmig- keiten und wenig überzeugende Erklärungen im Sachvortrag hingewiesen hat (vgl. SEM-act. 44/15 F35, F38, F46, F52 ff., F67 ff., F84 f.), insbeson- dere zur behaupteten Verbindung zwischen der einmaligen Begegnung mit dem älteren Bruder und der Ermordung des Zwillingsbruders. Diese Fest- stellungen zur eingeschränkten Glaubhaftigkeit bedürfen keiner abschlies- senden Würdigung, da die Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 5.2.3 Der Senegal ist seit dem Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eingestuft (vgl. Anhang 2 AsylV 1, SR 142.311), wobei diese Einstufung ausdrücklich auch die D._______ und angrenzende Regionen umfasst (vgl. Urteil BVGer D-4393/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.1 m.w.H.). Von die- ser Einschätzung ist er auch im Rahmen der periodischen Prüfung bisher nicht abgewichen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlings- rechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der be- hördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es han- delt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise um- gestossen werden kann. Die Beweislast obliegt dabei der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3; Urteil BVGer E-4982/2020 vom
15. Januar 2021 E. 5.1 m.w.H).
D-5944/2025 Seite 6 Der Beschwerdeführer hat sich zu keinem Zeitpunkt an die senegalesi- schen Behörden gewandt, um Schutz vor der behaupteten Bedrohung durch seinen älteren Bruder bzw. die MFDC zu erlangen (vgl. SEM-act. 44/15 F70, F87). Die pauschale Behauptung, die Polizei reagiere verspätet und führe keine Ermittlungen durch (SEM-act. 44/15 F36, F40, F88 f.), genügt nicht, um die genannte Regelvermutung zu entkräften. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die senegalesischen Sicherheits- organe im konkreten Fall nicht willens oder nicht in der Lage wären, Schutz zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Al- gerien und Libyen (vgl. SEM-act. 44/15 F97 ff.) – namentlich Zwangsarbeit, Misshandlungen und willkürliche Inhaftierungen – sind zwar gravierend, stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit einer drohenden oder erlitte- nen Verfolgung im Heimatstaat und sind daher für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht von Relevanz (vgl. Urteil BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1). Dass der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr in den Senegal begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste, ist nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Be- drohung durch nichtstaatliche Akteure ist flüchtlingsrechtlich unerheblich, zumal funktionierende und zumutbar zugängliche Schutzmechanismen im Heimatstaat bestehen.
E. 5.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in den Senegal ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5944/2025 Seite 7
E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 7 f.). Zwischen der senegalesischen Regierung und
D-5944/2025 Seite 8 der MFDC besteht seit 2012 ein De-facto-Waffenstillstand, welcher im Au- gust 2022 durch ein Friedensabkommen bekräftigt wurde (vgl. <https:// hdcentre.org/news/he-state-of-senegal-and-the-provisional-committee-of- the-unified-political-and-combat-wings-of-the-mfdc-take-a-major-step-in- the-casamance-peace-process/?>, abgerufen am 11. August 2025). Der Beschwerdeführer hat in Gambia und im Senegal in der (…) gearbeitet und kann bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Mutter und seines Grossvaters zählen (vgl. SEM-act. 44/15 F66). Gesundheitliche Gründe, welche einer Rückkehr entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Zwar gab der Beschwerdeführer an, psychisch belastet zu sein (vgl. SEM-act. 44/15 F95), doch ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise, dass diese Beeinträchtigungen derart schwerwiegend wären, dass ohne Behandlung eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 82 Abs. 4 AIG bestünde. Die in der Schweiz empfohlene (…) wurde bislang nicht wahrgenommen (vgl. SEM-act. 44/15 F7 f.), was in den Mitwirkungsbereich des Beschwerdefüh- rers fällt (BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Es ist zudem davon auszugehen, dass im Senegal eine medizinische Grundversorgung besteht und auch (…) be- handelt werden können. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Senegal in eine exis- tenzbedrohende Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen.
D-5944/2025 Seite 9
E. 9 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ge- such ist abzuweisen.
E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5944/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5944/2025 Urteil vom 13. August 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. September 2024 fand die Personalienaufnahme und am 21. Juli 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei senegalesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und im Dorf B._______ (Region C._______) aufgewachsen. (...) habe ihn seine Mutter mit seinem Zwillingsbruder nach Gambia zu einem Koranlehrer gebracht, wo er bis (...) religiösen Unterricht erhalten und Feldarbeit verrichtet habe. Nach der Rückkehr ins Heimatdorf habe er erfahren, dass sein älterer Bruder in der D._______ mit Rebellen des Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC) zusammenarbeite, die offiziell für die Unabhängigkeit kämpfen, tatsächlich aber Marihuana handeln würden, die Region kontrollierten und der Bevölkerung Erträge wegnähmen. Sein älterer Bruder habe ihn und seinen Zwillingsbruder Ende Februar (...) zur Mitarbeit im Drogenhandel auffordern wollen und ihnen bei Weigerung gedroht. Am (...) sei sein Zwillingsbruder bei einer Reise nach D._______ ermordet und seine Mutter verhaftet worden, worauf er von seinem Grossvater nach E._______ gebracht und drei Tage später ausgereist sei. Über Mali und Algerien, wo er zeitweise inhaftiert gewesen sei, sei er nach Libyen und Italien und schliesslich in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in den Senegal fürchte er wegen der Rebellen um sein Leben. B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 nahm die vormalige Rechtsvertretung Stellung zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 (gleichentags zugesellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 erklärte vormalige Rechtsvertretung, sie habe ihr Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 7. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Am 8. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3-7). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2-5). Dabei ist anzumerken, dass die Vorinstanz nachvollziehbar auf verschiedene Unstimmigkeiten und wenig überzeugende Erklärungen im Sachvortrag hingewiesen hat (vgl. SEM-act. 44/15 F35, F38, F46, F52 ff., F67 ff., F84 f.), insbesondere zur behaupteten Verbindung zwischen der einmaligen Begegnung mit dem älteren Bruder und der Ermordung des Zwillingsbruders. Diese Feststellungen zur eingeschränkten Glaubhaftigkeit bedürfen keiner abschliessenden Würdigung, da die Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.2.3 Der Senegal ist seit dem Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eingestuft (vgl. Anhang 2 AsylV 1, SR 142.311), wobei diese Einstufung ausdrücklich auch die D._______ und angrenzende Regionen umfasst (vgl. Urteil BVGer D-4393/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.1 m.w.H.). Von dieser Einschätzung ist er auch im Rahmen der periodischen Prüfung bisher nicht abgewichen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Die Beweislast obliegt dabei der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3; Urteil BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 m.w.H). Der Beschwerdeführer hat sich zu keinem Zeitpunkt an die senegalesischen Behörden gewandt, um Schutz vor der behaupteten Bedrohung durch seinen älteren Bruder bzw. die MFDC zu erlangen (vgl. SEM-act. 44/15 F70, F87). Die pauschale Behauptung, die Polizei reagiere verspätet und führe keine Ermittlungen durch (SEM-act. 44/15 F36, F40, F88 f.), genügt nicht, um die genannte Regelvermutung zu entkräften. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die senegalesischen Sicherheitsorgane im konkreten Fall nicht willens oder nicht in der Lage wären, Schutz zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Algerien und Libyen (vgl. SEM-act. 44/15 F97 ff.) - namentlich Zwangsarbeit, Misshandlungen und willkürliche Inhaftierungen - sind zwar gravierend, stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit einer drohenden oder erlittenen Verfolgung im Heimatstaat und sind daher für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht von Relevanz (vgl. Urteil BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1). Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Senegal begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste, ist nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure ist flüchtlingsrechtlich unerheblich, zumal funktionierende und zumutbar zugängliche Schutzmechanismen im Heimatstaat bestehen. 5.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Senegal ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Zwischen der senegalesischen Regierung und der MFDC besteht seit 2012 ein De-facto-Waffenstillstand, welcher im August 2022 durch ein Friedensabkommen bekräftigt wurde (vgl. <https://hdcentre.org/news/he-state-of-senegal-and-the-provisional-committee-of-the-unified-political-and-combat-wings-of-the-mfdc-take-a-major-step-in-the-casamance-peace-process/? , abgerufen am 11. August 2025). Der Beschwerdeführer hat in Gambia und im Senegal in der (...) gearbeitet und kann bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Mutter und seines Grossvaters zählen (vgl. SEM-act. 44/15 F66). Gesundheitliche Gründe, welche einer Rückkehr entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Zwar gab der Beschwerdeführer an, psychisch belastet zu sein (vgl. SEM-act. 44/15 F95), doch ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise, dass diese Beeinträchtigungen derart schwerwiegend wären, dass ohne Behandlung eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 82 Abs. 4 AIG bestünde. Die in der Schweiz empfohlene (...) wurde bislang nicht wahrgenommen (vgl. SEM-act. 44/15 F7 f.), was in den Mitwirkungsbereich des Beschwerdeführers fällt (BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Es ist zudem davon auszugehen, dass im Senegal eine medizinische Grundversorgung besteht und auch (...) behandelt werden können. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Senegal in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: