Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge ungefähr (...) beziehungsweise im (...). Am (...) 2019 gelangte er nach misslungenen Einreiseversuchen vom (...) 2019 und (...) 2019 bei D._______ illegal in die Schweiz und suchte noch am selben Tag um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. Am 3. September 2019 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sog. Protokoll der Erstbefragung UMA [EB]). Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen (nachfolgend: Anhörung) fand am 22. Oktober 2019 statt. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hielt der Beschwerdeführer fest, er sei circa anderthalb oder zwei Monate vor seiner Ausreise vom Dorf zu einem Onkel in die Stadt C._______ gezogen und habe dabei den Schulbesuch in der (...) Klasse abgebrochen. Ihm sei bislang weder sein Alter noch sein Geburtsdatum bekannt gewesen. Beim Ausfüllen des Personalienblattes sei ihm ein Afghane behilflich gewesen. Dabei habe er erstmals sein Geburtsdatum errechnet. Erst in der Schweiz beziehungsweise wenige Wochen vor der EB habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass er (...) Jahre alt sei. Sein Vater habe zusammen mit seinen Brüdern einen Mullah zur Moschee des Dorfes gebracht. Da sich dieser für die Taliban eingesetzt habe, hätten der Vater und die Brüder versucht, den Mullah zu entlassen. Dies sei misslungen. Deswegen sei der Mullah durch zwei Cousins väterlicherseits, welche für die afghanische Armee arbeiteten, angezeigt worden. Als schliesslich bekanntgeworden sei, dass er einen Selbstmordattentäter organisiert habe, sei er verhaftet worden. Der Mullah habe den Taliban berichtet, dass er durch die beiden Cousins verraten worden sei. Deswegen sei der ältere der beiden in der Folge in F._______ angeschossen worden. Zwei weitere Cousins väterlicherseits seien von den Taliban rekrutiert worden und beim Sturz C._______ durch die Taliban ums Leben gekommen. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Seine Familie sei auch sonst ständig durch die Taliban bedroht und schlecht behandelt worden. Um ihn in Sicherheit zu bringen, hätten die Eltern ihn nach C._______ zu einem Onkel väterlicherseits geschickt. Seine Eltern und Geschwister seien ihm (...) oder (...) Tage später dorthin nachgefolgt. Als sein Vater auch in der Stadt erneut von den Taliban bedroht worden sei, habe dieser beschlossen, dass er (Beschwerdeführer) ausreisen solle. Bezüglich des Nachweises der Identität gab der Beschwerdeführer bei der EB zu Protokoll, er habe seine Tazkara während der Reise nach Europa auf dem Weg vom G._______ in H._______ verloren. Ausser diesem Dokument, dessen Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei und ihn nicht interessiert habe, habe er keine weiteren Ausweispapiere besessen. Anlässlich der Anhörung reichte er eine Kopie einer Tazkara zu den Akten, welche sein Vater zwischenzeitlich durch die heimatlichen Behörden habe ausstellen lassen. B. B.a Da der Beschwerdeführer bei der Ankunft in der Schweiz angab, minderjährig zu sein, wurde seiner Rechtsvertretung im Anschluss an die EB am 5. September 2019 das rechtliche Gehör zu seinem Alter gewährt. B.b Die Rechtsvertretung nahm dazu am 13. September 2019 Stellung. Sie wandte im Wesentlichen ein, aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen kulturellen und gesellschaftlichen Umfelds erstaune nicht, dass er sich nicht mit dem Inhalt seiner Tazkara auseinandergesetzt habe. Zudem sei er bei seinem Einreiseversuch vom Schweizerischen Grenzwachtkorps (GWK) genötigt worden, eine genaues Geburtsdatum anzugeben und habe gezwungenermassen ein solches errechnet. Dieser Vorgang habe sich beim Ausfüllen des Personalienblattes der Schweizer Asylbehörden wiederholt, wobei ihm eine Person behilflich gewesen sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er telefonischen Kontakt mit seinem Vater in Afghanistan aufgenommen, welcher ihm bestätigt habe, dass die gemachten Angaben korrekt seien. Seine Altersangaben seien kongruent ausgefallen und deuteten auf seine Minderjährigkeit hin. Somit erscheine willkürlich, sein Geburtsdatum auf den (...) festzusetzen. Bei allfälligen Zweifeln an den Altersangaben wäre vielmehr angezeigt, weitere Abklärungen sowie nötigenfalls ein Altersgutachten anzuordnen. Bis dahin sei der Beschwerdeführer in UMA-Strukturen unterzubringen. Zudem wurde auf Art. 110 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) aufmerksam gemacht, nachdem das SEM in seinem Schreiben vom 5. September 2019 ausgeführt habe, dass die Anhörung des Beschwerdeführers frühestens in drei Wochen stattfinden werde, weshalb diesem ausreichend Zeit für die Einreichung von weiteren Beweismitteln zur Verfügung stehe. Schliesslich wurde nach der EB erneut darum ersucht, eine Überweisung ins erweiterte Verfahren in Betracht zu ziehen. B.c Mit nicht selbständig anfechtbarer Verfügung vom 17. September 2019 wurde das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) gesetzt und dieser für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig betrachtet. B.d Im Rahmen der Anhörung beantragte die Rechtsvertretung, dass das Alter des Beschwerdeführers angepasst, dieser in UMA-Strukturen aufgenommen sowie ein medizinisches Altersgutachten erstellt werde. Zudem stellte sie einen Antrag auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren. C. Am 29. Oktober 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung zeigte sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Namentlich wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestritten. Insbesondere habe er bei der EB erklärt, er kenne sein Geburtsdatum nicht, sein Alter aber schon. Er habe von Beginn weg offengelegt, wie das angegebene Geburtsdatum errechnet worden sei. In der Folge seien ihm in der EB nur sehr wenige Fragen zur Biografie gestellt worden, um das von ihm angegebene Alter zu überprüfen. In der Verfügung vom 17. September 2019 sei ihm schliesslich vorgehalten worden, er habe keinerlei Identitätsdokumente, welche sein Alter belegen könnten, eingereicht. Anlässlich der Anhörung vom 22. Oktober 2019 habe er aber eine Fotografie einer neuen Tazkara eingereicht und plausibel erklärt, wie diese beschafft worden sei und das Original auf dem Postweg von Afghanistan unterwegs sei. Anlässlich der Anhörung habe die Dolmetscherin die Tazkara summarisch übersetzt, die Altersangabe ("[...] Jahre") und das Ausstellungsdatum ("2019") seien eingetragen und lesbar. Dies sei im Entscheidentwurf nicht erwähnt worden. Demnach sei keine umfassende Gesamtwürdigung beziehungsweise Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die angegebenen Altersangaben sprechen, vorgenommen worden. Deshalb sei die Schlussfolgerung des SEM, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, unzulässig. Auch mit der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz der Verfolgung durch die Taliban sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden. So bestehe eine besondere Feindschaft seiner Familie mit den Taliban, weshalb er einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sei. Im Entscheidentwurf werde aber nicht abgehandelt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. D. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 31. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und beauftragte den Kanton I._______ mit deren Umsetzung. Im Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. So sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zudem seien seine Verfolgungsvorbringen nicht asylrelevant. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei diesbezüglich die angefochtene (Zwischen)verfügung vom 17. September 2019 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel reichte er eine Fotografie einer Versandbestätigung und einen Track&Trace-Ausdruck der Afghanischen Post ein. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Schreiben vom 18. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 21. November 2019 teilte die Rechtsvertreterin unter Beilage eines diesbezüglichen Schreibens der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 18. November 2019 und der Kopie einer Tazkara (Nr. 33285889) mit, die Postsendung mit dem Originaldokument sei vom GWK sichergestellt worden. Zudem beantragte sie, das Originaldokument sei bei der Vorinstanz zu edieren.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
E. 1.2 Soweit mit der Beschwerde die vom SEM verfügte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs sowie die von ihm angeordnete Wegweisung angefochten werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend über die Datenänderung im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich ausserdem gegen den Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das SEM sein Geburtsdatum willkürlich auf den (...) angepasst habe.
E. 5.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 5.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile A-7588/2015 E. 3.3 und A-7822/2015 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile A-7588/2015 E. 3.3 und A-7822/2015 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
E. 5.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmten Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile A-7588/2015 E. 3.4 und A-7822/2015 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 5.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.
E. 5.6.1 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 17. September 2019 aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Tazkara auf der Reise von Afghanistan in die Schweiz verloren zu haben und nicht zu wissen, welches Geburtsdatum beziehungsweise Alter in diesem Dokument erfasst sei, da er aufgrund seines jungen Alters nicht am Inhalt der Tazkara interessiert gewesen sei und aufgrund der Reisezeit von (...) Monaten vergessen habe, was darin gestanden habe. Zunächst ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass diese Erklärung nicht nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer explizit angegeben hat, die Tazkara zum Nachweis seiner Personalien besessen und bei seiner Ausreise aus Afghanistan auf sich getragen zu haben. Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu, dass in Afghanistan persönliche Daten nicht die gleiche Wichtigkeit wie in der Schweiz haben. Auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezogen, vermag dieser daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich gemäss seinen Angaben bei der Tazkara um sein einziges persönliches Dokument handelte und er nur mit diesem ausgestattet die Reise nach Europa antrat, um hier um Asyl nachzusuchen. Unter diesen Umständen kann vorausgesetzt werden, dass ihm zumindest seine in der Tazkara enthaltenen Personalien bekannt gewesen sein dürften.
E. 5.6.2 Das SEM führte zur Begründung weiter aus, der Beschwerdeführer sei gemäss GWK-Rapport am (...) 2019 in D._______ kontrolliert worden, wobei der (...) als Geburtsdatum erfasst worden sei. Dazu habe er anlässlich der EB erklärt, er habe den Behörden in D._______ lediglich angegeben, (...) Jahre alt zu sein. Beim Eintritt ins BAZ habe er auf dem unterzeichneten Personalienblatt vom 15. August 2019 dasselbe Geburtsdatum angegeben. Dazu habe er bei der EB auf Nachfrage erklärt, er habe beim Ausfüllen des Blattes einem anwesenden Landsmann angegeben, (...)-jährig zu sein, worauf die anwesenden Personen das erwähnte Geburtsdatum errechnet und aufgeschrieben hätten. Es sei jedoch - so das SEM - nicht nachvollziehbar, weshalb im GWK-Rapport und auf dem Personalienblatt das exakt gleiche Geburtsdatum erfasst worden sei, obwohl er jeweils nur eine ungefähre Altersangabe gemacht hätte. Zudem habe er sowohl anlässlich der EB als auch in seiner Stellungnahme vom 13. September 2019 angegeben, erst nach den gemachten Altersangaben in der Schweiz telefonisch von seinem Vater erfahren zu haben, dass er ungefähr (...)-jährig sei, und gemäss seinen Angaben bei der EB vor diesem Telefonat sein Alter beziehungsweise Geburtsdatum nicht gekannt zu haben. Somit sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den Mitarbeitern des GWK bereits vor dem erwähnten Telefonat eine Altersangabe habe machen können. Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu, gemäss seinen Aussagen bei der EB habe er gegenüber dem GWK kein genaues Geburtsdatum genannt, sondern geschrieben beziehungsweise gesagt, er sei (...) Jahre alt oder "(...) und etwas." Dagegen handelt es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, dass er vom GWK nach seiner ungefähren Altersangabe zur Nennung eines genauen Kalenderdatums gedrängt worden sei, lediglich um eine Behauptung. Zudem erklärte er bei der EB, gemäss seinen Berechnungen müsste er (...), (...) oder (...) Jahre alt sein (vgl. [...]. Dazu hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht ersichtlich sei, auf welchen Angaben basierend er sein Alter berechnet habe. Sodann vermag er der vorinstanzlichen Erwägung, er habe erst nach seiner Ankunft in der Schweiz telefonisch von seinem Vater in Afghanistan erfahren, dass er ungefähr (...)-jährig sein, nicht Stichhaltiges entgegenzusetzen. Schliesslich vermag auch der Einwand in seiner Stellungnahme vom 13. September 2019 nicht zu überzeugen, wonach er beim Ausfüllen des Personalienblattes für das Geburtsdatum einfach seine bereits beim GWK vorgenommene Berechnung wiederholt habe.
E. 5.6.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Alter seiner Geschwister, mit denen er zusammengelebt habe, vor seiner Ausreise aus Afghanistan gekannt habe, sein eigenes Alter jedoch nicht.
E. 5.6.4 In der Beschwerdeschrift wird auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eingereichte Kopie einer Tazkara verwiesen, wobei sein Vater das Originaldokument bereits der Post übergeben habe; er habe ausserdem nachvollziehbar und plausibel dargelegt, wie sein Vater das Dokument erlangt habe. In der Verfügung vom 31. Oktober 2019 habe das SEM dazu lediglich ausgeführt, beim eingereichten Dokument handle es sich um eine schwer leserliche und nicht vollständig ausgefüllte Kopie mit geringem Beweiswert, welches die unglaubhaften Angaben zum Alter nicht umzustossen vermöge. Auf den Inhalt des Dokuments beziehungsweise die Altersangaben darin, sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe damit die Begründungspflicht verletzt. Ausserdem habe sie die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den angekündigten Eingang des Originaldokuments trotz entsprechender Anträge auf Fristgewährung nicht abgewartet habe. Wie die eingereichten Dokumente der Afghanischen Post belegten, sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und befinde sich die Sendung seit dem 18. Oktober 2019 in der Schweiz. Die Schweizerische Post habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass sich die Postsendung, da sie Identitätsdokumente enthalte, bei den Zoll- oder Migrationsbehörden des Bundes befinde. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind unbegründet. So hielt das SEM in der Verfügung vom 31. Oktober 2019 fest, dass der Kopie der Tazkara zwar eine Altersangabe und ein Ausstellungsjahr zu entnehmen seien, diese Elemente aber, obschon die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie keine Widersprüche enthielten, die Gesamtbeurteilung des SEM bezüglich des Alters nicht umzustossen vermöchten, wobei es auf seine bisherigen Erwägungen und insbesondere auf seine Verfügung vom 17. September 2019 verwies. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Zudem konnte sie in diesem Zusammenhang auf die Ansetzung einer Beweismittelfrist (analog Art. 110 Abs. 2 AsylG) verzichten, zumal der Beschwerdeführer bereits bei Eintritt in das BAZ mit Merkblättern auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (vgl. [...]) und anlässlich der EB nochmals ausdrücklich aufgefordert wurde, bis zur nächsten Befragung Ausweispapiere zu beschaffen (vgl. a.a.O., [...]). Schliesslich konnte die Vorinstanz vorliegend darauf verzichten, den Eingang des der Afghanischen Post übergebenen Originaldokuments abzuwarten. So ist die eingereichte Kopie in der Tat schwer leserlich und nur teilweise ausgefüllt. In der Rubrik "Geburtsdatum/Alter" steht gemäss Übersetzung "(...) Jahre im Jahr 1398 (2019)." Insbesondere ist aber die Rubrik "Ausstellungsdatum" nicht ausgefüllt. Unter den gegebenen Umständen ist die Beweiskraft dieser Tazkara in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als gering einzuschätzen, weshalb darauf verzichtet werden konnte, das Originaldokument abzuwarten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch die Untersuchungspflicht nicht verletzt und ist der Prozessantrag auf Edition des Originaldokuments bei der Vorinstanz abzuweisen.
E. 5.6.5 Zwar enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie, wie die Vorinstanz festhielt, in der Tat keine Widersprüche. Trotzdem gelang es ihm nicht, die Ungereimtheiten bezüglich seiner Altersangaben plausibel zu erklären. Mithin hat es die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht unterlassen, auch jene Indizien zu würdigen, welche für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sprechen. Somit erweist sich der Vorwurf, das SEM habe keine korrekte Gesamtwürdigung vorgenommen und damit die Untersuchungspflicht verletzt, als unbegründet. Da der Beschwerdeführer nachzuweisen hat, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) beziehungsweise die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, konnte das SEM aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen darauf verzichten, eine medizinische Altersabklärung zu veranlassen. Deshalb ist der diesbezüglich gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 5.6.6 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von derVorinstanz erwogenen Ungereimtheiten betreffend seine Altersangaben plausibel zu erklären, schöpfte sie zu Recht Verdacht, dass er ein fiktives Geburtsdatum angab, um sein wahres Alter zu verschleiern. Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Indes erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum insgesamt nicht als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene ([...]). Letzteres ist daher unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Das lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
E. 5.7 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 17. September 2019 (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, bei seiner Familie handle es sich aus Sicht der Taliban um Verräter, weswegen zwei seiner Cousins von den Taliban rekrutiert worden und bei einem Angriff umgekommen seien. Er habe Afghanistan aufgrund der Probleme seiner Familie mit den Taliban verlassen müssen. Diese könnten ihn in Zukunft behelligen.
E. 7.2 Das SEM erachtete diese fluchtauslösenden Vorbringen als nicht asylrelevant. Dieser Einschätzung pflichtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nachstehenden Erwägungen bei.
E. 7.2.1 Alleine aus dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Mullahs ins Visier der Taliban geraten sei, wobei ein Cousin väterlicherseits in F._______ angeschossen worden sei und zwei weitere Cousins von den Taliban rekrutiert worden und beim Sturz von C._______ gefallen seien, lässt sich weder eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten, noch dass er in Afghanistan Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass die Rekrutierung der beiden Cousins nicht aus einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv erfolgte - diese seien zum besagten Zeitpunkt als junge, gesunde Männer verfügbar gewesen und den Taliban somit als kampftauglich erschienen - und die Probleme des Vaters und dessen Brüder mit den Taliban nicht auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung wiesen. So erklärte dieser, dass ihm, mit Ausnahme der Kontrollen des Mobiltelefons durch die Taliban, nichts persönlich zugestossen sei. Die Frage nach einem besonderen Grund, weswegen die Taliban ein besonderes Interesse an ihm haben sollten, beantwortete er dahingehend, dass er aufgrund seines damaligen Alters von den Taliban noch nicht mitgenommen worden sei. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang weiter zutreffend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein Profil geltend zu machen, welches ihn in den Augen der Taliban als Oppositionellen darstellen würde. Schliesslich ist dem SEM auch darin beizupflichten, dass nicht genügend Hinweise vorhanden seien, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit durch die Taliban gekidnappt werden würde, wobei alleine die Vermutung, dass dies früher oder später geschehen könnte, nicht ausreiche, um eine Verfolgungsfurcht zu begründen.
E. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer generell auf die prekäre Sicherheitssituation in seiner Heimatgegend zufolge der starken Präsenz der Taliban hinweist, bleibt festzuhalten, dass es sich hierbei um Nachteile handelt, die auf der allgemeinen Konfliktlage in seiner Herkunftsregion gründen. Derartigen Nachteilen kommt jedoch gemäss konstanter Rechtspraxis keine Asylrelevanz zu, da es diesen an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt, weshalb der Beschwerdeführer aus ihnen ebenfalls keinen Asylanspruch ableiten kann.
E. 7.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche im Falle einer Rückkehr in objektiv begründeter Weise befürchten zu müssen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten ist (vgl. Beschwerde S. 12 f. Bst. C), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 12 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 17. September 2019 (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen.
- Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5923/2019 Urteil vom 25. November 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, HEKS (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge ungefähr (...) beziehungsweise im (...). Am (...) 2019 gelangte er nach misslungenen Einreiseversuchen vom (...) 2019 und (...) 2019 bei D._______ illegal in die Schweiz und suchte noch am selben Tag um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. Am 3. September 2019 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sog. Protokoll der Erstbefragung UMA [EB]). Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen (nachfolgend: Anhörung) fand am 22. Oktober 2019 statt. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hielt der Beschwerdeführer fest, er sei circa anderthalb oder zwei Monate vor seiner Ausreise vom Dorf zu einem Onkel in die Stadt C._______ gezogen und habe dabei den Schulbesuch in der (...) Klasse abgebrochen. Ihm sei bislang weder sein Alter noch sein Geburtsdatum bekannt gewesen. Beim Ausfüllen des Personalienblattes sei ihm ein Afghane behilflich gewesen. Dabei habe er erstmals sein Geburtsdatum errechnet. Erst in der Schweiz beziehungsweise wenige Wochen vor der EB habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass er (...) Jahre alt sei. Sein Vater habe zusammen mit seinen Brüdern einen Mullah zur Moschee des Dorfes gebracht. Da sich dieser für die Taliban eingesetzt habe, hätten der Vater und die Brüder versucht, den Mullah zu entlassen. Dies sei misslungen. Deswegen sei der Mullah durch zwei Cousins väterlicherseits, welche für die afghanische Armee arbeiteten, angezeigt worden. Als schliesslich bekanntgeworden sei, dass er einen Selbstmordattentäter organisiert habe, sei er verhaftet worden. Der Mullah habe den Taliban berichtet, dass er durch die beiden Cousins verraten worden sei. Deswegen sei der ältere der beiden in der Folge in F._______ angeschossen worden. Zwei weitere Cousins väterlicherseits seien von den Taliban rekrutiert worden und beim Sturz C._______ durch die Taliban ums Leben gekommen. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Seine Familie sei auch sonst ständig durch die Taliban bedroht und schlecht behandelt worden. Um ihn in Sicherheit zu bringen, hätten die Eltern ihn nach C._______ zu einem Onkel väterlicherseits geschickt. Seine Eltern und Geschwister seien ihm (...) oder (...) Tage später dorthin nachgefolgt. Als sein Vater auch in der Stadt erneut von den Taliban bedroht worden sei, habe dieser beschlossen, dass er (Beschwerdeführer) ausreisen solle. Bezüglich des Nachweises der Identität gab der Beschwerdeführer bei der EB zu Protokoll, er habe seine Tazkara während der Reise nach Europa auf dem Weg vom G._______ in H._______ verloren. Ausser diesem Dokument, dessen Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei und ihn nicht interessiert habe, habe er keine weiteren Ausweispapiere besessen. Anlässlich der Anhörung reichte er eine Kopie einer Tazkara zu den Akten, welche sein Vater zwischenzeitlich durch die heimatlichen Behörden habe ausstellen lassen. B. B.a Da der Beschwerdeführer bei der Ankunft in der Schweiz angab, minderjährig zu sein, wurde seiner Rechtsvertretung im Anschluss an die EB am 5. September 2019 das rechtliche Gehör zu seinem Alter gewährt. B.b Die Rechtsvertretung nahm dazu am 13. September 2019 Stellung. Sie wandte im Wesentlichen ein, aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen kulturellen und gesellschaftlichen Umfelds erstaune nicht, dass er sich nicht mit dem Inhalt seiner Tazkara auseinandergesetzt habe. Zudem sei er bei seinem Einreiseversuch vom Schweizerischen Grenzwachtkorps (GWK) genötigt worden, eine genaues Geburtsdatum anzugeben und habe gezwungenermassen ein solches errechnet. Dieser Vorgang habe sich beim Ausfüllen des Personalienblattes der Schweizer Asylbehörden wiederholt, wobei ihm eine Person behilflich gewesen sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er telefonischen Kontakt mit seinem Vater in Afghanistan aufgenommen, welcher ihm bestätigt habe, dass die gemachten Angaben korrekt seien. Seine Altersangaben seien kongruent ausgefallen und deuteten auf seine Minderjährigkeit hin. Somit erscheine willkürlich, sein Geburtsdatum auf den (...) festzusetzen. Bei allfälligen Zweifeln an den Altersangaben wäre vielmehr angezeigt, weitere Abklärungen sowie nötigenfalls ein Altersgutachten anzuordnen. Bis dahin sei der Beschwerdeführer in UMA-Strukturen unterzubringen. Zudem wurde auf Art. 110 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) aufmerksam gemacht, nachdem das SEM in seinem Schreiben vom 5. September 2019 ausgeführt habe, dass die Anhörung des Beschwerdeführers frühestens in drei Wochen stattfinden werde, weshalb diesem ausreichend Zeit für die Einreichung von weiteren Beweismitteln zur Verfügung stehe. Schliesslich wurde nach der EB erneut darum ersucht, eine Überweisung ins erweiterte Verfahren in Betracht zu ziehen. B.c Mit nicht selbständig anfechtbarer Verfügung vom 17. September 2019 wurde das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) gesetzt und dieser für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig betrachtet. B.d Im Rahmen der Anhörung beantragte die Rechtsvertretung, dass das Alter des Beschwerdeführers angepasst, dieser in UMA-Strukturen aufgenommen sowie ein medizinisches Altersgutachten erstellt werde. Zudem stellte sie einen Antrag auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren. C. Am 29. Oktober 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung zeigte sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Namentlich wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestritten. Insbesondere habe er bei der EB erklärt, er kenne sein Geburtsdatum nicht, sein Alter aber schon. Er habe von Beginn weg offengelegt, wie das angegebene Geburtsdatum errechnet worden sei. In der Folge seien ihm in der EB nur sehr wenige Fragen zur Biografie gestellt worden, um das von ihm angegebene Alter zu überprüfen. In der Verfügung vom 17. September 2019 sei ihm schliesslich vorgehalten worden, er habe keinerlei Identitätsdokumente, welche sein Alter belegen könnten, eingereicht. Anlässlich der Anhörung vom 22. Oktober 2019 habe er aber eine Fotografie einer neuen Tazkara eingereicht und plausibel erklärt, wie diese beschafft worden sei und das Original auf dem Postweg von Afghanistan unterwegs sei. Anlässlich der Anhörung habe die Dolmetscherin die Tazkara summarisch übersetzt, die Altersangabe ("[...] Jahre") und das Ausstellungsdatum ("2019") seien eingetragen und lesbar. Dies sei im Entscheidentwurf nicht erwähnt worden. Demnach sei keine umfassende Gesamtwürdigung beziehungsweise Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die angegebenen Altersangaben sprechen, vorgenommen worden. Deshalb sei die Schlussfolgerung des SEM, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, unzulässig. Auch mit der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz der Verfolgung durch die Taliban sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden. So bestehe eine besondere Feindschaft seiner Familie mit den Taliban, weshalb er einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sei. Im Entscheidentwurf werde aber nicht abgehandelt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. D. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 31. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und beauftragte den Kanton I._______ mit deren Umsetzung. Im Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. So sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zudem seien seine Verfolgungsvorbringen nicht asylrelevant. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei diesbezüglich die angefochtene (Zwischen)verfügung vom 17. September 2019 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel reichte er eine Fotografie einer Versandbestätigung und einen Track&Trace-Ausdruck der Afghanischen Post ein. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Schreiben vom 18. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 21. November 2019 teilte die Rechtsvertreterin unter Beilage eines diesbezüglichen Schreibens der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 18. November 2019 und der Kopie einer Tazkara (Nr. 33285889) mit, die Postsendung mit dem Originaldokument sei vom GWK sichergestellt worden. Zudem beantragte sie, das Originaldokument sei bei der Vorinstanz zu edieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Soweit mit der Beschwerde die vom SEM verfügte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs sowie die von ihm angeordnete Wegweisung angefochten werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend über die Datenänderung im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich ausserdem gegen den Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das SEM sein Geburtsdatum willkürlich auf den (...) angepasst habe. 5.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile A-7588/2015 E. 3.3 und A-7822/2015 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile A-7588/2015 E. 3.3 und A-7822/2015 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 5.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmten Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile A-7588/2015 E. 3.4 und A-7822/2015 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 5.6.1 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 17. September 2019 aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Tazkara auf der Reise von Afghanistan in die Schweiz verloren zu haben und nicht zu wissen, welches Geburtsdatum beziehungsweise Alter in diesem Dokument erfasst sei, da er aufgrund seines jungen Alters nicht am Inhalt der Tazkara interessiert gewesen sei und aufgrund der Reisezeit von (...) Monaten vergessen habe, was darin gestanden habe. Zunächst ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass diese Erklärung nicht nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer explizit angegeben hat, die Tazkara zum Nachweis seiner Personalien besessen und bei seiner Ausreise aus Afghanistan auf sich getragen zu haben. Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu, dass in Afghanistan persönliche Daten nicht die gleiche Wichtigkeit wie in der Schweiz haben. Auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezogen, vermag dieser daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich gemäss seinen Angaben bei der Tazkara um sein einziges persönliches Dokument handelte und er nur mit diesem ausgestattet die Reise nach Europa antrat, um hier um Asyl nachzusuchen. Unter diesen Umständen kann vorausgesetzt werden, dass ihm zumindest seine in der Tazkara enthaltenen Personalien bekannt gewesen sein dürften. 5.6.2 Das SEM führte zur Begründung weiter aus, der Beschwerdeführer sei gemäss GWK-Rapport am (...) 2019 in D._______ kontrolliert worden, wobei der (...) als Geburtsdatum erfasst worden sei. Dazu habe er anlässlich der EB erklärt, er habe den Behörden in D._______ lediglich angegeben, (...) Jahre alt zu sein. Beim Eintritt ins BAZ habe er auf dem unterzeichneten Personalienblatt vom 15. August 2019 dasselbe Geburtsdatum angegeben. Dazu habe er bei der EB auf Nachfrage erklärt, er habe beim Ausfüllen des Blattes einem anwesenden Landsmann angegeben, (...)-jährig zu sein, worauf die anwesenden Personen das erwähnte Geburtsdatum errechnet und aufgeschrieben hätten. Es sei jedoch - so das SEM - nicht nachvollziehbar, weshalb im GWK-Rapport und auf dem Personalienblatt das exakt gleiche Geburtsdatum erfasst worden sei, obwohl er jeweils nur eine ungefähre Altersangabe gemacht hätte. Zudem habe er sowohl anlässlich der EB als auch in seiner Stellungnahme vom 13. September 2019 angegeben, erst nach den gemachten Altersangaben in der Schweiz telefonisch von seinem Vater erfahren zu haben, dass er ungefähr (...)-jährig sei, und gemäss seinen Angaben bei der EB vor diesem Telefonat sein Alter beziehungsweise Geburtsdatum nicht gekannt zu haben. Somit sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den Mitarbeitern des GWK bereits vor dem erwähnten Telefonat eine Altersangabe habe machen können. Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu, gemäss seinen Aussagen bei der EB habe er gegenüber dem GWK kein genaues Geburtsdatum genannt, sondern geschrieben beziehungsweise gesagt, er sei (...) Jahre alt oder "(...) und etwas." Dagegen handelt es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, dass er vom GWK nach seiner ungefähren Altersangabe zur Nennung eines genauen Kalenderdatums gedrängt worden sei, lediglich um eine Behauptung. Zudem erklärte er bei der EB, gemäss seinen Berechnungen müsste er (...), (...) oder (...) Jahre alt sein (vgl. [...]. Dazu hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht ersichtlich sei, auf welchen Angaben basierend er sein Alter berechnet habe. Sodann vermag er der vorinstanzlichen Erwägung, er habe erst nach seiner Ankunft in der Schweiz telefonisch von seinem Vater in Afghanistan erfahren, dass er ungefähr (...)-jährig sein, nicht Stichhaltiges entgegenzusetzen. Schliesslich vermag auch der Einwand in seiner Stellungnahme vom 13. September 2019 nicht zu überzeugen, wonach er beim Ausfüllen des Personalienblattes für das Geburtsdatum einfach seine bereits beim GWK vorgenommene Berechnung wiederholt habe. 5.6.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Alter seiner Geschwister, mit denen er zusammengelebt habe, vor seiner Ausreise aus Afghanistan gekannt habe, sein eigenes Alter jedoch nicht. 5.6.4 In der Beschwerdeschrift wird auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eingereichte Kopie einer Tazkara verwiesen, wobei sein Vater das Originaldokument bereits der Post übergeben habe; er habe ausserdem nachvollziehbar und plausibel dargelegt, wie sein Vater das Dokument erlangt habe. In der Verfügung vom 31. Oktober 2019 habe das SEM dazu lediglich ausgeführt, beim eingereichten Dokument handle es sich um eine schwer leserliche und nicht vollständig ausgefüllte Kopie mit geringem Beweiswert, welches die unglaubhaften Angaben zum Alter nicht umzustossen vermöge. Auf den Inhalt des Dokuments beziehungsweise die Altersangaben darin, sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe damit die Begründungspflicht verletzt. Ausserdem habe sie die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den angekündigten Eingang des Originaldokuments trotz entsprechender Anträge auf Fristgewährung nicht abgewartet habe. Wie die eingereichten Dokumente der Afghanischen Post belegten, sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und befinde sich die Sendung seit dem 18. Oktober 2019 in der Schweiz. Die Schweizerische Post habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass sich die Postsendung, da sie Identitätsdokumente enthalte, bei den Zoll- oder Migrationsbehörden des Bundes befinde. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind unbegründet. So hielt das SEM in der Verfügung vom 31. Oktober 2019 fest, dass der Kopie der Tazkara zwar eine Altersangabe und ein Ausstellungsjahr zu entnehmen seien, diese Elemente aber, obschon die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie keine Widersprüche enthielten, die Gesamtbeurteilung des SEM bezüglich des Alters nicht umzustossen vermöchten, wobei es auf seine bisherigen Erwägungen und insbesondere auf seine Verfügung vom 17. September 2019 verwies. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Zudem konnte sie in diesem Zusammenhang auf die Ansetzung einer Beweismittelfrist (analog Art. 110 Abs. 2 AsylG) verzichten, zumal der Beschwerdeführer bereits bei Eintritt in das BAZ mit Merkblättern auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (vgl. [...]) und anlässlich der EB nochmals ausdrücklich aufgefordert wurde, bis zur nächsten Befragung Ausweispapiere zu beschaffen (vgl. a.a.O., [...]). Schliesslich konnte die Vorinstanz vorliegend darauf verzichten, den Eingang des der Afghanischen Post übergebenen Originaldokuments abzuwarten. So ist die eingereichte Kopie in der Tat schwer leserlich und nur teilweise ausgefüllt. In der Rubrik "Geburtsdatum/Alter" steht gemäss Übersetzung "(...) Jahre im Jahr 1398 (2019)." Insbesondere ist aber die Rubrik "Ausstellungsdatum" nicht ausgefüllt. Unter den gegebenen Umständen ist die Beweiskraft dieser Tazkara in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als gering einzuschätzen, weshalb darauf verzichtet werden konnte, das Originaldokument abzuwarten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch die Untersuchungspflicht nicht verletzt und ist der Prozessantrag auf Edition des Originaldokuments bei der Vorinstanz abzuweisen. 5.6.5 Zwar enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie, wie die Vorinstanz festhielt, in der Tat keine Widersprüche. Trotzdem gelang es ihm nicht, die Ungereimtheiten bezüglich seiner Altersangaben plausibel zu erklären. Mithin hat es die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht unterlassen, auch jene Indizien zu würdigen, welche für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sprechen. Somit erweist sich der Vorwurf, das SEM habe keine korrekte Gesamtwürdigung vorgenommen und damit die Untersuchungspflicht verletzt, als unbegründet. Da der Beschwerdeführer nachzuweisen hat, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) beziehungsweise die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, konnte das SEM aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen darauf verzichten, eine medizinische Altersabklärung zu veranlassen. Deshalb ist der diesbezüglich gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5.6.6 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von derVorinstanz erwogenen Ungereimtheiten betreffend seine Altersangaben plausibel zu erklären, schöpfte sie zu Recht Verdacht, dass er ein fiktives Geburtsdatum angab, um sein wahres Alter zu verschleiern. Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Indes erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum insgesamt nicht als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene ([...]). Letzteres ist daher unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Das lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 5.7 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 17. September 2019 (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, bei seiner Familie handle es sich aus Sicht der Taliban um Verräter, weswegen zwei seiner Cousins von den Taliban rekrutiert worden und bei einem Angriff umgekommen seien. Er habe Afghanistan aufgrund der Probleme seiner Familie mit den Taliban verlassen müssen. Diese könnten ihn in Zukunft behelligen. 7.2 Das SEM erachtete diese fluchtauslösenden Vorbringen als nicht asylrelevant. Dieser Einschätzung pflichtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nachstehenden Erwägungen bei. 7.2.1 Alleine aus dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Mullahs ins Visier der Taliban geraten sei, wobei ein Cousin väterlicherseits in F._______ angeschossen worden sei und zwei weitere Cousins von den Taliban rekrutiert worden und beim Sturz von C._______ gefallen seien, lässt sich weder eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten, noch dass er in Afghanistan Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass die Rekrutierung der beiden Cousins nicht aus einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv erfolgte - diese seien zum besagten Zeitpunkt als junge, gesunde Männer verfügbar gewesen und den Taliban somit als kampftauglich erschienen - und die Probleme des Vaters und dessen Brüder mit den Taliban nicht auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung wiesen. So erklärte dieser, dass ihm, mit Ausnahme der Kontrollen des Mobiltelefons durch die Taliban, nichts persönlich zugestossen sei. Die Frage nach einem besonderen Grund, weswegen die Taliban ein besonderes Interesse an ihm haben sollten, beantwortete er dahingehend, dass er aufgrund seines damaligen Alters von den Taliban noch nicht mitgenommen worden sei. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang weiter zutreffend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein Profil geltend zu machen, welches ihn in den Augen der Taliban als Oppositionellen darstellen würde. Schliesslich ist dem SEM auch darin beizupflichten, dass nicht genügend Hinweise vorhanden seien, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit durch die Taliban gekidnappt werden würde, wobei alleine die Vermutung, dass dies früher oder später geschehen könnte, nicht ausreiche, um eine Verfolgungsfurcht zu begründen. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer generell auf die prekäre Sicherheitssituation in seiner Heimatgegend zufolge der starken Präsenz der Taliban hinweist, bleibt festzuhalten, dass es sich hierbei um Nachteile handelt, die auf der allgemeinen Konfliktlage in seiner Herkunftsregion gründen. Derartigen Nachteilen kommt jedoch gemäss konstanter Rechtspraxis keine Asylrelevanz zu, da es diesen an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt, weshalb der Beschwerdeführer aus ihnen ebenfalls keinen Asylanspruch ableiten kann. 7.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche im Falle einer Rückkehr in objektiv begründeter Weise befürchten zu müssen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten ist (vgl. Beschwerde S. 12 f. Bst. C), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 17. September 2019 (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen.
3. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).