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D-590/2013

D-590/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth­nie aus dem Jaffna-Distrikt - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 29. März 2009 auf dem Luftweg und gelangte anschliessend am 31. März 2009 von Italien aus in einem Van versteckt illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tage um Asyl nachsuchte. Dabei machte er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 7. April 2009 sowie der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM am 14. April 2009 im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in B._______ im Jaffna-Distrikt gelebt und nebst landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch eine C._______ geführt. Am 2. Oktober 2005 hätten ihn frühmorgens Soldaten der sri-lankischen Armee festgenommen, verhört und geschlagen, wobei sie ihm vorgeworfen hätten, Angehörige der LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") hätten von seiner C._______ aus (...), womit er diese Organisation unterstützt habe. Am Abend desselben Tages sei er wieder freigelassen worden. Am 12. Oktober 2005 hätten Unbekannte seinen D._______ in der C._______ in seiner Abwesenheit erschossen, wobei er vermute, dass es sich um Angehörige der sri-lankischen Armee handeln müsse. Daraufhin habe ihn ein weiterer D._______ aus Sicherheitsgründen zu einem E._______ nach F._______ geschickt, wo er sich in der Folge mehrheitlich aufgehalten habe. Im August 2007 habe er erfahren, dass ihn Soldaten zu Hause in B._______ gesucht hätten. Daraufhin habe er sich unverzüglich zu einer Menschenrechtsorganisation begeben, welche veranlasst habe, dass er in Schutzhaft genommen worden sei. In der Folge sei er bis am 20. März 2009 in Jaffna in Schutzhaft geblieben. An diesem Tag habe er das Gefängnis auf eigene Verantwortung verlassen, sei nach Hause gegangen und mit der Clearance eines D._______ nach Colombo gereist. Schliesslich habe er seine Heimat am 29. März 2009 über den Flughafen von Colombo verlassen, wobei er dem Schlepper seinen eigenen Reisepass übergeben habe, den er anlässlich eines einmonatigen Aufenthalts in Colombo im März/ April 2007 erhalten habe. Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Faxkopien des Todesscheins seines D._______ und eines undatierten Schreibens der Human Rights Commission (HRC) Sri Lanka sowie ein Schreiben des HRC Sri Lanka vom 9. Februar 2011 sowie ein solches des sri-lankischen Roten Kreuzes vom 10. Februar 2011 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. September 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 31. März 2009 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die am 31. Oktober 2012 hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2012 vollumfänglich ab. Für den weiteren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten ([...]) zu verweisen. C. Am 4. Februar 2013 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Dabei beantragte er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2012 sei zu revidieren, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Im Weiteren ersuchte er um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der Gesuchsteller fügte seiner Eingabe vom 4. Februar 2013 eine vom 3. Oktober 2012 datierende und auf seine Person lautende gerichtliche Vorladung auf den 15. Oktober 2012 im Original bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Gesuchstellenden gleichzeitig auf, bis zum 27. Feb­ruar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. E. Am 25. Februar 2013 zahlte der Gesuchsteller den anbegehrten Kostenvorschuss ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller erhebt unter anderem die Rüge, der zuständige Richter hätte ihm vorgängig eines Beschwerdeentscheides das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtberücksichtigung der lediglich in Fotokopie eingereichten Beweismittel einräumen müssen (vgl. Revisionsgesuch S. 5 Ziff. 3.5). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 121 BGG (Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) im Gegensatz zum vormals anzuwendenden Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG keine ausdrückliche Vorschrift enthält, aufgrund derer die Revision eines Urteils wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beantragt werden könnte. Da die in Art. 121 - 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen; Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind) abschliessender Natur ist, ist zu schliessen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keinen Revisionsgrund darstellt. Auf die entsprechende Rüge ist somit zufolge Fehlens eines Revisionsgrundes nicht einzutreten.

E. 2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie - durch die Nachreichung eines Beweismittels - denjenigen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Ausserdem zeigt er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb unter Vorbehalt der E. 2.2 hiervor einzutreten.

E. 3.1 In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist festzustellen, dass ein Versehen dann anzunehmen ist, wenn eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3395/2011 vom 20. Juli 2011, E. 4.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.54; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [HRSG], 2. Auflage, Basel 2011 N 9 zu Art. 121 BGG; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 27-30).

E. 3.2.1 Der Gesuchsteller rügt zunächst unter Anrufung von Art. 121 Bst. d BGG, das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschwerdeverfahren die aktenwidrige Behauptung des BFM übernommen, wonach keine Bestätigung der HRC für die hinsichtlich seiner Person angeordnete Sicherheitshaft bei den Akten liege (vgl. Revisionsgesuch S. 4 Ziff. 3.2). Damit vertritt er den Standpunkt, das Bundesverwaltungsgericht habe die erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt, dass seine zeitweilige Sicherheitshaft in Sri Lanka durch ein bei den Akten befindliches Schreiben der HRC (vom 9. Februar 2011) dokumentiert sei. Wie dem Beschwerdeurteil vom 8. November 2012 entnommen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines entsprechenden Aktenstücks durchaus Notiz genommen, diesem aber die notwendige Beweiseignung abgesprochen, da es lediglich in Fotokopie vorlag. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Aktenstück ausser Acht gelassen hätte, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.

E. 3.2.2 Der Gesuchsteller rügt weiter, die Ermordung seines D._______ am 12. Oktober 2005 sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unberücksichtigt geblieben, ansonsten ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person nicht hätte verneint werden können (vgl. Revisionsgesuch S. 4 Ziff. 3.3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Behauptung des Beschwerdeführers, sein D._______ sei ermordet worden, in seinem Beschwerdeurteil nicht unberücksichtigt gelassen, in diesem Zusammenhang indessen erwogen hat, dem lediglich in Fotokopie eingereichten Todesschein desselben komme nicht die erforderliche Beweisqualität zu, da Kopien entsprechender Dokumente nicht fälschungssicher seien (unter Hinweis auf BVGE 2007/7 E.5.1). Nach dem Gesagten liegt auch diesbezüglich kein Versehen der Beschwerdeinstanz im revisionsrechtlichen Sinne vor.

E. 3.2.3 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, die Beschwerdeinstanz habe sich mit der Tatsache nicht auseinandergesetzt, dass ein E._______ (...) einen hohen Rang innerhalb der LTTE bekleidet habe, was unter dem Aspekt der Reflexverfolgung eine wichtige Rolle spiele (vgl. Revisionsgesuch S. 4 Ziff. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. November 2012 in diesem Zusammenhang allerdings erwogen, die anderen Familienmitglieder des Gesuchstellers hätten nach dessen Darstellung im Gegensatz zu ihm keine Probleme gehabt, da das Militär hauptsächlich ihn verdächtigt habe. Angesichts dessen bestünden auch keine Hinweise, dass der Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt wegen jenes E._______ Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Somit ist auch diesbezüglich kein revisionsrechtlich erhebliches Versehen ersichtlich.

E. 4.1 Der Gesuchsteller reichte im Rahmen seines Revisionsgesuchs sodann eine vom 3. Oktober 2012 datierende Vorladung ein, wonach er am 15. Oktober 2012 als Angeklagter wegen einer unter dem Terrorismusgesetz begangenen und unter der Geschäftsnummer 1512/09 registrierten Straftat ("Offence committed under the Prevention of Terrorist Act") beim G._______ in Jaffna hätte vorstellig werden sollen.

E. 4.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Escher, a.a.O. N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).

E. 4.3 Der Gesuchsteller trägt in seiner Revisionseingabe vor, er hätte sich gemäss der von ihm eingereichten gerichtlichen Vorladung am 17. Sep­tember 2012 wegen einer unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz begangenen Straftat zu einer Verhandlung einfinden müssen (a.a.O., S. 5, Ziff. 3.5, Abs. 3). Dieses vom Gesuchsteller selbst genannte Vorladungsdatum stimmt zwar mit der englischen Übersetzung der vom Gesuchsteller im Original eingereichten Vorladungsurkunde überein. Auf dem angeblichen Original ist allerdings als Ausstellungsdatum der 3. Oktober 2012 und als Vorladungsdatum der 15. Oktober 2012 vermerkt, was mit der persönlichen Aussage des Gesuchstellers, die Vorladung sei auf den 17. September 2012 angesetzt gewesen, nicht zu vereinbaren ist. Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass es sich bei dem vom Gesuchsteller eingereichten Original um eine Falschurkunde handelt. Abgesehen hiervon macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch keinerlei Ausführungen darüber, wie seine Familie in den Besitz der vorerwähnten Originalurkunde gekommen und weshalb es seinen Familienangehörigen nicht möglich gewesen sein soll, diese noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Der Gesuchsteller ist somit auch den Nachweis schuldig geblieben, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die fragliche Urkunde bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens einzureichen, weshalb das fragliche Beweismittel auch verspätet eingereicht worden ist.

E. 5 Der Gesuchsteller verweist in Ziff. 3.6 seiner Eingabe vom 4. Februar 2013 auf den jüngsten UNHCR-Bericht und macht diesbezüglich geltend, da dieser Bericht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erschienen sei, "dürfte er revisionsrechtlich zu beachten sein". In diesem Zusammenhang ist freilich festzuhalten, dass es sich bei einem nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2012 entstandenen Bericht vorab um ein Beweismittel handeln würde, das nach dem ordentlichen Asylverfahren entstanden wäre, weshalb es bereits aufgrund des Wortlauts der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden könnte.

E. 6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgetragenen Rügen unter dem Blickwinkel der angerufenen Normen von Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG allesamt als revisionsrechtlich unbegründet. An dieser Einschätzung vermag auch die in den Ziffern 3.1, 3.4, 3.6 und 3.7 seines Gesuchs geäusserte allgemeine Kritik, worin der Gesuchsteller zum Ausdruck bringt, mit der Begründung des angefochtenen Beschwerdeurteils und namentlich mit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht einverstanden zu sein, nichts zu ändern, läuft diese doch im Ergebnis darauf hinaus, eine neuerliche rechtliche Würdigung eines bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalts zu erwirken, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens indessen kein Raum besteht.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2012 ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 25. Februar 2013 im selben Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-590/2013 Urteil vom 4. April 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Partei A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 8. November 2012. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth­nie aus dem Jaffna-Distrikt - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 29. März 2009 auf dem Luftweg und gelangte anschliessend am 31. März 2009 von Italien aus in einem Van versteckt illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tage um Asyl nachsuchte. Dabei machte er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 7. April 2009 sowie der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM am 14. April 2009 im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in B._______ im Jaffna-Distrikt gelebt und nebst landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch eine C._______ geführt. Am 2. Oktober 2005 hätten ihn frühmorgens Soldaten der sri-lankischen Armee festgenommen, verhört und geschlagen, wobei sie ihm vorgeworfen hätten, Angehörige der LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") hätten von seiner C._______ aus (...), womit er diese Organisation unterstützt habe. Am Abend desselben Tages sei er wieder freigelassen worden. Am 12. Oktober 2005 hätten Unbekannte seinen D._______ in der C._______ in seiner Abwesenheit erschossen, wobei er vermute, dass es sich um Angehörige der sri-lankischen Armee handeln müsse. Daraufhin habe ihn ein weiterer D._______ aus Sicherheitsgründen zu einem E._______ nach F._______ geschickt, wo er sich in der Folge mehrheitlich aufgehalten habe. Im August 2007 habe er erfahren, dass ihn Soldaten zu Hause in B._______ gesucht hätten. Daraufhin habe er sich unverzüglich zu einer Menschenrechtsorganisation begeben, welche veranlasst habe, dass er in Schutzhaft genommen worden sei. In der Folge sei er bis am 20. März 2009 in Jaffna in Schutzhaft geblieben. An diesem Tag habe er das Gefängnis auf eigene Verantwortung verlassen, sei nach Hause gegangen und mit der Clearance eines D._______ nach Colombo gereist. Schliesslich habe er seine Heimat am 29. März 2009 über den Flughafen von Colombo verlassen, wobei er dem Schlepper seinen eigenen Reisepass übergeben habe, den er anlässlich eines einmonatigen Aufenthalts in Colombo im März/ April 2007 erhalten habe. Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Faxkopien des Todesscheins seines D._______ und eines undatierten Schreibens der Human Rights Commission (HRC) Sri Lanka sowie ein Schreiben des HRC Sri Lanka vom 9. Februar 2011 sowie ein solches des sri-lankischen Roten Kreuzes vom 10. Februar 2011 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. September 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 31. März 2009 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die am 31. Oktober 2012 hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2012 vollumfänglich ab. Für den weiteren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten ([...]) zu verweisen. C. Am 4. Februar 2013 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Dabei beantragte er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2012 sei zu revidieren, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Im Weiteren ersuchte er um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der Gesuchsteller fügte seiner Eingabe vom 4. Februar 2013 eine vom 3. Oktober 2012 datierende und auf seine Person lautende gerichtliche Vorladung auf den 15. Oktober 2012 im Original bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Gesuchstellenden gleichzeitig auf, bis zum 27. Feb­ruar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. E. Am 25. Februar 2013 zahlte der Gesuchsteller den anbegehrten Kostenvorschuss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller erhebt unter anderem die Rüge, der zuständige Richter hätte ihm vorgängig eines Beschwerdeentscheides das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtberücksichtigung der lediglich in Fotokopie eingereichten Beweismittel einräumen müssen (vgl. Revisionsgesuch S. 5 Ziff. 3.5). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 121 BGG (Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) im Gegensatz zum vormals anzuwendenden Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG keine ausdrückliche Vorschrift enthält, aufgrund derer die Revision eines Urteils wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beantragt werden könnte. Da die in Art. 121 - 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen; Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind) abschliessender Natur ist, ist zu schliessen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keinen Revisionsgrund darstellt. Auf die entsprechende Rüge ist somit zufolge Fehlens eines Revisionsgrundes nicht einzutreten. 2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie - durch die Nachreichung eines Beweismittels - denjenigen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Ausserdem zeigt er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb unter Vorbehalt der E. 2.2 hiervor einzutreten. 3. 3.1 In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist festzustellen, dass ein Versehen dann anzunehmen ist, wenn eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3395/2011 vom 20. Juli 2011, E. 4.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.54; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [HRSG], 2. Auflage, Basel 2011 N 9 zu Art. 121 BGG; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 27-30). 3.2 3.2.1 Der Gesuchsteller rügt zunächst unter Anrufung von Art. 121 Bst. d BGG, das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschwerdeverfahren die aktenwidrige Behauptung des BFM übernommen, wonach keine Bestätigung der HRC für die hinsichtlich seiner Person angeordnete Sicherheitshaft bei den Akten liege (vgl. Revisionsgesuch S. 4 Ziff. 3.2). Damit vertritt er den Standpunkt, das Bundesverwaltungsgericht habe die erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt, dass seine zeitweilige Sicherheitshaft in Sri Lanka durch ein bei den Akten befindliches Schreiben der HRC (vom 9. Februar 2011) dokumentiert sei. Wie dem Beschwerdeurteil vom 8. November 2012 entnommen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines entsprechenden Aktenstücks durchaus Notiz genommen, diesem aber die notwendige Beweiseignung abgesprochen, da es lediglich in Fotokopie vorlag. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Aktenstück ausser Acht gelassen hätte, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 3.2.2 Der Gesuchsteller rügt weiter, die Ermordung seines D._______ am 12. Oktober 2005 sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unberücksichtigt geblieben, ansonsten ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person nicht hätte verneint werden können (vgl. Revisionsgesuch S. 4 Ziff. 3.3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Behauptung des Beschwerdeführers, sein D._______ sei ermordet worden, in seinem Beschwerdeurteil nicht unberücksichtigt gelassen, in diesem Zusammenhang indessen erwogen hat, dem lediglich in Fotokopie eingereichten Todesschein desselben komme nicht die erforderliche Beweisqualität zu, da Kopien entsprechender Dokumente nicht fälschungssicher seien (unter Hinweis auf BVGE 2007/7 E.5.1). Nach dem Gesagten liegt auch diesbezüglich kein Versehen der Beschwerdeinstanz im revisionsrechtlichen Sinne vor. 3.2.3 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, die Beschwerdeinstanz habe sich mit der Tatsache nicht auseinandergesetzt, dass ein E._______ (...) einen hohen Rang innerhalb der LTTE bekleidet habe, was unter dem Aspekt der Reflexverfolgung eine wichtige Rolle spiele (vgl. Revisionsgesuch S. 4 Ziff. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. November 2012 in diesem Zusammenhang allerdings erwogen, die anderen Familienmitglieder des Gesuchstellers hätten nach dessen Darstellung im Gegensatz zu ihm keine Probleme gehabt, da das Militär hauptsächlich ihn verdächtigt habe. Angesichts dessen bestünden auch keine Hinweise, dass der Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt wegen jenes E._______ Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Somit ist auch diesbezüglich kein revisionsrechtlich erhebliches Versehen ersichtlich. 4. 4.1 Der Gesuchsteller reichte im Rahmen seines Revisionsgesuchs sodann eine vom 3. Oktober 2012 datierende Vorladung ein, wonach er am 15. Oktober 2012 als Angeklagter wegen einer unter dem Terrorismusgesetz begangenen und unter der Geschäftsnummer 1512/09 registrierten Straftat ("Offence committed under the Prevention of Terrorist Act") beim G._______ in Jaffna hätte vorstellig werden sollen. 4.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Escher, a.a.O. N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 4.3 Der Gesuchsteller trägt in seiner Revisionseingabe vor, er hätte sich gemäss der von ihm eingereichten gerichtlichen Vorladung am 17. Sep­tember 2012 wegen einer unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz begangenen Straftat zu einer Verhandlung einfinden müssen (a.a.O., S. 5, Ziff. 3.5, Abs. 3). Dieses vom Gesuchsteller selbst genannte Vorladungsdatum stimmt zwar mit der englischen Übersetzung der vom Gesuchsteller im Original eingereichten Vorladungsurkunde überein. Auf dem angeblichen Original ist allerdings als Ausstellungsdatum der 3. Oktober 2012 und als Vorladungsdatum der 15. Oktober 2012 vermerkt, was mit der persönlichen Aussage des Gesuchstellers, die Vorladung sei auf den 17. September 2012 angesetzt gewesen, nicht zu vereinbaren ist. Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass es sich bei dem vom Gesuchsteller eingereichten Original um eine Falschurkunde handelt. Abgesehen hiervon macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch keinerlei Ausführungen darüber, wie seine Familie in den Besitz der vorerwähnten Originalurkunde gekommen und weshalb es seinen Familienangehörigen nicht möglich gewesen sein soll, diese noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Der Gesuchsteller ist somit auch den Nachweis schuldig geblieben, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die fragliche Urkunde bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens einzureichen, weshalb das fragliche Beweismittel auch verspätet eingereicht worden ist.

5. Der Gesuchsteller verweist in Ziff. 3.6 seiner Eingabe vom 4. Februar 2013 auf den jüngsten UNHCR-Bericht und macht diesbezüglich geltend, da dieser Bericht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erschienen sei, "dürfte er revisionsrechtlich zu beachten sein". In diesem Zusammenhang ist freilich festzuhalten, dass es sich bei einem nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2012 entstandenen Bericht vorab um ein Beweismittel handeln würde, das nach dem ordentlichen Asylverfahren entstanden wäre, weshalb es bereits aufgrund des Wortlauts der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden könnte.

6. Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgetragenen Rügen unter dem Blickwinkel der angerufenen Normen von Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG allesamt als revisionsrechtlich unbegründet. An dieser Einschätzung vermag auch die in den Ziffern 3.1, 3.4, 3.6 und 3.7 seines Gesuchs geäusserte allgemeine Kritik, worin der Gesuchsteller zum Ausdruck bringt, mit der Begründung des angefochtenen Beschwerdeurteils und namentlich mit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht einverstanden zu sein, nichts zu ändern, läuft diese doch im Ergebnis darauf hinaus, eine neuerliche rechtliche Würdigung eines bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalts zu erwirken, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens indessen kein Raum besteht.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2012 ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 25. Februar 2013 im selben Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: