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D-5877/2015

D-5877/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien Ende Oktober 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am (...) September 2014 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am 15. September 2014 um Asyl nachsuchten. Am 30. September 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in F._______ als (...) gearbeitet zu haben. Als Anjabi habe er die syrische Staatsbürgerschaft erst im Jahr 2011 erhalten. Das Land habe er zusammen mit der Familie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Politisch sei er nicht aktiv gewesen. A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls kurdischer Ethnie zu sein und aus F._______ zu stammen. Sie habe als Hausfrau gearbeitet. Sie sei zusammen mit der Familie wegen des Bürgerkriegs ausgereist. Sie habe sich im Heimatland nicht politisch betätigt. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 9. März 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, von 2003 bis 2011 in G._______ gelebt zu haben. Die Behörden hätten ihm 2011 eine Identitätskarte ausgestellt, um ihn in den Militärdienst einziehen zu können. Im Militärdienstbüchlein sei aber ein Vermerk, wonach er nicht dienstpflichtig sei, aufgenommen worden. In den Jahren 2011 und 2012 habe er mit seiner Frau wiederholt an regierungsfeindlichen Demonstrationen in F._______ teilgenommen. Unter die Demon­strierenden hätten sich auch Vertreter des Geheimdienstes gemischt. Zu direkten Kontakten mit Behördenvertretern sei es aber nicht gekommen. In der Folge habe er aus Furcht vor einer Festnahme nicht bei sich zuhause, sondern bei Freunden und Verwandten übernachtet. Da er sich weder der staatlichen Armee noch der militanten kurdischen Bewegung habe anschliessen wollen, sei er gezwungen gewesen, ins Ausland zu flüchten. B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörung vor, in Syrien (...) Mitglied der (...) geworden zu sein. Ihr Vater sei politisch in führender Funktion tätig. Sie habe sich nicht getraut, dieses Engagement bereits bei der BzP zu erwähnen. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen und sei den Behörden als Oppositionelle namentlich bekannt. Ihre Namen seien auf einer entsprechenden Liste vermerkt. Sie habe an Parteisitzungen teilgenommen und den Sturz des Regimes verlangt. Man habe sie behördlich gesucht, weshalb sie jeweils an unterschiedlichen Orten Zuflucht gesucht hätten. In F._______ sei die Wohnung während ihrer Abwesenheit gestürmt worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei die Familie ins Ausland geflohen. Nach der Ausreise sei ihr bekannt geworden, dass man sich bei ihrem Vater nach ihr erkundigt habe. B.c Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente und weitere Unterlagen - (...) - zu den Akten (vgl. die Auflistungen in den BzP-Protokollen sowie A 12/17 S. 2 f.). C. C.a Mit Verfügung vom 27. August 2015 - eröffnet am 31. August 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachte Bürgerkriegssituation vor Ort führe als solche nicht zur Asylgewährung. Die weiteren, erst bei den Anhörungen vorgebrachten Fluchtgründe wie namentlich die Teilnahme an Demonstrationen, die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur (...) und die behördliche Suche müssten als nachgeschoben und mithin unglaubhaft erachtet werden. Zudem seien genaue zeitliche Angaben zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen ausgeblieben. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, substanziierte Schilderungen zu Parteibelangen und konkrete Aussagen zur angeblichen Suche zu machen. Zudem habe die Beschwerdeführerin dargelegt, sich wegen der angeblichen Suche bei ihrem Vater aufgehalten zu haben und mithin an einem Ort, wo sie bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation der Sicherheitskräfte problemlos hätte ausfindig gemacht werden können, und zwar umso mehr, als es sich beim Vater um eine bekannte Persönlichkeit handeln solle. C.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. September 2015 (Datum der Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D.a Im Rekurs wurde geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass die vorgebrachten Nachteile im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation nicht asylrelevant sei-en. Hingegen könnten die erst bei der Anhörung erwähnten weiteren Verfolgungselemente nicht als nachgeschoben qualifiziert werden. So handle es sich bei der BzP um eine summarische Befragung, anlässlich welcher die Beschwerdeführenden dazu angehalten worden seien, nur das Nötigste zu erwähnen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer damals aufgrund des Erlebten noch zu viel Angst gehabt, sich ausführlicher zu äusseren. Im Weiteren seien die Darlegungen zu den Demonstrationsteilnahmen - abgesehen von der zeitlichen Einordung - entgegen der Sichtweise des SEM angemessen substanziiert zu Protokoll gegeben worden. Die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der (...) werde durch die eingereichte Bestätigung untermauert. Dass sie nicht in der Lage gewesen sei, alle Fragen bezüglich der Tätigkeit ihrer Partei zu beantworten, dürfe nicht überbewertet werden, da nicht alle Mitglieder über die Belange ihrer Partei bestens informiert seien. Die Wahrscheinlichkeit, bei solchen Protesten die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich zu ziehen, sei sehr hoch. Ferner habe die Beschwerdeführerin aufgrund des familiären Kontextes vor Ort keine andere Wahl gehabt, als sich bei ihrem Vater zu verstecken. Schliesslich sei die Befürchtung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezogen zu werden, gemäss übereinstimmenden Quellen als realistisch einzustufen. Die zuständige syrische Behörde habe auch Personen, die vom Militärdienst befreit worden seien, Dienstbüchlein ausgestellt. D.b Der Eingabe lag ein Beweismittel in Kopie aus dem vorinstanzlichen Verfahren bei; die Nachreichung des Originals wurde in Aussicht gestellt. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 aufgrund der zu vermutenden Bedürftigkeit gut und verzichtete auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Für die Nachreichung von Beweismitteln wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 VwVG hingewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge­richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entschei­det.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden gaben bei den Befragungen zur Person übereinstimmend an, keine behördlichen Probleme gehabt zu haben. Am Bürgerkrieg in der Heimat seien sie in keiner Weise als Beteiligte oder Mitwirkende in Erscheinung getreten. Sie seien durch die Kriegshandlungen auch nicht persönlich betroffen gewesen. Ein politisches Engagement verneinten sie ebenfalls. Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend, sie seien bei den Befragungen zur Person zu kurzen Schilderungen angehalten worden, weshalb sie nicht alle Fluchtgründe vorgetragen hätten. Zudem hätten sie damals noch Angst gehabt, ausführlich ihre politischen Aktivitäten darzulegen. Es trifft zwar zu, dass bei der Erstbefragung die zentralen Fluchtgründe im Allgemeinen nur summarisch anzugeben sind (vgl. S. 1 der Protokolle: "summarisch das Wichtige; eine Vertiefung kann später in einer weiteren Befragung erfolgen"). Aus den entsprechenden Protokollen ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführenden zu Beginn der Befragungen unter anderem auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurden. Sie bestätigten, alle Punkte der Einleitung der Befragung verstanden zu haben. Auch das Verständnis hinsichtlich der dolmetschenden Person wurde von ihnen als gut bezeichnet. Am Schluss der Befragungen sagten sie aus, dass keine weiteren Gründe, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden, bestünden. Unterschriftlich bestätigten sie, dass die Protokolle ihren Aussagen und der Wahrheit entsprächen. Demzufolge müssen sie sich bei ihren Aussagen behaften lassen beziehungsweise es war am Schluss der Befragungen davon auszugehen, dass die wesentlichen Fluchtgründe protokolliert worden waren.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer machte erst bei der Anhörung geltend, in den Jahren 2011 und 2012 wiederholt an regierungsfeindlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dem SEM ist insofern beizupflichten, als diese Vorbringen aufgrund der klaren Verneinung politischer Aktivitäten bei der Erstbefragung als nachgeschoben und dadurch grundsätzlich unglaubhaft erscheinen. Die geltend gemachte Angst, sich bereits bei der BzP umfassend zu äussern, erscheint in Anbetracht der bereits damals thematisierten Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden als nicht stichhaltiges Gegenargument. Vielmehr dürfte ein asyltaktisches Aussageverhalten im Vordergrund gestanden haben. Und selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe die gemäss seinen Aussagen niederschwelligen Aktivitäten tatsächlich ausgeübt, sie aber nicht als eigentliches politisches Engagement im Sinne der Fragen anlässlich der BzP verstanden, ist festzuhalten, dass es gemäss seinen Angaben zu keinen direkten Kontakten mit Behördenvertretern gekommen sei. Jedenfalls wäre selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit des allfälligen Engagements im Rahmen von Massenprotesten nicht davon auszugehen, dass er als Regimegegner behördlich registriert wurde (A 11/12 insb. Antworten 28 und 36 f.). Entgegen den Beschwerdevorbringen kann er mithin auch in diesem Lichte besehen nicht als Person, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurde, angesehen werden (vgl. dazu obenstehend Ziff. 4.1).

E. 4.3.2 Ferner brachte der Beschwerdeführer nicht vor, eigentliche Kontakte mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Er habe sich zwar ein Dienstbüchlein ausstellen lassen. Darin sei aber vermerkt worden, dass er sowohl vom regulären als auch vom Reservedienst befreit sei (A 11/12 Antworten 40 ff.). Er macht offensichtlich nicht geltend, ein militärisches Aufgebot sei bereits erfolgt oder er sei aus dem Dienst desertiert beziehungsweise er habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen. Entsprechend kann er auch aus dem zitierten BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Sinne der Beschwerdevorbringen dürften in Anbetracht der Vorgehensweise der syrischen Behörden die Einträge im Dienstbüchlein zwar nicht verlässlich eine militärische Aufbietung im Falle der Rückkehr - zu welchem Zeitpunkt dann auch immer - ausschliessen. Allein die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch noch militärisch aufgeboten zu werden, vermag indes keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen.

E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin machte bei der Anhörung ein - im Vergleich zum Beschwerdeführer intensiveres - politisches Engagement geltend und gab an, sich (...) der (...) angeschlossen zu haben. Sie sei den Behörden als Oppositionelle namentlich bekannt und gesucht worden. Gemäss obenstehender Erwägung zum erst nachträglich geltend gemachten politischen Engagement des Beschwerdeführers ist bei ihr ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Parteizugehörigkeit verbunden mit Aktivitäten und behördlicher Suche bei der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt hätte, wäre sie tatsächlich politisch aktiv gewesen und im Fokus der Behörden gestanden. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen wirken ihre Schilderungen zum politischen Engagement und vor allem diejenigen zur angeblichen behördlichen Suche aber ohnehin kaum substanziiert und erwecken auch aufgrund spärlicher Realkennzeichen kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form (A 12/17 Antworten 17 ff.). Zudem kann nicht von einer drohenden Reflexverfolgung wegen des politischen Engagements ihres Vaters ausgegangen werden, da sie diesfalls kaum angegeben hätte, sich ausgerechnet bei ihm versteckt zu haben. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise sind wiederum nicht zu erkennen. Das beigebrachte (...)-Schreiben erweckt schon inhaltlich den Eindruck eines blossen Gefälligkeitsschreibens, sollte es sich überhaupt auf die Person der Beschwerdeführerin beziehen. Die allfällige Nachreichung eines Originaldokuments würde an dieser Beurteilung kaum etwas ändern.

E. 4.5 Schliesslich geht das SEM im Zusammenhang mit den Schilderungen zur generellen Bürgerkriegslage zu Recht davon aus, dass diesbezüglich keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen die Beschwerdeführenden ersichtlich ist; ein Umstand, der von ihnen nicht bestritten wird.

E. 5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.

E. 6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich veränderte, erfolgt keine Kostenauf­lage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5877/2015/mel Urteil vom 20. November 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien Ende Oktober 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am (...) September 2014 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am 15. September 2014 um Asyl nachsuchten. Am 30. September 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in F._______ als (...) gearbeitet zu haben. Als Anjabi habe er die syrische Staatsbürgerschaft erst im Jahr 2011 erhalten. Das Land habe er zusammen mit der Familie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Politisch sei er nicht aktiv gewesen. A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls kurdischer Ethnie zu sein und aus F._______ zu stammen. Sie habe als Hausfrau gearbeitet. Sie sei zusammen mit der Familie wegen des Bürgerkriegs ausgereist. Sie habe sich im Heimatland nicht politisch betätigt. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 9. März 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, von 2003 bis 2011 in G._______ gelebt zu haben. Die Behörden hätten ihm 2011 eine Identitätskarte ausgestellt, um ihn in den Militärdienst einziehen zu können. Im Militärdienstbüchlein sei aber ein Vermerk, wonach er nicht dienstpflichtig sei, aufgenommen worden. In den Jahren 2011 und 2012 habe er mit seiner Frau wiederholt an regierungsfeindlichen Demonstrationen in F._______ teilgenommen. Unter die Demon­strierenden hätten sich auch Vertreter des Geheimdienstes gemischt. Zu direkten Kontakten mit Behördenvertretern sei es aber nicht gekommen. In der Folge habe er aus Furcht vor einer Festnahme nicht bei sich zuhause, sondern bei Freunden und Verwandten übernachtet. Da er sich weder der staatlichen Armee noch der militanten kurdischen Bewegung habe anschliessen wollen, sei er gezwungen gewesen, ins Ausland zu flüchten. B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörung vor, in Syrien (...) Mitglied der (...) geworden zu sein. Ihr Vater sei politisch in führender Funktion tätig. Sie habe sich nicht getraut, dieses Engagement bereits bei der BzP zu erwähnen. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen und sei den Behörden als Oppositionelle namentlich bekannt. Ihre Namen seien auf einer entsprechenden Liste vermerkt. Sie habe an Parteisitzungen teilgenommen und den Sturz des Regimes verlangt. Man habe sie behördlich gesucht, weshalb sie jeweils an unterschiedlichen Orten Zuflucht gesucht hätten. In F._______ sei die Wohnung während ihrer Abwesenheit gestürmt worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei die Familie ins Ausland geflohen. Nach der Ausreise sei ihr bekannt geworden, dass man sich bei ihrem Vater nach ihr erkundigt habe. B.c Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente und weitere Unterlagen - (...) - zu den Akten (vgl. die Auflistungen in den BzP-Protokollen sowie A 12/17 S. 2 f.). C. C.a Mit Verfügung vom 27. August 2015 - eröffnet am 31. August 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachte Bürgerkriegssituation vor Ort führe als solche nicht zur Asylgewährung. Die weiteren, erst bei den Anhörungen vorgebrachten Fluchtgründe wie namentlich die Teilnahme an Demonstrationen, die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur (...) und die behördliche Suche müssten als nachgeschoben und mithin unglaubhaft erachtet werden. Zudem seien genaue zeitliche Angaben zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen ausgeblieben. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, substanziierte Schilderungen zu Parteibelangen und konkrete Aussagen zur angeblichen Suche zu machen. Zudem habe die Beschwerdeführerin dargelegt, sich wegen der angeblichen Suche bei ihrem Vater aufgehalten zu haben und mithin an einem Ort, wo sie bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation der Sicherheitskräfte problemlos hätte ausfindig gemacht werden können, und zwar umso mehr, als es sich beim Vater um eine bekannte Persönlichkeit handeln solle. C.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. September 2015 (Datum der Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D.a Im Rekurs wurde geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass die vorgebrachten Nachteile im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation nicht asylrelevant sei-en. Hingegen könnten die erst bei der Anhörung erwähnten weiteren Verfolgungselemente nicht als nachgeschoben qualifiziert werden. So handle es sich bei der BzP um eine summarische Befragung, anlässlich welcher die Beschwerdeführenden dazu angehalten worden seien, nur das Nötigste zu erwähnen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer damals aufgrund des Erlebten noch zu viel Angst gehabt, sich ausführlicher zu äusseren. Im Weiteren seien die Darlegungen zu den Demonstrationsteilnahmen - abgesehen von der zeitlichen Einordung - entgegen der Sichtweise des SEM angemessen substanziiert zu Protokoll gegeben worden. Die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der (...) werde durch die eingereichte Bestätigung untermauert. Dass sie nicht in der Lage gewesen sei, alle Fragen bezüglich der Tätigkeit ihrer Partei zu beantworten, dürfe nicht überbewertet werden, da nicht alle Mitglieder über die Belange ihrer Partei bestens informiert seien. Die Wahrscheinlichkeit, bei solchen Protesten die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich zu ziehen, sei sehr hoch. Ferner habe die Beschwerdeführerin aufgrund des familiären Kontextes vor Ort keine andere Wahl gehabt, als sich bei ihrem Vater zu verstecken. Schliesslich sei die Befürchtung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezogen zu werden, gemäss übereinstimmenden Quellen als realistisch einzustufen. Die zuständige syrische Behörde habe auch Personen, die vom Militärdienst befreit worden seien, Dienstbüchlein ausgestellt. D.b Der Eingabe lag ein Beweismittel in Kopie aus dem vorinstanzlichen Verfahren bei; die Nachreichung des Originals wurde in Aussicht gestellt. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 aufgrund der zu vermutenden Bedürftigkeit gut und verzichtete auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Für die Nachreichung von Beweismitteln wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 VwVG hingewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge­richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entschei­det. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.2 Die Beschwerdeführenden gaben bei den Befragungen zur Person übereinstimmend an, keine behördlichen Probleme gehabt zu haben. Am Bürgerkrieg in der Heimat seien sie in keiner Weise als Beteiligte oder Mitwirkende in Erscheinung getreten. Sie seien durch die Kriegshandlungen auch nicht persönlich betroffen gewesen. Ein politisches Engagement verneinten sie ebenfalls. Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend, sie seien bei den Befragungen zur Person zu kurzen Schilderungen angehalten worden, weshalb sie nicht alle Fluchtgründe vorgetragen hätten. Zudem hätten sie damals noch Angst gehabt, ausführlich ihre politischen Aktivitäten darzulegen. Es trifft zwar zu, dass bei der Erstbefragung die zentralen Fluchtgründe im Allgemeinen nur summarisch anzugeben sind (vgl. S. 1 der Protokolle: "summarisch das Wichtige; eine Vertiefung kann später in einer weiteren Befragung erfolgen"). Aus den entsprechenden Protokollen ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführenden zu Beginn der Befragungen unter anderem auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurden. Sie bestätigten, alle Punkte der Einleitung der Befragung verstanden zu haben. Auch das Verständnis hinsichtlich der dolmetschenden Person wurde von ihnen als gut bezeichnet. Am Schluss der Befragungen sagten sie aus, dass keine weiteren Gründe, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden, bestünden. Unterschriftlich bestätigten sie, dass die Protokolle ihren Aussagen und der Wahrheit entsprächen. Demzufolge müssen sie sich bei ihren Aussagen behaften lassen beziehungsweise es war am Schluss der Befragungen davon auszugehen, dass die wesentlichen Fluchtgründe protokolliert worden waren. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer machte erst bei der Anhörung geltend, in den Jahren 2011 und 2012 wiederholt an regierungsfeindlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dem SEM ist insofern beizupflichten, als diese Vorbringen aufgrund der klaren Verneinung politischer Aktivitäten bei der Erstbefragung als nachgeschoben und dadurch grundsätzlich unglaubhaft erscheinen. Die geltend gemachte Angst, sich bereits bei der BzP umfassend zu äussern, erscheint in Anbetracht der bereits damals thematisierten Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden als nicht stichhaltiges Gegenargument. Vielmehr dürfte ein asyltaktisches Aussageverhalten im Vordergrund gestanden haben. Und selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe die gemäss seinen Aussagen niederschwelligen Aktivitäten tatsächlich ausgeübt, sie aber nicht als eigentliches politisches Engagement im Sinne der Fragen anlässlich der BzP verstanden, ist festzuhalten, dass es gemäss seinen Angaben zu keinen direkten Kontakten mit Behördenvertretern gekommen sei. Jedenfalls wäre selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit des allfälligen Engagements im Rahmen von Massenprotesten nicht davon auszugehen, dass er als Regimegegner behördlich registriert wurde (A 11/12 insb. Antworten 28 und 36 f.). Entgegen den Beschwerdevorbringen kann er mithin auch in diesem Lichte besehen nicht als Person, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurde, angesehen werden (vgl. dazu obenstehend Ziff. 4.1). 4.3.2 Ferner brachte der Beschwerdeführer nicht vor, eigentliche Kontakte mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Er habe sich zwar ein Dienstbüchlein ausstellen lassen. Darin sei aber vermerkt worden, dass er sowohl vom regulären als auch vom Reservedienst befreit sei (A 11/12 Antworten 40 ff.). Er macht offensichtlich nicht geltend, ein militärisches Aufgebot sei bereits erfolgt oder er sei aus dem Dienst desertiert beziehungsweise er habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen. Entsprechend kann er auch aus dem zitierten BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Sinne der Beschwerdevorbringen dürften in Anbetracht der Vorgehensweise der syrischen Behörden die Einträge im Dienstbüchlein zwar nicht verlässlich eine militärische Aufbietung im Falle der Rückkehr - zu welchem Zeitpunkt dann auch immer - ausschliessen. Allein die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch noch militärisch aufgeboten zu werden, vermag indes keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin machte bei der Anhörung ein - im Vergleich zum Beschwerdeführer intensiveres - politisches Engagement geltend und gab an, sich (...) der (...) angeschlossen zu haben. Sie sei den Behörden als Oppositionelle namentlich bekannt und gesucht worden. Gemäss obenstehender Erwägung zum erst nachträglich geltend gemachten politischen Engagement des Beschwerdeführers ist bei ihr ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Parteizugehörigkeit verbunden mit Aktivitäten und behördlicher Suche bei der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt hätte, wäre sie tatsächlich politisch aktiv gewesen und im Fokus der Behörden gestanden. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen wirken ihre Schilderungen zum politischen Engagement und vor allem diejenigen zur angeblichen behördlichen Suche aber ohnehin kaum substanziiert und erwecken auch aufgrund spärlicher Realkennzeichen kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form (A 12/17 Antworten 17 ff.). Zudem kann nicht von einer drohenden Reflexverfolgung wegen des politischen Engagements ihres Vaters ausgegangen werden, da sie diesfalls kaum angegeben hätte, sich ausgerechnet bei ihm versteckt zu haben. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise sind wiederum nicht zu erkennen. Das beigebrachte (...)-Schreiben erweckt schon inhaltlich den Eindruck eines blossen Gefälligkeitsschreibens, sollte es sich überhaupt auf die Person der Beschwerdeführerin beziehen. Die allfällige Nachreichung eines Originaldokuments würde an dieser Beurteilung kaum etwas ändern. 4.5 Schliesslich geht das SEM im Zusammenhang mit den Schilderungen zur generellen Bürgerkriegslage zu Recht davon aus, dass diesbezüglich keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen die Beschwerdeführenden ersichtlich ist; ein Umstand, der von ihnen nicht bestritten wird.

5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich veränderte, erfolgt keine Kostenauf­lage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: