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E-3249/2017

E-3249/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der minderjährige Beschwerdeführer ersuchte am 18. September 2015 in der Schweiz um Asyl und wurde am 14. März 2016 in Begleitung seines volljährigen Bruders zu seinen Asylgründen angehört. Eine gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2016 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2016 (E-3717/2016) gut, hob die Verfügung auf und überwies die Akten zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz. Dabei wurde diese angewiesen, nach Beiordnung einer Vertrauensperson, eines Beistands oder eines Vormunds durch die zuständige Behörde, erneut eine Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen. B. Am 28. März 2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin respektive seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Qamishli. Sein Onkel sei ein hochrangiges Kadermitglied der Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye (PDK-S). Weil sich sein Vater, sein Onkel und sein Bruder B._______ für die PDK-S eingesetzt hätten und die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) gewollt habe, dass jemand aus der Familie mit ihnen zusammenarbeite, seien sie unter Druck gesetzt worden. Er selbst habe nie direkten Kontakt zu Mitgliedern der PYD gehabt und sei auch nicht für die PDK-S tätig gewesen. Zwei seiner Brüder seien vom Regime gesucht worden, zuletzt zwischen Ende 2013 und 2014. Anlässlich einer Razzia bei seiner Familie zu Hause hätten Angehörige der Militärsicherheit seinem Vater gedroht, den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders mitzunehmen. Vor diesem Vorfall habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Im Oktober 2014 habe er entgegen eines Verbots seines Vaters mit seinem Fahrrad das Haus verlassen, um einen Computer reparieren zu lassen. Auf dem Weg nach Hause sei ihm ein Auto mit übersetzter Geschwindigkeit nachgefahren. Dies habe ihn verängstigt, weshalb er in eine enge Nebenstrasse gefahren sei, wo er umgefallen sei. Daraufhin habe er sich in ein nahegelegenes Haus geflüchtet. Einer der Bewohner des Hauses habe nach einer Weile nachgeschaut, ob jemand draussen warte und habe dabei festgestellt, dass der Computer verschwunden sei. In der Folge habe man den Beschwerdeführer nach Hause begleitet. Im Nachhinein habe er von seiner Familie erfahren, dass sich auf dem Computer verschiedene politisch sensible Daten seines Bruders B._______ befunden hätten. Deshalb sowie wegen der wiederkehrenden Razzien der Militärsicherheit habe er Syrien zwei Tage nach diesem Vorfall verlassen. Nach seiner Ausreise habe die PYD das Haus seiner Eltern und dasjenige seines Bruders B._______ gestürmt und nach ihm gesucht. Als die schwangere Ehefrau seines Bruders versucht habe, eine Verhaftung ihres Ehemannes zu verhindern, sei sie zu Boden gestossen worden und habe dabei ihr ungeborenes Kind verloren. Sein Vater, sein Onkel und sein Bruder B._______ seien mehrmals von der PYD verhört worden. Letzterer sei nach wie vor in Syrien. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie seines Familienbüchleins, zwei Schulzeugnisse (eines im Original, eines in Kopie) und seine Impfkarte als Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. D. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1. bis 3. der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Kann für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach Zuweisung in den Kanton nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Den vorinstanzlichen Akten ist die Ernennung einer Vertrauensperson durch die zuständige kantonale Behörde - entgegen der expliziten Weisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. November 2016 - nicht zu entnehmen. Zur Anhörung vom 28. März 2017 wurde der Beschwerdeführer jedoch von seiner rubrizierten Rechtsvertreterin, welche für die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätig ist, begleitet. Eine von zwei in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Vollmachten der vorgenannten Rechtsberatungsstelle enthält die Formulierung: "Das Vertretungsverhältnis endet mit der Information über den Entscheid des Staatssekretariats für Migration oder schon vorher bei Erreichen der Volljährigkeit" (vgl. vorinstanzliche Akten A27/2). Daraus lässt sich ableiten, dass die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not nicht nur die Rolle der Rechtsvertretung sondern auch diejenige der Vertrauensperson übernommen hat, ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, weshalb das Vertretungsverhältnis mit der Volljährigkeit enden sollte. Dies wird bestätigt durch die Formulierung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer im Beisein seiner "Vertrauensperson bzw. [...] Rechtsvertretung (Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) erneut angehört" worden sei (vgl. A32 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren auch keine Rügen in diesem Zusammenhang vor. Selbst wenn die Vertrauensperson vorliegend nicht von staatlicher Seite angeordnet worden ist, so wurde doch dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen, mithin dem Schutz der Rechte des Beschwerdeführers im Asylverfahren, mit der Mandatierung einer Vertrauensperson der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not durch den Beschwerdeführer selbst Genüge getan. Er wurde zu seiner zweiten Anhörung von einer rechtskundigen Person begleitet und es ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass ihm auch in administrativen und organisatorischen Fragen ausserhalb des Asylverfahrens eine sachkundige Person zur Seite steht. Aus dem Umstand, dass die Vertrauensperson nicht vom Kanton zugewiesen wurde, ist dem Beschwerdeführer vorliegend somit kein Nachteil erwachsen. Dies wird im Übrigen von ihm auch nicht geltend gemacht.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Werden Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt, spricht man von Reflexverfolgung. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Es sei nicht klar, wer dem Beschwerdeführer im Oktober 2014 nachgefahren sei und ob diese Personen eine Verfolgungsabsicht gehabt hätten. Entsprechend sei dieser Vorfall Ausdruck der prekären Sicherheitslage in seiner Heimat, von welcher alle dort lebenden Personen gleichermassen betroffen seien. Auch sei er wegen der Probleme seiner Geschwister mit den syrischen Behörden nie konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Die geltend gemachte Drohung seitens der Militärsicherheit gegenüber seinem Vater, den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders mitzunehmen, sei folgenlos geblieben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien rekrutiert würde. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung würde es jedoch nicht ausreichen, im dienstfähigen Alter zu sein und zu befürchten, irgendwann ausgehoben zu werden. Konkrete Handlungen zu seiner Einberufung hätten vor seiner Ausreise nicht stattgefunden. Bezüglich der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach die syrischen Behörden Kenntnis davon gehabt hätten, weshalb daraus keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könne. Wegen der Aktivitäten seiner Familienmitglieder für die PDK-S sei er nie konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens der PYD ausgesetzt gewesen. Auch habe er sich weder für die PDK-S noch für andere politische Parteien betätigt. Entsprechend sei keine Gefahr einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ersichtlich. Die Gefahr einer Rekrutierung durch die PYD sei ebenfalls nicht asylrelevant, da sie nicht aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolge.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer diverse Punkte seiner getätigten Aussagen und führt aus, er sei aufgrund von Aktivitäten verschiedener Familienangehöriger einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt. Insbesondere sei er aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines in der Schweiz mit Asyl lebenden Bruders (C._______) bedroht. Auch durch die Weigerung seiner Schwester, eine Arbeitsstelle an einem gefährlichen Ort anzunehmen, sei er gefährdet worden. Die grösste Gefahr sei jedoch von der politischen Aktivität seines Vaters, seiner Brüder und vor allem seines Onkels ausgegangen. Dieser und sein Bruder B._______ seien mehrmals wegen ihrer politischen Tätigkeiten festgenommen worden. Aufgrund der Aktivitäten seines Onkels hätten dessen Kinder Syrien verlassen müssen und dessen gesamte Verwandtschaft - vor allem aber der Beschwerdeführer - seien einer Verfolgung, sei es von Seiten der PYD oder von Seiten des Regimes, ausgesetzt gewesen. So sei er Opfer eines Entführungsversuches, vermutungsweise durch die PYD, geworden. Aufgrund der Daten, welche auf dem verlorenen Computer enthalten gewesen seien (Informationen seines Bruders B._______ zur PDK-S, zu Demonstrationen, zu Zwangsrekrutierungen durch die PYD, zur Verteilung von Hilfsgütern aus dem Nordirak und Listen mit freiwilligen Rekruten für die Peschmerga), sei die Familie stark gefährdet. Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht und es seien Razzien bei seiner Familie durchgeführt worden. Aufgrund der untragbaren Situation hätten auch seine Eltern und Schwestern das Land verlassen müssen. Sein Onkel sei erneut Opfer eines Anschlages geworden, für den die PYD verantwortlich sei. Schliesslich macht er allgemeine Ausführungen zur aktuellen Situation in Syrien im Zusammenhang mit Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel inklusive (nicht beglaubigte) Übersetzungen ein: ein Schreiben der PDK-S, wonach die Schwester des Beschwerdeführers ihren Aufenthalt in D._______ verlängern wolle und dabei von der PDK-S unterstützt werde; einen Internetartikel unbekannten Datums, in dem berichtet wird, dass der lokale Präsident des nationalen Rates der Kurden in E._______, F._______, von einem Auto der PYD überfahren worden und in kritischem Zustand sei; eine Erklärung des Gemeinderates der Stadt E._______ vom (...), in welcher unter anderem die Freilassung von F._______ gefordert wird; Kopien von Fotos, auf denen Mitglieder des Generalsekretariats der kurdischen Delegation anlässlich der Freilassung von F._______ aus dem Gefängnis der PYD dargestellt sein sollen.

E. 7 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzung führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Familienmitglieder geltend. Trotz seines familiären Hintergrunds vermag er den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der PYD, des syrischen Regimes oder anderer Gruppierungen nicht zu erbringen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es bezüglich des Vorfalls vom Oktober 2014 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen, dass dieser sich in einem asylrelevanten Zusammenhang ereignete. So ist nicht klar, wer und aus welchem Grund dem Beschwerdeführer nachgefahren ist und ob dem oder den Fahrer(n) seine Identität überhaupt bekannt gewesen oder ob er durch Zufall in diese Situation geraten ist. Ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Familienmitglieder ist jedenfalls nicht erstellt. Ferner konnte der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, dass die Verhöre, denen sich sein Vater und sein Bruder B._______ nach seiner Ausreise unterziehen mussten, noch die Razzien der PYD bei seiner Familie in einem Zusammenhang mit ihm stehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Ereignisse hauptsächlich durch die politische Aktivität seines Vaters und seines Bruders bedingt waren. Entsprechend antwortet der Beschwerdeführer auch auf die Frage nach dem Zusammenhang zwischen den Verhaftungen (recte: Verhören, vgl. A29 F128) seines Vaters sowie seines Bruders und ihm: "Die Suche war nicht nur wegen mir, sie war auch wegen meinen Geschwistern, aber in der letzten Zeit ist diese PYD-Partei dort sehr stark geworden" (A29 F131). Dass die Familie seines Onkels Problemen ausgesetzt gewesen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, hingegen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer davon betroffen gewesen ist. Auch befindet sich sein Bruder B._______ nach wie vor in Syrien (vgl. A29 F31 f.), obwohl er dem grössten Risiko ausgesetzt sein müsste, da er sich zum einen für die PDK-S engagiert und es zum anderen seine Daten waren, welche auf dem verschwundenen Computer gespeichert waren. Dies verdeutlicht, dass die Repressalien, denen die engste Familie des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen sein mag, nicht die von ihm geltend gemachte Intensität erreichten. Die Erklärung, sein Bruder B._______ könne nicht ausreisen, weil er kleine Kinder habe und die Grenze nicht legal überqueren könne (vgl. A29 F135), erscheint angesichts des Umstands, dass gerade B._______ mit den gravierendsten Konsequenzen zu rechnen hätte, nicht stichhaltig. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem politisch nicht aktiven Beschwerdeführer schwerwiegendere Nachteile als seinen politisch engagierten Familienmitgliedern hätten drohen sollen. Die eingereichten Beweismittel beziehen sich allesamt auf die Schwester und den Onkel des Beschwerdeführers und vermögen aufgrund des Gesagten keine asylrelevante Verfolgung zu beweisen. Bezüglich der Nachteile, welche sich direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtet haben sollen, gilt es Folgendes festzuhalten: Er selbst weist kein asylrelevantes politisches Profil auf. Abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen, welche offenbar folgenlos geblieben ist (vgl. A29 F147), hat er sich politisch nicht betätigt (vgl. A29 F142). Die anlässlich einer Razzia ausgesprochene Drohung, ihn an Stelle seiner Brüder mitzunehmen, blieb folgenlos. Ein Aufgebot zum Militärdienst hat er nie erhalten. Allein die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr allenfalls doch persönlich militärisch aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen (vgl. Urteil des BVGer D-5877/2015 vom 20. November 2015 E. 4.3.2). Zudem habe an seinem Wohnort die PYD die Kontrolle gehabt und Regimeangehörige seien vor seiner Ausreise nicht mehr in seiner Wohngegend aufgetaucht (vgl. A29 F73 f.). Seine Befürchtung, von der PYD rekrutiert zu werden, entfaltet ebenfalls keine Asylrelevanz (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Entscheidend ist dabei nicht in erster Linie, dass eine allfällige Rekrutierung nicht aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolgt, sondern vielmehr, dass im Zusammenhang mit der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; bewaffneter Arm der PYD) keine Anhaltspunkte bestehen, wonach Refraktäre als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt würden (Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Schliesslich führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass es keine Konsequenzen gehabt habe, dass er nicht mit der PYD zusammenarbeiten wollte (vgl. A29 F133). Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3249/2017 Urteil vom 23. August 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch BLaw Lara Jaggi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer ersuchte am 18. September 2015 in der Schweiz um Asyl und wurde am 14. März 2016 in Begleitung seines volljährigen Bruders zu seinen Asylgründen angehört. Eine gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2016 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2016 (E-3717/2016) gut, hob die Verfügung auf und überwies die Akten zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz. Dabei wurde diese angewiesen, nach Beiordnung einer Vertrauensperson, eines Beistands oder eines Vormunds durch die zuständige Behörde, erneut eine Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen. B. Am 28. März 2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin respektive seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Qamishli. Sein Onkel sei ein hochrangiges Kadermitglied der Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye (PDK-S). Weil sich sein Vater, sein Onkel und sein Bruder B._______ für die PDK-S eingesetzt hätten und die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) gewollt habe, dass jemand aus der Familie mit ihnen zusammenarbeite, seien sie unter Druck gesetzt worden. Er selbst habe nie direkten Kontakt zu Mitgliedern der PYD gehabt und sei auch nicht für die PDK-S tätig gewesen. Zwei seiner Brüder seien vom Regime gesucht worden, zuletzt zwischen Ende 2013 und 2014. Anlässlich einer Razzia bei seiner Familie zu Hause hätten Angehörige der Militärsicherheit seinem Vater gedroht, den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders mitzunehmen. Vor diesem Vorfall habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Im Oktober 2014 habe er entgegen eines Verbots seines Vaters mit seinem Fahrrad das Haus verlassen, um einen Computer reparieren zu lassen. Auf dem Weg nach Hause sei ihm ein Auto mit übersetzter Geschwindigkeit nachgefahren. Dies habe ihn verängstigt, weshalb er in eine enge Nebenstrasse gefahren sei, wo er umgefallen sei. Daraufhin habe er sich in ein nahegelegenes Haus geflüchtet. Einer der Bewohner des Hauses habe nach einer Weile nachgeschaut, ob jemand draussen warte und habe dabei festgestellt, dass der Computer verschwunden sei. In der Folge habe man den Beschwerdeführer nach Hause begleitet. Im Nachhinein habe er von seiner Familie erfahren, dass sich auf dem Computer verschiedene politisch sensible Daten seines Bruders B._______ befunden hätten. Deshalb sowie wegen der wiederkehrenden Razzien der Militärsicherheit habe er Syrien zwei Tage nach diesem Vorfall verlassen. Nach seiner Ausreise habe die PYD das Haus seiner Eltern und dasjenige seines Bruders B._______ gestürmt und nach ihm gesucht. Als die schwangere Ehefrau seines Bruders versucht habe, eine Verhaftung ihres Ehemannes zu verhindern, sei sie zu Boden gestossen worden und habe dabei ihr ungeborenes Kind verloren. Sein Vater, sein Onkel und sein Bruder B._______ seien mehrmals von der PYD verhört worden. Letzterer sei nach wie vor in Syrien. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie seines Familienbüchleins, zwei Schulzeugnisse (eines im Original, eines in Kopie) und seine Impfkarte als Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. D. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1. bis 3. der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Kann für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach Zuweisung in den Kanton nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Den vorinstanzlichen Akten ist die Ernennung einer Vertrauensperson durch die zuständige kantonale Behörde - entgegen der expliziten Weisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. November 2016 - nicht zu entnehmen. Zur Anhörung vom 28. März 2017 wurde der Beschwerdeführer jedoch von seiner rubrizierten Rechtsvertreterin, welche für die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätig ist, begleitet. Eine von zwei in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Vollmachten der vorgenannten Rechtsberatungsstelle enthält die Formulierung: "Das Vertretungsverhältnis endet mit der Information über den Entscheid des Staatssekretariats für Migration oder schon vorher bei Erreichen der Volljährigkeit" (vgl. vorinstanzliche Akten A27/2). Daraus lässt sich ableiten, dass die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not nicht nur die Rolle der Rechtsvertretung sondern auch diejenige der Vertrauensperson übernommen hat, ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, weshalb das Vertretungsverhältnis mit der Volljährigkeit enden sollte. Dies wird bestätigt durch die Formulierung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer im Beisein seiner "Vertrauensperson bzw. [...] Rechtsvertretung (Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) erneut angehört" worden sei (vgl. A32 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren auch keine Rügen in diesem Zusammenhang vor. Selbst wenn die Vertrauensperson vorliegend nicht von staatlicher Seite angeordnet worden ist, so wurde doch dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen, mithin dem Schutz der Rechte des Beschwerdeführers im Asylverfahren, mit der Mandatierung einer Vertrauensperson der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not durch den Beschwerdeführer selbst Genüge getan. Er wurde zu seiner zweiten Anhörung von einer rechtskundigen Person begleitet und es ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass ihm auch in administrativen und organisatorischen Fragen ausserhalb des Asylverfahrens eine sachkundige Person zur Seite steht. Aus dem Umstand, dass die Vertrauensperson nicht vom Kanton zugewiesen wurde, ist dem Beschwerdeführer vorliegend somit kein Nachteil erwachsen. Dies wird im Übrigen von ihm auch nicht geltend gemacht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Werden Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt, spricht man von Reflexverfolgung. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Es sei nicht klar, wer dem Beschwerdeführer im Oktober 2014 nachgefahren sei und ob diese Personen eine Verfolgungsabsicht gehabt hätten. Entsprechend sei dieser Vorfall Ausdruck der prekären Sicherheitslage in seiner Heimat, von welcher alle dort lebenden Personen gleichermassen betroffen seien. Auch sei er wegen der Probleme seiner Geschwister mit den syrischen Behörden nie konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Die geltend gemachte Drohung seitens der Militärsicherheit gegenüber seinem Vater, den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders mitzunehmen, sei folgenlos geblieben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien rekrutiert würde. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung würde es jedoch nicht ausreichen, im dienstfähigen Alter zu sein und zu befürchten, irgendwann ausgehoben zu werden. Konkrete Handlungen zu seiner Einberufung hätten vor seiner Ausreise nicht stattgefunden. Bezüglich der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach die syrischen Behörden Kenntnis davon gehabt hätten, weshalb daraus keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könne. Wegen der Aktivitäten seiner Familienmitglieder für die PDK-S sei er nie konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens der PYD ausgesetzt gewesen. Auch habe er sich weder für die PDK-S noch für andere politische Parteien betätigt. Entsprechend sei keine Gefahr einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ersichtlich. Die Gefahr einer Rekrutierung durch die PYD sei ebenfalls nicht asylrelevant, da sie nicht aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolge. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer diverse Punkte seiner getätigten Aussagen und führt aus, er sei aufgrund von Aktivitäten verschiedener Familienangehöriger einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt. Insbesondere sei er aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines in der Schweiz mit Asyl lebenden Bruders (C._______) bedroht. Auch durch die Weigerung seiner Schwester, eine Arbeitsstelle an einem gefährlichen Ort anzunehmen, sei er gefährdet worden. Die grösste Gefahr sei jedoch von der politischen Aktivität seines Vaters, seiner Brüder und vor allem seines Onkels ausgegangen. Dieser und sein Bruder B._______ seien mehrmals wegen ihrer politischen Tätigkeiten festgenommen worden. Aufgrund der Aktivitäten seines Onkels hätten dessen Kinder Syrien verlassen müssen und dessen gesamte Verwandtschaft - vor allem aber der Beschwerdeführer - seien einer Verfolgung, sei es von Seiten der PYD oder von Seiten des Regimes, ausgesetzt gewesen. So sei er Opfer eines Entführungsversuches, vermutungsweise durch die PYD, geworden. Aufgrund der Daten, welche auf dem verlorenen Computer enthalten gewesen seien (Informationen seines Bruders B._______ zur PDK-S, zu Demonstrationen, zu Zwangsrekrutierungen durch die PYD, zur Verteilung von Hilfsgütern aus dem Nordirak und Listen mit freiwilligen Rekruten für die Peschmerga), sei die Familie stark gefährdet. Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht und es seien Razzien bei seiner Familie durchgeführt worden. Aufgrund der untragbaren Situation hätten auch seine Eltern und Schwestern das Land verlassen müssen. Sein Onkel sei erneut Opfer eines Anschlages geworden, für den die PYD verantwortlich sei. Schliesslich macht er allgemeine Ausführungen zur aktuellen Situation in Syrien im Zusammenhang mit Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel inklusive (nicht beglaubigte) Übersetzungen ein: ein Schreiben der PDK-S, wonach die Schwester des Beschwerdeführers ihren Aufenthalt in D._______ verlängern wolle und dabei von der PDK-S unterstützt werde; einen Internetartikel unbekannten Datums, in dem berichtet wird, dass der lokale Präsident des nationalen Rates der Kurden in E._______, F._______, von einem Auto der PYD überfahren worden und in kritischem Zustand sei; eine Erklärung des Gemeinderates der Stadt E._______ vom (...), in welcher unter anderem die Freilassung von F._______ gefordert wird; Kopien von Fotos, auf denen Mitglieder des Generalsekretariats der kurdischen Delegation anlässlich der Freilassung von F._______ aus dem Gefängnis der PYD dargestellt sein sollen. 7. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzung führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Familienmitglieder geltend. Trotz seines familiären Hintergrunds vermag er den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der PYD, des syrischen Regimes oder anderer Gruppierungen nicht zu erbringen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es bezüglich des Vorfalls vom Oktober 2014 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen, dass dieser sich in einem asylrelevanten Zusammenhang ereignete. So ist nicht klar, wer und aus welchem Grund dem Beschwerdeführer nachgefahren ist und ob dem oder den Fahrer(n) seine Identität überhaupt bekannt gewesen oder ob er durch Zufall in diese Situation geraten ist. Ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Familienmitglieder ist jedenfalls nicht erstellt. Ferner konnte der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, dass die Verhöre, denen sich sein Vater und sein Bruder B._______ nach seiner Ausreise unterziehen mussten, noch die Razzien der PYD bei seiner Familie in einem Zusammenhang mit ihm stehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Ereignisse hauptsächlich durch die politische Aktivität seines Vaters und seines Bruders bedingt waren. Entsprechend antwortet der Beschwerdeführer auch auf die Frage nach dem Zusammenhang zwischen den Verhaftungen (recte: Verhören, vgl. A29 F128) seines Vaters sowie seines Bruders und ihm: "Die Suche war nicht nur wegen mir, sie war auch wegen meinen Geschwistern, aber in der letzten Zeit ist diese PYD-Partei dort sehr stark geworden" (A29 F131). Dass die Familie seines Onkels Problemen ausgesetzt gewesen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, hingegen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer davon betroffen gewesen ist. Auch befindet sich sein Bruder B._______ nach wie vor in Syrien (vgl. A29 F31 f.), obwohl er dem grössten Risiko ausgesetzt sein müsste, da er sich zum einen für die PDK-S engagiert und es zum anderen seine Daten waren, welche auf dem verschwundenen Computer gespeichert waren. Dies verdeutlicht, dass die Repressalien, denen die engste Familie des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen sein mag, nicht die von ihm geltend gemachte Intensität erreichten. Die Erklärung, sein Bruder B._______ könne nicht ausreisen, weil er kleine Kinder habe und die Grenze nicht legal überqueren könne (vgl. A29 F135), erscheint angesichts des Umstands, dass gerade B._______ mit den gravierendsten Konsequenzen zu rechnen hätte, nicht stichhaltig. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem politisch nicht aktiven Beschwerdeführer schwerwiegendere Nachteile als seinen politisch engagierten Familienmitgliedern hätten drohen sollen. Die eingereichten Beweismittel beziehen sich allesamt auf die Schwester und den Onkel des Beschwerdeführers und vermögen aufgrund des Gesagten keine asylrelevante Verfolgung zu beweisen. Bezüglich der Nachteile, welche sich direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtet haben sollen, gilt es Folgendes festzuhalten: Er selbst weist kein asylrelevantes politisches Profil auf. Abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen, welche offenbar folgenlos geblieben ist (vgl. A29 F147), hat er sich politisch nicht betätigt (vgl. A29 F142). Die anlässlich einer Razzia ausgesprochene Drohung, ihn an Stelle seiner Brüder mitzunehmen, blieb folgenlos. Ein Aufgebot zum Militärdienst hat er nie erhalten. Allein die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr allenfalls doch persönlich militärisch aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen (vgl. Urteil des BVGer D-5877/2015 vom 20. November 2015 E. 4.3.2). Zudem habe an seinem Wohnort die PYD die Kontrolle gehabt und Regimeangehörige seien vor seiner Ausreise nicht mehr in seiner Wohngegend aufgetaucht (vgl. A29 F73 f.). Seine Befürchtung, von der PYD rekrutiert zu werden, entfaltet ebenfalls keine Asylrelevanz (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Entscheidend ist dabei nicht in erster Linie, dass eine allfällige Rekrutierung nicht aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolgt, sondern vielmehr, dass im Zusammenhang mit der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; bewaffneter Arm der PYD) keine Anhaltspunkte bestehen, wonach Refraktäre als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt würden (Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Schliesslich führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass es keine Konsequenzen gehabt habe, dass er nicht mit der PYD zusammenarbeiten wollte (vgl. A29 F133). Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand: