Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. November 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 7. September 2017 fand die Anhörung statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und in B._______, (...) Nordprovinz, geboren. (...) nach seiner Geburt sei er mit seiner Familie innerhalb des Distrikts in die Ortschaft C._______ umgezogen, wo er mit Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise gelebt habe. D._______, der Ehemann seiner Cousine, sei während (...) Jahren Major bei den Liberations Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe ihn und seinen Cousin E._______ im Jahr (...) mit zu den LTTE genommen. Während er (Beschwerdeführer) für die LTTE Hilfsarbeiten verrichtet habe, habe sein Cousin ein militärisches Training absolviert und sei am (...) in F._______ einen Heldentod gestorben. Er selber sei eine Woche später zu seiner Familie geflohen. Bei einem Bombenanschlag am (...) seien seine Mutter, seine Tante mütterlicherseits und der Ehemann seiner Cousine ums Leben gekommen. Eine Woche danach hätten sie sich aufgemacht, sich in das von der Regierung kontrollierte Gebiet zu begeben. Dabei habe er auf Anweisung von D._______ dessen Waffen und Munition in einem Bunker vergraben, wobei er von einem (namentlich genannten) Nachbarsjungen beobachtet worden sei. Anschliessend hätten er und seine Angehörigen sich der Sri Lanka Army (SLA) ergeben. Dabei sei D._______ wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft inhaftiert worden; er und seine restliche Familie seien - gemäss Angaben in der BzP - in einem Flüchtlingslager untergebracht und später rehabilitiert worden und wieder an den Wohnort zurückgekehrt. Beziehungsweise sei er - gemäss Angaben in der Anhörung - während seines (...) Aufenthalts im Flüchtlingslager (...) von Mitarbeitern des Criminal Investigation Department (CID) befragt und dabei geschlagen worden. Aus Angst sei er mit Hilfe einer Tante (...) geflohen. Sein Vater und die (...) Schwestern seien später an den Wohnort zurückgekehrt. Im (...) habe der Vater ihn dann ebenfalls nach C._______ zurückgeholt, wo er während sechs bis sieben Monaten ohne Probleme als (...) gearbeitet habe. Etwa im (...) hätten Angehörige des CID ihn zu Hause aufgesucht. Er habe tags darauf in ihrem Büro erscheinen müssen, sei befragt, geschlagen worden und sein Kopf sei in einen mit Wasser gefüllten Eimer gedrückt worden. Er habe zugegeben, dass er im (...) aus dem Flüchtlingslager geflohen sei. Er sei mit einem Eisenrohr geschlagen worden, wovon eine Narbe (...) zeuge. Eine LTTE-Mitgliedschaft habe er verneint. Erst nach (...) Tagen sei es dem Vater gelungen, die Freilassung zu erwirken. In der Folge habe er sich bis (...) jeden Sonntag und im Anschluss bis (...) jeweils am letzten Sonntag des Monats melden und Unterschrift leisten müssen. D._______ sei nach (...) Jahren aus der Haft entlassen worden und habe danach als Geschäftsmann gearbeitet, wobei er vorerwähntem Nachbarsjungen ein Darlehen gewährt habe. Als er die Rückzahlung verlangt habe, sei es zu Streitigkeiten gekommen, worauf der Nachbarsjunge die Sicherheitsbehörden über die versteckten Waffen informiert habe. D._______ sei darauf verhaftet, verhört und geschlagen worden und habe dabei angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) die Waffen im Bunker vergraben habe. Einen Tag nach der Festnahme von D._______ - dies sei am (...) gewesen - hätten Angehörige des CID ihn während seiner Abwesenheit zu Hause gesucht. Sie hätten - gemäss Angaben in der BzP - seinem Vater aufgetragen, dass er am Montag zu ihnen ins Büro kommen müsse. Sein Vater habe ihm davon abgeraten, weshalb er nicht hingegangen sei. Auch D._______ habe ihm geraten, der Aufforderung keine Folge zu leisten und ins Ausland auszureisen. Er habe deshalb Sri Lanka am (...) legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg Richtung G._______ verlassen. A.c Als Beweismittel reichte er einen beglaubigten Geburtsschein, beglaubigte Todesurkunden seiner Mutter und seines Cousins, ein von seinem Vater verfasstes und vom Friedensrichter unterschriftlich bestätigtes Schreiben vom 22. Februar 2017, eine Kopie der Information Counselling & Referral Service (ICRS) Karte aus dem Jahr 2011 (lautend auf D._______) und mehrere Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vernehmlassung des SEM ging innert erstreckter Frist am 24. November 2017 beim Gericht ein. Sie wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht. F. Am 12. März 2019 zog das Bundesverwaltungsgericht das Dossier N (...) von H._______, Onkel des Beschwerdeführers, bei.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. So rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es den eingereichten Beweismitteln jede Relevanz abgesprochen und ein vom Friedensrichter beglaubigtes Schreiben (vgl. SEM act. A12, BM 3) als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert habe. Weiter habe das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es die Asylvorbringen nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft habe. Der Beschwerdeführer vermengt die Fragen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Untersuchungspflicht mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Allein darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Rügen erweisen sich als unbegründet und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.1 Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP und Anhörung unterschiedliche Angaben zu den vergrabenen Waffen gemacht und im freien Bericht der Anhörung nicht erwähnt, beim Vergraben der Waffen vom Nachbarsjungen beobachtet worden zu sein. Es sei nicht einleuchtend, dass ausgerechnet jener Junge den CID über das Waffenversteck informiert habe. Widersprüchlich geäussert habe er sich auch hinsichtlich der Geschehnisse nach der Verhaftung von D._______. Sodann seien seine Erklärungen zum Interesse des CID an vor Jahren vergrabenen Waffen weder plausibel noch aufschlussreich, sondern ausweichend und nicht überzeugend ausgefallen. Weiter seien die Flucht aus dem Flüchtlingslager, die späteren Verhöre durch den CID sowie die Pflicht zur Unterschriftsleistung nachgeschoben und nicht glaubhaft. Beim Schreiben des Vaters handle es sich lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben, weshalb es ebenfalls nicht geeignet sei, die Vorbringen glaubhaft zu machen. Die weiteren Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen glaubhaft zu machen, da am Tod der Verwandten beziehungsweise deren Existenz und Tätigkeiten für die LTTE nicht gezweifelt werde. Sodann habe er weder wegen dem in der Schweiz lebenden Onkel noch wegen in Sri Lanka lebender oder verstorbener Angehöriger eine allfällige Reflexverfolgung glaubhaft gemacht. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten nicht vermocht, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, seine Vorbringen seien insgesamt glaubhaft und asylrelevant. So habe er im Zusammenhang mit den versteckten Waffen nicht widersprüchlich ausgesagt; das SEM habe seine Vorbringen falsch gewürdigt. Auch betreffend die versteckten Waffen liege ein blosser Scheinwiderspruch vor. Er habe nämlich in der BzP zunächst von einer Waffe im Singular, danach von Waffen im Plural und auf Nachfrage von "insgesamt drei Stück" gesprochen. Anlässlich der Anhörung habe er dann präzisiert, dass es sich um ein Gewehr, eine Pistole und einen Munitionsgürtel gehandelt habe. Auch seine Aussagen zum Nachbarsjungen seien stimmig. So habe er bereits anlässlich der BzP angegeben, von diesem beim Verstecken der Waffen beobachtet worden zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er das Vorbringen dann präzisiert. Sodann habe er auch angegeben, dass es aufgrund des Privatkredits zu einem Streit mit dem Nachbarsjungen und D._______ gekommen sei. Weiter habe er auch angegeben, am Sonntag durch seinen Vater vom CID aufgefordert worden zu sein, sich am Montag im Büro einzufinden. Auch in diesem Punkt sei kein Widerspruch auszumachen. Er habe sich bei der BzP weisungsgemäss auf das Wichtigste beschränkt und deshalb nur seine Verbindung zu den LTTE sowie das fluchtauslösende Moment vorgebracht. Anlässlich der Anhörung habe er dann seine Fluchtgeschichte viel ausführlicher geschildert. Das SEM verkenne die beschränkte Aussagekraft der BzP, indem es seine Vorbringen nun als nachgeschoben bezeichne. Die eingereichten Beweismittel würden das fluchtauslösende Motiv sowie wesentliche Fakten seiner Vorbringen bestätigen. Er stamme aus dem früheren Kerngebiet der LTTE, habe für diese im Küchenbereich gedient und weise durch D._______, den Ehemann seiner Cousine, wie auch durch den in der Schweiz lebenden Onkel Verbindungen zu den LTTE auf. Er sei sodann bereits (...) in asylrelevanter Weise verfolgt worden und zum Zeitpunkt der Flucht erneut vor einer unmittelbaren Verfolgung gestanden. Er werde nach wie vor von den Sicherheitskräften gesucht. Ferner habe er dreimal an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung (...) in Genf und einmal am Heldentag in Fribourg teilgenommen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auch wenn der Begründung der Vorinstanz teilweise nicht gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag durchaus mit einzelnen Rechtsmittelvorbringen zu überzeugen. So liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanz hinsichtlich Art und Anzahl der versteckten Waffen kein Widerspruch vor. Das SEM hat ihn anlässlich der BzP lediglich nach der Anzahl der Waffen, nicht jedoch nach deren Art gefragt ("insgesamt 3 Stück" [vgl. SEM act. A4, S. 9]). Insofern er anlässlich der Anhörung ein Gewehr, eine Pistole sowie einen Munitionsgurt erwähnte (vgl. SEM act. A11, F. 80, F. 101 ff., F. 123), erscheint es vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht, ihm diesbezüglich einen Widerspruch vorzuhalten. Auch hinsichtlich der Kenntnis des Nachbarjungen von den versteckten Waffen vermag er grundsätzlich zu überzeugen. So brachte er anlässlich der BzP vor, der Junge habe ihn beim Verlassen des Bunkers gesehen (vgl. SEM act. A4, S. 9). Es trifft zwar zu, dass der Nachbar anlässlich der Anhörung an der chronologisch richtigen Stelle nicht explizit erwähnt wurde (vgl. SEM act. A11, F. 80 [S. 9]). Jedoch erwähnte der Beschwerdeführer an späterer Stelle und immer noch innerhalb des freien Berichtes, der Nachbarsjunge habe die Sicherheitsbehörden über das Waffenversteck informiert (vgl. SEM act. A11, F. 82 [S. 10]) und impliziert damit zumindest dessen Kenntnis von den versteckten Waffen. Sodann brachte er auf Nachfrage hin weiter vor, zwar seien seine Familie, die Cousine und ihr Ehemann sowie deren Kinder und der Nachbarsjunge beim Bunker zugegen gewesen, jedoch hätten lediglich seine Cousine und ihre Kinder das Vergraben mit eigenen Augen gesehen, während sein Vater, D._______ und der Nachbarsjunge draussen gewartet hätten (vgl. SEM act. A11, F. 108, F. 110 f.). Auch ist es ihm durchaus gelungen, die Motivation zur Denunziation - nämlich Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens - aufzuzeigen.
E. 6.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer dennoch nicht zu überzeugen. So ist zunächst festzustellen, dass er das Vergraben der Waffen unstimmig geschildert hat. Während er bei der BzP vorbrachte, D._______ habe ihn angewiesen, die Waffen zu vergraben, führte er bei der Anhörung aus, dies sei eine spontane Reaktion von ihm gewesen, er habe das aus Hilfsbereitschaft getan (vgl. SEM act. A4 S. 7; act. A11 F. 105).
E. 6.4 Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung von D._______ aufgrund der Denunziation widerspricht. So führte er anlässlich der BzP aus, D._______ sei nach dem Verhör, bei welchem dieser ihn der Wahrheit entsprechend belastet habe, wieder freigelassen worden (vgl. SEM act. A4 S.8). Bei der Anhörung brachte er hingegen vor, die Freilassung sei erst zu einem späteren Zeitpunkt, mithin nach seiner Ausreise aus Sri Lanka, erfolgt (vgl. SEM act. A11, F. 129, F. 148). Ferner ist in diesem Zusammenhang nicht vorstellbar, dass die Sicherheitsbehörden es zugelassen hätten, dass der sich in Haft befindende D._______ telefonisch den Beschwerdeführer und dessen Vater kontaktieren und diese so vor weiteren Ermittlungen hätte warnen können (SEM act. A11, F. 138 ff.). Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Flucht aus dem Flüchtlingslager, die Verhöre durch den CID sowie die Unterschriftsleistung seien nicht nachgeschoben, vermag er damit ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er seine Situation in Sri Lanka verschärft darstellen respektive eine Gefährdungssituation konstruieren wollte. Anlässlich der BzP wurde er aufgefordert, sämtliche Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu nennen. An keiner Stelle wurde er angehalten, sich kurz zu halten. Dabei hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den genannten Vorkommnissen um einschneidende Erlebnisse und eigentliche Kernvorbringen der dargelegten Asylgründe handelt, weshalb - bei Wahrunterstellung - zu erwarten gewesen wäre, dass er sich an diese ohne Einschränkungen zu erinnern und sie übereinstimmend zu schildern vermocht hätte. Soweit der Beschwerdeführer schlussendlich vorbringt, das SEM habe im Zusammenhang mit den Beweismitteln die Anforderungen an die Glaubhaftmachung verletzt, vermag er nicht zu überzeugen. Das SEM hat zu Recht erwogen, dass es sich bei dem durch einen Friedensrichter bestätigten Schreiben des Vaters vom 22. Februar 2017 um ein reines Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend geringem Beweiswert handelt (vgl. SEM act. A12, BM 3) und sich die übrigen Beweismittel auf unbestrittene Sachverhalte beziehen.
E. 6.5 Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer in Würdigung sämtlicher Umstände eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht glaubhaft zu machen.
E. 6.6 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sind sodann als in jeder Hinsicht niederschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer macht geltend, an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung in Genf und am Heldentag in Fribourg teilgenommen zu haben. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene legte er indes dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht von einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Sodann reichte er keinerlei Beweismittel zu seinem geltend gemachten exilpolitischen Engagement ein. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 6.7 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Er führt diesbezüglich an, er stamme aus dem früheren Kerngebiet der LTTE und weise persönliche und familiäre Verbindungen zu den LTTE auf. Überdies habe er seit seiner Einreise in die Schweiz an drei Demonstrationen sowie am Heldentag in Fribourg teilgenommen. Er erfülle damit zahlreiche Risikofaktoren.
E. 6.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 6.7.2 Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Zwar weist er tatsächlich mehrere persönliche beziehungsweise familiäre Verbindungen zu den LTTE auf. So unterstützte er im Jahr (...) auf Initiative von D._______, dem Ehemann seiner Cousine und dargelegtermassen LTTE-Mitglied im Range eines Majors, die LTTE, indem er für diese bis zum Ende des Jahres im Küchenbereich tätig war. Da seine Asylvorbringen jedoch als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht höchstens als niederschwellig zu beurteilen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch die sri-lankische Behörden zu jener kleine Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Gegenüber den Sicherheitsbehörden hat er seine Unterstützungsdienste für die LTTE nie erwähnt. Vielmehr lebte er nach Kriegsende noch über (...) Jahre weiter in Sri Lanka. Auch seine Angehörigen leben bisweilen unbehelligt in Sri Lanka (vgl. SEM act. A11, F. 45 ff.). I._______, Ehemann der Cousine J._______, sowie der Cousin K._______, beides angeblich Mitglieder der LTTE, verstarben (...) beziehungsweise im (...) und der Beschwerdeführer hatte deswegen nie Probleme. Gleiches gilt für seinen Onkel J._______ (N [...]), der zwar Asyl in der Schweiz erhielt, jedoch bereits (...) aus Sri Lanka ausgereist war. Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund (...) Landesabwesenheit und seiner Narbe (...) kann er keine Gefährdung ableiten. Zudem hat er Sri Lanka über den Flughafen Colombo verlassen, wobei er sich mit seinem eigenen Reisepass ausgewiesen hat. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sein Name auf einer "Stop-List" aufgeführt ist. Wie bereits ausgeführt, ist sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig einzustufen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 6.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, bis zunächst als unzumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat es die Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkrieges merklich verbessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Situation zwar nach wie vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügen würden sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. Urteil a.a.O. insb. E. 9.5.9). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...). Sein Vater wohnt zusammen mit den (...) Schwestern in (...) C._______ und verdient seinen Lebensunterhalt als (...). Während eine Schwester die Schule bereits abgeschlossen hat, ist die andere weiterhin in Ausbildung. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann, zumal auch seine Reise in die Schweiz nebst seinem Vater auch von einer Tante mütterlicherseits finanziert worden ist. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5869/2017 Urteil vom 28. März 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. November 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 7. September 2017 fand die Anhörung statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und in B._______, (...) Nordprovinz, geboren. (...) nach seiner Geburt sei er mit seiner Familie innerhalb des Distrikts in die Ortschaft C._______ umgezogen, wo er mit Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise gelebt habe. D._______, der Ehemann seiner Cousine, sei während (...) Jahren Major bei den Liberations Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe ihn und seinen Cousin E._______ im Jahr (...) mit zu den LTTE genommen. Während er (Beschwerdeführer) für die LTTE Hilfsarbeiten verrichtet habe, habe sein Cousin ein militärisches Training absolviert und sei am (...) in F._______ einen Heldentod gestorben. Er selber sei eine Woche später zu seiner Familie geflohen. Bei einem Bombenanschlag am (...) seien seine Mutter, seine Tante mütterlicherseits und der Ehemann seiner Cousine ums Leben gekommen. Eine Woche danach hätten sie sich aufgemacht, sich in das von der Regierung kontrollierte Gebiet zu begeben. Dabei habe er auf Anweisung von D._______ dessen Waffen und Munition in einem Bunker vergraben, wobei er von einem (namentlich genannten) Nachbarsjungen beobachtet worden sei. Anschliessend hätten er und seine Angehörigen sich der Sri Lanka Army (SLA) ergeben. Dabei sei D._______ wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft inhaftiert worden; er und seine restliche Familie seien - gemäss Angaben in der BzP - in einem Flüchtlingslager untergebracht und später rehabilitiert worden und wieder an den Wohnort zurückgekehrt. Beziehungsweise sei er - gemäss Angaben in der Anhörung - während seines (...) Aufenthalts im Flüchtlingslager (...) von Mitarbeitern des Criminal Investigation Department (CID) befragt und dabei geschlagen worden. Aus Angst sei er mit Hilfe einer Tante (...) geflohen. Sein Vater und die (...) Schwestern seien später an den Wohnort zurückgekehrt. Im (...) habe der Vater ihn dann ebenfalls nach C._______ zurückgeholt, wo er während sechs bis sieben Monaten ohne Probleme als (...) gearbeitet habe. Etwa im (...) hätten Angehörige des CID ihn zu Hause aufgesucht. Er habe tags darauf in ihrem Büro erscheinen müssen, sei befragt, geschlagen worden und sein Kopf sei in einen mit Wasser gefüllten Eimer gedrückt worden. Er habe zugegeben, dass er im (...) aus dem Flüchtlingslager geflohen sei. Er sei mit einem Eisenrohr geschlagen worden, wovon eine Narbe (...) zeuge. Eine LTTE-Mitgliedschaft habe er verneint. Erst nach (...) Tagen sei es dem Vater gelungen, die Freilassung zu erwirken. In der Folge habe er sich bis (...) jeden Sonntag und im Anschluss bis (...) jeweils am letzten Sonntag des Monats melden und Unterschrift leisten müssen. D._______ sei nach (...) Jahren aus der Haft entlassen worden und habe danach als Geschäftsmann gearbeitet, wobei er vorerwähntem Nachbarsjungen ein Darlehen gewährt habe. Als er die Rückzahlung verlangt habe, sei es zu Streitigkeiten gekommen, worauf der Nachbarsjunge die Sicherheitsbehörden über die versteckten Waffen informiert habe. D._______ sei darauf verhaftet, verhört und geschlagen worden und habe dabei angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) die Waffen im Bunker vergraben habe. Einen Tag nach der Festnahme von D._______ - dies sei am (...) gewesen - hätten Angehörige des CID ihn während seiner Abwesenheit zu Hause gesucht. Sie hätten - gemäss Angaben in der BzP - seinem Vater aufgetragen, dass er am Montag zu ihnen ins Büro kommen müsse. Sein Vater habe ihm davon abgeraten, weshalb er nicht hingegangen sei. Auch D._______ habe ihm geraten, der Aufforderung keine Folge zu leisten und ins Ausland auszureisen. Er habe deshalb Sri Lanka am (...) legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg Richtung G._______ verlassen. A.c Als Beweismittel reichte er einen beglaubigten Geburtsschein, beglaubigte Todesurkunden seiner Mutter und seines Cousins, ein von seinem Vater verfasstes und vom Friedensrichter unterschriftlich bestätigtes Schreiben vom 22. Februar 2017, eine Kopie der Information Counselling & Referral Service (ICRS) Karte aus dem Jahr 2011 (lautend auf D._______) und mehrere Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vernehmlassung des SEM ging innert erstreckter Frist am 24. November 2017 beim Gericht ein. Sie wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht. F. Am 12. März 2019 zog das Bundesverwaltungsgericht das Dossier N (...) von H._______, Onkel des Beschwerdeführers, bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. So rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es den eingereichten Beweismitteln jede Relevanz abgesprochen und ein vom Friedensrichter beglaubigtes Schreiben (vgl. SEM act. A12, BM 3) als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert habe. Weiter habe das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es die Asylvorbringen nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft habe. Der Beschwerdeführer vermengt die Fragen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Untersuchungspflicht mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Allein darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Rügen erweisen sich als unbegründet und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP und Anhörung unterschiedliche Angaben zu den vergrabenen Waffen gemacht und im freien Bericht der Anhörung nicht erwähnt, beim Vergraben der Waffen vom Nachbarsjungen beobachtet worden zu sein. Es sei nicht einleuchtend, dass ausgerechnet jener Junge den CID über das Waffenversteck informiert habe. Widersprüchlich geäussert habe er sich auch hinsichtlich der Geschehnisse nach der Verhaftung von D._______. Sodann seien seine Erklärungen zum Interesse des CID an vor Jahren vergrabenen Waffen weder plausibel noch aufschlussreich, sondern ausweichend und nicht überzeugend ausgefallen. Weiter seien die Flucht aus dem Flüchtlingslager, die späteren Verhöre durch den CID sowie die Pflicht zur Unterschriftsleistung nachgeschoben und nicht glaubhaft. Beim Schreiben des Vaters handle es sich lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben, weshalb es ebenfalls nicht geeignet sei, die Vorbringen glaubhaft zu machen. Die weiteren Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen glaubhaft zu machen, da am Tod der Verwandten beziehungsweise deren Existenz und Tätigkeiten für die LTTE nicht gezweifelt werde. Sodann habe er weder wegen dem in der Schweiz lebenden Onkel noch wegen in Sri Lanka lebender oder verstorbener Angehöriger eine allfällige Reflexverfolgung glaubhaft gemacht. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten nicht vermocht, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, seine Vorbringen seien insgesamt glaubhaft und asylrelevant. So habe er im Zusammenhang mit den versteckten Waffen nicht widersprüchlich ausgesagt; das SEM habe seine Vorbringen falsch gewürdigt. Auch betreffend die versteckten Waffen liege ein blosser Scheinwiderspruch vor. Er habe nämlich in der BzP zunächst von einer Waffe im Singular, danach von Waffen im Plural und auf Nachfrage von "insgesamt drei Stück" gesprochen. Anlässlich der Anhörung habe er dann präzisiert, dass es sich um ein Gewehr, eine Pistole und einen Munitionsgürtel gehandelt habe. Auch seine Aussagen zum Nachbarsjungen seien stimmig. So habe er bereits anlässlich der BzP angegeben, von diesem beim Verstecken der Waffen beobachtet worden zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er das Vorbringen dann präzisiert. Sodann habe er auch angegeben, dass es aufgrund des Privatkredits zu einem Streit mit dem Nachbarsjungen und D._______ gekommen sei. Weiter habe er auch angegeben, am Sonntag durch seinen Vater vom CID aufgefordert worden zu sein, sich am Montag im Büro einzufinden. Auch in diesem Punkt sei kein Widerspruch auszumachen. Er habe sich bei der BzP weisungsgemäss auf das Wichtigste beschränkt und deshalb nur seine Verbindung zu den LTTE sowie das fluchtauslösende Moment vorgebracht. Anlässlich der Anhörung habe er dann seine Fluchtgeschichte viel ausführlicher geschildert. Das SEM verkenne die beschränkte Aussagekraft der BzP, indem es seine Vorbringen nun als nachgeschoben bezeichne. Die eingereichten Beweismittel würden das fluchtauslösende Motiv sowie wesentliche Fakten seiner Vorbringen bestätigen. Er stamme aus dem früheren Kerngebiet der LTTE, habe für diese im Küchenbereich gedient und weise durch D._______, den Ehemann seiner Cousine, wie auch durch den in der Schweiz lebenden Onkel Verbindungen zu den LTTE auf. Er sei sodann bereits (...) in asylrelevanter Weise verfolgt worden und zum Zeitpunkt der Flucht erneut vor einer unmittelbaren Verfolgung gestanden. Er werde nach wie vor von den Sicherheitskräften gesucht. Ferner habe er dreimal an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung (...) in Genf und einmal am Heldentag in Fribourg teilgenommen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auch wenn der Begründung der Vorinstanz teilweise nicht gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag durchaus mit einzelnen Rechtsmittelvorbringen zu überzeugen. So liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanz hinsichtlich Art und Anzahl der versteckten Waffen kein Widerspruch vor. Das SEM hat ihn anlässlich der BzP lediglich nach der Anzahl der Waffen, nicht jedoch nach deren Art gefragt ("insgesamt 3 Stück" [vgl. SEM act. A4, S. 9]). Insofern er anlässlich der Anhörung ein Gewehr, eine Pistole sowie einen Munitionsgurt erwähnte (vgl. SEM act. A11, F. 80, F. 101 ff., F. 123), erscheint es vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht, ihm diesbezüglich einen Widerspruch vorzuhalten. Auch hinsichtlich der Kenntnis des Nachbarjungen von den versteckten Waffen vermag er grundsätzlich zu überzeugen. So brachte er anlässlich der BzP vor, der Junge habe ihn beim Verlassen des Bunkers gesehen (vgl. SEM act. A4, S. 9). Es trifft zwar zu, dass der Nachbar anlässlich der Anhörung an der chronologisch richtigen Stelle nicht explizit erwähnt wurde (vgl. SEM act. A11, F. 80 [S. 9]). Jedoch erwähnte der Beschwerdeführer an späterer Stelle und immer noch innerhalb des freien Berichtes, der Nachbarsjunge habe die Sicherheitsbehörden über das Waffenversteck informiert (vgl. SEM act. A11, F. 82 [S. 10]) und impliziert damit zumindest dessen Kenntnis von den versteckten Waffen. Sodann brachte er auf Nachfrage hin weiter vor, zwar seien seine Familie, die Cousine und ihr Ehemann sowie deren Kinder und der Nachbarsjunge beim Bunker zugegen gewesen, jedoch hätten lediglich seine Cousine und ihre Kinder das Vergraben mit eigenen Augen gesehen, während sein Vater, D._______ und der Nachbarsjunge draussen gewartet hätten (vgl. SEM act. A11, F. 108, F. 110 f.). Auch ist es ihm durchaus gelungen, die Motivation zur Denunziation - nämlich Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens - aufzuzeigen. 6.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer dennoch nicht zu überzeugen. So ist zunächst festzustellen, dass er das Vergraben der Waffen unstimmig geschildert hat. Während er bei der BzP vorbrachte, D._______ habe ihn angewiesen, die Waffen zu vergraben, führte er bei der Anhörung aus, dies sei eine spontane Reaktion von ihm gewesen, er habe das aus Hilfsbereitschaft getan (vgl. SEM act. A4 S. 7; act. A11 F. 105). 6.4 Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung von D._______ aufgrund der Denunziation widerspricht. So führte er anlässlich der BzP aus, D._______ sei nach dem Verhör, bei welchem dieser ihn der Wahrheit entsprechend belastet habe, wieder freigelassen worden (vgl. SEM act. A4 S.8). Bei der Anhörung brachte er hingegen vor, die Freilassung sei erst zu einem späteren Zeitpunkt, mithin nach seiner Ausreise aus Sri Lanka, erfolgt (vgl. SEM act. A11, F. 129, F. 148). Ferner ist in diesem Zusammenhang nicht vorstellbar, dass die Sicherheitsbehörden es zugelassen hätten, dass der sich in Haft befindende D._______ telefonisch den Beschwerdeführer und dessen Vater kontaktieren und diese so vor weiteren Ermittlungen hätte warnen können (SEM act. A11, F. 138 ff.). Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Flucht aus dem Flüchtlingslager, die Verhöre durch den CID sowie die Unterschriftsleistung seien nicht nachgeschoben, vermag er damit ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er seine Situation in Sri Lanka verschärft darstellen respektive eine Gefährdungssituation konstruieren wollte. Anlässlich der BzP wurde er aufgefordert, sämtliche Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu nennen. An keiner Stelle wurde er angehalten, sich kurz zu halten. Dabei hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den genannten Vorkommnissen um einschneidende Erlebnisse und eigentliche Kernvorbringen der dargelegten Asylgründe handelt, weshalb - bei Wahrunterstellung - zu erwarten gewesen wäre, dass er sich an diese ohne Einschränkungen zu erinnern und sie übereinstimmend zu schildern vermocht hätte. Soweit der Beschwerdeführer schlussendlich vorbringt, das SEM habe im Zusammenhang mit den Beweismitteln die Anforderungen an die Glaubhaftmachung verletzt, vermag er nicht zu überzeugen. Das SEM hat zu Recht erwogen, dass es sich bei dem durch einen Friedensrichter bestätigten Schreiben des Vaters vom 22. Februar 2017 um ein reines Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend geringem Beweiswert handelt (vgl. SEM act. A12, BM 3) und sich die übrigen Beweismittel auf unbestrittene Sachverhalte beziehen. 6.5 Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer in Würdigung sämtlicher Umstände eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht glaubhaft zu machen. 6.6 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sind sodann als in jeder Hinsicht niederschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer macht geltend, an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung in Genf und am Heldentag in Fribourg teilgenommen zu haben. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene legte er indes dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht von einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Sodann reichte er keinerlei Beweismittel zu seinem geltend gemachten exilpolitischen Engagement ein. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 6.7 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Er führt diesbezüglich an, er stamme aus dem früheren Kerngebiet der LTTE und weise persönliche und familiäre Verbindungen zu den LTTE auf. Überdies habe er seit seiner Einreise in die Schweiz an drei Demonstrationen sowie am Heldentag in Fribourg teilgenommen. Er erfülle damit zahlreiche Risikofaktoren. 6.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 6.7.2 Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Zwar weist er tatsächlich mehrere persönliche beziehungsweise familiäre Verbindungen zu den LTTE auf. So unterstützte er im Jahr (...) auf Initiative von D._______, dem Ehemann seiner Cousine und dargelegtermassen LTTE-Mitglied im Range eines Majors, die LTTE, indem er für diese bis zum Ende des Jahres im Küchenbereich tätig war. Da seine Asylvorbringen jedoch als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht höchstens als niederschwellig zu beurteilen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch die sri-lankische Behörden zu jener kleine Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Gegenüber den Sicherheitsbehörden hat er seine Unterstützungsdienste für die LTTE nie erwähnt. Vielmehr lebte er nach Kriegsende noch über (...) Jahre weiter in Sri Lanka. Auch seine Angehörigen leben bisweilen unbehelligt in Sri Lanka (vgl. SEM act. A11, F. 45 ff.). I._______, Ehemann der Cousine J._______, sowie der Cousin K._______, beides angeblich Mitglieder der LTTE, verstarben (...) beziehungsweise im (...) und der Beschwerdeführer hatte deswegen nie Probleme. Gleiches gilt für seinen Onkel J._______ (N [...]), der zwar Asyl in der Schweiz erhielt, jedoch bereits (...) aus Sri Lanka ausgereist war. Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund (...) Landesabwesenheit und seiner Narbe (...) kann er keine Gefährdung ableiten. Zudem hat er Sri Lanka über den Flughafen Colombo verlassen, wobei er sich mit seinem eigenen Reisepass ausgewiesen hat. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sein Name auf einer "Stop-List" aufgeführt ist. Wie bereits ausgeführt, ist sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig einzustufen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 6.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, bis zunächst als unzumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat es die Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkrieges merklich verbessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Situation zwar nach wie vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügen würden sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. Urteil a.a.O. insb. E. 9.5.9). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...). Sein Vater wohnt zusammen mit den (...) Schwestern in (...) C._______ und verdient seinen Lebensunterhalt als (...). Während eine Schwester die Schule bereits abgeschlossen hat, ist die andere weiterhin in Ausbildung. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann, zumal auch seine Reise in die Schweiz nebst seinem Vater auch von einer Tante mütterlicherseits finanziert worden ist. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: