opencaselaw.ch

D-5379/2019

D-5379/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Die als Beweismittel eingereichte angebliche Vorladung der sri-lankischen Kriminalpolizei wird eingezogen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5379/2019 was Urteil vom 5. Dezember 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Partei A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann und Partner, [...], Gesuchsteller Gegenstand Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5869/2017 vom 28. März 2019 und D-3535/2019 vom 22. August 2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 13. September 2017 das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil D-5869/2017 vom 28. März 2019 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe an das SEM vom 21. Mai 2019 ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch einreichte, dass das Staatssekretariat dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Juni 2019 abwies, soweit es darauf eintrat, und erneut die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3535/2019 vom 22. August 2019 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2019 (Datum des Poststempels: 14. Oktober 2019) die Revision der genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beantragte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss gelangte, das Revisionsgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos, und folglich den gestellten Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies, dass der Gesuchsteller gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch aufgefordert wurde, bis zum 8. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 5. November 2019 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass der Gesuchsteller durch die in Revision gezogenen Urteile berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31, Rz. 24 f.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.36), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, dass im vorliegenden Verfahren der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht wird, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass das Revisionsgesuch damit begründet wird, der Gesuchsteller habe nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 und vom 22. August 2019 ein Beweismittel beibringen können, das seine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachweise, dass das entsprechende Dokument mit dem Revisionsgesuch begleitet durch eine deutsche Übersetzung eingereicht wurde, dass im Revisionsgesuch geltend gemacht wird, es handle sich beim eingereichten Dokument um eine vom 19. Mai 2019 datierende Vorladung der sri-lankischen Kriminalpolizei an den Gesuchsteller, wonach sich dieser am 20. August 2019 "im 4. Stock" der Division Colombo der Kriminalpolizei für eine Befragung einzufinden habe, dass der eingereichten Übersetzung jedoch zu entnehmen ist, dass das eingereichte Dokument keineswegs im Sinne einer Vorladung an den Gesuchsteller adressiert wurde, sondern es sich dabei um eine behördeninterne Mitteilung der Division Colombo der sri-lankischen Kriminalpolizei an eine (lediglich mit einer Nummer bezeichnete) andere Polizeistelle handeln soll, dass somit nicht nachvollziehbar ist, wie der Gesuchsteller - beziehungsweise dessen Familie, die ihm das Beweismittel in die Schweiz gesandt haben soll - in den Besitz einer solchen Mitteilung zwischen zwei Polizeibehörden gelangt sein könnte, dass in Bezug auf diesen wesentlichen Aspekt im Revisionsgesuch keine Angaben enthalten sind, dass hierzu, nachdem auf diesen Gesichtspunkt bereits mit der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 bei der Feststellung der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs hingewiesen wurde, auch zum heutigen Zeitpunkt keine Angaben vorliegen, dass im Revisionsgesuch des Weiteren behauptet wird, der Gesuchsteller sei aufgrund seiner früheren Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und seiner Abstammung aus einer "LTTE-Familie" in Sri Lanka von Verfolgung bedroht, dass jedoch, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit den beschwerdeinstanzlichen Urteilen vom 28. März 2019 und vom 22. August 2019 die Einschätzung des SEM bestätigte, wonach die Asylvorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft zu erachten sind, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Revisionsgesuch zur angeblichen Gefährdungssituation des Gesuchstellers in Sri Lanka nicht ersichtlich ist, weshalb er, nachdem er bereits am 2. Oktober 2015 aus seinem Heimatstaat ausreiste, zum heutigen Zeitpunkt überhaupt durch die sri-lankische Kriminalpolizei zu einer Befragung vorgeladen werden sollte, dass angesichts des Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es sich beim mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel um ein gefälschtes Dokument handelt, dass dem Revisionsgesuch auch anderweitig nichts zu entnehmen ist, was in revisionsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnte, dass diese Feststellung insbesondere für die Vorbringen im Revisionsgesuch gilt, wonach der Gesuchsteller aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka und im Zusammenhang mit den dortigen Wahlen vom November 2019 einer Gefährdung ausgesetzt sei, dass der angerufene Revisionsgrund somit nicht gegeben ist und das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist, dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist, dass das mit dem Revisionsgesuch eingereichte, als Vorladung der sri-lankischen Kriminalpolizei bezeichnete Dokument, das sich als Fälschung erwiesen hat, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Die als Beweismittel eingereichte angebliche Vorladung der sri-lankischen Kriminalpolizei wird eingezogen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Martin Scheyli Versand: