Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3535/2019 Urteil vom 22. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Daniel Hoffmann, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl ersuchte, das SEM sein Gesuch mit Entscheid vom 13. September 2017 abwies und eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5869/2017 vom 28. März 2019 abgewiesen wurde, dass er am 21. Mai 2019 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch einreichte und darlegte, er habe neue Beweismittel erhalten, die seine Vorbringen belegen würden, dass er einerseits anhand eines von einem Friedensrichter beglaubigten Schreibens belegen könne, dass er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewaltsam verschleppt und in der Folge vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden sei, und andererseits über eine Bestätigung eines Dorfbeamten verfüge, welche belege, dass er nach wie vor vom CID gesucht werde, dass sich ferner weitere Beweismittel auf dem Weg in die Schweiz befinden würden, dass der Beschwerdeführer des Weiteren auf die terroristischen Anschläge auf eine Kirche in Colombo vom 21. April 2019 verwies und geltend machte, aufgrund des Anschlags würden nun verschärfte Sicherheitsbestimmungen herrschen, was dazu führe, dass das Risiko einer Festnahme bei einer Einreise am Flughafen erhöht sei, dass er deshalb eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, dass die Vorinstanz das Gesuch als zweites Asylgesuch (Merhfachgesuch) entgegennahm, soweit sie darauf eintrat, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2019 - eröffnet am 12. Juni 2019 - feststellte, das Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde, die Wegweisung und deren Vollzug verfügte sowie eine Gebühr erhob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, da die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel - Bestätigung eines Dorfbeamten vom 20. Februar 2019, Bestätigung des Friedensrichters vom 12. Oktober 2016 - bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 ergangen seien, seien diese revisionsrechtlich geltend zu machen, weshalb das SEM auf die entsprechenden Vorbringen nicht eintrete, dass betreffend das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Anschläge vom 21. April 2019 gefährdet, festgehalten wurde, er sei ethnischer Tamile und gemäss Aktenlage nie in persönlichem Kontakt zu muslimischen Gruppierungen in Sri Lanka gestanden, deshalb sei nicht ersichtlich, wieso er nunmehr ins Blickfeld der sri-lankischen Behörden geraten sollte, dass ferner keine anderen Risikofaktoren aktenkundig seien, die sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 ereignet hätten und zu einer anderen Einschätzung führen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Prüfung der dort eingereichten Beweismittel, eventualiter sei die Verfügung vom 7. Juni 2019 aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er weiter beantragte, die Ausreisepflicht sei zu sistieren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das zuständige Migrationsamt sei zu avisieren, allfällige Vollzugsmassnahmen zu sistieren, das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und dem Beschwerdeführer ein N-Ausweis auszustellen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen, dass er zusammen mit der Beschwerde Kopien der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel, den Ausdruck eines Onlineartikels («Ausnahmezustand in Sri Lanka verlängert», www.zeit.de, vom 22. Juni 2019) sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde B._______ vom 9. Juli 2019 einreichte, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz habe die eingereichten Dokumente zu Unrecht nicht berücksichtigt, da es nicht vom Beschwerdeführer verschuldet sei, dass es diesem nicht möglich gewesen sei, sie früher einzureichen, dass nach dem terroristischen Anschlag vom 21. April 2019 in Sri Lanka verschärfte Sicherheitsbestimmungen und teilweise Ausgangssperren in Kraft gesetzt worden seien, was eine erhöhte und nicht mehr zumutbare Gefährdung des Beschwerdeführers begründen würde, dass dadurch die Gefahr für ihn, bei der Einreise widerrechtlich festgehalten, misshandelt oder gefoltert zu werden, stark erhöht sei, weshalb eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG bestehe, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1500.- zu leisten, dass der mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 verlangte Kostenvorschuss am 12. August 2019 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 festgehalten, die vorinstanzlichen Erwägungen als überzeugend und vollständig zu beurteilen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer einerseits beanstandet, das SEM sei zu Unrecht auf die von ihm eingereichten Beweismittel nicht eingegangen, da die verspätete Einreichung nicht durch ihn verschuldet gewesen sei, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, Vorbringen in Bezug auf die beiden Beweismittel seien revisionsrechtlich geltend zu machen, da diese vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 entstanden seien, dass es dabei nicht relevant ist, ob die späte Einreichung dieser vorbestandenen Beweismittel durch den Beschwerdeführer verschuldet ist oder nicht, sondern diese Frage sich bei der Prüfung, ob auf ein allfälliges Revisionsgesuch einzutreten wäre, stellen würde, dass diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass es sich bei den beiden Beweismitteln um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, welche einen sehr geringen Beweiswert aufweisen, weshalb es ihnen ohnehin an der revisionsrechtlich verlangten Erheblichkeit mangeln dürfte (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka, welche sich aufgrund des Terroranschlags vom 21. April 2019 verschlechtert habe, in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet, dass jedoch gemäss Praxis des Gerichts diese Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand an der Lageeinschätzung im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 nichts ändern (vgl. Urteil E-939/2016 vom 11. Juni 2019 E. 10.3 und 10.5), dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten islamistischen Anschläge, welche vergangene Ostern in Negombo, Colombo und in Batticaloa gegen Ziele der christlichen Glaubensgemeinschaft verübt worden sind, auf keine Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka schliessen lassen und auch ansonsten keine Vollzugshindernisse darzustellen vermögen, zumal der Beschwerdeführer als Tamile weder der muslimischen noch der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen demnach auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel