Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführer suchten am 25. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM führte am 6. September 2022 die jeweiligen Anhörungen zu den Asylgründen durch. Aufgrund des Erfordernisses weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente, wurden die Beschwerdeführer am 15. September 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Am 11. November 2022 reichten die Beschwerdeführer eine erste Verfahrensstandanfrage ein, welche das SEM am 15. November 2022 beantwortete und die Beschwerdeführer darüber informierte, dass ihr Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig sei und kein bestimmtes Datum für den Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. C. Am 8. Dezember 2022, am 12. Januar 2023 und am 15. März 2023 reichten die Beschwerdeführer erneut Verfahrensstandsanfragen ein und wiesen auf die lange Verfahrensdauer und - unter Beilage eines den Beschwerdeführer 1 betreffenden Arztberichtes vom 13. März 2023 - die damit verbundene belastende Situation hin. D. Am 30. März 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführern mit, die Geschäftslast sei nach wie vor hoch und es sei noch immer nicht möglich, ihnen den Entscheid auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen. E. Am 31. Mai 2023 und am 18. August 2023 reichten die Beschwerdeführer wiederum je eine Verfahrensstandsanfrage ein und kündigten zuletzt an, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Erwägung zu ziehen. F. F.a Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführer - handelnd durch ihre am 26. Oktober 2022 mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht eine solche ein und beantragten, es sei festzustellen, dass das SEM das Beschleunigungsgebot verletze, und jenes sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführer an, dass seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 15. September 2022 bereits mehr als 13 Monate vergangen seien, in welchen das SEM keine weiteren Instruktionsmassnahmen vorgenommen habe. Trotz erhöhter Arbeitslast lasse sich eine solch lange Untätigkeit des SEM nicht rechtfertigen, zumal es keine anderen Gründe anführe, die eine solche Untätigkeit objektiv rechtfertigen würden. Abgesehen davon seien die letzten beiden Verfahrensstandanfragen vom 31. Mai 2023 und 18. August 2023 bis heute unbeantwortet geblieben. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden und einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 16. November 2023 ein. H. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2023 an, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer auch aufgrund der Komplexität der Vorbringen und des damit verbundenen Abklärungsbedarfs nicht ohne Weiteres entschieden werden könne. So stehe beispielsweise für die notwendigen Übersetzungen der eingereichten Dokumente nur ein begrenztes Angebot an Übersetzern zur Verfügung. Das SEM werde sich darum bemühen, die Abklärungen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel voranzutreiben und baldmöglichst einen Entscheid zu fällen. I. In der Replik vom 24. November 2023 hielten die Beschwerdeführer an ihrem Standpunkt fest. Einerseits sei nicht ersichtlich, weshalb ihre Vorbringen komplex seien, andererseits erscheine auch die Anzahl der zu übersetzenden Dokumente nicht überdurchschnittlich hoch. Doch selbst unter der Annahme, dass tatsächlich zahlreiche Dokumente zu übersetzen wären, stehe doch fest, dass seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren, mithin vor mehr als 14 Monaten, keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr erkennbar seien. Deshalb und aufgrund der langen Gesamtdauer von 17 Monaten verletze das SEM das Beschleunigungsgebot.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführer stellten am 25. Juni 2022 Asylgesuche. Über diese hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Die Beschwerdeführer sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.22 f.). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3).
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, wobei andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist.
E. 4.2 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat und es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar erachtet, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2).
E. 4.3 Sodann ist es vorliegend verfehlt, einzig auf die Gesamtdauer seit der Asylgesuchstellung am 25. Juni 2022 abzustellen. Das SEM hat nach Eingang der Asylgesuche die Anhörungen in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt. Zwar haben nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 15. September 2022 keine erkennbaren Instruktionsmassnahmen des SEM stattgefunden. Das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln (vgl. SEM-Akten [...]-26/1) verursacht aber einen entsprechenden zeitlichen Aufwand beim SEM und kann gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeuten. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im Rahmen seiner Antworten auf die Verfahrensstandanfragen lediglich auf seine grosse Arbeitsbelastung Bezug nahm, zumal dies - wie bereits erwähnt - durchaus Auswirkungen auf die Verfahrensdauer der einzelnen Verfahren hat. Auch der Umstand, dass das SEM die Verfahrensstandanfragen der Beschwerdeführer vom 31. Mai 2023 und 18. August 2023 nicht beantwortet hat, kann in einer Gesamtbetrachtung keine andere Einschätzung rechtfertigen, zumal es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus - sechs Mal innerhalb von neun Monaten - Verfahrensstandanfragen zu versenden, die dem SEM kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei demselben führen. Schliesslich unterstreicht der mit einem Arztbericht dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 zwar die Bedeutung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses vom SEM insgesamt betrachtet nicht verletzt worden ist.
E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 26. Oktober 2023 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5866/2023 Urteil vom 11. Januar 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien
1. A._______, geboren am (...), und dessen Sohn
2. B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer suchten am 25. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM führte am 6. September 2022 die jeweiligen Anhörungen zu den Asylgründen durch. Aufgrund des Erfordernisses weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente, wurden die Beschwerdeführer am 15. September 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Am 11. November 2022 reichten die Beschwerdeführer eine erste Verfahrensstandanfrage ein, welche das SEM am 15. November 2022 beantwortete und die Beschwerdeführer darüber informierte, dass ihr Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig sei und kein bestimmtes Datum für den Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. C. Am 8. Dezember 2022, am 12. Januar 2023 und am 15. März 2023 reichten die Beschwerdeführer erneut Verfahrensstandsanfragen ein und wiesen auf die lange Verfahrensdauer und - unter Beilage eines den Beschwerdeführer 1 betreffenden Arztberichtes vom 13. März 2023 - die damit verbundene belastende Situation hin. D. Am 30. März 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführern mit, die Geschäftslast sei nach wie vor hoch und es sei noch immer nicht möglich, ihnen den Entscheid auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen. E. Am 31. Mai 2023 und am 18. August 2023 reichten die Beschwerdeführer wiederum je eine Verfahrensstandsanfrage ein und kündigten zuletzt an, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Erwägung zu ziehen. F. F.a Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführer - handelnd durch ihre am 26. Oktober 2022 mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht eine solche ein und beantragten, es sei festzustellen, dass das SEM das Beschleunigungsgebot verletze, und jenes sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführer an, dass seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 15. September 2022 bereits mehr als 13 Monate vergangen seien, in welchen das SEM keine weiteren Instruktionsmassnahmen vorgenommen habe. Trotz erhöhter Arbeitslast lasse sich eine solch lange Untätigkeit des SEM nicht rechtfertigen, zumal es keine anderen Gründe anführe, die eine solche Untätigkeit objektiv rechtfertigen würden. Abgesehen davon seien die letzten beiden Verfahrensstandanfragen vom 31. Mai 2023 und 18. August 2023 bis heute unbeantwortet geblieben. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden und einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 16. November 2023 ein. H. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2023 an, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer auch aufgrund der Komplexität der Vorbringen und des damit verbundenen Abklärungsbedarfs nicht ohne Weiteres entschieden werden könne. So stehe beispielsweise für die notwendigen Übersetzungen der eingereichten Dokumente nur ein begrenztes Angebot an Übersetzern zur Verfügung. Das SEM werde sich darum bemühen, die Abklärungen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel voranzutreiben und baldmöglichst einen Entscheid zu fällen. I. In der Replik vom 24. November 2023 hielten die Beschwerdeführer an ihrem Standpunkt fest. Einerseits sei nicht ersichtlich, weshalb ihre Vorbringen komplex seien, andererseits erscheine auch die Anzahl der zu übersetzenden Dokumente nicht überdurchschnittlich hoch. Doch selbst unter der Annahme, dass tatsächlich zahlreiche Dokumente zu übersetzen wären, stehe doch fest, dass seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren, mithin vor mehr als 14 Monaten, keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr erkennbar seien. Deshalb und aufgrund der langen Gesamtdauer von 17 Monaten verletze das SEM das Beschleunigungsgebot. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführer stellten am 25. Juni 2022 Asylgesuche. Über diese hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Die Beschwerdeführer sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.22 f.). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3). 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, wobei andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist. 4.2 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat und es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar erachtet, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2). 4.3 Sodann ist es vorliegend verfehlt, einzig auf die Gesamtdauer seit der Asylgesuchstellung am 25. Juni 2022 abzustellen. Das SEM hat nach Eingang der Asylgesuche die Anhörungen in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt. Zwar haben nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 15. September 2022 keine erkennbaren Instruktionsmassnahmen des SEM stattgefunden. Das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln (vgl. SEM-Akten [...]-26/1) verursacht aber einen entsprechenden zeitlichen Aufwand beim SEM und kann gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeuten. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im Rahmen seiner Antworten auf die Verfahrensstandanfragen lediglich auf seine grosse Arbeitsbelastung Bezug nahm, zumal dies - wie bereits erwähnt - durchaus Auswirkungen auf die Verfahrensdauer der einzelnen Verfahren hat. Auch der Umstand, dass das SEM die Verfahrensstandanfragen der Beschwerdeführer vom 31. Mai 2023 und 18. August 2023 nicht beantwortet hat, kann in einer Gesamtbetrachtung keine andere Einschätzung rechtfertigen, zumal es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus - sechs Mal innerhalb von neun Monaten - Verfahrensstandanfragen zu versenden, die dem SEM kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei demselben führen. Schliesslich unterstreicht der mit einem Arztbericht dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 zwar die Bedeutung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses vom SEM insgesamt betrachtet nicht verletzt worden ist.
5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 26. Oktober 2023 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: