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D-5840/2022

D-5840/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5840/2022 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und angab, mit B._______ verheiratet zu sein, worauf das SEM für sie und B._______ ein gemeinsames Dossier eröffnete, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese zuvor am 31. Oktober 2021 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 21. November 2022 im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung in die Niederlande gewährte, dass sie im Wesentlichen zu Protokoll gab, sie habe Algerien im Juni 2020 verlassen und sei via C._______, D._______ und E._______ in die Niederlande gelangt, wo sie ein Asylgesuch gestellt und sich etwa fünf bis sechs Monate aufgehalten habe, dass sie in den Niederlanden negative Entscheide erhalten habe, wogegen sie Rekurs erhoben und deswegen einen Termin vor Gericht gehabt habe, dass sie auf das weitere Verfahren aber verzichtet habe, als sie vor dem Gerichtsgebäude Freunde ihres (...) gesehen habe, und sie später aus Angst aus den Niederlanden ausgereist und via F._______ etwa im April/Mai 2022 nach D._______ zurückgekehrt sei, dass sie den definitiven Asylentscheid der niederländischen Behörden noch nicht bekommen habe, dass sie während ihres Aufenthalts in D._______ von ihrem (...) Drohungen auf Facebook und via Sprachnachrichten über ihre Schwester erhalten habe, dass sie wegen dieser Drohungen nicht in die Niederlande zurückkehren könne, da ihr (...), der sich aktuell in E._______ aufhalte und illegale Geschäfte - wohl im (...) - mache, sie überall finden würde, dass sie die Behörden bezüglich der Drohungen ihres (...) bisher nicht verständigt habe, dass sie zudem von B._______ im (...) Monat schwanger sei und eine Rückkehr in die Niederlande Stress für das ungeborene Kind bedeuten würde, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, der Stress aber gross sei und sie bislang in ihrem Leben keine Ruhe gefunden habe, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. November 2022 mitteilte, dass es beabsichtige, die Asylgesuche von ihr und B._______ getrennt zu prüfen, nachdem aufgrund der Aussagen von B._______ anlässlich seines Dublin-Gesprächs vom (...) November 2022 davon auszugehen sei, dass sie sich erst seit Sommer 2022 kennen würden und nicht verheiratet, sondern lediglich religiös getraut seien, und zudem aktenkundig sei, dass sie sich hierzulande von B._______ getrennt habe, und ihr dazu das rechtliche Gehör einräumte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2022 ausführte, dass es zutreffe, dass sie B._______ erst seit Kurzem kenne und nur religiös getraut sei, dass sie und B._______ in dieser Zeit aber wie ein Ehepaar gelebt hätten und sie von ihm schwanger sei, dass in den Niederlanden nicht nur ihr, sondern auch das Leben ihres ungeborenen Kindes in Gefahr wäre, wenn ihr (...) von der Schwangerschaft erfahren sollte, dass das SEM in der Folge das Verfahren der Beschwerdeführerin von demjenigen von B._______ abtrennte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 - eröffnet am 9. Dezember 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Niederlande) anordnete, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 9. Dezember 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Eintreten auf das Asylgesuch ersuchte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie des Weiteren beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass sie und ihr ungeborenes Kind in den Niederlanden vor ihrem (...) in Gefahr wären und die niederländischen Behörden sie nicht beschützen könnten, da ihr (...) sie überall finden würde, dass zudem eine Trennung von B._______ gegen Art. 8 EMRK (Einheit der Familie) verstossen würde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 20. Dezember 2022 im Sinne einer provisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank belegt ist, dass diese am 31. Oktober 2021 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die Niederlande am 30. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, und die niederländischen Behörden dem Übernahmeersuchen in Anwendung der besagten Bestimmung am 7. Dezember 2022 zustimmten, dass die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben ist, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich aus den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-III-VO in Bezug auf Familienangehörige (Art. 9 bis 11) bereits deshalb nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, da B._______ die Voraussetzungen an einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO (Bestand der Familie im Herkunftsland) nicht erfüllt (vgl. ergänzend auch die nachfolgenden Ausführungen), dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit der Niederlande auch mit den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2022 nicht zu negieren vermag, dass, auch wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in den Niederlanden bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, die Niederlande gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführerin bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung ihres Aufenthaltsstatus zuständig sind, und sie allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den zuständigen niederländischen Behörden vorzubringen hat, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass denn auch kein Grund zur Annahme besteht, die niederländischen Behörden, die der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihr den Zugang zum Asylverfahren respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihr die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO daher nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf Art. 8 EMRK sowie mit ihren Vorbringen, wonach sie sich in den Niederlanden vor ihrem (...), der sich aktuell in E._______ aufhalte, nicht sicher fühlen würde, und sie zudem schwanger sei, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden ist (vgl. BVGE 2013/24 E. 5), dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte der antragstellenden Person oder ihr nicht verheirateter Partner gilt, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass die Beschwerdeführerin und B._______ unbestrittenermassen nicht zivilrechtlich verheiratet sind, und für die geltend gemachte religiöse Trauung kein Nachweis vorgelegt wurde, dass B._______ nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen ist, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Aktenlage auch nicht von einer gefestigten, und bereits längere Zeit tatsächlich gelebten, eng verflochtenen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, nachdem die Beschwerdeführerin und B._______ sich erst im Sommer 2022 in D._______ kennengelernt und sich hierzulande zwischenzeitlich getrennt hätten, dass an dieser Einschätzung auch die vorgebrachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag, dass damit die Voraussetzungen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwecks Vermeidung der Gefährdung der Einheit der Familie nicht gegeben sind, dass die schweizerischen Behörden im Weiteren zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung in die Niederlande Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, sich vor ihrem (...) zu fürchten, der sie überall finden könnte, festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführerin offensteht und auch zuzumuten ist, sich an die niederländischen Behörden zu wenden, wenn sie sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen sollte, dass der bisherige Verzicht der Beschwerdeführerin, diesbezüglich bei den niederländischen Behörden um Schutz nachzusuchen, nicht zur Annahme zu führen vermag, die zuständigen niederländischen Organe würden ihr den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern, dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie schwanger sei und sich gestresst fühle, darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere dann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies für die von der Beschwerdeführerin dargelegte Situation nicht ersichtlich ist, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass entsprechend davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin dort bei einer Rückkehr adäquate medizinische Betreuung finden wird, und diese denn auch nicht dargelegt hat, inwiefern eine solche in den Niederlanden im Bedarfsfall nicht möglich sein sollte, dass das SEM die niederländischen Behörden bereits im Übernahmeersuchen vom 30. November 2022 auf die bestehende Schwangerschaft hingewiesen hat, und die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: