Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. September 2008. Von B._______ über einen ihm unbekannten Ort gelangte er am 2. Oktober 2008 illegal in die Schweiz, wo er am 7. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Oktober 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit dem Jahre 2000 habe er die MKP HKO (Maoistische Kommunistische Partei Volksbefreiungsarmee) respektive deren Vorgängerorganisation TKP/ML (Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten) unterstützt, wobei er Lebensmittel und Kleider geliefert, Zeitungen und Flugblätter verteilt sowie Parolen an Wände geschrieben habe. Seit Januar oder Februar 2003 sei er deswegen von der Polizei bedrängt worden. Sie habe gewollt, dass er für sie als Spitzel tätig werde. Er hätte verraten sollen, wo sich die Anhänger der Organisation in den Bergen befänden und wohin er das Material liefere. Dies habe über drei bis fünf Monate gedauert. Er sei auch mit dem Tod bedroht, in einem Fahrzeug mitgenommen und geschlagen worden. Deshalb habe er in den Bergen bei der MKP HKO während rund 18 Monaten Schutz gesucht. Die Organisation habe ihm sodann eine gefälschte Identitätskarte beschafft, mit welcher er nach B._______ gegangen sei, wo er seit 2004 illegal gelebt habe. Am 14. Oktober 2004 sei er der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation sowie der Körperverletzung und Tötung angeklagt worden. Die Anklage sei falsch, da er kein Mitglied sei, sondern nur logistische Hilfe geleistet habe. Das Verfahren sei noch hängig; er befürchte nun, bei einer Rückkehr umgebracht oder für 20 bis 25 Jahre inhaftiert zu werden. Da er sich während längerer Zeit habe verstecken müssen, leide er unter psychischen Problemen. A.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Anklageschrift vom 14. Oktober 2004, eine Kopie des Verhandlungsprotokolls des 2. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 6. August 2009, ein Gerichtsdokument vom 29. April 2010 und ein Schreiben des türkischen Anwalts vom 19. Juli 2010 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2011 - eröffnet am 21. September 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 7. Oktober 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Bei Aufhebung und Rückweisung ans BFM sei dieses anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt habe, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventualiter sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt habe, in geeigneter Weise offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Als Beweismittel wurden diverse Dokumente ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Praxisgemäss wird bei vereinfachten Verfahren bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden bei Direktentscheiden auf die vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers verzichtet. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, abgewiesen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids hielt die Vorinstanz zunächst fest, aufgrund seiner in mehrfacher Weise unsubstantiierten, tatsachenwidrigen und unlogischen Aussagen könnten dem Beschwerdeführer weder die Beweggründe, weshalb er sich der MKP HKO angeschlossen und diese Organisation wieder verlassen habe noch sein mehrjähriger illegaler Aufenthalt in B._______ geglaubt werden. Im Weiteren wurde insbesondere ausgeführt, die MKP ziele auf eine kommunistische Gesellschaftsordnung in der Türkei ab, wobei dieses Ziel mit einem bewaffnet geführten revolutionären Kampf erreicht werden solle. Die Organisation verfüge dazu über die paramilitärische Gruppe HKO, die auch terroristische Aktivitäten durchführe. Unter diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die MKP im Rahmen der Terrorismusbekämpfung rechtsstaatlich legitim. Bei den in der Anklageschrift vom 14. Oktober 2004 vorgeworfenen Taten handle es sich klar um gemeinrechtliche Straftaten, zu deren Aufklärung die türkischen Behörden verpflichtet seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei die MKP HKO unterstützt habe. In welcher Form und in welchem Ausmass könne nicht geklärt werden, da er offenbar nicht bereit sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sein Engagement über das hinausgehe, was er gewillt sei, zuzugeben. Das gegen ihn hängige Strafverfahren sei vom Gegenstand her rechtsstaatlich legitim und es sei davon auszugehen, dass er mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren rechnen könne. Seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemässArt. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen gerügt, das BFM beziehe sich in der angefochtenen Verfügung verschiedentlich auf die aktuelle Lage in der Türkei, schätze diese aber völlig falsch ein. Die vorgenommene Lageanalyse widerspreche jeglichen aktuellen Länderberichten. Zusammenfassend habe die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt in verschiedenen Punkten unrichtig abgeklärt. Im Weiteren nenne sie bei der Lagebeurteilung teilweise überhaupt keine Quellen und teilweise solche, welche mangels genauer Angabe nicht überprüft werden könnten. Indem sie in allgemeiner Weise auf ihre Erkenntnisse verweise, ohne jedoch genaue Quellen anzugeben, verletze sie ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie trotz Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand kein ärztliches Gutachten eingeholt habe. Was die vom BFM angezweifelten Sachverhaltselemente (Motivation für Anschluss und Verlassen der Organisation, Umfang der Aktivitäten, illegaler Aufenthalt in B._______) betrifft, wird auf Beschwerdeebene insgesamt an der Glaubhaftigkeit der in diesem Zusammenhang gemachten Angaben festgehalten. Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen beziehungsweise "untergeschobenen" Delikte, welche er nicht begangen habe, hätten zur Folge, dass die Strafverfolgung zur asylrelevanten Verfolgung werde. Ausserdem sei davon auszugehen, dass ihm gerade aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die MKP HKO im Rahmen des hängigen Strafverfahrens das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt würde und ihm anlässlich der Untersuchungshaft oder einer Strafverbüssung mit grosser Wahrscheinlichkeit Folter und andere unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe. Aus diesem Grund erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Da er an terroristischen Aktionen nie beteiligt gewesen sei, sondern bloss logistische Unterstützung geleistet habe, falle auch der Tatbestand der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausser Betracht. Schliesslich wird ausgeführt, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der zu befürchtenden Schikanen während der Haft und der grossen psychischen Probleme erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar.
E. 6.3.1 In casu gilt es zunächst zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen, gerechtfertigt ist. Es stellt sich die Frage, ob einerseits durch die mangelnde Offenlegung der in die angefochtene Verfügung eingeflossenen Länderinformationen die Begründungspflicht beziehungsweise der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und andererseits der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt wurde.
E. 6.3.1.1 Bezüglich der beantragten Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keinerlei Länderberichte befinden, in welche das BFM dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht herausgegeben werden kann. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat (vgl. Schreiben des BFM vom 23. September 2011 an den Rechtsvertreter betreffend Akteneinsichtsgesuch). Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich einzelner von der Einsicht ausgenommenen Dokumente wird denn auch nicht geltend gemacht.
E. 6.3.1.2 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit der Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers zunächst geltend gemacht, das Vorgehen der türkischen Polizei, einen mutmasslichen MKP HKO Aktivisten unter Druck zu setzen, um ihn als Spitzel zu gewinnen, anstatt direkt ein Strafverfahren zu eröffnen, sei gemäss Länderinformationen gang und gäbe. Entgegen der vorinstanzlichen Erkenntnis handle es sich dabei um ein durchaus übliches Verfahren.Angesichts dessen, wonach das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant würdigte und sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung anschliesst (vgl. nachstehend E. 6.3.2.3), erübrigt es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Somit ist es auch nicht entscheidrelevant abzuklären, ob das BFM diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt hat. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Türkei mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren rechnen kann (vgl. E. 6.3.2.2). Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorhalt, das BFM habe betreffend der in der Türkei herrschenden Menschenrechtssituation eine komplett falsche Lageeinschätzung vorgenommen, als unbegründet. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand ebenso unvollständig und unrichtig abgeklärt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In Anbetracht des Umstands, wonach Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er von sich aus ein Arztzeugnis einreicht. Da er das BFM bereits mit Fax-Schreiben vom 22. Juni 2009 über seine angeblichen gesundheitlichen Probleme informierte, wäre es ihm erst recht zumutbar gewesen, sich in der Zwischenzeit beispielsweise von seinem Hausarzt einen entsprechenden Bericht ausfertigen zu lassen.
E. 6.3.1.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt war nach dem Gesagten nicht gehalten, die verwendeten allgemeinen Länderinformationen offenzulegen, weshalb sich die Rüge, die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, als unbegründet erweist. Der Antrag, bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz sei diese anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen in geeigneter Weise offenzulegen und der Eventualantrag, das BFM sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen in geeigneter Weise offenzulegen sowie dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um dazu Stellung zu nehmen, werden demnach abgewiesen. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist auch die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemängeln, weshalb der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ebenso abgewiesen wird.
E. 6.3.2 Im Weiteren ist nun abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
E. 6.3.2.1 Hinsichtlich eines Verfahrens, in welchem jener Beschwerdeführer wegen PKK-Propaganda angeklagt und erstinstanzlich verurteilt wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund der gesamten Aktenlage deute nichts darauf hin, dass das Strafverfahren als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen wäre beziehungsweise den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführtes Strafverfahren nicht genügen würde. So erscheine es mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich zulässig, auch die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen dieser Organisation als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahnden (vgl. Urteil D-4401/2010 vom 5. August 2010, E. 6.1).
E. 6.3.2.2 Wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die Strafverfolgung wegen Beteiligung an einer Demonstration zugunsten der PKK sei aus rechtsstaatlicher Sicht gerechtfertigt, ist in casu die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage wegen Mitgliedschaft bei der MKP HKO sowie Tötung und Körperverletzung, mithin Straftaten gegen Leib und Leben, erst recht als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Im Weiteren kann in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgegangen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Massnahmen im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens geführt werden beziehungsweise das Verfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen wird. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.3.2.3 Angesichts dieser Umstände ist insgesamt festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu beurteilen sind. Da er bereits aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann darauf verzichtet werden, seine Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Desgleichen kann die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit offengelassen werden. Schliesslich erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, umso weniger als sich die Beweismittel nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen; auf weitere Beweiserhebungen wird verzichtet, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen würden. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Angesichts des Umstands, wonach in der Türkei derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre.
E. 8.3.2 Was die geltend gemachten, jedoch nicht belegten psychischen Probleme anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei eine medizinische Behandlung von psychisch Kranken ebenso gewährleistet ist, weshalb der Beschwerdeführer bei Bedarf darauf zurückgreifen kann. Im Weiteren leben seinen Angaben zufolge mehrere Familienangehörige und Verwandte (Eltern, Geschwister, Onkel, Tante) in der Türkei (vgl. Befragungsprotokoll vom 17. Oktober 2008, A2, S. 3), weshalb er auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem sprechen keine anderen persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Antrag, vor Gutheissung der Beschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zwecks Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, wird infolgedessen gegenstandslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5815/2011 Urteil vom 2. November 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2011 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. September 2008. Von B._______ über einen ihm unbekannten Ort gelangte er am 2. Oktober 2008 illegal in die Schweiz, wo er am 7. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Oktober 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit dem Jahre 2000 habe er die MKP HKO (Maoistische Kommunistische Partei Volksbefreiungsarmee) respektive deren Vorgängerorganisation TKP/ML (Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten) unterstützt, wobei er Lebensmittel und Kleider geliefert, Zeitungen und Flugblätter verteilt sowie Parolen an Wände geschrieben habe. Seit Januar oder Februar 2003 sei er deswegen von der Polizei bedrängt worden. Sie habe gewollt, dass er für sie als Spitzel tätig werde. Er hätte verraten sollen, wo sich die Anhänger der Organisation in den Bergen befänden und wohin er das Material liefere. Dies habe über drei bis fünf Monate gedauert. Er sei auch mit dem Tod bedroht, in einem Fahrzeug mitgenommen und geschlagen worden. Deshalb habe er in den Bergen bei der MKP HKO während rund 18 Monaten Schutz gesucht. Die Organisation habe ihm sodann eine gefälschte Identitätskarte beschafft, mit welcher er nach B._______ gegangen sei, wo er seit 2004 illegal gelebt habe. Am 14. Oktober 2004 sei er der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation sowie der Körperverletzung und Tötung angeklagt worden. Die Anklage sei falsch, da er kein Mitglied sei, sondern nur logistische Hilfe geleistet habe. Das Verfahren sei noch hängig; er befürchte nun, bei einer Rückkehr umgebracht oder für 20 bis 25 Jahre inhaftiert zu werden. Da er sich während längerer Zeit habe verstecken müssen, leide er unter psychischen Problemen. A.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Anklageschrift vom 14. Oktober 2004, eine Kopie des Verhandlungsprotokolls des 2. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 6. August 2009, ein Gerichtsdokument vom 29. April 2010 und ein Schreiben des türkischen Anwalts vom 19. Juli 2010 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2011 - eröffnet am 21. September 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 7. Oktober 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Bei Aufhebung und Rückweisung ans BFM sei dieses anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt habe, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventualiter sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt habe, in geeigneter Weise offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Als Beweismittel wurden diverse Dokumente ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Praxisgemäss wird bei vereinfachten Verfahren bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden bei Direktentscheiden auf die vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers verzichtet. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, abgewiesen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids hielt die Vorinstanz zunächst fest, aufgrund seiner in mehrfacher Weise unsubstantiierten, tatsachenwidrigen und unlogischen Aussagen könnten dem Beschwerdeführer weder die Beweggründe, weshalb er sich der MKP HKO angeschlossen und diese Organisation wieder verlassen habe noch sein mehrjähriger illegaler Aufenthalt in B._______ geglaubt werden. Im Weiteren wurde insbesondere ausgeführt, die MKP ziele auf eine kommunistische Gesellschaftsordnung in der Türkei ab, wobei dieses Ziel mit einem bewaffnet geführten revolutionären Kampf erreicht werden solle. Die Organisation verfüge dazu über die paramilitärische Gruppe HKO, die auch terroristische Aktivitäten durchführe. Unter diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die MKP im Rahmen der Terrorismusbekämpfung rechtsstaatlich legitim. Bei den in der Anklageschrift vom 14. Oktober 2004 vorgeworfenen Taten handle es sich klar um gemeinrechtliche Straftaten, zu deren Aufklärung die türkischen Behörden verpflichtet seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei die MKP HKO unterstützt habe. In welcher Form und in welchem Ausmass könne nicht geklärt werden, da er offenbar nicht bereit sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sein Engagement über das hinausgehe, was er gewillt sei, zuzugeben. Das gegen ihn hängige Strafverfahren sei vom Gegenstand her rechtsstaatlich legitim und es sei davon auszugehen, dass er mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren rechnen könne. Seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemässArt. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen gerügt, das BFM beziehe sich in der angefochtenen Verfügung verschiedentlich auf die aktuelle Lage in der Türkei, schätze diese aber völlig falsch ein. Die vorgenommene Lageanalyse widerspreche jeglichen aktuellen Länderberichten. Zusammenfassend habe die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt in verschiedenen Punkten unrichtig abgeklärt. Im Weiteren nenne sie bei der Lagebeurteilung teilweise überhaupt keine Quellen und teilweise solche, welche mangels genauer Angabe nicht überprüft werden könnten. Indem sie in allgemeiner Weise auf ihre Erkenntnisse verweise, ohne jedoch genaue Quellen anzugeben, verletze sie ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie trotz Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand kein ärztliches Gutachten eingeholt habe. Was die vom BFM angezweifelten Sachverhaltselemente (Motivation für Anschluss und Verlassen der Organisation, Umfang der Aktivitäten, illegaler Aufenthalt in B._______) betrifft, wird auf Beschwerdeebene insgesamt an der Glaubhaftigkeit der in diesem Zusammenhang gemachten Angaben festgehalten. Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen beziehungsweise "untergeschobenen" Delikte, welche er nicht begangen habe, hätten zur Folge, dass die Strafverfolgung zur asylrelevanten Verfolgung werde. Ausserdem sei davon auszugehen, dass ihm gerade aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die MKP HKO im Rahmen des hängigen Strafverfahrens das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt würde und ihm anlässlich der Untersuchungshaft oder einer Strafverbüssung mit grosser Wahrscheinlichkeit Folter und andere unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe. Aus diesem Grund erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Da er an terroristischen Aktionen nie beteiligt gewesen sei, sondern bloss logistische Unterstützung geleistet habe, falle auch der Tatbestand der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausser Betracht. Schliesslich wird ausgeführt, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der zu befürchtenden Schikanen während der Haft und der grossen psychischen Probleme erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar. 6.3. 6.3.1. In casu gilt es zunächst zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen, gerechtfertigt ist. Es stellt sich die Frage, ob einerseits durch die mangelnde Offenlegung der in die angefochtene Verfügung eingeflossenen Länderinformationen die Begründungspflicht beziehungsweise der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und andererseits der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt wurde. 6.3.1.1 Bezüglich der beantragten Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keinerlei Länderberichte befinden, in welche das BFM dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht herausgegeben werden kann. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat (vgl. Schreiben des BFM vom 23. September 2011 an den Rechtsvertreter betreffend Akteneinsichtsgesuch). Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich einzelner von der Einsicht ausgenommenen Dokumente wird denn auch nicht geltend gemacht. 6.3.1.2 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit der Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers zunächst geltend gemacht, das Vorgehen der türkischen Polizei, einen mutmasslichen MKP HKO Aktivisten unter Druck zu setzen, um ihn als Spitzel zu gewinnen, anstatt direkt ein Strafverfahren zu eröffnen, sei gemäss Länderinformationen gang und gäbe. Entgegen der vorinstanzlichen Erkenntnis handle es sich dabei um ein durchaus übliches Verfahren.Angesichts dessen, wonach das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant würdigte und sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung anschliesst (vgl. nachstehend E. 6.3.2.3), erübrigt es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Somit ist es auch nicht entscheidrelevant abzuklären, ob das BFM diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt hat. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Türkei mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren rechnen kann (vgl. E. 6.3.2.2). Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorhalt, das BFM habe betreffend der in der Türkei herrschenden Menschenrechtssituation eine komplett falsche Lageeinschätzung vorgenommen, als unbegründet. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand ebenso unvollständig und unrichtig abgeklärt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In Anbetracht des Umstands, wonach Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er von sich aus ein Arztzeugnis einreicht. Da er das BFM bereits mit Fax-Schreiben vom 22. Juni 2009 über seine angeblichen gesundheitlichen Probleme informierte, wäre es ihm erst recht zumutbar gewesen, sich in der Zwischenzeit beispielsweise von seinem Hausarzt einen entsprechenden Bericht ausfertigen zu lassen. 6.3.1.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt war nach dem Gesagten nicht gehalten, die verwendeten allgemeinen Länderinformationen offenzulegen, weshalb sich die Rüge, die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, als unbegründet erweist. Der Antrag, bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz sei diese anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen in geeigneter Weise offenzulegen und der Eventualantrag, das BFM sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen in geeigneter Weise offenzulegen sowie dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um dazu Stellung zu nehmen, werden demnach abgewiesen. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist auch die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemängeln, weshalb der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ebenso abgewiesen wird. 6.3.2. Im Weiteren ist nun abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. 6.3.2.1 Hinsichtlich eines Verfahrens, in welchem jener Beschwerdeführer wegen PKK-Propaganda angeklagt und erstinstanzlich verurteilt wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund der gesamten Aktenlage deute nichts darauf hin, dass das Strafverfahren als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen wäre beziehungsweise den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführtes Strafverfahren nicht genügen würde. So erscheine es mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich zulässig, auch die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen dieser Organisation als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahnden (vgl. Urteil D-4401/2010 vom 5. August 2010, E. 6.1). 6.3.2.2 Wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die Strafverfolgung wegen Beteiligung an einer Demonstration zugunsten der PKK sei aus rechtsstaatlicher Sicht gerechtfertigt, ist in casu die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage wegen Mitgliedschaft bei der MKP HKO sowie Tötung und Körperverletzung, mithin Straftaten gegen Leib und Leben, erst recht als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Im Weiteren kann in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgegangen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Massnahmen im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens geführt werden beziehungsweise das Verfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen wird. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3.2.3 Angesichts dieser Umstände ist insgesamt festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu beurteilen sind. Da er bereits aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann darauf verzichtet werden, seine Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Desgleichen kann die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit offengelassen werden. Schliesslich erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, umso weniger als sich die Beweismittel nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen; auf weitere Beweiserhebungen wird verzichtet, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen würden. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Angesichts des Umstands, wonach in der Türkei derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre. 8.3.2. Was die geltend gemachten, jedoch nicht belegten psychischen Probleme anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei eine medizinische Behandlung von psychisch Kranken ebenso gewährleistet ist, weshalb der Beschwerdeführer bei Bedarf darauf zurückgreifen kann. Im Weiteren leben seinen Angaben zufolge mehrere Familienangehörige und Verwandte (Eltern, Geschwister, Onkel, Tante) in der Türkei (vgl. Befragungsprotokoll vom 17. Oktober 2008, A2, S. 3), weshalb er auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem sprechen keine anderen persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Antrag, vor Gutheissung der Beschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zwecks Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, wird infolgedessen gegenstandslos.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: