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D-1780/2012

D-1780/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. September 2008 und reiste am 2. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er am 7. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 2000 die Maoistische Kommunistische Partei Volksbefreiungsarmee (MKP) respektive deren Vorgängerorganisation die Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) unterstützt, indem er Lebensmittel und Kleider geliefert sowie Zeitungen und Flugblätter verteilt habe. Seit Februar 2003 sei er von den türkischen Sicherheitskräften zunehmend bedrängt worden, welche ihn als Spitzel hätten gewinnen wollen. Die zum Teil massiven Behelligungen hätten etwa fünf Monate gedauert, wobei er unter anderem mit dem Tod bedroht und körperlich misshandelt worden sei. Um weiteren Behelligungen zu entgehen und mangels anderer Möglichkeiten habe er sich im Juni 2003 der MKP in den Bergen angeschlossen, wo er als Logistiker, d.h. im Bereich Beschaffung, Transport und Bunkern von Nahrung, Kleidung und Medikamenten tätig gewesen sei. Der Einsatz sei von Beginn an als zeitlich limitiert geplant gewesen. Als Gegenleistung habe die MKP ihm Unterstützung bei der Flucht ins Ausland zugesagt. Gegen Ende 2004 habe die MKP ihn mit einer falschen Identitätskarte nach Istanbul geschleust; eine weitergehende Fluchthilfe seitens der MKP sei jedoch nicht erfolgt, nachdem der für seine Flucht Verantwortliche im Jahr 2005 einer Militäroperation zum Opfer gefallen sei. Während rund 4 Jahren habe er versteckt in Istanbul gelebt, bis sein Bruder seine Flucht ins Ausland habe organisieren und finanzieren können. Der Gesuchsteller führte weiter aus, im Heimatstaat sei er am (Datum) 2004 zusammen mit (Anzahl) anderen Personen des "Versuchs, die Verfassung der Türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern oder ausser Kraft zu setzen" gemäss Art. 146/1 des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt worden. Konkret werde die Gruppe beschuldigt, als Mitglieder der bewaffneten Guerilla der MKP am (Ereignisdatum) 2004 einen Mann aus Vergeltung umgebracht und dessen Tochter verletzt zu haben. Zwar habe er sich zu diesem Zeitpunkt in den Bergen aufgehalten, jedoch sei er weder am Tatort gewesen noch habe er mit der Straftat etwas zu tun. Das Verfahren sei noch hängig und nicht rechtsstaatlich. Er befürchte, bei einer Rückkehr für 20 bis 25 Jahre inhaftiert oder gar umgebracht zu werden. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Gesuchsteller die Kopie einer ihn betreffenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (Datum) 2004, die Kopie eines Verhandlungsprotokolls vom (Datum) 2009, eine Bescheinigung seines türkischen Anwalts vom 19. Juli 2010 sowie die Kopie eines Gerichtsdokuments vom 29. April 2010 ein. B. Mit Verfügung vom 13. September 2011 - eröffnet am 21. September 2011 - stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im wesentlichen festgehalten, die Vorbringen des Gesuchstellers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standhalten noch seien sie asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. So könnten dem Gesuchsteller aufgrund seiner in mehrfacher Weise unsubstantiierten, tatsachenwidrigen und unlogischen Aussagen weder die Beweggründe, weshalb er sich der MKP angeschlossen und diese Organisation wieder verlassen habe, noch sein mehrjähriger illegaler Aufenthalt in Istanbul geglaubt werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller in der Türkei die MKP unterstützt habe. In welcher Form und in welchem Ausmass dies erfolgt sei, könne aber nicht geklärt werden, da er offenbar nicht bereit sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sein Engagement über das von ihm Zugegebene hinausgehe. Gemäss Anklageschrift vom (Datum) sei der Gesuchsteller mit (Anzahl) anderen Personen des "Versuchs, die Verfassung der Türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern oder ausser Kraft zu setzen" angeklagt. Konkret werde die Gruppe beschuldigt, am (Datum) 2004 einen Mann aus Vergeltung umgebracht und dessen Tochter verletzt zu haben. Der Tatbeitrag des Gesuchstellers werde in der Anklageschrift zwar nicht näher spezifiziert. Bei den in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten handle es sich aber um gemeinrechtliche Straftaten, zu deren Aufklärung die türkischen Behörden verpflichtet seien. Die MKP ziele auf eine kommunistische Gesellschaftsordnung in der Türkei ab, wobei dieses Ziel mit einem bewaffnet geführten revolutionären Kampf erreicht werden solle. Die Organisation verfüge dazu über die paramilitärische Gruppe HKO, die auch terroristische Aktivitäten durchführe. Unter diesen Voraussetzungen sei auch eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die MKP im Rahmen der Terrorismusbekämpfung rechtsstaatlich legitim. Sofern der Gesuchsteller geltend mache, dass er an der ihm zur Last gelegten Tat nicht beteiligt gewesen sei, sei diese Frage im Strafverfahren zu prüfen, in dessen Rahmen er die Gelegenheit erhalte, zu den Anklagevorwürfen Stellung zu nehmen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bei seiner Rückkehr aufgrund des bestehenden Vorführbefehls verhaftet und unverzüglich den zuständigen Justizbehörden zugeführt werde, welche über eine allfällige Untersuchungshaft entscheiden würden. Im Verfahren würden dem Gesuchsteller aber sämtliche Verfahrensrechte zuteil und in Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtsituation in der Türkei sei auch während des bevorstehenden Strafverfahrens keine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Die dem Gesuchsteller allenfalls drohende Haftstrafe im Falle des Schuldspruchs seien nicht mit einem "Politmalus" behaftet. Da der Gesuchsteller in der Türkei mit einem fairen Verfahren rechnen könne und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohe, bestünden auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse. Für die geltend gemachten psychischen Leiden bestünde auch in der Türkei Zugang zu Gesundheitsdiensten. C. Die gegen diese Verfügung am 21. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wies dieses mit Urteil D-5815/2011 vom 2. November 2011 als offensichtlich unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde erwogen, es könne in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgegangen werden, dass die gegen den Gesuchsteller eingeleiteten strafrechtlichen Massnahmen im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens geführt würden, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien und darauf verzichtet werden könne, die Vorbringen des Gesuchstellers auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Desgleichen könne die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit offengelassen werden. Schliesslich erübrige es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Einschätzung führen würden, umso weniger als sich die Beweismittel nicht konkret auf den Gesuchsteller beziehen würden. Auch auf eine weitere Beweiserhebung könne verzichtet werden, da sie zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und möglich, insbesondere sei die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle des Wegweisungsvollzugs in die Türkei zu verneinen. II. D. Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Gesuchsteller am 29. November 2011 ein erstes Revisionsgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe nachträglich weitere Dokumente betreffend das gegen ihn laufende Strafverfahren erhalten, aus denen deutlich werde, dass der Gesuchsteller im Falle der Rückkehr mit einem Strafverfahren und Haft zu rechnen hätte. In diesem Zusammenhang reichte er einen Haftbefehl des Strafgerichts B._______ vom (Datum) Januar 2010, einen Fahndungsbefehl vom (Datum) August 2008 sowie ein Untersuchungsprotokoll des Strafgerichts B._______ vom (Datum) Januar 2010 (jeweils in Kopie) ein. E. Nachdem der Gesuchsteller den mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 einverlangten Kostenvorschuss nicht innert Frist leistete, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Dezember 2011, D-6496/2011 nicht auf das Revisionsgesuch ein. F. Am 13. März 2012 ordnete das C._______ die Ausschaffungshaft des Gesuchstellers an. Diese wurde am 16. März 2012 durch D._______(Rekursinstanz) bis zum 12. Juni 2012 bestätigt. III. G. Mit Eingabe vom 2. April 2012 ersuchte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - erneut um Revision des Urteils vom 2. November 2011. Er beantragte, das revisionsweise angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf eine Asylgewährung wieder aufzunehmen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, (sub)-eventualiter sei die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Verfahrens und um die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersucht. H. Am 3. April 2012 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. I. Mit Eingabe vom 3. April 2012 wurde seitens Amnesty International ein den Gesuchsteller und das gegen ihn im Heimatstaat laufende Strafverfahren betreffender Bericht zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 5. April 2012 wurde das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen und festgestellt, dass der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. K. Am 5. April 2012 ordnete C._______(kantonale Vollzugsbehörde) die sofortige Entlassung des Gesuchstellers aus der Haft an.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt gemäss aktueller Aktenlage nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent­scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).

E. 1.4 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerde­entscheides des Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere der an­gerufene Revisionsgrund (Art. 121 - 123) anzugeben und die Recht­zeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.1 Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Revisionsein­gabe den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tat­sachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweis­mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (so genannte unechte Noven) geltend und zeigt daneben spezifisch die Rechtzeitigkeit des Re­visionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist.

E. 2.2 Sein Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabe­frist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Er hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ab­weisenden Beschwerdeurteils vom 2. November 2011 und ist zur Ein­reichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten und im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses auch begründet ist.

E. 3.1 Der Gesuchsteller macht vorliegend geltend, nachträglich entscheidende Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorbringen zu können. Konkret führt er aus, das revisionsweise angefochtene Urteil vom 2. November 2011 stütze sich in entscheidrelevanter Weise darauf, dass das gegen ihn im Heimatstaat angehobene Strafverfahren wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der MKP sowie wegen Tötung und Körperverletzung rechtsstaatlich legitim sei, da davon ausgegangen werden könne, dass die in einem solchen Verfahren eingeleiteten strafrechtlichen Massnahmen von den Behörden jeweils im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens geführt würden. Dieser Schluss werde durch die nunmehr auf Revisionsebene eingereichten Beweismittel massgeblich erschüttert. Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: · gutachterlicher Bericht von Helmut Oberdiek vom 22. März 2012, mitsamt 122 Seiten Strafakten in Kopie (Befehl des Staatssicherheitsgerichts [SSG] B._______ an das "Büro des Ergreifens" vom 11. Januar 2010 [Dokument 1], Befehl des SSG B._______ vom 10. Januar 2010 zum Ergreifen des Gesuchstellers [Dokument 2], Protokoll des SSG B._______ betreffend der dem Justizministerium gewährten Akteneinsicht vom 13. April 2011 [Dokument 3], Anklageschrift des SSG B._______ vom (Datum) 2004 [Dokument 4], Sitzungsprotokoll des SSG B._______ vom (Datum) 2011 [Dokument 5], "aleyheifadeler...pdf"; Zeugenaussagen, Anfragen zur Amtshilfe und Schreiben diverser Gerichte [Datei 1], "iddianame...pdf"; Kopie der Anklageschrift mit Zwischenbeschluss des SSG B._______ vom (Datum) 2004 und Gerichtsprotokoll vom 21. Juli 2011 [Datei 2], "olay seri...pdf"; Schreiben der Gendarmerie, Ortsbesichtigung und Laborbericht, Autopsie-Bericht betreffend das Opfer E._______, Skizze des Tatorts [Datei 3], Bericht der Kommandantur der Gendarmerie in F._______ vom August 2004 [Dokument 6], Ballistik-Expertise des kriminalistischen Labors der Gendarmerie G._______ vom 31. August 2004 [Dokument 7], Urteilsbegründung des SSG B._______ vom 22. März 2011 in Sachen des Mitangeklagten H._______ [Dokument 8], · Schreiben von I._______ und J._______, Onex, vom 20. März 2012 mit Kopien der Identitätskarte bzw. der Niederlassungsbewilligung, · Schreiben von K._______, Wetzikon, vom 22. März 2012 mit Übersetzung sowie Kopie des N-Ausweises, · Schreiben von L._______, Biel, vom 22. März 2012 sowie Kopie der Niederlassungsbewilligung, · Schreiben der Rechtsanwältin M._______, Türkei, vom 23. März 2012 mit Übersetzung, · Familienregisterauszug der Familie N._______ vom 22. März 2012 mit Kopien der Identitätskarten von Vater, Mutter, Schwester und Bruder sowie zwei Fotos, · Schreiben des Inselspitals Bern vom 29. März 2012, · Schreiben von Amnesty International datierend vom 3. April 2012 betreffend die Situation des Gesuchstellers.

E. 3.2 Im Einzelnen trägt der Gesuchsteller vor, der zusammenfassende Aktensichtungsbericht mit gutachterlichen Schlussfolgerungen von Helmut Oberdiek beziehe sich auf die eingereichten 122-seitigen Aktenstücke betreffend das gegen ihn angehobene Strafverfahren. Die Akten seien zum Teil bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden. Erstmals eingereicht werden könne jedoch unter anderem das gegen den im Strafverfahren Mitangeklagten H._______ ergangene Urteil des SSG B._______ vom 22. März 2011, in welchem dieser zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden sei. Aus den richterlichen Erwägungen ergebe sich deutlich die Illegitimität des Strafverfahrens.

E. 3.3 Helmut Oberdiek habe die entsprechenden Dokumente auszugsweise übersetzt und das Strafverfahren insgesamt begutachtet. Aus dessen Übersetzung und Expertise ergebe sich, dass die Belastungszeugen, bei welchen es sich vorwiegend um die Opferfamilie handelt, in hohem Masse widersprüchliche, zunehmend aggravierende und teilweise nachweislich falsche Belastungsaussagen gemacht hätten. Das Gericht sei fragwürdigen Aussagen von Angehörigen des Opfers gefolgt, dies obwohl der Sohn des Opfers E._______ seinerseits vermutlich an der Erschiessung des Vaters von H._______ beteiligt gewesen sei. Gemäss Zeugenaussage der Arbeitgeberin von H._______ vor Gericht, habe dieser an seinem Arbeitsplatz in Istanbul im Juli 2004 nie länger als zwei Tage gefehlt. Um die Verurteilung zu rechtfertigen, seien zwei von drei Richtern jedoch in den Urteilserwägungen der theoretischen Möglichkeit gefolgt, dass H._______ sich am Freitagabend mit dem Bus nach F._______ begeben habe, dort am Samstag angekommen sei, mit einem schnellen Transportmittel bis Mitternacht zum Tatort gelangt sei (Hochweide in den Bergen, etwa 100 Km von F._______) und am nächsten Tag mit einem Flug von O._______ nach Istanbul zurückgekehrt sein könne. Das Gericht habe mit diesen Urteilserwägungen die Bereitschaft gezeigt, einen Schuldspruch entgegen dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu fällen. Obwohl der Gesuchsteller mit der Familie P._______ nicht verwandt sei, bestehe keine Gewähr dafür, dass die Belastungszeugen aus dem Kreis der Opferfamilie ihn nicht ebenfalls durch Fotoidentifikationen zu Unrecht als Mitbeteiligten bezeichnen würden, wie sie dies auch bei dem ehemals Mitangeklagten Rechtsanwalt Q._______ getan hätten. Dieser habe nachweisen können, dass er sich zur Tatzeit in Deutschland aufgehalten habe und sei aus der Haft entlassen worden. Da sich der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt in den Bergen aufgehalten habe, sei zu bezweifeln, dass er in der Lage wäre, beim Strafgericht Entlastungsbeweise zu er­bringen. Von Interesse sei in diesem Zusammenhang auch die eingereichte Liste der Gendarmerie in F._______ vom August 2004, welche 16 Namen von Personen enthalte, die verdächtigt würden, der MKP anzugehören oder angehört zu haben und in den ländlichen Gebieten des Kreises R._______ aktiv zu sein. Auf der Liste sei der Gesuchsteller als Mitglied der Guerilla (TIKKO) aufgeführt (Dokument 6).

E. 3.4 Eingereicht würden sodann mehrere Schreiben der ehemaligen Weggefährten K._______, L._______ sowie I._______ und J._______, welche alle in der Schweiz leben würden und bestätigen könnten, dass der Gesuchsteller mit der ihm zur Last gelegten Tat nichts zu tun habe. Die Schreiben datieren vom 20. und 22. März 2012. Der Gesuchsteller machte diesbezüglich geltend, der Kontakt zu den genannten Personen sei erst nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden, nachdem er angesichts der drohenden Überstellung in den Heimatstaat die MKP zwecks Beweismittelbeschaffung wieder kontaktiert und von der Anwesenheit dieser Personen in der Schweiz erfahren habe. Bei den Brüdern I._______ und J._______ handle es sich um Mitangeklagte im zur Rede stehenden Strafverfahren gegen den Gesuchsteller. Bei J._______, welcher sich seit März 2003 in der Schweiz aufhalte und anerkannter Flüchtling sei, solle es sich laut Anklage gar um den Todesschützen handeln. Dessen Bruder I._______ lebe seit dem Jahr 2001 in der Schweiz und sei Schweizer Bürger. Die Brüder hätten den Heimatstaat seit ihrer Ausreise nicht mehr besucht. Die gegen sie erhobene Anklage zeige auf, dass das Verfahren nicht rechtsstaatlich verlaufe. Bei dem mit Urteil vom 22. März 2011 verurteilten H._______ handle es sich um den Bruder der beiden Genannten.

E. 3.5 Mit eingereichten Identitätsdokumenten der Familienmitglieder sowie den Familienfotos solle sodann die Identität des Gesuchstellers nachgewiesen werden, welche im ordentlichen Verfahren zwar nicht in Zweifel gezogen worden sei, jedoch im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens, wie man der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 entnehmen könne.

E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3913/2009 vom 5. Juni 2013).

E. 4.2 Das vom Gesuchsteller eingereichte Gutachten des Türkeiexperten Helmut Oberdiek sowie der Bericht von Amnesty International datieren ebenso wie die vom Gesuchsteller eingereichten Bestätigungsschreiben ehemaliger Weggefährten allesamt vom März/April 2012. Diese Beweismittel können im Revisionsverfahren daher nicht berücksichtigt werden (vgl. E-3913/2009 E. 3.3 ff.).

E. 4.3 Hingegen reichte der Gesuchsteller im Revisionsverfahren unter anderem erstmals ein Urteil des Strafgerichts B._______ vom 22. März 2011 betreffend den ehemaligen Mitangeklagten H._______ ein. Dieses Urteil hat im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens (2. November 2011) bereits bestanden und ist damit revisionsrechtlich relevant. Das Urteil liegt in türkischer Sprache vor und wurde auszugsweise im Bericht von Helmut Oberdiek übersetzt (vgl. Beilage 3 S. 5 - 9). Den Schlussfolgerungen im Bericht kann zwar im vorliegenden Revisionsverfahren keine Relevanz zukommen, da das Gutachten im März 2012 erstellt wurde und mithin - wie bereits festgestellt - revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden kann. Auf die im Gutachten aufgeführten Übersetzungen des Strafurteils vom 22. März 2011 kann gleichwohl zurückgegriffen werden, da es dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sogar obliegt, fremdsprachige Beweismittel übersetzt in eine Amtssprache einzureichen (Art. 8 Abs. 2 AsylG).

E. 4.4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich bei den im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismitteln um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).

E. 4.4.1 Prozessgegenstand des früheren - mit dem Urteil vom 2. November 2011 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens bildete die Frage, ob der Gesuchsteller eine im Heimatstaat drohende flüchtlingsrelevante illegitime Strafverfolgung glaubhaft machen kann. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4.2 Die auszugsweisen Übersetzungen des Urteils des Strafgerichts B._______ vom 22. März 2011 in Sachen H._______ widerspiegeln insgesamt eine auf eine fragile und widersprüchliche Beweislage gestützte Verurteilung des Mitangeklagten H._______ (Urteil S. 4 ff., Übersetzung Oberdiek Beilage 3 S. 5 ff.). So wird daraus deutlich, dass sich die Zeugen bezüglich der angeblichen Tatbeteiligten mehrfach widersprochen haben und ihre Aussagen bezüglich der Anzahl der Schützen nicht mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen übereinstimmen. Verschiedene angeblich Beteiligte vermochten nachzuweisen sich zum Tatzeitpunkt im Ausland aufgehalten zu haben. Der Angeklagt selber konnte nachweisen, dass er zum Tatzeitpunkt in Istanbul einer Arbeit nachging und eine Reise zum Tatort und zurück zwischen Freitagabend und Montag kaum zu bewerkstelligen ist. Dennoch kommt das Gericht allein aufgrund der Zeugenaussagen zu der Entscheidung, den Angeklagten zu lebenslanger Haft zu verurteilen. Das eingereichte Strafurteil ist demnach grundsätzlich geeignet, eine illegitime Strafverfolgung des Gesuchstellers im Heimatstaat zu untermauern, widerspiegelt es doch die Verletzung von rudimentären Verfahrensgrundsätzen in diesem Strafverfahren. Zwar betrifft dieses Urteil den Gesuchsteller nicht persönlich sondern einen Mitangeklagten. Gleichwohl ist das Urteil geeignet, die ursprünglich angenommene Rechtskonformität des Verfahrens grundsätzlich in Frage zu stellen, zumal sich die Gefahr einer illegitimen Strafverfolgung überdies durch den Umstand akzentuieren könnte, dass der Gesuchsteller als vermeintliches Mitglied des Guerillaarms der MKP (TIKKO) auf der ebenfalls zu den Akten gereichten Liste der Gendarmerie F._______ aus dem Jahr 2004 (Dokument 6) aufgeführt ist.

E. 4.5 Bezüglich der Rechtskonformität des angehobenen Strafverfahrens vermag der Gesuchsteller schliesslich auch neue Tatsachen im Zusammenhang mit J._______ geltend zu machen. Bei diesem handelt es sich im fraglichen Strafprozess ebenfalls um einen Mitangeklagten. Gemäss den vorliegenden Strafakten aus der Türkei wird ihm gestützt auf verschiedene Zeugenaussagen vorgeworfen, im Mordfall vom Juli 2004 der Todesschütze gewesen zu sein. Nachdem sich jedoch J._______ erwiesenermassen bereits seit März 2003 in der Schweiz aufhält - ihm wurde im Jahre 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt -, ist eine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Straftaten nahezu unmöglich. Selbst wenn das Verfahren gegen J._______ noch nicht abgeschlossen wurde, sind diese Umstände zweifellos geeignet, die Grundlagen des angehobenen Strafverfahrens insgesamt in Frage zu stellen.

E. 4.6 Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. auch Art. 46 VGG). Die gesuchstellende Person durfte mithin in Bezug auf die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen.

E. 4.6.1 Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei nicht möglich gewesen, die entsprechenden Gerichtsunterlagen bereits während des ordentlichen Verfahrens beizubringen, zumal er zu den Mitangeklagten erst im Januar 2012 unter Vermittlung von Vertrauensleuten der MKP Kontakt gefunden habe. Die Akten hätten sodann erst durch die Nachfolgeanwältin M._______ in die Schweiz geschickt werden können, was von dieser auch im Schreiben vom 23. März 2012 (Beilage 7) bestätigt wird (Revisionseingabe S. 2f.). Es stellt sich demnach die Frage, ob vom Gesuchsteller hätte verlangt werden können, dass er bereits im ordentlichen Verfahren Kontakte zu anderen Mitangeklagten aufnimmt, um die geltend gemachte Illegitimität der Verfolgung aufzuzeigen.

E. 4.6.2 Das in Rede stehende Strafverfahren betrifft 23 Mitangeklagte, deren Verfahren offensichtlich unabhängig voneinander geführt werden. Der Gesuchsteller hat im ordentlichen Verfahren die seine Person betreffenden wesentlichen Strafakten, insbesondere die seine Person betreffende Anklageschrift sowie die in der Folge ergangenen Festnahmebefehle zu den Akten gereicht. Es kann im Rahmen der dem Gesuchsteller obliegenden Mitwirkungspflicht denn auch nicht erwartet werden, sämtliche der 23 parallel laufenden Strafverfahren im Heimatstaat zu überblicken, zumal er das gegen ihn eröffnete Verfahren gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend relevant für seine Fluchtgründe gehalten haben dürfte. Schliesslich ist anzumerken, dass das Beschwerdeverfahren in nur wenigen Tagen nach Beschwerdeerhebung abgeschlossen wurde, was das Nachreichen von neuen Beweismitteln ebenfalls erschwerte.

E. 4.6.3 Dass der Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens versucht hat, Kontakte zu anderen Mitangeklagten aufzubauen, kann ihm aufgrund der gesamten Umstände demnach nicht als prozessuale Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Das neu eingereichte Beweismittel und die neuen Tatsachen können daher nicht als verspätet geltend gemacht qualifiziert werden.

E. 4.7 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren eingereichte Urteil des Strafgerichts B._______ betreffen den Mitangeklagten H._______ als revisionsrechtlich erheblich und neu zu erachten ist. Dies gilt auch in Bezug auf die anscheinend zu Unrecht erhobenen Vorwürfe gegen J._______. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Revisionsbegehren gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5815/2011 vom 2. November 2011 aufzuheben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Dem Gesuchsteller ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5815/2011 vom 2. Novem­ber 2011 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1780/2012/was Urteil vom 16. Dezember 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5815/2011 vom 2. November 2011 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. September 2008 und reiste am 2. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er am 7. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 2000 die Maoistische Kommunistische Partei Volksbefreiungsarmee (MKP) respektive deren Vorgängerorganisation die Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) unterstützt, indem er Lebensmittel und Kleider geliefert sowie Zeitungen und Flugblätter verteilt habe. Seit Februar 2003 sei er von den türkischen Sicherheitskräften zunehmend bedrängt worden, welche ihn als Spitzel hätten gewinnen wollen. Die zum Teil massiven Behelligungen hätten etwa fünf Monate gedauert, wobei er unter anderem mit dem Tod bedroht und körperlich misshandelt worden sei. Um weiteren Behelligungen zu entgehen und mangels anderer Möglichkeiten habe er sich im Juni 2003 der MKP in den Bergen angeschlossen, wo er als Logistiker, d.h. im Bereich Beschaffung, Transport und Bunkern von Nahrung, Kleidung und Medikamenten tätig gewesen sei. Der Einsatz sei von Beginn an als zeitlich limitiert geplant gewesen. Als Gegenleistung habe die MKP ihm Unterstützung bei der Flucht ins Ausland zugesagt. Gegen Ende 2004 habe die MKP ihn mit einer falschen Identitätskarte nach Istanbul geschleust; eine weitergehende Fluchthilfe seitens der MKP sei jedoch nicht erfolgt, nachdem der für seine Flucht Verantwortliche im Jahr 2005 einer Militäroperation zum Opfer gefallen sei. Während rund 4 Jahren habe er versteckt in Istanbul gelebt, bis sein Bruder seine Flucht ins Ausland habe organisieren und finanzieren können. Der Gesuchsteller führte weiter aus, im Heimatstaat sei er am (Datum) 2004 zusammen mit (Anzahl) anderen Personen des "Versuchs, die Verfassung der Türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern oder ausser Kraft zu setzen" gemäss Art. 146/1 des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt worden. Konkret werde die Gruppe beschuldigt, als Mitglieder der bewaffneten Guerilla der MKP am (Ereignisdatum) 2004 einen Mann aus Vergeltung umgebracht und dessen Tochter verletzt zu haben. Zwar habe er sich zu diesem Zeitpunkt in den Bergen aufgehalten, jedoch sei er weder am Tatort gewesen noch habe er mit der Straftat etwas zu tun. Das Verfahren sei noch hängig und nicht rechtsstaatlich. Er befürchte, bei einer Rückkehr für 20 bis 25 Jahre inhaftiert oder gar umgebracht zu werden. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Gesuchsteller die Kopie einer ihn betreffenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (Datum) 2004, die Kopie eines Verhandlungsprotokolls vom (Datum) 2009, eine Bescheinigung seines türkischen Anwalts vom 19. Juli 2010 sowie die Kopie eines Gerichtsdokuments vom 29. April 2010 ein. B. Mit Verfügung vom 13. September 2011 - eröffnet am 21. September 2011 - stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im wesentlichen festgehalten, die Vorbringen des Gesuchstellers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standhalten noch seien sie asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. So könnten dem Gesuchsteller aufgrund seiner in mehrfacher Weise unsubstantiierten, tatsachenwidrigen und unlogischen Aussagen weder die Beweggründe, weshalb er sich der MKP angeschlossen und diese Organisation wieder verlassen habe, noch sein mehrjähriger illegaler Aufenthalt in Istanbul geglaubt werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller in der Türkei die MKP unterstützt habe. In welcher Form und in welchem Ausmass dies erfolgt sei, könne aber nicht geklärt werden, da er offenbar nicht bereit sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sein Engagement über das von ihm Zugegebene hinausgehe. Gemäss Anklageschrift vom (Datum) sei der Gesuchsteller mit (Anzahl) anderen Personen des "Versuchs, die Verfassung der Türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern oder ausser Kraft zu setzen" angeklagt. Konkret werde die Gruppe beschuldigt, am (Datum) 2004 einen Mann aus Vergeltung umgebracht und dessen Tochter verletzt zu haben. Der Tatbeitrag des Gesuchstellers werde in der Anklageschrift zwar nicht näher spezifiziert. Bei den in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten handle es sich aber um gemeinrechtliche Straftaten, zu deren Aufklärung die türkischen Behörden verpflichtet seien. Die MKP ziele auf eine kommunistische Gesellschaftsordnung in der Türkei ab, wobei dieses Ziel mit einem bewaffnet geführten revolutionären Kampf erreicht werden solle. Die Organisation verfüge dazu über die paramilitärische Gruppe HKO, die auch terroristische Aktivitäten durchführe. Unter diesen Voraussetzungen sei auch eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die MKP im Rahmen der Terrorismusbekämpfung rechtsstaatlich legitim. Sofern der Gesuchsteller geltend mache, dass er an der ihm zur Last gelegten Tat nicht beteiligt gewesen sei, sei diese Frage im Strafverfahren zu prüfen, in dessen Rahmen er die Gelegenheit erhalte, zu den Anklagevorwürfen Stellung zu nehmen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bei seiner Rückkehr aufgrund des bestehenden Vorführbefehls verhaftet und unverzüglich den zuständigen Justizbehörden zugeführt werde, welche über eine allfällige Untersuchungshaft entscheiden würden. Im Verfahren würden dem Gesuchsteller aber sämtliche Verfahrensrechte zuteil und in Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtsituation in der Türkei sei auch während des bevorstehenden Strafverfahrens keine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Die dem Gesuchsteller allenfalls drohende Haftstrafe im Falle des Schuldspruchs seien nicht mit einem "Politmalus" behaftet. Da der Gesuchsteller in der Türkei mit einem fairen Verfahren rechnen könne und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohe, bestünden auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse. Für die geltend gemachten psychischen Leiden bestünde auch in der Türkei Zugang zu Gesundheitsdiensten. C. Die gegen diese Verfügung am 21. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wies dieses mit Urteil D-5815/2011 vom 2. November 2011 als offensichtlich unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde erwogen, es könne in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgegangen werden, dass die gegen den Gesuchsteller eingeleiteten strafrechtlichen Massnahmen im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens geführt würden, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien und darauf verzichtet werden könne, die Vorbringen des Gesuchstellers auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Desgleichen könne die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit offengelassen werden. Schliesslich erübrige es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Einschätzung führen würden, umso weniger als sich die Beweismittel nicht konkret auf den Gesuchsteller beziehen würden. Auch auf eine weitere Beweiserhebung könne verzichtet werden, da sie zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und möglich, insbesondere sei die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle des Wegweisungsvollzugs in die Türkei zu verneinen. II. D. Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Gesuchsteller am 29. November 2011 ein erstes Revisionsgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe nachträglich weitere Dokumente betreffend das gegen ihn laufende Strafverfahren erhalten, aus denen deutlich werde, dass der Gesuchsteller im Falle der Rückkehr mit einem Strafverfahren und Haft zu rechnen hätte. In diesem Zusammenhang reichte er einen Haftbefehl des Strafgerichts B._______ vom (Datum) Januar 2010, einen Fahndungsbefehl vom (Datum) August 2008 sowie ein Untersuchungsprotokoll des Strafgerichts B._______ vom (Datum) Januar 2010 (jeweils in Kopie) ein. E. Nachdem der Gesuchsteller den mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 einverlangten Kostenvorschuss nicht innert Frist leistete, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Dezember 2011, D-6496/2011 nicht auf das Revisionsgesuch ein. F. Am 13. März 2012 ordnete das C._______ die Ausschaffungshaft des Gesuchstellers an. Diese wurde am 16. März 2012 durch D._______(Rekursinstanz) bis zum 12. Juni 2012 bestätigt. III. G. Mit Eingabe vom 2. April 2012 ersuchte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - erneut um Revision des Urteils vom 2. November 2011. Er beantragte, das revisionsweise angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf eine Asylgewährung wieder aufzunehmen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, (sub)-eventualiter sei die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Verfahrens und um die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersucht. H. Am 3. April 2012 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. I. Mit Eingabe vom 3. April 2012 wurde seitens Amnesty International ein den Gesuchsteller und das gegen ihn im Heimatstaat laufende Strafverfahren betreffender Bericht zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 5. April 2012 wurde das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen und festgestellt, dass der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. K. Am 5. April 2012 ordnete C._______(kantonale Vollzugsbehörde) die sofortige Entlassung des Gesuchstellers aus der Haft an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt gemäss aktueller Aktenlage nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent­scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.4 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerde­entscheides des Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere der an­gerufene Revisionsgrund (Art. 121 - 123) anzugeben und die Recht­zeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Revisionsein­gabe den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tat­sachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweis­mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (so genannte unechte Noven) geltend und zeigt daneben spezifisch die Rechtzeitigkeit des Re­visionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist. 2.2 Sein Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabe­frist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Er hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ab­weisenden Beschwerdeurteils vom 2. November 2011 und ist zur Ein­reichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten und im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses auch begründet ist. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht vorliegend geltend, nachträglich entscheidende Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorbringen zu können. Konkret führt er aus, das revisionsweise angefochtene Urteil vom 2. November 2011 stütze sich in entscheidrelevanter Weise darauf, dass das gegen ihn im Heimatstaat angehobene Strafverfahren wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der MKP sowie wegen Tötung und Körperverletzung rechtsstaatlich legitim sei, da davon ausgegangen werden könne, dass die in einem solchen Verfahren eingeleiteten strafrechtlichen Massnahmen von den Behörden jeweils im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens geführt würden. Dieser Schluss werde durch die nunmehr auf Revisionsebene eingereichten Beweismittel massgeblich erschüttert. Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: · gutachterlicher Bericht von Helmut Oberdiek vom 22. März 2012, mitsamt 122 Seiten Strafakten in Kopie (Befehl des Staatssicherheitsgerichts [SSG] B._______ an das "Büro des Ergreifens" vom 11. Januar 2010 [Dokument 1], Befehl des SSG B._______ vom 10. Januar 2010 zum Ergreifen des Gesuchstellers [Dokument 2], Protokoll des SSG B._______ betreffend der dem Justizministerium gewährten Akteneinsicht vom 13. April 2011 [Dokument 3], Anklageschrift des SSG B._______ vom (Datum) 2004 [Dokument 4], Sitzungsprotokoll des SSG B._______ vom (Datum) 2011 [Dokument 5], "aleyheifadeler...pdf"; Zeugenaussagen, Anfragen zur Amtshilfe und Schreiben diverser Gerichte [Datei 1], "iddianame...pdf"; Kopie der Anklageschrift mit Zwischenbeschluss des SSG B._______ vom (Datum) 2004 und Gerichtsprotokoll vom 21. Juli 2011 [Datei 2], "olay seri...pdf"; Schreiben der Gendarmerie, Ortsbesichtigung und Laborbericht, Autopsie-Bericht betreffend das Opfer E._______, Skizze des Tatorts [Datei 3], Bericht der Kommandantur der Gendarmerie in F._______ vom August 2004 [Dokument 6], Ballistik-Expertise des kriminalistischen Labors der Gendarmerie G._______ vom 31. August 2004 [Dokument 7], Urteilsbegründung des SSG B._______ vom 22. März 2011 in Sachen des Mitangeklagten H._______ [Dokument 8], · Schreiben von I._______ und J._______, Onex, vom 20. März 2012 mit Kopien der Identitätskarte bzw. der Niederlassungsbewilligung, · Schreiben von K._______, Wetzikon, vom 22. März 2012 mit Übersetzung sowie Kopie des N-Ausweises, · Schreiben von L._______, Biel, vom 22. März 2012 sowie Kopie der Niederlassungsbewilligung, · Schreiben der Rechtsanwältin M._______, Türkei, vom 23. März 2012 mit Übersetzung, · Familienregisterauszug der Familie N._______ vom 22. März 2012 mit Kopien der Identitätskarten von Vater, Mutter, Schwester und Bruder sowie zwei Fotos, · Schreiben des Inselspitals Bern vom 29. März 2012, · Schreiben von Amnesty International datierend vom 3. April 2012 betreffend die Situation des Gesuchstellers. 3.2 Im Einzelnen trägt der Gesuchsteller vor, der zusammenfassende Aktensichtungsbericht mit gutachterlichen Schlussfolgerungen von Helmut Oberdiek beziehe sich auf die eingereichten 122-seitigen Aktenstücke betreffend das gegen ihn angehobene Strafverfahren. Die Akten seien zum Teil bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden. Erstmals eingereicht werden könne jedoch unter anderem das gegen den im Strafverfahren Mitangeklagten H._______ ergangene Urteil des SSG B._______ vom 22. März 2011, in welchem dieser zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden sei. Aus den richterlichen Erwägungen ergebe sich deutlich die Illegitimität des Strafverfahrens. 3.3 Helmut Oberdiek habe die entsprechenden Dokumente auszugsweise übersetzt und das Strafverfahren insgesamt begutachtet. Aus dessen Übersetzung und Expertise ergebe sich, dass die Belastungszeugen, bei welchen es sich vorwiegend um die Opferfamilie handelt, in hohem Masse widersprüchliche, zunehmend aggravierende und teilweise nachweislich falsche Belastungsaussagen gemacht hätten. Das Gericht sei fragwürdigen Aussagen von Angehörigen des Opfers gefolgt, dies obwohl der Sohn des Opfers E._______ seinerseits vermutlich an der Erschiessung des Vaters von H._______ beteiligt gewesen sei. Gemäss Zeugenaussage der Arbeitgeberin von H._______ vor Gericht, habe dieser an seinem Arbeitsplatz in Istanbul im Juli 2004 nie länger als zwei Tage gefehlt. Um die Verurteilung zu rechtfertigen, seien zwei von drei Richtern jedoch in den Urteilserwägungen der theoretischen Möglichkeit gefolgt, dass H._______ sich am Freitagabend mit dem Bus nach F._______ begeben habe, dort am Samstag angekommen sei, mit einem schnellen Transportmittel bis Mitternacht zum Tatort gelangt sei (Hochweide in den Bergen, etwa 100 Km von F._______) und am nächsten Tag mit einem Flug von O._______ nach Istanbul zurückgekehrt sein könne. Das Gericht habe mit diesen Urteilserwägungen die Bereitschaft gezeigt, einen Schuldspruch entgegen dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu fällen. Obwohl der Gesuchsteller mit der Familie P._______ nicht verwandt sei, bestehe keine Gewähr dafür, dass die Belastungszeugen aus dem Kreis der Opferfamilie ihn nicht ebenfalls durch Fotoidentifikationen zu Unrecht als Mitbeteiligten bezeichnen würden, wie sie dies auch bei dem ehemals Mitangeklagten Rechtsanwalt Q._______ getan hätten. Dieser habe nachweisen können, dass er sich zur Tatzeit in Deutschland aufgehalten habe und sei aus der Haft entlassen worden. Da sich der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt in den Bergen aufgehalten habe, sei zu bezweifeln, dass er in der Lage wäre, beim Strafgericht Entlastungsbeweise zu er­bringen. Von Interesse sei in diesem Zusammenhang auch die eingereichte Liste der Gendarmerie in F._______ vom August 2004, welche 16 Namen von Personen enthalte, die verdächtigt würden, der MKP anzugehören oder angehört zu haben und in den ländlichen Gebieten des Kreises R._______ aktiv zu sein. Auf der Liste sei der Gesuchsteller als Mitglied der Guerilla (TIKKO) aufgeführt (Dokument 6). 3.4 Eingereicht würden sodann mehrere Schreiben der ehemaligen Weggefährten K._______, L._______ sowie I._______ und J._______, welche alle in der Schweiz leben würden und bestätigen könnten, dass der Gesuchsteller mit der ihm zur Last gelegten Tat nichts zu tun habe. Die Schreiben datieren vom 20. und 22. März 2012. Der Gesuchsteller machte diesbezüglich geltend, der Kontakt zu den genannten Personen sei erst nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden, nachdem er angesichts der drohenden Überstellung in den Heimatstaat die MKP zwecks Beweismittelbeschaffung wieder kontaktiert und von der Anwesenheit dieser Personen in der Schweiz erfahren habe. Bei den Brüdern I._______ und J._______ handle es sich um Mitangeklagte im zur Rede stehenden Strafverfahren gegen den Gesuchsteller. Bei J._______, welcher sich seit März 2003 in der Schweiz aufhalte und anerkannter Flüchtling sei, solle es sich laut Anklage gar um den Todesschützen handeln. Dessen Bruder I._______ lebe seit dem Jahr 2001 in der Schweiz und sei Schweizer Bürger. Die Brüder hätten den Heimatstaat seit ihrer Ausreise nicht mehr besucht. Die gegen sie erhobene Anklage zeige auf, dass das Verfahren nicht rechtsstaatlich verlaufe. Bei dem mit Urteil vom 22. März 2011 verurteilten H._______ handle es sich um den Bruder der beiden Genannten. 3.5 Mit eingereichten Identitätsdokumenten der Familienmitglieder sowie den Familienfotos solle sodann die Identität des Gesuchstellers nachgewiesen werden, welche im ordentlichen Verfahren zwar nicht in Zweifel gezogen worden sei, jedoch im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens, wie man der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 entnehmen könne. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3913/2009 vom 5. Juni 2013). 4.2 Das vom Gesuchsteller eingereichte Gutachten des Türkeiexperten Helmut Oberdiek sowie der Bericht von Amnesty International datieren ebenso wie die vom Gesuchsteller eingereichten Bestätigungsschreiben ehemaliger Weggefährten allesamt vom März/April 2012. Diese Beweismittel können im Revisionsverfahren daher nicht berücksichtigt werden (vgl. E-3913/2009 E. 3.3 ff.). 4.3 Hingegen reichte der Gesuchsteller im Revisionsverfahren unter anderem erstmals ein Urteil des Strafgerichts B._______ vom 22. März 2011 betreffend den ehemaligen Mitangeklagten H._______ ein. Dieses Urteil hat im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens (2. November 2011) bereits bestanden und ist damit revisionsrechtlich relevant. Das Urteil liegt in türkischer Sprache vor und wurde auszugsweise im Bericht von Helmut Oberdiek übersetzt (vgl. Beilage 3 S. 5 - 9). Den Schlussfolgerungen im Bericht kann zwar im vorliegenden Revisionsverfahren keine Relevanz zukommen, da das Gutachten im März 2012 erstellt wurde und mithin - wie bereits festgestellt - revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden kann. Auf die im Gutachten aufgeführten Übersetzungen des Strafurteils vom 22. März 2011 kann gleichwohl zurückgegriffen werden, da es dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sogar obliegt, fremdsprachige Beweismittel übersetzt in eine Amtssprache einzureichen (Art. 8 Abs. 2 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich bei den im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismitteln um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 4.4.1 Prozessgegenstand des früheren - mit dem Urteil vom 2. November 2011 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens bildete die Frage, ob der Gesuchsteller eine im Heimatstaat drohende flüchtlingsrelevante illegitime Strafverfolgung glaubhaft machen kann. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen). 4.4.2 Die auszugsweisen Übersetzungen des Urteils des Strafgerichts B._______ vom 22. März 2011 in Sachen H._______ widerspiegeln insgesamt eine auf eine fragile und widersprüchliche Beweislage gestützte Verurteilung des Mitangeklagten H._______ (Urteil S. 4 ff., Übersetzung Oberdiek Beilage 3 S. 5 ff.). So wird daraus deutlich, dass sich die Zeugen bezüglich der angeblichen Tatbeteiligten mehrfach widersprochen haben und ihre Aussagen bezüglich der Anzahl der Schützen nicht mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen übereinstimmen. Verschiedene angeblich Beteiligte vermochten nachzuweisen sich zum Tatzeitpunkt im Ausland aufgehalten zu haben. Der Angeklagt selber konnte nachweisen, dass er zum Tatzeitpunkt in Istanbul einer Arbeit nachging und eine Reise zum Tatort und zurück zwischen Freitagabend und Montag kaum zu bewerkstelligen ist. Dennoch kommt das Gericht allein aufgrund der Zeugenaussagen zu der Entscheidung, den Angeklagten zu lebenslanger Haft zu verurteilen. Das eingereichte Strafurteil ist demnach grundsätzlich geeignet, eine illegitime Strafverfolgung des Gesuchstellers im Heimatstaat zu untermauern, widerspiegelt es doch die Verletzung von rudimentären Verfahrensgrundsätzen in diesem Strafverfahren. Zwar betrifft dieses Urteil den Gesuchsteller nicht persönlich sondern einen Mitangeklagten. Gleichwohl ist das Urteil geeignet, die ursprünglich angenommene Rechtskonformität des Verfahrens grundsätzlich in Frage zu stellen, zumal sich die Gefahr einer illegitimen Strafverfolgung überdies durch den Umstand akzentuieren könnte, dass der Gesuchsteller als vermeintliches Mitglied des Guerillaarms der MKP (TIKKO) auf der ebenfalls zu den Akten gereichten Liste der Gendarmerie F._______ aus dem Jahr 2004 (Dokument 6) aufgeführt ist. 4.5 Bezüglich der Rechtskonformität des angehobenen Strafverfahrens vermag der Gesuchsteller schliesslich auch neue Tatsachen im Zusammenhang mit J._______ geltend zu machen. Bei diesem handelt es sich im fraglichen Strafprozess ebenfalls um einen Mitangeklagten. Gemäss den vorliegenden Strafakten aus der Türkei wird ihm gestützt auf verschiedene Zeugenaussagen vorgeworfen, im Mordfall vom Juli 2004 der Todesschütze gewesen zu sein. Nachdem sich jedoch J._______ erwiesenermassen bereits seit März 2003 in der Schweiz aufhält - ihm wurde im Jahre 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt -, ist eine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Straftaten nahezu unmöglich. Selbst wenn das Verfahren gegen J._______ noch nicht abgeschlossen wurde, sind diese Umstände zweifellos geeignet, die Grundlagen des angehobenen Strafverfahrens insgesamt in Frage zu stellen. 4.6 Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. auch Art. 46 VGG). Die gesuchstellende Person durfte mithin in Bezug auf die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen. 4.6.1 Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei nicht möglich gewesen, die entsprechenden Gerichtsunterlagen bereits während des ordentlichen Verfahrens beizubringen, zumal er zu den Mitangeklagten erst im Januar 2012 unter Vermittlung von Vertrauensleuten der MKP Kontakt gefunden habe. Die Akten hätten sodann erst durch die Nachfolgeanwältin M._______ in die Schweiz geschickt werden können, was von dieser auch im Schreiben vom 23. März 2012 (Beilage 7) bestätigt wird (Revisionseingabe S. 2f.). Es stellt sich demnach die Frage, ob vom Gesuchsteller hätte verlangt werden können, dass er bereits im ordentlichen Verfahren Kontakte zu anderen Mitangeklagten aufnimmt, um die geltend gemachte Illegitimität der Verfolgung aufzuzeigen. 4.6.2 Das in Rede stehende Strafverfahren betrifft 23 Mitangeklagte, deren Verfahren offensichtlich unabhängig voneinander geführt werden. Der Gesuchsteller hat im ordentlichen Verfahren die seine Person betreffenden wesentlichen Strafakten, insbesondere die seine Person betreffende Anklageschrift sowie die in der Folge ergangenen Festnahmebefehle zu den Akten gereicht. Es kann im Rahmen der dem Gesuchsteller obliegenden Mitwirkungspflicht denn auch nicht erwartet werden, sämtliche der 23 parallel laufenden Strafverfahren im Heimatstaat zu überblicken, zumal er das gegen ihn eröffnete Verfahren gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend relevant für seine Fluchtgründe gehalten haben dürfte. Schliesslich ist anzumerken, dass das Beschwerdeverfahren in nur wenigen Tagen nach Beschwerdeerhebung abgeschlossen wurde, was das Nachreichen von neuen Beweismitteln ebenfalls erschwerte. 4.6.3 Dass der Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens versucht hat, Kontakte zu anderen Mitangeklagten aufzubauen, kann ihm aufgrund der gesamten Umstände demnach nicht als prozessuale Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Das neu eingereichte Beweismittel und die neuen Tatsachen können daher nicht als verspätet geltend gemacht qualifiziert werden. 4.7 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren eingereichte Urteil des Strafgerichts B._______ betreffen den Mitangeklagten H._______ als revisionsrechtlich erheblich und neu zu erachten ist. Dies gilt auch in Bezug auf die anscheinend zu Unrecht erhobenen Vorwürfe gegen J._______. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Revisionsbegehren gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5815/2011 vom 2. November 2011 aufzuheben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG). 5.2 Dem Gesuchsteller ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5815/2011 vom 2. Novem­ber 2011 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: