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D-4411/2013

D-4411/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei am 8. April 2010 auf dem Landweg und gelangte am 12. April 2010 von ihr unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie am 13. Ap­ril 2010 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie vom BFM am 23. April 2010 summarisch be­fragt. Die Anhörung im Beisein der damaligen Rechts­vertretung fand am 7. Mai 2010 statt. A.b Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus C._______ - machte bei der Sum­marbefragung im Wesentlichen geltend, sie und ihre An­gehörigen hätten unter der staatlichen Unterdrückung der kurdischen Be­völkerung ge­litten. Sie sei seit 2004 Sympathisantin der MKP und im Rahmen der Frauenbewegung in D._______ aktiv gewesen. Ausserdem habe sie eine le­gale Zeitung verteilt und als Kurierin gearbeitet. Die Behör­den hätten von ih­rem Engagement erfahren, weshalb man sie ge­sucht habe. In Anbet­racht dieser Situation habe sie sich 2005 schutzsu­chend der Guerilla ange­schlossen. An Kämpfen habe sie nicht teilgenom­men. Etwa eine Wo­che später habe sie sich nach E._______ begeben. Da auch dort Razzien statt­gefunden hätten, sei sie nach Griechenland weiterge­flohen und 2006 festgenommen worden. In der Folge sei sie nach E._______ zurückgekehrt. In Anbetracht der Sicherheitslage sei sie im Herbst 2008 wieder in die Berge zur Guerilla gegangen. Im Frühjahr 2009 hätten dort jedoch eben­falls Razzien stattgefunden. Da sie sich aber - auch nicht zur Selbstverteidi­gung - habe bewaffnen wollen, sei sie erneut nach E._______ zu­rückgekehrt. Von dort aus habe ihr ein Bruder zur Flucht in den Westen verholfen. In der Türkei werde sie seit 2005 mit einem Haft­befehl gesucht. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden. Die Sicherheits­kräfte hätten ihret­wegen wiederholt bei den Angehörigen vorge­sprochen und ihren Va­ter bedroht. A.c Die Beschwerdeführerin gab Dokumente der türkischen Zivilbehörden - darunter eine Identitätskarte - zu den Akten (vgl. A 2/12 S. 4 f.). Im Zu­sammenhang mit den geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungen reichte sie ein Anwaltsschreiben vom 22. März 2010 ein. Im Rahmen der Anhörung verdeutlichte die Beschwerdeführerin ihre Be­züge zum kurdischen Widerstand verbunden mit behördlichen Sanktio­nen. 1994 sei ihre Familie zur Umsiedlung nach F._______ gezwungen wor­den. Dort hätten wiederum prekäre Lebensumstände geherrscht. Un­ter diesen habe sie auch psychisch sehr gelitten. Ab 2004 sei sie für die MKP aktiv geworden und habe sich zweimal bei den Guerillas in den Ber­gen aufgehalten. Sie werde mit einem Haftbefehl gesucht. Die Sicherheits­kräfte hätten ihre Angehörigen massiv unter Druck gesetzt. Ihr Vater, welcher die Guerillas unterstützt habe, sei abgeführt und gefoltert worden. Auch im aktuellen Zeitpunkt würden die Sicherheitskräfte ihretwe­gen vorsprechen. Ihre Familie werde regelmässig vom Staatsan­walt vorgeladen beziehungsweise auf den Posten mitgenommen. Auf der Strecke von D._______ nach E._______ bestünden zahlreiche Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte. An diesen sehe man Fotos von Personen, welche sich in den Bergen aufhalten würden. Ihr Foto sei auch präsent. Dies habe sie von Dorfbewohnern erfahren. Im Falle der Rückkehr befürchte sie eine Verurteilung verbunden mit Folter und Haft. Ferner antwortete die Beschwerdeführerin auf Fragen zu Aufenthaltsorten im relevanten Zeit­raum, zu Belangen des von ihr unterstützten Widerstands, zu ihrem konkre­ten diesbezüglichen Engagement und zum Stand der behördlichen Ermittlungen. B. Am (...) April 2012 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn G._______. C. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 forderte das BFM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Arztbericht die Mandantin betreffend einzureichen, und gab ihm Gelegenheit, sich zur aktuellen familiä­ren Situation der Mandantschaft und allfälligen weiteren Veränderun­gen der Sachlage zu äussern. D. Am 21. August 2012 ging bei der Vorinstanz ein Arztbericht vom 15. Au­gust 2012 ein. E. Mit Eingabe vom 20. September 2012 machte der Rechtsvertreter ergän­zende Angaben zur familiären sowie gesundheitlichen Situation seiner Man­dantin und reichte entsprechende Unterlagen ein. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons. Ferner legte er dar, sei­ner Mandantin drohe wegen der Beziehung zum Kindsvater (N (...)) eine Reflexverfolgung. Die beiden Asylverfahren seien zu koordinie­ren. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 forderte das BFM die Be­schwerdeführerin auf, Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend ge­machten behördlichen Verfolgung einzureichen. In der Folge gab sie am 13. Dezember 2012 ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 4. Dezember 2012 samt Begleitschreiben ihres Rechtsvertreters zu den Ak­ten. Gemäss Angaben des Rechtsanwalts werde gegen sie wegen MKP-Mitgliedschaft ermittelt. Der Untersuchungsleiter verlange eine lebens­längliche Gefängnisstrafe. Für die Beschaffung weiterer Beweismit­tel ersuchte sie um Fristerstreckung. Diese wurde ihr am 17. Dezember 2012 gewährt. G. Am 18. Dezember 2012 gelangte das BFM an die Schweizerische Bot­schaft in H._______ und veranlasste Abklärungen. Die Botschaft wurde er­sucht, über allfällige, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete behördli­che Verfolgungsmassnahmen und ein allfälliges Datenblatt zu informie­ren. H. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 lehnte die Vorinstanz das Kantonswech­selgesuch der Beschwerdeführerin ab. Auf die dagegen erho­bene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2013 nicht ein. I. Am 31. Januar 2013 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wei­tere Beweismittel zu den Akten. Im Zusammenhang mit der geltend ge­machten behördlichen Verfolgung reichte er ein Anwaltsschreiben vom 21. Dezember 2012, ein Dokument der Staatsanwaltschaft vom (...) März 2007, einen Ausschnitt aus einem gerichtlichen Befragungsprotokoll einer Drittperson vom (...) Juni 2010 und ein staatsanwaltschaftliches Schrei­ben vom (...) Januar 2010 ein. Gemäss Anwaltsschreiben habe die Staatsanwaltschaft aufgrund der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der MKP-Guerilla ein Verfahren eröffnet. Die Untersuchung sei an die Staatsanwaltschaft in I._______ überwiesen worden. Ihr Vater habe ausge­sagt, dass seine Tochter gegen ihren Willen entführt worden sei. Diese Aus­sage sei aber zu seinem eigenen Schutz gemacht worden. Richtig sei, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig der Gruppe angeschlos­sen habe. Die Dokumente der Ermittlungsbehörden bestätigten die gel­tend gemachte Verfolgung. J. Am 4. Februar 2013 übermittelte die Botschaft das Abklärungsergebnis. Die Beschwerdeführerin werde in der Türkei nicht gesucht. Es bestehe kein Haftbefehl gegen sie und es sei kein Verfahren gegen sie eröffnet wor­den. Vor der Staatsanwaltschaft in I._______ laufe zwar ein Ermittlungs­verfahren unter der Nr. (...). Sie sei in diesem Verfahren aber weder An­geklagte noch Tatverdächtige, sondern geschädigte Partei. Über sie be­stehe kein Datenblatt. K. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 13. März 2013 geltend, die türkischen Sicherheitsbehörden würden bei Terrorverdächtigen, welche verschwunden seien, vorerst im Gehei­men und mithin ohne formelle Eröffnung eines Verfahrens ermitteln. Sie sei bei den zuständigen Behörden in den Akten als "Geschädigte" ge­führt. Dies aber nur deshalb, weil ihre Eltern fälschlicherweise angegeben hätten, ihre Tochter sei nicht freiwillig, sondern als Opfer einer Entführung zu den Guerillas gekommen. Dass eine solche registrierte Rekrutierung zu weiterer Beobachtung und zu einem Verhör bei der Wiedereinreise führe, liege auf der Hand. Dies umso mehr, als sie bereits in anderen Verfah­ren wegen Unterstützung von Terrorismus genannt worden sei. Sie sei belastet worden durch Aussagen anderer Verdächtiger, wonach sie sich mehrmals und für längere Zeit in den Bergen bei militanten Kämpfern aufgehalten habe. Ihre Gefährdung werde durch ihre Beziehung zum Kinds­vater akzentuiert. Der Eingabe lagen zwei Schreiben von Zeugen als Beleg für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Guerilla bei. L. L.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 - eröffnet am 4. Juli 2013 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 13. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen seien nicht glaubhaft gemacht wor­den. Insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur MKP, zu ihren angeblichen Tätigkeiten für die Organisation und den Aufent­halten in den Bergen sowie in E._______ seien nicht hinreichend sub­stanziiert. Die Schilderungen der Nachteile, welche ihren Angehörigen wie­derfahren seien, müssten ebenfalls als wenig konkret bezeichnet wer­den. Ihre Behauptung, in der Türkei mit einem Haftbefehl gesucht zu wer­den, sei durch Abklärungen vor Ort widerlegt worden. Das geltend gemach­te Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft I._______ sei zwar noch hängig; in diesem Verfahren sei sie aber nicht Angeklagte, sondern ge­schädigte Partei. Das Verfahren sei aufgrund der Klage des Vaters eröff­net worden. Die Erklärung, der Vater habe zum Schutz ausgesagt, seine Tochter sei entführt worden, überzeuge nicht. So wäre diese Aus­sage in einem Gerichtsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin be­schuldigt werde, einer terroristischen Partei anzugehören, lediglich als Zeu­genaussage registriert worden. Das erwähnte Verfahren sei jedoch auf­grund der Klage des Vaters überhaupt erst eröffnet worden. Es wäre mit­hin äusserst unlogisch zu behaupten, der Vater habe ein Verfahren eröff­net, um seine Tochter vor den Sicherheitskräften zu schützen. Ferner widerspreche diese Tatsache ihrer Aussage, wonach sie sich aufgrund des ausgestellten Haftbefehls im Herbst 2005 der Guerilla in den Bergen an­geschlossen habe. So sei das Verfahren erst am (...) November 2005 er­öffnet worden - zu einem Zeitpunkt nach ihrer Entführung beziehungs­weise ihres Anschlusses an die Guerilla vom (...) Oktober 2005. Die Vorin­stanz hielt ferner fest, eine allfällige Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung müsse als grundsätzlich rechtsstaat­lich legitim qualifiziert werden. L.b Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Es bestehe kein Koordinati­onsbedarf zum Verfahren N (...), da das angebliche Konkubinat ge­mäss Aktenlage in der Türkei noch nicht bestanden habe und die Betroffe­nen keine Anstrengungen im Hinblick auf die Anerkennung als Fami­lie unternehmen würden. Unbesehen dieser Sachlage werde mit heuti­gem Entscheid auch das Verfahren N (...) negativ entschieden, womit einer gemeinsamen Rückkehr als Familie in die Türkei nichts im Wege stehe. M. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 gelangte der damalige Rechtsvertreter der Be­schwerdeführenden an die Leitung des BFM und machte geltend, der im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheid sowie derjenige im Verfah­ren N (...) seien nicht praxiskonform. Die Vorinstanz beantwor­tete die Eingabe am 17. Juli 2013. N. N.a Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 5. August 2013 be­antragten die Beschwerdeführenden die Aufhe­bung des vor­instanzli­chen Ent­scheids, die Fest­stellung ihrer Flücht­lingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respek­tive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufi­gen Aufnahme in der Schweiz sowie in pro­zes­sualer Hin­sicht die un­ent­gelt­liche Rechtspflege samt Entbindung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). N.b Zur Begründung brachten sie vor, die Beschwerdeführerin habe Be­lange der MKP und Einzelheiten ihres Engagements angemessen zu sub­stanziiern vermocht. Orts- und Personennamen habe sie mit Rücksicht auf die Betroffenen absichtlich nicht genannt. Die Drangsalierung ihrer An­gehörigen sei aufgrund der Tatsache, dass sie diese nicht miterlebt habe, in allgemeiner Form geltend gemacht worden. In Anbetracht der einge­reichten Dokumente, welche von der Vorinstanz im Entscheid nicht be­rücksichtigt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte von ihren Aktivitäten Kenntnis hätten. Das Abklärungs­ergebnis, wonach gegen sie kein Haftbefehl vorliege, führe nicht automatisch zum Schluss, dass sie tatsächlich nicht gesucht werde. So würde ein eigentliches Verfahren gegen Terrorverdächtige - wie in der Eingabe vom 13. März 2013 ausgeführt - nicht zwingend bereits bei ei­nem Anfangsverdacht gegen die Verschwundenen eröffnet, weshalb auch noch kein Haftbefehl ausgestellt werde. Dass sie trotzdem gesucht werde, belegten die an den Kontrollpunkten der Sicherheitskräfte aufge­hängten Fotos. Aufgrund des Verfahrens, in welchem sie namentlich ge­nannt werde, müsse zumindest geschlossen werden, dass die Behörden von ihren Aufenthalten in den Bergen bei der Guerilla wüssten. Mit an Si­cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit müsse sie im Falle der Rückkehr mit einem Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der MKP rechnen. Ein sol­ches sei vorliegend entgegen der Sichtweise des BFM nicht rechtsstaat­lich legitim. Die Einschätzung vom funktionierenden Rechtsstaat sei auch in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 nicht ge­teilt worden. Vielmehr sei auf die problematische Lage der Menschen­rechte hingewiesen worden. Die Situation habe sich seit den Unruhen im (...) in E._______ noch verschärft. Der Beschwerdeführerin drohten nach dem Gesagten vor Ort Haft und Folter. Im Ergebnis sei die Flüchtlings­eigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu erteilen, da keine Asylausschlussgründe vorlägen. N.c Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung ge­gen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 stellte die Instruktionsrichte­rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. P. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2013 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe gewisse Angaben bewusst verschwiegen, sei mit der mitwirkungsrecht­lichen Obliegenheit nicht zu vereinbaren. Das Argument, es liege gegen sie kein offizieller Haftbefehl vor, sei nicht mit ihren weite­ren Aussagen, wonach der türkische Anwalt Kenntnis von einem Verfah­ren habe und ihr Lichtbild bei Kontrollpunkten veröffentlicht worden sei, zu vereinbaren. Q. In seiner Eingabe vom 29. August 2013 zeigte sich der damalige Rechtsver­treter der Beschwerdeführenden, welcher auch im Verfahren von deren Partner respektive Vater (D-4409/2013) mandatiert worden war, befremdet über die aus seiner Sicht fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Beschwerdevorbringen des Partners. Die Haltung des Bundesamtes gegenüber Personen, denen durch die türkischen Behör­den die Mitgliedschaft in einer "linksterroristischen" Bewegung vorge­worfen werde, sei unverständlich und stehe im Widerspruch zur Ein­schätzung durch neutrale Organisationen und zur bisherigen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorinstanzliche Haltung sei weithe­rum auf Unverständnis gestossen und viele Personen hätten eine Petition zugunsten der Beschwerdeführerin und deren Partner unterschrieben. Durch diese Verbreitung der Haltung des BFM hätten viele Personen vom Engagement des Paars erfahren. Im Sinne eines Nachfluchtgrundes sei die Beschwerdeführerin entsprechend zusätzlich gefährdet. Anscheinend sei in Massenmedien und auch auf türkischen Kanälen im Internet dar­über berichtet worden, was die Gefährdung des Paares akzentuiere. In die­sem Zusammenhang wurde die Nachreichung von Beweismitteln in Aus­sicht gestellt. Ferner wurde um Vereinigung der Verfahren der beiden Personen ersucht. Der Eingabe lagen Unterschriftenbögen im Zusammen­hang mit der genannten Petition und ein Zeitungsartikel (Presse­freiheit in der Türkei) bei. R. Am 6. September 2013 teilte der damalige beziehungsweise vormalige Ver­treter der Beschwerdeführenden mit, dass ihm das Mandat entzogen worden sei, und ersuchte für den Fall einer Parteientschädigung um anteils­mässige Berücksichtigung im Sinne der beigelegten Kostennote. S. Am 10. September 2013 zeigte der neue Rechtsvertreter der Beschwerde­führerenden dem Gericht seine Mandatsübernahme an. Er sei auch von deren Partner respektive Vater (Verfahren D-4409/2013) man­datiert worden. Der Vertreter übermittelte Unterlagen im Zusammen­hang mit dem Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons seiner Mandan­tin. Ferner ersuchte er um Verfahrensvereinigung und stellte - im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungsgesuch betreffend Einreichung ei­ner Replik im vorliegenden Beschwerdeverfahren - auch ergänzende An­gaben hinsichtlich des Partners in Aussicht. Dem Fristerstreckungsge­such wurde entsprochen. T. T.a In der Eingabe vom 30. September 2013 machte der Rechtsvertreter Ausführungen zu Belangen sowohl seiner Mandantin wie auch seinem Man­danten und reichte ein Mail-Schreiben einer türkischen Anwältin, aus­zugsweise Akten eines Ermittlungs-Einvernahmeprotokolls samt Überset­zungen, ein Originalfoto seiner Mandantin aus dem Jahre 2005 sowie die Kopie eines erneuten Kantonswechselgesuchs ein. T.b Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt er insbesondere fest, das BFM verkenne die Realität vor Ort. Sie habe zusammen mit der Familie wäh­rend der Kindheit und Jugend unter dem Staatsterror in der Gegend von D._______ gelitten. Das Verschweigen sensibler Sachverhalte sei dabei zur erlernten Überlebensstrategie geworden. Auch in diesem Lichte bese­hen sei ihr Aussageverhalten vor dem BFM nachvollziehbar. Eine schriftli­che Stellungnahme von ihr werde noch nachgereicht. Die Botschaftsaus­kunft lasse in keiner Weise darauf schliessen, dass sie nicht als Aktivistin der MKP/HKO verfolgt werde. Vielmehr hätten Angehörige und Dorfbewoh­ner übereinstimmend ausgesagt, dass die Sicherheitskräfte mit ihrer Fotografie arbeiten würden. Ihr Vater werde dies noch schriftlich bestätigen. Das Lichtbild sei ausserdem festgenommenen Aktivisten ge­zeigt worden. Im beigebrachten Ermittlungsprotokoll seien sowohl ihre Foto­grafie wie auch diejenige ihres Partners sichtbar. Nach dem Gesag­ten seien beide als Aktivisten den Antiterrorbehörden bekannt, verbunden mit entsprechenden Konsequenzen im Falle der Wiedereinreise. T.c Die Vorinstanz verkenne die türkische Justizrealität, wenn sie in die­sem Zusammenhang von grundsätzlich korrekten Verfahren ausgehe. Viel­mehr seien die Rechte der Verteidigung sehr eingeschränkt und die richterliche Beweiswürdigung als Grundlage der Urteilsfindung mangel­haft. Bei Personen mit dem politischen Profil der Beschwerdeführerin und ih­res Partners bestehe nach wie vor ein erhebliches Folter- und Misshand­lungsrisiko, was sich insbesondere auch aus dem tiefsitzenden Hass der Sicherheitskräfte gegen Aktivisten der MKP ergebe. In diesem Zu­sammenhang verwies der Rechtsvertreter auf einen Bericht, welcher im (damals noch hängigen) Verfahren D-1780/2012 eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organi­sation mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen. T.d Der Rechtsvertreter ersuchte im Verfahren der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zwecks Nachreichung weiterer Beweismittel und ei­ner (auch den Partner betreffenden) ergänzenden Eingabe. Diesem Ge­such wurde implizit entsprochen. U. Am 12. November 2013 bewilligte die Vorinstanz das (erneute) Gesuch um Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin wurde dem Kanton des Kindsvaters zugewiesen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfah­ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Be­schwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren D-4409/2013 wird durch gleichzeitigen Urteilserlass Rechnung getragen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp­fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh­ren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­brin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 3.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der Beschwer­deführerin für unglaubhaft erachtet. Nach Durchsicht der Akten kann diese Sichtweise nicht generell geteilt werden. So war sie anlässlich der Anhörung in der Lage, zur MKP beziehungsweise zur Guerilla zumin­dest ansatzweise substanziierte und zum Teil detaillierte Angaben zu ma­chen (A 10/19 Antworten 40 ff.). Dass sie zur Struktur der Organisation und politischen Ausrichtung eher einsilbig blieb, kann auch auf ihr Persön­lichkeitsprofil zurückgeführt werden. Sie stammt aus dem (vor­mals) umkämpften Osten des Landes, erfuhr keine grosse Schulbildung und hat die prekäre Situation während ihrer Jugendzeit mehrheitlich an­schaulich und übereinstimmend darlegen können. Sie ist also nicht einer Po­litaktivistin mit akademischem Hintergrund und grossem Sendungsbe­wusstsein gleichzusetzen. Vielmehr gab sie an, ledig­lich als nicht gewaltbe­reite Sympathisantin für die Organisation tätig gewe­sen zu sein. Ihre Aussagen - so etwa zur Arbeit in der Frauenbewe­gung - wirken zwar wiederum etwas schwammig; gewisse Tätigkeiten für die MKP wie auch Auf­enthalte in den Bergen erscheinen nach dem Gesagten mithin aber gleichwohl als durchaus realistisch beziehungs­weise glaubhaft (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3).

E. 4.1 Das BFM hat Abklärungen vor Ort veranlasst. Die Beschwerdeführe­rin werde in der Türkei nicht gesucht. Es bestehe kein Haftbefehl gegen sie und es sei kein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Vor der Staatsan­waltschaft in I._______ laufe zwar ein Ermittlungsverfahren unter der Nr. (...). Sie sei in diesem Verfahren aber weder Angeklagte noch Tatverdächtige, sondern geschädigte Partei. Über sie bestehe kein Daten­blatt.

E. 4.2 Es fällt auf, dass ein solches Ermittlungsverfahren von ihr auch gel­tend gemacht worden war. So legte der damalige Rechtsvertreter am 31. Ja­nuar 2013 unter Hinweis auf beigebrachte Beweismittel dar, ein seine Mandantin betreffendes Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft in I._______ überwiesen worden. Ihr Vater habe ausgesagt, dass seine Tochter ge­gen ihren Willen entführt worden sei. Diese Aussage sei aber zu seinem ei­genen Schutz gemacht worden. Die Umstände der Einleitung dieses Ver­fahrens mit ihr als Geschädigten und (angeblich) zum Schutz werfen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung zwar gewisse Fragen auf. Fact ist aber, dass ein solches Verfahren noch hängig ist. Im eingereichten staatsanwaltschaftlichen Schreiben vom (...), welches Bezug nimmt auf die Verfahrensnummer (...), ermuntert der Staatsanwalt die Gendarmerie in D._______ zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin allen­falls nicht entführt worden sei, sondern sich freiwillig dem Widerstand angeschlossen habe. Im Schreiben wird ferner auch auf die Verwendung ih­res Fotos zu Ermittlungszwecken hingewiesen. Das BFM hat sich zu die­sem Schreiben nicht geäussert beziehungsweise die Echtheit auch die­ses Dokuments nicht in Frage gestellt. Das Gericht hat keinen Anlass, am thematisierten Sachverhalt im Dokument verbunden mit allfälligen be­hördlichen Sanktionen zu zweifeln. Überdies hat die Beschwerdeführerin unter anderem auch einen Ausschnitt aus einem gerichtlichen Befra­gungs­protokoll einer Drittperson vom (...) Juni 2010 beigebracht. Rele­vante Zweifel an der Authentizität des Beweismittels bestehen wiede­rum nicht. Von der dort aussagenden Drittperson wird sie belastet, sich der Gue­rilla angeschlossen zu haben.

E. 4.3 Nach dem Gesagten muss die Beschwerdeführerin - auch wenn sie nicht formell mit einem Haftbefehl gesucht wird - bei der Wiedereinreise oder einer Routinekon­trolle damit rechnen, im Zusammenhang mit dem hän­gigen Verfahren den zuständigen Behörden zu weiteren Abklärungen überwiesen zu werden. Ob es dabei schon aus den bisher genannten Grün­den mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Verfol­gungsmassnahmen käme, kann in Berücksichtigung nachfolgender Erwä­gungen offen bleiben.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfol­gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer­den, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde An­lass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in en­gem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht un­be­deutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für ille­gale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr sei­tens der Behörden unterstellt wird.

E. 5.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen wird der Beschwerdeführerin ein solches Engagement von den Behörden im hängigen Verfahren möglicher­weise angelastet werden beziehungsweise droht gegen sie als Be­schuldigte eine Verfahrenseröffnung. Gegen ihren flüchtigen Partner und Kindsvater wird unbestrittenermassen wegen Terrorismusverdachts er­mittelt. Diese Ermittlungen können gemäss ihn betreffendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums nicht als rechtsstaatlich legi­tim bezeichnet werden (vgl. D-4409/2013 E. 5). Sie liefe im Falle der Rückkehr also Gefahr, auch zu Belangen ihres Partners in nicht rechtsstaat­lich konformer Weise einvernommen zu wer­den. Dass die Be­schwerdeführerin (auch) im Zusammenhang mit dem ge­gen ihren Partner eingeleiteten Strafverfahren im Rahmen der Antiterror­gesetzgebung ernst­hafte Übergriffe befürchtet, ist demnach durch­aus nachvollziehbar. Auf­grund ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz wird ihr ein en­ger Kontakt mit dem gesuchten Vater ihres Kin­des zugeschrieben wer­den, was nahe liegt. Dies könnte sich für sie be­sonders nachteilig auswir­ken, sind doch Repressionen insbesondere ge­gen die Familienmitglieder, die mit dem Gesuchten in engem Kontakt ste­hen, wahrscheinlich. Den Ak­ten können in keiner Weise schlüssige Indi­zien dafür, dass die Behör­den an ihr nicht substanziell interessiert wä­ren, entnommen werden. Viel­mehr war sie in einem gewissen Grad für die kurdi­sche Sache bei einer als terroristisch qualifizierten Bewegung engagiert, was den Behörden be­kannt ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit noch näher abgeklärt wird. Eine innerstaatliche Fluchtalterna­tive bestünde offensichtlich nicht.

E. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Wiedereinreise in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Sie erfüllt des­halb die Flüchtlingseigenschaft. Zwar wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin vom Asyl im Sinne von Art. 53 AsylG auszuschliessen ist, zumal sie sich gemäss eigenen An­gaben aktiv für die MKP eingesetzt hat (vgl. nachfolgend E. 8). Dass ihr jedoch derart schwerwiegende Verbrechen vorzuwerfen wären, dass auch der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 1 F FK [SR 0.142.30] in Frage kommen könnte, kann aufgrund der Akten je­doch ausgeschlossen werden (vgl. Urteil D-4612/2008 vom 31. März 2009).

E. 6.2 Das Kind G._______ ist in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubezie­hen.

E. 7.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un­würdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).

E. 7.2 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerfli­chen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbre­chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrak­ten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. StGB (SR 311.0) in des­sen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen de­finiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute gelten­den StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jah­ren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Hand­lung" gewer­tet werden und zum Asylausschluss führen könnte. Die An­bindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbu­ches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetz­geber mit der Total­revision des Asylgesetzes bewusst übernom­men (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände­rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän­der vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu ei­nem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die ver­werfliche Handlung einen ausschliesslich gemein­rechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist.

E. 7.3 Ferner sind gemäss Praxis unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu sub­sumieren, denen keine strafrechtli­che Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern viel­mehr den juristisch nicht allgemein defi­nierten und moralisch besetzten Aus­druck der "verwerflichen Handlun­gen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE E-4286/2008 E. 6.3.).

E. 7.4 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses wird praxisgemäss kein strikter Nachweis gefordert, vielmehr genügen konkrete Anhalts­punkte, dass der Flüchtling verwerfliche Handlungen begangen hat.

E. 8.1 Die "Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten" ("Tür­kiye Komünist Partisi/Marksist Leninist", TKP/ML) mit ihrer militärischen Teil­organisation "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" ("Tür­kiye Isci Köylü Kurtulus Ordusu", TIKKO) wurde als Abspaltung der maoisti­schen Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TIIKP) im Februar 1972 von dem marxistisch-maoistischen Ideologen Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei gegründet. Ziel der TKP/ML ist ein bewaffneter revolutionä­rer Umsturz in der Türkei und die Schaffung eines "demokratischen Volk­staats" unter Führung des Proletariats. Die TKP/ML entwickelte sich in den 70er Jahren zu einer der führenden kommunistischen Organisatio­nen, aus de­ren Sicht der bewaffnete Kampf, der "Volkskrieg", das einzige Mittel ge­gen "Kapital und Faschismus" darstellt. In der Türkei ist die auf der ideologischen Grundlage des Marxismus-Leninismus und des Maois­mus stehende Organisation verboten. Von zahlreichen Abspaltungen ge­schwächt, ist die TKP/ML seit 1994 aufgrund innerorganisatorischer Zerwürf­nisse in die beiden Flügel "Partizan" und "Ostanatolisches Gebiets­komitee" (DABK) gespalten. Am 11. Januar 2003 gab die DABK-Fraktion im Rahmen eines in Deutschland durchgeführten internationalen Symposiums bekannt, dass sie sich Ende 2002 während ihres ersten Kon­gresses in Ostanatolien in "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) umbenannt habe. Um ihr erklärtes Ziel, das türkische Staatsge­füge gewaltsam zu zerschlagen, zu erreichen, unterhalten beide Flügel der ursprünglichen Mutterpartei voneinander getrennte Guerillaorganisatio­nen in der Türkei, die sich bis Anfang des Jahres 2003 "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) nannten. Wäh­rend der bewaffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis heute unter die­ser Bezeichnung firmiert, hat die MKP ihre Front-Organisation in "Volksbe­freiungsarmee" (HKO) umbenannt. Beide Flügel unterhalten in Eu­ropa offen arbeitende, ihr thematisch nahestehende Gruppierungen (vgl. www.verfassungsschutz-bw.de, abgerufen am 4. Juli 2014).

E. 8.2 Entsprechend geltender Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein auf­grund der Mitglied­schaft etwa bei der PKK - indem diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzu­folge jedes ihrer Mit­glieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar ma­chen würde - nicht rechtfertigen. Auch die pauschale Qualifizierung der TKP/ML (TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroris­tisch operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB hat sich bis anhin mangels entsprechender Hinweise nicht als sachgerecht erwie­sen (vgl. u.a. BVGE D-6443/2006 sowie D-6444/2006 vom 26. Februar 2009; E-3602/2006 vom 28. Juli 2008). Eine andere Beurteilung bei der MKP respektive ihrer Front-Organisation HKO dürfte insgesamt nicht ange­bracht sein. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden.

E. 8.3 Für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG ist vielmehr zunächst auf ihre Aktivitäten für die MKP im Sinne ei­nes individuellen Tatbeitrags einzugehen. Ob sie nun tatsächlich Mitglied oder Sympathisantin der Bewe­gung war, ist in diesem Sinne nicht von ent­scheidender Bedeutung (vgl. BVGE D-3560/2006 vom 30. März 2009 E. 5.3). Dass sich die militanten Gruppierungen der von der Beschwerdefüh­rerin unterstützten Bewegung verwerfliche Handlungen im hier relevanten Sinne haben zuschulden kommen lassen, ist nicht zu be­zweifeln. Auch hat die Beschwerdeführerin stets betont, dass sie die MKP und auch die kämpferischen Guerillas unterstützt hat. Es ist damit im Fol­genden zu prüfen, wie diese Unterstützungstätigkeit zu beurteilen ist. Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, politisch in der Frauenbewe­gung tätig gewesen zu sein und Zeitschriften verteilt zu haben, wäre sol­ches nicht als verwerfliche Handlungen zu qualifizieren. Die Beschwerdefüh­rerin führt jedoch ausserdem aus, sich zweimal der Gue­rilla in den Bergen angeschlossen zu ha­ben. An Gefechten mit der Armee habe sie angeblich nicht teilgenommen. Ferner machte sie deutlich, aus Rücksicht auf die Betroffenen gewisse Substanziierungen unterlassen zu haben (Bst. N.b vorstehend). Es mag zwar zutreffen, dass sie aus parteirelevan­ten Sicherheitserwägungen je­weils nur das aus ihrer Sicht We­sentliche zu Protokoll gab beziehungs­weise auf Beschwerdeebene gel­tend machte. Dadurch kommt aber der Verdacht auf, dass sie nament­lich auch aus asyltaktischen Erwägungen gewisse Belange ihrer Aktivitä­ten noch gar nicht vorbrachte. Der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, nicht mit Waffengewalt die Ziele der Bewegung verfolgt und sich nur zu ihrem Schutz der Guerilla angeschlossen zu haben, ist nach dem Gesagten ent­scheidend beeinträchtigt. Dies umso mehr, als sie angab, sich während 8 Monaten bei der Guerilla aufgehalten zu haben und auch mehrfach aus­sagte, Teil der Guerilla gewesen zu sein. Zudem fällt auf, dass sie zu ih­ren Tätigkeiten während dieser Zeit in den Bergen nur äusserst vage und unsubstanziierte Aussagen machen konnte und so der Eindruck entsteht, sie würde ihre wahren Aktivitäten verheimlichen. Ausserdem spricht ge­gen die Beschwerdeführerin, dass sie trotz angeblich intensiver politi­scher Ausbildung kaum nachvollziehbare Aussagen zu politischen The­men oder zu ihren entsprechenden Aktivitäten machen konnte. Entgegen den Beteuerungen der Beschwerdeführerin ist demnach insgesamt davon auszugehen, dass sie einen substanzi­ellen Beitrag zur Stärkung des bewaff­neten Arms der MKP erbrachte. In den Bergen soll sie offenbar auch ihren jetzigen Partner und Kindsvater kennengelernt ha­ben, was ein weiteres Indiz für ihre Verwurzelung in der Guerilla ist. Die Vermutung, bei ihr handle es sich entgegen ihren Aussagen um eine (kampf)erfahrene Akti­visten, welche ihre Bedeutung gegenüber der Asylbe­hörde in der Schweiz herunterzuspielen versucht, ist mithin realis­tisch, beziehungs­weise muss das Zurückhalten von Informationen durch die Beschwerdefüh­rerin entsprechend gegen sie ausgelegt werden. In Berück­sichtigung der Fallumstände rechtfer­tigt es sich, von ei­nem individu­ellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerfli­chen Handlungen übersteigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genom­men hat und diesen auch aktiv unterstützte. Nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinrei­chende konkrete An­haltspunkte dafür, dass sie zugunsten der MKP verwerf­liche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beging. Dabei ist pra­xisgemäss nicht erforderlich, dass ihr ein konkretes Delikt zu einem be­stimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden kann beziehungsweise muss.

E. 8.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Ein­zelfall ist ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszu­gehen, zumal die Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommener Flüchtling zusammen mit dem Kindsvater und dem Sohn in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür spre­chen, dass es sich bei ihr um eine Person handelt, die Gewalt nicht un­bedacht als politisches Mit­tel einsetzt, hat sie sich durch ihr mutmasslich ohne Zwang erfolgtes En­gagement für die MKP de­ren gewaltbereiten Flügel massgeblich unter­stützt. Zwar hat sie sich möglicherweise von der Bewegung ideologisch in ei­nem gewissen Ausmass gelöst. Aufgrund der gesam­ten Umstände wie namentlich auch der noch nicht so weit zurückliegen­den Unterstützungsperi­ode ist der Asylausschluss indes auch als angemes­sen zu erachten.

E. 8.5 Die Beschwerdeführerin ist diesen Erwägungen gemäss trotz bestehen­der Flüchtlingseigenschaft vom Asyl auszuschliessen. Der Sohn B._______ ist wie bereits erwähnt in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einzube­ziehen, kann aber seinerseits aufgrund des entsprechenden Aus­schlusses seiner Mutter und im Übrigen auch seines Vaters (vgl. Urteil BVGE D-4409/2013 mit gleichem Datum) kein Asyl erhalten (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.5). Das BFM hat diesen Erwägungen gemäss im Ergebnis die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. Die Be­schwerde wird diesbezüglich abgewiesen.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berück­sichtigen. Die Beschwerdeführerin ver­fügt weder über eine fremdenpolizeili­che Aufenthaltsbewilligung noch einen An­spruch auf Ertei­lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord­net (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 AuG [SR 142.20]). Vorlie­gend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flücht­lingseigenschaft und ist da­her wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 10 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerken­nen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.

E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten den Be­schwerdeführenden aufzuerlegen. Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 gutgeheis­sen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesent­lich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.

E. 11.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist in Anwen­dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwen­digerweise er­wachse­nen Partei­kosten zuzusprechen. Am 6. September 2013 wurde vom vormaligen Rechtsvertreter eine Kostennote eingereicht, die jedoch nur insofern relevant ist, als sie Aufwand und Auslagen ausweist, die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 ergeben haben. Der aktuelle Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der entsprechende Aufwand lässt sich jedoch zu­verlässig abschätzen. Die anteilsmässige Parteientschädigung ist dem­nach auf insgesamt Fr. 1'000.- festzu­set­zen und von der Vorin­stanz zu ent­richten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzu­nehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun­des­ver­waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrich­ten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4411/2013 Urteil vom 8. September 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei am 8. April 2010 auf dem Landweg und gelangte am 12. April 2010 von ihr unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie am 13. Ap­ril 2010 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie vom BFM am 23. April 2010 summarisch be­fragt. Die Anhörung im Beisein der damaligen Rechts­vertretung fand am 7. Mai 2010 statt. A.b Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus C._______ - machte bei der Sum­marbefragung im Wesentlichen geltend, sie und ihre An­gehörigen hätten unter der staatlichen Unterdrückung der kurdischen Be­völkerung ge­litten. Sie sei seit 2004 Sympathisantin der MKP und im Rahmen der Frauenbewegung in D._______ aktiv gewesen. Ausserdem habe sie eine le­gale Zeitung verteilt und als Kurierin gearbeitet. Die Behör­den hätten von ih­rem Engagement erfahren, weshalb man sie ge­sucht habe. In Anbet­racht dieser Situation habe sie sich 2005 schutzsu­chend der Guerilla ange­schlossen. An Kämpfen habe sie nicht teilgenom­men. Etwa eine Wo­che später habe sie sich nach E._______ begeben. Da auch dort Razzien statt­gefunden hätten, sei sie nach Griechenland weiterge­flohen und 2006 festgenommen worden. In der Folge sei sie nach E._______ zurückgekehrt. In Anbetracht der Sicherheitslage sei sie im Herbst 2008 wieder in die Berge zur Guerilla gegangen. Im Frühjahr 2009 hätten dort jedoch eben­falls Razzien stattgefunden. Da sie sich aber - auch nicht zur Selbstverteidi­gung - habe bewaffnen wollen, sei sie erneut nach E._______ zu­rückgekehrt. Von dort aus habe ihr ein Bruder zur Flucht in den Westen verholfen. In der Türkei werde sie seit 2005 mit einem Haft­befehl gesucht. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden. Die Sicherheits­kräfte hätten ihret­wegen wiederholt bei den Angehörigen vorge­sprochen und ihren Va­ter bedroht. A.c Die Beschwerdeführerin gab Dokumente der türkischen Zivilbehörden - darunter eine Identitätskarte - zu den Akten (vgl. A 2/12 S. 4 f.). Im Zu­sammenhang mit den geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungen reichte sie ein Anwaltsschreiben vom 22. März 2010 ein. Im Rahmen der Anhörung verdeutlichte die Beschwerdeführerin ihre Be­züge zum kurdischen Widerstand verbunden mit behördlichen Sanktio­nen. 1994 sei ihre Familie zur Umsiedlung nach F._______ gezwungen wor­den. Dort hätten wiederum prekäre Lebensumstände geherrscht. Un­ter diesen habe sie auch psychisch sehr gelitten. Ab 2004 sei sie für die MKP aktiv geworden und habe sich zweimal bei den Guerillas in den Ber­gen aufgehalten. Sie werde mit einem Haftbefehl gesucht. Die Sicherheits­kräfte hätten ihre Angehörigen massiv unter Druck gesetzt. Ihr Vater, welcher die Guerillas unterstützt habe, sei abgeführt und gefoltert worden. Auch im aktuellen Zeitpunkt würden die Sicherheitskräfte ihretwe­gen vorsprechen. Ihre Familie werde regelmässig vom Staatsan­walt vorgeladen beziehungsweise auf den Posten mitgenommen. Auf der Strecke von D._______ nach E._______ bestünden zahlreiche Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte. An diesen sehe man Fotos von Personen, welche sich in den Bergen aufhalten würden. Ihr Foto sei auch präsent. Dies habe sie von Dorfbewohnern erfahren. Im Falle der Rückkehr befürchte sie eine Verurteilung verbunden mit Folter und Haft. Ferner antwortete die Beschwerdeführerin auf Fragen zu Aufenthaltsorten im relevanten Zeit­raum, zu Belangen des von ihr unterstützten Widerstands, zu ihrem konkre­ten diesbezüglichen Engagement und zum Stand der behördlichen Ermittlungen. B. Am (...) April 2012 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn G._______. C. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 forderte das BFM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Arztbericht die Mandantin betreffend einzureichen, und gab ihm Gelegenheit, sich zur aktuellen familiä­ren Situation der Mandantschaft und allfälligen weiteren Veränderun­gen der Sachlage zu äussern. D. Am 21. August 2012 ging bei der Vorinstanz ein Arztbericht vom 15. Au­gust 2012 ein. E. Mit Eingabe vom 20. September 2012 machte der Rechtsvertreter ergän­zende Angaben zur familiären sowie gesundheitlichen Situation seiner Man­dantin und reichte entsprechende Unterlagen ein. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons. Ferner legte er dar, sei­ner Mandantin drohe wegen der Beziehung zum Kindsvater (N (...)) eine Reflexverfolgung. Die beiden Asylverfahren seien zu koordinie­ren. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 forderte das BFM die Be­schwerdeführerin auf, Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend ge­machten behördlichen Verfolgung einzureichen. In der Folge gab sie am 13. Dezember 2012 ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 4. Dezember 2012 samt Begleitschreiben ihres Rechtsvertreters zu den Ak­ten. Gemäss Angaben des Rechtsanwalts werde gegen sie wegen MKP-Mitgliedschaft ermittelt. Der Untersuchungsleiter verlange eine lebens­längliche Gefängnisstrafe. Für die Beschaffung weiterer Beweismit­tel ersuchte sie um Fristerstreckung. Diese wurde ihr am 17. Dezember 2012 gewährt. G. Am 18. Dezember 2012 gelangte das BFM an die Schweizerische Bot­schaft in H._______ und veranlasste Abklärungen. Die Botschaft wurde er­sucht, über allfällige, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete behördli­che Verfolgungsmassnahmen und ein allfälliges Datenblatt zu informie­ren. H. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 lehnte die Vorinstanz das Kantonswech­selgesuch der Beschwerdeführerin ab. Auf die dagegen erho­bene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2013 nicht ein. I. Am 31. Januar 2013 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wei­tere Beweismittel zu den Akten. Im Zusammenhang mit der geltend ge­machten behördlichen Verfolgung reichte er ein Anwaltsschreiben vom 21. Dezember 2012, ein Dokument der Staatsanwaltschaft vom (...) März 2007, einen Ausschnitt aus einem gerichtlichen Befragungsprotokoll einer Drittperson vom (...) Juni 2010 und ein staatsanwaltschaftliches Schrei­ben vom (...) Januar 2010 ein. Gemäss Anwaltsschreiben habe die Staatsanwaltschaft aufgrund der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der MKP-Guerilla ein Verfahren eröffnet. Die Untersuchung sei an die Staatsanwaltschaft in I._______ überwiesen worden. Ihr Vater habe ausge­sagt, dass seine Tochter gegen ihren Willen entführt worden sei. Diese Aus­sage sei aber zu seinem eigenen Schutz gemacht worden. Richtig sei, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig der Gruppe angeschlos­sen habe. Die Dokumente der Ermittlungsbehörden bestätigten die gel­tend gemachte Verfolgung. J. Am 4. Februar 2013 übermittelte die Botschaft das Abklärungsergebnis. Die Beschwerdeführerin werde in der Türkei nicht gesucht. Es bestehe kein Haftbefehl gegen sie und es sei kein Verfahren gegen sie eröffnet wor­den. Vor der Staatsanwaltschaft in I._______ laufe zwar ein Ermittlungs­verfahren unter der Nr. (...). Sie sei in diesem Verfahren aber weder An­geklagte noch Tatverdächtige, sondern geschädigte Partei. Über sie be­stehe kein Datenblatt. K. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 13. März 2013 geltend, die türkischen Sicherheitsbehörden würden bei Terrorverdächtigen, welche verschwunden seien, vorerst im Gehei­men und mithin ohne formelle Eröffnung eines Verfahrens ermitteln. Sie sei bei den zuständigen Behörden in den Akten als "Geschädigte" ge­führt. Dies aber nur deshalb, weil ihre Eltern fälschlicherweise angegeben hätten, ihre Tochter sei nicht freiwillig, sondern als Opfer einer Entführung zu den Guerillas gekommen. Dass eine solche registrierte Rekrutierung zu weiterer Beobachtung und zu einem Verhör bei der Wiedereinreise führe, liege auf der Hand. Dies umso mehr, als sie bereits in anderen Verfah­ren wegen Unterstützung von Terrorismus genannt worden sei. Sie sei belastet worden durch Aussagen anderer Verdächtiger, wonach sie sich mehrmals und für längere Zeit in den Bergen bei militanten Kämpfern aufgehalten habe. Ihre Gefährdung werde durch ihre Beziehung zum Kinds­vater akzentuiert. Der Eingabe lagen zwei Schreiben von Zeugen als Beleg für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Guerilla bei. L. L.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 - eröffnet am 4. Juli 2013 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 13. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen seien nicht glaubhaft gemacht wor­den. Insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur MKP, zu ihren angeblichen Tätigkeiten für die Organisation und den Aufent­halten in den Bergen sowie in E._______ seien nicht hinreichend sub­stanziiert. Die Schilderungen der Nachteile, welche ihren Angehörigen wie­derfahren seien, müssten ebenfalls als wenig konkret bezeichnet wer­den. Ihre Behauptung, in der Türkei mit einem Haftbefehl gesucht zu wer­den, sei durch Abklärungen vor Ort widerlegt worden. Das geltend gemach­te Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft I._______ sei zwar noch hängig; in diesem Verfahren sei sie aber nicht Angeklagte, sondern ge­schädigte Partei. Das Verfahren sei aufgrund der Klage des Vaters eröff­net worden. Die Erklärung, der Vater habe zum Schutz ausgesagt, seine Tochter sei entführt worden, überzeuge nicht. So wäre diese Aus­sage in einem Gerichtsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin be­schuldigt werde, einer terroristischen Partei anzugehören, lediglich als Zeu­genaussage registriert worden. Das erwähnte Verfahren sei jedoch auf­grund der Klage des Vaters überhaupt erst eröffnet worden. Es wäre mit­hin äusserst unlogisch zu behaupten, der Vater habe ein Verfahren eröff­net, um seine Tochter vor den Sicherheitskräften zu schützen. Ferner widerspreche diese Tatsache ihrer Aussage, wonach sie sich aufgrund des ausgestellten Haftbefehls im Herbst 2005 der Guerilla in den Bergen an­geschlossen habe. So sei das Verfahren erst am (...) November 2005 er­öffnet worden - zu einem Zeitpunkt nach ihrer Entführung beziehungs­weise ihres Anschlusses an die Guerilla vom (...) Oktober 2005. Die Vorin­stanz hielt ferner fest, eine allfällige Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung müsse als grundsätzlich rechtsstaat­lich legitim qualifiziert werden. L.b Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Es bestehe kein Koordinati­onsbedarf zum Verfahren N (...), da das angebliche Konkubinat ge­mäss Aktenlage in der Türkei noch nicht bestanden habe und die Betroffe­nen keine Anstrengungen im Hinblick auf die Anerkennung als Fami­lie unternehmen würden. Unbesehen dieser Sachlage werde mit heuti­gem Entscheid auch das Verfahren N (...) negativ entschieden, womit einer gemeinsamen Rückkehr als Familie in die Türkei nichts im Wege stehe. M. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 gelangte der damalige Rechtsvertreter der Be­schwerdeführenden an die Leitung des BFM und machte geltend, der im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheid sowie derjenige im Verfah­ren N (...) seien nicht praxiskonform. Die Vorinstanz beantwor­tete die Eingabe am 17. Juli 2013. N. N.a Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 5. August 2013 be­antragten die Beschwerdeführenden die Aufhe­bung des vor­instanzli­chen Ent­scheids, die Fest­stellung ihrer Flücht­lingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respek­tive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufi­gen Aufnahme in der Schweiz sowie in pro­zes­sualer Hin­sicht die un­ent­gelt­liche Rechtspflege samt Entbindung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). N.b Zur Begründung brachten sie vor, die Beschwerdeführerin habe Be­lange der MKP und Einzelheiten ihres Engagements angemessen zu sub­stanziiern vermocht. Orts- und Personennamen habe sie mit Rücksicht auf die Betroffenen absichtlich nicht genannt. Die Drangsalierung ihrer An­gehörigen sei aufgrund der Tatsache, dass sie diese nicht miterlebt habe, in allgemeiner Form geltend gemacht worden. In Anbetracht der einge­reichten Dokumente, welche von der Vorinstanz im Entscheid nicht be­rücksichtigt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte von ihren Aktivitäten Kenntnis hätten. Das Abklärungs­ergebnis, wonach gegen sie kein Haftbefehl vorliege, führe nicht automatisch zum Schluss, dass sie tatsächlich nicht gesucht werde. So würde ein eigentliches Verfahren gegen Terrorverdächtige - wie in der Eingabe vom 13. März 2013 ausgeführt - nicht zwingend bereits bei ei­nem Anfangsverdacht gegen die Verschwundenen eröffnet, weshalb auch noch kein Haftbefehl ausgestellt werde. Dass sie trotzdem gesucht werde, belegten die an den Kontrollpunkten der Sicherheitskräfte aufge­hängten Fotos. Aufgrund des Verfahrens, in welchem sie namentlich ge­nannt werde, müsse zumindest geschlossen werden, dass die Behörden von ihren Aufenthalten in den Bergen bei der Guerilla wüssten. Mit an Si­cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit müsse sie im Falle der Rückkehr mit einem Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der MKP rechnen. Ein sol­ches sei vorliegend entgegen der Sichtweise des BFM nicht rechtsstaat­lich legitim. Die Einschätzung vom funktionierenden Rechtsstaat sei auch in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 nicht ge­teilt worden. Vielmehr sei auf die problematische Lage der Menschen­rechte hingewiesen worden. Die Situation habe sich seit den Unruhen im (...) in E._______ noch verschärft. Der Beschwerdeführerin drohten nach dem Gesagten vor Ort Haft und Folter. Im Ergebnis sei die Flüchtlings­eigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu erteilen, da keine Asylausschlussgründe vorlägen. N.c Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung ge­gen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 stellte die Instruktionsrichte­rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. P. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2013 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe gewisse Angaben bewusst verschwiegen, sei mit der mitwirkungsrecht­lichen Obliegenheit nicht zu vereinbaren. Das Argument, es liege gegen sie kein offizieller Haftbefehl vor, sei nicht mit ihren weite­ren Aussagen, wonach der türkische Anwalt Kenntnis von einem Verfah­ren habe und ihr Lichtbild bei Kontrollpunkten veröffentlicht worden sei, zu vereinbaren. Q. In seiner Eingabe vom 29. August 2013 zeigte sich der damalige Rechtsver­treter der Beschwerdeführenden, welcher auch im Verfahren von deren Partner respektive Vater (D-4409/2013) mandatiert worden war, befremdet über die aus seiner Sicht fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Beschwerdevorbringen des Partners. Die Haltung des Bundesamtes gegenüber Personen, denen durch die türkischen Behör­den die Mitgliedschaft in einer "linksterroristischen" Bewegung vorge­worfen werde, sei unverständlich und stehe im Widerspruch zur Ein­schätzung durch neutrale Organisationen und zur bisherigen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorinstanzliche Haltung sei weithe­rum auf Unverständnis gestossen und viele Personen hätten eine Petition zugunsten der Beschwerdeführerin und deren Partner unterschrieben. Durch diese Verbreitung der Haltung des BFM hätten viele Personen vom Engagement des Paars erfahren. Im Sinne eines Nachfluchtgrundes sei die Beschwerdeführerin entsprechend zusätzlich gefährdet. Anscheinend sei in Massenmedien und auch auf türkischen Kanälen im Internet dar­über berichtet worden, was die Gefährdung des Paares akzentuiere. In die­sem Zusammenhang wurde die Nachreichung von Beweismitteln in Aus­sicht gestellt. Ferner wurde um Vereinigung der Verfahren der beiden Personen ersucht. Der Eingabe lagen Unterschriftenbögen im Zusammen­hang mit der genannten Petition und ein Zeitungsartikel (Presse­freiheit in der Türkei) bei. R. Am 6. September 2013 teilte der damalige beziehungsweise vormalige Ver­treter der Beschwerdeführenden mit, dass ihm das Mandat entzogen worden sei, und ersuchte für den Fall einer Parteientschädigung um anteils­mässige Berücksichtigung im Sinne der beigelegten Kostennote. S. Am 10. September 2013 zeigte der neue Rechtsvertreter der Beschwerde­führerenden dem Gericht seine Mandatsübernahme an. Er sei auch von deren Partner respektive Vater (Verfahren D-4409/2013) man­datiert worden. Der Vertreter übermittelte Unterlagen im Zusammen­hang mit dem Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons seiner Mandan­tin. Ferner ersuchte er um Verfahrensvereinigung und stellte - im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungsgesuch betreffend Einreichung ei­ner Replik im vorliegenden Beschwerdeverfahren - auch ergänzende An­gaben hinsichtlich des Partners in Aussicht. Dem Fristerstreckungsge­such wurde entsprochen. T. T.a In der Eingabe vom 30. September 2013 machte der Rechtsvertreter Ausführungen zu Belangen sowohl seiner Mandantin wie auch seinem Man­danten und reichte ein Mail-Schreiben einer türkischen Anwältin, aus­zugsweise Akten eines Ermittlungs-Einvernahmeprotokolls samt Überset­zungen, ein Originalfoto seiner Mandantin aus dem Jahre 2005 sowie die Kopie eines erneuten Kantonswechselgesuchs ein. T.b Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt er insbesondere fest, das BFM verkenne die Realität vor Ort. Sie habe zusammen mit der Familie wäh­rend der Kindheit und Jugend unter dem Staatsterror in der Gegend von D._______ gelitten. Das Verschweigen sensibler Sachverhalte sei dabei zur erlernten Überlebensstrategie geworden. Auch in diesem Lichte bese­hen sei ihr Aussageverhalten vor dem BFM nachvollziehbar. Eine schriftli­che Stellungnahme von ihr werde noch nachgereicht. Die Botschaftsaus­kunft lasse in keiner Weise darauf schliessen, dass sie nicht als Aktivistin der MKP/HKO verfolgt werde. Vielmehr hätten Angehörige und Dorfbewoh­ner übereinstimmend ausgesagt, dass die Sicherheitskräfte mit ihrer Fotografie arbeiten würden. Ihr Vater werde dies noch schriftlich bestätigen. Das Lichtbild sei ausserdem festgenommenen Aktivisten ge­zeigt worden. Im beigebrachten Ermittlungsprotokoll seien sowohl ihre Foto­grafie wie auch diejenige ihres Partners sichtbar. Nach dem Gesag­ten seien beide als Aktivisten den Antiterrorbehörden bekannt, verbunden mit entsprechenden Konsequenzen im Falle der Wiedereinreise. T.c Die Vorinstanz verkenne die türkische Justizrealität, wenn sie in die­sem Zusammenhang von grundsätzlich korrekten Verfahren ausgehe. Viel­mehr seien die Rechte der Verteidigung sehr eingeschränkt und die richterliche Beweiswürdigung als Grundlage der Urteilsfindung mangel­haft. Bei Personen mit dem politischen Profil der Beschwerdeführerin und ih­res Partners bestehe nach wie vor ein erhebliches Folter- und Misshand­lungsrisiko, was sich insbesondere auch aus dem tiefsitzenden Hass der Sicherheitskräfte gegen Aktivisten der MKP ergebe. In diesem Zu­sammenhang verwies der Rechtsvertreter auf einen Bericht, welcher im (damals noch hängigen) Verfahren D-1780/2012 eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organi­sation mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen. T.d Der Rechtsvertreter ersuchte im Verfahren der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zwecks Nachreichung weiterer Beweismittel und ei­ner (auch den Partner betreffenden) ergänzenden Eingabe. Diesem Ge­such wurde implizit entsprochen. U. Am 12. November 2013 bewilligte die Vorinstanz das (erneute) Gesuch um Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin wurde dem Kanton des Kindsvaters zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfah­ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Be­schwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren D-4409/2013 wird durch gleichzeitigen Urteilserlass Rechnung getragen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp­fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh­ren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­brin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 3.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der Beschwer­deführerin für unglaubhaft erachtet. Nach Durchsicht der Akten kann diese Sichtweise nicht generell geteilt werden. So war sie anlässlich der Anhörung in der Lage, zur MKP beziehungsweise zur Guerilla zumin­dest ansatzweise substanziierte und zum Teil detaillierte Angaben zu ma­chen (A 10/19 Antworten 40 ff.). Dass sie zur Struktur der Organisation und politischen Ausrichtung eher einsilbig blieb, kann auch auf ihr Persön­lichkeitsprofil zurückgeführt werden. Sie stammt aus dem (vor­mals) umkämpften Osten des Landes, erfuhr keine grosse Schulbildung und hat die prekäre Situation während ihrer Jugendzeit mehrheitlich an­schaulich und übereinstimmend darlegen können. Sie ist also nicht einer Po­litaktivistin mit akademischem Hintergrund und grossem Sendungsbe­wusstsein gleichzusetzen. Vielmehr gab sie an, ledig­lich als nicht gewaltbe­reite Sympathisantin für die Organisation tätig gewe­sen zu sein. Ihre Aussagen - so etwa zur Arbeit in der Frauenbewe­gung - wirken zwar wiederum etwas schwammig; gewisse Tätigkeiten für die MKP wie auch Auf­enthalte in den Bergen erscheinen nach dem Gesagten mithin aber gleichwohl als durchaus realistisch beziehungs­weise glaubhaft (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3). 4. 4.1 Das BFM hat Abklärungen vor Ort veranlasst. Die Beschwerdeführe­rin werde in der Türkei nicht gesucht. Es bestehe kein Haftbefehl gegen sie und es sei kein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Vor der Staatsan­waltschaft in I._______ laufe zwar ein Ermittlungsverfahren unter der Nr. (...). Sie sei in diesem Verfahren aber weder Angeklagte noch Tatverdächtige, sondern geschädigte Partei. Über sie bestehe kein Daten­blatt. 4.2 Es fällt auf, dass ein solches Ermittlungsverfahren von ihr auch gel­tend gemacht worden war. So legte der damalige Rechtsvertreter am 31. Ja­nuar 2013 unter Hinweis auf beigebrachte Beweismittel dar, ein seine Mandantin betreffendes Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft in I._______ überwiesen worden. Ihr Vater habe ausgesagt, dass seine Tochter ge­gen ihren Willen entführt worden sei. Diese Aussage sei aber zu seinem ei­genen Schutz gemacht worden. Die Umstände der Einleitung dieses Ver­fahrens mit ihr als Geschädigten und (angeblich) zum Schutz werfen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung zwar gewisse Fragen auf. Fact ist aber, dass ein solches Verfahren noch hängig ist. Im eingereichten staatsanwaltschaftlichen Schreiben vom (...), welches Bezug nimmt auf die Verfahrensnummer (...), ermuntert der Staatsanwalt die Gendarmerie in D._______ zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin allen­falls nicht entführt worden sei, sondern sich freiwillig dem Widerstand angeschlossen habe. Im Schreiben wird ferner auch auf die Verwendung ih­res Fotos zu Ermittlungszwecken hingewiesen. Das BFM hat sich zu die­sem Schreiben nicht geäussert beziehungsweise die Echtheit auch die­ses Dokuments nicht in Frage gestellt. Das Gericht hat keinen Anlass, am thematisierten Sachverhalt im Dokument verbunden mit allfälligen be­hördlichen Sanktionen zu zweifeln. Überdies hat die Beschwerdeführerin unter anderem auch einen Ausschnitt aus einem gerichtlichen Befra­gungs­protokoll einer Drittperson vom (...) Juni 2010 beigebracht. Rele­vante Zweifel an der Authentizität des Beweismittels bestehen wiede­rum nicht. Von der dort aussagenden Drittperson wird sie belastet, sich der Gue­rilla angeschlossen zu haben. 4.3 Nach dem Gesagten muss die Beschwerdeführerin - auch wenn sie nicht formell mit einem Haftbefehl gesucht wird - bei der Wiedereinreise oder einer Routinekon­trolle damit rechnen, im Zusammenhang mit dem hän­gigen Verfahren den zuständigen Behörden zu weiteren Abklärungen überwiesen zu werden. Ob es dabei schon aus den bisher genannten Grün­den mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Verfol­gungsmassnahmen käme, kann in Berücksichtigung nachfolgender Erwä­gungen offen bleiben. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfol­gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer­den, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde An­lass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in en­gem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht un­be­deutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für ille­gale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr sei­tens der Behörden unterstellt wird. 5.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen wird der Beschwerdeführerin ein solches Engagement von den Behörden im hängigen Verfahren möglicher­weise angelastet werden beziehungsweise droht gegen sie als Be­schuldigte eine Verfahrenseröffnung. Gegen ihren flüchtigen Partner und Kindsvater wird unbestrittenermassen wegen Terrorismusverdachts er­mittelt. Diese Ermittlungen können gemäss ihn betreffendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums nicht als rechtsstaatlich legi­tim bezeichnet werden (vgl. D-4409/2013 E. 5). Sie liefe im Falle der Rückkehr also Gefahr, auch zu Belangen ihres Partners in nicht rechtsstaat­lich konformer Weise einvernommen zu wer­den. Dass die Be­schwerdeführerin (auch) im Zusammenhang mit dem ge­gen ihren Partner eingeleiteten Strafverfahren im Rahmen der Antiterror­gesetzgebung ernst­hafte Übergriffe befürchtet, ist demnach durch­aus nachvollziehbar. Auf­grund ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz wird ihr ein en­ger Kontakt mit dem gesuchten Vater ihres Kin­des zugeschrieben wer­den, was nahe liegt. Dies könnte sich für sie be­sonders nachteilig auswir­ken, sind doch Repressionen insbesondere ge­gen die Familienmitglieder, die mit dem Gesuchten in engem Kontakt ste­hen, wahrscheinlich. Den Ak­ten können in keiner Weise schlüssige Indi­zien dafür, dass die Behör­den an ihr nicht substanziell interessiert wä­ren, entnommen werden. Viel­mehr war sie in einem gewissen Grad für die kurdi­sche Sache bei einer als terroristisch qualifizierten Bewegung engagiert, was den Behörden be­kannt ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit noch näher abgeklärt wird. Eine innerstaatliche Fluchtalterna­tive bestünde offensichtlich nicht. 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Wiedereinreise in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Sie erfüllt des­halb die Flüchtlingseigenschaft. Zwar wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin vom Asyl im Sinne von Art. 53 AsylG auszuschliessen ist, zumal sie sich gemäss eigenen An­gaben aktiv für die MKP eingesetzt hat (vgl. nachfolgend E. 8). Dass ihr jedoch derart schwerwiegende Verbrechen vorzuwerfen wären, dass auch der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 1 F FK [SR 0.142.30] in Frage kommen könnte, kann aufgrund der Akten je­doch ausgeschlossen werden (vgl. Urteil D-4612/2008 vom 31. März 2009). 6.2 Das Kind G._______ ist in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubezie­hen. 7. 7.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un­würdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 7.2 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerfli­chen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbre­chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrak­ten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. StGB (SR 311.0) in des­sen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen de­finiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute gelten­den StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jah­ren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Hand­lung" gewer­tet werden und zum Asylausschluss führen könnte. Die An­bindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbu­ches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetz­geber mit der Total­revision des Asylgesetzes bewusst übernom­men (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände­rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän­der vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu ei­nem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die ver­werfliche Handlung einen ausschliesslich gemein­rechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. 7.3 Ferner sind gemäss Praxis unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu sub­sumieren, denen keine strafrechtli­che Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern viel­mehr den juristisch nicht allgemein defi­nierten und moralisch besetzten Aus­druck der "verwerflichen Handlun­gen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE E-4286/2008 E. 6.3.). 7.4 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses wird praxisgemäss kein strikter Nachweis gefordert, vielmehr genügen konkrete Anhalts­punkte, dass der Flüchtling verwerfliche Handlungen begangen hat. 8. 8.1 Die "Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten" ("Tür­kiye Komünist Partisi/Marksist Leninist", TKP/ML) mit ihrer militärischen Teil­organisation "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" ("Tür­kiye Isci Köylü Kurtulus Ordusu", TIKKO) wurde als Abspaltung der maoisti­schen Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TIIKP) im Februar 1972 von dem marxistisch-maoistischen Ideologen Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei gegründet. Ziel der TKP/ML ist ein bewaffneter revolutionä­rer Umsturz in der Türkei und die Schaffung eines "demokratischen Volk­staats" unter Führung des Proletariats. Die TKP/ML entwickelte sich in den 70er Jahren zu einer der führenden kommunistischen Organisatio­nen, aus de­ren Sicht der bewaffnete Kampf, der "Volkskrieg", das einzige Mittel ge­gen "Kapital und Faschismus" darstellt. In der Türkei ist die auf der ideologischen Grundlage des Marxismus-Leninismus und des Maois­mus stehende Organisation verboten. Von zahlreichen Abspaltungen ge­schwächt, ist die TKP/ML seit 1994 aufgrund innerorganisatorischer Zerwürf­nisse in die beiden Flügel "Partizan" und "Ostanatolisches Gebiets­komitee" (DABK) gespalten. Am 11. Januar 2003 gab die DABK-Fraktion im Rahmen eines in Deutschland durchgeführten internationalen Symposiums bekannt, dass sie sich Ende 2002 während ihres ersten Kon­gresses in Ostanatolien in "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) umbenannt habe. Um ihr erklärtes Ziel, das türkische Staatsge­füge gewaltsam zu zerschlagen, zu erreichen, unterhalten beide Flügel der ursprünglichen Mutterpartei voneinander getrennte Guerillaorganisatio­nen in der Türkei, die sich bis Anfang des Jahres 2003 "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) nannten. Wäh­rend der bewaffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis heute unter die­ser Bezeichnung firmiert, hat die MKP ihre Front-Organisation in "Volksbe­freiungsarmee" (HKO) umbenannt. Beide Flügel unterhalten in Eu­ropa offen arbeitende, ihr thematisch nahestehende Gruppierungen (vgl. www.verfassungsschutz-bw.de, abgerufen am 4. Juli 2014). 8.2 Entsprechend geltender Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein auf­grund der Mitglied­schaft etwa bei der PKK - indem diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzu­folge jedes ihrer Mit­glieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar ma­chen würde - nicht rechtfertigen. Auch die pauschale Qualifizierung der TKP/ML (TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroris­tisch operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB hat sich bis anhin mangels entsprechender Hinweise nicht als sachgerecht erwie­sen (vgl. u.a. BVGE D-6443/2006 sowie D-6444/2006 vom 26. Februar 2009; E-3602/2006 vom 28. Juli 2008). Eine andere Beurteilung bei der MKP respektive ihrer Front-Organisation HKO dürfte insgesamt nicht ange­bracht sein. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. 8.3 Für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG ist vielmehr zunächst auf ihre Aktivitäten für die MKP im Sinne ei­nes individuellen Tatbeitrags einzugehen. Ob sie nun tatsächlich Mitglied oder Sympathisantin der Bewe­gung war, ist in diesem Sinne nicht von ent­scheidender Bedeutung (vgl. BVGE D-3560/2006 vom 30. März 2009 E. 5.3). Dass sich die militanten Gruppierungen der von der Beschwerdefüh­rerin unterstützten Bewegung verwerfliche Handlungen im hier relevanten Sinne haben zuschulden kommen lassen, ist nicht zu be­zweifeln. Auch hat die Beschwerdeführerin stets betont, dass sie die MKP und auch die kämpferischen Guerillas unterstützt hat. Es ist damit im Fol­genden zu prüfen, wie diese Unterstützungstätigkeit zu beurteilen ist. Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, politisch in der Frauenbewe­gung tätig gewesen zu sein und Zeitschriften verteilt zu haben, wäre sol­ches nicht als verwerfliche Handlungen zu qualifizieren. Die Beschwerdefüh­rerin führt jedoch ausserdem aus, sich zweimal der Gue­rilla in den Bergen angeschlossen zu ha­ben. An Gefechten mit der Armee habe sie angeblich nicht teilgenommen. Ferner machte sie deutlich, aus Rücksicht auf die Betroffenen gewisse Substanziierungen unterlassen zu haben (Bst. N.b vorstehend). Es mag zwar zutreffen, dass sie aus parteirelevan­ten Sicherheitserwägungen je­weils nur das aus ihrer Sicht We­sentliche zu Protokoll gab beziehungs­weise auf Beschwerdeebene gel­tend machte. Dadurch kommt aber der Verdacht auf, dass sie nament­lich auch aus asyltaktischen Erwägungen gewisse Belange ihrer Aktivitä­ten noch gar nicht vorbrachte. Der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, nicht mit Waffengewalt die Ziele der Bewegung verfolgt und sich nur zu ihrem Schutz der Guerilla angeschlossen zu haben, ist nach dem Gesagten ent­scheidend beeinträchtigt. Dies umso mehr, als sie angab, sich während 8 Monaten bei der Guerilla aufgehalten zu haben und auch mehrfach aus­sagte, Teil der Guerilla gewesen zu sein. Zudem fällt auf, dass sie zu ih­ren Tätigkeiten während dieser Zeit in den Bergen nur äusserst vage und unsubstanziierte Aussagen machen konnte und so der Eindruck entsteht, sie würde ihre wahren Aktivitäten verheimlichen. Ausserdem spricht ge­gen die Beschwerdeführerin, dass sie trotz angeblich intensiver politi­scher Ausbildung kaum nachvollziehbare Aussagen zu politischen The­men oder zu ihren entsprechenden Aktivitäten machen konnte. Entgegen den Beteuerungen der Beschwerdeführerin ist demnach insgesamt davon auszugehen, dass sie einen substanzi­ellen Beitrag zur Stärkung des bewaff­neten Arms der MKP erbrachte. In den Bergen soll sie offenbar auch ihren jetzigen Partner und Kindsvater kennengelernt ha­ben, was ein weiteres Indiz für ihre Verwurzelung in der Guerilla ist. Die Vermutung, bei ihr handle es sich entgegen ihren Aussagen um eine (kampf)erfahrene Akti­visten, welche ihre Bedeutung gegenüber der Asylbe­hörde in der Schweiz herunterzuspielen versucht, ist mithin realis­tisch, beziehungs­weise muss das Zurückhalten von Informationen durch die Beschwerdefüh­rerin entsprechend gegen sie ausgelegt werden. In Berück­sichtigung der Fallumstände rechtfer­tigt es sich, von ei­nem individu­ellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerfli­chen Handlungen übersteigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genom­men hat und diesen auch aktiv unterstützte. Nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinrei­chende konkrete An­haltspunkte dafür, dass sie zugunsten der MKP verwerf­liche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beging. Dabei ist pra­xisgemäss nicht erforderlich, dass ihr ein konkretes Delikt zu einem be­stimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden kann beziehungsweise muss. 8.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Ein­zelfall ist ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszu­gehen, zumal die Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommener Flüchtling zusammen mit dem Kindsvater und dem Sohn in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür spre­chen, dass es sich bei ihr um eine Person handelt, die Gewalt nicht un­bedacht als politisches Mit­tel einsetzt, hat sie sich durch ihr mutmasslich ohne Zwang erfolgtes En­gagement für die MKP de­ren gewaltbereiten Flügel massgeblich unter­stützt. Zwar hat sie sich möglicherweise von der Bewegung ideologisch in ei­nem gewissen Ausmass gelöst. Aufgrund der gesam­ten Umstände wie namentlich auch der noch nicht so weit zurückliegen­den Unterstützungsperi­ode ist der Asylausschluss indes auch als angemes­sen zu erachten. 8.5 Die Beschwerdeführerin ist diesen Erwägungen gemäss trotz bestehen­der Flüchtlingseigenschaft vom Asyl auszuschliessen. Der Sohn B._______ ist wie bereits erwähnt in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einzube­ziehen, kann aber seinerseits aufgrund des entsprechenden Aus­schlusses seiner Mutter und im Übrigen auch seines Vaters (vgl. Urteil BVGE D-4409/2013 mit gleichem Datum) kein Asyl erhalten (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.5). Das BFM hat diesen Erwägungen gemäss im Ergebnis die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. Die Be­schwerde wird diesbezüglich abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berück­sichtigen. Die Beschwerdeführerin ver­fügt weder über eine fremdenpolizeili­che Aufenthaltsbewilligung noch einen An­spruch auf Ertei­lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord­net (Art. 44 AsylG). 9.2 Zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 AuG [SR 142.20]). Vorlie­gend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flücht­lingseigenschaft und ist da­her wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

10. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerken­nen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten den Be­schwerdeführenden aufzuerlegen. Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 gutgeheis­sen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesent­lich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. 11.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist in Anwen­dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwen­digerweise er­wachse­nen Partei­kosten zuzusprechen. Am 6. September 2013 wurde vom vormaligen Rechtsvertreter eine Kostennote eingereicht, die jedoch nur insofern relevant ist, als sie Aufwand und Auslagen ausweist, die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 ergeben haben. Der aktuelle Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der entsprechende Aufwand lässt sich jedoch zu­verlässig abschätzen. Die anteilsmässige Parteientschädigung ist dem­nach auf insgesamt Fr. 1'000.- festzu­set­zen und von der Vorin­stanz zu ent­richten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzu­nehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun­des­ver­waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrich­ten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: