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D-4401/2010

D-4401/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-05 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in B._______ - ersuchte am 8. Februar 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 15. März 2010 befragte ihn ein Mitarbeiter der Botschaft zu seinen Asylgründen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 4. April 2006 und ein begründetes Urteil des 6. Gerichts (...) (D._______) in C._______ vom 19. November 2009 ein. Dem Botschaftsprotokoll vom 15. März 2010 sowie den Gerichtsunterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1998 Mitglied der DEHAP (Demokratik Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) beziehungsweise ihrer Nachfolgeparteien war und in dieser Eigenschaft als Quartierverantwortlicher fungierte. Am 15. August 2005 habe er in der Provinz B._______ an einer von der DEHAP organisierten Protestkundgebung teilgenommen, an welcher Slogans zugunsten der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) gerufen worden seien. In diesem Zusammenhang sei im Rahmen eines Massenprozesses ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Am 19. November 2009 sei er erstinstanzlich wegen Propaganda für die PKK zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Das Gerichtsverfahren sei derzeit beim Kassationshof hängig, wobei er mit einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils rechne. B. Mit via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 25. Mai 2010 zugegangener Verfügung vom 6. Mai 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Mit Begleitschreiben vom 16. Juni 2010 sandte die Schweizer Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht eine ihr selbst am 8. Juni 2010 zugegangene türkischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2010 zur Behandlung als mutmassliche Beschwerde zu. Aus prozessökonomischen Gründen ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2010 eine Übersetzung der Eingabe vom 7. Juni 2010 durch seinen gerichtsinternen Übersetzungsdienst an, welche ihm am 25. Juni 2010 zuging. Dabei beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und seine Asylgründe einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall indessen aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf die Tatsache, dass die Schweizer Botschaft in ihrem Begleitschreiben vom 16. Juni 2010 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2010 explizit als Beschwerde bezeichnet hat, unpräjudizierlich deren Übersetzung durch seinen gerichtsinternen Übersetzungsdienst angeordnet.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.

E. 5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes' seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren und denen in den letzten 25 Jahren zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Unter diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten wie Propaganda für die PKK im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Im vorliegenden Falle komme hinzu, dass sich die türkischen Behörden vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage auf aussagekräftige Beweise wie Video- und Fotoaufnahmen stützen könnten, weshalb die Anklage und erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen PKK-Propaganda grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden müsse. Es sei zudem davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren wegen PKK-Propaganda mit rechtsstaatlichen Mitteln durchgeführt werde. Dabei sei vorab darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten allein aufgrund ihres Strafmasses nicht auf das Bestehen eines Politmalus' hinweise. Wegen der bloss einmaligen Teilnahme an einer solchen Kundgebung sei der Beschwerdeführer denn auch milder als andere Mitangeklagte bestraft und dabei auch vom ursprünglichen Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft entlastet worden. Gegen die Wirkung eines "Politmalus' spreche vorliegend auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Strafverfahren weder in Gewahrsam genommen noch in Untersuchungshaft gewesen sei. Ausserdem könne er den Ausgang seines Verfahrens vor dem Kassationshof auf freiem Fuss abwarten. Der Beschwerdeführer sei somit nicht schutzbedürftig. Sollte es nach dem Richtspruch des Kassationshofs tatsächlich zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen, die auf einen Politmalus verweisen würde, hätte der Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit, sich jederzeit an die Schweizer Vertretung in Ankara zu wenden und erneut ein Einreisegesuch zu stellen. Schliesslich stehe dem Beschwerdeführer als türkischem Staatsangehörigen die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien zu reisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen, zumal er sich eigenen Angaben zufolge jederzeit einen Reisepass beschaffen könne. Aus diesen Gründen sei ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde vorab die Rüge, es sei nicht angängig, ihm die Einreise in die Schweiz mit dem Hinweis, sein Verfahren sei nach wie vor rechtshängig, zu verweigern. Tatsache sei nämlich, dass er erstinstanzlich bereits verurteilt worden sei und seine Haftstrafe verbüssen müsse, falls das Oberste Berufungsgericht dem erstinstanzlichen Urteil zustimmen sollte. Diesfalls seien weder die Sicherheit seiner Kinder noch die Seine mehr gewährleistet (vgl. Beschwerde Ziffern 3, 4, 5 und 6 Bst. a und c).

E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneint und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat.

E. 6.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach aufgrund der gesamten Aktenlage nichts darauf hindeutet, dass das vorliegende Strafverfahren als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen wäre beziehungsweise den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführtes Strafverfahren nicht genügen würde. So erscheint es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich zulässig, auch die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen dieser Organisation als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahnden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das 6. Gericht (...) in C._______ laut der bei den Akten befindlichen deutschen Übersetzung seiner Urteilsbegründung aufgrund vorhandener Fotos und Videoaufnahmen des Vorfalls auch davon auszugehen scheint, dass der Beschwerdeführer während der Veranstaltung PKK-Parolen gerufen hat. Dabei deutet bereits die erstinstanzlich ausgesprochene und vergleichsweise milde Strafe von zehn Monaten darauf hin, dass das türkische Gericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer letztlich bloss in untergeordneter Rolle als Befürworter der politischen Haltung der PKK aufgetreten ist, hinreichend Rechnung getragen hat. Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin aufgrund des vorerwähnten Geschehnisses nie in Gewahrsam beziehungsweise in Untersuchungshaft genommen wurde und den Ausgang seines Verfahrens in Freiheit abwarten kann. Insgesamt deuten die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen sowie seine Aussagen auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren hin. Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers in dem beim Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. Jedenfalls liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. An dieser Feststellung vermag auch der in der Beschwerdeeingabe gemachte Hinweis, bei Kontrollen und Fahndungen würde immer namentlich nach ihm gefragt und seine Personalien würden entsprechend geprüft (vgl. Beschwerde Ziff. 6 Bst. e), nichts zu ändern.

E. 6.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Im Übrigen ist eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Ankara) die schweizerische Vertretung in Ankara (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4401/2010 {T 0/2} Urteil vom 5. August 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, c/o schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in B._______ - ersuchte am 8. Februar 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 15. März 2010 befragte ihn ein Mitarbeiter der Botschaft zu seinen Asylgründen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 4. April 2006 und ein begründetes Urteil des 6. Gerichts (...) (D._______) in C._______ vom 19. November 2009 ein. Dem Botschaftsprotokoll vom 15. März 2010 sowie den Gerichtsunterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1998 Mitglied der DEHAP (Demokratik Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) beziehungsweise ihrer Nachfolgeparteien war und in dieser Eigenschaft als Quartierverantwortlicher fungierte. Am 15. August 2005 habe er in der Provinz B._______ an einer von der DEHAP organisierten Protestkundgebung teilgenommen, an welcher Slogans zugunsten der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) gerufen worden seien. In diesem Zusammenhang sei im Rahmen eines Massenprozesses ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Am 19. November 2009 sei er erstinstanzlich wegen Propaganda für die PKK zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Das Gerichtsverfahren sei derzeit beim Kassationshof hängig, wobei er mit einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils rechne. B. Mit via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 25. Mai 2010 zugegangener Verfügung vom 6. Mai 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Mit Begleitschreiben vom 16. Juni 2010 sandte die Schweizer Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht eine ihr selbst am 8. Juni 2010 zugegangene türkischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2010 zur Behandlung als mutmassliche Beschwerde zu. Aus prozessökonomischen Gründen ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2010 eine Übersetzung der Eingabe vom 7. Juni 2010 durch seinen gerichtsinternen Übersetzungsdienst an, welche ihm am 25. Juni 2010 zuging. Dabei beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und seine Asylgründe einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall indessen aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf die Tatsache, dass die Schweizer Botschaft in ihrem Begleitschreiben vom 16. Juni 2010 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2010 explizit als Beschwerde bezeichnet hat, unpräjudizierlich deren Übersetzung durch seinen gerichtsinternen Übersetzungsdienst angeordnet. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. 5. 5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes' seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren und denen in den letzten 25 Jahren zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Unter diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten wie Propaganda für die PKK im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Im vorliegenden Falle komme hinzu, dass sich die türkischen Behörden vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage auf aussagekräftige Beweise wie Video- und Fotoaufnahmen stützen könnten, weshalb die Anklage und erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen PKK-Propaganda grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden müsse. Es sei zudem davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren wegen PKK-Propaganda mit rechtsstaatlichen Mitteln durchgeführt werde. Dabei sei vorab darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten allein aufgrund ihres Strafmasses nicht auf das Bestehen eines Politmalus' hinweise. Wegen der bloss einmaligen Teilnahme an einer solchen Kundgebung sei der Beschwerdeführer denn auch milder als andere Mitangeklagte bestraft und dabei auch vom ursprünglichen Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft entlastet worden. Gegen die Wirkung eines "Politmalus' spreche vorliegend auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Strafverfahren weder in Gewahrsam genommen noch in Untersuchungshaft gewesen sei. Ausserdem könne er den Ausgang seines Verfahrens vor dem Kassationshof auf freiem Fuss abwarten. Der Beschwerdeführer sei somit nicht schutzbedürftig. Sollte es nach dem Richtspruch des Kassationshofs tatsächlich zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen, die auf einen Politmalus verweisen würde, hätte der Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit, sich jederzeit an die Schweizer Vertretung in Ankara zu wenden und erneut ein Einreisegesuch zu stellen. Schliesslich stehe dem Beschwerdeführer als türkischem Staatsangehörigen die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien zu reisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen, zumal er sich eigenen Angaben zufolge jederzeit einen Reisepass beschaffen könne. Aus diesen Gründen sei ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde vorab die Rüge, es sei nicht angängig, ihm die Einreise in die Schweiz mit dem Hinweis, sein Verfahren sei nach wie vor rechtshängig, zu verweigern. Tatsache sei nämlich, dass er erstinstanzlich bereits verurteilt worden sei und seine Haftstrafe verbüssen müsse, falls das Oberste Berufungsgericht dem erstinstanzlichen Urteil zustimmen sollte. Diesfalls seien weder die Sicherheit seiner Kinder noch die Seine mehr gewährleistet (vgl. Beschwerde Ziffern 3, 4, 5 und 6 Bst. a und c).

6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneint und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 6.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach aufgrund der gesamten Aktenlage nichts darauf hindeutet, dass das vorliegende Strafverfahren als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen wäre beziehungsweise den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführtes Strafverfahren nicht genügen würde. So erscheint es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich zulässig, auch die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen dieser Organisation als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahnden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das 6. Gericht (...) in C._______ laut der bei den Akten befindlichen deutschen Übersetzung seiner Urteilsbegründung aufgrund vorhandener Fotos und Videoaufnahmen des Vorfalls auch davon auszugehen scheint, dass der Beschwerdeführer während der Veranstaltung PKK-Parolen gerufen hat. Dabei deutet bereits die erstinstanzlich ausgesprochene und vergleichsweise milde Strafe von zehn Monaten darauf hin, dass das türkische Gericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer letztlich bloss in untergeordneter Rolle als Befürworter der politischen Haltung der PKK aufgetreten ist, hinreichend Rechnung getragen hat. Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin aufgrund des vorerwähnten Geschehnisses nie in Gewahrsam beziehungsweise in Untersuchungshaft genommen wurde und den Ausgang seines Verfahrens in Freiheit abwarten kann. Insgesamt deuten die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen sowie seine Aussagen auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren hin. Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers in dem beim Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. Jedenfalls liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. An dieser Feststellung vermag auch der in der Beschwerdeeingabe gemachte Hinweis, bei Kontrollen und Fahndungen würde immer namentlich nach ihm gefragt und seine Personalien würden entsprechend geprüft (vgl. Beschwerde Ziff. 6 Bst. e), nichts zu ändern. 6.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Im Übrigen ist eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Ankara) die schweizerische Vertretung in Ankara (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: