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D-4412/2011

D-4412/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-02 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, wo er nach eigenen Angaben an der (...) Universität studiert habe - ersuchte am 11. Januar 2011 bei der Schweizer Vertretung in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 15. März 2011 befragte ihn ein Mitarbeiter der Botschaft zu seinen Asylgründen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer Gerichtsakten bezüglich des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vor [einem Gericht] in B._______ ein. Dem Botschaftsprotokoll vom 15. März 2011 sowie den Gerichtsunterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder Mitglied eines Vereins noch einer politischen Partei gewesen sei. Er habe aber zwischen 2008 und 2010 mehrmals an Presseerklärungen und Universitätsboykotts teilgenommen. Am 26. April 2010 sei er anlässlich einer Protestaktion festgenommen und vier Tage bei der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion in B._______ in polizeilichem Gewahrsam gehalten worden. Die Zelle sei überfüllt gewesen, so dass er nicht habe schlafen können. Anschliessend sei er in Untersuchungshaft überführt und sechs Monate festgehalten worden. Auf dem Weg zu den Verhandlungen sei er jeweils von den wachhabenden Soldaten beschimpft worden. In der Folge sei gegen ihn vor [einem Gericht] in B._______ wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation, Propaganda für eine Terrororganisation und Behinderung des Rechts auf Ausbildung unter Anwendung von Gewalt und Drohung ein Strafverfahren eingeleitet worden. Konkret seien ihm folgende Straftaten zur Last gelegt worden: Am (...) habe er auf dem Campus der (...) Universität an einer Demonstration teilgenommen, welche aus Anlass des 30. Jahrestages der Gründung der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) durchgeführt worden sei. Dabei seien Slogans zu Gunsten der PKK skandiert worden. Am (...) habe er an einer Aktion teilgenommen, bei welcher Studierende der (...) Universität zwecks Durchführung eines Unterrichtsboykotts unter Anwendung von Gewalt und Drohungen aus den Unterrichtsräumen vertrieben worden seien. Dabei seien Türen eingetreten und PKK-Slogans skandiert worden. Am (...) habe er sich erneut an einer Aktion auf dem Campus der (...) Universität beteiligt. Dabei seien Studenten unter Anwendung von Gewalt und Drohungen an der Teilnahme des Unterrichts gehindert worden. Am (...) habe er an Demonstrationen teilgenommen, bei welchen Slogans zu Gunsten der PKK skandiert worden seien. Am (...) habe er auf dem Campus der (...) Universität an einem Sitzstreik teilgenommen, bei welchem zu Gunsten der PKK demonstriert worden sei. Die Sicherheitskräfte, die dagegen eingeschritten seien, seien mit Steinen beworfen worden. B. Der Beschwerdeführer gab im wesentlichen zu Protokoll, dass er zwar vor Gericht die Teilnahme an den Protesten mehrheitlich zugegeben habe, aber weder Slogans zu Gunsten der PKK skandiert habe noch sei er an der Stürmung der Unterrichtssäle beteiligt gewesen. Er habe keine Beziehungen zur PKK oder einer anderen Organisation. Am (...) sei er vom [einem Gericht] in B._______ wegen Begehung einer Straftat im Namen einer Terrororganisation (gemeint sei die PKK), ohne deren Mitglied zu sein, zu sechs Jahren und drei Monaten, wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu dreimal einem Jahr und acht Monaten und wegen Behinderung des Rechts auf Ausbildung zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt worden. Momentan sei das Verfahren vor dem Kassationshof hängig. Er könne sich frei bewegen und sei nicht akut gefährdet. Zudem sei er im Besitz eines bis am (...) gültigen Reisepasses. Vor [einem türkischen Gericht] sei ein weiteres Strafverfahren wegen einer illegalen Demonstration gegen ihn hängig. Dies habe er aus dem Internet erfahren und wisse nur, dass am (...) die erste Verhandlung stattfinden solle. C. Der Beschwerdeführer wurde bei der Befragung aufgefordert, bezüglich des weiteren Strafverfahrens vor [einem türkischen Gericht] die entsprechenden Gerichtsakten nachzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer bis zum heutigen Datum nicht nachgekommen. D. Mit via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 11. Juli 2011 zugegangener Verfügung vom 23. Juni 2011 verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. August 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Als vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer über die Schweizer Botschaft in Ankara so rasch wie möglich die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt. F. F.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 wurde der Antrag, die Vorinstanz sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, dem Beschwerdeführer über die Schweizer Botschaft in Ankara so rasch wie möglich die Einreisebewilligung für die Schweiz zu erteilen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 6. September 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 31. August 2011.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.

E. 5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, es fänden sich Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt habe. Er gebe zwar zu, an verschiedenen Demonstrationen und Boykottaktionen, bei denen gemäss Gerichtsakten überdies auch Gewalt angewendet worden sei, teilgenommen zu haben, die PKK habe er aber angeblich nicht unterstützt. Dies erscheine jedoch aufgrund der Regelmässigkeit und Häufigkeit seiner Beteiligung an Aktionen, die von der PKK initiiert worden seien, wenig glaubhaft. Indes liege es nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. So habe der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz denn auch Massnahmen gegen die PKK beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass das offensichtliche Gewaltpotenzial dieser Gruppierung im Rahmen von Bewilligungsverfahren (Aufenthalte etc.) mitberücksichtigt werden solle. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in einem anderen Staat als der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Deshalb sei sein Einreise- beziehungsweise sein Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen. Daher könne die Frage, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig sei, schlussendlich offengelassen werden. Den Akten zufolge unterhalte der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Als türkischem Staatsangehörigen stehe ihm als Alternative die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien zu reisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Insgesamt sei für ihn eine Eingliederung in Kroatien zumutbar. Bezüglich der Kulturnähe würden Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf seine Herkunft aus der Türkei vergleichbar erscheinen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Auch spreche das Fernhalteinteresse der Schweiz gegen eine Einreisebewilligung. Aus diesen Gründen könne ihm kein Asyl gewährt werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde unter anderem die Rüge erheben, dass BFM sei auf die Frage der Schutzbedürftigkeit nicht explizit eingegangen. Der Beschwerdeführer habe sich politisch betätigt und die türkischen Behörden hätten ihm vorgeworfen, die PKK unterstützt zu haben. Er sei bereits ein paar Mal wegen seiner politischen Aktivitäten festgenommen und misshandelt worden. Ausserdem sei er mehrere Male in Haft gewesen. In den nächsten Wochen oder Monaten werde der Kassationshof, dessen Urteil definitiv sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entscheiden. Gegen den Beschwerdeführer werde dann ein Haftbefehl erlassen, falls er sich dann nicht freiwillig stelle, würde er überall in der Türkei und auch im Ausland gesucht werden. Im Falle einer Festnahme müsse er eine mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe verbüssen. Es sei der Vorinstanz sicherlich zu Genüge bekannt, dass die türkischen Behörden mit denjenigen, die im Zusammenhang mit der PKK verurteilt worden seien, nicht zimperlich umgehen würden, dies mache deutlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. In diesem Zusammenhang wurde des Weiteren auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 verwiesen.

E. 6 Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge, wonach das BFM nicht explizit auf die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers eingegangen sei, stösst ins Leere, zumal das BFM im Rahmen der Ermessensüberprüfung seine Verfügung auf das Fernhalteinteresse gestützt hat. Zudem hat das BFM im angefochtenen Entscheid auf die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG verwiesen, wonach einer Person, die sich im Ausland befinde, das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Unter diesen Umständen waren Ausführungen zur behaupteten Schutzbedürftigkeit entbehrlich.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall zur Erkenntnis, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei keine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG droht und ihm auch somit die Einreise in die Schweiz zu verweigern ist.

E. 7.2 Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts deutet nämlich aufgrund der gesamten Aktenlage nichts darauf, dass das vorliegende Strafverfahren als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen wäre beziehungsweise den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführtes Strafverfahren nicht genügen würde. So erscheint es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich zulässig, auch die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen dieser Organisation als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahnden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2010 vom 5. August 2010 E.6.1. sowie D-2486/2011 vom 16. April 2012 E.7.2). Dies nicht zuletzt deshalb, weil [ein Gericht] in B._______ laut der bei den Akten befindlichen deutschen Übersetzung seiner Urteilsbegründung aufgrund vorhandener Videoaufnahmen des Vorfalls vom 15. Oktober 2009 in der (...) Universität davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer während der Veranstaltung PKK-Parolen gerufen hat (vgl. deutsche Übersetzung Dok. Nr. 2b S. 4). Seinen eigenen Aussagen zufolge wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an die Protestaktion vom 26. April 2010 in Untersuchungshaft überführt und sechs Monate lang festgehalten. Momentan sei das Verfahren vor dem Kassationshof hängig und er könne sich frei bewegen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Verfahrens in Freiheit abwarten kann, deutet darauf hin, dass das türkische Gericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer letztlich bloss in untergeordneter Rolle als Befürworter der politischen Haltung der PKK aufgetreten ist, hinreichend Rechnung getragen hat. Insgesamt deuten die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen sowie seine Aussagen auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren hin. Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers in dem beim Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. Jedenfalls liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. An dieser Feststellung vermögen auch die in der Beschwerdeeingabe geltend gemachten anderslautenden Behauptungen sowie die eingereichten Zeitungsartikel in Kopie nichts zu ändern, zumal sich diesen keine konkreten Aussagen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungssituation entnehmen lassen.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Im Übrigen hat das BFM im angefochtenen Entscheid eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu Recht verneint. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Zudem kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG in einem anderen Staat um Aufnahme bemühen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 31. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize­rische Botschaft in Ankara. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4412/2011 Urteil vom 2. August 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, wo er nach eigenen Angaben an der (...) Universität studiert habe - ersuchte am 11. Januar 2011 bei der Schweizer Vertretung in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 15. März 2011 befragte ihn ein Mitarbeiter der Botschaft zu seinen Asylgründen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer Gerichtsakten bezüglich des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vor [einem Gericht] in B._______ ein. Dem Botschaftsprotokoll vom 15. März 2011 sowie den Gerichtsunterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder Mitglied eines Vereins noch einer politischen Partei gewesen sei. Er habe aber zwischen 2008 und 2010 mehrmals an Presseerklärungen und Universitätsboykotts teilgenommen. Am 26. April 2010 sei er anlässlich einer Protestaktion festgenommen und vier Tage bei der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion in B._______ in polizeilichem Gewahrsam gehalten worden. Die Zelle sei überfüllt gewesen, so dass er nicht habe schlafen können. Anschliessend sei er in Untersuchungshaft überführt und sechs Monate festgehalten worden. Auf dem Weg zu den Verhandlungen sei er jeweils von den wachhabenden Soldaten beschimpft worden. In der Folge sei gegen ihn vor [einem Gericht] in B._______ wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation, Propaganda für eine Terrororganisation und Behinderung des Rechts auf Ausbildung unter Anwendung von Gewalt und Drohung ein Strafverfahren eingeleitet worden. Konkret seien ihm folgende Straftaten zur Last gelegt worden: Am (...) habe er auf dem Campus der (...) Universität an einer Demonstration teilgenommen, welche aus Anlass des 30. Jahrestages der Gründung der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) durchgeführt worden sei. Dabei seien Slogans zu Gunsten der PKK skandiert worden. Am (...) habe er an einer Aktion teilgenommen, bei welcher Studierende der (...) Universität zwecks Durchführung eines Unterrichtsboykotts unter Anwendung von Gewalt und Drohungen aus den Unterrichtsräumen vertrieben worden seien. Dabei seien Türen eingetreten und PKK-Slogans skandiert worden. Am (...) habe er sich erneut an einer Aktion auf dem Campus der (...) Universität beteiligt. Dabei seien Studenten unter Anwendung von Gewalt und Drohungen an der Teilnahme des Unterrichts gehindert worden. Am (...) habe er an Demonstrationen teilgenommen, bei welchen Slogans zu Gunsten der PKK skandiert worden seien. Am (...) habe er auf dem Campus der (...) Universität an einem Sitzstreik teilgenommen, bei welchem zu Gunsten der PKK demonstriert worden sei. Die Sicherheitskräfte, die dagegen eingeschritten seien, seien mit Steinen beworfen worden. B. Der Beschwerdeführer gab im wesentlichen zu Protokoll, dass er zwar vor Gericht die Teilnahme an den Protesten mehrheitlich zugegeben habe, aber weder Slogans zu Gunsten der PKK skandiert habe noch sei er an der Stürmung der Unterrichtssäle beteiligt gewesen. Er habe keine Beziehungen zur PKK oder einer anderen Organisation. Am (...) sei er vom [einem Gericht] in B._______ wegen Begehung einer Straftat im Namen einer Terrororganisation (gemeint sei die PKK), ohne deren Mitglied zu sein, zu sechs Jahren und drei Monaten, wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu dreimal einem Jahr und acht Monaten und wegen Behinderung des Rechts auf Ausbildung zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt worden. Momentan sei das Verfahren vor dem Kassationshof hängig. Er könne sich frei bewegen und sei nicht akut gefährdet. Zudem sei er im Besitz eines bis am (...) gültigen Reisepasses. Vor [einem türkischen Gericht] sei ein weiteres Strafverfahren wegen einer illegalen Demonstration gegen ihn hängig. Dies habe er aus dem Internet erfahren und wisse nur, dass am (...) die erste Verhandlung stattfinden solle. C. Der Beschwerdeführer wurde bei der Befragung aufgefordert, bezüglich des weiteren Strafverfahrens vor [einem türkischen Gericht] die entsprechenden Gerichtsakten nachzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer bis zum heutigen Datum nicht nachgekommen. D. Mit via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 11. Juli 2011 zugegangener Verfügung vom 23. Juni 2011 verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. August 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Als vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer über die Schweizer Botschaft in Ankara so rasch wie möglich die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt. F. F.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 wurde der Antrag, die Vorinstanz sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, dem Beschwerdeführer über die Schweizer Botschaft in Ankara so rasch wie möglich die Einreisebewilligung für die Schweiz zu erteilen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 6. September 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 31. August 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2. Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. 5. 5.1. Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, es fänden sich Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt habe. Er gebe zwar zu, an verschiedenen Demonstrationen und Boykottaktionen, bei denen gemäss Gerichtsakten überdies auch Gewalt angewendet worden sei, teilgenommen zu haben, die PKK habe er aber angeblich nicht unterstützt. Dies erscheine jedoch aufgrund der Regelmässigkeit und Häufigkeit seiner Beteiligung an Aktionen, die von der PKK initiiert worden seien, wenig glaubhaft. Indes liege es nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. So habe der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz denn auch Massnahmen gegen die PKK beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass das offensichtliche Gewaltpotenzial dieser Gruppierung im Rahmen von Bewilligungsverfahren (Aufenthalte etc.) mitberücksichtigt werden solle. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in einem anderen Staat als der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Deshalb sei sein Einreise- beziehungsweise sein Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen. Daher könne die Frage, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig sei, schlussendlich offengelassen werden. Den Akten zufolge unterhalte der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Als türkischem Staatsangehörigen stehe ihm als Alternative die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien zu reisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Insgesamt sei für ihn eine Eingliederung in Kroatien zumutbar. Bezüglich der Kulturnähe würden Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf seine Herkunft aus der Türkei vergleichbar erscheinen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Auch spreche das Fernhalteinteresse der Schweiz gegen eine Einreisebewilligung. Aus diesen Gründen könne ihm kein Asyl gewährt werden. 5.2. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde unter anderem die Rüge erheben, dass BFM sei auf die Frage der Schutzbedürftigkeit nicht explizit eingegangen. Der Beschwerdeführer habe sich politisch betätigt und die türkischen Behörden hätten ihm vorgeworfen, die PKK unterstützt zu haben. Er sei bereits ein paar Mal wegen seiner politischen Aktivitäten festgenommen und misshandelt worden. Ausserdem sei er mehrere Male in Haft gewesen. In den nächsten Wochen oder Monaten werde der Kassationshof, dessen Urteil definitiv sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entscheiden. Gegen den Beschwerdeführer werde dann ein Haftbefehl erlassen, falls er sich dann nicht freiwillig stelle, würde er überall in der Türkei und auch im Ausland gesucht werden. Im Falle einer Festnahme müsse er eine mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe verbüssen. Es sei der Vorinstanz sicherlich zu Genüge bekannt, dass die türkischen Behörden mit denjenigen, die im Zusammenhang mit der PKK verurteilt worden seien, nicht zimperlich umgehen würden, dies mache deutlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. In diesem Zusammenhang wurde des Weiteren auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 verwiesen.

6. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge, wonach das BFM nicht explizit auf die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers eingegangen sei, stösst ins Leere, zumal das BFM im Rahmen der Ermessensüberprüfung seine Verfügung auf das Fernhalteinteresse gestützt hat. Zudem hat das BFM im angefochtenen Entscheid auf die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG verwiesen, wonach einer Person, die sich im Ausland befinde, das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Unter diesen Umständen waren Ausführungen zur behaupteten Schutzbedürftigkeit entbehrlich. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall zur Erkenntnis, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei keine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG droht und ihm auch somit die Einreise in die Schweiz zu verweigern ist. 7.2. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts deutet nämlich aufgrund der gesamten Aktenlage nichts darauf, dass das vorliegende Strafverfahren als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen wäre beziehungsweise den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführtes Strafverfahren nicht genügen würde. So erscheint es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich zulässig, auch die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen dieser Organisation als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahnden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2010 vom 5. August 2010 E.6.1. sowie D-2486/2011 vom 16. April 2012 E.7.2). Dies nicht zuletzt deshalb, weil [ein Gericht] in B._______ laut der bei den Akten befindlichen deutschen Übersetzung seiner Urteilsbegründung aufgrund vorhandener Videoaufnahmen des Vorfalls vom 15. Oktober 2009 in der (...) Universität davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer während der Veranstaltung PKK-Parolen gerufen hat (vgl. deutsche Übersetzung Dok. Nr. 2b S. 4). Seinen eigenen Aussagen zufolge wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an die Protestaktion vom 26. April 2010 in Untersuchungshaft überführt und sechs Monate lang festgehalten. Momentan sei das Verfahren vor dem Kassationshof hängig und er könne sich frei bewegen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Verfahrens in Freiheit abwarten kann, deutet darauf hin, dass das türkische Gericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer letztlich bloss in untergeordneter Rolle als Befürworter der politischen Haltung der PKK aufgetreten ist, hinreichend Rechnung getragen hat. Insgesamt deuten die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen sowie seine Aussagen auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren hin. Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers in dem beim Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. Jedenfalls liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. An dieser Feststellung vermögen auch die in der Beschwerdeeingabe geltend gemachten anderslautenden Behauptungen sowie die eingereichten Zeitungsartikel in Kopie nichts zu ändern, zumal sich diesen keine konkreten Aussagen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungssituation entnehmen lassen. 7.3. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Im Übrigen hat das BFM im angefochtenen Entscheid eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu Recht verneint. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Zudem kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG in einem anderen Staat um Aufnahme bemühen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 31. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize­rische Botschaft in Ankara. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: