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D-5789/2006

D-5789/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern am 27. Dezember 2005 von Belgrad aus auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 29. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchten sie in E._______ um Asyl nach. Am 13. Januar 2006 wurden sie im Empfangszentrum in F._______ zum Reiseweg und den Ausreisegründen im Allgemeinen befragt. Am 5. April 2006 wurden sie durch die zuständige Behörde des Kantons G._______, dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie seien serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus H._______ in der I._______. Roma hätten in Serbien und Montenegro nicht dieselben Rechte wie ethnische Serben und würden nicht akzeptiert. Den Beschwerdeführern sei die Wohnung von deren Besitzerin, einer (...), mit der Begründung gekündigt worden, sie bekomme Probleme, weil sie Roma als Mieter habe. Die Kinder der Beschwerdeführer seien von serbischen Altersgenossen geschlagen worden. Am (...) hätten Nachbarn, drei serbische Nationalisten, so genannte (...), dem Beschwerdeführer mit einem Messer in den Rücken gestochen. Am (...) seien die drei (...) erneut erschienen, hätten die Hauswand beschmiert, Möbel zerstört, den Beschwerdeführer geschlagen und die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 27. Dezember 2005 verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest aus ihrer Heimat zu den Akten, wonach sie bei einem Übergriff eine Kopfverletzung erlitten hat und gemäss ihrer Darstellung von drei Männern vergewaltigt worden ist. B. Mit Verfügung vom 28. April 2006 - eröffnet am 3. Mai 2006 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Von den vorgebrachten allgemeinen alltäglichen Benachteiligungen und sozialen Schwierigkeiten seien die Beschwerdeführer nicht mehr betroffen als die übrigen Roma in Serbien und Montenegro. Zudem sei dort seit März 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der Nationalen Minoritäten in Kraft, welches auch die Roma umfasse. Darauf könnten sich die Beschwerdeführer berufen. Die geltend gemachten Übergriffe auf die Beschwerdeführer und ihre Kinder würden nicht unter das erwähnte Bundesgesetz fallen, da es sich dabei um von Drittpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen handle, welche die Beschwerdeführer nicht in einer der im Gesetz geschützten Eigenschaften getroffen hätten, sondern stellten in Serbien und Montenegro strafbare Handlungen dar, die auf Anzeige hin von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verfolgt und geahndet würden. Deshalb könne nicht von einer Billigung oder Hinnahme durch den Staat gesprochen werden. Dies sei vom Beschwerdeführer bestätigt worden, welcher erklärt habe, die Polizei habe gesagt, dass sie die Täter ermittelt habe, indes habe er keine Anzeige erstattet. Daran vermöge auch das zu den Akten gereichte ärztliche Attest nichts zu ändern. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführern im Lichte des erwähnten Minderheitengesetzes offen, ihre Rechte allenfalls mit einem Rechtsbeistand durchzusetzen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei auf die Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen oder das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und materieller Neuentscheidung zurückzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten, und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 12. Juni 2006 bezahlt. E. Mit Eingabe vom 15. Juni 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung führten sie insbesondere aus, sie seien prozessual bedürftig. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument im Original samt Übersetzung zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2006 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Namentlich hätten die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein (...) eingereicht, wonach es am (...) zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem (...) und dem Beschwerdeführer gekommen sei, da dieser die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich gelenkt habe, indem er "durch Beleidigungen die Rassen- und konfessionelle Intoleranz" hervorgerufen und damit gemäss den angegebenen Gesetzen der Serbischen Republik die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört habe. Demnach - so das BFM - habe der Beschwerdeführer gegen serbische Gesetze verstossen. Allfällige staatliche Massnahmen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der ethnischen und konfessionellen Toleranz dienten, seien indes staatsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er stehe wegen "beigebrachter Verletzung" in ärztlicher Behandlung in der Schweiz, das BFM habe indes diesbezüglich nie einen Bericht eingeholt. Demgegenüber - so das BFM - fänden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz bei der erwähnten Ärztin in Behandlung wäre. H. Am 20. Juli 2006 nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung und reichten gleichzeitig, den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin betreffend, je einen ärztlichen Bericht von Dr. Med. (...), vom (...) zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Strafverfügung der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) zu einer Busse von (...) verurteilt. J. Mit Strafbefehl des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von (...) verurteilt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführer fürchteten sich gerade angesichts ihres gesundheitlichen Zustands verstärkt vor der erheblich schikanösen Behandlung durch Nationalisten in der Heimat. Davor würde sie niemand genügend beschützen. Es sei allgemein bekannt, dass dort Nationalisten in der von den Beschwerdeführern dargelegten Art gegen Roma vorgingen, ebenso, dass diese real kaum genügend Möglichkeiten hätten, dagegen wirksam vorzugehen. Damit sei ein genüglicher prima-facie-Beweis für eine konkrete Gefährdung erbracht. In casu sei der Sachverhalt ungenügend erstellt, zumal der Beschwerdeführer wegen der beigebrachten Verletzung bei Dr. Med. (...) in Behandlung stehe und das BFM diesbezüglich nie einen Bericht eingeholt habe. Zudem seien die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder vom Erlebten schwer traumatisiert (vgl. Beschwerde, S. 5).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren nie erklärt, sich wegen der erlittenen Körperverletzung in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden (vgl. Sachverhalt, Bst. G). Mithin erweist sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unvollständigen und ungenügenden Erstellung des Sachverhalts als unbegründet, weshalb auch der daraus abgeleitete Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und materieller Neubeurteilung abzuweisen ist. Auf die beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte wird im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 6.4.2) einzugehen sein.

E. 4.3 Die weitere Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich auch die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schikanen und Misshandlungen als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Zwar ist festzuhalten, dass die schweizerische Asylpraxis mit Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18). Gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung, könnte die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung verweigert werden, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe in Serbien könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern es ist bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers ab, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat. In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Nach der Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus, die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen stellten in Serbien strafbare Handlungen dar, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Nach dem Gesagten ist eine Schutzgewährung der Beschwerdeführer seitens der serbischen Behörden nicht zu verneinen, umso weniger, als die Beschwerdeführer auf eine Anzeige verzichtet haben. Mithin wurden die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung als unbegründet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indes erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche sie als de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen.

E. 6.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Vorab ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indes ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19. E. 6b). Sodann stellen auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Grund dar, um den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom (...) lautet die Diagnose in Bezug auf den Beschwerdeführer wie folgt: a) (...); b) (...) Der Beschwerdeführer wird medikamentös mit (...) behandelt, dazu kommen (...). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom selben Datum lautet die Diagnose in Bezug auf die Beschwerdeführerin wie folgt: (...). Die Beschwerdeführerin wird medikamentös mit (...) behandelt, dazu kommen (...). Aus den Angaben in den erwähnten medizinischen Unterlagen lassen sich mithin keine verlässlichen Hinweise auf schwere psychische oder physische Leiden gewinnen, welche die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr aussetzen könnten. Es lässt sich nicht damit argumentieren, dass die Beschwerdeführer durch den Wegfall einer unerlässlichen medizinischen Behandlung im Falle einer Rückkehr in konkreter Weise in ihrer Existenz gefährdet würden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass in grösseren Städten wie namentlich in Novi Sad psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern bestehen und neben medikamentöser Behandlung punktuell auch Psychotherapie angeboten wird. Die Möglichkeit einer ethnisch bedingten Diskriminierung beim Zugang zu einer Behandlung erscheint vorliegend nicht aktuell. Eine allfällige Fortsetzung der in der Schweiz durchgeführten medikamentösen Behandlungen liesse sich auf dem Weg einer zu beantragenden individuellen medizinischen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich sind die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatstaat wohnhaft. Sie besitzen (...). Der Beschwerdeführer verfügt über Erwerbserfahrung (...). Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut eine Existenz aufbauen können. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb insgesamt trotz der nicht einfachen Verhältnisse im Heimatstaat der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass diese in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

E. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12. Juni 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Durch die Bezahlung des Kostenvorschusses ist das nachträgliche Gesuch um Erlass desselben gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: (...); über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5789/2006/cvv {T 0/2} Urteil vom 20. Februar 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D.________, geboren (...), Serbien, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern am 27. Dezember 2005 von Belgrad aus auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 29. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchten sie in E._______ um Asyl nach. Am 13. Januar 2006 wurden sie im Empfangszentrum in F._______ zum Reiseweg und den Ausreisegründen im Allgemeinen befragt. Am 5. April 2006 wurden sie durch die zuständige Behörde des Kantons G._______, dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie seien serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus H._______ in der I._______. Roma hätten in Serbien und Montenegro nicht dieselben Rechte wie ethnische Serben und würden nicht akzeptiert. Den Beschwerdeführern sei die Wohnung von deren Besitzerin, einer (...), mit der Begründung gekündigt worden, sie bekomme Probleme, weil sie Roma als Mieter habe. Die Kinder der Beschwerdeführer seien von serbischen Altersgenossen geschlagen worden. Am (...) hätten Nachbarn, drei serbische Nationalisten, so genannte (...), dem Beschwerdeführer mit einem Messer in den Rücken gestochen. Am (...) seien die drei (...) erneut erschienen, hätten die Hauswand beschmiert, Möbel zerstört, den Beschwerdeführer geschlagen und die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 27. Dezember 2005 verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest aus ihrer Heimat zu den Akten, wonach sie bei einem Übergriff eine Kopfverletzung erlitten hat und gemäss ihrer Darstellung von drei Männern vergewaltigt worden ist. B. Mit Verfügung vom 28. April 2006 - eröffnet am 3. Mai 2006 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Von den vorgebrachten allgemeinen alltäglichen Benachteiligungen und sozialen Schwierigkeiten seien die Beschwerdeführer nicht mehr betroffen als die übrigen Roma in Serbien und Montenegro. Zudem sei dort seit März 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der Nationalen Minoritäten in Kraft, welches auch die Roma umfasse. Darauf könnten sich die Beschwerdeführer berufen. Die geltend gemachten Übergriffe auf die Beschwerdeführer und ihre Kinder würden nicht unter das erwähnte Bundesgesetz fallen, da es sich dabei um von Drittpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen handle, welche die Beschwerdeführer nicht in einer der im Gesetz geschützten Eigenschaften getroffen hätten, sondern stellten in Serbien und Montenegro strafbare Handlungen dar, die auf Anzeige hin von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verfolgt und geahndet würden. Deshalb könne nicht von einer Billigung oder Hinnahme durch den Staat gesprochen werden. Dies sei vom Beschwerdeführer bestätigt worden, welcher erklärt habe, die Polizei habe gesagt, dass sie die Täter ermittelt habe, indes habe er keine Anzeige erstattet. Daran vermöge auch das zu den Akten gereichte ärztliche Attest nichts zu ändern. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführern im Lichte des erwähnten Minderheitengesetzes offen, ihre Rechte allenfalls mit einem Rechtsbeistand durchzusetzen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei auf die Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen oder das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und materieller Neuentscheidung zurückzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten, und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 12. Juni 2006 bezahlt. E. Mit Eingabe vom 15. Juni 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung führten sie insbesondere aus, sie seien prozessual bedürftig. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument im Original samt Übersetzung zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2006 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Namentlich hätten die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein (...) eingereicht, wonach es am (...) zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem (...) und dem Beschwerdeführer gekommen sei, da dieser die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich gelenkt habe, indem er "durch Beleidigungen die Rassen- und konfessionelle Intoleranz" hervorgerufen und damit gemäss den angegebenen Gesetzen der Serbischen Republik die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört habe. Demnach - so das BFM - habe der Beschwerdeführer gegen serbische Gesetze verstossen. Allfällige staatliche Massnahmen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der ethnischen und konfessionellen Toleranz dienten, seien indes staatsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er stehe wegen "beigebrachter Verletzung" in ärztlicher Behandlung in der Schweiz, das BFM habe indes diesbezüglich nie einen Bericht eingeholt. Demgegenüber - so das BFM - fänden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz bei der erwähnten Ärztin in Behandlung wäre. H. Am 20. Juli 2006 nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung und reichten gleichzeitig, den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin betreffend, je einen ärztlichen Bericht von Dr. Med. (...), vom (...) zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Strafverfügung der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) zu einer Busse von (...) verurteilt. J. Mit Strafbefehl des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von (...) verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführer fürchteten sich gerade angesichts ihres gesundheitlichen Zustands verstärkt vor der erheblich schikanösen Behandlung durch Nationalisten in der Heimat. Davor würde sie niemand genügend beschützen. Es sei allgemein bekannt, dass dort Nationalisten in der von den Beschwerdeführern dargelegten Art gegen Roma vorgingen, ebenso, dass diese real kaum genügend Möglichkeiten hätten, dagegen wirksam vorzugehen. Damit sei ein genüglicher prima-facie-Beweis für eine konkrete Gefährdung erbracht. In casu sei der Sachverhalt ungenügend erstellt, zumal der Beschwerdeführer wegen der beigebrachten Verletzung bei Dr. Med. (...) in Behandlung stehe und das BFM diesbezüglich nie einen Bericht eingeholt habe. Zudem seien die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder vom Erlebten schwer traumatisiert (vgl. Beschwerde, S. 5). 4.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren nie erklärt, sich wegen der erlittenen Körperverletzung in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden (vgl. Sachverhalt, Bst. G). Mithin erweist sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unvollständigen und ungenügenden Erstellung des Sachverhalts als unbegründet, weshalb auch der daraus abgeleitete Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und materieller Neubeurteilung abzuweisen ist. Auf die beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte wird im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 6.4.2) einzugehen sein. 4.3 Die weitere Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich auch die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schikanen und Misshandlungen als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Zwar ist festzuhalten, dass die schweizerische Asylpraxis mit Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18). Gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung, könnte die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung verweigert werden, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe in Serbien könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern es ist bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers ab, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat. In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Nach der Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus, die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen stellten in Serbien strafbare Handlungen dar, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Nach dem Gesagten ist eine Schutzgewährung der Beschwerdeführer seitens der serbischen Behörden nicht zu verneinen, umso weniger, als die Beschwerdeführer auf eine Anzeige verzichtet haben. Mithin wurden die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung als unbegründet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indes erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche sie als de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen. 6.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Vorab ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indes ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19. E. 6b). Sodann stellen auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Grund dar, um den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom (...) lautet die Diagnose in Bezug auf den Beschwerdeführer wie folgt: a) (...); b) (...) Der Beschwerdeführer wird medikamentös mit (...) behandelt, dazu kommen (...). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom selben Datum lautet die Diagnose in Bezug auf die Beschwerdeführerin wie folgt: (...). Die Beschwerdeführerin wird medikamentös mit (...) behandelt, dazu kommen (...). Aus den Angaben in den erwähnten medizinischen Unterlagen lassen sich mithin keine verlässlichen Hinweise auf schwere psychische oder physische Leiden gewinnen, welche die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr aussetzen könnten. Es lässt sich nicht damit argumentieren, dass die Beschwerdeführer durch den Wegfall einer unerlässlichen medizinischen Behandlung im Falle einer Rückkehr in konkreter Weise in ihrer Existenz gefährdet würden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass in grösseren Städten wie namentlich in Novi Sad psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern bestehen und neben medikamentöser Behandlung punktuell auch Psychotherapie angeboten wird. Die Möglichkeit einer ethnisch bedingten Diskriminierung beim Zugang zu einer Behandlung erscheint vorliegend nicht aktuell. Eine allfällige Fortsetzung der in der Schweiz durchgeführten medikamentösen Behandlungen liesse sich auf dem Weg einer zu beantragenden individuellen medizinischen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich sind die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatstaat wohnhaft. Sie besitzen (...). Der Beschwerdeführer verfügt über Erwerbserfahrung (...). Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut eine Existenz aufbauen können. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb insgesamt trotz der nicht einfachen Verhältnisse im Heimatstaat der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass diese in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12. Juni 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Durch die Bezahlung des Kostenvorschusses ist das nachträgliche Gesuch um Erlass desselben gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: (...); über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: