Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a. Die Beschwerdeführer, serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus E._______ in der Vojvodina, reisten am 29. Dezember 2005 in die Schweiz und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 28. April 2006 lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die dagegen erhobene und bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) eingereichte Beschwerde vom 29. Mai 2006 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2006 vom 20. Februar 2009 abgewiesen. Mit Schreiben des BFM vom 26. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführern eine neue Frist bis 26. März 2009 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Am 30. April 2009 wurden die Beschwerdeführer von G._______ nach H._______ zurückgeführt. A.b. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat erneut am 22. Dezember 2009 auf dem Landweg. Über I._______ und vermutlich J._______ sowie K._______ seien sie am 24. Dezember 2009 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichten sie im EVZ in L._______ zweite Asylgesuche ein. Nach den dort am 5. Januar 2010 durchgeführten Kurzbefragungen und den direkten Anhörungen vom 11. Januar 2010 wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz habe er mit der Hilfe einer Roma-Organisation, deren Mitglied er gewesen sei, eine Firma gegründet, um als M._______ arbeiten zu können. Innerhalb dieser Organisation habe er sich für die Rechte seiner Volksgruppe eingesetzt. Von (...) bis (...) sei er dann effektiv als M._______ tätig gewesen. Wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma sei er von den anderen serbischen M._______ schikaniert worden, welche immer wieder seine Pneus zerstochen oder diese sogar demontiert hätten. Auch die serbischen Kunden hätten ihn boykottiert, was sich letztlich negativ auf seine Auftragslage ausgewirkt habe. Ungefähr Mitte (...) sei sein Auto, das auf dem N._______ in O._______ gestanden habe, während seiner Arbeitspause von Unbekannten demoliert worden. Auch seien ihm seine privaten Wertsachen und Identitätsdokumente aus dem Wagen gestohlen worden. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, die an den Tatort gekommen sei und ein Protokoll aufgenommen habe. Später hätten ihm die Polizisten auf dem Posten vorgeworfen, den Schaden selber inszeniert zu haben, und man habe ihn als Lügner abgestempelt und sogar geohrfeigt. Ferner sei er immer wieder von den Personen, welche früher bereits seine Eltern bedrängt hätten, aufgefordert worden, das Haus zu verkaufen und das Dorf zu verlassen. Er habe sich mit diesen Leuten jedoch nicht anlegen können, da ihm das Haus gar nicht gehört habe. Sein Vater sei wegen dieser Probleme am (...) an (...) verstorben. Auch habe er verzichtet, bei der Polizei eine Anzeige einzureichen, da er nicht gewusst habe, wer hinter diesen Leuten gestanden habe. Weiter habe er seine Kinder nach der Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr in die Schule schicken können, da er für den Schuleintritt spezielle Dokumente benötigt habe, die er in der Schweiz hätte ausstellen lassen müssen. Die Schulbehörden hätten dann vorgeschlagen, seine Kinder in eine Schule für Zurückgebliebene zu schicken, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei. So habe er von der Schulbehörde eine Verwarnung erhalten, worin ihm mit der Auferlegung einer Busse, allenfalls einer Haftstrafe gedroht worden sei, weil er den Entscheid der Schulbehörde nicht akzeptiert habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits schloss sich im Wesentlichen den Vorbringen ihres Ehemannes an und führte ergänzend aus, sie habe persönlich mit niemandem Probleme gehabt, jedoch wegen der Schwierigkeiten und der Schikanen in ihrer Heimat schon an (...) Beschwerden - so insbesondere an (...) - gelitten und therapiere diese seit Jahren. In diesem Zusammenhang sei ihr in Serbien eine andere Therapie als in der Schweiz verordnet worden, was jedoch nicht so erfolgreich gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 24. Dezember 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-407/2010 vom 28. Januar 2010 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, den Aussagen der Beschwerdeführer seien Hinweise dafür zu entnehmen, dass seit Abschluss des letzten Asylverfahrens am 20. Februar 2009 Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Damit falle die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht. B. Mit Verfügung vom 3. März 2010 - eröffnet am 5. März 2010 - lehnte das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 6. April 2010 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Wegweisung aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und es sei das Migrationsamt des Kantons G._______ anzuweisen, vorläufig von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihnen das Replikrecht einzuräumen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. April 2010 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11. Mai 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 10. Mai 2010 geleistet.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer hätten Nachteile von Seiten privater Dritter wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma geltend gemacht (Behelligungen durch serbische M._______; Beschädigung des Autos; Auseinandersetzungen wegen des Engagements für die Rechte der Roma; Forderungen/Drohungen im Zusammenhang mit dem Elternhaus). Betreffend die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien sei festzuhalten, dass sich deren Situation im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten, wobei es sich um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma würden als nationale Minderheit anerkannt. Gemäss dem Minderheitengesetz würden die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache erhalten. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich zur Verfolgung gelangten. Hinsichtlich der Vorbringen, wonach die Polizei auf Anzeige zunächst eine Untersuchung eingeleitet, jedoch später behauptet habe, das erstellte Protokoll gebe es nicht mehr, und den Beschwerdeführer sogar der Manipulation bezichtigt und geohrfeigt habe, könne es in einzelnen Fällen zwar vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang selber angegeben, beim zuständigen Ministerium eine Beschwerde eingereicht zu haben. Da demnach ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat vorhanden sei, seien die geltend gemachten Übergriffe beziehungsweise die Furcht vor solchen in casu asylirrelevant. Zu den Problemen mit den Schulbehörden sei anzuführen, dass die Beschwerdeführer durch die Beschaffung der geforderten Dokumente in der Schweiz (Nennung Dokumente) die Möglichkeit gehabt hätten, einen Eintritt ihrer Kinder in die gewünschte Schule zu ermöglichen. Die Zuweisung in eine andere Schule sei nicht nach ethnischen Prinzipien, sondern aufgrund des Bildungsstandes der beiden Kinder, des Fehlens der erforderlichen Papiere und des Umstandes, dass die Kinder die serbische Sprache und das kyrillische Alphabet nicht beherrschen würden, geschehen. Die Beschwerdeführer seien der Aufforderung, die Kinder in eine andere Schule zu schicken, nicht nachgekommen. Folglich hätten die zuständigen Behörden zu Recht mit Sanktionen gedroht, zumal sie sich auf die Schulpflicht der Kinder berufen hätten. Diese Vorbringen seien demnach ebenfalls nicht asylbeachtlich, da die Massnahmen der zuständigen serbischen Behörden auf rechtsstaatlich legitimen Grundlagen beruht hätten.
E. 3.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe ihre geltend gemachten Asylvorbringen nicht ernsthaft geprüft. Die Haltung des BFM, wonach bezüglich des serbischen Staates davon auszugehen sei, dass er "adäquaten Schutz" biete, erscheine so platitüdenhaft wie der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Nichteintretensentscheid. Es sei ersichtlich, dass es vorliegend offenbar alles daran setze, sie im Schnellverfahren abzuweisen und ausser Landes zu schicken. Die Lektüre des angefochtenen Entscheides mache offenkundig, dass man hier bloss mit Textbausteinen agiert habe und ein paar wenige Textzeilen für die materielle Abweisung eingefügt worden seien. Da keine wirkliche Prüfung ihrer Vorbringen stattgefunden habe, sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner hätten sie durchaus glaubhaft dargelegt, dass sie in der Heimat aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit massiven Benachteiligungen und systematischer Diskriminierung ausgesetzt gewesen seien. Die Reaktion der serbischen Behörden lasse nicht den Schluss zu, dass ihnen der Heimatstaat gegen private ethnische Gewalt effektiven Schutz bieten würde. Sie seien unter dermassen intensiver politischer Verfolgung gestanden, dass ihren Vorbringen zweifellos Asylrelevanz zukomme. Als Angehörige der Minderheit der Roma seien sie Ziel von Übergriffen sowohl von Seiten der serbischen Zivilbevölkerung als auch der Polizei. Es entspreche durchaus der bekannten Praxis der serbischen Behörden, Hilfe offiziell in Aussicht zu stellen, letztlich aber keine zu gewähren. Oftmals verschlimmere sich die Situation der Betroffenen nach einer Anzeige noch. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die serbischen Behörden nicht willig seien, sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma hinreichend zu schützen. Zudem müssten sie bei einer Rückkehr erneut um Leib und Leben fürchten, weshalb ihnen aufgrund dieser Individualverfolgung Asyl zu gewähren sei.
E. 3.3 Der Instruktionsrichter hielt in der Zwischenverfügung vom 26. April 2010 fest, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender, umfassender und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt sei, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Es könne daher vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden, da in diesen nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken sei und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermöge. In der Beschwerde werde unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen nicht ernsthaft geprüft, weshalb die Angelegenheit erneut zur reellen Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diesbezüglich werde angeführt, das BFM habe offenbar alles daran gesetzt, sie im Schnellverfahren abzuweisen und ausser Landes zu schicken, zumal der Nichteintretensentscheid drei Tage nach ihrer Anhörung und der angefochtene Entscheid wiederum gerade einen Monat nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei. Nach Würdigung der Akten dürften die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG jedoch zutreffen und entgegen den diesbezüglichen pauschalen Vorbringen dürfte keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen sein. Vor diesem Hintergrund dürften die weitergehenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - es erscheine platitüdenhaft, der serbische Staat biete den Beschwerdeführern "adäquaten Schutz" vor Übergriffen - unhaltbar sein und nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen.
E. 4 Vorliegend führt eine Gesamtbeurteilung der vorgebrachten Asylgründe zur Überzeugung, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, die dementsprechenden Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid des BFM nicht umzustossen vermögen und die in Ziffer 3.3. oben dargelegten Schlussfolgerungen des Instruktionsrichters vorliegend zu bestätigen sind.
E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführer zunächst vorbringen, die Vorinstanz habe die von ihnen geltend gemachten Asylvorbringen nicht ernsthaft geprüft und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügen, ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.1.1 In seinem Urteil D-407/2010 vom 28. Januar 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das BFM habe sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer materiell auseinandergesetzt und sie einer Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG unterzogen. Dieses Vorgehen sei mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen seien. Sobald Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar seien, bleibe für einen Nichteintretensentscheid kein Raum (E. 4.4). Mit diesen Erwägungen bezog sich das Gericht auf eine von der ARK gepflegte und vom Gericht fortgesetzte Praxis, dass komplexe Erwägungen im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsbegriff nicht vorfrageweise bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung dargetan seien, die nicht geradezu haltlos seien, im Nichteintretensverfahren abgehandelt werden könnten, sondern dass diesbezüglich eine materielle erstinstanzliche Verfügung getroffen werden müsse (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.5). Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Verfahren - indem das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nunmehr eintrat und sie materiell prüfte - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Rüge - Genüge getan.
E. 4.1.2 Weiter hat gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen muss, wobei dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Vorliegend durfte die Vorinstanz demnach aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das BFM gelangte nach einer Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführer, was jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Die dementsprechende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich somit als unbegründet.
E. 4.2 Im Folgenden ist materiell zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint hat. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Situation der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien sowie des Schutzwillens der serbischen Behörden sei unzutreffend. Dieser Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden. Namentlich bezeichnete der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country", womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte. Weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten: Am 26. März 2009 erfolgte die Verabschiedung eines Anti-Diskriminierungsgesetzes, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, am 31. August 2009 erging das Gesetz über nationale Minderheiten, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herstammen, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe denn auch eigenen Angaben zufolge mit Hilfe eines Rechtsanwalts beim Ministerium eine Beschwerde eingereicht (vgl. act. B10/17, S. 10). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden bereits vereinzelte, ethnisch motivierte Übergriffe gerichtlich verfolgt (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6). Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen, wonach der serbische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Das Gericht geht denn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien aus. Schliesslich sind auch die angeführten Probleme mit den heimatlichen Schulbehörden - wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung erwog - als nicht asylrelevant zu erachten, da das Vorgehen der Schulbehörden als rechtsstaatlich legitim zu erachten ist. Überdies können die von den Beschwerdeführern dargelegten Schwierigkeiten auch nicht auf ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma zurückgeführt werden.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
E. 6.2.2 Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.4 Was die in den ärztlichen Unterlagen bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint.
E. 6.3.3 Betreffend die geltend gemachten (...) Probleme reichte die Beschwerdeführerin B._______ ein (Nennung Beweismittel) ein, gemäss welchem (Nennung Diagnose) attestiert wird. Ausserdem wurde darauf durch den aktuellen Hausarzt (...) handschriftlich vermerkt, dass sich seither an der Diagnose nichts verändert habe. Gemäss Rechtsmitteleingabe sei die Beschwerdeführerin mittlerweile an einen für solche Leiden spezialisierten Dienst (...) weiter gewiesen worden. Eine konkrete Gefährdung von B._______ im Falle einer Rückkehr nach Serbien wird aus diesen Attesten aber nicht ersichtlich. Zudem existiert in Serbien ein ausreichendes Angebot an Medizinern und Fachärzten. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2006 vom 20. Februar 2009 wurden die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer einlässlich behandelt und auf die in deren Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen. Die Beschwerdeführerin B._______ führte denn auch aus, bereits früher in ihrer Heimat entsprechende Therapien erhalten respektive durchlaufen zu haben (vgl. act. B11/12, S. 8). Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht denn auch keine Veranlassung, vorliegend ein weiteres Arztzeugnis zum aktuellen Gesundheitszustand von B._______ nachzufordern (antizipierte Beweiswürdigung; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274) oder dem Beweisantrag auf unabhängige fachmedizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer posttraumatischen Belastungsstörung und der zugrunde liegenden Verfolgungsgründe zu entsprechen. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Zwar kann sich der Zugang zu Wohnraum für Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist aber den Akten zufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, die neben ihrer Muttersprache Rom auch Serbisch sprechen, nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Erwerbsmöglichkeit besitzen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer - so auch in Berücksichtigung der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers - in der Lage sein werden, sich eine (erneute) Existenz aufzubauen (vgl. act. B11/12, S. 4; A10/26, S. 10). Weiter ist anzuführen, dass serbische Staatsangehörige - falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen - grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten; gewisse Leistungen müssen allerdings selbst beglichen werden. Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin B._______ angesichts der in ihrer Heimat bestehenden medizinischen Strukturen bezüglich der ärztlich diagnostizierten Beschwerden in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen kann und nicht zwingend auf eine Weiterbehandlung in der Schweiz angewiesen ist.
E. 6.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, usw. Gerade der letzte Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. So kann die Verwurzelung in der Schweiz auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Die Beschwerdeführer ersuchten erstmals am 29. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl. Zu diesem Zeitpunkt waren ihre zwei Kinder C._______ und D._______ (...) beziehungsweise (...) alt. Im April 2009 kehrten die Beschwerdeführer in ihre Heimat zurück und stellten im Dezember des gleichen Jahres ein erneutes Asylgesuch in der Schweiz. Obwohl die beiden Kinder mittlerweile (...) respektive (...) Jahre alt sind, ist davon auszugehen, dass sie sich bei einer gemeinsamen Rückkehr mit den Eltern im Heimatstaat werden (re-)integrieren können, zumal aufgrund der Aktenlage nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung sowohl der Kinder als auch der Eltern in der Schweiz geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführer befinden sich seit der Einreichung des zweiten Asylgesuchs am 24. Dezember 2009 in der Schweiz. Zwar ergäbe sich, wenn die Aufenthaltsdauer der Familie während des ersten Asylverfahrens mitgerechnet würde, eine Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz von rund (...) Jahren. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kinder - auch wenn sie mittlerweile mehrere Jahre in hiesige Schulen gegangen sind - während rund (...) Jahren beziehungsweise über (...) Jahre in ihrer Heimat lebten, mit den dortigen sozialen Begebenheiten vertraut sind und während einiger Zeit die dortigen Institutionen respektive Schulen besuchten. Ausserdem ist festzuhalten, dass den Akten zufolge nach der Rückkehr nach Serbien im Jahre 2009 die erneute Einschulung der Kinder letztlich lediglich am Willen ihres Vaters scheiterte. Vorliegend ist in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Reintegration mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen, weshalb eine zwangsweise Rückkehr nach Serbien für die Beschwerdeführer C._______ und D._______ demnach noch keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeuten würde. Insoweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, die Kinder seien zur allfälligen Wegweisungsfrage persönlich anzuhören, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis in ausländerrechtlichen Verfahren kein vorbehaltloser Anspruch auf persönliche Anhörung der Kinder besteht, sondern eine Anhörung in angemessener Weise genügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3296/2012 vom 18. September 2012 E. 5). Die Interessen und Anliegen der Kinder konnten vorliegend rechtsgenüglich mittels der Vorbringen in der Beschwerde eingebracht werden, weshalb der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird.
E. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist somit im Rahmen einer Gesamtwürdigung und in Berücksichtigung der angeführten Aspekte auch im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu qualifizieren.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2251/2010 Urteil vom 12. November 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N_______. Sachverhalt: A.a. Die Beschwerdeführer, serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus E._______ in der Vojvodina, reisten am 29. Dezember 2005 in die Schweiz und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 28. April 2006 lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die dagegen erhobene und bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) eingereichte Beschwerde vom 29. Mai 2006 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2006 vom 20. Februar 2009 abgewiesen. Mit Schreiben des BFM vom 26. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführern eine neue Frist bis 26. März 2009 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Am 30. April 2009 wurden die Beschwerdeführer von G._______ nach H._______ zurückgeführt. A.b. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat erneut am 22. Dezember 2009 auf dem Landweg. Über I._______ und vermutlich J._______ sowie K._______ seien sie am 24. Dezember 2009 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichten sie im EVZ in L._______ zweite Asylgesuche ein. Nach den dort am 5. Januar 2010 durchgeführten Kurzbefragungen und den direkten Anhörungen vom 11. Januar 2010 wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz habe er mit der Hilfe einer Roma-Organisation, deren Mitglied er gewesen sei, eine Firma gegründet, um als M._______ arbeiten zu können. Innerhalb dieser Organisation habe er sich für die Rechte seiner Volksgruppe eingesetzt. Von (...) bis (...) sei er dann effektiv als M._______ tätig gewesen. Wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma sei er von den anderen serbischen M._______ schikaniert worden, welche immer wieder seine Pneus zerstochen oder diese sogar demontiert hätten. Auch die serbischen Kunden hätten ihn boykottiert, was sich letztlich negativ auf seine Auftragslage ausgewirkt habe. Ungefähr Mitte (...) sei sein Auto, das auf dem N._______ in O._______ gestanden habe, während seiner Arbeitspause von Unbekannten demoliert worden. Auch seien ihm seine privaten Wertsachen und Identitätsdokumente aus dem Wagen gestohlen worden. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, die an den Tatort gekommen sei und ein Protokoll aufgenommen habe. Später hätten ihm die Polizisten auf dem Posten vorgeworfen, den Schaden selber inszeniert zu haben, und man habe ihn als Lügner abgestempelt und sogar geohrfeigt. Ferner sei er immer wieder von den Personen, welche früher bereits seine Eltern bedrängt hätten, aufgefordert worden, das Haus zu verkaufen und das Dorf zu verlassen. Er habe sich mit diesen Leuten jedoch nicht anlegen können, da ihm das Haus gar nicht gehört habe. Sein Vater sei wegen dieser Probleme am (...) an (...) verstorben. Auch habe er verzichtet, bei der Polizei eine Anzeige einzureichen, da er nicht gewusst habe, wer hinter diesen Leuten gestanden habe. Weiter habe er seine Kinder nach der Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr in die Schule schicken können, da er für den Schuleintritt spezielle Dokumente benötigt habe, die er in der Schweiz hätte ausstellen lassen müssen. Die Schulbehörden hätten dann vorgeschlagen, seine Kinder in eine Schule für Zurückgebliebene zu schicken, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei. So habe er von der Schulbehörde eine Verwarnung erhalten, worin ihm mit der Auferlegung einer Busse, allenfalls einer Haftstrafe gedroht worden sei, weil er den Entscheid der Schulbehörde nicht akzeptiert habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits schloss sich im Wesentlichen den Vorbringen ihres Ehemannes an und führte ergänzend aus, sie habe persönlich mit niemandem Probleme gehabt, jedoch wegen der Schwierigkeiten und der Schikanen in ihrer Heimat schon an (...) Beschwerden - so insbesondere an (...) - gelitten und therapiere diese seit Jahren. In diesem Zusammenhang sei ihr in Serbien eine andere Therapie als in der Schweiz verordnet worden, was jedoch nicht so erfolgreich gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 24. Dezember 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-407/2010 vom 28. Januar 2010 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, den Aussagen der Beschwerdeführer seien Hinweise dafür zu entnehmen, dass seit Abschluss des letzten Asylverfahrens am 20. Februar 2009 Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Damit falle die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht. B. Mit Verfügung vom 3. März 2010 - eröffnet am 5. März 2010 - lehnte das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 6. April 2010 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Wegweisung aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und es sei das Migrationsamt des Kantons G._______ anzuweisen, vorläufig von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihnen das Replikrecht einzuräumen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. April 2010 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11. Mai 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 10. Mai 2010 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer hätten Nachteile von Seiten privater Dritter wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma geltend gemacht (Behelligungen durch serbische M._______; Beschädigung des Autos; Auseinandersetzungen wegen des Engagements für die Rechte der Roma; Forderungen/Drohungen im Zusammenhang mit dem Elternhaus). Betreffend die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien sei festzuhalten, dass sich deren Situation im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten, wobei es sich um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma würden als nationale Minderheit anerkannt. Gemäss dem Minderheitengesetz würden die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache erhalten. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich zur Verfolgung gelangten. Hinsichtlich der Vorbringen, wonach die Polizei auf Anzeige zunächst eine Untersuchung eingeleitet, jedoch später behauptet habe, das erstellte Protokoll gebe es nicht mehr, und den Beschwerdeführer sogar der Manipulation bezichtigt und geohrfeigt habe, könne es in einzelnen Fällen zwar vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang selber angegeben, beim zuständigen Ministerium eine Beschwerde eingereicht zu haben. Da demnach ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat vorhanden sei, seien die geltend gemachten Übergriffe beziehungsweise die Furcht vor solchen in casu asylirrelevant. Zu den Problemen mit den Schulbehörden sei anzuführen, dass die Beschwerdeführer durch die Beschaffung der geforderten Dokumente in der Schweiz (Nennung Dokumente) die Möglichkeit gehabt hätten, einen Eintritt ihrer Kinder in die gewünschte Schule zu ermöglichen. Die Zuweisung in eine andere Schule sei nicht nach ethnischen Prinzipien, sondern aufgrund des Bildungsstandes der beiden Kinder, des Fehlens der erforderlichen Papiere und des Umstandes, dass die Kinder die serbische Sprache und das kyrillische Alphabet nicht beherrschen würden, geschehen. Die Beschwerdeführer seien der Aufforderung, die Kinder in eine andere Schule zu schicken, nicht nachgekommen. Folglich hätten die zuständigen Behörden zu Recht mit Sanktionen gedroht, zumal sie sich auf die Schulpflicht der Kinder berufen hätten. Diese Vorbringen seien demnach ebenfalls nicht asylbeachtlich, da die Massnahmen der zuständigen serbischen Behörden auf rechtsstaatlich legitimen Grundlagen beruht hätten. 3.2. Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe ihre geltend gemachten Asylvorbringen nicht ernsthaft geprüft. Die Haltung des BFM, wonach bezüglich des serbischen Staates davon auszugehen sei, dass er "adäquaten Schutz" biete, erscheine so platitüdenhaft wie der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Nichteintretensentscheid. Es sei ersichtlich, dass es vorliegend offenbar alles daran setze, sie im Schnellverfahren abzuweisen und ausser Landes zu schicken. Die Lektüre des angefochtenen Entscheides mache offenkundig, dass man hier bloss mit Textbausteinen agiert habe und ein paar wenige Textzeilen für die materielle Abweisung eingefügt worden seien. Da keine wirkliche Prüfung ihrer Vorbringen stattgefunden habe, sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner hätten sie durchaus glaubhaft dargelegt, dass sie in der Heimat aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit massiven Benachteiligungen und systematischer Diskriminierung ausgesetzt gewesen seien. Die Reaktion der serbischen Behörden lasse nicht den Schluss zu, dass ihnen der Heimatstaat gegen private ethnische Gewalt effektiven Schutz bieten würde. Sie seien unter dermassen intensiver politischer Verfolgung gestanden, dass ihren Vorbringen zweifellos Asylrelevanz zukomme. Als Angehörige der Minderheit der Roma seien sie Ziel von Übergriffen sowohl von Seiten der serbischen Zivilbevölkerung als auch der Polizei. Es entspreche durchaus der bekannten Praxis der serbischen Behörden, Hilfe offiziell in Aussicht zu stellen, letztlich aber keine zu gewähren. Oftmals verschlimmere sich die Situation der Betroffenen nach einer Anzeige noch. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die serbischen Behörden nicht willig seien, sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma hinreichend zu schützen. Zudem müssten sie bei einer Rückkehr erneut um Leib und Leben fürchten, weshalb ihnen aufgrund dieser Individualverfolgung Asyl zu gewähren sei. 3.3. Der Instruktionsrichter hielt in der Zwischenverfügung vom 26. April 2010 fest, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender, umfassender und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt sei, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Es könne daher vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden, da in diesen nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken sei und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermöge. In der Beschwerde werde unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen nicht ernsthaft geprüft, weshalb die Angelegenheit erneut zur reellen Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diesbezüglich werde angeführt, das BFM habe offenbar alles daran gesetzt, sie im Schnellverfahren abzuweisen und ausser Landes zu schicken, zumal der Nichteintretensentscheid drei Tage nach ihrer Anhörung und der angefochtene Entscheid wiederum gerade einen Monat nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei. Nach Würdigung der Akten dürften die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG jedoch zutreffen und entgegen den diesbezüglichen pauschalen Vorbringen dürfte keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen sein. Vor diesem Hintergrund dürften die weitergehenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - es erscheine platitüdenhaft, der serbische Staat biete den Beschwerdeführern "adäquaten Schutz" vor Übergriffen - unhaltbar sein und nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. 4. Vorliegend führt eine Gesamtbeurteilung der vorgebrachten Asylgründe zur Überzeugung, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, die dementsprechenden Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid des BFM nicht umzustossen vermögen und die in Ziffer 3.3. oben dargelegten Schlussfolgerungen des Instruktionsrichters vorliegend zu bestätigen sind. 4.1. Soweit die Beschwerdeführer zunächst vorbringen, die Vorinstanz habe die von ihnen geltend gemachten Asylvorbringen nicht ernsthaft geprüft und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügen, ist Folgendes festzuhalten: 4.1.1. In seinem Urteil D-407/2010 vom 28. Januar 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das BFM habe sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer materiell auseinandergesetzt und sie einer Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG unterzogen. Dieses Vorgehen sei mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen seien. Sobald Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar seien, bleibe für einen Nichteintretensentscheid kein Raum (E. 4.4). Mit diesen Erwägungen bezog sich das Gericht auf eine von der ARK gepflegte und vom Gericht fortgesetzte Praxis, dass komplexe Erwägungen im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsbegriff nicht vorfrageweise bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung dargetan seien, die nicht geradezu haltlos seien, im Nichteintretensverfahren abgehandelt werden könnten, sondern dass diesbezüglich eine materielle erstinstanzliche Verfügung getroffen werden müsse (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.5). Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Verfahren - indem das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nunmehr eintrat und sie materiell prüfte - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Rüge - Genüge getan. 4.1.2. Weiter hat gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen muss, wobei dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Vorliegend durfte die Vorinstanz demnach aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das BFM gelangte nach einer Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführer, was jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Die dementsprechende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich somit als unbegründet. 4.2. Im Folgenden ist materiell zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint hat. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Situation der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien sowie des Schutzwillens der serbischen Behörden sei unzutreffend. Dieser Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden. Namentlich bezeichnete der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country", womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte. Weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten: Am 26. März 2009 erfolgte die Verabschiedung eines Anti-Diskriminierungsgesetzes, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, am 31. August 2009 erging das Gesetz über nationale Minderheiten, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herstammen, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe denn auch eigenen Angaben zufolge mit Hilfe eines Rechtsanwalts beim Ministerium eine Beschwerde eingereicht (vgl. act. B10/17, S. 10). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden bereits vereinzelte, ethnisch motivierte Übergriffe gerichtlich verfolgt (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6). Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen, wonach der serbische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Das Gericht geht denn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien aus. Schliesslich sind auch die angeführten Probleme mit den heimatlichen Schulbehörden - wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung erwog - als nicht asylrelevant zu erachten, da das Vorgehen der Schulbehörden als rechtsstaatlich legitim zu erachten ist. Überdies können die von den Beschwerdeführern dargelegten Schwierigkeiten auch nicht auf ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma zurückgeführt werden. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 6.2.2. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4. Was die in den ärztlichen Unterlagen bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 6.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint. 6.3.3. Betreffend die geltend gemachten (...) Probleme reichte die Beschwerdeführerin B._______ ein (Nennung Beweismittel) ein, gemäss welchem (Nennung Diagnose) attestiert wird. Ausserdem wurde darauf durch den aktuellen Hausarzt (...) handschriftlich vermerkt, dass sich seither an der Diagnose nichts verändert habe. Gemäss Rechtsmitteleingabe sei die Beschwerdeführerin mittlerweile an einen für solche Leiden spezialisierten Dienst (...) weiter gewiesen worden. Eine konkrete Gefährdung von B._______ im Falle einer Rückkehr nach Serbien wird aus diesen Attesten aber nicht ersichtlich. Zudem existiert in Serbien ein ausreichendes Angebot an Medizinern und Fachärzten. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2006 vom 20. Februar 2009 wurden die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer einlässlich behandelt und auf die in deren Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen. Die Beschwerdeführerin B._______ führte denn auch aus, bereits früher in ihrer Heimat entsprechende Therapien erhalten respektive durchlaufen zu haben (vgl. act. B11/12, S. 8). Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht denn auch keine Veranlassung, vorliegend ein weiteres Arztzeugnis zum aktuellen Gesundheitszustand von B._______ nachzufordern (antizipierte Beweiswürdigung; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274) oder dem Beweisantrag auf unabhängige fachmedizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer posttraumatischen Belastungsstörung und der zugrunde liegenden Verfolgungsgründe zu entsprechen. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Zwar kann sich der Zugang zu Wohnraum für Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist aber den Akten zufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, die neben ihrer Muttersprache Rom auch Serbisch sprechen, nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Erwerbsmöglichkeit besitzen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer - so auch in Berücksichtigung der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers - in der Lage sein werden, sich eine (erneute) Existenz aufzubauen (vgl. act. B11/12, S. 4; A10/26, S. 10). Weiter ist anzuführen, dass serbische Staatsangehörige - falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen - grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten; gewisse Leistungen müssen allerdings selbst beglichen werden. Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin B._______ angesichts der in ihrer Heimat bestehenden medizinischen Strukturen bezüglich der ärztlich diagnostizierten Beschwerden in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen kann und nicht zwingend auf eine Weiterbehandlung in der Schweiz angewiesen ist. 6.3.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, usw. Gerade der letzte Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. So kann die Verwurzelung in der Schweiz auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Die Beschwerdeführer ersuchten erstmals am 29. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl. Zu diesem Zeitpunkt waren ihre zwei Kinder C._______ und D._______ (...) beziehungsweise (...) alt. Im April 2009 kehrten die Beschwerdeführer in ihre Heimat zurück und stellten im Dezember des gleichen Jahres ein erneutes Asylgesuch in der Schweiz. Obwohl die beiden Kinder mittlerweile (...) respektive (...) Jahre alt sind, ist davon auszugehen, dass sie sich bei einer gemeinsamen Rückkehr mit den Eltern im Heimatstaat werden (re-)integrieren können, zumal aufgrund der Aktenlage nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung sowohl der Kinder als auch der Eltern in der Schweiz geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführer befinden sich seit der Einreichung des zweiten Asylgesuchs am 24. Dezember 2009 in der Schweiz. Zwar ergäbe sich, wenn die Aufenthaltsdauer der Familie während des ersten Asylverfahrens mitgerechnet würde, eine Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz von rund (...) Jahren. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kinder - auch wenn sie mittlerweile mehrere Jahre in hiesige Schulen gegangen sind - während rund (...) Jahren beziehungsweise über (...) Jahre in ihrer Heimat lebten, mit den dortigen sozialen Begebenheiten vertraut sind und während einiger Zeit die dortigen Institutionen respektive Schulen besuchten. Ausserdem ist festzuhalten, dass den Akten zufolge nach der Rückkehr nach Serbien im Jahre 2009 die erneute Einschulung der Kinder letztlich lediglich am Willen ihres Vaters scheiterte. Vorliegend ist in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Reintegration mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen, weshalb eine zwangsweise Rückkehr nach Serbien für die Beschwerdeführer C._______ und D._______ demnach noch keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeuten würde. Insoweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, die Kinder seien zur allfälligen Wegweisungsfrage persönlich anzuhören, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis in ausländerrechtlichen Verfahren kein vorbehaltloser Anspruch auf persönliche Anhörung der Kinder besteht, sondern eine Anhörung in angemessener Weise genügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3296/2012 vom 18. September 2012 E. 5). Die Interessen und Anliegen der Kinder konnten vorliegend rechtsgenüglich mittels der Vorbringen in der Beschwerde eingebracht werden, weshalb der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird. 6.3.5. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist somit im Rahmen einer Gesamtwürdigung und in Berücksichtigung der angeführten Aspekte auch im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu qualifizieren. 6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: