Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus B._______ in der Vojvodina, verliess ihren Heimatstaat am 16. Februar 2010 auf dem Landweg. Über C._______ und weitere, ihr unbekannte Länder sei sie am 18. Februar 2010 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ ein Asylgesuch ein. Nach der dort am 24. Februar 2010 durchgeführten Kurzbefragung und der direkten Anhörung vom 10. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann als F._______ auf den (...) tätig gewesen und sie hätten gut für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Sie hätten jedoch ständig Probleme mit den Serben gehabt, welche Schutzgeld von ihnen verlangt hätten, weil diese geglaubt hätten, sie würden über Geld verfügen. Ihr Sohn sei deswegen angegriffen und auch geschlagen worden, worauf dieser mit seiner Familie das Land verlassen habe. Wegen dieser Probleme habe ihr Ehemann (Nennung Krankheit) bekommen und sei später verstorben. Sie sei in der Folge alleine im Haus zurückgeblieben. Nach dem Weggang ihres Sohnes sei sie insgesamt zwei Mal von unbekannten, jungen serbischen Männern aufgefordert worden, Geld zu bezahlen. Sie sei wegen dieser Vorfälle "psychisch überlastet" gewesen und habe sich zu einem Psychiater begeben. Nach der ersten Vorsprache der serbischen Männer habe sie die Polizei angerufen und sich einem in ihrem Ort wohnhaften Polizisten anvertraut, der versprochen habe, sich der Sache anzunehmen. Die Polizei habe jedoch nicht interveniert, vermutlich weil sie eine Roma sei. Nach zwei Tagen seien die jungen Männer wieder gekommen und sie habe diesen versprochen, das Geld bereit zu halten, um sie wieder los zu werden. Sie habe auf einmal genug gehabt und beschlossen, das Land zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 17. März 2010 - eröffnet am 18. März 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 14. April 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungspunkt (Dispositivziffer 3), den Verzicht auf eine Wegweisung und deren Vollzug sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. April 2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und nach Prüfung der Akten auf ihre Beschwerde zurückgekommen werde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug, weshalb die Verfügung des BFM vom 17. März 2010, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rechtsbegehren ist aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733), was vorliegend indes nicht der Fall ist. Auf den Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Dispositivziffer 3 aufzuheben, ist demnach nicht einzutreten. Damit bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine An-haltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch andere Gründe individueller Natur der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich eine genügende Lebensgrundlage erarbeitet zu haben. Sie habe in einem schönen Haus gelebt und das Land nur wegen der geltend gemachten Probleme (vgl. Bst. A. oben) verlassen, jedoch nicht aus finanziellen Gründen. Es sei befremdend, dass sie von ihrem Sohn seit derart langer Zeit nichts mehr gehört habe, da sie ihn im Dorf der Familie ihrer Schwiegertochter vermute, welches auch in Serbien liege, und sie keine Probleme mit dem Sohn vorbringe. Es wäre ihr zuzumuten, das Haus, an welchem ihr nichts liege, zu verkaufen und in die Nähe des Sohnes, der Eltern oder der Geschwister zu ziehen. Es sei vom Bestand eines Beziehungsnetzes in ihrer Heimat auszugehen. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, die angeführten psychischen Probleme in Serbien weiterbehandeln zu lassen. So habe sie angegeben, selbstständig einen Psychiater aufgesucht und bezahlt zu haben.
E. 3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin - soweit es sich dabei nicht um eine Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts handelt - im Wesentlichen an der bisherigen Schilderung fest und führte ergänzend an, das BFM beschönige die Situation der Roma in Serbien. So stehe die Schilderung der humanitären Situation im Widerspruch zu den Berichten verschiedener Organisationen (so bspw. Bericht der European Commission Serbia 2006; US State Department 2005; UK Operational Guidance, Republic of Serbia, Februar 2007), gemäss welchen die Situation der intern vertriebenen Roma bedenklich sei, diese Zielscheibe von Schikanen seitens Dritter bleiben würden und Diskriminierung gegen Roma in sozialer Hinsicht in Serbien weit verbreitet sei und einzelne Angehörige der Roma tätliche Angriffen erleiden müssten. Ferner habe sich mittlerweile ihre gesundheitliche Situation verschlechtert. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht sei ersichtlich, dass ihr wahrscheinlich (Nennung gesundheitliches Problem), ansonsten die (...) bestehen bleiben würden. Jedoch hätten Roma - wie dem Bericht des US State Department 2005 entnommen werden könne - keinen Zugang zu genügender medizinischer Behandlung. Dies hätte zur Folge, dass die notwendige Operation nicht durchgeführt werden könnte und sie lebenslang an (...) leiden müsste. Von ihrer Verwandtschaft könnte sie keine Unterstützung erhalten, sie habe von ihrem Sohn schon lange nichts mehr gehört und sie wisse auch nicht genau, wo sich dieser aufhalte. Zusammenfassend zeige sich, dass die Rückkehr nach Serbien für sie mangels Behandlungsmöglichkeiten und äusserer Sicherheit zu einer existenziellen Gefährdung führte, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise.
E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 3.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
E. 3.4.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 3.4.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 3.4.4 Was die in den ärztlichen Unterlagen bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten (Nennung gesundheitliches Problem) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
E. 3.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 3.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 3.5.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Namentlich bezeichnete der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country", womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte. Weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten: Am 26. März 2009 erfolgte die Verabschiedung eines Anti-Diskriminierungsgesetzes, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, am 31. August 2009 erging das Gesetz über nationale Minderheiten, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführerin herstammt, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden bereits vereinzelte, ethnisch motivierte Übergriffe gerichtlich verfolgt (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6).
E. 3.5.3 Betreffend die geltend gemachten somatischen Probleme ([...]) reichte die Beschwerdeführerin ein (Nennung Beweismittel) ein, gemäss welchem (Nennung gesundheitliches Problem) besteht und als eventuell vorgesehene Therapie (Nennung Therapie) angeführt wird. Weiter ist daraus ersichtlich, dass (weitere Umschreibung zum gesundheitlichen Problem). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen,Aus dem (Nennung Beweismittel) wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in (...) zur weiteren Therapie eingewiesen wurde. Aktuelle ärztliche Zeugnisse oder Berichte über den Therapieverlauf oder eine allfällige (Nennung ärztliche Massnahme) liegen jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführerin wäre es jedoch vorliegend angesichts ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG möglich und zumutbar gewesen, weitere ärztliche Berichte nach deren Erhalt umgehend und unaufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Da sie es unterliess, zusätzliche Beweismittel zu ihren somatischen Beschwerden einzureichen, ist weiterhin von den im erwähnten ärztlichen Zeugnis getroffenen Feststellungen und jedenfalls nicht von einer Verschlimmerung des dargelegten Krankheitsbildes auszugehen. Weiter ist festzuhalten, dass eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien aus dem ärztlichen Zeugnis nicht ersichtlich wird. Zudem existiert in Serbien ein ausreichendes Angebot an Medizinern und Fachärzten. Angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen kann sich die Beschwerdeführerin bezüglich der ärztlich diagnostizierten Beschwerden in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen und ist nicht zwingend auf eine Weiterbehandlung in der Schweiz angewiesen. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht denn auch keine Veranlassung, vorliegend weitere ärztliche Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachzufordern (antizipierte Beweiswürdigung; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Zwar kann sich der Zugang zu Wohnraum für Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist aber den Akten zufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die neben ihrer Muttersprache Rom auch fliessend Serbisch spricht, nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) sowie über Grundbesitz und ein Haus verfügt (vgl. act. A2/11, S. 1 ff.; A7/9, S. 7). Zudem kann sie auf die Unterstützung ihres Sohnes und dessen Familie, die gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2251/2010 gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben, zählen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein wird, sich eine (erneute) Existenz aufzubauen. Weiter ist anzuführen, dass serbische Staatsangehörige - falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen - grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten; gewisse Leistungen müssen allerdings selbst beglichen werden.
E. 3.5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist somit im Rahmen einer Gesamtwürdigung und in Berücksichtigung der angeführten Aspekte auch im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu qualifizieren.
E. 3.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 3.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 5.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. 5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2527/2010 Urteil vom 12. November 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Serbien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N______. Sachverhalt: A.a. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus B._______ in der Vojvodina, verliess ihren Heimatstaat am 16. Februar 2010 auf dem Landweg. Über C._______ und weitere, ihr unbekannte Länder sei sie am 18. Februar 2010 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ ein Asylgesuch ein. Nach der dort am 24. Februar 2010 durchgeführten Kurzbefragung und der direkten Anhörung vom 10. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann als F._______ auf den (...) tätig gewesen und sie hätten gut für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Sie hätten jedoch ständig Probleme mit den Serben gehabt, welche Schutzgeld von ihnen verlangt hätten, weil diese geglaubt hätten, sie würden über Geld verfügen. Ihr Sohn sei deswegen angegriffen und auch geschlagen worden, worauf dieser mit seiner Familie das Land verlassen habe. Wegen dieser Probleme habe ihr Ehemann (Nennung Krankheit) bekommen und sei später verstorben. Sie sei in der Folge alleine im Haus zurückgeblieben. Nach dem Weggang ihres Sohnes sei sie insgesamt zwei Mal von unbekannten, jungen serbischen Männern aufgefordert worden, Geld zu bezahlen. Sie sei wegen dieser Vorfälle "psychisch überlastet" gewesen und habe sich zu einem Psychiater begeben. Nach der ersten Vorsprache der serbischen Männer habe sie die Polizei angerufen und sich einem in ihrem Ort wohnhaften Polizisten anvertraut, der versprochen habe, sich der Sache anzunehmen. Die Polizei habe jedoch nicht interveniert, vermutlich weil sie eine Roma sei. Nach zwei Tagen seien die jungen Männer wieder gekommen und sie habe diesen versprochen, das Geld bereit zu halten, um sie wieder los zu werden. Sie habe auf einmal genug gehabt und beschlossen, das Land zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 17. März 2010 - eröffnet am 18. März 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 14. April 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungspunkt (Dispositivziffer 3), den Verzicht auf eine Wegweisung und deren Vollzug sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. April 2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und nach Prüfung der Akten auf ihre Beschwerde zurückgekommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Vorliegend richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug, weshalb die Verfügung des BFM vom 17. März 2010, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rechtsbegehren ist aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733), was vorliegend indes nicht der Fall ist. Auf den Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Dispositivziffer 3 aufzuheben, ist demnach nicht einzutreten. Damit bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine An-haltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch andere Gründe individueller Natur der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich eine genügende Lebensgrundlage erarbeitet zu haben. Sie habe in einem schönen Haus gelebt und das Land nur wegen der geltend gemachten Probleme (vgl. Bst. A. oben) verlassen, jedoch nicht aus finanziellen Gründen. Es sei befremdend, dass sie von ihrem Sohn seit derart langer Zeit nichts mehr gehört habe, da sie ihn im Dorf der Familie ihrer Schwiegertochter vermute, welches auch in Serbien liege, und sie keine Probleme mit dem Sohn vorbringe. Es wäre ihr zuzumuten, das Haus, an welchem ihr nichts liege, zu verkaufen und in die Nähe des Sohnes, der Eltern oder der Geschwister zu ziehen. Es sei vom Bestand eines Beziehungsnetzes in ihrer Heimat auszugehen. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, die angeführten psychischen Probleme in Serbien weiterbehandeln zu lassen. So habe sie angegeben, selbstständig einen Psychiater aufgesucht und bezahlt zu haben. 3.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin - soweit es sich dabei nicht um eine Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts handelt - im Wesentlichen an der bisherigen Schilderung fest und führte ergänzend an, das BFM beschönige die Situation der Roma in Serbien. So stehe die Schilderung der humanitären Situation im Widerspruch zu den Berichten verschiedener Organisationen (so bspw. Bericht der European Commission Serbia 2006; US State Department 2005; UK Operational Guidance, Republic of Serbia, Februar 2007), gemäss welchen die Situation der intern vertriebenen Roma bedenklich sei, diese Zielscheibe von Schikanen seitens Dritter bleiben würden und Diskriminierung gegen Roma in sozialer Hinsicht in Serbien weit verbreitet sei und einzelne Angehörige der Roma tätliche Angriffen erleiden müssten. Ferner habe sich mittlerweile ihre gesundheitliche Situation verschlechtert. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht sei ersichtlich, dass ihr wahrscheinlich (Nennung gesundheitliches Problem), ansonsten die (...) bestehen bleiben würden. Jedoch hätten Roma - wie dem Bericht des US State Department 2005 entnommen werden könne - keinen Zugang zu genügender medizinischer Behandlung. Dies hätte zur Folge, dass die notwendige Operation nicht durchgeführt werden könnte und sie lebenslang an (...) leiden müsste. Von ihrer Verwandtschaft könnte sie keine Unterstützung erhalten, sie habe von ihrem Sohn schon lange nichts mehr gehört und sie wisse auch nicht genau, wo sich dieser aufhalte. Zusammenfassend zeige sich, dass die Rückkehr nach Serbien für sie mangels Behandlungsmöglichkeiten und äusserer Sicherheit zu einer existenziellen Gefährdung führte, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise. 3.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.4. 3.4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 3.4.2. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.4.3. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 3.4.4. Was die in den ärztlichen Unterlagen bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten (Nennung gesundheitliches Problem) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 3.4.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.5. 3.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.5.2. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Namentlich bezeichnete der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country", womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte. Weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten: Am 26. März 2009 erfolgte die Verabschiedung eines Anti-Diskriminierungsgesetzes, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, am 31. August 2009 erging das Gesetz über nationale Minderheiten, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführerin herstammt, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden bereits vereinzelte, ethnisch motivierte Übergriffe gerichtlich verfolgt (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6). 3.5.3. Betreffend die geltend gemachten somatischen Probleme ([...]) reichte die Beschwerdeführerin ein (Nennung Beweismittel) ein, gemäss welchem (Nennung gesundheitliches Problem) besteht und als eventuell vorgesehene Therapie (Nennung Therapie) angeführt wird. Weiter ist daraus ersichtlich, dass (weitere Umschreibung zum gesundheitlichen Problem). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen,Aus dem (Nennung Beweismittel) wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in (...) zur weiteren Therapie eingewiesen wurde. Aktuelle ärztliche Zeugnisse oder Berichte über den Therapieverlauf oder eine allfällige (Nennung ärztliche Massnahme) liegen jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführerin wäre es jedoch vorliegend angesichts ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG möglich und zumutbar gewesen, weitere ärztliche Berichte nach deren Erhalt umgehend und unaufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Da sie es unterliess, zusätzliche Beweismittel zu ihren somatischen Beschwerden einzureichen, ist weiterhin von den im erwähnten ärztlichen Zeugnis getroffenen Feststellungen und jedenfalls nicht von einer Verschlimmerung des dargelegten Krankheitsbildes auszugehen. Weiter ist festzuhalten, dass eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien aus dem ärztlichen Zeugnis nicht ersichtlich wird. Zudem existiert in Serbien ein ausreichendes Angebot an Medizinern und Fachärzten. Angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen kann sich die Beschwerdeführerin bezüglich der ärztlich diagnostizierten Beschwerden in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen und ist nicht zwingend auf eine Weiterbehandlung in der Schweiz angewiesen. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht denn auch keine Veranlassung, vorliegend weitere ärztliche Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachzufordern (antizipierte Beweiswürdigung; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Zwar kann sich der Zugang zu Wohnraum für Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist aber den Akten zufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die neben ihrer Muttersprache Rom auch fliessend Serbisch spricht, nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) sowie über Grundbesitz und ein Haus verfügt (vgl. act. A2/11, S. 1 ff.; A7/9, S. 7). Zudem kann sie auf die Unterstützung ihres Sohnes und dessen Familie, die gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2251/2010 gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben, zählen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein wird, sich eine (erneute) Existenz aufzubauen. Weiter ist anzuführen, dass serbische Staatsangehörige - falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen - grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten; gewisse Leistungen müssen allerdings selbst beglichen werden. 3.5.4. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist somit im Rahmen einer Gesamtwürdigung und in Berücksichtigung der angeführten Aspekte auch im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu qualifizieren. 3.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 5.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. 5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: