opencaselaw.ch

D-1142/2013

D-1142/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 2. April 2013 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1142/2013 Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2006 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 29. Dezember 2005 in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-5789/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2009 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 30. April 2009 auf dem Luftweg nach Belgrad zurückgeschafft wurden, II. dass die Beschwerdeführenden rund acht Monate später am 24. Dezember 2009 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2010 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-407/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 gutgeheissen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, III. dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 3. März 2010 die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 3 AsylG abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-2251/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2012 abgewiesen wurde, dass den Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM vom 19. November 2012 eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 20. Dezember 2012 eingeräumt wurde, IV. dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 3. März 2010 ersuchen liessen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) sei prekär, dass sie aufgrund traumatischer Erlebnisse im Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, welche auf Diskriminierungen, Schikanen und insbesondere auf sexuelle Übergriffe im Heimatland zurückzuführen sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien massiv verschlechtern würde, wobei ein Suizid nicht ausgeschlossen werden könne, dass davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund der Diskriminierungen keine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen können, dass das Haus der Beschwerdeführenden vor wenigen Monaten ausgeräumt und zerstört worden sei, dass sich die Beschwerdeführenden bereits seit sieben Jahren (mit einem halbjährigen Unterbruch [recte: acht Monate]) in der Schweiz aufhalten würden, wo die Kinder eingeschult und gut integriert seien, dass zur Untermauerung der Vorbringen die Kopie eines Polizeirapports aus Serbien vom 1. November 2012, ein Arztbericht von Dr. med. S.S., Oberärztin, (...) vom 4. Dezember 2012 und zwei Schulbestätigungen vom 26. November 2012 eingereicht wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 112 AsylG) aussetzte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2013 - eröffnet am 31. Januar 2013 - das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 21. Dezember 2012 kostenpflichtig abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 3. März 2010 feststellte, dass es weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung unter anderem ausgeführt wurde, soweit die Vorbringen denjenigen des vorangehenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens entsprechen würden (Diskriminierungen im Heimatland), sei unter Hinweis auf die Verfügung vom 3. März 2010, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2012 in Rechtskraft erwachsen sei, nicht einzugehen, dass der eingereichte Polizeirapport daran nichts ändere, zumal dieser lediglich einen Hausdiebstahl belege und überdies im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte eingereicht werden können, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren bekannt und gewürdigt worden seien, dass dem ärztlichen Zeugnis entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. September 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2012 festgehalten worden sei, dass Serbien grundsätzlich über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur verfüge, die die Behandlung sämtlicher Krankheiten erlaube, dass im Zusammenhang mit einer allfälligen Suizidgefahr auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuweisen und abschliessend festzuhalten sei, dass auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht geschlossen werden könne, dass auf das Vorbringen hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführenden und der Einschulung der Kinder sowie deren gute Integration nicht mehr einzugehen sei, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. November 2012 bereits dazu geäussert habe, dass hinsichtlich der Begründung im Einzelnen im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. März 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liessen, es seien die Verfügungen des BFM vom 3. März 2010 sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen (es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können), dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass mit "Vorsorgliche Massnahme: Vollzugsstopp" bezeichneter Verfügung vom 5. März 2013 der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt, der mit Verfügung vom 5. März 2013 angeordnete Vollzugsstopp aufgehoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist bis zum 5. April 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, beim momentanen Stand der Akten dürfte keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft sowohl der Verfügung vom 28. April 2006 (erstes Asylverfahren) als auch derjenigen vom 3. März 2010 (zweites Asylverfahren) entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegen, zumal die Beschwerdeführenden lediglich Sachumstände vorbringen würden, die sie bereits im Rahmen der ordentlichen Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Grundzügen eingebracht hätten, dass die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden und die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien in den beiden ordentlichen Verfahren einer einlässlichen Würdigung unterzogen worden sei, dass unter dem Aspekt der Zumutbarkeit die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden bereits im Urteil D-5789/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2009 (vgl. E. 6.4.2 S. 11 f.) abgehandelt worden seien, dass die geltend gemachten psychischen und somatischen Probleme der Beschwerdeführerin unter anderem mit dem Hinweis auf das eben genannte Urteil im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens erneut als nicht gegen die Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs sprechend qualifiziert worden seien, da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Heimat entsprechende Therapien erhalten und durchlaufen habe (vgl. Urteil D-2251/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2012 E. 6.3.3 S. 14 ff.), dass im besagten Urteil D-2251/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2012 dem Kindswohl unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Vollzugs der Wegweisung gebührend Rechnung getragen und die Reintegration der beiden Kinder bei einer gemeinsamen Rückkehr mit den Eltern in den Heimatstaat bejaht worden sei, zumal aufgrund der Aktenlage - trotz einer Gesamtaufenthaltsdauer während der beiden Asylverfahren von rund sechs Jahren in der Schweiz - nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung sämtlicher Familienmitglieder in der Schweiz geschlossen werden könne (vgl. E. 6.3.4 S. 16 f.), dass eine Überprüfung der Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht weiter ergebe, dass diese nicht zu beanstanden sein dürften, dass das Bundesamt mit wiederholten Verweisen auf besagtes Urteil D-2251/2010 des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich dargelegt habe, weshalb keine Gründe vorliegen dürften, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. März 2010 beseitigen könnten, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal der in den ordentlichen Verfahren festgestellte Sachverhalt bloss wiederholt werde, dass die Beschwerdeführenden im Grunde genommen eine andere - zu ihren Gunsten ausfallende - Beurteilung des geltend gemachten und bereits gewürdigten Sachverhaltes anstreben würden, eine entscheidende und massgebende Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung indessen grundsätzlich unterbleibe, dass diese Sichtweise nicht zuletzt durch das den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Zeugnis von Dr. med. H.R., Oberarzt, (...) vom 11. Februar 2013 gestützt werden dürfte, worin ihm aufgrund einer erstmaligen Untersuchung vom selben Tag eine posttraumatische Belastungsstörung, hervorgerufen durch eine primäre und sekundäre Traumatisierung im Jahre 2005, diagnostiziert werde, dass unter anderem in diesem medizinischen Bericht auch ausgeführt werde, dass sich das aktuelle psychische Leiden des Beschwerdeführers in heftigen Ängsten, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung manifestiere, weil er von seinem Anwalt erfahren habe, dass kaum Aussicht auf Erfolg bestehen würde, wonach er und seine Familie in der Schweiz bleiben könnten, dass eine Wiedererwägung aber nicht in Betracht falle, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden solle oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Wegweisungshindernisse entgegen stehen dürften, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von vornherein aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden ge­gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig ent­scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 30. Januar 2013, mit welchem das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 21. Dezember 2012 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 3. März 2010 abgewiesen wurde, eine Verfü­gung des BFM im Bereich des Asyls dar­stellt, die mit Beschwerde an das letzt­instanzlich zu­ständige Bundes­verwaltungsgericht weiterge­zogen wer­den kann, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teil­genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt sind, und da­her ein schutz­würdiges Interesse an deren Auf­hebung be­ziehungsweise Ände­rung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie daher zur Einreichung einer Beschwer­de gegen die Ver­fügung des BFM vom 30. Januar 2013 legitimiert sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi­ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine sol­che handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenos­senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwi­ckelten Rechtsprechung des Bun­desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmäs­siger An­spruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt wa­ren oder damals noch nicht eingebracht werden konn­ten, oder wenn sich die Umstän­de seit der letzten Beurteilung wesent­lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent­scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechts­lage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder­erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlich­keit eines Ver­waltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in der angefochtene Verfügung dar­ge­legt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht ge­eignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zu­treffend erweisen, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu be­anstandenden Aus­führungen des BFM in der angefochtenen Ver­fügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Be­schwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 aus­führlich und teils unter Angabe der jeweiligen Fundstel­len und der Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Gründe unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung, darzustellen vermöchten, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begeh­ren von damals zwischenzeitlich nicht einge­treten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass lediglich der Vollständigkeit halber im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Problemen im Heimatland darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung anlässlich des zweiten Asylgesuchs zu Protokoll gab, nach der Rückkehr nach Serbien (Ende April 2009) eine Firma gegründet und über diese eine Krankenkassenversicherung abgeschlossen zu haben, in der auch Ehefrau und Kinder mitversichert seien (B 10/17 S. 5), dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstän­de im Sinne der wie­dererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Dezember 2013 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach abzu­weisen ist, dass bei die­sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be­schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. April 2013 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 2. April 2013 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: