Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge im Au- gust beziehungsweise September 2022 und gelangte über Bosnien und weitere ihm unbekannte Länder am 5. September 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. September 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt und am 11. November 2022 einlässlich an- gehört. Am 22. November 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zuge- teilt. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 machte er zusätzliche Angaben. Am
18. April 2023 wurde er ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei schon im Gymnasium politisch aktiv gewesen und habe das erste Studium wegen der psychischen und physischen Repressionen der Ülkücüs (sog. «Graue Wölfe») abbrechen müssen. Von 2009 bis 2012 sei er nach der Teilnahme an von der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Partei des Frie- dens und der Demokratie) organisierten Protesten für Abdullah Öcalan zu- erst in einer Einzelzelle und dann im (…)-Gefängnis inhaftiert worden. Bei der Inhaftierung sei er schweren physischen und psychischen Übergriffen ausgesetzt worden. Er habe versucht, die Gewalterfahrung zu melden und sei auch (…) in den Hungerstreik getreten. Nach mehrmaliger Intervention seien die Polizisten, die ihn misshandelt hätten, befragt und es sei ein ärzt- licher Bericht erstellt worden. Die Polizisten hätten aber ihre Taten geleug- net und der ärztliche Bericht sei verfälscht worden. Schliesslich habe er seine Hafterlebnisse in einem Roman niedergeschrieben, der aber von der Gefängnisleitung beschlagnahmt worden sei. Er habe sich deshalb mehr- mals bei den Behörden beschwert und sei auch anwaltlich erfolglos dage- gen vorgegangen. Im Jahr 2014 habe er sein erstes (…)buch mit dem Titel «(…)» veröffentlicht. Darin habe er über seine Haftzeit und seinen als Mär- tyrer gefallenen (…) berichtet. Von 2013 bis 2017 habe er in der Gross- stadtverwaltung von (…) für die HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demo- kratische Partei der Völker) gearbeitet. Er habe Unterricht im Bereich Kultur auf Gemeindeebene erteilt, auch Saiteninstrument-Kurse und Sprachun- terricht in Kurdisch. Er habe von Zeit zu Zeit politisch-akademische Ausbil- dungen absolviert, zuletzt bei der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; De- mokratische Partei der Regionen). Er habe auch an kulturellen Versamm- lungen und Protesten der HDP teilgenommen. Er habe aber immer darauf geachtet, nicht Mitglied einer Partei zu sein, um keine zusätzlichen Prob- leme zu erhalten. Im Jahr 2013 habe er auch seine Aktivitäten in den sozi- alen Medien begonnen. Im Jahr 2017 sei er wie alle anderen per Dekret
D-5739/2024 Seite 3 aus der Verwaltung entlassen worden und es sei eine Zwangsverwaltung eingesetzt worden. Zuletzt habe er am Konservatorium studiert und als Coiffeur, Elektriker und Musiker gearbeitet. In der letzten Zeit vor der Aus- reise sei er vermehrt dem Druck der Behörden ausgesetzt gewesen. Er sei immer wieder kontrolliert und dabei misshandelt worden. Wenn sie jeweils im System die Verurteilung gesehen hätten, sei er intensiver kontrolliert worden. An der Universität seien die Polizei und die Ülkücüs auch präsent gewesen und hätten auf ihn gezeigt. Eines Abends, als er bei einem Freund gewesen sei, seien in dessen Haus die Fensterscheiben mit Steinen ein- geworfen worden und die Angreifer hätten versucht, in die Wohnung ein- zudringen. Auch die Wohnung seines Bruders, wo er gelebt habe, sei in seiner Abwesenheit zweimal gestürmt worden. Im (…) 2022 sei er in ein Auto gezerrt und gefragt worden, ob er sich an die früheren Dinge erinnere. Sie seien auch auf sein im Jahr 2022 in kurdischer Sprache veröffentlichtes (…)buch mit dem Titel «(…)» zu sprechen gekommen. Sie hätten gesagt, dass sie es bald übersetzen lassen würden, und versucht, ihn dadurch zu bedrohen. In diesem Buch habe er seine getöteten Freundinnen und sei- nen im Jahr 2022 im Gebiet B._______ als Märtyrer gefallenen (…) C._______ sowie Abdullah Öcalan, die Guerilla-Frauen und die kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG thematisiert. Vor seiner Ausreise habe er ausserdem versucht, beim Spital die Arztberichte zu seiner Folterung im Gefängnis zu erhalten. Es sei ihm aber gesagt worden, die Berichte seien nicht mehr vorhanden. Einige Monate später, als er schon in der Schweiz gewesen sei, habe er im (…) 2022 aufgrund eines Berichtes der Präsidentin des türkischen (…)verbands über einen Angriff mit chemischen Waffen im Nordirak, wel- che zuvor verhaftet worden sei, Posts verbreitet, dass es sich im Falle sei- nes (…) auch um chemische Waffen gehandelt haben könnte. Wegen sei- ner Aktivitäten in den sozialen Medien sei deshalb noch im Jahr 2022 ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet wor- den. Im (…) 2023 sei er bei seinem Bruder zu Hause erneut gesucht wor- den. Ein weiterer (…) (D._______; Deckname E._______), welcher lange Zeit im Gefängnis gewesen sei, sei vor kurzer Zeit als Märtyrer bei den Guerillas gefallen. Sie hätten deshalb im (…) 2023 im kurdischen Zentrum einen Gedenkanlass veranstaltet. Innerhalb seiner Familie seien insge- samt sechs Personen als Märtyrer gefallen und diverse Verwandte seien inhaftiert worden. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er sei Deist und bisexuell. In der Türkei sei es sehr gefährlich, offen über solche Sachen zu sprechen.
D-5739/2024 Seite 4 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen aktuellen (…)band aus dem Jahr 2022 sowie eine Bestätigung des Verlags zu den Verkaufszahlen und verschiedene Dokumente zur Haft in den Jahren 2009 bis 2012 und zur Klage gegen seine Entlassung aus dem Dienst im Jahr 2017, Screens- hots von Posts in den sozialen Medien aus den Jahren 2021/2022 und Fo- tos seiner Teilnahme am Newroz im Jahr 2022 zu den Akten. Weiter reichte er diverse Dokumente zu den in der Türkei neu eröffneten Strafverfahren wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien zu den Akten (Genehmi- gungsantrag vom […] 2023, Ermittlungsdokument vom […] 2023 mit Bei- lage, Schreiben der Sicherheitsdirektion […] vom […] 2023 mit Open Source-Bericht, Übersetzungsbericht vom […] 2023, Bericht über die Über- gabe des Sachverständigenakte vom […] 2023, Untersuchungsbericht vom […] 2023 mit Beilage, Schreiben seines Anwaltes vom […] 2023 und […] 2023; Schreiben des Anwaltes von Recep Tayyip Erdogan vom […] 2023, Eingangsbeschluss vom […] 2023, Anklageschrift vom […] 2023, er- wähnt Haftbefehl vom […] 2023, Schreiben der Polizeidirektion vom […] 2023, Staatsanwaltliche Anordnung vom […] 2023, Schreiben der Polizei- direktion vom […] 2023, Open Source-Forschungsbericht vom […] 2023, Auswahl an Posts aus den sozialen Medien, strafgerichtliches Verhand- lungsprotokoll vom […] 2024, strafgerichtliches Verhandlungsprotokoll vom […] 2024) sowie einen undatierten Auszug aus dem UYAP [Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi; türkisches Justizinformationssystem]). B. Mit Verfügung vom 9. August 2024 – eröffnet am 13. August 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erwei- terten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. September 2024 (Registrierung Postsendung) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Nachfluchtgründe, eventualiter die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufi- gen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-5739/2024 Seite 5 D. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2024 stellte die Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und forderte den Be- schwerdeführer zur Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Be- weismittel auf. E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 wurden die eingeforderten Übersetzun- gen zu den Akten gereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. November 2024 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 14. November 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. H. Mit Eingabe vom 15. April 2025 reichte der Beschwerdeführer neue Be- weismittel zu den Akten.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5739/2024 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 In der Beschwerde werden lediglich die Frage der Flüchtlingseigen- schaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs angefochten (Dispo- sitivziffern 1, 4 und 5). Die Fragen der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3) sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes bezüglich der subjekti- ven Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien neue Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und weitere Verfahren gegen ihn erhoben worden, die mit zahlreichen Beweismitteln unterlegt würden, welche von der Vorinstanz noch nicht hätten berücksich- tigt werden können. Zudem sei er auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Aufgrund des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens, kann darauf verzich- tet werden, auf diese Vorbringen weiter einzugehen.
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im We- sentlichen fest, die Inhaftierung im Jahr 2009 wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer von der BDP organisierten Demonstration, die in Haft erlittenen Misshandlungen sowie der Einzug seiner kurdischen Texte während seiner Haftzeit von 2009 bis 2012 bezögen sich auf weitzu- rückliegende Ereignisse, die als vergangenes Unrecht einzustufen seien und von denen er heute nichts mehr für sich ableiten könne. Zudem habe er die damalige Strafe verbüsst und das entsprechende Verfahren sei ab- geschlossen. Zu den vermehrten Personenkontrollen und
D-5739/2024 Seite 7 Hausdurchsuchungen vor seiner Ausreise sei festzuhalten, dass eine Per- son in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald sie diese verbüsst habe. Ehemalige Strafgefangene hätten jedoch oft behördliche Massnah- men wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefäl- len könne es zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG kom- men. Das Ausmass von allenfalls zu befürchtenden behördlichen Mass- nahmen sei abhängig vom Grund sowie dem Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der behördlichen Einschätzung über ein aktuelles politi- sches Engagement der verdächtigen Person und vom familiären Umfeld. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Haftentlassung und bis zur Ausreise nicht von behördlicher Verfolgung ernsthaften Ausmasses betroffen gewe- sen. So sei im Zeitpunkt der Ausreise kein Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgenommen worden, weshalb sich seine Befürchtung, aufgrund seines literarischen Schaffens wegen Terrorpropaganda in den behördlichen Fo- kus zu rücken, nicht begründen lasse. Des Weiteren habe er viele Jahre einer geregelten Arbeit nachgehen, sich einen Reisepass ausstellen lassen und sein Heimatland schliesslich legal verlassen können. Die Routinekon- trollen und die zweimaligen Hausdurchsuchungen sowie der vermeintliche Angriff auf das Haus seines Freundes kurz vor seiner Ausreise seien dar- über hinaus gänzlich unbelegte und vage dargelegte Vorbringen. Er habe nicht ausgeführt, aus welchem Grund das Haus seines Freundes angegrif- fen worden sei und wer von ihnen beiden dabei konkret im Fokus dieser «Leute» gestanden habe. Er könne auch keinen Grund für die Hausdurch- suchung beim Bruder nennen, zumal damals noch gar kein Ermittlungsver- fahren gegen ihn existiert habe. Die von ihm diesbezüglich erwähnte zuvor erfolgte Mitnahme durch die Polizei, die ihn auf sein (…)buch angespro- chen und bedroht habe, stelle wiederum eine blosse Parteibehauptung dar. Seine Befürchtung, wonach die türkischen Behörden sein Buch als Propa- ganda einstufen könnten, da er sich darin positiv auf den kurdischen Be- freiungskampf und einige seiner als Märtyrer gefallenen Familienmitglieder beziehe, sei unbegründet. Zudem sei er kein Mitglied einer politischen Par- tei und die umschriebenen politischen Tätigkeiten, insbesondere während seiner Anstellungszeit bei der Gemeindeverwaltung (…) von 2013 bis 2017, hätten sich allesamt im niederschwelligen Bereich bewegt. Auch auf- grund der vermeintlichen Profile einiger seiner Familienmitglieder und Ver- wandten sei kein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse seitens der Behörden an ihm auszumachen. Abgesehen von den genannten und un- belegten Behelligungen im Jahr 2022 habe er keine weiteren Schwierigkei- ten erlebt und habe sich offensichtlich jahrelang in der Heimat aufhalten können.
D-5739/2024 Seite 8 Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, wegen seiner Posts, die er in der Schweiz verfasst habe, seien in der Türkei Ermittlungen aufgenommen worden. Gemäss Beweislage würden zwei Verfahren gegen den Be- schwerdeführer bestehen, eines wegen Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates sowie eines wegen Präsidentenbeleidigung. Gegenstand der Un- tersuchungen würden seine Beiträge in den sozialen Medien im Zeitraum vom (…) und (…) 2022 bilden. Es lägen eine Anklageschrift wegen Präsi- dentenbeleidigung und damit zusammenhängend zwei Gerichtsverhand- lungsprotokolle vor. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Beweismittel über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen würden, zumal sie ohnehin nur als Kopien vorlägen, und somit leicht fälsch- bar seien, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Mittler- weile sei öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problem- los gegen Entgelt beschafft werden könnten. Sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der folgenden Ausführungen aber offenbleiben. Zwar solle sich das Verfahren wegen Präsidentenbeleidung bereits in der Pro- zessphase befinden. Die Beweismittellage sei aber unvollständig. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren zudem oft in teils hoher Zahl eingelei- tet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den schliesslich eröffneten Gerichtsverfahren, die den Straftatbestand betreffen würden, der dem Be- schwerdeführer zur Last gelegt werde, hätten in den letzten Jahren ledig- lich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet. Der Vor- führbefehl diene dazu, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und da- nach freizulassen. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls – auch unter Berücksichtigung der Men- schenrechtslage in der Türkei – nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen. Zudem sei anzumerken, dass seine Beiträge in den sozialen Medien in engem zeitlichem Zusammen- hang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden. Ferner habe er im Wesent- lichen Beiträge geteilt, die er jeweils mit kurzen Kommentaren versehen habe. Angesichts deren Inhalts lasse sich generell feststellen, dass er we- der den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf beachtliche Resonanz gestossen wären. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängigen Strafverfolgungen mit hoher
D-5739/2024 Seite 9 Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinsichtlich Präsidentenbeleidigung seien zudem nicht offensichtlich halt- los. So habe er den türkischen Staatspräsidenten Erdogan als Mörder be- titelt und eine Karikatur von ihm gepostet, die ihn unter einem Regenschirm mit der Aufschrift NATO in einem blutigen Kleid und mit einem blutver- schmierten Messer in der Hand zeige. Schliesslich sei festzuhalten, dass gemäss türkischer Rechtslage in seinem Fall nicht mit einer unbedingten Haftstrafe beziehungsweise mit einem Strafvollzug zu rechnen sei. Bezüglich seiner knappen Ausführungen, wonach er Deist und bisexuell sei, mache er keine Verfolgungsmassnahmen geltend. Des Weiteren herr- sche in der laizistischen Republik Türkei Religions- und Gewissensfreiheit und seine bisexuelle Orientierung sei kein Straftatbestand.
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts würden Beweismittel aus türki- schen Strafverfahren über einen relevanten Beweiswert verfügen, sofern sie im Zusammenhang mit schlüssigen Fluchtvorbringen vorgebracht wür- den. Dabei sei zusätzlich die Form und Qualität der Beweismittel zu beach- ten. Vorliegend würden 27 Dokumente aus den türkischen Strafermittlun- gen und verschiedene Screenshots aus dem UYAP sowie Referenzschrei- ben des türkischen Rechtsanwalts in guter Qualität mit sämtlichen Sicher- heitsmerkmalen vorliegen. Die Vorbringen seien zudem schlüssig und nachvollziehbar, ohne dass die Vorinstanz Vorbehalte bezüglich der Glaub- haftigkeit vorbringe. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei wegen einer «Straftat im Namen einer bewaffneten Terrororganisation» vorbestraft und somit nicht mehr Ersttäter. Wegen des Urteils aus dem Jahr 2012 habe er eine mehrjährige Freiheitsstrafe abgesessen. Nach seiner Ausreise seien wegen Posts vom (…) 2022 ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation ([…]) und wegen Posts vom (…) 2022 ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ([…]) eröffnet worden. Das Verfahren we- gen Präsidentenbeleidigung sei bereits auf Gerichtsstufe angelangt und es sei ein Festnahmebefehl erlassen worden. In der Zwischenzeit sei zudem wegen Posts aus dem Jahr 2023 ein weiteres Verfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation ([…]) und ein Verfahren wegen Beleidi- gung der türkischen Nation eröffnet oder in das bereits bestehende Verfah- ren (…) integriert worden. Die erst kürzlich erfolgten Verfahrensschritte so- wie das neu eröffnete Strafverfahren würden auf ein anhaltend hohes Ver- folgungsinteresse der türkischen Strafverfolgungsbehörden hinweisen. Aufgrund der mittlerweile erhobenen Anklage sei das statistische Risiko
D-5739/2024 Seite 10 einer Verurteilung als erhöht einzustufen, zumal der Beschwerdeführer we- gen eines schweren Terrorismus-Delikts mit politischer Komponente vor- bestraft sei. Insbesondere würden Aufschübe der Verkündung der Urteile, bedingte Freiheitsstrafen oder der offene Strafvollzug durch die schwere Vorstrafe in allen Strafverfahren unwahrscheinlich erscheinen. Bereits vor seiner Inhaftierung 2009 sei er teilweise im Umfeld der BDP aktiv gewesen. Die Festnahme, Folter und Inhaftierung sei sodann 2009 anlässlich einer Demonstration erfolgt. Im Gefängnis habe er sich sehr stark gegen die Haftbedingungen und die erlittene Folter gewehrt und sei in einen Hunger- streik getreten. Nach seiner Freilassung 2012 habe er sich weiter für die HDP und als Schriftsteller und Musiker vormalig im Rahmen von kurdi- schen kulturellen Anlässen und Kursen engagiert. Er habe auch regelmäs- sig an Veranstaltungen und Versammlungen der HDP teilgenommen und sich in den parteiinternen Strukturen in verschiedenen Räten engagiert und beispielsweise 2015 als Sprecher an einer Podiumsdiskussion zu kurdi- scher Literatur oder vielfach an öffentlichen Protestversammlungen teilge- nommen. Bis zu dessen Verbot im Jahr 2016 sei er Präsident eines kurdi- schen Literaturvereins gewesen. Weiter habe er sich bereits im Gefängnis in den Jahren 2009 bis 2012 als Schriftsteller politisch zu betätigen begon- nen, indem er die erlittene Folter in Roman-Form aufgearbeitet habe. Bis heute habe er mehrere Bücher veröffentlicht, welche jeweils eine künstle- rische und eine politische Komponente aufweisen würden. Er sei kurdi- scher Autor, Lyriker und Musiker, was nach der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts bereits ein spezifisches Risikoprofil darstelle. Die Einschätzung des Gerichts zur Situation kurdischer Musiker in der Türkei lasse sich analog auch auf andere künstlerische Tätigkeiten anwenden (vgl. Urteil des BVGer D-1802/2020 vom 13. Juli 2023, E. 6.1). Schon im Jahr 2013 habe er zudem begonnen, sich in den sozialen Medien zu äus- sern. Auch in der Schweiz sei er in kurdischen Vereinen aktiv, nehme an politischen Kundgebungen, Demonstrationen und Festen oftmals in her- vorgehobenere Position sichtbar teil und organisiere diese teilweise mit. Er äussere sich auch weiter in den sozialen Medien und werde deshalb be- droht. Hierzu würden mit der Beschwerde verschiedene Beiträge in den sozialen Medien, ein Referenzschreiben eines kurdischen Vereins sowie Fotos und Videos eingereicht, welche auch aus Beiträgen der kurdischen Nachrichtenagentur (…) stammen würden. Diese werde von der Türkei als verlängerter Arm der PKK (Kurmandschi Partiya Karkerên Kurdistanê) ein- gestuft und sei stark im Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden. Seine Beiträge in den sozialen Medien seien im Rahmen der politischen Debatte, welche auch abweichende Meinungen auszuhalten habe, zulässig und von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt, würden von der türkischen Justiz
D-5739/2024 Seite 11 aber mit hoher Wahrscheinlichkeit als Propaganda für eine Terrororganisa- tion, Präsidentenbeleidigung und «Erniedrigung des türkischen Volkes» gewertet werden. Der Beschwerdeführer stamme zudem aus einer poli- tisch sehr klar geprägten Familie. Sechs seiner Familienmitglieder seien als Kämpfer für die PKK gefallen. Je zwei (…) und zwei (…) seien wegen politischer Vorwürfe bereits im Gefängnis gewesen. Seine (…) sowie deren zwei (…) befänden sich im Moment aufgrund politischer Vorwürfe in Unter- suchungshaft. Zwei seiner (…) seien aus politischen Gründen anerkannte Flüchtlinge. Sein (…) sei als PKK-Kämpfer bei einem völkerrechtswidrigen Giftgasangriff von der türkischen Armee getötet worden, was er gepostet habe. Zusammenfassend verfüge er über ein stark ausgeprägtes Risi- koprofil. Seine subjektive Furcht sei aufgrund der aktuellen Situation in der Türkei auch in objektiver Hinsicht begründet. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente im Zusammenhang mit den in der Türkei (neu) erhobenen Strafverfahren zu den Akten (UYAP-Auszug zum Verfahren […]; For- schungsbericht vom […] 2023, Schreiben der Anti-Terrorismus-Abteilung vom […] 2023, Schreiben der Anti-Terrorismus-Abteilung vom […], Open Source-Forschungsbericht vom […] 2023, Schreiben der Anti-Terrorismus- Abteilung […] 2024, Schreiben der Anti-Terrorismus-Abteilung vom […] 2024, Fusionsentscheidung vom […] 2024; Schreiben der Staatsanwalt- schaft vom […] 2024, Schreiben der Sicherheitsabteilung vom […] 2024, Staatsanwaltschaftlicher Befragungsbericht vom […] 2024, Antrag auf Un- tersuchungsgenehmigung vom […] 2024, Antwort auf Genehmigungsan- trag vom […] 2024). Weiter reichte er diverse Dokumente zu seinen politi- schen Aktivitäten in der Türkei (Referenzschreiben der HDP zu den Aktivi- täten 2015-2017, Fotos an einer politischen Veranstaltung im Jahr 2015, Zeitungsartikel aus einer Lokalzeitung von […] vom […] 2016 zur Schlies- sung kurdischer Vereine, UYAP Auszug zum Verein des Beschwerdefüh- rers mit Schliessungsdatum […] 2016, Bericht im kurdischen Sender […] zu einer Veranstaltung über kurdische Literatur in […] aus dem Jahr 2015, in dem er zu sehen ist, Screenshots von Beiträgen in den sozialen Medien vor der Ausreise) und der Schweiz (undatiertes Referenzschreiben des kurdischen Vereins […], Berichte der Nachrichtenagenturen […], […] und des kurdischen TV-Senders […] zu einer Veranstaltung am […] 2024, in denen er zu sehen sei, diverse Videos von seinen Musikauftritten und Teil- nahme an Protestveranstaltungen, darunter auch zwei […]-Videos, auf de- nen er zu sehen sei, Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts, Screenshots von Drohungen auf Twitter gegen ihn und von seinem ge- sperrten Twitter-Konto) sowie ein persönliches Schreiben zu den Akten.
D-5739/2024 Seite 12
E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer sei nach seiner Haftentlassung im Jahr 2012 aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Heimat – wie der Teilnahme an Demonstrationen und HDP-Versammlungen oder der Veröffentlichung seiner beiden (…)bände – nie in den Fokus der türkischen Behörden gerückt. Die neu auf Beschwer- destufe eingereichten Zeitungsartikel und Fotos, die ihn auf einer Veran- staltung im Jahr 2015 – sieben Jahre vor seiner Ausreise – zeigen würden, würden daran nichts ändern. Auch die exilpolitischen Tätigkeiten des Be- schwerdeführers in der Schweiz seien von niederschwelliger Natur. An die- ser Einschätzung würden auch die neu eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal er keine exponierte Rolle einnehme. Ausserdem sei er nicht aufgrund seines langjährigen politischen Engagements für die BDP und die HDP oder seines literarischen Schaffens in den Fokus der türkischen Be- hörden geraten, sondern wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien. Gemäss der Beweislage laufe gegen den Beschwerdeführer nun ein drittes Verfahren wegen Terrorpropaganda, wofür ein Haftbefehl ausgestellt wor- den sein solle (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom […] 2024 und Vereinigungsbeschluss vom […] 2024 betreffend Terrorpropaganda). Die bislang eingereichten Beweismittel würden ausschliesslich aus den Ermitt- lungsphasen der drei Strafverfahren stammen. Dies gelte auch weiterhin hinsichtlich der Strafakten betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbe- leidigung, das sich angeblich in der Prozessphase befinden solle. Die Ak- ten seien ferner unvollständig. Weiter scheine die Vorgehensweise und der Aufwand der türkischen Behörden fraglich, die unmittelbar nach der lega- len Ausreise des Beschwerdeführers Verfahren gegen ihn eingeleitet ha- ben sollten, obwohl er bereits seit 2013 auf sozialen Medien aktiv sei. Auf- fällig sei ausserdem, dass auf dem UYAP-Auszug, den er am 27. April 2023 über seine Rechtsvertretung eingereicht habe, keines der geltend gemach- ten Strafverfahren aufgelistet sei. Stattdessen seien dort mehrere abge- schlossene Verfahren vermerkt, bei denen der Beschwerdeführer überwie- gend die Rolle des Klägers (Türk.: Davaci) innegehabt habe. Im Gegensatz dazu würden auf dem mit der Beschwerde eingereichten UYAP-Auszug zahlreiche wesentliche Angaben fehlen, wie fehlende Eröffnungsdaten, Verfahrensstatus, Abrufdatum, Parteirolle und Name des Beschwerdefüh- rers. Es sei daher nicht erstellt, ob dieser Auszug tatsächlich vom Be- schwerdeführer stamme. Die im angefochtenen Asylentscheid gemachten Ausführungen zum Straf- mass würden sich in erster Linie auf Straftatbestände im Zusammenhang mit Beleidigung des Staatspräsidenten oder Beleidigung der türkischen
D-5739/2024 Seite 13 Nation beziehen. Bei Delikten im Zusammenhang mit als terroristisch ein- gestuften Aktivitäten würden zwar grundsätzlich strengere Strafmassnah- men gelten. Doch auch in Hinblick auf das Delikt Terrorpropaganda komme es durchaus vor, dass lediglich Bewährungsstrafen ausgesprochen wür- den, da auch in solchen Fällen Urteile zu Haftstrafen von unter zwei Jahren gefällt würden.
E. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, in den laufenden Straf- verfahren hätten sich weitere Neuigkeiten ergeben, welche durch die mit der Replik neu eingereichten Beweismittel untermauert würden. Es würden somit mittlerweile zwei Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, ein Gerichtsverfahren wegen öffentlicher Beleidigung der türkischen Nation sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn laufen. Er bestreite nicht, dass er vor seiner Ausreise das Interesse der türkischen Behörden nicht auf sich gezogen habe und keine Vorverfolgung glaubhaft machen könne. Er mache vielmehr eine aktuelle Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Die Vorinstanz habe die eingereich- ten Beweismittel zu seinen politischen Aktivitäten nur unzureichend gewür- digt. Er sei nicht nur einer von vielen Teilnehmenden, sondern stehe alleine oder mit mehreren Personen auf der Bühne. Zwar sei er nicht allein auf- grund der politischen Tätigkeiten in der Schweiz flüchtlingsrechtlich rele- vant gefährdet, wie die Vorinstanz schreibe. Aufgrund der Strafverfahren habe er aber bereits im Visier der türkischen Sicherheitsbehörden gestan- den. Schliesslich sei dem erneut erhobenen Vorwurf des Rechtsmiss- brauchs nochmals zu widersprechen. Und wenn die Vorinstanz mittels Standardformulierungen ausführe, er habe nicht mit einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen, entspreche dies nicht einer individuellen Prüfung des Risikoprofils. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer wiederum di- verse Dokumente, inklusive digital generierter DeepL-Übersetzung, im Zu- sammenhang mit den in der Türkei erhobenen Strafverfahren zu den Akten und bat um deren amtliche Übersetzung (gemäss Beilagenverzeichnis: An- klageschrift vom […] 2024 [{…}], Beschluss in sonstiger Sache vom […] 2024, Haft- /Vorführbefehl vom […] 2024; Anklageschrift vom […] 2024 […], Haft- /Vorführbefehl vom […] 2024, Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom […] 2024; Schreiben der provinzialen Polizeidienststelle vom […] 2024, Schreiben der obersten Staatsanwaltschaft vom […] 2024, Schrei- ben vom […] 2024, Schreiben vom […] 2024, Schreiben vom […] 2024, Schreiben vom […] 2024, Schreiben der Polizei vom […] 2024, Dokument vom […] 2024 [fehlt bei den Beilagen] und zwei UYAP-Auszüge in den
D-5739/2024 Seite 14 Verfahren […] beziehungsweise […] [Präsidentenbeleidigung] und […] be- ziehungsweise […] [Beleidigung der Nation]).
E. 4.5 Mit Eingabe vom 15. April 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, es seien aufgrund von Social Media-Beiträgen im (…) bis (…) 2024 zwei neue Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation und eines wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er einen Befragungsbericht vom (…) 2024, ein Schrei- ben der Polizei vom (…) 2024, einen Open Source-Forschungsbericht vom (…) 2024, ein Schreiben der Polizei vom (…) 2024, zwei Befragungsbe- richte vom (…) 2024, ein Schreiben der Polizei vom (…) 2024, einen Ge- nehmigungsantrag vom (…) 2025 ([…]), einen undatierten Genehmigungs- antrag ([…]), ein Gesprächsprotokoll vom (…) 2024, ein Schreiben der Po- lizei vom (…) 2024 ([…]), einen Antrag auf Erlass eines Haft- / Vorführbe- fehls vom (…) 2024, einen Genehmigungsantrag vom (…) 2024 ([…]), ei- nen Beschluss in sonstiger Sache vom (…) 2024 und einen Haft- / Vorführ- befehl vom (…) 2024 ([…]) (alles in Kopie, inklusive DeepL-Übersetzung) zu den Akten.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub- haft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit- tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die betroffene Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer
D-5739/2024 Seite 15 Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein und die Ver- folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur An- nahme besteht, letztere würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende An- haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande- rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis- sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 5.4 Personen, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die hei- matlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staats- feindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimat- staat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es blei- ben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe vor dem Ver- lassen seines Heimatstaates keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung erlitten, ist zutreffend. Zwar hat der Beschwerdeführer glaubhaft ge- schildert, dass er zwischen den Jahren 2009 und 2012 in Haft und Miss- handelt worden war. Nach seiner Haftentlassung konnte er jedoch bis im Jahr 2022 weitgehend unbehelligt in der Türkei leben, womit die erlittenen Nachteile zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell waren. Die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie die Behelligungen kurz vor der Ausreise sind flüchtlingsrechtlich nicht in- tensiv genug.
D-5739/2024 Seite 16
E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Beschwerde und Replik einzig mit der Hängigkeit der Strafverfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung, Beleidigung der türkischen Nation und Propaganda für eine terroristische Organisation, die wegen seiner von der Schweiz aus veröffentlichten Posts in den sozia- len Medien und wegen der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen nach der Ausreise eingeleitet worden seien. Dies ist im Folgenden zu prü- fen. Dabei ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, zumal das SEM diese Frage offen gelassen hat.
E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesen-tlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge- suchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver- haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaub- haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 7.2 Das SEM liess insbesondere die Frage, ob es sich bei den im Zusam- menhang mit den gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise in der Türkei geführten Verfahren um echte Verfahrensdokumente handle, angesichts der mangelnden Asylrelevanz offen und verzichtet auf eine Prü- fung von objektiven Fälschungsmerkmalen. Damit wird auch die Frage der Glaubhaftigkeit der Ermittlungsverfahren in der Türkei insgesamt offenge- lassen. Das SEM gab dabei zu bedenken, dass die Beweismittel über kei- nerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen würden, zumal sie nur als Kopien vorlägen, und somit leicht fälschbar seien, da öffentlich bekannt sei, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt be- schafft werden könnten. Dem wird in der Beschwerde entgegnet, es wür- den vorliegend zahlreiche Dokumente in guter Qualität mit sämtlichen Si- cherheitsmerkmalen vorliegen. Auch werde ein Referenzschreiben des
D-5739/2024 Seite 17 türkischen Rechtsanwalts zu den Akten gereicht.
Mit dem SEM ist einig zu gehen, dass die eingereichten Beweismittel nicht abschliessend auf ihre Echtheit geprüft werden können, zumal sie in Kopie eingereicht wurden. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts weisen aber jedenfalls die relevantesten Dokumente (Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft vom […] 2023, Verhandlungsprotokolle vom […] und […] 2024, An- klageschrift vom […] und […] 2024 sowie Vorführbefehle vom […] und […]
2024) keine Unstimmigkeiten auf, die auf eine Fälschung hinweisen wür- den. Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer gute Kenntnisse zu den jeweiligen Verfahren hat und diese auch mit seiner Tätigkeit in den sozialen Medien konkret in Verbindung setzen kann. Damit liegen insgesamt schlüs- sige Fluchtvorbringen vor. Die Dokumentation des Beschwerdeführers er- weist sich denn auch als äusserst umfangreich und umfasst auch die Aus- züge aus dem UYAP, wobei darin auch Sachverhalte bestätigt werden, die sich nahtlos in den Lebenslauf des Beschwerdeführers einfügen lassen, wie der Umstand, dass er mehrfach als Kläger auftrat oder die Schliessung des kurdischen Literaturvereins, welchen er präsidierte. Bezüglich des U- YAP-Auszugs, den der Beschwerdeführer am 27. April 2023 eingereicht habe, hielt das SEM zwar fest, dass darauf keines der geltend gemachten Strafverfahren aufgelistet sei. Im Gegensatz dazu würden auf dem mit Be- schwerde eingereichten UYAP-Auszug zudem zahlreiche wesentliche An- gaben fehlen. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer daraufhin zwei weitere UYAP-Auszüge zu den Akten, auf welchen zwar nicht sein Name aufgeführt ist, jedoch die Verfahrensnummern aus dem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung der türkischen Nation. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Anhebung der Ermittlungs- verfahren und der Ausreise lässt die Verfahren noch nicht per se als un- glaubhaft erscheinen, zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Aus- reise kulturell und politisch aktiv war und als Auslöser für die Ermittlungen seine Reaktion auf die Verhaftung der Präsidentin des türkischen (…)ver- bands im (…) 2022 angab, welche gemäss öffentlichen Quellen tatsächlich zu diesem Zeitpunkt verhaftet wurde (vgl. Auswärtiges Amt der Bundesre- publik Deutschland, Menschenrechtsbeauftragte Amtsberg zum Prozess gegen […]; […]). Weiter wies das SEM auf Unklarheiten in Bezug auf den Stand der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hin. Zwar solle sich das Verfahren wegen Präsidentenbeleidung bereits in der Prozessphase befinden. Die Beweismittellage sei aber unvollständig. In der Vernehmlas- sung führte es weiter aus, die bislang eingereichten Beweismittel würden weiterhin ausschliesslich aus den Ermittlungsphasen der drei Strafverfah- ren stammen. Dies gelte auch weiterhin hinsichtlich der Strafakten
D-5739/2024 Seite 18 betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung, das sich angeb- lich in der Prozessphase befinden solle. Diesbezüglich sieht sich das Ge- richt aber zur Bemerkung veranlasst an, dass der Beschwerdeführer be- reits bei der Vorinstanz zwei Verhandlungsprotokolle vom (…) 2024 und vom (…) 2024 eines Gerichts für leichtere Straftaten im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingereicht hat (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM Beweismittel 43 [Übersetzung in A45] und Beweismittel 44 [nicht übersetzt]). Das SEM unterliess im vorinstanzlichen Verfahren eine Prü- fung dieser Dokumente. Aus diesen kann geschlossen werden, dass zu- mindest das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung auf gerichtlicher Stufe angelangt ist.
E. 7.3 Insgesamt kommt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die aus- führlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Be- weismittel die geltend gemachten Strafverfahren als überwiegend wahr- scheinlich erscheinen lassen. Somit ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei Strafverfahren wegen seiner Mei- nungsäusserungen in den sozialen Medien sowie exilpolitischer Aktivitäten gestützt auf die Straftatbestände der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs [Türk Ceza Kanunu, nachfolgend TCK]), der Beleidigung der türkischen Nation (Art. 301 TCK) und der Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror- Gesetzes [Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG]) hängig sind. Auf die Frage nach deren Asylrelevanz ist nachfolgend einzugehen.
E. 8.1 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächli- che und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind nicht nur fingierte Terrorismusanklagen sondern auch übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Strafverfahren wer- den genutzt, um Regimegegner einzuschüchtern und mundtot zu machen. Die türkische Justiz ist sodann politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Ur- teil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Die neuesten Protestwellen nach der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul am 19. März 2025 dürften nicht zu einer Entspannung dieser Situation beitragen.
D-5739/2024 Seite 19
E. 8.2 Damit staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren asylrechtliche Re- levanz erlangen (objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung), ist gemäss Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft kumulativ erforder- lich, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und das zuständige Straf- gericht ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer eröffnet (vgl. nachfolgend E. 8.4), dass dieser in der Folge durch dieses Strafgericht verurteilt wird (vgl. nachfolgend E. 8.5) und dieser Strafent- scheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hat, dass eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt (Abgrenzung zu rechtsstaatlich legitimer gemeinrechtlicher Strafver- folgung; vgl. E. nachfolgend 8.6) und dass die Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweist (vgl. nachfolgend E. 8.7).
E. 8.3 Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten wird in Art. 299 TCK mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, wird die zu verhängende Strafe um ein Sechstel erhöht. Seit dem Amtsantritt von Recep Tayyip Erdoğan als Staatspräsident im Jahr 2014 dürften gegen rund 200'000 Personen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung eingeleitet worden sein. In etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle wurde in der Folge Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingelei- tet. Die Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG wird gemäss der parallelen Bestimmung im türkischen Straf- gesetzbuch (Art. 220 Abs. 8 TCK) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft, wobei sich die zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht, wenn die Straftat durch Presse und Rundfunk begangen wird. Ausgehend von der Gesamtzahl aller im letzten Jahr behandelten Er- mittlungsverfahren im ATG-Kontext erfolgte demnach durchschnittlich in rund einem Fünftel der Fälle eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (vgl. a.a.O. E. 8.3).
E. 8.4 Ein Schuldspruch erfolgte in den letzten Jahren in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Präsidentenbeleidigung geführ- ten Strafverfahren. Was die Verurteilungen wegen Propaganda für eine ter- roristische Organisation anbelangt, ergibt sich ein ungefährer Anteil von Verurteilungen von rund einem Drittel im Verhältnis zur Gesamtzahl der hängigen Strafverfahren. Aus diesen statistischen Einschätzungen ergibt sich, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsiden- tenbeleidigung in den letzten Jahren in etwa 10 % aller Fälle (ein Drittel von "einem Viertel bis einem Drittel") zu einer Verurteilung der betroffenen
D-5739/2024 Seite 20 Person führten. Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit (bzw. Möglichkeit) einer Verurteilung im Jahr 2023 et- was tiefer (ein Drittel von einem Fünftel). Diese rechnerischen Durch- schnittswerte erreichen, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. a.a.O. E. 8.4).
E. 8.5 Eine Strafverfolgung im Heimatstaat ist flüchtlingsrechtlich nur rele- vant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genann- ten Motive – faktisch meistens aufgrund der politischen Anschauungen – erfolgt. Rechtsstaatlich legitime Ahndung von Straftaten durch die Strafver- folgungs- und Strafjustizbehörden führt in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die Schweiz kennt Straftatbestände, die beleidigende oder beschimpfende Aussagen oder die öffentliche Aufforde- rung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit unter Strafe stellen. Ob Hand- lungen oder Äusserungen von Asylsuchenden (insbesondere in den sozia- len Medien) geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante, rechtsstaat- lich illegitime Verfolgung auszulösen, ist im Einzelfall aufgrund aller akten- kundigen Umstände zu ermitteln (vgl. a.a.O E. 8.6).
E. 8.6 Die verfügbaren Statistiken geben keine Auskunft über die Höhe der von den Gerichten verhängten Strafen und zur Frage, wie der zur Verfü- gung stehende Strafrahmen ausgeschöpft wird. Das Bundesverwaltungs- gericht hat allerdings schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei den beiden interessieren- den Delikten – namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil – die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft werden und allfäl- lige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig bedingt ausgesprochen werden. Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdoğan und insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 stark gestiegene Anzahl von Anzeigen wegen Präsidentenbeleidigung und ATG-Delikten weist auf einen klaren politischen Hintergrund hin. Es wurde jedoch bereits dargelegt, dass bei einem hängigen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Or- ganisation die abstrakte statistische Wahrscheinlichkeit einer späteren Ver- urteilung sehr tief liegt. Dies dürfte im Zusammenhang mit Verfahren we- gen Beleidigung der türkischen Nation nicht anders liegen, zumal der Straf- rahmen hier mit sechs Monaten bis zwei Jahren relativ tief liegt. Bereits diese Feststellung lässt darauf schliessen, dass die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden – bei allen berechtigten Vorbehalten mit Bezug auf ihre Unabhängigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Berechenbarkeit – die einzelnen
D-5739/2024 Seite 21 Vorwürfe nicht undifferenziert und quasi automatisch aburteilen. Andern- falls wäre eine sehr viel höhere Rate von Verurteilungen zu erwarten. Diese Vermutung wird durch die beschriebene bisherige Strafpraxis der Gerichte bei Verurteilungen bekräftigt, namentlich durch das Aussprechen bedingter Freiheitsstrafen und das grosszügige Ausschöpfen der Möglichkeit, die Verkündung des Strafurteils aufzuschieben (HAGB-Entscheide) (vgl. a.a.O. E. 8.7.1 ff.).
E. 8.7 Unter diesen Umständen gibt es keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die hier interessierenden Straftatbestände betroffen sind, hätten im Rah- men der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im ab- soluten oder relativen Sinn zu befürchten. Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – namentlich auf die einschlä- gigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurteilungen sowie ein expo- niertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei Social Media- Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen er- geben, unter denen die entsprechenden Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 f.).
E. 9 Damit gilt es zu prüfen, ob sich vorliegend Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer länge- ren Freiheitsstrafe führen dürften.
E. 9.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass der Be- schwerdeführer einschlägig politisch vorbestraft ist, was denn auch weder vom SEM noch vom Gericht bezweifelt wird. Von 2009 bis 2012 ist er nach der Teilnahme an von der BDP organisierten Protesten im (…) Gefängnis inhaftiert worden. Mit Urteil vom (…) 2012 (nach Berufung bestätigt im Jahr
2016) wurde er wegen Propaganda, Begehung von Straftaten und Wider- stand gegen die Staatsgewalt im Namen der terroristischen Organisation PKK/Kongra-Gel zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM: Rechtskraftmitteilung vom […] 2013 Beweismittel 7 und Abschlusserklärung vom […] 2016 Beweismittel 31 [Übersetzung in A45 als Beweismittel 7 und 7.1] sowie Beweismittel 6 [nicht übersetzt]). Bei der Inhaftierung wurde er schweren physischen und auch psychischen Übergriffen ausgesetzt. Er hat sich gegen die
D-5739/2024 Seite 22 Behandlung in der Haft mehrfach gewehrt und ist (…) erfolglos in den Hun- gerstreik getreten. Seine Niederschriften der Hafterlebnisse wurden von den Sicherheitsbehörden offenbar als so brisant eingestuft, dass sie bei der Haftentlassung konfisziert wurden. Gegen die Beschlagnahmung hat sich der Beschwerdeführer wiederum mehrmals bei den Behörden be- schwert und ist auch anwaltlich vorgegangen. Diese Ereignisse als abge- schlossenes Unrecht zu qualifizieren, welches keinen Einfluss auf die ak- tuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers hat, wie es die Vo- rinstanz in seiner Verfügung erwägt, wird der Sache nicht gerecht. Vielmehr ist der Beschwerdeführer damit einschlägig vorbestraft, was bei der Beur- teilung einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im Zusammenhang mit hängigen Strafverfahren durchaus relevant ist.
E. 9.2 Zwar hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwer- deführer nach seiner Haftentlassung keinen weiteren asylrelevanten Nach- teilen ausgesetzt war. Dies dürfte auch für die dargelegten Massnahmen in der Zeit vor seiner Ausreise gelten (Angriff auf das Haus des Freundes, Hausdurchsuchung beim Bruder, Mitnahme wegen des Buches). Zum Zeit- punkt der Ausreise hat es eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerde- führers denn, wie oben ausgeführt, auch zu Recht verneint. Dennoch war der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Haftentlassung über Jahre hinweg stets politisch, wenn auch nur niederschwellig, aktiv. Von 2013 bis 2017 hat er in der Grossstadtverwaltung von (…) für die HDP gearbeitet und dabei auf Gemeindeebene auch Sprachunterricht in Kurdisch erteilt. Er hat auch politische und akademische Ausbildungen absolviert, zuletzt bei der DBP, und an kulturellen Versammlungen und Protesten der HDP teilgenommen. Dieses Engagement des Beschwerdeführers wird im mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben der HDP zu seinen Ak- tivitäten in den Jahren 2015 bis 2017 bestätigt. Eine Mitgliedschaft in einer Partei hat er bewusst nicht angestrebt, um weitere Probleme zu vermeiden. Im Jahr 2013 haben gemäss seinen Angaben auch seine Aktivitäten in den sozialen Medien begonnen. Zwar machte der Beschwerdeführer im vo- rinstanzlichen Verfahren hierzu keine weiteren Angaben, reichte aber als Beweismittel Beiträge aus den sozialen Medien, welche aus seiner Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei stammen würden, zu den Akten (vgl. Be- weismittelverzeichnis des SEM Beweismittel 11/12 und Beweismittel 21 zur Beschwerde). Als er im Jahr 2017 wie alle anderen per Dekret entlassen worden ist, hat er sich, gemäss den eingereichten Beweismitteln, gericht- lich gegen diese Entlassung gewehrt. Insgesamt ist damit von zwar nur niederschwelligen aber konstanten politischen Tätigkeiten des Beschwer- deführers über mehrere Jahre hinweg auszugehen.
D-5739/2024 Seite 23
E. 9.3 Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer auch als Autor kulturell betätigt. Seine Schriften haben dabei relevante politische Inhalte. Im Jahr 2014 und damit relativ kurz nach der Haftentlassung hat er sein erstes (…)buch mit dem Titel «(…)» veröffentlicht. Darin berichtet er über seine Haftzeit und seinen als Märtyrer gefallenen (…). Im Jahr 2015 nahm er an einer Veranstaltung über kurdische Literatur in (…) und ist dabei in einem Bericht des kurdischen Senders F.________ zu sehen. Im Jahr 2016 wurde der kurdische Literatur- und Kulturverein geschlossen, welchen der Be- schwerdeführer präsidiert hatte. Die Schliessung wurde gemäss den ein- gereichten Beweismitteln in UYAP explizit vermerkt. Im Jahr 2022 veröf- fentlichte der Beschwerdeführer ein weiteres (…)buch in kurdischer Spra- che mit dem Titel «(…)». In diesem Buch thematisiert er seine getöteten Freundinnen und seinen als Märtyrer gefallenen (…) C._______ sowie Ab- dullah Öcalan, die Guerilla-Frauen und die kurdischen Volksverteidigungs- einheiten YPG. Auf dieses Buch wurde er gemäss seinen Angaben bei der Mitnahme vor der Ausreise auch angesprochen. Zwar führte das SEM dies- bezüglich in seiner Verfügung aus, bei diesen Vorkommnissen handle es sich um eine reine Parteibehauptung, nannte aber keine konkreten Un- glaubhaftigkeitselemente, während der Beschwerdeführer die Mitnahme realitätsnah schildern konnte. Der Beschwerdeführer hat zudem bei seiner Arbeit bei der Gemeindeverwaltung der HDP Saiteninstrument-Kurse er- teilt und vor der Ausreise zuletzt als Musiker gearbeitet und am Konserva- torium studiert. In der Beschwerde wird denn auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kurdischen Musikern verwiesen, deren Situation in der Türkei von Repressalien geprägt sein kann, wobei es schon zu strafrechtlicher Verfolgung regierungskritischer Personen bloss auf- grund des Vortragens ihrer Lieder in kurdischer Sprache kommen kann (vgl. Urteil des BVGer D-1802/2020 vom 13. Juli 2023, E. 6.1).
E. 9.4 In der Beschwerde wird weiter auf das familiäre politische Umfeld des Beschwerdeführers hingewiesen. Innerhalb seiner Familie seien insge- samt sechs Personen als Kämpfer der PKK gefallen und diverse Ver- wandte inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer kann diese Verwandten namentlich aufzählen und detailliert über sie Auskunft geben (vgl. A37 F59). Dass er nicht einfach pauschal von weiteren Verwandten spricht, ist als weiterer Hinweis für seine persönliche Betroffenheit durch die politi- schen Tätigkeiten seiner Familie zu werten. Insbesondere sind dabei die beiden (…) des Beschwerdeführers hervorzuheben. C._______ ist im Jahr 2022 noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers umgekommen. Der Beschwerdeführer hat dies in seinem Buch aus dem gleichen Jahr thema- tisiert (vgl. A37 F14, F59 und F61). Zudem stehen seine Posts in den
D-5739/2024 Seite 24 sozialen Medien vom (…) 2022 und (…) 2023 in Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod seines (…). So habe er einige Monate nach dessen Tod, als er schon in der Schweiz gewesen sei, aufgrund von Aussagen der Prä- sidentin des türkischen (…)verbands, welche kurz zuvor verhaftet worden sei, über einen Angriff mit chemischen Waffen im Nordirak Posts verbreitet, dass auch im Falle seines (…) chemische Waffen eingesetzt worden sein könnten. Diese Posts tauchen auch in den Ermittlungsakten auf. Allerdings sind sie eher allgemein formuliert und der (…) wird nicht genannt: «Der türkische bürgerliche kolonialistische Staat setzt chemische Bomben ge- gen die Guerilla ein» (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM Beweismittel 19 [Beilage: Open Source-Bericht] und Beweismittel 18 [beide übersetzt in A43]). Zudem ist ein weiterer (…) (D.________) des Beschwerdeführers als Kämpfer umgekommen, nachdem er lange Zeit im Gefängnis gewesen sei. Der Beschwerdeführer veranstaltete deshalb zusammen mit anderen Personen im kurdischen Zentrum einen Gedenkanlass (vgl. A37 F5 ff. und F59). Die Beiträge, welche der Beschwerdeführer in den sozialen Medien veröffentlicht hat, stehen damit in einer direkten Verbindung zu konkreten Ereignissen in seinem familiären Umfeld. Es handelt sich nicht um pau- schale Äusserungen oder Anschuldigungen an die türkischen Behörden oder den Präsidenten.
E. 9.5 Der Beschwerdeführer setzte seine prokurdischen kulturellen und poli- tischen Aktivitäten auch in der Schweiz fort. Dies belegen zahlreiche Video- und Fotoeingaben, die er auf Beschwerdeebene zu den Akten reichte. Da- rauf ist er immer wieder an politischen Veranstaltungen zu sehen, wo er als Musiker besonders ins Auge sticht. Verschiedene dieser Videos und Bilder seien in Beiträgen von einschlägigen kurdischen Nachrichtenagenturen wie (…) sowie des kurdischen TV-Senders (…) gezeigt worden.
E. 9.6 Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerde- führer in der Türkei nicht nur ein Verfahren wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien geführt wird. Zurzeit sind vielmehr zahlreiche Verfahren hängig. Wegen der Posts vom (…) 2022 wird ein Verfahren wegen Belei- digung der türkischen Nation ([…]), wegen der Posts vom (…) 2022 ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ([…]) und wegen der Posts aus dem Jahr 2023 ein Verfahren wegen Terrorpropaganda ([…]) und allenfalls ein neues Verfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation geführt oder letzteres wurde in das bereits bestehende diesbezügliche Verfahren (…) integriert (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Gemäss den im April 2025 neu zu den Akten gereichten Beweismitteln wurden zudem im Jahr 2024 wegen Posts aus jenem Jahr drei weitere Verfahren wegen Beleidigung der türkischen
D-5739/2024 Seite 25 Nation und des Präsidenten gegen den Beschwerdeführer eröffnet ([…], […], […], […]). In den Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung drohen dem Beschwerdeführer eine Strafe von bis zu fünf Jahren. Im Verfahren wegen Propaganda nach Terrorgesetz, drohen Strafen von bis zu drei Jah- ren. Beleidigung der türkischen Nation wird mit einer Strafe bis zwei Jahren bedroht. Im ersten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (…) 2023 eingereicht, welche einen Vorführbefehl zwecks Einver- nahme vom (…) 2023 erwähnt, der vom Beschwerdeführer allerdings nicht zu den Akten gereicht wurde (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM Be- weismittel 37). Mit der Replik wurden zwei friedensrichterliche Vorführbe- fehle zwecks Einvernahme vom (…) 2024 und vom (…) 2024 in den Ver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung der türkischen Na- tion eingereicht. Auch im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung aus dem Jahr 2024 wurde ein friedensrichterlicher Vorführbefehl zwecks Ein- vernahme vom (…) 2024 erlassen. Zudem wurden im ersten Verfahren we- gen Präsidentenbeleidigung bereits im vorinstanzlichen Verfahren zwei strafgerichtliche Verhandlungsprotokolle vom (…) und (…) 2024 einge- reicht (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM Beweismittel 43 und 44). So- mit ist davon auszugehen, dass mindestens dieses Verfahren auf gericht- licher Stufe angelangt sein dürfte, wobei, wie bereits erwähnt, in den letzten Jahren in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Prä- sidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass in diesem Verfahren im Open Source-Forschungsbericht vom (…) 2023 auch das Buch zu sehen ist, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2022 veröffentlicht hat (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM Beweismittel 41).
E. 9.7 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine seit vielen Jahren kulturell und politisch aktive und regimekritische Person, die mit einer dreijährigen Haft aus politischen Gründen bereits eine inten- sive Vorverfolgung erlitten hat und gegen die mehrere verschiedene Ver- fahren anhängig gemacht wurden, wobei zum Teil bereits Anklage erhoben worden ist. Verschiedene nahe Familienmitglieder waren sodann Mitglied der PKK. Entgegen den Ausführungen des SEM vereint der Beschwerde- führer damit verschiedene, insbesondere mit der Verurteilung aus politi- schen Gründen auch gewichtige Risikofaktoren auf sich, die einen indivi- duellen Politmalus im Rahmen der hängigen Strafverfahren als überwie- gend wahrscheinlich und damit eine Furcht vor einer übermässigen Haft- strafe beziehungsweise Misshandlungen durch die türkischen Behörden aufgrund seiner politischen Haltung als objektiv begründet erscheinen
D-5739/2024 Seite 26 lassen. Dabei ist nicht zuletzt besonders auf die erlittene Vorverfolgung in Form von Haft und Misshandlungen zu verweisen, die die Furcht vor zu- künftiger Verfolgung auch subjektiv als ausgeprägt erscheinen lässt. Ange- sichts dessen können die Erwägungen des SEM nicht gestützt werden, wonach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft mit weiteren einschneidenden strafrechtlichen Verfolgungsmassnah- men gegen den Beschwerdeführer oder der Verhängung einer mit einem Politmalus behafteten Strafe zu rechnen sei.
E. 9.8 Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob die Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien geeignet wären, eine legi- time Strafverfolgung zu begründen. Eine legitime Strafverfolgung ist näm- lich ohnehin nicht gegeben, wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaf- tigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (vgl. zum sogenannten Politmalus BVGE 2020 VI/4 E. 6.2 m.H.a. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). Angesichts dieser Erwägungen ge- hen auch die Ausführungen der Vorinstanz zum rechtsmissbräuchlichen Charakter des Vorgehens des Beschwerdeführers ins Leere.
E. 10 Nachdem die massgeblichen Verfolgungshandlungen vom türkischen Staat ausgehen, ist das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalter- native für das gesamte Staatsgebiet zu verneinen.
E. 11 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, da die Strafverfahren erst nach seiner Ausreise erhoben wurden und auf seinen Aktivitäten in den sozialen Medien in der Schweiz beruhen. Damit bleibt die Gewährung von Asyl ausgeschlossen (Art. 54 AsylG).
E. 12.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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E. 12.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsver- hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- nahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjek- tive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei- sung in die Türkei erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimat- land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist anzu- weisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 15 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 2’000.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5739/2024 Seite 28
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid teilweise aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 31.07.2025 (D-4775/2025) Abteilung IV D-5739/2024 Urteil vom 19. Juni 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge im August beziehungsweise September 2022 und gelangte über Bosnien und weitere ihm unbekannte Länder am 5. September 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. September 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt und am 11. November 2022 einlässlich angehört. Am 22. November 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 machte er zusätzliche Angaben. Am 18. April 2023 wurde er ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei schon im Gymnasium politisch aktiv gewesen und habe das erste Studium wegen der psychischen und physischen Repressionen der Ülkücüs (sog. «Graue Wölfe») abbrechen müssen. Von 2009 bis 2012 sei er nach der Teilnahme an von der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) organisierten Protesten für Abdullah Öcalan zuerst in einer Einzelzelle und dann im (...)-Gefängnis inhaftiert worden. Bei der Inhaftierung sei er schweren physischen und psychischen Übergriffen ausgesetzt worden. Er habe versucht, die Gewalterfahrung zu melden und sei auch (...) in den Hungerstreik getreten. Nach mehrmaliger Intervention seien die Polizisten, die ihn misshandelt hätten, befragt und es sei ein ärztlicher Bericht erstellt worden. Die Polizisten hätten aber ihre Taten geleugnet und der ärztliche Bericht sei verfälscht worden. Schliesslich habe er seine Hafterlebnisse in einem Roman niedergeschrieben, der aber von der Gefängnisleitung beschlagnahmt worden sei. Er habe sich deshalb mehrmals bei den Behörden beschwert und sei auch anwaltlich erfolglos dagegen vorgegangen. Im Jahr 2014 habe er sein erstes (...)buch mit dem Titel «(...)» veröffentlicht. Darin habe er über seine Haftzeit und seinen als Märtyrer gefallenen (...) berichtet. Von 2013 bis 2017 habe er in der Grossstadtverwaltung von (...) für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gearbeitet. Er habe Unterricht im Bereich Kultur auf Gemeindeebene erteilt, auch Saiteninstrument-Kurse und Sprachunterricht in Kurdisch. Er habe von Zeit zu Zeit politisch-akademische Ausbildungen absolviert, zuletzt bei der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; Demokratische Partei der Regionen). Er habe auch an kulturellen Versammlungen und Protesten der HDP teilgenommen. Er habe aber immer darauf geachtet, nicht Mitglied einer Partei zu sein, um keine zusätzlichen Probleme zu erhalten. Im Jahr 2013 habe er auch seine Aktivitäten in den sozialen Medien begonnen. Im Jahr 2017 sei er wie alle anderen per Dekret aus der Verwaltung entlassen worden und es sei eine Zwangsverwaltung eingesetzt worden. Zuletzt habe er am Konservatorium studiert und als Coiffeur, Elektriker und Musiker gearbeitet. In der letzten Zeit vor der Ausreise sei er vermehrt dem Druck der Behörden ausgesetzt gewesen. Er sei immer wieder kontrolliert und dabei misshandelt worden. Wenn sie jeweils im System die Verurteilung gesehen hätten, sei er intensiver kontrolliert worden. An der Universität seien die Polizei und die Ülkücüs auch präsent gewesen und hätten auf ihn gezeigt. Eines Abends, als er bei einem Freund gewesen sei, seien in dessen Haus die Fensterscheiben mit Steinen eingeworfen worden und die Angreifer hätten versucht, in die Wohnung einzudringen. Auch die Wohnung seines Bruders, wo er gelebt habe, sei in seiner Abwesenheit zweimal gestürmt worden. Im (...) 2022 sei er in ein Auto gezerrt und gefragt worden, ob er sich an die früheren Dinge erinnere. Sie seien auch auf sein im Jahr 2022 in kurdischer Sprache veröffentlichtes (...)buch mit dem Titel «(...)» zu sprechen gekommen. Sie hätten gesagt, dass sie es bald übersetzen lassen würden, und versucht, ihn dadurch zu bedrohen. In diesem Buch habe er seine getöteten Freundinnen und seinen im Jahr 2022 im Gebiet B._______ als Märtyrer gefallenen (...) C._______ sowie Abdullah Öcalan, die Guerilla-Frauen und die kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG thematisiert. Vor seiner Ausreise habe er ausserdem versucht, beim Spital die Arztberichte zu seiner Folterung im Gefängnis zu erhalten. Es sei ihm aber gesagt worden, die Berichte seien nicht mehr vorhanden. Einige Monate später, als er schon in der Schweiz gewesen sei, habe er im (...) 2022 aufgrund eines Berichtes der Präsidentin des türkischen (...)verbands über einen Angriff mit chemischen Waffen im Nordirak, welche zuvor verhaftet worden sei, Posts verbreitet, dass es sich im Falle seines (...) auch um chemische Waffen gehandelt haben könnte. Wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien sei deshalb noch im Jahr 2022 ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden. Im (...) 2023 sei er bei seinem Bruder zu Hause erneut gesucht worden. Ein weiterer (...) (D._______; Deckname E._______), welcher lange Zeit im Gefängnis gewesen sei, sei vor kurzer Zeit als Märtyrer bei den Guerillas gefallen. Sie hätten deshalb im (...) 2023 im kurdischen Zentrum einen Gedenkanlass veranstaltet. Innerhalb seiner Familie seien insgesamt sechs Personen als Märtyrer gefallen und diverse Verwandte seien inhaftiert worden. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er sei Deist und bisexuell. In der Türkei sei es sehr gefährlich, offen über solche Sachen zu sprechen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen aktuellen (...)band aus dem Jahr 2022 sowie eine Bestätigung des Verlags zu den Verkaufszahlen und verschiedene Dokumente zur Haft in den Jahren 2009 bis 2012 und zur Klage gegen seine Entlassung aus dem Dienst im Jahr 2017, Screenshots von Posts in den sozialen Medien aus den Jahren 2021/2022 und Fotos seiner Teilnahme am Newroz im Jahr 2022 zu den Akten. Weiter reichte er diverse Dokumente zu den in der Türkei neu eröffneten Strafverfahren wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien zu den Akten (Genehmigungsantrag vom [...] 2023, Ermittlungsdokument vom [...] 2023 mit Beilage, Schreiben der Sicherheitsdirektion [...] vom [...] 2023 mit Open Source-Bericht, Übersetzungsbericht vom [...] 2023, Bericht über die Übergabe des Sachverständigenakte vom [...] 2023, Untersuchungsbericht vom [...] 2023 mit Beilage, Schreiben seines Anwaltes vom [...] 2023 und [...] 2023; Schreiben des Anwaltes von Recep Tayyip Erdogan vom [...] 2023, Eingangsbeschluss vom [...] 2023, Anklageschrift vom [...] 2023, erwähnt Haftbefehl vom [...] 2023, Schreiben der Polizeidirektion vom [...] 2023, Staatsanwaltliche Anordnung vom [...] 2023, Schreiben der Polizeidirektion vom [...] 2023, Open Source-Forschungsbericht vom [...] 2023, Auswahl an Posts aus den sozialen Medien, strafgerichtliches Verhandlungsprotokoll vom [...] 2024, strafgerichtliches Verhandlungsprotokoll vom [...] 2024) sowie einen undatierten Auszug aus dem UYAP [Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; türkisches Justizinformationssystem]). B. Mit Verfügung vom 9. August 2024 - eröffnet am 13. August 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. September 2024 (Registrierung Postsendung) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Nachfluchtgründe, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und forderte den Beschwerdeführer zur Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel auf. E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 wurden die eingeforderten Übersetzungen zu den Akten gereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. November 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 14. November 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Mit Eingabe vom 15. April 2025 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In der Beschwerde werden lediglich die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs angefochten (Dispositivziffern 1, 4 und 5). Die Fragen der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3) sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien neue Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und weitere Verfahren gegen ihn erhoben worden, die mit zahlreichen Beweismitteln unterlegt würden, welche von der Vorinstanz noch nicht hätten berücksichtigt werden können. Zudem sei er auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Aufgrund des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens, kann darauf verzichtet werden, auf diese Vorbringen weiter einzugehen. 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Inhaftierung im Jahr 2009 wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer von der BDP organisierten Demonstration, die in Haft erlittenen Misshandlungen sowie der Einzug seiner kurdischen Texte während seiner Haftzeit von 2009 bis 2012 bezögen sich auf weitzurückliegende Ereignisse, die als vergangenes Unrecht einzustufen seien und von denen er heute nichts mehr für sich ableiten könne. Zudem habe er die damalige Strafe verbüsst und das entsprechende Verfahren sei abgeschlossen. Zu den vermehrten Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen vor seiner Ausreise sei festzuhalten, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald sie diese verbüsst habe. Ehemalige Strafgefangene hätten jedoch oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefällen könne es zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG kommen. Das Ausmass von allenfalls zu befürchtenden behördlichen Massnahmen sei abhängig vom Grund sowie dem Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der behördlichen Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und vom familiären Umfeld. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Haftentlassung und bis zur Ausreise nicht von behördlicher Verfolgung ernsthaften Ausmasses betroffen gewesen. So sei im Zeitpunkt der Ausreise kein Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgenommen worden, weshalb sich seine Befürchtung, aufgrund seines literarischen Schaffens wegen Terrorpropaganda in den behördlichen Fokus zu rücken, nicht begründen lasse. Des Weiteren habe er viele Jahre einer geregelten Arbeit nachgehen, sich einen Reisepass ausstellen lassen und sein Heimatland schliesslich legal verlassen können. Die Routinekontrollen und die zweimaligen Hausdurchsuchungen sowie der vermeintliche Angriff auf das Haus seines Freundes kurz vor seiner Ausreise seien darüber hinaus gänzlich unbelegte und vage dargelegte Vorbringen. Er habe nicht ausgeführt, aus welchem Grund das Haus seines Freundes angegriffen worden sei und wer von ihnen beiden dabei konkret im Fokus dieser «Leute» gestanden habe. Er könne auch keinen Grund für die Hausdurchsuchung beim Bruder nennen, zumal damals noch gar kein Ermittlungsverfahren gegen ihn existiert habe. Die von ihm diesbezüglich erwähnte zuvor erfolgte Mitnahme durch die Polizei, die ihn auf sein (...)buch angesprochen und bedroht habe, stelle wiederum eine blosse Parteibehauptung dar. Seine Befürchtung, wonach die türkischen Behörden sein Buch als Propaganda einstufen könnten, da er sich darin positiv auf den kurdischen Befreiungskampf und einige seiner als Märtyrer gefallenen Familienmitglieder beziehe, sei unbegründet. Zudem sei er kein Mitglied einer politischen Partei und die umschriebenen politischen Tätigkeiten, insbesondere während seiner Anstellungszeit bei der Gemeindeverwaltung (...) von 2013 bis 2017, hätten sich allesamt im niederschwelligen Bereich bewegt. Auch aufgrund der vermeintlichen Profile einiger seiner Familienmitglieder und Verwandten sei kein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse seitens der Behörden an ihm auszumachen. Abgesehen von den genannten und unbelegten Behelligungen im Jahr 2022 habe er keine weiteren Schwierigkeiten erlebt und habe sich offensichtlich jahrelang in der Heimat aufhalten können. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, wegen seiner Posts, die er in der Schweiz verfasst habe, seien in der Türkei Ermittlungen aufgenommen worden. Gemäss Beweislage würden zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen, eines wegen Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates sowie eines wegen Präsidentenbeleidigung. Gegenstand der Untersuchungen würden seine Beiträge in den sozialen Medien im Zeitraum vom (...) und (...) 2022 bilden. Es lägen eine Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung und damit zusammenhängend zwei Gerichtsverhandlungsprotokolle vor. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Beweismittel über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen würden, zumal sie ohnehin nur als Kopien vorlägen, und somit leicht fälschbar seien, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Mittlerweile sei öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der folgenden Ausführungen aber offenbleiben. Zwar solle sich das Verfahren wegen Präsidentenbeleidung bereits in der Prozessphase befinden. Die Beweismittellage sei aber unvollständig. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren zudem oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den schliesslich eröffneten Gerichtsverfahren, die den Straftatbestand betreffen würden, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, hätten in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet. Der Vorführbefehl diene dazu, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach freizulassen. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen. Zudem sei anzumerken, dass seine Beiträge in den sozialen Medien in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden. Ferner habe er im Wesentlichen Beiträge geteilt, die er jeweils mit kurzen Kommentaren versehen habe. Angesichts deren Inhalts lasse sich generell feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf beachtliche Resonanz gestossen wären. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängigen Strafverfolgungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinsichtlich Präsidentenbeleidigung seien zudem nicht offensichtlich haltlos. So habe er den türkischen Staatspräsidenten Erdogan als Mörder betitelt und eine Karikatur von ihm gepostet, die ihn unter einem Regenschirm mit der Aufschrift NATO in einem blutigen Kleid und mit einem blutverschmierten Messer in der Hand zeige. Schliesslich sei festzuhalten, dass gemäss türkischer Rechtslage in seinem Fall nicht mit einer unbedingten Haftstrafe beziehungsweise mit einem Strafvollzug zu rechnen sei. Bezüglich seiner knappen Ausführungen, wonach er Deist und bisexuell sei, mache er keine Verfolgungsmassnahmen geltend. Des Weiteren herrsche in der laizistischen Republik Türkei Religions- und Gewissensfreiheit und seine bisexuelle Orientierung sei kein Straftatbestand. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden Beweismittel aus türkischen Strafverfahren über einen relevanten Beweiswert verfügen, sofern sie im Zusammenhang mit schlüssigen Fluchtvorbringen vorgebracht würden. Dabei sei zusätzlich die Form und Qualität der Beweismittel zu beachten. Vorliegend würden 27 Dokumente aus den türkischen Strafermittlungen und verschiedene Screenshots aus dem UYAP sowie Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts in guter Qualität mit sämtlichen Sicherheitsmerkmalen vorliegen. Die Vorbringen seien zudem schlüssig und nachvollziehbar, ohne dass die Vorinstanz Vorbehalte bezüglich der Glaubhaftigkeit vorbringe. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei wegen einer «Straftat im Namen einer bewaffneten Terrororganisation» vorbestraft und somit nicht mehr Ersttäter. Wegen des Urteils aus dem Jahr 2012 habe er eine mehrjährige Freiheitsstrafe abgesessen. Nach seiner Ausreise seien wegen Posts vom (...) 2022 ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation ([...]) und wegen Posts vom (...) 2022 ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ([...]) eröffnet worden. Das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei bereits auf Gerichtsstufe angelangt und es sei ein Festnahmebefehl erlassen worden. In der Zwischenzeit sei zudem wegen Posts aus dem Jahr 2023 ein weiteres Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation ([...]) und ein Verfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation eröffnet oder in das bereits bestehende Verfahren (...) integriert worden. Die erst kürzlich erfolgten Verfahrensschritte sowie das neu eröffnete Strafverfahren würden auf ein anhaltend hohes Verfolgungsinteresse der türkischen Strafverfolgungsbehörden hinweisen. Aufgrund der mittlerweile erhobenen Anklage sei das statistische Risiko einer Verurteilung als erhöht einzustufen, zumal der Beschwerdeführer wegen eines schweren Terrorismus-Delikts mit politischer Komponente vorbestraft sei. Insbesondere würden Aufschübe der Verkündung der Urteile, bedingte Freiheitsstrafen oder der offene Strafvollzug durch die schwere Vorstrafe in allen Strafverfahren unwahrscheinlich erscheinen. Bereits vor seiner Inhaftierung 2009 sei er teilweise im Umfeld der BDP aktiv gewesen. Die Festnahme, Folter und Inhaftierung sei sodann 2009 anlässlich einer Demonstration erfolgt. Im Gefängnis habe er sich sehr stark gegen die Haftbedingungen und die erlittene Folter gewehrt und sei in einen Hungerstreik getreten. Nach seiner Freilassung 2012 habe er sich weiter für die HDP und als Schriftsteller und Musiker vormalig im Rahmen von kurdischen kulturellen Anlässen und Kursen engagiert. Er habe auch regelmässig an Veranstaltungen und Versammlungen der HDP teilgenommen und sich in den parteiinternen Strukturen in verschiedenen Räten engagiert und beispielsweise 2015 als Sprecher an einer Podiumsdiskussion zu kurdischer Literatur oder vielfach an öffentlichen Protestversammlungen teilgenommen. Bis zu dessen Verbot im Jahr 2016 sei er Präsident eines kurdischen Literaturvereins gewesen. Weiter habe er sich bereits im Gefängnis in den Jahren 2009 bis 2012 als Schriftsteller politisch zu betätigen begonnen, indem er die erlittene Folter in Roman-Form aufgearbeitet habe. Bis heute habe er mehrere Bücher veröffentlicht, welche jeweils eine künstlerische und eine politische Komponente aufweisen würden. Er sei kurdischer Autor, Lyriker und Musiker, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ein spezifisches Risikoprofil darstelle. Die Einschätzung des Gerichts zur Situation kurdischer Musiker in der Türkei lasse sich analog auch auf andere künstlerische Tätigkeiten anwenden (vgl. Urteil des BVGer D-1802/2020 vom 13. Juli 2023, E. 6.1). Schon im Jahr 2013 habe er zudem begonnen, sich in den sozialen Medien zu äussern. Auch in der Schweiz sei er in kurdischen Vereinen aktiv, nehme an politischen Kundgebungen, Demonstrationen und Festen oftmals in hervorgehobenere Position sichtbar teil und organisiere diese teilweise mit. Er äussere sich auch weiter in den sozialen Medien und werde deshalb bedroht. Hierzu würden mit der Beschwerde verschiedene Beiträge in den sozialen Medien, ein Referenzschreiben eines kurdischen Vereins sowie Fotos und Videos eingereicht, welche auch aus Beiträgen der kurdischen Nachrichtenagentur (...) stammen würden. Diese werde von der Türkei als verlängerter Arm der PKK (Kurmandschi Partiya Karkerên Kurdistanê) eingestuft und sei stark im Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden. Seine Beiträge in den sozialen Medien seien im Rahmen der politischen Debatte, welche auch abweichende Meinungen auszuhalten habe, zulässig und von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt, würden von der türkischen Justiz aber mit hoher Wahrscheinlichkeit als Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung und «Erniedrigung des türkischen Volkes» gewertet werden. Der Beschwerdeführer stamme zudem aus einer politisch sehr klar geprägten Familie. Sechs seiner Familienmitglieder seien als Kämpfer für die PKK gefallen. Je zwei (...) und zwei (...) seien wegen politischer Vorwürfe bereits im Gefängnis gewesen. Seine (...) sowie deren zwei (...) befänden sich im Moment aufgrund politischer Vorwürfe in Untersuchungshaft. Zwei seiner (...) seien aus politischen Gründen anerkannte Flüchtlinge. Sein (...) sei als PKK-Kämpfer bei einem völkerrechtswidrigen Giftgasangriff von der türkischen Armee getötet worden, was er gepostet habe. Zusammenfassend verfüge er über ein stark ausgeprägtes Risikoprofil. Seine subjektive Furcht sei aufgrund der aktuellen Situation in der Türkei auch in objektiver Hinsicht begründet. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente im Zusammenhang mit den in der Türkei (neu) erhobenen Strafverfahren zu den Akten (UYAP-Auszug zum Verfahren [...]; Forschungsbericht vom [...] 2023, Schreiben der Anti-Terrorismus-Abteilung vom [...] 2023, Schreiben der Anti-Terrorismus-Abteilung vom [...], Open Source-Forschungsbericht vom [...] 2023, Schreiben der Anti-Terrorismus-Abteilung [...] 2024, Schreiben der Anti-Terrorismus-Abteilung vom [...] 2024, Fusionsentscheidung vom [...] 2024; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom [...] 2024, Schreiben der Sicherheitsabteilung vom [...] 2024, Staatsanwaltschaftlicher Befragungsbericht vom [...] 2024, Antrag auf Untersuchungsgenehmigung vom [...] 2024, Antwort auf Genehmigungsantrag vom [...] 2024). Weiter reichte er diverse Dokumente zu seinen politischen Aktivitäten in der Türkei (Referenzschreiben der HDP zu den Aktivitäten 2015-2017, Fotos an einer politischen Veranstaltung im Jahr 2015, Zeitungsartikel aus einer Lokalzeitung von [...] vom [...] 2016 zur Schliessung kurdischer Vereine, UYAP Auszug zum Verein des Beschwerdeführers mit Schliessungsdatum [...] 2016, Bericht im kurdischen Sender [...] zu einer Veranstaltung über kurdische Literatur in [...] aus dem Jahr 2015, in dem er zu sehen ist, Screenshots von Beiträgen in den sozialen Medien vor der Ausreise) und der Schweiz (undatiertes Referenzschreiben des kurdischen Vereins [...], Berichte der Nachrichtenagenturen [...], [...] und des kurdischen TV-Senders [...] zu einer Veranstaltung am [...] 2024, in denen er zu sehen sei, diverse Videos von seinen Musikauftritten und Teilnahme an Protestveranstaltungen, darunter auch zwei [...]-Videos, auf denen er zu sehen sei, Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts, Screenshots von Drohungen auf Twitter gegen ihn und von seinem gesperrten Twitter-Konto) sowie ein persönliches Schreiben zu den Akten. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer sei nach seiner Haftentlassung im Jahr 2012 aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Heimat - wie der Teilnahme an Demonstrationen und HDP-Versammlungen oder der Veröffentlichung seiner beiden (...)bände - nie in den Fokus der türkischen Behörden gerückt. Die neu auf Beschwerdestufe eingereichten Zeitungsartikel und Fotos, die ihn auf einer Veranstaltung im Jahr 2015 - sieben Jahre vor seiner Ausreise - zeigen würden, würden daran nichts ändern. Auch die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz seien von niederschwelliger Natur. An dieser Einschätzung würden auch die neu eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal er keine exponierte Rolle einnehme. Ausserdem sei er nicht aufgrund seines langjährigen politischen Engagements für die BDP und die HDP oder seines literarischen Schaffens in den Fokus der türkischen Behörden geraten, sondern wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien. Gemäss der Beweislage laufe gegen den Beschwerdeführer nun ein drittes Verfahren wegen Terrorpropaganda, wofür ein Haftbefehl ausgestellt worden sein solle (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom [...] 2024 und Vereinigungsbeschluss vom [...] 2024 betreffend Terrorpropaganda). Die bislang eingereichten Beweismittel würden ausschliesslich aus den Ermittlungsphasen der drei Strafverfahren stammen. Dies gelte auch weiterhin hinsichtlich der Strafakten betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung, das sich angeblich in der Prozessphase befinden solle. Die Akten seien ferner unvollständig. Weiter scheine die Vorgehensweise und der Aufwand der türkischen Behörden fraglich, die unmittelbar nach der legalen Ausreise des Beschwerdeführers Verfahren gegen ihn eingeleitet haben sollten, obwohl er bereits seit 2013 auf sozialen Medien aktiv sei. Auffällig sei ausserdem, dass auf dem UYAP-Auszug, den er am 27. April 2023 über seine Rechtsvertretung eingereicht habe, keines der geltend gemachten Strafverfahren aufgelistet sei. Stattdessen seien dort mehrere abgeschlossene Verfahren vermerkt, bei denen der Beschwerdeführer überwiegend die Rolle des Klägers (Türk.: Davaci) innegehabt habe. Im Gegensatz dazu würden auf dem mit der Beschwerde eingereichten UYAP-Auszug zahlreiche wesentliche Angaben fehlen, wie fehlende Eröffnungsdaten, Verfahrensstatus, Abrufdatum, Parteirolle und Name des Beschwerdeführers. Es sei daher nicht erstellt, ob dieser Auszug tatsächlich vom Beschwerdeführer stamme. Die im angefochtenen Asylentscheid gemachten Ausführungen zum Strafmass würden sich in erster Linie auf Straftatbestände im Zusammenhang mit Beleidigung des Staatspräsidenten oder Beleidigung der türkischen Nation beziehen. Bei Delikten im Zusammenhang mit als terroristisch eingestuften Aktivitäten würden zwar grundsätzlich strengere Strafmassnahmen gelten. Doch auch in Hinblick auf das Delikt Terrorpropaganda komme es durchaus vor, dass lediglich Bewährungsstrafen ausgesprochen würden, da auch in solchen Fällen Urteile zu Haftstrafen von unter zwei Jahren gefällt würden. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, in den laufenden Strafverfahren hätten sich weitere Neuigkeiten ergeben, welche durch die mit der Replik neu eingereichten Beweismittel untermauert würden. Es würden somit mittlerweile zwei Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, ein Gerichtsverfahren wegen öffentlicher Beleidigung der türkischen Nation sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn laufen. Er bestreite nicht, dass er vor seiner Ausreise das Interesse der türkischen Behörden nicht auf sich gezogen habe und keine Vorverfolgung glaubhaft machen könne. Er mache vielmehr eine aktuelle Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel zu seinen politischen Aktivitäten nur unzureichend gewürdigt. Er sei nicht nur einer von vielen Teilnehmenden, sondern stehe alleine oder mit mehreren Personen auf der Bühne. Zwar sei er nicht allein aufgrund der politischen Tätigkeiten in der Schweiz flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet, wie die Vorinstanz schreibe. Aufgrund der Strafverfahren habe er aber bereits im Visier der türkischen Sicherheitsbehörden gestanden. Schliesslich sei dem erneut erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nochmals zu widersprechen. Und wenn die Vorinstanz mittels Standardformulierungen ausführe, er habe nicht mit einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen, entspreche dies nicht einer individuellen Prüfung des Risikoprofils. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer wiederum diverse Dokumente, inklusive digital generierter DeepL-Übersetzung, im Zusammenhang mit den in der Türkei erhobenen Strafverfahren zu den Akten und bat um deren amtliche Übersetzung (gemäss Beilagenverzeichnis: Anklageschrift vom [...] 2024 [{...}], Beschluss in sonstiger Sache vom [...] 2024, Haft- /Vorführbefehl vom [...] 2024; Anklageschrift vom [...] 2024 [...], Haft- /Vorführbefehl vom [...] 2024, Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom [...] 2024; Schreiben der provinzialen Polizeidienststelle vom [...] 2024, Schreiben der obersten Staatsanwaltschaft vom [...] 2024, Schreiben vom [...] 2024, Schreiben vom [...] 2024, Schreiben vom [...] 2024, Schreiben vom [...] 2024, Schreiben der Polizei vom [...] 2024, Dokument vom [...] 2024 [fehlt bei den Beilagen] und zwei UYAP-Auszüge in den Verfahren [...] beziehungsweise [...] [Präsidentenbeleidigung] und [...] beziehungsweise [...] [Beleidigung der Nation]). 4.5 Mit Eingabe vom 15. April 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, es seien aufgrund von Social Media-Beiträgen im (...) bis (...) 2024 zwei neue Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation und eines wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er einen Befragungsbericht vom (...) 2024, ein Schreiben der Polizei vom (...) 2024, einen Open Source-Forschungsbericht vom (...) 2024, ein Schreiben der Polizei vom (...) 2024, zwei Befragungsberichte vom (...) 2024, ein Schreiben der Polizei vom (...) 2024, einen Genehmigungsantrag vom (...) 2025 ([...]), einen undatierten Genehmigungsantrag ([...]), ein Gesprächsprotokoll vom (...) 2024, ein Schreiben der Polizei vom (...) 2024 ([...]), einen Antrag auf Erlass eines Haft- / Vorführbefehls vom (...) 2024, einen Genehmigungsantrag vom (...) 2024 ([...]), einen Beschluss in sonstiger Sache vom (...) 2024 und einen Haft- / Vorführbefehl vom (...) 2024 ([...]) (alles in Kopie, inklusive DeepL-Übersetzung) zu den Akten. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die betroffene Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein und die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.4 Personen, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe vor dem Verlassen seines Heimatstaates keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten, ist zutreffend. Zwar hat der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert, dass er zwischen den Jahren 2009 und 2012 in Haft und Misshandelt worden war. Nach seiner Haftentlassung konnte er jedoch bis im Jahr 2022 weitgehend unbehelligt in der Türkei leben, womit die erlittenen Nachteile zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell waren. Die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie die Behelligungen kurz vor der Ausreise sind flüchtlingsrechtlich nicht intensiv genug. 6.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Beschwerde und Replik einzig mit der Hängigkeit der Strafverfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung, Beleidigung der türkischen Nation und Propaganda für eine terroristische Organisation, die wegen seiner von der Schweiz aus veröffentlichten Posts in den sozialen Medien und wegen der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen nach der Ausreise eingeleitet worden seien. Dies ist im Folgenden zu prüfen. Dabei ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, zumal das SEM diese Frage offen gelassen hat. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesen-tlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Das SEM liess insbesondere die Frage, ob es sich bei den im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise in der Türkei geführten Verfahren um echte Verfahrensdokumente handle, angesichts der mangelnden Asylrelevanz offen und verzichtet auf eine Prüfung von objektiven Fälschungsmerkmalen. Damit wird auch die Frage der Glaubhaftigkeit der Ermittlungsverfahren in der Türkei insgesamt offengelassen. Das SEM gab dabei zu bedenken, dass die Beweismittel über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen würden, zumal sie nur als Kopien vorlägen, und somit leicht fälschbar seien, da öffentlich bekannt sei, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Dem wird in der Beschwerde entgegnet, es würden vorliegend zahlreiche Dokumente in guter Qualität mit sämtlichen Sicherheitsmerkmalen vorliegen. Auch werde ein Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts zu den Akten gereicht. Mit dem SEM ist einig zu gehen, dass die eingereichten Beweismittel nicht abschliessend auf ihre Echtheit geprüft werden können, zumal sie in Kopie eingereicht wurden. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts weisen aber jedenfalls die relevantesten Dokumente (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom [...] 2023, Verhandlungsprotokolle vom [...] und [...] 2024, Anklageschrift vom [...] und [...] 2024 sowie Vorführbefehle vom [...] und [...] 2024) keine Unstimmigkeiten auf, die auf eine Fälschung hinweisen würden. Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer gute Kenntnisse zu den jeweiligen Verfahren hat und diese auch mit seiner Tätigkeit in den sozialen Medien konkret in Verbindung setzen kann. Damit liegen insgesamt schlüssige Fluchtvorbringen vor. Die Dokumentation des Beschwerdeführers erweist sich denn auch als äusserst umfangreich und umfasst auch die Auszüge aus dem UYAP, wobei darin auch Sachverhalte bestätigt werden, die sich nahtlos in den Lebenslauf des Beschwerdeführers einfügen lassen, wie der Umstand, dass er mehrfach als Kläger auftrat oder die Schliessung des kurdischen Literaturvereins, welchen er präsidierte. Bezüglich des UYAP-Auszugs, den der Beschwerdeführer am 27. April 2023 eingereicht habe, hielt das SEM zwar fest, dass darauf keines der geltend gemachten Strafverfahren aufgelistet sei. Im Gegensatz dazu würden auf dem mit Beschwerde eingereichten UYAP-Auszug zudem zahlreiche wesentliche Angaben fehlen. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer daraufhin zwei weitere UYAP-Auszüge zu den Akten, auf welchen zwar nicht sein Name aufgeführt ist, jedoch die Verfahrensnummern aus dem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung der türkischen Nation. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Anhebung der Ermittlungsverfahren und der Ausreise lässt die Verfahren noch nicht per se als unglaubhaft erscheinen, zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise kulturell und politisch aktiv war und als Auslöser für die Ermittlungen seine Reaktion auf die Verhaftung der Präsidentin des türkischen (...)verbands im (...) 2022 angab, welche gemäss öffentlichen Quellen tatsächlich zu diesem Zeitpunkt verhaftet wurde (vgl. Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Menschenrechtsbeauftragte Amtsberg zum Prozess gegen [...]; [...]). Weiter wies das SEM auf Unklarheiten in Bezug auf den Stand der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hin. Zwar solle sich das Verfahren wegen Präsidentenbeleidung bereits in der Prozessphase befinden. Die Beweismittellage sei aber unvollständig. In der Vernehmlassung führte es weiter aus, die bislang eingereichten Beweismittel würden weiterhin ausschliesslich aus den Ermittlungsphasen der drei Strafverfahren stammen. Dies gelte auch weiterhin hinsichtlich der Strafakten betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung, das sich angeblich in der Prozessphase befinden solle. Diesbezüglich sieht sich das Gericht aber zur Bemerkung veranlasst an, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Vorinstanz zwei Verhandlungsprotokolle vom (...) 2024 und vom (...) 2024 eines Gerichts für leichtere Straftaten im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingereicht hat (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM Beweismittel 43 [Übersetzung in A45] und Beweismittel 44 [nicht übersetzt]). Das SEM unterliess im vorinstanzlichen Verfahren eine Prüfung dieser Dokumente. Aus diesen kann geschlossen werden, dass zumindest das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung auf gerichtlicher Stufe angelangt ist. 7.3 Insgesamt kommt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel die geltend gemachten Strafverfahren als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Somit ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei Strafverfahren wegen seiner Meinungsäusserungen in den sozialen Medien sowie exilpolitischer Aktivitäten gestützt auf die Straftatbestände der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs [Türk Ceza Kanunu, nachfolgend TCK]), der Beleidigung der türkischen Nation (Art. 301 TCK) und der Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG]) hängig sind. Auf die Frage nach deren Asylrelevanz ist nachfolgend einzugehen. 8. 8.1 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind nicht nur fingierte Terrorismusanklagen sondern auch übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Strafverfahren werden genutzt, um Regimegegner einzuschüchtern und mundtot zu machen. Die türkische Justiz ist sodann politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Die neuesten Protestwellen nach der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul am 19. März 2025 dürften nicht zu einer Entspannung dieser Situation beitragen. 8.2 Damit staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung), ist gemäss Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft kumulativ erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und das zuständige Strafgericht ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl. nachfolgend E. 8.4), dass dieser in der Folge durch dieses Strafgericht verurteilt wird (vgl. nachfolgend E. 8.5) und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hat, dass eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt (Abgrenzung zu rechtsstaatlich legitimer gemeinrechtlicher Strafverfolgung; vgl. E. nachfolgend 8.6) und dass die Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweist (vgl. nachfolgend E. 8.7). 8.3 Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten wird in Art. 299 TCK mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, wird die zu verhängende Strafe um ein Sechstel erhöht. Seit dem Amtsantritt von Recep Tayyip Erdo an als Staatspräsident im Jahr 2014 dürften gegen rund 200'000 Personen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sein. In etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle wurde in der Folge Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet. Die Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG wird gemäss der parallelen Bestimmung im türkischen Strafgesetzbuch (Art. 220 Abs. 8 TCK) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft, wobei sich die zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht, wenn die Straftat durch Presse und Rundfunk begangen wird. Ausgehend von der Gesamtzahl aller im letzten Jahr behandelten Ermittlungsverfahren im ATG-Kontext erfolgte demnach durchschnittlich in rund einem Fünftel der Fälle eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (vgl. a.a.O. E. 8.3). 8.4 Ein Schuldspruch erfolgte in den letzten Jahren in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren. Was die Verurteilungen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation anbelangt, ergibt sich ein ungefährer Anteil von Verurteilungen von rund einem Drittel im Verhältnis zur Gesamtzahl der hängigen Strafverfahren. Aus diesen statistischen Einschätzungen ergibt sich, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in den letzten Jahren in etwa 10 % aller Fälle (ein Drittel von "einem Viertel bis einem Drittel") zu einer Verurteilung der betroffenen Person führten. Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit (bzw. Möglichkeit) einer Verurteilung im Jahr 2023 etwas tiefer (ein Drittel von einem Fünftel). Diese rechnerischen Durchschnittswerte erreichen, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. a.a.O. E. 8.4). 8.5 Eine Strafverfolgung im Heimatstaat ist flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motive - faktisch meistens aufgrund der politischen Anschauungen - erfolgt. Rechtsstaatlich legitime Ahndung von Straftaten durch die Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden führt in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die Schweiz kennt Straftatbestände, die beleidigende oder beschimpfende Aussagen oder die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit unter Strafe stellen. Ob Handlungen oder Äusserungen von Asylsuchenden (insbesondere in den sozialen Medien) geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante, rechtsstaatlich illegitime Verfolgung auszulösen, ist im Einzelfall aufgrund aller aktenkundigen Umstände zu ermitteln (vgl. a.a.O E. 8.6). 8.6 Die verfügbaren Statistiken geben keine Auskunft über die Höhe der von den Gerichten verhängten Strafen und zur Frage, wie der zur Verfügung stehende Strafrahmen ausgeschöpft wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei den beiden interessierenden Delikten - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft werden und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig bedingt ausgesprochen werden. Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdo an und insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 stark gestiegene Anzahl von Anzeigen wegen Präsidentenbeleidigung und ATG-Delikten weist auf einen klaren politischen Hintergrund hin. Es wurde jedoch bereits dargelegt, dass bei einem hängigen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation die abstrakte statistische Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung sehr tief liegt. Dies dürfte im Zusammenhang mit Verfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation nicht anders liegen, zumal der Strafrahmen hier mit sechs Monaten bis zwei Jahren relativ tief liegt. Bereits diese Feststellung lässt darauf schliessen, dass die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden - bei allen berechtigten Vorbehalten mit Bezug auf ihre Unabhängigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Berechenbarkeit - die einzelnen Vorwürfe nicht undifferenziert und quasi automatisch aburteilen. Andernfalls wäre eine sehr viel höhere Rate von Verurteilungen zu erwarten. Diese Vermutung wird durch die beschriebene bisherige Strafpraxis der Gerichte bei Verurteilungen bekräftigt, namentlich durch das Aussprechen bedingter Freiheitsstrafen und das grosszügige Ausschöpfen der Möglichkeit, die Verkündung des Strafurteils aufzuschieben (HAGB-Entscheide) (vgl. a.a.O. E. 8.7.1 ff.). 8.7 Unter diesen Umständen gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die hier interessierenden Straftatbestände betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten. Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei Social Media-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die entsprechenden Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 f.). 9. Damit gilt es zu prüfen, ob sich vorliegend Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften. 9.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer einschlägig politisch vorbestraft ist, was denn auch weder vom SEM noch vom Gericht bezweifelt wird. Von 2009 bis 2012 ist er nach der Teilnahme an von der BDP organisierten Protesten im (...) Gefängnis inhaftiert worden. Mit Urteil vom (...) 2012 (nach Berufung bestätigt im Jahr 2016) wurde er wegen Propaganda, Begehung von Straftaten und Widerstand gegen die Staatsgewalt im Namen der terroristischen Organisation PKK/Kongra-Gel zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM: Rechtskraftmitteilung vom [...] 2013 Beweismittel 7 und Abschlusserklärung vom [...] 2016 Beweismittel 31 [Übersetzung in A45 als Beweismittel 7 und 7.1] sowie Beweismittel 6 [nicht übersetzt]). Bei der Inhaftierung wurde er schweren physischen und auch psychischen Übergriffen ausgesetzt. Er hat sich gegen die Behandlung in der Haft mehrfach gewehrt und ist (...) erfolglos in den Hungerstreik getreten. Seine Niederschriften der Hafterlebnisse wurden von den Sicherheitsbehörden offenbar als so brisant eingestuft, dass sie bei der Haftentlassung konfisziert wurden. Gegen die Beschlagnahmung hat sich der Beschwerdeführer wiederum mehrmals bei den Behörden beschwert und ist auch anwaltlich vorgegangen. Diese Ereignisse als abgeschlossenes Unrecht zu qualifizieren, welches keinen Einfluss auf die aktuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers hat, wie es die Vorinstanz in seiner Verfügung erwägt, wird der Sache nicht gerecht. Vielmehr ist der Beschwerdeführer damit einschlägig vorbestraft, was bei der Beurteilung einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im Zusammenhang mit hängigen Strafverfahren durchaus relevant ist. 9.2 Zwar hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung keinen weiteren asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war. Dies dürfte auch für die dargelegten Massnahmen in der Zeit vor seiner Ausreise gelten (Angriff auf das Haus des Freundes, Hausdurchsuchung beim Bruder, Mitnahme wegen des Buches). Zum Zeitpunkt der Ausreise hat es eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers denn, wie oben ausgeführt, auch zu Recht verneint. Dennoch war der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Haftentlassung über Jahre hinweg stets politisch, wenn auch nur niederschwellig, aktiv. Von 2013 bis 2017 hat er in der Grossstadtverwaltung von (...) für die HDP gearbeitet und dabei auf Gemeindeebene auch Sprachunterricht in Kurdisch erteilt. Er hat auch politische und akademische Ausbildungen absolviert, zuletzt bei der DBP, und an kulturellen Versammlungen und Protesten der HDP teilgenommen. Dieses Engagement des Beschwerdeführers wird im mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben der HDP zu seinen Aktivitäten in den Jahren 2015 bis 2017 bestätigt. Eine Mitgliedschaft in einer Partei hat er bewusst nicht angestrebt, um weitere Probleme zu vermeiden. Im Jahr 2013 haben gemäss seinen Angaben auch seine Aktivitäten in den sozialen Medien begonnen. Zwar machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren hierzu keine weiteren Angaben, reichte aber als Beweismittel Beiträge aus den sozialen Medien, welche aus seiner Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei stammen würden, zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM Beweismittel 11/12 und Beweismittel 21 zur Beschwerde). Als er im Jahr 2017 wie alle anderen per Dekret entlassen worden ist, hat er sich, gemäss den eingereichten Beweismitteln, gerichtlich gegen diese Entlassung gewehrt. Insgesamt ist damit von zwar nur niederschwelligen aber konstanten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers über mehrere Jahre hinweg auszugehen. 9.3 Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer auch als Autor kulturell betätigt. Seine Schriften haben dabei relevante politische Inhalte. Im Jahr 2014 und damit relativ kurz nach der Haftentlassung hat er sein erstes (...)buch mit dem Titel «(...)» veröffentlicht. Darin berichtet er über seine Haftzeit und seinen als Märtyrer gefallenen (...). Im Jahr 2015 nahm er an einer Veranstaltung über kurdische Literatur in (...) und ist dabei in einem Bericht des kurdischen Senders F.________ zu sehen. Im Jahr 2016 wurde der kurdische Literatur- und Kulturverein geschlossen, welchen der Beschwerdeführer präsidiert hatte. Die Schliessung wurde gemäss den eingereichten Beweismitteln in UYAP explizit vermerkt. Im Jahr 2022 veröffentlichte der Beschwerdeführer ein weiteres (...)buch in kurdischer Sprache mit dem Titel «(...)». In diesem Buch thematisiert er seine getöteten Freundinnen und seinen als Märtyrer gefallenen (...) C._______ sowie Abdullah Öcalan, die Guerilla-Frauen und die kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG. Auf dieses Buch wurde er gemäss seinen Angaben bei der Mitnahme vor der Ausreise auch angesprochen. Zwar führte das SEM diesbezüglich in seiner Verfügung aus, bei diesen Vorkommnissen handle es sich um eine reine Parteibehauptung, nannte aber keine konkreten Unglaubhaftigkeitselemente, während der Beschwerdeführer die Mitnahme realitätsnah schildern konnte. Der Beschwerdeführer hat zudem bei seiner Arbeit bei der Gemeindeverwaltung der HDP Saiteninstrument-Kurse erteilt und vor der Ausreise zuletzt als Musiker gearbeitet und am Konservatorium studiert. In der Beschwerde wird denn auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kurdischen Musikern verwiesen, deren Situation in der Türkei von Repressalien geprägt sein kann, wobei es schon zu strafrechtlicher Verfolgung regierungskritischer Personen bloss aufgrund des Vortragens ihrer Lieder in kurdischer Sprache kommen kann (vgl. Urteil des BVGer D-1802/2020 vom 13. Juli 2023, E. 6.1). 9.4 In der Beschwerde wird weiter auf das familiäre politische Umfeld des Beschwerdeführers hingewiesen. Innerhalb seiner Familie seien insgesamt sechs Personen als Kämpfer der PKK gefallen und diverse Verwandte inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer kann diese Verwandten namentlich aufzählen und detailliert über sie Auskunft geben (vgl. A37 F59). Dass er nicht einfach pauschal von weiteren Verwandten spricht, ist als weiterer Hinweis für seine persönliche Betroffenheit durch die politischen Tätigkeiten seiner Familie zu werten. Insbesondere sind dabei die beiden (...) des Beschwerdeführers hervorzuheben. C._______ ist im Jahr 2022 noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers umgekommen. Der Beschwerdeführer hat dies in seinem Buch aus dem gleichen Jahr thematisiert (vgl. A37 F14, F59 und F61). Zudem stehen seine Posts in den sozialen Medien vom (...) 2022 und (...) 2023 in Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod seines (...). So habe er einige Monate nach dessen Tod, als er schon in der Schweiz gewesen sei, aufgrund von Aussagen der Präsidentin des türkischen (...)verbands, welche kurz zuvor verhaftet worden sei, über einen Angriff mit chemischen Waffen im Nordirak Posts verbreitet, dass auch im Falle seines (...) chemische Waffen eingesetzt worden sein könnten. Diese Posts tauchen auch in den Ermittlungsakten auf. Allerdings sind sie eher allgemein formuliert und der (...) wird nicht genannt: «Der türkische bürgerliche kolonialistische Staat setzt chemische Bomben gegen die Guerilla ein» (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM Beweismittel 19 [Beilage: Open Source-Bericht] und Beweismittel 18 [beide übersetzt in A43]). Zudem ist ein weiterer (...) (D.________) des Beschwerdeführers als Kämpfer umgekommen, nachdem er lange Zeit im Gefängnis gewesen sei. Der Beschwerdeführer veranstaltete deshalb zusammen mit anderen Personen im kurdischen Zentrum einen Gedenkanlass (vgl. A37 F5 ff. und F59). Die Beiträge, welche der Beschwerdeführer in den sozialen Medien veröffentlicht hat, stehen damit in einer direkten Verbindung zu konkreten Ereignissen in seinem familiären Umfeld. Es handelt sich nicht um pauschale Äusserungen oder Anschuldigungen an die türkischen Behörden oder den Präsidenten. 9.5 Der Beschwerdeführer setzte seine prokurdischen kulturellen und politischen Aktivitäten auch in der Schweiz fort. Dies belegen zahlreiche Video- und Fotoeingaben, die er auf Beschwerdeebene zu den Akten reichte. Darauf ist er immer wieder an politischen Veranstaltungen zu sehen, wo er als Musiker besonders ins Auge sticht. Verschiedene dieser Videos und Bilder seien in Beiträgen von einschlägigen kurdischen Nachrichtenagenturen wie (...) sowie des kurdischen TV-Senders (...) gezeigt worden. 9.6 Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei nicht nur ein Verfahren wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien geführt wird. Zurzeit sind vielmehr zahlreiche Verfahren hängig. Wegen der Posts vom (...) 2022 wird ein Verfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation ([...]), wegen der Posts vom (...) 2022 ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ([...]) und wegen der Posts aus dem Jahr 2023 ein Verfahren wegen Terrorpropaganda ([...]) und allenfalls ein neues Verfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation geführt oder letzteres wurde in das bereits bestehende diesbezügliche Verfahren (...) integriert (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Gemäss den im April 2025 neu zu den Akten gereichten Beweismitteln wurden zudem im Jahr 2024 wegen Posts aus jenem Jahr drei weitere Verfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation und des Präsidenten gegen den Beschwerdeführer eröffnet ([...], [...], [...], [...]). In den Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung drohen dem Beschwerdeführer eine Strafe von bis zu fünf Jahren. Im Verfahren wegen Propaganda nach Terrorgesetz, drohen Strafen von bis zu drei Jahren. Beleidigung der türkischen Nation wird mit einer Strafe bis zwei Jahren bedroht. Im ersten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 eingereicht, welche einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme vom (...) 2023 erwähnt, der vom Beschwerdeführer allerdings nicht zu den Akten gereicht wurde (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM Beweismittel 37). Mit der Replik wurden zwei friedensrichterliche Vorführbefehle zwecks Einvernahme vom (...) 2024 und vom (...) 2024 in den Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung der türkischen Nation eingereicht. Auch im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung aus dem Jahr 2024 wurde ein friedensrichterlicher Vorführbefehl zwecks Einvernahme vom (...) 2024 erlassen. Zudem wurden im ersten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung bereits im vorinstanzlichen Verfahren zwei strafgerichtliche Verhandlungsprotokolle vom (...) und (...) 2024 eingereicht (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM Beweismittel 43 und 44). Somit ist davon auszugehen, dass mindestens dieses Verfahren auf gerichtlicher Stufe angelangt sein dürfte, wobei, wie bereits erwähnt, in den letzten Jahren in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass in diesem Verfahren im Open Source-Forschungsbericht vom (...) 2023 auch das Buch zu sehen ist, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2022 veröffentlicht hat (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM Beweismittel 41). 9.7 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine seit vielen Jahren kulturell und politisch aktive und regimekritische Person, die mit einer dreijährigen Haft aus politischen Gründen bereits eine intensive Vorverfolgung erlitten hat und gegen die mehrere verschiedene Verfahren anhängig gemacht wurden, wobei zum Teil bereits Anklage erhoben worden ist. Verschiedene nahe Familienmitglieder waren sodann Mitglied der PKK. Entgegen den Ausführungen des SEM vereint der Beschwerdeführer damit verschiedene, insbesondere mit der Verurteilung aus politischen Gründen auch gewichtige Risikofaktoren auf sich, die einen individuellen Politmalus im Rahmen der hängigen Strafverfahren als überwiegend wahrscheinlich und damit eine Furcht vor einer übermässigen Haftstrafe beziehungsweise Misshandlungen durch die türkischen Behörden aufgrund seiner politischen Haltung als objektiv begründet erscheinen lassen. Dabei ist nicht zuletzt besonders auf die erlittene Vorverfolgung in Form von Haft und Misshandlungen zu verweisen, die die Furcht vor zukünftiger Verfolgung auch subjektiv als ausgeprägt erscheinen lässt. Angesichts dessen können die Erwägungen des SEM nicht gestützt werden, wonach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit weiteren einschneidenden strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer oder der Verhängung einer mit einem Politmalus behafteten Strafe zu rechnen sei. 9.8 Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob die Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien geeignet wären, eine legitime Strafverfolgung zu begründen. Eine legitime Strafverfolgung ist nämlich ohnehin nicht gegeben, wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (vgl. zum sogenannten Politmalus BVGE 2020 VI/4 E. 6.2 m.H.a. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). Angesichts dieser Erwägungen gehen auch die Ausführungen der Vorinstanz zum rechtsmissbräuchlichen Charakter des Vorgehens des Beschwerdeführers ins Leere.
10. Nachdem die massgeblichen Verfolgungshandlungen vom türkischen Staat ausgehen, ist das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative für das gesamte Staatsgebiet zu verneinen.
11. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, da die Strafverfahren erst nach seiner Ausreise erhoben wurden und auf seinen Aktivitäten in den sozialen Medien in der Schweiz beruhen. Damit bleibt die Gewährung von Asyl ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). 12. 12.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 12.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
15. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: