Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 9. August 2024 stellte das SEM fest, dass der Gesuch- steller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 12. September 2024 erhob der Gesuchsteller – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anord- nung des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- verbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2024 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers ein. E. Mit Urteil D-5739/2024vom 19. Juni 2025 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde gut und wies das SEM an, den Gesuchsteller als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Dispositivziffern 1 und 2). Es erhob keine Verfahrenskosten (Dispositivziffer 3) und wies das SEM an, dem Ge- suchsteller für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.– auszurichten (Dispositivzif- fer 4). Hinsichtlich der Dispositivziffer 4 hielt das Gericht fest, dass die notwendi- gen Parteikosten in Ermangelung einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen gewesen seien (vgl. Urteil vom 19. Juni 2025 E. 15). F. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller beim Bundesver- waltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, die Dispositiv-
D-4775/2025 Seite 3 ziffer 4 des Urteils D-5739/2024 vom 19. Juni 2025 sei aufzuheben und im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die Parteientschädi- gung unter Berücksichtigung der Kostennote vom 14. November 2024 neu zu bemessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Der Gesuchsteller berief sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen) und brachte vor, die im betreffenden Beschwerdeverfahren mit der Replik vom
14. November 2024 eingereichte Kostennote sei bei der Bemessung der Parteientschädigung im infrage stehenden Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts unberücksichtigt geblieben.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.) Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen in Re- vision (Art. 45 VGG).
E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisions- grund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt
D-4775/2025 Seite 4 wird. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.3 Vorliegend verlangt der Gesuchsteller die Revision im Entschädigungs- punkt (Dispositivziffer 4 des Urteils D-5739/2024). Er beruft sich dabei auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG). Damit ist das Revisionsgesuch grundsätzlich hinreichend begründet. Nachdem die Eingabe vom 1. Juli 2025 auch innert der zu beachtenden Frist erfolgte (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG), ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht sei- nen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzu- führen ist.
E. 3.2 Der Gesuchsteller bringt zu Recht vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5739/2024 vom 19. Juni 2025 im Entschädigungs- punkt (Dispositivziffer 4) die von seinem Rechtsvertreter am 14. November 2024 eingereichte Kostennote nicht berücksichtigt. Den betreffenden Be- schwerdeakten ist zu entnehmen, dass mit der Replik vom 14. November 2024 eine detaillierte Kostennote gleichen Datums eingereicht wurde. Im Urteil vom 19. Juni 2025 wurde indessen festgehalten, es sei keine Kos- tennote vorgelegt worden, und die dem Gesuchsteller von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wurde folglich nicht gemäss der be- sagten Kostennote bemessen (vgl. Urteil D-5739/2024 E. 15). Damit fand eine im Zeitpunkt des Entscheids in den Akten liegende Tatsache (Kosten- note des Rechtsvertreters vom 14. November 2024) bei der Bemessung der Parteientschädigung versehentlich keine Berücksichtigung. Der ange- rufene Revisionsgrund ist zudem revisionsrechtlich erheblich, zumal die Parteientschädigung je nachdem, ob eine Kostennote eingereicht wird oder nicht, anders festgesetzt wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
D-4775/2025 Seite 5
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE]).
E. 3.3 Bei dieser Sachlage ist das auf den Entschädigungspunkt beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen. Die Dispositivziffer 4 im Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-5739/2024 vom 19. Juni 2025 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren, beschränkt auf den Entschädigungspunkt, wie- der aufzunehmen.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 bis 15 VGKE ist dem Ge- suchsteller im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren angesichts seines Obsiegens eine durch das SEM zu leistende Parteientschädigung zuzusprechen, für deren Berechnung die Kostennote vom 14. November 2024 relevant ist (Art. 14 Abs. 2 erster Satz VGKE). Die Kostennote ist hin- reichend detailliert, weshalb in dieser Sache abschliessend entschieden werden kann.
E. 4.2 In der Kostennote vom 14. November 2024 wurde der zeitliche Auf- wand mit 18 Stunden beziffert und es wurde ein Stundenansatz von Fr. 200.– geltend gemacht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass keine Mehrwertsteuerpflicht besteht. Der zeitliche Aufwand erscheint angemes- sen und der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Des Weiteren wurden Übersetzungskosten von Fr. 67.– aufgeführt und belegt. Der Betrag für weitere Auslagen (Porti, Kopien) von insgesamt Fr. 40.– erscheint angesichts der umfangreichen Beweismitteleingaben ebenfalls angemessen. Das in der Kostennote genannte Total von Fr. 3’707.– ist daher zuzusprechen. Zusätzlich ist der Aufwand für die nach- folgende Eingabe vom 15. April 2025 (weitere Beweismitteleingabe) zu be- rücksichtigen. Das SEM hat dem Gesuchsteller als Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren D-5739/2024 somit einen Betrag von insgesamt Fr. 4'000.– auszurichten.
E. 5.1 Angesichts des vorliegenden Endentscheides ist das Gesuch um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Entspre- chend des Ausgangs des Revisionsverfahrens sind keine Kosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb auch das im Revisionsgesuch ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegen- standslos ist.
D-4775/2025 Seite 6
E. 5.2 Der vertretene Gesuchsteller ist mit seinem Revisionsbegehren durch- gedrungen, weshalb ihm für die aus diesem Verfahren erwachsenen not- wendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Für das Revisionsverfahren wurde keine Kostennote zu den Akten ge- reicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be- stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungs- gericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der ge- nannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200– festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
D-4775/2025 Seite 7
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5739/2024 vom 19. Juni 2025 wird auf- gehoben und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich wieder aufgenom- men.
- Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfah- ren D-5739/2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä- digung von insgesamt Fr. 4’000.– auszurichten.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Für das Revisionsverfahren wird dem vertretenen Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 200.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4775/2025 Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5739/2024 vom 19. Juni 2025 [Dispositivziffer 4]) sowie Asyl und Wegweisung (Festsetzung Parteientschädigung) / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 9. August 2024 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 12. September 2024 erhob der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers ein. E. Mit Urteil D-5739/2024vom 19. Juni 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies das SEM an, den Gesuchsteller als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Dispositivziffern 1 und 2). Es erhob keine Verfahrenskosten (Dispositivziffer 3) und wies das SEM an, dem Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten (Dispositivziffer 4). Hinsichtlich der Dispositivziffer 4 hielt das Gericht fest, dass die notwendigen Parteikosten in Ermangelung einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen gewesen seien (vgl. Urteil vom 19. Juni 2025 E. 15). F. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, die Dispositiv-ziffer 4 des Urteils D-5739/2024 vom 19. Juni 2025 sei aufzuheben und im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote vom 14. November 2024 neu zu bemessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Gesuchsteller berief sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen) und brachte vor, die im betreffenden Beschwerdeverfahren mit der Replik vom 14. November 2024 eingereichte Kostennote sei bei der Bemessung der Parteientschädigung im infrage stehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unberücksichtigt geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.) Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.3 Vorliegend verlangt der Gesuchsteller die Revision im Entschädigungspunkt (Dispositivziffer 4 des Urteils D-5739/2024). Er beruft sich dabei auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG). Damit ist das Revisionsgesuch grundsätzlich hinreichend begründet. Nachdem die Eingabe vom 1. Juli 2025 auch innert der zu beachtenden Frist erfolgte (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG), ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist. 3.2 Der Gesuchsteller bringt zu Recht vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5739/2024 vom 19. Juni 2025 im Entschädigungspunkt (Dispositivziffer 4) die von seinem Rechtsvertreter am 14. November 2024 eingereichte Kostennote nicht berücksichtigt. Den betreffenden Beschwerdeakten ist zu entnehmen, dass mit der Replik vom 14. November 2024 eine detaillierte Kostennote gleichen Datums eingereicht wurde. Im Urteil vom 19. Juni 2025 wurde indessen festgehalten, es sei keine Kostennote vorgelegt worden, und die dem Gesuchsteller von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wurde folglich nicht gemäss der besagten Kostennote bemessen (vgl. Urteil D-5739/2024 E. 15). Damit fand eine im Zeitpunkt des Entscheids in den Akten liegende Tatsache (Kostennote des Rechtsvertreters vom 14. November 2024) bei der Bemessung der Parteientschädigung versehentlich keine Berücksichtigung. Der angerufene Revisionsgrund ist zudem revisionsrechtlich erheblich, zumal die Parteientschädigung je nachdem, ob eine Kostennote eingereicht wird oder nicht, anders festgesetzt wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). 3.3 Bei dieser Sachlage ist das auf den Entschädigungspunkt beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen. Die Dispositivziffer 4 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5739/2024 vom 19. Juni 2025 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren, beschränkt auf den Entschädigungspunkt, wieder aufzunehmen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 bis 15 VGKE ist dem Gesuchsteller im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren angesichts seines Obsiegens eine durch das SEM zu leistende Parteientschädigung zuzusprechen, für deren Berechnung die Kostennote vom 14. November 2024 relevant ist (Art. 14 Abs. 2 erster Satz VGKE). Die Kostennote ist hinreichend detailliert, weshalb in dieser Sache abschliessend entschieden werden kann. 4.2 In der Kostennote vom 14. November 2024 wurde der zeitliche Aufwand mit 18 Stunden beziffert und es wurde ein Stundenansatz von Fr. 200.- geltend gemacht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass keine Mehrwertsteuerpflicht besteht. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Des Weiteren wurden Übersetzungskosten von Fr. 67.- aufgeführt und belegt. Der Betrag für weitere Auslagen (Porti, Kopien) von insgesamt Fr. 40.- erscheint angesichts der umfangreichen Beweismitteleingaben ebenfalls angemessen. Das in der Kostennote genannte Total von Fr. 3'707.- ist daher zuzusprechen. Zusätzlich ist der Aufwand für die nachfolgende Eingabe vom 15. April 2025 (weitere Beweismitteleingabe) zu berücksichtigen. Das SEM hat dem Gesuchsteller als Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren D-5739/2024 somit einen Betrag von insgesamt Fr. 4'000.- auszurichten. 5. 5.1 Angesichts des vorliegenden Endentscheides ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Entsprechend des Ausgangs des Revisionsverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb auch das im Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist. 5.2 Der vertretene Gesuchsteller ist mit seinem Revisionsbegehren durchgedrungen, weshalb ihm für die aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Für das Revisionsverfahren wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5739/2024 vom 19. Juni 2025 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich wieder aufgenommen.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren D-5739/2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- auszurichten.
3. Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Für das Revisionsverfahren wird dem vertretenen Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 200.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: