Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu- folge am 24. September 2018 und reiste am 8. Oktober 2018 in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. Oktober 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 7. November 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei alevitischer Kurde und in B._______ (Provinz C._______) geboren. Nachdem das Heimatdorf von der Armee im Jahr 1997 zwangsgeräumt und in Brand gesteckt worden sei, sei seine Familie nach D._______ gezogen. Weil es dort für Aleviten ge- fährlich gewesen sei, sei er später nach E._______ gezogen, wo er die letzten sechs Jahre bis zu seiner Ausreise Ende September 2018 mit sei- ner Ehefrau und seinen drei Söhnen zusammengelebt habe. Er habe zu- letzt ein Café geführt. Zudem sei er Musiker und sowohl im eigenen Café wie auch an anderen Orten immer wieder als Sänger mit kurdischen Lie- dern und als Saiteninstrument-Spieler aufgetreten. Im Jahr 2005 sei er in C._______ wegen eines von ihm und seinen Kolle- gen komponierten Musikstücks verhaftet worden. Es sei für sechs Monate inhaftiert und wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» an- geklagt worden. Im Jahr 2009 sei er deswegen zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Das Kassationsgericht habe seine dagegen gerichtete Beschwerde im Jahr 2011 abgewiesen. Er sei 2011 verhaftet und für ca. 18 bis 19 Monate im Gefängnis gewesen. Wegen einer Gesetzesrevision sei er frühzeitig entlassen worden und habe noch ein Jahr lang bis im Jahr 2013 – anfangs täglich, später nur noch einmal pro Woche – Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 2014 sei gegen ihn wegen eines für die Wahlen komponierten Mu- sikstücks in E._______ wiederum ein Verfahren eröffnet worden. Im Jahr 2016 sei er deswegen zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und acht Mo- naten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er eine Beschwerde er- hoben, die beim Kassationsgericht immer noch hängig sei. Fünf bis sechs Monate später im Jahr 2014 sei sein Café in der Nacht ge- stürmt worden. Er sei dabei festgenommen und entführt worden, wisse aber nicht, ob von der Polizei oder von der Gendarmerie. Er sei in einem Fahrzeug an einen unbekannten Ort gebracht und mehrere Tage festge- halten und schwer gefoltert worden. Unter anderem sei ihm sein linker
D-1802/2020 Seite 3 Ringfinger, der für das Spielen des Saiteninstrumentes sehr wichtig sei, gebrochen worden. Auch seine Nase sei gebrochen worden und er habe einen Gehörschaden erlitten und durch die Schläge einige Zähne verloren. Schliesslich sei er in einem Wald ausgesetzt worden. Er habe drei Monate in einem Spital verbracht, wo sein Finger mehrere Male operiert worden sei. Er habe das Saiteninstrument danach etwa eineinhalb Jahre lang nicht mehr spielen können. Er sei nach dem Spitalaufenthalt zu einem Polizei- posten gegangen und habe von dem Vorfall erzählt, die Polizei habe jedoch nichts unternommen. Im Jahr 2017 habe er mit seiner Musikgruppe erneut ein Musikstück für die Wahlen komponiert, in welchem der damalige (…) der HDP (Halkların De- mokratik Partisi) vorgekommen sei. Bei einer Aufführung in E._______ seien er und seine Gruppe auf der Bühne verhaftet und dann während vier Tagen festgehalten und verhört worden. Während dieser Haft sei es ihm vor allem wegen seiner Zöliakie sehr schlecht gegangen; später habe er sich deswegen in Spitalpflege begeben müssen. Im Juni 2017 sei sein Haus in einer Nacht von den Behörden gestürmt worden. Sein jüngster Sohn habe deswegen zwei Monate lang psychiatri- sche Unterstützung gebraucht. Wegen der Repressalien habe er sich von seiner Frau pro forma scheiden lassen, um sie und die Kinder zu schützen. Sie hätten aber weiterhin zusammengelebt. Zunächst habe er gehofft, seine Verurteilung würde im Rahmen des im Jahr 2017 in der Türkei an- stehenden Amnestiegesetzes aufgehoben. Als die Scheidung Anfang 2018 geregelt gewesen sei und er im September 2018 erfahren habe, dass sein Verfahren nicht unter das Amnestiegesetz falle, sei er schliesslich illegal ausgereist. Er befürchte, bei einem erneuten Gefängnisaufenthalt an den Folgen seiner Krankheit zu sterben. Nach der Ausreise sei die Polizei im November 2018 zu seiner Ex-Ehefrau gekommen und habe nach seinem Aufenthaltsort gefragt. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie ein Bestäti- gungsschreiben der Staatsanwaltschaft E._______ vom 4. Oktober 2018 ein, gemäss welchem ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. B. B.a Nachdem eine interne Dokumentenprüfung vom 5. Februar 2019 Zwei- fel an der Authentizität des Schreibens ergeben hatte, ersuchte das SEM den Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 darum, genauere Angaben zu machen und weitere verfahrensrelevante Unterlagen einzureichen.
D-1802/2020 Seite 4 B.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. März 2019 nach und reichte verschiedene medizinische Unterlagen be- treffend seine Zöliakie sowie eine Kopie des Scheidungsurteils vom
1. März 2018 zu den Akten. B.c Am 17. Juli 2019 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Ankara um nähere Abklärungen zum Beschwerdeführer beziehungsweise zu ihn betreffenden hängigen und abgeschlossenen Verfahren. Die Aus- kunft der Botschaft datiert vom 4. Dezember 2019. Gemäss dieser Aus- kunft wurde der Beschwerdeführer in der Türkei wegen vorsätzlicher Tö- tung zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und vom 1.Oktober 2005 bis zum 2. Oktober 2006 in Gewahrsam genommen. Der Schuldspruch sei mit Urteil vom 9. Februar 2011 vom Kassationshof bestätigt worden. Es bestehe keine Reststrafe mehr. Im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers sei kein Verfahren bezüglich Unterstüt- zung und Beherbergung einer Terrororganisation eröffnet worden. Zudem handle es sich bei dem eingereichten Dokument der Staatsanwaltschaft um eine Fälschung. Schliesslich seien keine weiteren Ermittlungen oder Verfahren gegen ihn hängig. Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungs- ergebnissen. B.d Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21. Januar 2020. Er sei von den türkischen Behörden der Propaganda und Unterstützung einer Terrororganisation beschuldigt worden. Er gehe davon aus, dass das Verfahren gegen ihn noch hängig sei. Er sei ungefähr ein Jahr lang im Ge- fängnis gewesen, die «vorsätzliche Tötung» sei ihm jedoch angehängt wor- den. Diesbezüglich machte er geltend, dass man ihn zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt hätte, wenn seine Schuld tatsächlich bewiesen worden wäre. Das staatsanwaltliche Schreiben sei echt. Er werde in der Türkei tat- sächlich wegen Propaganda und Unterstützung des Terrorismus gesucht. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 - eröffnet am 28. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnt sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 30. März 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben. Er
D-1802/2020 Seite 5 beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. D.b Als neue Beweismittel reichte er Ausdrucke von Auszügen aus türki- schen Gesetzen (Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz), einen USB-Stick mit Videoaufnahmen und Fotoausdrucke, beides von kurdischen Feierlich- keiten und Veranstaltungen, sowie eine Fürsorgebestätigung ein. E. Mit Schreiben vom 31. März 2020 bestätigte die damals zuständige Instruk- tionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Am 3. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft im «(…) der Kurden/innen (…) ([…])» vom 27. März 2020 ein. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbei- ständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem forderte sie die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die interne Dokumentenanalyse zu gewähren. G.b Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer Einsicht in die interne Dokumentenanalyse, indem es verschiedene formelle und inhaltliche Auffälligkeiten des Bestätigungsschreibens auf- führte und zusammenfasste. Der Aufbau des Schreibens könnte grund- sätzlich mit einem Original vereinbar sein, jedoch überwögen die inhaltli- chen Abweichungen. Es sei daher im Rahmen der Botschaftsanfrage einer vertieften Analyse unterzogen worden. Die Botschaftsabklärung habe er- geben, dass es sich bei dem Schreiben um eine Totalfälschung handle.
D-1802/2020 Seite 6 G.c In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2020 nahm der Beschwerdefüh- rer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zu den von der Vorinstanz be- mängelten formellen Punkten (in Bezug auf die ausstellende Behörde) und inhaltlichen Punkten (Prozessablauf des türkischen Strafverfahrens) und legte Ausdrucke von Internetauftritten der Staatsanwaltschaft E._______ bei. H. H.a Mit Eingaben vom 28. Dezember 2020, 22. März 2021, 3. Mai 2021 und 27. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine frühere Wohnung in E._______ am 12. Dezember 2020 von Antiterrorein- heiten durchsucht worden sei. Es werde wegen Propaganda für die PKK gegen ihn ermittelt, wie er von seiner Ex-Ehefrau erfahren habe. Der von ihm zur Klärung der Vorwürfe beauftragte Anwalt in der Türkei habe sodann bestätigt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrorvereinigung laufe. Er sei von einer ihm nicht bekannten Person wegen politischer Äusserungen auf Facebook angezeigt worden. Die Oberstaatsanwaltschaft E._______ habe die Provinzkommandantur ange- wiesen, Nachforschungen auf Facebook und in seiner Wohnung zu tätigen. Es sei daraufhin am 18. Februar 2021 eine erneute Durchsuchung an sei- ner ehemaligen Adresse in der Türkei vorgenommen worden. Wegen sei- ner in der Schweiz fortgesetzten politischen Tätigkeit sei somit ein neues Verfahren gegen ihn angestrengt worden, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn und ihm drohe bei der Rückkehr eine mehrjährige Haftstrafe. H.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine An- waltsvollmacht, ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 5. März 2021, eine handschriftliche Anzeige vom 26. November 2020, ein Verneh- mungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft vom 27. November 2020, eine Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft an die Provinzkommandantur der Gendarmerie vom 21. Januar 2021, Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers, einen Beschluss des (…)gerichts für Strafsachen E._______ vom 30. Juni 2021 und einen Haftbefehl gleichen Datums sowie eine Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2021 ein. I. I.a Am 2. November 2021 wurde das SEM zu einem Schriftenwechsel ein- geladen. In diesem Rahmen zog die Vorinstanz die angefochtene Verfü- gung am 14. Dezember 2021 teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispo- sitiv-Ziffern 1 und 4 auf und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wurde ihm
D-1802/2020 Seite 7 kein Asyl gewährt, sondern die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erteilt. I.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass die in der Beschwerde eventualiter gestellten Rechtsbegehren betref- fend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme gegenstandslos geworden seien. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er an der Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt festhalte oder einen Rückzug erwäge. I.c Der Beschwerdeführer liess am 5. Januar 2022 über seinen Rechtsver- treter mitteilen, dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Die Be- schwerde habe gezeigt, dass er seit Ende der Schulzeit in der Türkei als politischer Liedermacher aktiv und daher schon mehrfach der Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Insofern stelle das neue Gerichtsverfahren bloss den jüngsten Beweis dafür dar, dass er aus politischen Gründen auf dem Radar der Strafverfolgungsbehörden stehe. J. Bereits am 31. Mai 2021 waren die Ex-Ehefrau und die drei Söhne des Beschwerdeführers in die Schweiz gelangt und hatten hier um Asyl ersucht. Das SEM hatte diese Asylgesuche mit Verfügung vom 12. November 2021 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug ange- ordnet. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-5434/2021 vom 9. Juni 2022 – soweit die Ex-Ehe- frau und die beiden jüngeren Söhne betreffend – gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit den Sohn F._______ betreffend wurde die Beschwerde als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben, nachdem die Vorinstanz diesem im Rahmen des Schriftenwechsels am 24. August 2022 aufgrund subjektiver Nachflucht- gründe wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihn vorläufig aufgenommen hatte. Mit Verfügung vom 23. September 2022 wurden die Ex-Ehefrau und die beiden jüngeren Söhne in die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen und ebenfalls vorläufig aufgenommen. K. Die Zuständigkeit für die Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens wurde per 1. Januar 2022 aus organisatorischen Gründen auf Richter Thomas Segessenmann übertragen.
D-1802/2020 Seite 8
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorliegend hat das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfü- gung vom 26. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung aufgehoben, und den Beschwerde- führer gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachflucht- gründe wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit sind die Beschwerdeanträge auf Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme als gegenstandslos zu betrachten.
D-1802/2020 Seite 9 Gegenstand des Verfahrens ist demnach aktuell lediglich noch die Gewäh- rung von Asyl nach Art. 2 AsylG, mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer aus Gründen, die im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland be- standen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft erfüllt. Nachfolgend ist demnach nur noch auf Vorbringen einzuge- hen, die grundsätzlich geeignet sind, einen Asylanspruch zu begründen, das heisst auf vor dem Verlassen der Türkei bestandene und bis heute andauernde Fluchtgründe. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 bean- tragt, es sei im Falle des Festhaltens am Asylpunkt ein weiterer Schriften- wechsel durchzuführen. Dafür sieht das Bundesverwaltungsgericht ange- sichts nachstehender Ausführungen keine Veranlassung.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftma- chung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweis- mass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Aussagen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
D-1802/2020 Seite 10 wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 5.1 Das SEM erachtete es wegen des Vorliegens untauglicher Beweismit- tel als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Darbietun- gen kurdischer Musik Misshandlungen und Folter durch die türkischen Be- hörden erfahren habe und ihm wegen der erlebten Misshandlungen erneut Inhaftierung drohe. Die interne Dokumentenanalyse und die Botschaftsan- frage hätten ergeben, dass es sich beim eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft um eine Fälschung handle. Zudem habe die Bot- schaftsabklärung erbracht, dass zwar im Jahr 2011 ein Urteil gegen den Beschwerdeführer gefällt worden sei, allerdings nicht wie behauptet wegen des Vorwurfs der Propagandatätigkeit, sondern wegen vorsätzlicher Tö- tung. Dieses Verfahren sei bereits abgeschlossen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach ihm die Tat ange- hängt worden sei, seien nicht geeignet, die schwerwiegenden Ungereimt- heiten auszuräumen.
Gemäss dem Bericht der Schweizer Vertretung seien auch entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine Ermittlungen oder Verfahren gegen ihn hängig. Er habe die markanten Differenzen zwischen seinen Vorbringen und dem Resultat der Botschaftsabklärung nicht erklären kön- nen. Auch sei es abgesehen von der Frage der Echtheit des Schreibens der Staatsanwaltschaft erstaunlich, dass er gemäss dem Wortlaut dieses Schreibens seiner Unterschriftspflicht nicht nachgekommen sei, obwohl er diesfalls aufgrund seiner Zöliakie die Gefährdung seiner Gesundheit bei Festnahme und Gefängnisaufenthalt riskiert hätte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er keine asylrelevante Verfolgung erlebt habe und ihm diese auch nicht drohe, auch wenn in den Erzählungen gewisse Realkennzeichen erkennbar seien. Die Erzählungen über Situati- onen, welche Realkennzeichen beinhalteten, müssten jedoch einen ande- ren Hintergrund als die dargelegten Vorbringen haben, da diese nicht ge- glaubt werden könnten. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei deshalb nicht anzu- nehmen, da er nicht habe glaubhaft machen können, nach der früheren
D-1802/2020 Seite 11 Inhaftierung infolge der Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung nach Haft- entlassung noch von behördlicher Verfolgung ernsthaften Ausmasses be- troffen gewesen zu sein.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die Argumentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und er auch in Zukunft keine solche zu befürchten habe, sei nicht überzeugend. Zum Verständnis der prekären Situation des Beschwerdeführers müssten seine Vorbringen vor dem Hintergrund der all- gemeinen Unterdrückung von kurdischen Aktivisten sowie Musikern und Aleviten in der Türkei gewürdigt werden, wonach es regelmässig zu Fest- nahmen und Anklagen im Zusammenhang mit Vorwürfen der «Propaganda für eine terroristische Organisation» komme. Der Vorinstanz sei vorzuwer- fen, dass sie angesichts dieser Vorzeichen die Äusserungen nicht ganz- heitlich betrachtet und keine seriöse Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenom- men habe. Die Vorinstanz habe zwar anerkannt, dass es ab 2005 bis zur Verurteilung 2011 tatsächlich zu einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und einer Inhaftierung gekommen sei, gehe jedoch von einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung aus. Angesichts des geringen Strafmasses sei es jedoch wahrscheinlicher, dass dem Beschwerdeführer die Strafe nur an- gehängt worden und der Verfahrensgegenstand tatsächlich der Propagan- davorwurf im Zusammenhang mit Terrorismus gewesen sei. In Bezug auf das erneute Verfahren ab 2014 könne die Argumentation der Vorinstanz, wonach allein wegen der vermeintlichen Unechtheit des Schreibens der Staatsanwaltschaft sämtliche damit im Zusammenhang ge- machte Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien, im besten Fall als ungenügend erachtet werden. Selbst wenn das Schreiben der Staatsan- waltschaft gefälscht sein sollte, reiche dies keinesfalls aus, um die Schil- derungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft ab- zutun; angesichts der realitätsnahen Aussagen wäre vielmehr eine vertiefte Prüfung sämtlicher Umstände angezeigt gewesen. Zwar meine die Vor- instanz, dass gemäss ihren Abklärungen in der Türkei aktuell kein Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Dabei scheine aber die Vor- instanz selbst mittlerweile keine Botschaftsabklärungen in der Türkei mehr durchzuführen, was immerhin vermuten lasse, dass sie den Auskünften türkischer Behörden gegenüber der Schweizer Botschaft nicht die nötige Glaubhaftigkeit zurechne. Nun aber im vorliegenden Fall vollumfänglich und insgesamt einzig auf eine ebensolche Auskunft abzustellen, erscheine
D-1802/2020 Seite 12 widersprüchlich. Denn das türkische Justizsystem stehe mittlerweile unter starkem Einfluss der Exekutive, weshalb die Rechtstaatlichkeit nicht länger gewährleistet sei und es zu Einschränkungen der Akteneinsicht komme. Überraschend sei, dass das SEM die Entführung und Folter sowie das mehrtägige Festhalten durch nicht abschliessend identifizierte Personen im Jahr 2014 weder bei der Glaubhaftigkeit noch der Asylrelevanz erwähnt habe. Es sei klarerweise von staatlicher Verfolgung auszugehen, jedenfalls aber von fehlendem Schutz durch den staatlichen Sicherheitsapparat. Da die Vorkommnisse als potentiell asylrelevant einzustufen seien, hätte es der Vorinstanz oblegen, diesen Umstand detailliert zu untersuchen und sich jedenfalls in ihrer Verfügung dazu zu äussern. Auch zur Verhaftung im Jahr 2017 und zur Festhaltung, erneut wegen der politischen kurdischen Musik, habe sich die Vorinstanz in der Verfügung nicht geäussert, trotz der klar erkennbaren Realkennzeichen. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht auf der Grund- lage einer Gesamtwürdigung beurteilt und damit den herabgesetzten Be- weisanforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorweg fest, dass die Situation mutmasslicher PKK-Anhänger und kurdischer Musiker in der Türkei durch- aus von Repressalien geprägt ist beziehungsweise sein kann. Gemäss ver- schiedenen Berichten kommt es in dem Land immer wieder zu Verhaftun- gen und strafrechtlicher Verfolgung regierungskritischer Personen, wobei auch fragwürdige rechtstaatliche Verfahren und fingierte Terrorismusankla- gen vorkommen können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], «Tür- kei: Gefährdung aufgrund einer Botschaftsabklärung, Auskunft der SFH- Länderanalyse», 27. April 2021, S. 9; Human Rights Watch [HRW], World Report 2023, Events of 2022, Turkey, S. 609 f., www.hrw.org, Reports > World Report 2023, abgerufen am 29. März 2023; HRW, World Report 2022, Events of 2021, Turkey S. 665 ff., www.hrw.org, Reports > Previous World Reports > World Report 2022, abgerufen am 29. März 2023; HRW, World Report 2021, Events of 2020, Turkey, S. 668, Reports > Previous World Reports > World Report 2021, abgerufen am 29. März 2023). Zudem sind Fälle kurdische Musiker bekannt, denen mutmassliche Verbindungen zur PKK unterstellt werden, und die bloss aufgrund des Vortrages ihrer Lie- der in kurdischer Sprache strafrechtlich verfolgt worden sind (vgl. Tages- spiegel vom 1. Oktober 2020, «Nach mehr als zwei Jahren Haft: Türkei
D-1802/2020 Seite 13 lässt Kölner Sängerin Hozan Cane frei», https://www.tagesspiegel.de/poli- tik/turkei-lasst-kolner-sangerin-hozan-cane-frei-5730574.html, abgerufen am 10. März 2023; Amnesty International Journal vom 26. März 2019, «Von der Bühne ins Verhör», https://www.amnesty.de/informieren/amne- sty-journal/tuerkei-von-der-buehne-ins-verhoer, abgerufen am 10. März 2023).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer schildert sodann lebensnah seine eigene Sozi- alisation sowie die Probleme seiner Familie als Kurden und Aleviten mit den Behörden vor 2005 (vgl. act. A9, S. 6, F39). Auch beschreibt er über- zeugend, wie er als kurdischer Musiker ab 2005 im eigenen Café bei Live- Auftritten als Spieler der türkischen Laute und Komponist politischer Lieder zusammen mit einer Musikgruppe aufgetreten sei (vgl. act. A6, S. 4, 8; act. A9, S. 5, F38, S. 7, F41).
E. 6.3 Die weiteren Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer das Beste- hen einer zielgerichteten und aktuellen Vorverfolgung gegen ihn darzule- gen versucht, erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch – auch unter Berücksichtigung der oben geschilderten Situation und des Detaillierungs- grades einzelner Schilderungen – als unglaubhaft. Nach eingehender Prü- fung der Akten entsteht insgesamt der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche gewisse eigene Erlebnisse oder solche in seinem Umfeld in einen konstruierten Kontext einzubetten.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer vermag namentlich nicht glaubhaft zu ma- chen, dass er im Jahr 2005 wegen «Propaganda für eine terroristische Or- ganisation» verhaftet, inhaftiert und 2009 verurteilt worden ist, wobei das Kassationsgericht seine Beschwerde 2011 abgewiesen und er 2011 ver- haftet und ungefähr 18 Monate im Gefängnis gewesen sei.
E. 6.3.1.1 Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass er im Jahr 2005 nicht wegen Propagandavorwürfen im Zusammenhang mit Terrorismus, son- dern wegen der Teilnahme an einem Tötungsdelikt verhaftet und ein Ver- fahren gegen ihn eröffnet worden ist, und er zudem wegen vorsätzlicher Tötung, nicht wegen Propaganda und Unterstützung einer Terrororganisa- tion, verurteilt wurde. Diesem Abklärungsergebnis vermag der Beschwer- deführer keine überzeugenden Argumente entgegenzustellen. Gemäss der Auskunft der Botschaft war der Beschwerdeführer im Jahr 2005 aus einem anderen, als dem von ihm angegebenen Grund inhaftiert und von Oktober 2005 bis Oktober 2006 in Gewahrsam genommen
D-1802/2020 Seite 14 (vgl. act. A18, S. 1). Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung sei mit Urteil des Kassationsgerichtshofes im 2011 bestätigt worden. Mit den Vor- bringen des Beschwerdeführers gemeinsam ist die Ingewahrsamnahme im 2005 – allerdings gemäss Botschaft für ein Jahr, nicht für sechs Monate (vgl. act. A9, S. 7, F46) – und ein Kassationshof-Gerichtsurteil im 2011. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers sei er allerdings im Jahr 2011 noch 18 Monate im Gefängnis gewesen (vgl. act. A9, S. 8, F49). Der Beschwerdeführer vermag das von ihm behauptete Verfahren und die Verhaftung im Jahr 2005 wegen Propagandavorwürfen im Zusammenhang mit Terrorismus nicht zu substantiieren oder entsprechende Gerichtsdoku- mente zur Verurteilung 2009 und zum Urteil des Kassationsgerichtshof von 2011 mit anschliessender 18-monatiger Haft einzureichen. Als er in der Anhörung aufgefordert wurde, sich zum abgeschlossenen Ver- fahren (sowie zum hängigen Verfahren) zu äussern, erwiderte er, sein Rechtsanwalt in der Türkei sei in Haft, er könne keinen anderen Rechtsan- walt bevollmächtigen, er kenne auch keinen anderen, er könne die Unter- lagen, da es politische Sachen sei, nicht einfach erhalten (vgl. act. A9, S. 16, F123-F127). Dies überzeugt schon insofern nicht, als er später das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2018, das sich gemäss der Botschaftsabklärung als Fälschung herausgestellt hat, mit Hilfe eines neuen Rechtsanwaltes in der Türkei hat beschaffen können (vgl. act. A14, S. 1), wozu er sich aber in seinem Schreiben vom 12. März 2019 nicht weiter geäussert hat. In der betreffenden Stellungnahme vom 12. März 2019 schreibt er nur, seine Ehefrau habe diese Stellungnahme für ihn mit Hilfe eines Anwaltes beschaffen können, er wünschte, er könnte alle seine Unterlagen vollständig abgegeben (vgl. act. A15, Beweismittel 1, Überset- zung). Auch später ist es ihm im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten und der Anzeige gegen ihn möglich, einen anderen Rechtsan- walt in der Türkei zu bevollmächtigen (vgl. Beschwerdedossier, act. 11, Vollmacht, Beilage 1) und über diesen unter anderem einen Beschluss des Friedensrichters und einen Vorführbefehl (jeweils vom 30. Juni 2021) ein- zureichen (vgl. Beschwerdedossier, act. 15, Gerichtsbeschluss und Haft- befehl, Beilagen 1 und 2).
E. 6.3.1.2 Vor allem wirft die Reaktion des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Fra- gen auf. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2020 erklärte er, es treffe zu, dass er ein Jahr im Gefängnis gewesen sei, er habe aber mit der vor- sätzlichen Tötung nichts zu tun gehabt, diese sei ihm angehängt worden.
D-1802/2020 Seite 15 Wäre seine Schuld tatsächlich bewiesen worden, wäre er zu einer wesent- lich längeren Haftstrafe verurteilt worden (vgl. act. A20, S. 1). Zwar wären durchaus Fälle denkbar, wie der Beschwerdeführer behauptet, in denen ein Verfahren wegen eines Tötungsdeliktes einem Regierungskritiker «ange- hängt» wird. Auch mag im Fall der vorsätzlichen Tötung normalerweise eine wesentlich längere Haftstrafe üblich sein statt der hier verhängten Haftstrafe von etwa vier Jahren (vgl. act. A18, S. 1). Auch mag die Haft- dauer eher der für eine Bestrafung wegen Propagandavorwürfen spre- chen, wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerde, S. 12). Nicht aufzulösen vermag der Beschwerdeführer damit jedoch die Frage, weshalb er in der BzP und in der Anhörung den – angeblich vorgeschobe- nen – Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und diesbezügliche Verurteilung nicht erwähnt hatte, sondern erst in der Stellungnahme zur Botschaftsaus- kunft eingestand.
E. 6.3.1.3 Auch die behauptete, etwa 18-monatige Inhaftierung im Jahr 2011 im Zusammenhang mit dem behaupteten Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Vorinstanz erkenne an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Gefängnis gewesen sei, auch wenn aus einem anderen Grund (vgl. Beschwerde, S. 13), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Botschaftsauskunft die Inhaftierung wegen der Teilnahme an einem Tötungsdelikt im Jahr 2005 für ein Jahr erfolgte. Von einer Haftstrafe 2011 bis 2013 (wie in der Anhörung behauptet) ist in der Botschaftsauskunft nicht die Rede (vgl. act. A18, S. 1). Soweit in der Beschwerde auf die ärztlichen Berichte der Zöliakie zum Nachweis der Haftstrafe 2011 abgestellt wird (vgl. Beschwerde, S. 13), da er während der Haft 2011 bereits unter der Zöliakie gelitten habe (vgl. act. A9, S. 5, F38), sind diese Arztberichte als Beweismittel untaug- lich. Die Arztberichte aus E.______ vom 17. September 2015 und 11. Ok- tober 2016 und der Laborbericht aus (…), Schweiz, vom 12. Dezember 2018 (vgl. act. A15, Beweismittel 2) bestätigen zwar die Diagnose einer aktiven Zöliakie. Auch fällt es auf, dass er sein Leiden unter der Getreide- allergie in der Anhörung an vielen Stellen sehr detailliert und anschaulich geschildert hat (vgl. act. A9, S. 5, F38, S. 10, F76, S. 13, F95, S. 15, F111). Was er allerdings nicht eingereicht hat, ist ein ärztliches Beweismittel im Zusammenhang mit der behauptetem Gefängnisaufenthalt 2011, obwohl er während des Gefängnisaufenthalts im 2011 wegen eines massiven Ge- wichtsverlusts ein oder zweimal in ein spezielles Spital und auch zwei Mal zu einem Arzt gebracht worden sein soll (vgl. act. A9, S. 5, 6, F38). Von
D-1802/2020 Seite 16 dem Gefängnisaufenthalt und den Überweisungen ans Spital oder zum Arzt 2011 hat er jedoch keinen Nachweis erbracht, was zumindest erstaunt.
E. 6.3.2 Auch kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass we- gen seiner Tätigkeit als kurdischer Musiker aktuell ein Verfahren gegen ihn hängig wäre und er deswegen eine erneute Gefängnisstrafe zu befürchten hätte.
E. 6.3.2.1 Gemäss seinen Aussagen ist 2014 erneut ein Verfahren gegen ihn wegen Unterstützung und Beherbergung einer Terrororganisation eröffnet worden. Anlass sei die Komposition eines Musikstücks gewesen. Er habe Beschwerde eingelegt. Er sei einmal vorgeladen und angehört worden, aber er habe nicht ins Gefängnis gehen müssen. 2016 sei ein erstes Urteil gefällt worden, wonach er zu sieben Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Das Verfahren sei beim Kassationshof hängig. Es dauere ungefähr fünf Jahre bis zum Abschluss des Verfahrens am Kassa- tionsgericht (vgl. act. A9, S. 9 ff., F62-F82). Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen zu dem im Jahr 2014 einge- leiteten Verfahren eingereicht. Dabei hat er in der Anhörung ausgesagt, das erste Urteil von 2016 sei beim Anwalt in der Türkei, aber er könne nicht an den sich in Haft befindenden Anwalt gelangen (vgl. act. A9, S. 11, F82, S. 16, F122). Dass er keinerlei Unterlagen zu dem Verfahren einreichen kann, auch nicht das Urteil von 2016 hat nachträglich beschaffen können, erscheint wenig plausibel. In Bezug auf das behauptete Verfahren vor dem Kassationsgericht, das nach Angaben des Beschwerdeführers ungefähr fünf Jahre nach Verfahrenseröffnung 2014, mithin ca. 2019, hätte abge- schlossen sein müssen, hat er ebenfalls bis zum jetzigen Zeitpunkt keiner- lei Dokumente nachgereicht. Soweit in der Beschwerde auf übliche Einschränkungen der Akteneinsicht in der Türkei als Argument für das fehlende Einreichen von Verfahrensak- ten verwiesen wird, ist dem zu entgegnen, dass zumindest in verfahrens- relevante Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren in der Regel in der Türkei Akteneinsicht gewährt wird (vgl. auch Schweizerische Flüchtlings- hilfe, SFH, «Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, Auskunft»,
1. Februar 2019, S. 9) und der Beschwerdeführer eine Erklärung schuldig bleibt, weshalb sich der Verfahrensabschluss derart lange hätte verzögern sollen.
D-1802/2020 Seite 17
E. 6.3.2.2 Der Beschwerdeführer reicht zwar nicht zu dem von ihm in den Be- fragungen geschilderten Verfahren ab 2014 Dokumente ein, dafür aber am
5. Dezember 2018 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2018, wonach es zwei Untersuchungsverfahren 2017 gegeben habe und ihm Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation sowie Propagandatätigkei- ten vorgeworfen werde. Er sei nach Angaben des staatsanwaltlichen Schreibens 2017 festgenommen worden, dann aber seinen Auflagen zur Unterschriftspflicht nicht nachgekommen und am 8. Juni 2018 nicht auf- findbar gewesen. Deshalb sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und er sei in Abwesenheit zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Dieses Schreiben wurde in der internen Dokumentenanalyse des SEM ei- ner Prüfung unterzogen, in der mehrere formelle und inhaltliche Mängel erkannt wurden. Die Argumente des Beschwerdeführers in der Stellung- nahme vom 25. Mai 2020 zu diesen Mängeln vermögen nicht zu überzeu- gen (vgl. Beschwerdedossier, act. 6). Mit der Botschaftsabklärung wurde sodann festgestellt, dass es sich bei dem staatsanwaltlichen Schreiben um eine Fälschung handelt. Auch hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer – im damaligen Zeitpunkt – keine Ermittlun- gen oder Verfahren hängig waren (vgl. act. A18, S. 2). Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2020 an der Echtheit des Dokumentes fest (vgl. act. A20, S. 1). Der Einwand in der Beschwerde, das Ergebnis der Botschaftsabklärung sei deshalb anzu- zweifeln, weil zu vermuten sei, dass die Schweizer Behörden den Auskünf- ten türkischer Behörden gegenüber der Schweizer Botschaft nicht die nö- tige Glaubhaftigkeit zurechneten (vgl. Beschwerde, S. 14), weil sie mittler- weile solche Botschaftsabklärungen nicht mehr vornähmen, ist eine inhalt- lich unbelegte Unterstellung. Aus dem blossen Umstand, dass einzelfall- spezifische Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Ankara mittler- weile eingeschränkt wurden, kann nicht geschlossen werden, die inhaltli- che Qualität der Abklärungsergebnisse sei zweifelhaft. Vielmehr ist die ge- nerelle Einschränkung von Botschaftsabklärungen in der Türkei offenbar als Vorsichtsmassnahme und Reaktion auf die im September 2019 statt- gefundene Verhaftung eines Kooperationsanwaltes der Deutschen Bot- schaft durch die türkischen Behörden zu sehen, da damals zahlreiche Ak- ten konfisziert wurden (siehe SFH, «Türkei: Gefährdung aufgrund einer Botschaftsabklärung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 27. April 2021, S. 4).
D-1802/2020 Seite 18 Auch weist das SEM zu Recht darauf hin, dass es merkwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Schreiben seiner Unterschriftenpflicht nicht nachgekommen sei, und somit bei Ergreifung ei- nen Gefängnisaufenthalt riskiere. Diese Zweifel erscheinen berechtigt, hat der Beschwerdeführer doch mehrfach seine Sorge betont, dass ein erneu- ter Gefängnisaufenthalt seine Gesundheit ernsthaft gefährden könnte, weil er an Zöliakie leide und der Erkrankung im Gefängnis keine Rechnung ge- tragen würde. Auch hat der Beschwerdeführer in der Anhörung in Bezug auf das erste Verfahren und die Entlassung aus dem Gefängnis 2011 aus- gesagt, er sei seiner Unterschriftenpflicht bis 2013 vorschriftsgemäss nachgekommen (vgl. act. A, S. 8, F56-59). Von einer Unterschriftenpflicht in dem 2014 eröffneten Verfahren ist hingegen keine Rede gewesen, nur von einer drohenden Gefängnisstrafe, sollte das Kassationsgericht das Ur- teil von 2016 bestätigen (vgl. act. A9, S. 10, F75, F76).
E. 6.3.2.3 Auch der Einwand in der Beschwerde, angesichts der realitätsna- hen Aussagen des Beschwerdeführers hätte sich das SEM nicht darauf beschränken dürfen, nur auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung ab- zustellen, sondern wäre eine vertiefte Prüfung sämtlicher Umstände ange- zeigt gewesen, überzeugt nicht. Gerade in Bezug auf das Verfahren ab 2014 liegen nur unsubstantiierte Schilderungen zum Verfahrensablauf vor. So fällt beispielsweise auf, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (vgl. act. A9, S. 9, F64) oder den genau- eren Zeitpunkt der Urteilsfällung im Jahr 2016 erinnern (vgl. act. A9, S. 10, F73).
E. 6.3.3 In Bezug auf die Entführung und Festnahme 2014 und das darauffol- gende, einige Tage andauernde Festhalten und die Misshandlungen wird in der Beschwerde der Vorwurf erhoben, das SEM habe sich mit der Ent- führung 2014 und den darauffolgenden Ereignissen bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz nicht auseinandergesetzt. Lediglich im Sachverhalt der Verfügung seien die Ereignisse erwähnt worden. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass das SEM diese Vorbringen in seine Erwägungen einbezogen hat und mit dem Passus, dass in den Erzählun- gen gewisse Realkennzeichen erkennbar seien, offenbar eben solche ge- meint hat (vgl. Verfügung des SEM, S. 4).
E. 6.3.3.1 Der Beschwerdeführer schildert realitätsnah und detailreich, wie er nach der Entführung im Café 2014 mit einem Sack über dem Kopf mitge- nommen, misshandelt und festgehalten worden sei. Die Verletzung der lin-
D-1802/2020 Seite 19 ken Hand, den Bruch des linken Ringfingers und wie er sich im Wald wie- dergefunden und nach Hause geflohen sei (vgl. act. A6, S. 7; A9, S. 11, 12, F86) werden anschaulich dargelegt. Insbesondere beschreibt er konkret das für ihn persönlich bedeutende Erlebnis, wie ihm der Finger gebrochen und er vor der Misshandlung extra noch nach der Hand gefragt worden sei, die er für sein Instrument benutze (vgl. act. A9, S. 11f., F86-F88). Gleiches gilt für die Ausführungen zur Bedeutung des Ringfingers beziehungsweise der linken Hand für das Spielen des Saiteninstrumentes (vgl. act. A9, S. 5, F38 und F90) sowie zum Umstand, dass er das Instrument nach dem Bruch eineinhalb Jahre nicht habe spielen können (vgl. act. A9, S. 12, F91).
E. 6.3.3.2 Eigenartigerweise kann er aber keine Unterlagen von dem zweimo- natigen Spitalaufenthalt, bei dem sein Finger mehrfach operiert worden sei und er auch am Ohr behandelt worden sei, einreichen, obwohl er die Un- terlagen nach eigenen Angaben habe und er in der Anhörung auch explizit aufgefordert wurde, alle relevanten Papiere, auch die Arztberichte zu den Spitalaufenthalten, einzureichen (vgl. act. A9, S. 12, F87, S. 16, F122).
E. 6.3.3.3 Auch bleibt die angebliche Festnahme im Café im Jahr 2014 in Be- zug auf die zeitliche Einordnung vage. Es gebe keine Protokolle von der Festnahme, er wisse nicht, wo sich diese abgespielt habe (vgl. act. A9, S. 9, F65, F69). Auch wann genau im Jahr 2014 die Verhaftung stattgefun- den haben soll, vermag er nicht zu sagen (vgl. act. A9, S. 10, F70). Auch habe man ihm nicht gesagt, weshalb er festgenommen worden sei (vgl. act. A9, S. 11, F83). Zudem unterscheidet sich in BzP und Anhörung die Dauer der Festhaltung im Jahr 2014. Gemäss der BzP seien es sieben Tage gewesen, die er festgehalten worden sei (vgl. act. A6, S. 7), gemäss Angaben der Anhörung aber vier bis fünf Tage (vgl. act. A9, s. 5, F38).
E. 6.3.3.4 Die Umstände, unter denen er möglicherweise entführt und miss- handelt worden sei durch unbekannte Personen, bleiben somit unklar und insgesamt zu wenig substantiiert. Dass er Misshandlungen und Verletzun- gen erlebt hat und hierbei sein linker Ringfinger gebrochen worden ist, ist jedenfalls angesichts der realitätsnahen anschaulichen Aussagen (siehe oben) vorstellbar.
E. 6.3.4 Insgesamt unglaubhaft erscheint sodann auch die geschilderte Ent- führung und Festnahme 2017. Auch diesbezüglich kann der Beschwerde- führer weder Beweismittel einreichen noch genauer zeitlich einordnen, wann er auf der Bühne festgenommen worden sei. Dies obwohl nach sei- nen Aussagen eine Festnahmebescheinigung ausgestellt worden sei und
D-1802/2020 Seite 20 er etwas bekommen habe (vgl. act. A9, S. 14, F104). Der Aufforderung des SEM, diese Bescheinigung einzureichen, kam er nicht nach (vgl. act. A9, S. 16, F122).
E. 6.3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass 2017 kein Verfahren eröffnet worden sei und die Festnahme keine weiteren Konsequenzen ge- habt habe (vgl. act. A9, S. 14, F105-106). Wieso dann aber in dem Schrei- ben der Staatsanwaltschaft von Oktober 2018, das er als einziges Beweis- mittel zu behördlichen Verfahren gegen ihn eingereicht hat, davon die Rede ist, dass gegen ihn im Mai 2017 ein Verfahren wegen PKK-Unterstützung eingeleitet worden sei (siehe Übersetzung, act. A5, Beweismittel 2), er ei- ner Unterschriftenpflicht nicht nachgekommen sei, widerspricht dem, was er zu seiner damaligen Festnahme sagt. Auch dass ein Haftbefehl ergan- gen sei (siehe Übersetzung, act. A5, Beweismittel 2), da er am 8. Juni 2018 nicht auffindbar gewesen sei, erscheint unlogisch, da nach seinen Anga- ben nach der Festnahme 2017 bis zur Ausreise im September 2018 nichts weiter geschehen sei (vgl. act. A9, S. 14, F107). Zwar hat er von der Stür- mung der Wohnung gesprochen, aber diese sei im Juni 2017 als Unterdrü- ckungsmassnahme erfolgt, habe nicht im Zusammenhang mit einem Haft- befehl gestanden. Im Juni 2018 war er zudem an seiner Wohnadresse, hätte also auch auffindbar sein müssen, was er laut Übersetzung des staatsanwaltlichen Schreibens nicht gewesen sei (siehe Übersetzung, act. A5, Beweismittel 2). Auch spricht er immer von der Musikgruppe und dass sie zusammen die kritischen Lieder komponiert und Musik gemacht haben (vgl. act. A6, S. 8). Wieso er als einziger 2017 verhaftet worden sei und nicht auch die anderen Mitglieder der Musikgruppe, nur weil er der Sänger gewesen sei, bleibt un- klar (vgl. act. A9, S. 14, F103). Was der Beschwerdeführer indessen an- schaulich schildert, sind die gesundheitlichen Leiden wegen seiner Zölika- kie (vgl. act. A9, S. 13, F95). Er sei nach den vier Tagen gleich ins Kran- kenhaus gegangen und habe eine Woche im Spital bleiben müssen. Zwar hat er Arztberichte vom 17. September 2015 und vom 11. Oktober 2016 aus der Türkei zur Zöliakie eingereicht (siehe oben), allerdings keine Be- stätigung des geschilderten einwöchigen Spitalaufenthaltes nach der an- geblichen Festnahme im Jahr 2017 (vgl. act. A6, S. 7).
E. 6.3.5 Aufgrund der Botschaftsauskunft, wonach im damaligen Zeitpunkt in der Türkei keine Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig waren und angesichts dessen, dass sich das Schreiben der Staatsanwaltschaft,
D-1802/2020 Seite 21 wonach ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei, als Totalfälschung heraus- gestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus den diesbezüglich geltend gemachten Gründen gesucht wird. Dabei untergräbt das Einreichen eines gefälschten Beweismittels seine persönliche Glaubwürdigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG in fine). Ange- sichts der unglaubhaften Verfolgung vor der Ausreise aus der Türkei ist auch nicht davon auszugehen, dass er in Bezug auf das bereits abge- schlossenen Verfahren von 2005 wegen vorsätzlicher Tötung im Zusam- menhang mit der früheren Verurteilung Verfolgungsmassnahmen zu erwar- ten hätte. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit sei- ner im September 2018 ausgestellten Identitätskarte ausgereist ist, was klar gegen eine behördliche Suche nach ihm und das Vorliegen eines Haft- befehls im Juni 2018 spricht.
E. 6.3.6 Auffällig ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Verfahren im Zusammenhang mit den exilpolitischen Vorbringen (politische Äusserungen auf Facebook) anscheinend problemlos einen neuen Rechts- anwalt in der Türkei bevollmächtigen (vgl. Beschwerdedossier, act. 11) und über diesen mehrere Verfahrensakten aus dem Heimatland beschaffen konnte, wie eine handschriftliche Anzeige vom 26. November 2020, ein Vernehmungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft vom 27. November 2020, eine Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft an die Provinzkomman- dantur der Gendarmerie vom 21. Januar 2021, einen Beschluss des (…)gerichts für Strafsachen E._______ vom 30. Juni 2021 und einen Haft- befehl gleichen Datums. Aber in Bezug auf die Verfolgungsvorbingen vor der Ausreise vermag er ausser dem vermeintlichen Schreiben der Staats- anwaltschaft keine Verfahrensdokumente, Festnahmebescheinigungen, Urteile, Spitalbescheinigungen oder ähnliches einzureichen oder den Kon- takt zu einem neuen Rechtsanwalt herzustellen, was sehr auffällig er- scheint. Das exilpolitische Verfahren kann denn auch nicht, wie vom Be- schwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerdedossier, act. 25), als Beweis für eine fortdauernde Behelligung durch die Strafverfolgungsbehörden ge- sehen werden.
E. 6.3.7 Zugunsten des Beschwerdeführers sprechen schliesslich zwar die anschaulichen Schilderungen, wie sein Sohn nach der Stürmung der Woh- nung 2017 zwei Monate lang psychiatrische Behandlung benötigt habe und wie es in der Folge zur einvernehmlichen Pro-Forma-Scheidung von der Ehefrau gekommen sei (vgl. act. A6, S. 7 und A9, S. 6, F38, S. 13, F95), mit der er mittlerweile in die Schweiz wieder zusammenlebe. Angesichts
D-1802/2020 Seite 22 der oben geschilderten erheblichen Zweifel an seiner Sachverhaltsdarstel- lung, ist es ihm jedoch nicht gelungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt hätte.
E. 6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM den Sachverhalt nicht unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und seine Begründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es konnte angesichts der oben beschriebenen Umstände darauf verzich- ten, die geschilderten Festnahmen/Entführungen 2014 und 2017 vor dem Hintergrund der unglaubhaften Verurteilungen und Verfahren näher zu un- tersuchen und zu würdigen. So genügte die Feststellung des SEM, es gäbe gewisse Realkennzeichen in den «Erzählungen» (vgl. Verfügung, S. 4), die einen anderen Hintergrund haben müssten, ohne sich hierbei auf konkrete Vorfälle zu beziehen. Es handelt sich hierbei letztlich um eine Frage der Schwerpunktsetzung der rechtlichen Würdigung, nicht um eine der Verletzung formeller Verfah- rensrechte.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Zusammenfassend wird festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer be- züglich Asylverweigerung und Anordnung der Wegweisung (Dispositiv- punkte 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser- heblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unange- messen ist (Art. 106 AsylG). Der Beschwerdeführer ist jedoch mit seinem
D-1802/2020 Seite 23 Begehren insofern durchgedrungen, als das SEM ihn im zweiten Schriften- wechsel als Flüchtling anerkannte und vorläufig aufnahm. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung des SEM vom
14. Dezember 2021 gegenstandslos geworden ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Be- schwerdeführers zu zwei Dritteln (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug) und dem Unterliegen zu einem Drittel (Asyl) auszu- gehen. In einem Umfang von einem Drittel wäre er somit grundsätzlich kos- tenpflichtig und im Rahmen von zwei Dritteln für seinen Aufwand im Be- schwerdeverfahren zu entschädigen.
E. 9.1 Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. April 2020 gutgeheissen wurde und der damalige Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der Vermögenslage angesichts der Einkünfte, mutmasslichen Vermögenslage und Lebenskos- ten der insgesamt vierköpfigen Familie - gemäss Vermerk im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) arbeitet der Beschwerdeführer erst seit Februar 2023 als Bäcker - nicht zur Anwendung. Von der Auferlegung einer (teilweisen) Kostenauflage ist somit abzusehen.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Ob- siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um einen Drittel redu- zierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei- kosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 27. Juli 2021 wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 12.59 Stunden sowie Auslagen von Fr. 1’004.70 (im We- sentlichen für Übersetzungen von Unterlagen zu Strafverfahren in der Tür- kei) ausgewiesen. Die notwendige Zeit für den Aufwand in Zusammenhang mit den Eingaben vom 14. Dezember 2021 und vom 5. Januar 2022 wird auf 1 Stunde geschätzt. Der Gesamtaufwand und die Auslagen erscheinen angesichts der Komplexität und der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 300.– ist reglements- konform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die durch die Vorinstanz zu errich- tende (um ein Drittel vom Gesamtbetrag Fr. 5’472.– reduzierte) Parteient- schädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3’648.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzulegen.
D-1802/2020 Seite 24
E. 9.3 Mit der Zwischenverfügung vom 17. April 2020 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand ein- gesetzt. Diesem ist demnach zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar für den Teil des Unterliegens (ein Drittel) zuzusprechen, wobei bei amtli- cher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Von dem unter Anwendung des Stundensatzes von Fr. 220.– errechneten Gesamthonorars (inklusive des zusätzlichen Zeitauf- wandes von einer Stunde) von Fr. 4’297.– ist ihm vom Gericht ein amtli- ches Honorar von insgesamt Fr. 1'432.– (inkl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1802/2020 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 der Verfügung betrifft.
- Die Beschwerde wird, soweit die Abweisung des Asylgesuchs und die An- ordnung der Wegweisung betreffend, abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’648.– auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 1'432.– zulasten der Gerichtskasse ent- richtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1802/2020 Urteil vom 13. Juli 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 24. September 2018 und reiste am 8. Oktober 2018 in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. Oktober 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 7. November 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei alevitischer Kurde und in B._______ (Provinz C._______) geboren. Nachdem das Heimatdorf von der Armee im Jahr 1997 zwangsgeräumt und in Brand gesteckt worden sei, sei seine Familie nach D._______ gezogen. Weil es dort für Aleviten gefährlich gewesen sei, sei er später nach E._______ gezogen, wo er die letzten sechs Jahre bis zu seiner Ausreise Ende September 2018 mit seiner Ehefrau und seinen drei Söhnen zusammengelebt habe. Er habe zuletzt ein Café geführt. Zudem sei er Musiker und sowohl im eigenen Café wie auch an anderen Orten immer wieder als Sänger mit kurdischen Liedern und als Saiteninstrument-Spieler aufgetreten. Im Jahr 2005 sei er in C._______ wegen eines von ihm und seinen Kollegen komponierten Musikstücks verhaftet worden. Es sei für sechs Monate inhaftiert und wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» angeklagt worden. Im Jahr 2009 sei er deswegen zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Das Kassationsgericht habe seine dagegen gerichtete Beschwerde im Jahr 2011 abgewiesen. Er sei 2011 verhaftet und für ca. 18 bis 19 Monate im Gefängnis gewesen. Wegen einer Gesetzesrevision sei er frühzeitig entlassen worden und habe noch ein Jahr lang bis im Jahr 2013 - anfangs täglich, später nur noch einmal pro Woche - Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 2014 sei gegen ihn wegen eines für die Wahlen komponierten Musikstücks in E._______ wiederum ein Verfahren eröffnet worden. Im Jahr 2016 sei er deswegen zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er eine Beschwerde erhoben, die beim Kassationsgericht immer noch hängig sei. Fünf bis sechs Monate später im Jahr 2014 sei sein Café in der Nacht gestürmt worden. Er sei dabei festgenommen und entführt worden, wisse aber nicht, ob von der Polizei oder von der Gendarmerie. Er sei in einem Fahrzeug an einen unbekannten Ort gebracht und mehrere Tage festgehalten und schwer gefoltert worden. Unter anderem sei ihm sein linker Ringfinger, der für das Spielen des Saiteninstrumentes sehr wichtig sei, gebrochen worden. Auch seine Nase sei gebrochen worden und er habe einen Gehörschaden erlitten und durch die Schläge einige Zähne verloren. Schliesslich sei er in einem Wald ausgesetzt worden. Er habe drei Monate in einem Spital verbracht, wo sein Finger mehrere Male operiert worden sei. Er habe das Saiteninstrument danach etwa eineinhalb Jahre lang nicht mehr spielen können. Er sei nach dem Spitalaufenthalt zu einem Polizeiposten gegangen und habe von dem Vorfall erzählt, die Polizei habe jedoch nichts unternommen. Im Jahr 2017 habe er mit seiner Musikgruppe erneut ein Musikstück für die Wahlen komponiert, in welchem der damalige (...) der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) vorgekommen sei. Bei einer Aufführung in E._______ seien er und seine Gruppe auf der Bühne verhaftet und dann während vier Tagen festgehalten und verhört worden. Während dieser Haft sei es ihm vor allem wegen seiner Zöliakie sehr schlecht gegangen; später habe er sich deswegen in Spitalpflege begeben müssen. Im Juni 2017 sei sein Haus in einer Nacht von den Behörden gestürmt worden. Sein jüngster Sohn habe deswegen zwei Monate lang psychiatrische Unterstützung gebraucht. Wegen der Repressalien habe er sich von seiner Frau pro forma scheiden lassen, um sie und die Kinder zu schützen. Sie hätten aber weiterhin zusammengelebt. Zunächst habe er gehofft, seine Verurteilung würde im Rahmen des im Jahr 2017 in der Türkei anstehenden Amnestiegesetzes aufgehoben. Als die Scheidung Anfang 2018 geregelt gewesen sei und er im September 2018 erfahren habe, dass sein Verfahren nicht unter das Amnestiegesetz falle, sei er schliesslich illegal ausgereist. Er befürchte, bei einem erneuten Gefängnisaufenthalt an den Folgen seiner Krankheit zu sterben. Nach der Ausreise sei die Polizei im November 2018 zu seiner Ex-Ehefrau gekommen und habe nach seinem Aufenthaltsort gefragt. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie ein Bestätigungsschreiben der Staatsanwaltschaft E._______ vom 4. Oktober 2018 ein, gemäss welchem ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. B. B.a Nachdem eine interne Dokumentenprüfung vom 5. Februar 2019 Zweifel an der Authentizität des Schreibens ergeben hatte, ersuchte das SEM den Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 darum, genauere Angaben zu machen und weitere verfahrensrelevante Unterlagen einzureichen. B.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2019 nach und reichte verschiedene medizinische Unterlagen betreffend seine Zöliakie sowie eine Kopie des Scheidungsurteils vom 1. März 2018 zu den Akten. B.c Am 17. Juli 2019 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Ankara um nähere Abklärungen zum Beschwerdeführer beziehungsweise zu ihn betreffenden hängigen und abgeschlossenen Verfahren. Die Auskunft der Botschaft datiert vom 4. Dezember 2019. Gemäss dieser Auskunft wurde der Beschwerdeführer in der Türkei wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und vom 1.Oktober 2005 bis zum 2. Oktober 2006 in Gewahrsam genommen. Der Schuldspruch sei mit Urteil vom 9. Februar 2011 vom Kassationshof bestätigt worden. Es bestehe keine Reststrafe mehr. Im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers sei kein Verfahren bezüglich Unterstützung und Beherbergung einer Terrororganisation eröffnet worden. Zudem handle es sich bei dem eingereichten Dokument der Staatsanwaltschaft um eine Fälschung. Schliesslich seien keine weiteren Ermittlungen oder Verfahren gegen ihn hängig. Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. B.d Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21. Januar 2020. Er sei von den türkischen Behörden der Propaganda und Unterstützung einer Terrororganisation beschuldigt worden. Er gehe davon aus, dass das Verfahren gegen ihn noch hängig sei. Er sei ungefähr ein Jahr lang im Gefängnis gewesen, die «vorsätzliche Tötung» sei ihm jedoch angehängt worden. Diesbezüglich machte er geltend, dass man ihn zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt hätte, wenn seine Schuld tatsächlich bewiesen worden wäre. Das staatsanwaltliche Schreiben sei echt. Er werde in der Türkei tatsächlich wegen Propaganda und Unterstützung des Terrorismus gesucht. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 - eröffnet am 28. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnt sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 30. März 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. D.b Als neue Beweismittel reichte er Ausdrucke von Auszügen aus türkischen Gesetzen (Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz), einen USB-Stick mit Videoaufnahmen und Fotoausdrucke, beides von kurdischen Feierlichkeiten und Veranstaltungen, sowie eine Fürsorgebestätigung ein. E. Mit Schreiben vom 31. März 2020 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Am 3. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft im «(...) der Kurden/innen (...) ([...])» vom 27. März 2020 ein. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem forderte sie die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die interne Dokumentenanalyse zu gewähren. G.b Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die interne Dokumentenanalyse, indem es verschiedene formelle und inhaltliche Auffälligkeiten des Bestätigungsschreibens aufführte und zusammenfasste. Der Aufbau des Schreibens könnte grundsätzlich mit einem Original vereinbar sein, jedoch überwögen die inhaltlichen Abweichungen. Es sei daher im Rahmen der Botschaftsanfrage einer vertieften Analyse unterzogen worden. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass es sich bei dem Schreiben um eine Totalfälschung handle. G.c In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zu den von der Vorinstanz bemängelten formellen Punkten (in Bezug auf die ausstellende Behörde) und inhaltlichen Punkten (Prozessablauf des türkischen Strafverfahrens) und legte Ausdrucke von Internetauftritten der Staatsanwaltschaft E._______ bei. H. H.a Mit Eingaben vom 28. Dezember 2020, 22. März 2021, 3. Mai 2021 und 27. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine frühere Wohnung in E._______ am 12. Dezember 2020 von Antiterroreinheiten durchsucht worden sei. Es werde wegen Propaganda für die PKK gegen ihn ermittelt, wie er von seiner Ex-Ehefrau erfahren habe. Der von ihm zur Klärung der Vorwürfe beauftragte Anwalt in der Türkei habe sodann bestätigt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrorvereinigung laufe. Er sei von einer ihm nicht bekannten Person wegen politischer Äusserungen auf Facebook angezeigt worden. Die Oberstaatsanwaltschaft E._______ habe die Provinzkommandantur angewiesen, Nachforschungen auf Facebook und in seiner Wohnung zu tätigen. Es sei daraufhin am 18. Februar 2021 eine erneute Durchsuchung an seiner ehemaligen Adresse in der Türkei vorgenommen worden. Wegen seiner in der Schweiz fortgesetzten politischen Tätigkeit sei somit ein neues Verfahren gegen ihn angestrengt worden, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn und ihm drohe bei der Rückkehr eine mehrjährige Haftstrafe. H.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Anwaltsvollmacht, ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 5. März 2021, eine handschriftliche Anzeige vom 26. November 2020, ein Vernehmungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft vom 27. November 2020, eine Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft an die Provinzkommandantur der Gendarmerie vom 21. Januar 2021, Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers, einen Beschluss des (...)gerichts für Strafsachen E._______ vom 30. Juni 2021 und einen Haftbefehl gleichen Datums sowie eine Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2021 ein. I. I.a Am 2. November 2021 wurde das SEM zu einem Schriftenwechsel eingeladen. In diesem Rahmen zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 14. Dezember 2021 teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 auf und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wurde ihm kein Asyl gewährt, sondern die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erteilt. I.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass die in der Beschwerde eventualiter gestellten Rechtsbegehren betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden seien. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er an der Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt festhalte oder einen Rückzug erwäge. I.c Der Beschwerdeführer liess am 5. Januar 2022 über seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Die Beschwerde habe gezeigt, dass er seit Ende der Schulzeit in der Türkei als politischer Liedermacher aktiv und daher schon mehrfach der Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Insofern stelle das neue Gerichtsverfahren bloss den jüngsten Beweis dafür dar, dass er aus politischen Gründen auf dem Radar der Strafverfolgungsbehörden stehe. J. Bereits am 31. Mai 2021 waren die Ex-Ehefrau und die drei Söhne des Beschwerdeführers in die Schweiz gelangt und hatten hier um Asyl ersucht. Das SEM hatte diese Asylgesuche mit Verfügung vom 12. November 2021 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5434/2021 vom 9. Juni 2022 - soweit die Ex-Ehefrau und die beiden jüngeren Söhne betreffend - gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit den Sohn F._______ betreffend wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Vorinstanz diesem im Rahmen des Schriftenwechsels am 24. August 2022 aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihn vorläufig aufgenommen hatte. Mit Verfügung vom 23. September 2022 wurden die Ex-Ehefrau und die beiden jüngeren Söhne in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen und ebenfalls vorläufig aufgenommen. K. Die Zuständigkeit für die Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde per 1. Januar 2022 aus organisatorischen Gründen auf Richter Thomas Segessenmann übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorliegend hat das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 26. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung aufgehoben, und den Beschwerdeführer gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit sind die Beschwerdeanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme als gegenstandslos zu betrachten. Gegenstand des Verfahrens ist demnach aktuell lediglich noch die Gewährung von Asyl nach Art. 2 AsylG, mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer aus Gründen, die im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland bestanden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Nachfolgend ist demnach nur noch auf Vorbringen einzugehen, die grundsätzlich geeignet sind, einen Asylanspruch zu begründen, das heisst auf vor dem Verlassen der Türkei bestandene und bis heute andauernde Fluchtgründe. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 beantragt, es sei im Falle des Festhaltens am Asylpunkt ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. Dafür sieht das Bundesverwaltungsgericht angesichts nachstehender Ausführungen keine Veranlassung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Aussagen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete es wegen des Vorliegens untauglicher Beweismittel als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Darbietungen kurdischer Musik Misshandlungen und Folter durch die türkischen Behörden erfahren habe und ihm wegen der erlebten Misshandlungen erneut Inhaftierung drohe. Die interne Dokumentenanalyse und die Botschaftsanfrage hätten ergeben, dass es sich beim eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft um eine Fälschung handle. Zudem habe die Botschaftsabklärung erbracht, dass zwar im Jahr 2011 ein Urteil gegen den Beschwerdeführer gefällt worden sei, allerdings nicht wie behauptet wegen des Vorwurfs der Propagandatätigkeit, sondern wegen vorsätzlicher Tötung. Dieses Verfahren sei bereits abgeschlossen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach ihm die Tat angehängt worden sei, seien nicht geeignet, die schwerwiegenden Ungereimtheiten auszuräumen. Gemäss dem Bericht der Schweizer Vertretung seien auch entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine Ermittlungen oder Verfahren gegen ihn hängig. Er habe die markanten Differenzen zwischen seinen Vorbringen und dem Resultat der Botschaftsabklärung nicht erklären können. Auch sei es abgesehen von der Frage der Echtheit des Schreibens der Staatsanwaltschaft erstaunlich, dass er gemäss dem Wortlaut dieses Schreibens seiner Unterschriftspflicht nicht nachgekommen sei, obwohl er diesfalls aufgrund seiner Zöliakie die Gefährdung seiner Gesundheit bei Festnahme und Gefängnisaufenthalt riskiert hätte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er keine asylrelevante Verfolgung erlebt habe und ihm diese auch nicht drohe, auch wenn in den Erzählungen gewisse Realkennzeichen erkennbar seien. Die Erzählungen über Situationen, welche Realkennzeichen beinhalteten, müssten jedoch einen anderen Hintergrund als die dargelegten Vorbringen haben, da diese nicht geglaubt werden könnten. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei deshalb nicht anzunehmen, da er nicht habe glaubhaft machen können, nach der früheren Inhaftierung infolge der Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung nach Haftentlassung noch von behördlicher Verfolgung ernsthaften Ausmasses betroffen gewesen zu sein. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die Argumentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und er auch in Zukunft keine solche zu befürchten habe, sei nicht überzeugend. Zum Verständnis der prekären Situation des Beschwerdeführers müssten seine Vorbringen vor dem Hintergrund der allgemeinen Unterdrückung von kurdischen Aktivisten sowie Musikern und Aleviten in der Türkei gewürdigt werden, wonach es regelmässig zu Festnahmen und Anklagen im Zusammenhang mit Vorwürfen der «Propaganda für eine terroristische Organisation» komme. Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, dass sie angesichts dieser Vorzeichen die Äusserungen nicht ganzheitlich betrachtet und keine seriöse Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe zwar anerkannt, dass es ab 2005 bis zur Verurteilung 2011 tatsächlich zu einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und einer Inhaftierung gekommen sei, gehe jedoch von einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung aus. Angesichts des geringen Strafmasses sei es jedoch wahrscheinlicher, dass dem Beschwerdeführer die Strafe nur angehängt worden und der Verfahrensgegenstand tatsächlich der Propagandavorwurf im Zusammenhang mit Terrorismus gewesen sei. In Bezug auf das erneute Verfahren ab 2014 könne die Argumentation der Vorinstanz, wonach allein wegen der vermeintlichen Unechtheit des Schreibens der Staatsanwaltschaft sämtliche damit im Zusammenhang gemachte Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien, im besten Fall als ungenügend erachtet werden. Selbst wenn das Schreiben der Staatsanwaltschaft gefälscht sein sollte, reiche dies keinesfalls aus, um die Schilderungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft abzutun; angesichts der realitätsnahen Aussagen wäre vielmehr eine vertiefte Prüfung sämtlicher Umstände angezeigt gewesen. Zwar meine die Vorinstanz, dass gemäss ihren Abklärungen in der Türkei aktuell kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Dabei scheine aber die Vorinstanz selbst mittlerweile keine Botschaftsabklärungen in der Türkei mehr durchzuführen, was immerhin vermuten lasse, dass sie den Auskünften türkischer Behörden gegenüber der Schweizer Botschaft nicht die nötige Glaubhaftigkeit zurechne. Nun aber im vorliegenden Fall vollumfänglich und insgesamt einzig auf eine ebensolche Auskunft abzustellen, erscheine widersprüchlich. Denn das türkische Justizsystem stehe mittlerweile unter starkem Einfluss der Exekutive, weshalb die Rechtstaatlichkeit nicht länger gewährleistet sei und es zu Einschränkungen der Akteneinsicht komme. Überraschend sei, dass das SEM die Entführung und Folter sowie das mehrtägige Festhalten durch nicht abschliessend identifizierte Personen im Jahr 2014 weder bei der Glaubhaftigkeit noch der Asylrelevanz erwähnt habe. Es sei klarerweise von staatlicher Verfolgung auszugehen, jedenfalls aber von fehlendem Schutz durch den staatlichen Sicherheitsapparat. Da die Vorkommnisse als potentiell asylrelevant einzustufen seien, hätte es der Vorinstanz oblegen, diesen Umstand detailliert zu untersuchen und sich jedenfalls in ihrer Verfügung dazu zu äussern. Auch zur Verhaftung im Jahr 2017 und zur Festhaltung, erneut wegen der politischen kurdischen Musik, habe sich die Vorinstanz in der Verfügung nicht geäussert, trotz der klar erkennbaren Realkennzeichen. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung beurteilt und damit den herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorweg fest, dass die Situation mutmasslicher PKK-Anhänger und kurdischer Musiker in der Türkei durchaus von Repressalien geprägt ist beziehungsweise sein kann. Gemäss verschiedenen Berichten kommt es in dem Land immer wieder zu Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung regierungskritischer Personen, wobei auch fragwürdige rechtstaatliche Verfahren und fingierte Terrorismusanklagen vorkommen können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], «Türkei: Gefährdung aufgrund einer Botschaftsabklärung, Auskunft der SFH-Länderanalyse», 27. April 2021, S. 9; Human Rights Watch [HRW], World Report 2023, Events of 2022, Turkey, S. 609 f., www.hrw.org, Reports > World Report 2023, abgerufen am 29. März 2023; HRW, World Report 2022, Events of 2021, Turkey S. 665 ff., www.hrw.org, Reports > Previous World Reports > World Report 2022, abgerufen am 29. März 2023; HRW, World Report 2021, Events of 2020, Turkey, S. 668, Reports > Previous World Reports > World Report 2021, abgerufen am 29. März 2023). Zudem sind Fälle kurdische Musiker bekannt, denen mutmassliche Verbindungen zur PKK unterstellt werden, und die bloss aufgrund des Vortrages ihrer Lieder in kurdischer Sprache strafrechtlich verfolgt worden sind (vgl. Tagesspiegel vom 1. Oktober 2020, «Nach mehr als zwei Jahren Haft: Türkei lässt Kölner Sängerin Hozan Cane frei», https://www.tagesspiegel.de/politik/turkei-lasst-kolner-sangerin-hozan-cane-frei-5730574.html, abgerufen am 10. März 2023; Amnesty International Journal vom 26. März 2019, «Von der Bühne ins Verhör», https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/tuerkei-von-der-buehne-ins-verhoer, abgerufen am 10. März 2023). 6.2 Der Beschwerdeführer schildert sodann lebensnah seine eigene Sozialisation sowie die Probleme seiner Familie als Kurden und Aleviten mit den Behörden vor 2005 (vgl. act. A9, S. 6, F39). Auch beschreibt er überzeugend, wie er als kurdischer Musiker ab 2005 im eigenen Café bei Live-Auftritten als Spieler der türkischen Laute und Komponist politischer Lieder zusammen mit einer Musikgruppe aufgetreten sei (vgl. act. A6, S. 4, 8; act. A9, S. 5, F38, S. 7, F41). 6.3 Die weiteren Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer das Bestehen einer zielgerichteten und aktuellen Vorverfolgung gegen ihn darzulegen versucht, erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch - auch unter Berücksichtigung der oben geschilderten Situation und des Detaillierungsgrades einzelner Schilderungen - als unglaubhaft. Nach eingehender Prüfung der Akten entsteht insgesamt der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche gewisse eigene Erlebnisse oder solche in seinem Umfeld in einen konstruierten Kontext einzubetten. 6.3.1 Der Beschwerdeführer vermag namentlich nicht glaubhaft zu machen, dass er im Jahr 2005 wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» verhaftet, inhaftiert und 2009 verurteilt worden ist, wobei das Kassationsgericht seine Beschwerde 2011 abgewiesen und er 2011 verhaftet und ungefähr 18 Monate im Gefängnis gewesen sei. 6.3.1.1 Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass er im Jahr 2005 nicht wegen Propagandavorwürfen im Zusammenhang mit Terrorismus, sondern wegen der Teilnahme an einem Tötungsdelikt verhaftet und ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden ist, und er zudem wegen vorsätzlicher Tötung, nicht wegen Propaganda und Unterstützung einer Terrororganisation, verurteilt wurde. Diesem Abklärungsergebnis vermag der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente entgegenzustellen. Gemäss der Auskunft der Botschaft war der Beschwerdeführer im Jahr 2005 aus einem anderen, als dem von ihm angegebenen Grund inhaftiert und von Oktober 2005 bis Oktober 2006 in Gewahrsam genommen (vgl. act. A18, S. 1). Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung sei mit Urteil des Kassationsgerichtshofes im 2011 bestätigt worden. Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gemeinsam ist die Ingewahrsamnahme im 2005 - allerdings gemäss Botschaft für ein Jahr, nicht für sechs Monate (vgl. act. A9, S. 7, F46) - und ein Kassationshof-Gerichtsurteil im 2011. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers sei er allerdings im Jahr 2011 noch 18 Monate im Gefängnis gewesen (vgl. act. A9, S. 8, F49). Der Beschwerdeführer vermag das von ihm behauptete Verfahren und die Verhaftung im Jahr 2005 wegen Propagandavorwürfen im Zusammenhang mit Terrorismus nicht zu substantiieren oder entsprechende Gerichtsdokumente zur Verurteilung 2009 und zum Urteil des Kassationsgerichtshof von 2011 mit anschliessender 18-monatiger Haft einzureichen. Als er in der Anhörung aufgefordert wurde, sich zum abgeschlossenen Verfahren (sowie zum hängigen Verfahren) zu äussern, erwiderte er, sein Rechtsanwalt in der Türkei sei in Haft, er könne keinen anderen Rechtsanwalt bevollmächtigen, er kenne auch keinen anderen, er könne die Unterlagen, da es politische Sachen sei, nicht einfach erhalten (vgl. act. A9, S. 16, F123-F127). Dies überzeugt schon insofern nicht, als er später das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2018, das sich gemäss der Botschaftsabklärung als Fälschung herausgestellt hat, mit Hilfe eines neuen Rechtsanwaltes in der Türkei hat beschaffen können (vgl. act. A14, S. 1), wozu er sich aber in seinem Schreiben vom 12. März 2019 nicht weiter geäussert hat. In der betreffenden Stellungnahme vom 12. März 2019 schreibt er nur, seine Ehefrau habe diese Stellungnahme für ihn mit Hilfe eines Anwaltes beschaffen können, er wünschte, er könnte alle seine Unterlagen vollständig abgegeben (vgl. act. A15, Beweismittel 1, Übersetzung). Auch später ist es ihm im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten und der Anzeige gegen ihn möglich, einen anderen Rechtsanwalt in der Türkei zu bevollmächtigen (vgl. Beschwerdedossier, act. 11, Vollmacht, Beilage 1) und über diesen unter anderem einen Beschluss des Friedensrichters und einen Vorführbefehl (jeweils vom 30. Juni 2021) einzureichen (vgl. Beschwerdedossier, act. 15, Gerichtsbeschluss und Haftbefehl, Beilagen 1 und 2). 6.3.1.2 Vor allem wirft die Reaktion des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Fragen auf. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2020 erklärte er, es treffe zu, dass er ein Jahr im Gefängnis gewesen sei, er habe aber mit der vorsätzlichen Tötung nichts zu tun gehabt, diese sei ihm angehängt worden. Wäre seine Schuld tatsächlich bewiesen worden, wäre er zu einer wesentlich längeren Haftstrafe verurteilt worden (vgl. act. A20, S. 1). Zwar wären durchaus Fälle denkbar, wie der Beschwerdeführer behauptet, in denen ein Verfahren wegen eines Tötungsdeliktes einem Regierungskritiker «angehängt» wird. Auch mag im Fall der vorsätzlichen Tötung normalerweise eine wesentlich längere Haftstrafe üblich sein statt der hier verhängten Haftstrafe von etwa vier Jahren (vgl. act. A18, S. 1). Auch mag die Haftdauer eher der für eine Bestrafung wegen Propagandavorwürfen sprechen, wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerde, S. 12). Nicht aufzulösen vermag der Beschwerdeführer damit jedoch die Frage, weshalb er in der BzP und in der Anhörung den - angeblich vorgeschobenen - Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und diesbezügliche Verurteilung nicht erwähnt hatte, sondern erst in der Stellungnahme zur Botschaftsauskunft eingestand. 6.3.1.3 Auch die behauptete, etwa 18-monatige Inhaftierung im Jahr 2011 im Zusammenhang mit dem behaupteten Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Vorinstanz erkenne an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Gefängnis gewesen sei, auch wenn aus einem anderen Grund (vgl. Beschwerde, S. 13), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Botschaftsauskunft die Inhaftierung wegen der Teilnahme an einem Tötungsdelikt im Jahr 2005 für ein Jahr erfolgte. Von einer Haftstrafe 2011 bis 2013 (wie in der Anhörung behauptet) ist in der Botschaftsauskunft nicht die Rede (vgl. act. A18, S. 1). Soweit in der Beschwerde auf die ärztlichen Berichte der Zöliakie zum Nachweis der Haftstrafe 2011 abgestellt wird (vgl. Beschwerde, S. 13), da er während der Haft 2011 bereits unter der Zöliakie gelitten habe (vgl. act. A9, S. 5, F38), sind diese Arztberichte als Beweismittel untauglich. Die Arztberichte aus E.______ vom 17. September 2015 und 11. Oktober 2016 und der Laborbericht aus (...), Schweiz, vom 12. Dezember 2018 (vgl. act. A15, Beweismittel 2) bestätigen zwar die Diagnose einer aktiven Zöliakie. Auch fällt es auf, dass er sein Leiden unter der Getreideallergie in der Anhörung an vielen Stellen sehr detailliert und anschaulich geschildert hat (vgl. act. A9, S. 5, F38, S. 10, F76, S. 13, F95, S. 15, F111). Was er allerdings nicht eingereicht hat, ist ein ärztliches Beweismittel im Zusammenhang mit der behauptetem Gefängnisaufenthalt 2011, obwohl er während des Gefängnisaufenthalts im 2011 wegen eines massiven Gewichtsverlusts ein oder zweimal in ein spezielles Spital und auch zwei Mal zu einem Arzt gebracht worden sein soll (vgl. act. A9, S. 5, 6, F38). Von dem Gefängnisaufenthalt und den Überweisungen ans Spital oder zum Arzt 2011 hat er jedoch keinen Nachweis erbracht, was zumindest erstaunt. 6.3.2 Auch kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass wegen seiner Tätigkeit als kurdischer Musiker aktuell ein Verfahren gegen ihn hängig wäre und er deswegen eine erneute Gefängnisstrafe zu befürchten hätte. 6.3.2.1 Gemäss seinen Aussagen ist 2014 erneut ein Verfahren gegen ihn wegen Unterstützung und Beherbergung einer Terrororganisation eröffnet worden. Anlass sei die Komposition eines Musikstücks gewesen. Er habe Beschwerde eingelegt. Er sei einmal vorgeladen und angehört worden, aber er habe nicht ins Gefängnis gehen müssen. 2016 sei ein erstes Urteil gefällt worden, wonach er zu sieben Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Das Verfahren sei beim Kassationshof hängig. Es dauere ungefähr fünf Jahre bis zum Abschluss des Verfahrens am Kassationsgericht (vgl. act. A9, S. 9 ff., F62-F82). Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen zu dem im Jahr 2014 eingeleiteten Verfahren eingereicht. Dabei hat er in der Anhörung ausgesagt, das erste Urteil von 2016 sei beim Anwalt in der Türkei, aber er könne nicht an den sich in Haft befindenden Anwalt gelangen (vgl. act. A9, S. 11, F82, S. 16, F122). Dass er keinerlei Unterlagen zu dem Verfahren einreichen kann, auch nicht das Urteil von 2016 hat nachträglich beschaffen können, erscheint wenig plausibel. In Bezug auf das behauptete Verfahren vor dem Kassationsgericht, das nach Angaben des Beschwerdeführers ungefähr fünf Jahre nach Verfahrenseröffnung 2014, mithin ca. 2019, hätte abgeschlossen sein müssen, hat er ebenfalls bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Dokumente nachgereicht. Soweit in der Beschwerde auf übliche Einschränkungen der Akteneinsicht in der Türkei als Argument für das fehlende Einreichen von Verfahrensakten verwiesen wird, ist dem zu entgegnen, dass zumindest in verfahrensrelevante Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren in der Regel in der Türkei Akteneinsicht gewährt wird (vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH, «Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, Auskunft», 1. Februar 2019, S. 9) und der Beschwerdeführer eine Erklärung schuldig bleibt, weshalb sich der Verfahrensabschluss derart lange hätte verzögern sollen. 6.3.2.2 Der Beschwerdeführer reicht zwar nicht zu dem von ihm in den Befragungen geschilderten Verfahren ab 2014 Dokumente ein, dafür aber am 5. Dezember 2018 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2018, wonach es zwei Untersuchungsverfahren 2017 gegeben habe und ihm Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation sowie Propagandatätigkeiten vorgeworfen werde. Er sei nach Angaben des staatsanwaltlichen Schreibens 2017 festgenommen worden, dann aber seinen Auflagen zur Unterschriftspflicht nicht nachgekommen und am 8. Juni 2018 nicht auffindbar gewesen. Deshalb sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und er sei in Abwesenheit zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Dieses Schreiben wurde in der internen Dokumentenanalyse des SEM einer Prüfung unterzogen, in der mehrere formelle und inhaltliche Mängel erkannt wurden. Die Argumente des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 25. Mai 2020 zu diesen Mängeln vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerdedossier, act. 6). Mit der Botschaftsabklärung wurde sodann festgestellt, dass es sich bei dem staatsanwaltlichen Schreiben um eine Fälschung handelt. Auch hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer - im damaligen Zeitpunkt - keine Ermittlungen oder Verfahren hängig waren (vgl. act. A18, S. 2). Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2020 an der Echtheit des Dokumentes fest (vgl. act. A20, S. 1). Der Einwand in der Beschwerde, das Ergebnis der Botschaftsabklärung sei deshalb anzuzweifeln, weil zu vermuten sei, dass die Schweizer Behörden den Auskünften türkischer Behörden gegenüber der Schweizer Botschaft nicht die nötige Glaubhaftigkeit zurechneten (vgl. Beschwerde, S. 14), weil sie mittlerweile solche Botschaftsabklärungen nicht mehr vornähmen, ist eine inhaltlich unbelegte Unterstellung. Aus dem blossen Umstand, dass einzelfallspezifische Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Ankara mittlerweile eingeschränkt wurden, kann nicht geschlossen werden, die inhaltliche Qualität der Abklärungsergebnisse sei zweifelhaft. Vielmehr ist die generelle Einschränkung von Botschaftsabklärungen in der Türkei offenbar als Vorsichtsmassnahme und Reaktion auf die im September 2019 stattgefundene Verhaftung eines Kooperationsanwaltes der Deutschen Botschaft durch die türkischen Behörden zu sehen, da damals zahlreiche Akten konfisziert wurden (siehe SFH, «Türkei: Gefährdung aufgrund einer Botschaftsabklärung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 27. April 2021, S. 4). Auch weist das SEM zu Recht darauf hin, dass es merkwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Schreiben seiner Unterschriftenpflicht nicht nachgekommen sei, und somit bei Ergreifung einen Gefängnisaufenthalt riskiere. Diese Zweifel erscheinen berechtigt, hat der Beschwerdeführer doch mehrfach seine Sorge betont, dass ein erneuter Gefängnisaufenthalt seine Gesundheit ernsthaft gefährden könnte, weil er an Zöliakie leide und der Erkrankung im Gefängnis keine Rechnung getragen würde. Auch hat der Beschwerdeführer in der Anhörung in Bezug auf das erste Verfahren und die Entlassung aus dem Gefängnis 2011 ausgesagt, er sei seiner Unterschriftenpflicht bis 2013 vorschriftsgemäss nachgekommen (vgl. act. A, S. 8, F56-59). Von einer Unterschriftenpflicht in dem 2014 eröffneten Verfahren ist hingegen keine Rede gewesen, nur von einer drohenden Gefängnisstrafe, sollte das Kassationsgericht das Urteil von 2016 bestätigen (vgl. act. A9, S. 10, F75, F76). 6.3.2.3 Auch der Einwand in der Beschwerde, angesichts der realitätsnahen Aussagen des Beschwerdeführers hätte sich das SEM nicht darauf beschränken dürfen, nur auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung abzustellen, sondern wäre eine vertiefte Prüfung sämtlicher Umstände angezeigt gewesen, überzeugt nicht. Gerade in Bezug auf das Verfahren ab 2014 liegen nur unsubstantiierte Schilderungen zum Verfahrensablauf vor. So fällt beispielsweise auf, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (vgl. act. A9, S. 9, F64) oder den genaueren Zeitpunkt der Urteilsfällung im Jahr 2016 erinnern (vgl. act. A9, S. 10, F73). 6.3.3 In Bezug auf die Entführung und Festnahme 2014 und das darauffolgende, einige Tage andauernde Festhalten und die Misshandlungen wird in der Beschwerde der Vorwurf erhoben, das SEM habe sich mit der Entführung 2014 und den darauffolgenden Ereignissen bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz nicht auseinandergesetzt. Lediglich im Sachverhalt der Verfügung seien die Ereignisse erwähnt worden. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass das SEM diese Vorbringen in seine Erwägungen einbezogen hat und mit dem Passus, dass in den Erzählungen gewisse Realkennzeichen erkennbar seien, offenbar eben solche gemeint hat (vgl. Verfügung des SEM, S. 4). 6.3.3.1 Der Beschwerdeführer schildert realitätsnah und detailreich, wie er nach der Entführung im Café 2014 mit einem Sack über dem Kopf mitgenommen, misshandelt und festgehalten worden sei. Die Verletzung der linken Hand, den Bruch des linken Ringfingers und wie er sich im Wald wiedergefunden und nach Hause geflohen sei (vgl. act. A6, S. 7; A9, S. 11, 12, F86) werden anschaulich dargelegt. Insbesondere beschreibt er konkret das für ihn persönlich bedeutende Erlebnis, wie ihm der Finger gebrochen und er vor der Misshandlung extra noch nach der Hand gefragt worden sei, die er für sein Instrument benutze (vgl. act. A9, S. 11f., F86-F88). Gleiches gilt für die Ausführungen zur Bedeutung des Ringfingers beziehungsweise der linken Hand für das Spielen des Saiteninstrumentes (vgl. act. A9, S. 5, F38 und F90) sowie zum Umstand, dass er das Instrument nach dem Bruch eineinhalb Jahre nicht habe spielen können (vgl. act. A9, S. 12, F91). 6.3.3.2 Eigenartigerweise kann er aber keine Unterlagen von dem zweimonatigen Spitalaufenthalt, bei dem sein Finger mehrfach operiert worden sei und er auch am Ohr behandelt worden sei, einreichen, obwohl er die Unterlagen nach eigenen Angaben habe und er in der Anhörung auch explizit aufgefordert wurde, alle relevanten Papiere, auch die Arztberichte zu den Spitalaufenthalten, einzureichen (vgl. act. A9, S. 12, F87, S. 16, F122). 6.3.3.3 Auch bleibt die angebliche Festnahme im Café im Jahr 2014 in Bezug auf die zeitliche Einordnung vage. Es gebe keine Protokolle von der Festnahme, er wisse nicht, wo sich diese abgespielt habe (vgl. act. A9, S. 9, F65, F69). Auch wann genau im Jahr 2014 die Verhaftung stattgefunden haben soll, vermag er nicht zu sagen (vgl. act. A9, S. 10, F70). Auch habe man ihm nicht gesagt, weshalb er festgenommen worden sei (vgl. act. A9, S. 11, F83). Zudem unterscheidet sich in BzP und Anhörung die Dauer der Festhaltung im Jahr 2014. Gemäss der BzP seien es sieben Tage gewesen, die er festgehalten worden sei (vgl. act. A6, S. 7), gemäss Angaben der Anhörung aber vier bis fünf Tage (vgl. act. A9, s. 5, F38). 6.3.3.4 Die Umstände, unter denen er möglicherweise entführt und misshandelt worden sei durch unbekannte Personen, bleiben somit unklar und insgesamt zu wenig substantiiert. Dass er Misshandlungen und Verletzungen erlebt hat und hierbei sein linker Ringfinger gebrochen worden ist, ist jedenfalls angesichts der realitätsnahen anschaulichen Aussagen (siehe oben) vorstellbar. 6.3.4 Insgesamt unglaubhaft erscheint sodann auch die geschilderte Entführung und Festnahme 2017. Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer weder Beweismittel einreichen noch genauer zeitlich einordnen, wann er auf der Bühne festgenommen worden sei. Dies obwohl nach seinen Aussagen eine Festnahmebescheinigung ausgestellt worden sei und er etwas bekommen habe (vgl. act. A9, S. 14, F104). Der Aufforderung des SEM, diese Bescheinigung einzureichen, kam er nicht nach (vgl. act. A9, S. 16, F122). 6.3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass 2017 kein Verfahren eröffnet worden sei und die Festnahme keine weiteren Konsequenzen gehabt habe (vgl. act. A9, S. 14, F105-106). Wieso dann aber in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft von Oktober 2018, das er als einziges Beweismittel zu behördlichen Verfahren gegen ihn eingereicht hat, davon die Rede ist, dass gegen ihn im Mai 2017 ein Verfahren wegen PKK-Unterstützung eingeleitet worden sei (siehe Übersetzung, act. A5, Beweismittel 2), er einer Unterschriftenpflicht nicht nachgekommen sei, widerspricht dem, was er zu seiner damaligen Festnahme sagt. Auch dass ein Haftbefehl ergangen sei (siehe Übersetzung, act. A5, Beweismittel 2), da er am 8. Juni 2018 nicht auffindbar gewesen sei, erscheint unlogisch, da nach seinen Angaben nach der Festnahme 2017 bis zur Ausreise im September 2018 nichts weiter geschehen sei (vgl. act. A9, S. 14, F107). Zwar hat er von der Stürmung der Wohnung gesprochen, aber diese sei im Juni 2017 als Unterdrückungsmassnahme erfolgt, habe nicht im Zusammenhang mit einem Haftbefehl gestanden. Im Juni 2018 war er zudem an seiner Wohnadresse, hätte also auch auffindbar sein müssen, was er laut Übersetzung des staatsanwaltlichen Schreibens nicht gewesen sei (siehe Übersetzung, act. A5, Beweismittel 2). Auch spricht er immer von der Musikgruppe und dass sie zusammen die kritischen Lieder komponiert und Musik gemacht haben (vgl. act. A6, S. 8). Wieso er als einziger 2017 verhaftet worden sei und nicht auch die anderen Mitglieder der Musikgruppe, nur weil er der Sänger gewesen sei, bleibt unklar (vgl. act. A9, S. 14, F103). Was der Beschwerdeführer indessen anschaulich schildert, sind die gesundheitlichen Leiden wegen seiner Zölikakie (vgl. act. A9, S. 13, F95). Er sei nach den vier Tagen gleich ins Krankenhaus gegangen und habe eine Woche im Spital bleiben müssen. Zwar hat er Arztberichte vom 17. September 2015 und vom 11. Oktober 2016 aus der Türkei zur Zöliakie eingereicht (siehe oben), allerdings keine Bestätigung des geschilderten einwöchigen Spitalaufenthaltes nach der angeblichen Festnahme im Jahr 2017 (vgl. act. A6, S. 7). 6.3.5 Aufgrund der Botschaftsauskunft, wonach im damaligen Zeitpunkt in der Türkei keine Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig waren und angesichts dessen, dass sich das Schreiben der Staatsanwaltschaft, wonach ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei, als Totalfälschung herausgestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus den diesbezüglich geltend gemachten Gründen gesucht wird. Dabei untergräbt das Einreichen eines gefälschten Beweismittels seine persönliche Glaubwürdigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG in fine). Angesichts der unglaubhaften Verfolgung vor der Ausreise aus der Türkei ist auch nicht davon auszugehen, dass er in Bezug auf das bereits abgeschlossenen Verfahren von 2005 wegen vorsätzlicher Tötung im Zusammenhang mit der früheren Verurteilung Verfolgungsmassnahmen zu erwarten hätte. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner im September 2018 ausgestellten Identitätskarte ausgereist ist, was klar gegen eine behördliche Suche nach ihm und das Vorliegen eines Haftbefehls im Juni 2018 spricht. 6.3.6 Auffällig ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Verfahren im Zusammenhang mit den exilpolitischen Vorbringen (politische Äusserungen auf Facebook) anscheinend problemlos einen neuen Rechtsanwalt in der Türkei bevollmächtigen (vgl. Beschwerdedossier, act. 11) und über diesen mehrere Verfahrensakten aus dem Heimatland beschaffen konnte, wie eine handschriftliche Anzeige vom 26. November 2020, ein Vernehmungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft vom 27. November 2020, eine Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft an die Provinzkommandantur der Gendarmerie vom 21. Januar 2021, einen Beschluss des (...)gerichts für Strafsachen E._______ vom 30. Juni 2021 und einen Haftbefehl gleichen Datums. Aber in Bezug auf die Verfolgungsvorbingen vor der Ausreise vermag er ausser dem vermeintlichen Schreiben der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensdokumente, Festnahmebescheinigungen, Urteile, Spitalbescheinigungen oder ähnliches einzureichen oder den Kontakt zu einem neuen Rechtsanwalt herzustellen, was sehr auffällig erscheint. Das exilpolitische Verfahren kann denn auch nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerdedossier, act. 25), als Beweis für eine fortdauernde Behelligung durch die Strafverfolgungsbehörden gesehen werden. 6.3.7 Zugunsten des Beschwerdeführers sprechen schliesslich zwar die anschaulichen Schilderungen, wie sein Sohn nach der Stürmung der Wohnung 2017 zwei Monate lang psychiatrische Behandlung benötigt habe und wie es in der Folge zur einvernehmlichen Pro-Forma-Scheidung von der Ehefrau gekommen sei (vgl. act. A6, S. 7 und A9, S. 6, F38, S. 13, F95), mit der er mittlerweile in die Schweiz wieder zusammenlebe. Angesichts der oben geschilderten erheblichen Zweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung, ist es ihm jedoch nicht gelungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt hätte. 6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM den Sachverhalt nicht unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und seine Begründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es konnte angesichts der oben beschriebenen Umstände darauf verzichten, die geschilderten Festnahmen/Entführungen 2014 und 2017 vor dem Hintergrund der unglaubhaften Verurteilungen und Verfahren näher zu untersuchen und zu würdigen. So genügte die Feststellung des SEM, es gäbe gewisse Realkennzeichen in den «Erzählungen» (vgl. Verfügung, S. 4), die einen anderen Hintergrund haben müssten, ohne sich hierbei auf konkrete Vorfälle zu beziehen. Es handelt sich hierbei letztlich um eine Frage der Schwerpunktsetzung der rechtlichen Würdigung, nicht um eine der Verletzung formeller Verfahrensrechte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich Asylverweigerung und Anordnung der Wegweisung (Dispositivpunkte 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Der Beschwerdeführer ist jedoch mit seinem Begehren insofern durchgedrungen, als das SEM ihn im zweiten Schriftenwechsel als Flüchtling anerkannte und vorläufig aufnahm. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2021 gegenstandslos geworden ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug) und dem Unterliegen zu einem Drittel (Asyl) auszugehen. In einem Umfang von einem Drittel wäre er somit grundsätzlich kostenpflichtig und im Rahmen von zwei Dritteln für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. 9.1 Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. April 2020 gutgeheissen wurde und der damalige Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der Vermögenslage angesichts der Einkünfte, mutmasslichen Vermögenslage und Lebenskosten der insgesamt vierköpfigen Familie - gemäss Vermerk im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) arbeitet der Beschwerdeführer erst seit Februar 2023 als Bäcker - nicht zur Anwendung. Von der Auferlegung einer (teilweisen) Kostenauflage ist somit abzusehen. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 27. Juli 2021 wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 12.59 Stunden sowie Auslagen von Fr. 1'004.70 (im Wesentlichen für Übersetzungen von Unterlagen zu Strafverfahren in der Türkei) ausgewiesen. Die notwendige Zeit für den Aufwand in Zusammenhang mit den Eingaben vom 14. Dezember 2021 und vom 5. Januar 2022 wird auf 1 Stunde geschätzt. Der Gesamtaufwand und die Auslagen erscheinen angesichts der Komplexität und der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die durch die Vorinstanz zu errichtende (um ein Drittel vom Gesamtbetrag Fr. 5'472.- reduzierte) Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'648.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzulegen. 9.3 Mit der Zwischenverfügung vom 17. April 2020 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar für den Teil des Unterliegens (ein Drittel) zuzusprechen, wobei bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Von dem unter Anwendung des Stundensatzes von Fr. 220.- errechneten Gesamthonorars (inklusive des zusätzlichen Zeitaufwandes von einer Stunde) von Fr. 4'297.- ist ihm vom Gericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'432.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 der Verfügung betrifft.
2. Die Beschwerde wird, soweit die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'648.- auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'432.- zulasten der Gerichtskasse entrichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau