Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (arabisch: E._______). Sie verliessen ihren Heimatstaat in Richtung Libanon und gelangten von dort aus mit einem humanitären Visum auf dem Luftweg am (...) September 2015 in die Schweiz. Am 14. September 2015 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. Auf die Durchführung einer Befragung zur Person wurde verzichtet und es fand lediglich eine Schnellregistrierung statt. Das SEM hörte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. Juni 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus dem Dorf G._______ nahe E._______ (Gouvernement H._______) und habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Nach ihrer Heirat im Jahr (...) habe sie mit ihrem Ehemann in I._______ gelebt und diesem bei der Arbeit in der Landwirtschaft geholfen. Ihr Ehemann habe aktiv an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb Drohungen ausgesetzt gewesen. Aus diesem Grund seien sie im August 2011 nach J._______ gezogen, wo sie gemeinsam regelmässig an Demonstrationen teilgenommen hätten. Infolge seines politischen Engagements sei ihr Ehemann ins Visier der Behörden geraten. Eine erste telefonische Drohung habe er nicht ernst genommen und seine Aktivitäten fortgesetzt. Nachdem er eine zweite Drohung erhalten habe, seien eines Tages bewaffnete Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Zehn Tage später sei er tot auf einem Feld aufgefunden worden. Es sei ihr sehr schwer gefallen, dies psychisch zu verarbeiten. Schliesslich habe sie sich aber entschieden, in die Fussstapfen ihres Mannes zu treten und seine Tätigkeiten weiterzuführen. In diesem Sinne habe sie wieder an Demonstrationen teilgenommen, wobei sie auch einmal zum Mikrofon gegriffen und das Regime kritisiert habe. Daraufhin habe sie auf das Telefon ihres verstorbenen Mannes einen Anruf erhalten, in welchem ihr und ihren Kindern gedroht worden sei. Sie habe Angst bekommen und sei zu ihren Eltern zurück nach G._______ gezogen. Zwei Monate später, im (...) 2013, hätten syrische Regierungstruppen einen Bombenangriff auf ihr Heimatdorf verübt. Bei diesem Massaker seien zehn Zivilpersonen getötet und zahlreiche weitere verletzt worden. Auch ihr Sohn habe schwere Verletzungen erlitten und sei auf dem Weg ins Spital verstorben. Zwei ihrer Brüder hätten in der Folge im Fernsehen die Regierung kritisiert. Nach der Attacke seien "Havala", kurdische Einheiten, zu ihrem Dorf gekommen, um dieses insbesondere gegen die Al Nusra-Front zu beschützen. Sie habe für diese Truppen gekocht und Verletzte gepflegt. In der Gegend hätten aber viele Araber gelebt, darunter auch Spitzel für die Al Nusra-Front, weshalb letztere erfahren habe, dass ihre Familie die Havala unterstütze. Sie seien daher wiederum bedroht worden, diesmal von Seiten der Al Nusra-Front. Ihre Familie habe deshalb im Juni 2013 beschlossen, in die Türkei zu gehen. Von dort aus sei ihr Bruder K._______ in die Schweiz weitergereist, woraufhin sie finanziell nicht mehr in der Lage gewesen seien, für das Leben in der Türkei aufzukommen. Etwa im November 2013 sei sie mit ihren Kindern und ihren Eltern nach D._______ zurückgekehrt. Zwischenzeitlich hätten kurdische Kräfte die Kontrolle über ihre Region übernommen, weshalb sie nichts zu befürchten gehabt habe. Sie habe sich dort bei der Partei (...) engagiert und an Sitzungen teilgenommen. Die Sicherheitslage sei aber anhaltend prekär gewesen und es habe tagtäglich in der Nähe Detonationen gegeben. Schliesslich habe sie die Situation nicht mehr ausgehalten, da sie bereits ihren Mann und ihren Sohn verloren habe. K._______ habe schliesslich veranlassen können, dass ihnen ein Visum für die Schweiz ausgestellt worden sei. B.b Zum Nachweis ihrer Identität legten die Beschwerdeführerinnen ihre syrischen Pässe im Original vor. Zudem wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: USB-Stick mit Video- und Fotoaufnahmen, Polizeirapport betreffend den Tod ihres Sohnes (Kopie), Registrierungsbestätigung der Ehe (Kopie) mit englischer Übersetzung, Einreisegesuch von K._______ zugunsten der Beschwerdeführerinnen, Übersetzung des syrischen Familienausweises, Todesurkunden des Sohnes sowie des Ehemanns mit Übersetzungen (Kopie), Sorgerechtsübertragung auf die Beschwerdeführerin durch den Schwiegervater (Original), UNHCR-Rationskarte, drei Auszüge aus dem Zivilstandsregister (Originale mit Übersetzung), Mitgliedsbestätigung der (...) vom 27.06.2016 (Original). C. Mit Verfügung vom 23. August 2018 - eröffnet am 1. September 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Zudem hätten sie bei der Vorinstanz um Einsicht in die Akten betreffend ihre legale Einreise in die Schweiz ersucht. Es werde daher beantragt, nach deren Eingang eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung - Kopien von Ausländerausweisen sowie Asylentscheiden von verschiedenen Familienangehörigen eingereicht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Den Beschwerdeführerinnen wurde lic.iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und ihnen wurde die Gelegenheit eingeräumt, nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Gericht mit, sie hätten zwischenzeitlich vom SEM die beantragte Akteneinsicht erhalten. Es würden sich indessen keine weiteren Bemerkungen aufdrängen, weshalb auf eine Beschwerdeergänzung verzichtet werde. Zudem reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote zu den Akten. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 14. November 2018 zur Beschwerde vom 1. Oktober 2018 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Replik einreichen. Dieser lag eine aktuelle Honorarnote des Rechtsvertreters bei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie sich nach dem Tod ihres Ehemannes politisch engagiert habe und deswegen bedroht worden sei. So sei sie nicht in der Lage gewesen, genauer zu bezeichnen, wer sie bedroht haben könnte. Bei ihrer Angabe, dass ihr Ehemann von den syrischen Behörden getötet worden sei, handle es sich nur um eine Vermutung, welche sie nicht nachvollziehbar habe begründen können. Der Umstand, dass ihr Mann an Demonstrationen teilgenommen habe, bedeute noch nicht, dass er ins Visier der Behörden geraten sei. Ihre diesbezügliche Aussage, es gebe in ihrer Region viele Informanten, reiche dafür nicht aus. Zudem habe sie zu seiner Festnahme lediglich ausgeführt, er sei von vermummten, bewaffneten Personen abgeholt worden. Insgesamt seien ihre Aussagen zum politischen Engagement ihres Ehemannes und zu seiner Verhaftung äusserst vage und spekulativ ausgefallen, was Zweifel daran wecke, ob er tatsächlich auf die von ihr geltend gemachte Art ums Leben gekommen sei. Ihre persönliche Bedrohungslage erscheine daher ebenfalls fraglich. Bei ihren Schilderungen falle zudem ein markanter Strukturbruch ins Auge. Die Ausführungen zu ihrem politischen Engagement, ihrer Motivation dafür und zur anschliessenden Verfolgung seien wenig substanziiert, während ihr Bericht zum erlebten Angriff auf G._______ äusserst überzeugend ausgefallen sei. Letzterer enthalte eine Vielzahl an Details, persönlichen Eindrücken und Nebenschauplätzen. Diese unterschiedliche Erzählweise bestätige den Verdacht, dass es sich bei den telefonischen Drohungen durch Unbekannte um ein konstruiertes Vorbringen handle. Dasselbe gelte auch für die Drohungen durch die Al Nusra-Front, welche sie im freien Bericht nur mit einem einzigen Satz erwähnt habe, nachdem sie zuvor über zwei Protokollseiten hinweg den Angriff auf G._______ geschildert habe. Als sie später weiter dazu befragt worden sei, habe sie weder die Täter noch die Form der Drohungen genauer bezeichnen können. Aufgrund ihrer oberflächlichen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie persönlich ernsthaft Massnahmen von Seiten der Al Nusra-Front zu befürchten gehabt hätte. Sodann habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr Dorf von der syrischen Regierung bombardiert worden und es während ihres Aufenthalts in D._______ häufig zu Detonationen gekommen sei. Diese Ereignisse seien auf die allgemeine Kriegssituation in Syrien zurückzuführen und daher nicht asylrelevant. Schliesslich sei sie aufgrund des vorgebrachten Engagements für die (...) keinerlei Nachteilen ausgesetzt gewesen und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie deswegen verfolgt worden wäre oder begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben müsste. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten folglich weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu genügen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass es entgegen der Auffassung der Vorinstanz verschiedene Indizien dafür gebe, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich im Visier des Regimes gestanden habe. Er habe gegen das Regime gerichtete Kundgebungen und Veranstaltungen organisiert und andere Menschen motiviert, sich ebenfalls zu engagieren. Bei den Demonstrationen habe er eine aktive Rolle eingenommen, indem er ins Mikrofon gesprochen oder Bilder des Präsidenten zerrissen habe. Das syrische Regime habe überall seine Spitzel, welche an den Demonstrationen teilgenommen und die dabei gesammelten Informationen an die Behörden weitergeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe auch ausführliche Angaben zur Festnahme ihres Ehemannes gemacht. Diese seien weder vage noch spekulativ, sondern erlebnisbasiert und detailliert ausgefallen. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Motivation für ihr eigenes politisches Engagement die Fortsetzung der Tätigkeiten ihres Ehemannes gewesen sei, weshalb sie aktiv an Demonstrationen teilgenommen habe. Zudem habe sie erklärt, dass jede Person, die sich an diesen Kundgebungen beteiligt habe, ins Visier des Regimes geraten sei. Die Argumentation, dass die Darlegung der Drohungen verglichen mit den Ausführungen zum Massaker in G._______ eine andere Erzählstruktur aufweise, sei sehr gesucht. Die Beschwerdeführerin habe die erhaltene telefonische Drohung ebenfalls äusserst präzise geschildert. Dabei sei es nachvollziehbar, dass die Beschreibung eines traumatischen Erlebnisses, welches sich über mehrere Stunden hinweggezogen und bei dem sie ihren Sohn verloren habe, detaillierter ausfalle als die Ausführungen zu einer einzelnen Drohung. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auszugehen. Als politisch aktive Kurdin, die sich bei Demonstrationen gegen das Regime engagiert habe, gehöre die Beschwerdeführerin einer besonders gefährdeten Gruppe an. In den Augen der Behörden habe sie sich durch ihre Aktivitäten klar als Regimegegnerin hervorgetan. Hinzu kämen die telefonischen Drohungen, die Entführung und Tötung ihres Ehemanns sowie der Fernsehauftritt ihrer Brüder, welche sie zusätzlich gefährdeten. Nicht zuletzt sei ihr bereits telefonisch damit gedroht worden, sie und ihre Kinder würden dasselbe Schicksal erleiden wie ihr Ehemann. Sie sei aufgrund ihrer politischen Anschauungen unmittelbar an Leib und Leben bedroht, da sie bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr liefe, verhaftet, gefoltert und gar mit dem Tod bestraft zu werden. Nachdem sie vor der Ausreise ins Visier der Al Nusra-Front geraten sei, hätte sie auch mit einer gezielten Verfolgung durch islamistische Gruppierungen zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass in den nordsyrischen Regionen nicht von einer stabilen Schutzinfrastruktur ausgegangen werden könne, welche einen adäquaten Schutz vor Verfolgung durch Akteure wie dem Islamischen Staat (IS) zu bieten vermöge. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Türkei in der Zwischenzeit eine Offensive in Nordsyrien gestartet habe. Von deren Auswirkungen hätten vor allem extremistische Kräfte profitiert. Die Beschwerdeführerin habe auch von Seiten der türkischen Streitkräfte und deren islamistischen Verbündeten ernsthafte Nachteile zu befürchten, da diese nach dem militärischen Vorgehen gegen Afrin weitere nordsyrische Regionen ins Visier nähmen. Schliesslich müsste sie aufgrund ihrer politisch aktiven Familienangehörigen - ihres Ehemannes und ihrer Brüder - mit einer Reflexverfolgung rechnen. Ihre Geschwister hätten Syrien wegen ihres politischen Engagements sowie der damit verbundenen Verfolgung bereits verlassen und - wie sich den Ausweiskopien in der Beschwerdebeilage entnehmen lasse - in verschiedenen europäischen Staaten Schutz gesucht. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Weiter habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und lediglich pauschal festgehalten, dass diese an ihrer Einschätzung nichts ändern würden. Obwohl die Beweismittel die Darstellung der Beschwerdeführerin klar bestätigten, sei das SEM nicht darauf eingegangen. In diesem Sinne sei die angefochtene Verfügung auch mangelhaft begründet und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sodann habe die Beschwerdeführerin ihr politisches Engagement für die (...) in der Schweiz fortgesetzt und an entsprechenden Demonstrationen teilgenommen. Es sei bekannt, dass das syrische Regime die Aktivitäten seiner Staatsangehörigen im Ausland überwache. Nachdem es zahlreiche Gebiete in Syrien zurückerobert und zunehmend an Stärke gewonnen habe, sei davon auszugehen, dass es seine Überwachungstätigkeiten ausgebaut habe und diese nicht nur auf exponierte Personen beschränke. Da die Beschwerdeführerin bereits in der Heimat politisch tätig und als Mitglied der (...) aufgefallen sei, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass ihre exilpolitischen Tätigkeiten vom Regime registriert worden seien. Es lägen somit auch subjektive Nachfluchtgründe vor.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass K._______, der Bruder der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund seiner regierungskritischen Äusserungen im Fernsehen nach dem Massaker von G._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Sie selbst habe aber nicht angegeben, dass sie auf der betreffenden Videoaufnahme zu sehen gewesen sei oder namentlich genannt worden wäre. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich eine Bedrohungslage bestehe. Die beigezogenen Akten des Bruders bestätigten vielmehr die Zweifel an der Glaubhaftigkeit, nachdem dieser ausgesagt habe, sein Schwager - der Ehemann der Beschwerdeführerin - sei eines natürlichen Todes gestorben. Die eingereichten Beweismittel würden teilweise Sachverhaltselemente belegen, welche zwar nicht bezweifelt würden, aber - wie namentlich das Massaker von G._______ - nicht asylrelevant seien. Die anderen Beweismittel würden keine Beweiskraft entfalten; so sei beispielsweise auf der Todesurkunde des Ehemannes die Todesursache nicht aufgeführt und die blosse Mitgliedschaft bei der (...), welche sie mit einer entsprechenden Bestätigung zu belegen suche, vermöge noch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von der Intervention der türkischen Streitkräfte nicht individuell berührt worden sei und diese als eine Situation allgemeiner Gewalt im Rahmen der Kriegssituation zu betrachten sei. Davon sei indessen die gesamte Bevölkerung gleichermassen betroffen. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung sei festzuhalten, dass das politische Engagement des Ehemannes als unglaubhaft eingestuft worden sei. Eine Reflexverfolgung wegen ihrer Brüder habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Zudem verfügten die Brüder über kein exponiertes Profil, weshalb nicht automatisch von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden könne. Der Umstand, dass K._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Sodann stelle sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass das syrische Regime die Überwachung seiner Staatsangehörigen im Ausland ausgebaut habe und auch wenig profilierte exilpolitische Aktivisten in dessen Fokus geraten könnten. Diese Behauptung werde aber in keiner Weise belegt. Angesichts der niederschwelligen politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass sie deswegen bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung haben müsste.
E. 4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, es sei unerheblich, dass die Beschwerdeführerin auf der Videoaufnahme mit den regimekritischen Aussagen ihres Bruders nicht erwähnt werde. Vielmehr sei es das Ziel einer Reflexverfolgung, eine politisch aktive Person von weiteren Tätigkeiten abzuhalten, indem ihre Familienangehörigen bedroht würden. Das verfolgte Familienmitglied müsse dabei nicht selbst politisch aktiv sein; alleine die Verwandtschaft zur betreffenden Person reiche aus. Die Beschwerdeführerin könne als Schwester der Person auf der Aufnahme identifiziert werden, da sie denselben Nachnamen wie ihr Bruder trage, zu jenem Zeitpunkt im gleichen Dorf gewohnt und sich ebenfalls politisch engagiert habe. Soweit die Vorinstanz ausführe, der Bruder habe im Rahmen seines Asylverfahrens von einer natürlichen Todesursache seines Schwagers gesprochen, sei festzuhalten, dass der Rechtsvertreter keine Einsicht in dessen Akten habe. Telefonisch habe K._______ ihm gegenüber aber erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, von einer natürlichen Todesursache des Ehemannes seiner Schwester gesprochen zu haben; dieser sei zweifelsohne vom syrischen Regime getötet worden. Er stehe voll und ganz hinter der Aussage der Beschwerdeführerin und sei bereit, dies auch schriftlich darzulegen. Weiter seien ihre Brüder in einem Ausmass politisch aktiv, dass sie in der Schweiz und anderen Ländern den Flüchtlingsstatus erhalten hätten. Ihre Familie sei dem syrischen Regime somit als oppositionell eingestellt bekannt, weshalb sie bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im syrischen Kontext in anderen Fällen bereits eine drohende Reflexverfolgung von Geschwistern politisch aktiver Personen bejaht.
E. 5 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt, indem sie die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt habe. Es ist jedoch festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung sämtliche der eingereichten Beweismittel aufgeführt und sich zumindest zusammenfassend dazu geäussert hat. Im Rahmen der Vernehmlassung legte es weiter dar, dass diese teilweise nur Sachverhaltselemente zu belegen vermöchten, welche nicht bezweifelt würden. Andere Beweismittel würden keine Beweiskraft entfalten, da sich aus diesen keine asylrelevante Verfolgung ableiten lasse. Von einer mangelhaften Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz ist daher nicht auszugehen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz aus den eingereichten Unterlagen andere Schlüsse zieht als die Beschwerdeführerinnen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.2.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes sowie den Drohungen, welche dieser erhalten haben soll, äusserst vage ausgefallen sind. So gab sie an, ihr Ehemann sei politisch sehr aktiv gewesen und habe oft an Demonstrationen teilgenommen. Auf Nachfrage präzisierte sie dies dahingehend, dass er seine Freunde stets aufgefordert habe, sich ebenfalls an den Kundgebungen zu beteiligen (vgl. A11, F102). Er habe auch Fotos des Präsidenten zerrissen, durch Lautsprecher gesprochen und bei den Demonstrationen immer in der ersten Reihe gestanden (vgl. A11, F105). Diese Ausführungen erweisen sich als sehr knapp, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um den Anlass für die geltend gemachte Entführung und Tötung des Ehemannes handeln soll. Ebenso kurz äusserte sich die Beschwerdeführerin dazu, wie ihr Mann ins Visier der Behörden geraten sei. So soll es in der Region viele Spitzel gegeben haben, welche dem Regime Informationen weitergeleitet hätten (vgl. A11, F106 f.). Auf die Frage, ob auch die Freunde des Ehemannes - welche er zur Teilnahme an den Demonstrationen animiert habe - ins Visier der Behörden geraten seien, erklärte die Beschwerdeführerin ausweichend, es seien viele Personen mitgenommen und ermordet worden (vgl. A11, F104). Insgesamt bleiben ihre Angaben zu den politischen Aktivitäten des Ehemannes und zur damit zusammenhängenden Bedrohungslage sehr oberflächlich. Im Rahmen des freien Berichts sprach sie pauschal davon, dass unbekannte Personen ihrem Mann gedroht hätten, seine Familie auszulöschen, ohne zu präzisieren, von wem diese Drohungen ausgegangen und auf welche Art diese ausgesprochen worden seien. Ferner erwähnte sie, dass er - vor seiner Mitnahme - "eine zweite Drohung" bekommen habe (vgl. A11, F99 S. 11). Auf entsprechende Nachfrage erklärte sie später, ihr Mann habe nie erwähnt, wer ihn bedroht habe. Er habe ihr nur gesagt, er bekomme "immer wieder" Telefonate von Leuten, die für das Regime arbeiteten. Woher er letzteres gewusst habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht näher ausführen. Vielmehr gab sie in allgemeiner Weise an, dass diejenigen, welche an Demonstrationen teilgenommen hätten, ins Visier der Behörden geraten seien (vgl. A11, F112 ff.). Somit handelt es sich bei der Annahme, dass Regierungsleute hinter den Drohungen stünden, offenbar lediglich um vage Vermutungen der Beschwerdeführerin, welche die Vorinstanz zu Recht als spekulativ bezeichnet hat. Auch die Mitnahme des Ehemannes selbst schilderte sie lediglich sehr kurz (vgl. A11, F99). Ihre Beschreibung der Entführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass diese vermummt, schwarz gekleidet sowie bewaffnet gewesen seien (vgl. A11, F109 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in den Ausführungen der Beschwerdeführerin - wie das SEM zutreffend feststellte - tatsächlich ein markanter Stilbruch ins Auge sticht. Ihre Aussagen zum erlebten Angriff auf die Zivilbevölkerung in G._______ sind nicht nur sehr detailliert, sie enthalten auch zahlreiche Realkennzeichen. Sie beschreibt namentlich verschiedene untergeordnete Sachverhaltselemente und Aspekte, welche nicht mit dem Kerngeschehen zusammenhängen, beispielsweise betreffend das Frühstück ihres Sohnes (vgl. A11, F99 S. 13 ff.). Selbstverständlich kann nicht erwartet werden, dass die anderen von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse ebenso ausführlich dargelegt werden wie dieser offensichtlich sehr prägende Vorfall, bei welchem sie ihren Sohn verloren hat. Nichtsdestotrotz darf davon ausgegangen werden, dass sie einerseits substanziierte Angaben zu den Umständen machen kann, welche zum Tod ihres Ehemannes geführt haben, und andrerseits in der Lage ist, eine selbst erlebte Bedrohungslage nachvollziehbar zu beschreiben. Das Ausmass, in welchem sich die Erzähldichte der Ausführungen zum Massaker in G._______ von jener betreffend die anderen Vorbringen der Beschwerdeführerin unterscheiden, ist jedoch gravierend. Einem mehrseitigen Bericht zu ersterem stehen wenige Sätze zu den politischen Aktivitäten, den erhaltenen Drohungen und deren Hintergrund gegenüber. Ebenso knapp schilderte die Beschwerdeführerin, wie sie selbst auf das Telefon ihres verstorbenen Mannes einen Drohanruf erhalten habe. Ihre Angaben beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass sie danach fürchterliche Angst bekommen, ihren Vater angerufen und ihn gebeten habe, sie ins Dorf zu bringen (vgl. A11, F99, S. 12 f.). Die präzisierenden Nachfragen in diesem Zusammenhang beantwortete sie in einigen kurzen, teilweise ausweichenden Sätzen (vgl. A11, F121 ff.). Der Kontrast zu den vorangehenden Ausführungen zum Bombenangriff, in welchen sie präzise und nachvollziehbar beschreibt, wie sie die Situation wahrgenommen und was sie genau gemacht habe, ist augenfällig.
E. 6.2.2 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum erlebten Bombenangriff auf G._______ klar als glaubhaft einzustufen sind. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind detailliert, von Realkennzeichen geprägt und werden durch die vorgelegten Beweismittel - namentlich die Video- und Fotoaufnahmen sowie den Polizeirapport zum Tod ihres Sohnes - untermauert. Demgegenüber sind die Vorbringen zu den politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes, den Drohungen welche er - und später auch sie selbst - erhalten habe sowie zu dessen Entführung und Tötung vage, oberflächlich und ausweichend. Aufgrund der fehlenden Substanz der diesbezüglichen Ausführungen sowie des massiven Bruchs in der Erzählstruktur ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diese Vorbringen glaubhaft zu machen. Die genauen Umstände, welche zum Tod des Ehemannes geführt haben - und ob er möglicherweise gar eines natürlichen Todes gestorben ist, wie die Angaben des Bruders K._______ nahelegen (vgl. Akten N [...], B19 F31) - bleiben somit unklar. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Folge exponiert politisch betätigt hätte und daher selbst von denselben Personen, welche ihren Mann auf dem Gewissen hätten, bedroht worden sei.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe in G._______ die Havala unterstützt, indem sie für sie gekocht und Verletzte gepflegt habe. Dadurch seien sie und ihre Familie ins Visier der Al Nusra-Front geraten und von dieser bedroht worden, wodurch sie gezwungen gewesen seien, von dort wegzugehen (vgl. A11, F100). Wiederum erweisen sich ihre Angaben zu den erhaltenen Drohungen als äusserst vage. So soll der Vater der Beschwerdeführerin von befreundeten Arabern mit Verbindungen zur Al Nusra-Front gewarnt worden sein (vgl. A11, F138 f.). Gleichzeitig erwähnte sie, auch die anderen Dorfbewohner hätten die Havala unterstützt und seien ebenfalls bedroht worden (vgl. A11, F140 f.). Sie war jedoch nicht in der Lage, konkret darzulegen, in welcher Form diese angeblichen Drohungen ausgesprochen respektive überbracht worden seien (vgl. A11, F154 ff.). Die Aussagen der Beschwerdeführerin vermitteln den Eindruck, als habe es sich nicht um gezielt gegen sie und ihre Familie gerichtete Drohungen der Al Nusra-Front, sondern um eine latente Bedrohung durch die islamistische Miliz, von welcher alle (kurdischen) Dorfbewohner gleichermassen betroffen waren, gehandelt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar - eigenen Angaben zufolge aufgrund dieser Drohungen - vorübergehend in die Türkei ging, wenige Monate später aber zusammen mit ihren Eltern in dieselbe Gegend (D._______) zurückkehrte (vgl. A11, F100 S. 16). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie seien nach der Rückkehr trotz des Umstands, dass die kurdischen Kräfte das Gebiet kontrolliert hätten, nicht sicher gewesen, da es immer wieder zu Detonationen gekommen sei. Das SEM wies indessen zutreffend darauf hin, dass dies auf die allgemeine Kriegssituation zurückzuführen war und es sich nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe gehandelt hat. Auf Beschwerdeebene wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor von islamistischen Gruppierungen eine Verfolgung zu befürchten, da die kurdischen Behörden in Nordsyrien keinen ausreichenden Schutz vor diesen bieten könnten. Angesichts der obigen Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass sie selbst gar nie direkt von Angehörigen der Al Nusra-Front bedroht worden war, sondern lediglich im gleichen Ausmass wie alle anderen Einwohner der Region, welche mehrheitlich die kurdischen Kämpfer unterstützt haben, einer gewissen Gefährdung durch islamistische Milizen ausgesetzt war. Eine konkrete Bedrohung in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie diesen namentlich bekannt waren und auch zum heutigen Zeitpunkt noch damit rechnen müssten, von der Nachfolgerorganisation der Al Nusra gezielt verfolgt zu werden, liegt indessen nicht vor. Die geltend gemachte Gefährdung durch islamistische Extremisten erweist sich nach dem Gesagten als nicht asylrelevant. Dasselbe gilt auch für die häufigen Detonationen in D._______, da diese mit der allgemeinen Kriegssituation zusammenhingen. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Bedrohung infolge der türkischen Offensive in Nordsyrien ist darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn dies zu einer Stärkung der islamistischen Gruppierungen geführt haben sollte - nicht ersichtlich ist, inwiefern extremistische Milizen oder die türkischen Truppen gezielt gegen die Beschwerdeführerin vorgehen sollten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie von deren Handlungen mehr als andere (kurdische) Einwohner von Nordsyrien betroffen wäre. Folglich erweisen sich diese Vorbringen insgesamt als nicht asylrelevant.
E. 6.4 Auf Beschwerdeebene wird zudem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer politisch aktiven Familie - ihres Ehemannes und ihrer Brüder - ernsthafte Nachteile zu befürchten, zumal ihre Geschwister infolge ihres politischen Engagements in verschiedenen europäischen Staaten Schutz gesucht hätten. Eine Reflexverfolgung liegt üblicherweise vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten und Aktivistinnen flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Anschlussverfolgung und deren Intensität hängen stark von den konkreten Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht vorbrachte, sie habe infolge der politischen Tätigkeiten ihrer Geschwister befürchtet, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass K._______ insbesondere deshalb in der Schweiz Asyl erhielt, weil er in einem Fernsehinterview seines Bruders L._______ zu sehen gewesen war, in welchem dieser die syrische Regierung und die islamistischen Milizen kritisiert hatte. Die Beschwerdeführerin reiste danach zwar in die Türkei aus, kehrte aber kurz darauf zusammen mit den Eltern wieder zurück. Es erscheint unwahrscheinlich, dass sie dies getan hätte, wenn sie aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Geschwister konkret eine Reflexverfolgung von Seiten der syrischen Behörden befürchtet hätte. Zudem ist anzumerken, dass ihre Eltern und eine Schwester nach wie vor in D._______ respektive J._______ leben (vgl. A11, F87) und nicht geltend gemacht wurde, diese seien infolge der politischen Tätigkeiten ihrer Angehörigen behelligt worden. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern ihre Brüder ein besonderes Profil aufweisen würden, welches eine Reflexverfolgung als wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Es ist daher trotz des Umstands, dass verschiedene ihrer Geschwister in Europa um Schutz nachgesucht - und teilweise auch erhalten - haben, nicht anzunehmen, dass ihr wegen deren Aktivitäten von Seiten der syrischen Behörden eine Verfolgung gedroht hätte oder zukünftig drohen würde. Abschliessend ist festzuhalten, dass es ihr nicht gelang, ein massgebliches politisches Engagement ihres Ehemannes und eine daraus resultierende Gefährdung glaubhaft zu machen. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in diesem Zusammenhang eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte.
E. 6.5 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich in der Heimat auch politisch engagiert, indem sie während ihrer Zeit in D._______ als Mitglied der (...), einer Frauenorganisation, an Versammlungen teilgenommen habe. Dabei sei sie zu Familien nach Hause gegangen und habe beispielsweise Frauen unterstützt, die misshandelt worden seien oder bestimmte Medikamente benötigt hätten (vgl. A11, F167 ff.). Sie machte jedoch nicht geltend, in diesem Zusammenhang Probleme mit den heimatlichen Behörden erhalten zu haben. Ihr dahingehendes Engagement ist denn auch als niederschwellig anzusehen und es ist nicht davon auszugehen, dass dieses dem syrischen Regime bekannt geworden wäre und sie deswegen eine Verfolgung zu befürchten hätte. Ihre exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf die anhaltende Mitgliedschaft bei der (...) und die einfache Teilnahme an Demonstrationen (vgl. A11, F171). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden - wie auf Beschwerdeebene behauptet - ihre Überwachungstätigkeiten von im Ausland lebenden Staatsbürgern ausgeweitet hätten und deshalb angenommen werden müsste, die Beschwerdeführerin sei in deren Visier geraten, liegen nicht vor. Vielmehr setzt die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor eine gewisse Exponierung voraus (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-3829/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 sowie in jüngerer Zeit Urteile des BVGer E-1167/2020 vom 20. März 2020 E. 10.5.1 und D-1155/2020 vom 8. Mai 2020 E. 7.8). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die als sehr niederschwellig einzustufenden (exil-)politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin dazu führen, dass sie mit einer Verfolgung von Seiten der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 23. August 2018 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte, sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; Referenzurteil D-3839/2013 E. 8.4.1). Praxisgemäss erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf das entsprechende Eventualbegehren ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal trotz der Aufnahme einer Tätigkeit als Haushalthilfe in einem Alterszentrum im November 2020 nicht davon auszugehen ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin grundlegend verbessert hätten.
E. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführerinnen lic.iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit der Replik eine Honorarnote vom 17. Dezember 2018 zu den Akten, in welcher er einen Aufwand von 14.30 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen in Höhe von Fr. 20.90 geltend machte, insgesamt Fr. 4'642.85. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend überhöht und ist zu reduzieren. Zudem beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter - wie bereits in der Verfügung vom 8. Oktober 2018 dargelegt - praxisgemäss Fr. 150.- und ist entsprechend anzupassen. Als angemessen ist ein Aufwand von elf Stunden zu erachten, weshalb das amtliche Honorar auf Fr. 1'800.- (gerundet, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtbeistand lic.iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5597/2018 Urteil vom 29. April 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (arabisch: E._______). Sie verliessen ihren Heimatstaat in Richtung Libanon und gelangten von dort aus mit einem humanitären Visum auf dem Luftweg am (...) September 2015 in die Schweiz. Am 14. September 2015 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. Auf die Durchführung einer Befragung zur Person wurde verzichtet und es fand lediglich eine Schnellregistrierung statt. Das SEM hörte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. Juni 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus dem Dorf G._______ nahe E._______ (Gouvernement H._______) und habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Nach ihrer Heirat im Jahr (...) habe sie mit ihrem Ehemann in I._______ gelebt und diesem bei der Arbeit in der Landwirtschaft geholfen. Ihr Ehemann habe aktiv an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb Drohungen ausgesetzt gewesen. Aus diesem Grund seien sie im August 2011 nach J._______ gezogen, wo sie gemeinsam regelmässig an Demonstrationen teilgenommen hätten. Infolge seines politischen Engagements sei ihr Ehemann ins Visier der Behörden geraten. Eine erste telefonische Drohung habe er nicht ernst genommen und seine Aktivitäten fortgesetzt. Nachdem er eine zweite Drohung erhalten habe, seien eines Tages bewaffnete Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Zehn Tage später sei er tot auf einem Feld aufgefunden worden. Es sei ihr sehr schwer gefallen, dies psychisch zu verarbeiten. Schliesslich habe sie sich aber entschieden, in die Fussstapfen ihres Mannes zu treten und seine Tätigkeiten weiterzuführen. In diesem Sinne habe sie wieder an Demonstrationen teilgenommen, wobei sie auch einmal zum Mikrofon gegriffen und das Regime kritisiert habe. Daraufhin habe sie auf das Telefon ihres verstorbenen Mannes einen Anruf erhalten, in welchem ihr und ihren Kindern gedroht worden sei. Sie habe Angst bekommen und sei zu ihren Eltern zurück nach G._______ gezogen. Zwei Monate später, im (...) 2013, hätten syrische Regierungstruppen einen Bombenangriff auf ihr Heimatdorf verübt. Bei diesem Massaker seien zehn Zivilpersonen getötet und zahlreiche weitere verletzt worden. Auch ihr Sohn habe schwere Verletzungen erlitten und sei auf dem Weg ins Spital verstorben. Zwei ihrer Brüder hätten in der Folge im Fernsehen die Regierung kritisiert. Nach der Attacke seien "Havala", kurdische Einheiten, zu ihrem Dorf gekommen, um dieses insbesondere gegen die Al Nusra-Front zu beschützen. Sie habe für diese Truppen gekocht und Verletzte gepflegt. In der Gegend hätten aber viele Araber gelebt, darunter auch Spitzel für die Al Nusra-Front, weshalb letztere erfahren habe, dass ihre Familie die Havala unterstütze. Sie seien daher wiederum bedroht worden, diesmal von Seiten der Al Nusra-Front. Ihre Familie habe deshalb im Juni 2013 beschlossen, in die Türkei zu gehen. Von dort aus sei ihr Bruder K._______ in die Schweiz weitergereist, woraufhin sie finanziell nicht mehr in der Lage gewesen seien, für das Leben in der Türkei aufzukommen. Etwa im November 2013 sei sie mit ihren Kindern und ihren Eltern nach D._______ zurückgekehrt. Zwischenzeitlich hätten kurdische Kräfte die Kontrolle über ihre Region übernommen, weshalb sie nichts zu befürchten gehabt habe. Sie habe sich dort bei der Partei (...) engagiert und an Sitzungen teilgenommen. Die Sicherheitslage sei aber anhaltend prekär gewesen und es habe tagtäglich in der Nähe Detonationen gegeben. Schliesslich habe sie die Situation nicht mehr ausgehalten, da sie bereits ihren Mann und ihren Sohn verloren habe. K._______ habe schliesslich veranlassen können, dass ihnen ein Visum für die Schweiz ausgestellt worden sei. B.b Zum Nachweis ihrer Identität legten die Beschwerdeführerinnen ihre syrischen Pässe im Original vor. Zudem wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: USB-Stick mit Video- und Fotoaufnahmen, Polizeirapport betreffend den Tod ihres Sohnes (Kopie), Registrierungsbestätigung der Ehe (Kopie) mit englischer Übersetzung, Einreisegesuch von K._______ zugunsten der Beschwerdeführerinnen, Übersetzung des syrischen Familienausweises, Todesurkunden des Sohnes sowie des Ehemanns mit Übersetzungen (Kopie), Sorgerechtsübertragung auf die Beschwerdeführerin durch den Schwiegervater (Original), UNHCR-Rationskarte, drei Auszüge aus dem Zivilstandsregister (Originale mit Übersetzung), Mitgliedsbestätigung der (...) vom 27.06.2016 (Original). C. Mit Verfügung vom 23. August 2018 - eröffnet am 1. September 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Zudem hätten sie bei der Vorinstanz um Einsicht in die Akten betreffend ihre legale Einreise in die Schweiz ersucht. Es werde daher beantragt, nach deren Eingang eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung - Kopien von Ausländerausweisen sowie Asylentscheiden von verschiedenen Familienangehörigen eingereicht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Den Beschwerdeführerinnen wurde lic.iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und ihnen wurde die Gelegenheit eingeräumt, nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Gericht mit, sie hätten zwischenzeitlich vom SEM die beantragte Akteneinsicht erhalten. Es würden sich indessen keine weiteren Bemerkungen aufdrängen, weshalb auf eine Beschwerdeergänzung verzichtet werde. Zudem reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote zu den Akten. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 14. November 2018 zur Beschwerde vom 1. Oktober 2018 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Replik einreichen. Dieser lag eine aktuelle Honorarnote des Rechtsvertreters bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie sich nach dem Tod ihres Ehemannes politisch engagiert habe und deswegen bedroht worden sei. So sei sie nicht in der Lage gewesen, genauer zu bezeichnen, wer sie bedroht haben könnte. Bei ihrer Angabe, dass ihr Ehemann von den syrischen Behörden getötet worden sei, handle es sich nur um eine Vermutung, welche sie nicht nachvollziehbar habe begründen können. Der Umstand, dass ihr Mann an Demonstrationen teilgenommen habe, bedeute noch nicht, dass er ins Visier der Behörden geraten sei. Ihre diesbezügliche Aussage, es gebe in ihrer Region viele Informanten, reiche dafür nicht aus. Zudem habe sie zu seiner Festnahme lediglich ausgeführt, er sei von vermummten, bewaffneten Personen abgeholt worden. Insgesamt seien ihre Aussagen zum politischen Engagement ihres Ehemannes und zu seiner Verhaftung äusserst vage und spekulativ ausgefallen, was Zweifel daran wecke, ob er tatsächlich auf die von ihr geltend gemachte Art ums Leben gekommen sei. Ihre persönliche Bedrohungslage erscheine daher ebenfalls fraglich. Bei ihren Schilderungen falle zudem ein markanter Strukturbruch ins Auge. Die Ausführungen zu ihrem politischen Engagement, ihrer Motivation dafür und zur anschliessenden Verfolgung seien wenig substanziiert, während ihr Bericht zum erlebten Angriff auf G._______ äusserst überzeugend ausgefallen sei. Letzterer enthalte eine Vielzahl an Details, persönlichen Eindrücken und Nebenschauplätzen. Diese unterschiedliche Erzählweise bestätige den Verdacht, dass es sich bei den telefonischen Drohungen durch Unbekannte um ein konstruiertes Vorbringen handle. Dasselbe gelte auch für die Drohungen durch die Al Nusra-Front, welche sie im freien Bericht nur mit einem einzigen Satz erwähnt habe, nachdem sie zuvor über zwei Protokollseiten hinweg den Angriff auf G._______ geschildert habe. Als sie später weiter dazu befragt worden sei, habe sie weder die Täter noch die Form der Drohungen genauer bezeichnen können. Aufgrund ihrer oberflächlichen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie persönlich ernsthaft Massnahmen von Seiten der Al Nusra-Front zu befürchten gehabt hätte. Sodann habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr Dorf von der syrischen Regierung bombardiert worden und es während ihres Aufenthalts in D._______ häufig zu Detonationen gekommen sei. Diese Ereignisse seien auf die allgemeine Kriegssituation in Syrien zurückzuführen und daher nicht asylrelevant. Schliesslich sei sie aufgrund des vorgebrachten Engagements für die (...) keinerlei Nachteilen ausgesetzt gewesen und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie deswegen verfolgt worden wäre oder begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben müsste. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten folglich weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu genügen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass es entgegen der Auffassung der Vorinstanz verschiedene Indizien dafür gebe, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich im Visier des Regimes gestanden habe. Er habe gegen das Regime gerichtete Kundgebungen und Veranstaltungen organisiert und andere Menschen motiviert, sich ebenfalls zu engagieren. Bei den Demonstrationen habe er eine aktive Rolle eingenommen, indem er ins Mikrofon gesprochen oder Bilder des Präsidenten zerrissen habe. Das syrische Regime habe überall seine Spitzel, welche an den Demonstrationen teilgenommen und die dabei gesammelten Informationen an die Behörden weitergeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe auch ausführliche Angaben zur Festnahme ihres Ehemannes gemacht. Diese seien weder vage noch spekulativ, sondern erlebnisbasiert und detailliert ausgefallen. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Motivation für ihr eigenes politisches Engagement die Fortsetzung der Tätigkeiten ihres Ehemannes gewesen sei, weshalb sie aktiv an Demonstrationen teilgenommen habe. Zudem habe sie erklärt, dass jede Person, die sich an diesen Kundgebungen beteiligt habe, ins Visier des Regimes geraten sei. Die Argumentation, dass die Darlegung der Drohungen verglichen mit den Ausführungen zum Massaker in G._______ eine andere Erzählstruktur aufweise, sei sehr gesucht. Die Beschwerdeführerin habe die erhaltene telefonische Drohung ebenfalls äusserst präzise geschildert. Dabei sei es nachvollziehbar, dass die Beschreibung eines traumatischen Erlebnisses, welches sich über mehrere Stunden hinweggezogen und bei dem sie ihren Sohn verloren habe, detaillierter ausfalle als die Ausführungen zu einer einzelnen Drohung. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auszugehen. Als politisch aktive Kurdin, die sich bei Demonstrationen gegen das Regime engagiert habe, gehöre die Beschwerdeführerin einer besonders gefährdeten Gruppe an. In den Augen der Behörden habe sie sich durch ihre Aktivitäten klar als Regimegegnerin hervorgetan. Hinzu kämen die telefonischen Drohungen, die Entführung und Tötung ihres Ehemanns sowie der Fernsehauftritt ihrer Brüder, welche sie zusätzlich gefährdeten. Nicht zuletzt sei ihr bereits telefonisch damit gedroht worden, sie und ihre Kinder würden dasselbe Schicksal erleiden wie ihr Ehemann. Sie sei aufgrund ihrer politischen Anschauungen unmittelbar an Leib und Leben bedroht, da sie bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr liefe, verhaftet, gefoltert und gar mit dem Tod bestraft zu werden. Nachdem sie vor der Ausreise ins Visier der Al Nusra-Front geraten sei, hätte sie auch mit einer gezielten Verfolgung durch islamistische Gruppierungen zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass in den nordsyrischen Regionen nicht von einer stabilen Schutzinfrastruktur ausgegangen werden könne, welche einen adäquaten Schutz vor Verfolgung durch Akteure wie dem Islamischen Staat (IS) zu bieten vermöge. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Türkei in der Zwischenzeit eine Offensive in Nordsyrien gestartet habe. Von deren Auswirkungen hätten vor allem extremistische Kräfte profitiert. Die Beschwerdeführerin habe auch von Seiten der türkischen Streitkräfte und deren islamistischen Verbündeten ernsthafte Nachteile zu befürchten, da diese nach dem militärischen Vorgehen gegen Afrin weitere nordsyrische Regionen ins Visier nähmen. Schliesslich müsste sie aufgrund ihrer politisch aktiven Familienangehörigen - ihres Ehemannes und ihrer Brüder - mit einer Reflexverfolgung rechnen. Ihre Geschwister hätten Syrien wegen ihres politischen Engagements sowie der damit verbundenen Verfolgung bereits verlassen und - wie sich den Ausweiskopien in der Beschwerdebeilage entnehmen lasse - in verschiedenen europäischen Staaten Schutz gesucht. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Weiter habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und lediglich pauschal festgehalten, dass diese an ihrer Einschätzung nichts ändern würden. Obwohl die Beweismittel die Darstellung der Beschwerdeführerin klar bestätigten, sei das SEM nicht darauf eingegangen. In diesem Sinne sei die angefochtene Verfügung auch mangelhaft begründet und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sodann habe die Beschwerdeführerin ihr politisches Engagement für die (...) in der Schweiz fortgesetzt und an entsprechenden Demonstrationen teilgenommen. Es sei bekannt, dass das syrische Regime die Aktivitäten seiner Staatsangehörigen im Ausland überwache. Nachdem es zahlreiche Gebiete in Syrien zurückerobert und zunehmend an Stärke gewonnen habe, sei davon auszugehen, dass es seine Überwachungstätigkeiten ausgebaut habe und diese nicht nur auf exponierte Personen beschränke. Da die Beschwerdeführerin bereits in der Heimat politisch tätig und als Mitglied der (...) aufgefallen sei, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass ihre exilpolitischen Tätigkeiten vom Regime registriert worden seien. Es lägen somit auch subjektive Nachfluchtgründe vor. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass K._______, der Bruder der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund seiner regierungskritischen Äusserungen im Fernsehen nach dem Massaker von G._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Sie selbst habe aber nicht angegeben, dass sie auf der betreffenden Videoaufnahme zu sehen gewesen sei oder namentlich genannt worden wäre. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich eine Bedrohungslage bestehe. Die beigezogenen Akten des Bruders bestätigten vielmehr die Zweifel an der Glaubhaftigkeit, nachdem dieser ausgesagt habe, sein Schwager - der Ehemann der Beschwerdeführerin - sei eines natürlichen Todes gestorben. Die eingereichten Beweismittel würden teilweise Sachverhaltselemente belegen, welche zwar nicht bezweifelt würden, aber - wie namentlich das Massaker von G._______ - nicht asylrelevant seien. Die anderen Beweismittel würden keine Beweiskraft entfalten; so sei beispielsweise auf der Todesurkunde des Ehemannes die Todesursache nicht aufgeführt und die blosse Mitgliedschaft bei der (...), welche sie mit einer entsprechenden Bestätigung zu belegen suche, vermöge noch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von der Intervention der türkischen Streitkräfte nicht individuell berührt worden sei und diese als eine Situation allgemeiner Gewalt im Rahmen der Kriegssituation zu betrachten sei. Davon sei indessen die gesamte Bevölkerung gleichermassen betroffen. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung sei festzuhalten, dass das politische Engagement des Ehemannes als unglaubhaft eingestuft worden sei. Eine Reflexverfolgung wegen ihrer Brüder habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Zudem verfügten die Brüder über kein exponiertes Profil, weshalb nicht automatisch von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden könne. Der Umstand, dass K._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Sodann stelle sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass das syrische Regime die Überwachung seiner Staatsangehörigen im Ausland ausgebaut habe und auch wenig profilierte exilpolitische Aktivisten in dessen Fokus geraten könnten. Diese Behauptung werde aber in keiner Weise belegt. Angesichts der niederschwelligen politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass sie deswegen bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung haben müsste. 4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, es sei unerheblich, dass die Beschwerdeführerin auf der Videoaufnahme mit den regimekritischen Aussagen ihres Bruders nicht erwähnt werde. Vielmehr sei es das Ziel einer Reflexverfolgung, eine politisch aktive Person von weiteren Tätigkeiten abzuhalten, indem ihre Familienangehörigen bedroht würden. Das verfolgte Familienmitglied müsse dabei nicht selbst politisch aktiv sein; alleine die Verwandtschaft zur betreffenden Person reiche aus. Die Beschwerdeführerin könne als Schwester der Person auf der Aufnahme identifiziert werden, da sie denselben Nachnamen wie ihr Bruder trage, zu jenem Zeitpunkt im gleichen Dorf gewohnt und sich ebenfalls politisch engagiert habe. Soweit die Vorinstanz ausführe, der Bruder habe im Rahmen seines Asylverfahrens von einer natürlichen Todesursache seines Schwagers gesprochen, sei festzuhalten, dass der Rechtsvertreter keine Einsicht in dessen Akten habe. Telefonisch habe K._______ ihm gegenüber aber erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, von einer natürlichen Todesursache des Ehemannes seiner Schwester gesprochen zu haben; dieser sei zweifelsohne vom syrischen Regime getötet worden. Er stehe voll und ganz hinter der Aussage der Beschwerdeführerin und sei bereit, dies auch schriftlich darzulegen. Weiter seien ihre Brüder in einem Ausmass politisch aktiv, dass sie in der Schweiz und anderen Ländern den Flüchtlingsstatus erhalten hätten. Ihre Familie sei dem syrischen Regime somit als oppositionell eingestellt bekannt, weshalb sie bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im syrischen Kontext in anderen Fällen bereits eine drohende Reflexverfolgung von Geschwistern politisch aktiver Personen bejaht. 5. In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt, indem sie die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt habe. Es ist jedoch festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung sämtliche der eingereichten Beweismittel aufgeführt und sich zumindest zusammenfassend dazu geäussert hat. Im Rahmen der Vernehmlassung legte es weiter dar, dass diese teilweise nur Sachverhaltselemente zu belegen vermöchten, welche nicht bezweifelt würden. Andere Beweismittel würden keine Beweiskraft entfalten, da sich aus diesen keine asylrelevante Verfolgung ableiten lasse. Von einer mangelhaften Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz ist daher nicht auszugehen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz aus den eingereichten Unterlagen andere Schlüsse zieht als die Beschwerdeführerinnen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 6.2.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes sowie den Drohungen, welche dieser erhalten haben soll, äusserst vage ausgefallen sind. So gab sie an, ihr Ehemann sei politisch sehr aktiv gewesen und habe oft an Demonstrationen teilgenommen. Auf Nachfrage präzisierte sie dies dahingehend, dass er seine Freunde stets aufgefordert habe, sich ebenfalls an den Kundgebungen zu beteiligen (vgl. A11, F102). Er habe auch Fotos des Präsidenten zerrissen, durch Lautsprecher gesprochen und bei den Demonstrationen immer in der ersten Reihe gestanden (vgl. A11, F105). Diese Ausführungen erweisen sich als sehr knapp, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um den Anlass für die geltend gemachte Entführung und Tötung des Ehemannes handeln soll. Ebenso kurz äusserte sich die Beschwerdeführerin dazu, wie ihr Mann ins Visier der Behörden geraten sei. So soll es in der Region viele Spitzel gegeben haben, welche dem Regime Informationen weitergeleitet hätten (vgl. A11, F106 f.). Auf die Frage, ob auch die Freunde des Ehemannes - welche er zur Teilnahme an den Demonstrationen animiert habe - ins Visier der Behörden geraten seien, erklärte die Beschwerdeführerin ausweichend, es seien viele Personen mitgenommen und ermordet worden (vgl. A11, F104). Insgesamt bleiben ihre Angaben zu den politischen Aktivitäten des Ehemannes und zur damit zusammenhängenden Bedrohungslage sehr oberflächlich. Im Rahmen des freien Berichts sprach sie pauschal davon, dass unbekannte Personen ihrem Mann gedroht hätten, seine Familie auszulöschen, ohne zu präzisieren, von wem diese Drohungen ausgegangen und auf welche Art diese ausgesprochen worden seien. Ferner erwähnte sie, dass er - vor seiner Mitnahme - "eine zweite Drohung" bekommen habe (vgl. A11, F99 S. 11). Auf entsprechende Nachfrage erklärte sie später, ihr Mann habe nie erwähnt, wer ihn bedroht habe. Er habe ihr nur gesagt, er bekomme "immer wieder" Telefonate von Leuten, die für das Regime arbeiteten. Woher er letzteres gewusst habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht näher ausführen. Vielmehr gab sie in allgemeiner Weise an, dass diejenigen, welche an Demonstrationen teilgenommen hätten, ins Visier der Behörden geraten seien (vgl. A11, F112 ff.). Somit handelt es sich bei der Annahme, dass Regierungsleute hinter den Drohungen stünden, offenbar lediglich um vage Vermutungen der Beschwerdeführerin, welche die Vorinstanz zu Recht als spekulativ bezeichnet hat. Auch die Mitnahme des Ehemannes selbst schilderte sie lediglich sehr kurz (vgl. A11, F99). Ihre Beschreibung der Entführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass diese vermummt, schwarz gekleidet sowie bewaffnet gewesen seien (vgl. A11, F109 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in den Ausführungen der Beschwerdeführerin - wie das SEM zutreffend feststellte - tatsächlich ein markanter Stilbruch ins Auge sticht. Ihre Aussagen zum erlebten Angriff auf die Zivilbevölkerung in G._______ sind nicht nur sehr detailliert, sie enthalten auch zahlreiche Realkennzeichen. Sie beschreibt namentlich verschiedene untergeordnete Sachverhaltselemente und Aspekte, welche nicht mit dem Kerngeschehen zusammenhängen, beispielsweise betreffend das Frühstück ihres Sohnes (vgl. A11, F99 S. 13 ff.). Selbstverständlich kann nicht erwartet werden, dass die anderen von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse ebenso ausführlich dargelegt werden wie dieser offensichtlich sehr prägende Vorfall, bei welchem sie ihren Sohn verloren hat. Nichtsdestotrotz darf davon ausgegangen werden, dass sie einerseits substanziierte Angaben zu den Umständen machen kann, welche zum Tod ihres Ehemannes geführt haben, und andrerseits in der Lage ist, eine selbst erlebte Bedrohungslage nachvollziehbar zu beschreiben. Das Ausmass, in welchem sich die Erzähldichte der Ausführungen zum Massaker in G._______ von jener betreffend die anderen Vorbringen der Beschwerdeführerin unterscheiden, ist jedoch gravierend. Einem mehrseitigen Bericht zu ersterem stehen wenige Sätze zu den politischen Aktivitäten, den erhaltenen Drohungen und deren Hintergrund gegenüber. Ebenso knapp schilderte die Beschwerdeführerin, wie sie selbst auf das Telefon ihres verstorbenen Mannes einen Drohanruf erhalten habe. Ihre Angaben beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass sie danach fürchterliche Angst bekommen, ihren Vater angerufen und ihn gebeten habe, sie ins Dorf zu bringen (vgl. A11, F99, S. 12 f.). Die präzisierenden Nachfragen in diesem Zusammenhang beantwortete sie in einigen kurzen, teilweise ausweichenden Sätzen (vgl. A11, F121 ff.). Der Kontrast zu den vorangehenden Ausführungen zum Bombenangriff, in welchen sie präzise und nachvollziehbar beschreibt, wie sie die Situation wahrgenommen und was sie genau gemacht habe, ist augenfällig. 6.2.2 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum erlebten Bombenangriff auf G._______ klar als glaubhaft einzustufen sind. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind detailliert, von Realkennzeichen geprägt und werden durch die vorgelegten Beweismittel - namentlich die Video- und Fotoaufnahmen sowie den Polizeirapport zum Tod ihres Sohnes - untermauert. Demgegenüber sind die Vorbringen zu den politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes, den Drohungen welche er - und später auch sie selbst - erhalten habe sowie zu dessen Entführung und Tötung vage, oberflächlich und ausweichend. Aufgrund der fehlenden Substanz der diesbezüglichen Ausführungen sowie des massiven Bruchs in der Erzählstruktur ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diese Vorbringen glaubhaft zu machen. Die genauen Umstände, welche zum Tod des Ehemannes geführt haben - und ob er möglicherweise gar eines natürlichen Todes gestorben ist, wie die Angaben des Bruders K._______ nahelegen (vgl. Akten N [...], B19 F31) - bleiben somit unklar. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Folge exponiert politisch betätigt hätte und daher selbst von denselben Personen, welche ihren Mann auf dem Gewissen hätten, bedroht worden sei. 6.3 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe in G._______ die Havala unterstützt, indem sie für sie gekocht und Verletzte gepflegt habe. Dadurch seien sie und ihre Familie ins Visier der Al Nusra-Front geraten und von dieser bedroht worden, wodurch sie gezwungen gewesen seien, von dort wegzugehen (vgl. A11, F100). Wiederum erweisen sich ihre Angaben zu den erhaltenen Drohungen als äusserst vage. So soll der Vater der Beschwerdeführerin von befreundeten Arabern mit Verbindungen zur Al Nusra-Front gewarnt worden sein (vgl. A11, F138 f.). Gleichzeitig erwähnte sie, auch die anderen Dorfbewohner hätten die Havala unterstützt und seien ebenfalls bedroht worden (vgl. A11, F140 f.). Sie war jedoch nicht in der Lage, konkret darzulegen, in welcher Form diese angeblichen Drohungen ausgesprochen respektive überbracht worden seien (vgl. A11, F154 ff.). Die Aussagen der Beschwerdeführerin vermitteln den Eindruck, als habe es sich nicht um gezielt gegen sie und ihre Familie gerichtete Drohungen der Al Nusra-Front, sondern um eine latente Bedrohung durch die islamistische Miliz, von welcher alle (kurdischen) Dorfbewohner gleichermassen betroffen waren, gehandelt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar - eigenen Angaben zufolge aufgrund dieser Drohungen - vorübergehend in die Türkei ging, wenige Monate später aber zusammen mit ihren Eltern in dieselbe Gegend (D._______) zurückkehrte (vgl. A11, F100 S. 16). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie seien nach der Rückkehr trotz des Umstands, dass die kurdischen Kräfte das Gebiet kontrolliert hätten, nicht sicher gewesen, da es immer wieder zu Detonationen gekommen sei. Das SEM wies indessen zutreffend darauf hin, dass dies auf die allgemeine Kriegssituation zurückzuführen war und es sich nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe gehandelt hat. Auf Beschwerdeebene wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor von islamistischen Gruppierungen eine Verfolgung zu befürchten, da die kurdischen Behörden in Nordsyrien keinen ausreichenden Schutz vor diesen bieten könnten. Angesichts der obigen Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass sie selbst gar nie direkt von Angehörigen der Al Nusra-Front bedroht worden war, sondern lediglich im gleichen Ausmass wie alle anderen Einwohner der Region, welche mehrheitlich die kurdischen Kämpfer unterstützt haben, einer gewissen Gefährdung durch islamistische Milizen ausgesetzt war. Eine konkrete Bedrohung in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie diesen namentlich bekannt waren und auch zum heutigen Zeitpunkt noch damit rechnen müssten, von der Nachfolgerorganisation der Al Nusra gezielt verfolgt zu werden, liegt indessen nicht vor. Die geltend gemachte Gefährdung durch islamistische Extremisten erweist sich nach dem Gesagten als nicht asylrelevant. Dasselbe gilt auch für die häufigen Detonationen in D._______, da diese mit der allgemeinen Kriegssituation zusammenhingen. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Bedrohung infolge der türkischen Offensive in Nordsyrien ist darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn dies zu einer Stärkung der islamistischen Gruppierungen geführt haben sollte - nicht ersichtlich ist, inwiefern extremistische Milizen oder die türkischen Truppen gezielt gegen die Beschwerdeführerin vorgehen sollten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie von deren Handlungen mehr als andere (kurdische) Einwohner von Nordsyrien betroffen wäre. Folglich erweisen sich diese Vorbringen insgesamt als nicht asylrelevant. 6.4 Auf Beschwerdeebene wird zudem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer politisch aktiven Familie - ihres Ehemannes und ihrer Brüder - ernsthafte Nachteile zu befürchten, zumal ihre Geschwister infolge ihres politischen Engagements in verschiedenen europäischen Staaten Schutz gesucht hätten. Eine Reflexverfolgung liegt üblicherweise vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten und Aktivistinnen flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Anschlussverfolgung und deren Intensität hängen stark von den konkreten Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht vorbrachte, sie habe infolge der politischen Tätigkeiten ihrer Geschwister befürchtet, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass K._______ insbesondere deshalb in der Schweiz Asyl erhielt, weil er in einem Fernsehinterview seines Bruders L._______ zu sehen gewesen war, in welchem dieser die syrische Regierung und die islamistischen Milizen kritisiert hatte. Die Beschwerdeführerin reiste danach zwar in die Türkei aus, kehrte aber kurz darauf zusammen mit den Eltern wieder zurück. Es erscheint unwahrscheinlich, dass sie dies getan hätte, wenn sie aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Geschwister konkret eine Reflexverfolgung von Seiten der syrischen Behörden befürchtet hätte. Zudem ist anzumerken, dass ihre Eltern und eine Schwester nach wie vor in D._______ respektive J._______ leben (vgl. A11, F87) und nicht geltend gemacht wurde, diese seien infolge der politischen Tätigkeiten ihrer Angehörigen behelligt worden. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern ihre Brüder ein besonderes Profil aufweisen würden, welches eine Reflexverfolgung als wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Es ist daher trotz des Umstands, dass verschiedene ihrer Geschwister in Europa um Schutz nachgesucht - und teilweise auch erhalten - haben, nicht anzunehmen, dass ihr wegen deren Aktivitäten von Seiten der syrischen Behörden eine Verfolgung gedroht hätte oder zukünftig drohen würde. Abschliessend ist festzuhalten, dass es ihr nicht gelang, ein massgebliches politisches Engagement ihres Ehemannes und eine daraus resultierende Gefährdung glaubhaft zu machen. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in diesem Zusammenhang eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. 6.5 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich in der Heimat auch politisch engagiert, indem sie während ihrer Zeit in D._______ als Mitglied der (...), einer Frauenorganisation, an Versammlungen teilgenommen habe. Dabei sei sie zu Familien nach Hause gegangen und habe beispielsweise Frauen unterstützt, die misshandelt worden seien oder bestimmte Medikamente benötigt hätten (vgl. A11, F167 ff.). Sie machte jedoch nicht geltend, in diesem Zusammenhang Probleme mit den heimatlichen Behörden erhalten zu haben. Ihr dahingehendes Engagement ist denn auch als niederschwellig anzusehen und es ist nicht davon auszugehen, dass dieses dem syrischen Regime bekannt geworden wäre und sie deswegen eine Verfolgung zu befürchten hätte. Ihre exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf die anhaltende Mitgliedschaft bei der (...) und die einfache Teilnahme an Demonstrationen (vgl. A11, F171). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden - wie auf Beschwerdeebene behauptet - ihre Überwachungstätigkeiten von im Ausland lebenden Staatsbürgern ausgeweitet hätten und deshalb angenommen werden müsste, die Beschwerdeführerin sei in deren Visier geraten, liegen nicht vor. Vielmehr setzt die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor eine gewisse Exponierung voraus (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-3829/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 sowie in jüngerer Zeit Urteile des BVGer E-1167/2020 vom 20. März 2020 E. 10.5.1 und D-1155/2020 vom 8. Mai 2020 E. 7.8). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die als sehr niederschwellig einzustufenden (exil-)politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin dazu führen, dass sie mit einer Verfolgung von Seiten der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 23. August 2018 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte, sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; Referenzurteil D-3839/2013 E. 8.4.1). Praxisgemäss erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf das entsprechende Eventualbegehren ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal trotz der Aufnahme einer Tätigkeit als Haushalthilfe in einem Alterszentrum im November 2020 nicht davon auszugehen ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin grundlegend verbessert hätten. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführerinnen lic.iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit der Replik eine Honorarnote vom 17. Dezember 2018 zu den Akten, in welcher er einen Aufwand von 14.30 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen in Höhe von Fr. 20.90 geltend machte, insgesamt Fr. 4'642.85. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend überhöht und ist zu reduzieren. Zudem beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter - wie bereits in der Verfügung vom 8. Oktober 2018 dargelegt - praxisgemäss Fr. 150.- und ist entsprechend anzupassen. Als angemessen ist ein Aufwand von elf Stunden zu erachten, weshalb das amtliche Honorar auf Fr. 1'800.- (gerundet, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtbeistand lic.iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: