Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 3. Oktober 2017 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Sie wurden am 5. Oktober 2017 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 4. März 2019 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb behördlich gesucht worden sei. Ferner sei er in der Schweiz politisch aktiv. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 (Eröffnung am 27. Januar 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien. Der Beschwerdeführer habe von 2001 bis 2004 Militärdienst geleistet. Er sei Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei Syrien (Partiya Demoqrati Pê verû Ya Kurd Li Sûriyê - PDPKS) gewesen. Im Jahre 2005 sei er deswegen festgenommen worden und habe eine Verpflichtung unterzeichnet, welche ihm eine Parteimitgliedschaft untersagt habe. Ab 2011 habe er wöchentlich an Demonstrationen teilgenommen und sei massgeblich an deren Organisation beteiligt gewesen. Dabei habe er sich nicht für eine bestimmte Partei, sondern für den Sturz des Regimes engagiert. Wegen dieser Aktivitäten sei er von den Behörden verfolgt worden. So sei bei ihm Zuhause in seiner Abwesenheit eine Razzia durchgeführt worden, bei welcher nach ihm gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zugegen gewesen. Nach der Razzia seien die Beschwerdeführenden unverzüglich nach F._______ und anschliessend ins Dorf der Eltern respektive Schwiegereltern gegangen, bevor sie schliesslich ausgereist seien. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer wieder der PDPKS beigetreten und nehme regelmässig an Parteitreffen teil. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Reisepässe und zwei Identitätskarten, ein Familienbüchlein, ein Dienstbüchlein, eine Wohnsitzbestätigung, ein Beleg im Zusammenhang mit einem abgelaufenen Reisepass, eine Geburtsurkunde, eine Führerscheinpunktekarte, eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDPKS und einen Strafregisterauszug ein.
E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden Ungereimtheiten aufweisen. Der Beschwerdeführer habe in der BzP eine Vereinbarung erwähnt, welche er im Jahre 2005 unterschrieben habe, als die Sicherheitsbehörden von ihm verlangt hätten, seine politischen Aktivitäten einzustellen. In der Anhörung habe er ebenfalls ausgeführt, eine Vereinbarung unterzeichnet zu haben. Neu habe er aber vorgebracht, zunächst in den G._______ geflüchtet zu sein. Erst als ihn seine Familie unter Druck gesetzt habe, sei er zurückgekehrt, habe sich den Behörden gestellt und die Vereinbarung unterzeichnet. Da er in der BzP die Flucht in den G._______ nicht erwähnt habe, sei nicht davon auszugehen, dass eine Vereinbarung unter den beschriebenen Umständen unterzeichnet worden sei. In der BzP habe er zu seinen Aufenthalten angegeben, sich ab 1996 regelmässig aus beruflichen Gründen im G._______ aufgehalten zu haben und im Jahre 2004 oder 2005 aufgrund von Feiertagen in die H._______ gereist zu sein. Auch diese Angaben würden dem Vorbringen widersprechen, 2005 in den G._______ geflüchtet zu sein. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, ab 2011 wöchentlich an Demonstrationen teilgenommen und diese mitorganisiert zu haben. In seiner Abwesenheit habe deswegen eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden. In der BzP habe er diese Vorkommnisse nicht erwähnt, obwohl er explizit danach gefragt worden sei, ob er, abgesehen von den Vorfällen aus dem Jahre 2005, jemals Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Frage, ob er alle Gründe für die Ausreise erwähnt habe, habe er bejaht und lediglich ergänzt, dass er wegen des Krieges habe vorsichtiger sein müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er die Hausdurchsuchung in der BzP nicht erwähnt habe, obwohl er diese in der Anhörung als ausschlaggebend für die Flucht bezeichnet habe. Das Vorbringen erscheine somit nachgeschoben und unglaubhaft. Auf diese Ungereimtheit angesprochen habe er erwidert, ihm sei in der BzP gesagt worden, er könne in der Anhörung ausführlicher berichten. Dies erkläre nicht, wieso er das für die Ausreise zentrale Ereignis nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. Auch die Demonstrationsteilnahmen ab 2011 habe er in der BzP nicht angesprochen, sondern ausgesagt, seine politischen Aktivitäten hätten 2005 geendet. Zwar habe er auch in der Anhörung die angebliche Parteimitgliedschaft im Jahre 2005 als "offizielle politische Laufbahn" bezeichnet. Dennoch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er auf die Frage anlässlich der BzP nach politischen Aktivitäten keine Demonstrationen genannt habe, zumal er diese mitorganisiert habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden folglich ein Bild erwecken, wonach er Syrien aufgrund der Kriegssituation verlassen habe, ohne persönlich von asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen betroffen gewesen zu sein. Diese Einschätzung werde durch die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt. So habe sie anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, F._______ wegen der vielen Soldaten verlassen zu haben. Im Dorf ihrer Eltern habe sie daraufhin keine Arbeit gefunden, weswegen sie Syrien verlassen habe. Erst in der Anhörung habe sie ergänzt, ihr Ehemann sei vor der Ausreise gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe einen angeblichen Strafregisterauszug eingereicht, gemäss welchem gegen seine Person am (...) 2014 wegen Teilnahme an Demonstrationen und dem Aufruf zur Teilnahme ein Haftbefehl erlassen worden sei. Danach gefragt, wie er in Besitz dieses Dokuments gekommen sei, habe er erklärt, er habe einen Kollegen beziehungsweise Verwandten kontaktiert, welcher Anwalt sei. Dieser habe von einem Urteil gesprochen. Er (Beschwerdeführer) habe nicht nachgefragt, wie dieser an die Informationen gelangt sei. Es scheine, das Dokument habe mit Hilfe von Bekannten ausgestellt werden können. Damit habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu zu machen vermocht, über welche Wege er an das Dokument gelangt sei. Ferner sei in Syrien jedes amtliche Dokument käuflich erwerbbar. Es seien nicht nur Fälschungen von unterschiedlicher Qualität, sondern auch formell echte amtliche Dokumente erhältlich. Daher sei selbst einem Dokument wie dem Strafregisterauszug nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde, was vorliegend zu verneinen sei. Hinsichtlich des Vorbringens, für die PDPKS aktiv gewesen und in der Schweiz erneut der Partei beigetreten zu sein, sei zu erwägen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Parteizugehörigkeit keine ernsthaften Nachteile erfahren habe. Ein Kausalzusammenhang zwischen Parteizugehörigkeit und Flucht bestehe nicht. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft aufgrund der ehemaligen Parteiangehörigkeit entsprechenden Nachteilen ausgesetzt sein könnte. Aus der aktuellen Mitgliedschaft lasse sich ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Gemäss seinen Angaben nehme er in der Schweiz lediglich an Parteitreffen teil. Es sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten, zumal er auch nicht habe glaubhaft machen können, in der Heimat vor der Ausreise politisch auffällig geworden zu sein. Schliesslich stelle die allgemeine Lage in Syrien keinen Asylgrund dar.
E. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM habe es gänzlich unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe ein Militärbüchlein eingereicht. Damit sei bewiesen, dass er den regulären Militärdienst abgeschlossen habe und es sei davon auszugehen, dass er in den Reservedienst einberufen worden sei. Der Auszug aus dem Strafregister belege, dass er wegen Demonstrationsteilnahme und wegen Aufrufs dazu verurteilt worden sei. Das SEM führe dazu lediglich aus, dass ein solches Dokument leicht fälschbar sei und deshalb kaum Beweiswert besitze. Eine Dokumentenanalyse sei aber nicht gemacht worden. Damit verletze das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz. Durch das Bestätigungsschreiben der PDPKS werde belegt, dass er seine politische Auffassung, welche er bereits in Syrien vertreten habe, auch in der Schweiz vertrete und weiterhin politisch aktiv sei. Das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da es sich darauf beschränke, zu behaupten, die Vorbringen seien unglaubhaft respektive nicht asylrelevant. Es hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer bereits durch seine illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es bestehe die hohe Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines oppositionellen Profils als Wehrdienstpflichtiger gegen bestimmte Ausreisebestimmungen verstossen habe und ihm eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde, weshalb er aufgrund seiner Ausreise gesucht werde. Dadurch verletze das SEM seine Abklärungspflichten. Der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Flucht in den G._______ nicht erwähnt, sei haltlos. Der blosse Umstand, dass er in der BzP nicht sämtliche Details der Fluchtgeschichte erwähne, führe nicht zur Unglaubhaftigkeit. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen dem Nichterwähnen der Flucht in den G._______ und der Unterzeichnung des Verzichts auf politische Aktivitäten. Letzteren habe er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung erwähnt. Das SEM behaupte, der Beschwerdeführer habe bei den Demonstrationen keine wichtige Rolle gespielt. Dies sei nicht zutreffend. Er habe in der Anhörung glaubhaft dargelegt, dass er an mehreren Demonstrationen tatkräftig mitgewirkt habe. Ferner würden die eingereichten Dokumente belegen, dass er wegen der Demonstrationsteilnahmen strafrechtlich verfolgt werde. Aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und oppositionellen Aktivitäten sei er asylrelevant gefährdet. Gleiches gelte, weil er sich dem Reservedienst entzogen habe. In Syrien würden alle Männer rekrutiert, die sich im wehrfähigen Alter befänden. Somit wäre auch der Beschwerdeführer zwangsrekrutiert worden, hätte er Syrien nicht verlassen. Es sei daher davon auszugehen, dass er in den Reservedienst einberufen worden sei. Aufgrund seiner Weigerung, den Dienst anzutreten, drohe ihm nun eine Verfolgung. Zumindest erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise, da er wegen seines Profils als Wehrdienstpflichtiger gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. So sei es im März 2012 allen Männern zwischen 18 und 42 Jahren verboten worden, Syrien ohne Bewilligung zu verlassen, da das Land auf Reservisten angewiesen sei.
E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 6.3 Die formellen Rügen sind unbegründet. Das SEM hat sich mit dem eingereichten Strafregisterauszug auseinandergesetzt und dessen Authentizität in einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen bezweifelt. Die Durchführung einer Dokumentenanalyse durch das SEM war nicht erforderlich. Das SEM hat dieses Dokument somit nicht ignoriert, sondern in seinem Entscheid berücksichtigt. Ob sich die Würdigung des SEM als zutreffend erweist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage.
E. 6.4 Dem SEM kann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, indem es eine etwaige Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise respektive einer Wehrdienstverweigerung nicht geprüft hat. Das SEM beschränkte seine Prüfung zu Recht auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fluchtgründe. Im Zusammenhang mit dem Militärdienst machte der Beschwerdeführer explizit geltend, dass er regulär aus dem Dienst entlassen und seither in keiner Form - also auch nicht als Reservist - Dienst geleistet habe oder Dienst hätte leisten müssen (vgl. act. A18 F33 bis F35). Der Vorwurf auf Beschwerdeebene, das SEM hätte eine Gefährdung wegen Wehrdienstverweigerung prüfen müssen, ist folglich haltlos. Eine Gefährdung wegen illegaler Ausreise wurde von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und somit auch zu Recht nicht geprüft, zumal eine Gefährdung aufgrund dieses - nunmehr erst auf Beschwerdeebene behaupteten Gefährdungstatbestandes - ohne weiteres zu verneinen ist und somit vom SEM ohne entsprechende explizite Erwähnung seitens der Beschwerdeführenden nicht explizit geprüft werden musste.
E. 6.5 Das SEM war schliesslich auch nicht gehalten, eine weitere Anhörung durchzuführen, zumal das Verfahren als spruchreif zu erachten ist. Folglich ist auch der Sachverhalt als richtig erstellt zu erachten.
E. 7.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 7.2 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Demonstrationsteilnahme und die Hausdurchsuchung erst in der Anhörung erwähnt wurden. Die Erklärung des Beschwerdeführers für die Nichterwähnung der Hausdurchsuchung, wonach er davon bereits in der BzP habe berichten wollen, ihm aber gesagt worden sei, er könne später ausführlich berichten (vgl. act. A18 F41), greift zu kurz und erweckt stark den Eindruck einer Schutzbehauptung. Gleiches gilt für die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie diesen Fluchtgrund nicht erwähnt habe, da ihr gesagt worden sei, sie könne später detailliert berichten und auch der Beschwerdeführer ihr in der Pause vor ihrer BzP gesagt habe, sie müsse nicht detailliert berichten (vgl. act. A18 F33). Bei diesen zwei Kernelementen der Fluchtgeschichte handelt es sich um derart zentrale Punkte, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso sie weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise bereits in der BzP erwähnt worden sind. Die Beschwerdeführenden verneinten sogar explizit Probleme mit den Behörden (A4 Ziff. 7.02; A3 Ziff. 7.02). Ferner weist die Schilderung der Beschwerdeführerin zur Hausdurchsuchung kaum Realkennzeichen auf, indem sie sich in einer Erzählung einer groben Rahmenhandlung ohne persönliche Färbung erschöpft (vgl. act. A18 F13). Die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Demonstrationen weist ebenfalls kaum Substanz auf. So erwähnte er zwar rudimentär die bei seiner angeblichen Aufklärungsarbeit bei der Organisation der Demonstrationen verwendete Codierung (vgl. act. A19 F49 f.), während an anderer Stelle die Ausführungen zu seinen Aufgaben, zur Organisation und zu konkreten Erlebnissen bei Demonstrationen aber unerwartet substanzlos geblieben sind (vgl. ebd. F59 bis F66).
E. 7.3 Der eingereichte Auszug aus dem Strafregister besitzt nur sehr geringen Beweiswert, wobei vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann.
E. 7.4 In Würdigung dieser Elemente sind die massgebliche Beteiligung an Demonstrationen und die Hausdurchsuchung folglich für unglaubhaft zu erachten.
E. 7.5 Dem SEM ist auch dahingehend beizupflichten, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche 2005 endete, entsprechenden Nachteilen ausgesetzt sein könnten.
E. 7.6 Zur angeblichen Verfolgungsgefahr wegen Wehrdienstverweigerung ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer geltend machte, aus dem Militär entlassen worden zu sein und seither nicht wieder zum Dienst aufgefordert worden sei, weshalb die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, ist zudem zu bemerken, dass eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung asylrechtlich nur dann von Relevanz wäre, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Dies ist vorliegend zu verneinen.
E. 7.7 Zum Vorbringen in der Beschwerde, mit der illegalen Ausreise liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, wenn - wie vorliegend - keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend illegale Ausreise aus Syrien unter anderen Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise ist - auch unter Berücksichtigung der früheren politischen Tätigkeit (vgl. Erwägung 7.5) - zu verneinen.
E. 7.8 Schliesslich ist hinsichtlich der vorgebrachten politischen Aktivitäten in der Schweiz auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen, wonach die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten eine gewisse Exponierung voraussetzt. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Eine solche Exponierung ist vorliegend zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer lediglich an Parteisitzungen teilnimmt (vgl. act. A18 F87).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1155/2020 Urteil vom 8. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 3. Oktober 2017 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Sie wurden am 5. Oktober 2017 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 4. März 2019 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb behördlich gesucht worden sei. Ferner sei er in der Schweiz politisch aktiv. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 (Eröffnung am 27. Januar 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien. Der Beschwerdeführer habe von 2001 bis 2004 Militärdienst geleistet. Er sei Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei Syrien (Partiya Demoqrati Pê verû Ya Kurd Li Sûriyê - PDPKS) gewesen. Im Jahre 2005 sei er deswegen festgenommen worden und habe eine Verpflichtung unterzeichnet, welche ihm eine Parteimitgliedschaft untersagt habe. Ab 2011 habe er wöchentlich an Demonstrationen teilgenommen und sei massgeblich an deren Organisation beteiligt gewesen. Dabei habe er sich nicht für eine bestimmte Partei, sondern für den Sturz des Regimes engagiert. Wegen dieser Aktivitäten sei er von den Behörden verfolgt worden. So sei bei ihm Zuhause in seiner Abwesenheit eine Razzia durchgeführt worden, bei welcher nach ihm gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zugegen gewesen. Nach der Razzia seien die Beschwerdeführenden unverzüglich nach F._______ und anschliessend ins Dorf der Eltern respektive Schwiegereltern gegangen, bevor sie schliesslich ausgereist seien. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer wieder der PDPKS beigetreten und nehme regelmässig an Parteitreffen teil. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Reisepässe und zwei Identitätskarten, ein Familienbüchlein, ein Dienstbüchlein, eine Wohnsitzbestätigung, ein Beleg im Zusammenhang mit einem abgelaufenen Reisepass, eine Geburtsurkunde, eine Führerscheinpunktekarte, eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDPKS und einen Strafregisterauszug ein. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden Ungereimtheiten aufweisen. Der Beschwerdeführer habe in der BzP eine Vereinbarung erwähnt, welche er im Jahre 2005 unterschrieben habe, als die Sicherheitsbehörden von ihm verlangt hätten, seine politischen Aktivitäten einzustellen. In der Anhörung habe er ebenfalls ausgeführt, eine Vereinbarung unterzeichnet zu haben. Neu habe er aber vorgebracht, zunächst in den G._______ geflüchtet zu sein. Erst als ihn seine Familie unter Druck gesetzt habe, sei er zurückgekehrt, habe sich den Behörden gestellt und die Vereinbarung unterzeichnet. Da er in der BzP die Flucht in den G._______ nicht erwähnt habe, sei nicht davon auszugehen, dass eine Vereinbarung unter den beschriebenen Umständen unterzeichnet worden sei. In der BzP habe er zu seinen Aufenthalten angegeben, sich ab 1996 regelmässig aus beruflichen Gründen im G._______ aufgehalten zu haben und im Jahre 2004 oder 2005 aufgrund von Feiertagen in die H._______ gereist zu sein. Auch diese Angaben würden dem Vorbringen widersprechen, 2005 in den G._______ geflüchtet zu sein. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, ab 2011 wöchentlich an Demonstrationen teilgenommen und diese mitorganisiert zu haben. In seiner Abwesenheit habe deswegen eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden. In der BzP habe er diese Vorkommnisse nicht erwähnt, obwohl er explizit danach gefragt worden sei, ob er, abgesehen von den Vorfällen aus dem Jahre 2005, jemals Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Frage, ob er alle Gründe für die Ausreise erwähnt habe, habe er bejaht und lediglich ergänzt, dass er wegen des Krieges habe vorsichtiger sein müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er die Hausdurchsuchung in der BzP nicht erwähnt habe, obwohl er diese in der Anhörung als ausschlaggebend für die Flucht bezeichnet habe. Das Vorbringen erscheine somit nachgeschoben und unglaubhaft. Auf diese Ungereimtheit angesprochen habe er erwidert, ihm sei in der BzP gesagt worden, er könne in der Anhörung ausführlicher berichten. Dies erkläre nicht, wieso er das für die Ausreise zentrale Ereignis nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. Auch die Demonstrationsteilnahmen ab 2011 habe er in der BzP nicht angesprochen, sondern ausgesagt, seine politischen Aktivitäten hätten 2005 geendet. Zwar habe er auch in der Anhörung die angebliche Parteimitgliedschaft im Jahre 2005 als "offizielle politische Laufbahn" bezeichnet. Dennoch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er auf die Frage anlässlich der BzP nach politischen Aktivitäten keine Demonstrationen genannt habe, zumal er diese mitorganisiert habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden folglich ein Bild erwecken, wonach er Syrien aufgrund der Kriegssituation verlassen habe, ohne persönlich von asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen betroffen gewesen zu sein. Diese Einschätzung werde durch die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt. So habe sie anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, F._______ wegen der vielen Soldaten verlassen zu haben. Im Dorf ihrer Eltern habe sie daraufhin keine Arbeit gefunden, weswegen sie Syrien verlassen habe. Erst in der Anhörung habe sie ergänzt, ihr Ehemann sei vor der Ausreise gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe einen angeblichen Strafregisterauszug eingereicht, gemäss welchem gegen seine Person am (...) 2014 wegen Teilnahme an Demonstrationen und dem Aufruf zur Teilnahme ein Haftbefehl erlassen worden sei. Danach gefragt, wie er in Besitz dieses Dokuments gekommen sei, habe er erklärt, er habe einen Kollegen beziehungsweise Verwandten kontaktiert, welcher Anwalt sei. Dieser habe von einem Urteil gesprochen. Er (Beschwerdeführer) habe nicht nachgefragt, wie dieser an die Informationen gelangt sei. Es scheine, das Dokument habe mit Hilfe von Bekannten ausgestellt werden können. Damit habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu zu machen vermocht, über welche Wege er an das Dokument gelangt sei. Ferner sei in Syrien jedes amtliche Dokument käuflich erwerbbar. Es seien nicht nur Fälschungen von unterschiedlicher Qualität, sondern auch formell echte amtliche Dokumente erhältlich. Daher sei selbst einem Dokument wie dem Strafregisterauszug nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde, was vorliegend zu verneinen sei. Hinsichtlich des Vorbringens, für die PDPKS aktiv gewesen und in der Schweiz erneut der Partei beigetreten zu sein, sei zu erwägen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Parteizugehörigkeit keine ernsthaften Nachteile erfahren habe. Ein Kausalzusammenhang zwischen Parteizugehörigkeit und Flucht bestehe nicht. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft aufgrund der ehemaligen Parteiangehörigkeit entsprechenden Nachteilen ausgesetzt sein könnte. Aus der aktuellen Mitgliedschaft lasse sich ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Gemäss seinen Angaben nehme er in der Schweiz lediglich an Parteitreffen teil. Es sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten, zumal er auch nicht habe glaubhaft machen können, in der Heimat vor der Ausreise politisch auffällig geworden zu sein. Schliesslich stelle die allgemeine Lage in Syrien keinen Asylgrund dar. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM habe es gänzlich unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe ein Militärbüchlein eingereicht. Damit sei bewiesen, dass er den regulären Militärdienst abgeschlossen habe und es sei davon auszugehen, dass er in den Reservedienst einberufen worden sei. Der Auszug aus dem Strafregister belege, dass er wegen Demonstrationsteilnahme und wegen Aufrufs dazu verurteilt worden sei. Das SEM führe dazu lediglich aus, dass ein solches Dokument leicht fälschbar sei und deshalb kaum Beweiswert besitze. Eine Dokumentenanalyse sei aber nicht gemacht worden. Damit verletze das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz. Durch das Bestätigungsschreiben der PDPKS werde belegt, dass er seine politische Auffassung, welche er bereits in Syrien vertreten habe, auch in der Schweiz vertrete und weiterhin politisch aktiv sei. Das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da es sich darauf beschränke, zu behaupten, die Vorbringen seien unglaubhaft respektive nicht asylrelevant. Es hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer bereits durch seine illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es bestehe die hohe Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines oppositionellen Profils als Wehrdienstpflichtiger gegen bestimmte Ausreisebestimmungen verstossen habe und ihm eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde, weshalb er aufgrund seiner Ausreise gesucht werde. Dadurch verletze das SEM seine Abklärungspflichten. Der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Flucht in den G._______ nicht erwähnt, sei haltlos. Der blosse Umstand, dass er in der BzP nicht sämtliche Details der Fluchtgeschichte erwähne, führe nicht zur Unglaubhaftigkeit. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen dem Nichterwähnen der Flucht in den G._______ und der Unterzeichnung des Verzichts auf politische Aktivitäten. Letzteren habe er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung erwähnt. Das SEM behaupte, der Beschwerdeführer habe bei den Demonstrationen keine wichtige Rolle gespielt. Dies sei nicht zutreffend. Er habe in der Anhörung glaubhaft dargelegt, dass er an mehreren Demonstrationen tatkräftig mitgewirkt habe. Ferner würden die eingereichten Dokumente belegen, dass er wegen der Demonstrationsteilnahmen strafrechtlich verfolgt werde. Aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und oppositionellen Aktivitäten sei er asylrelevant gefährdet. Gleiches gelte, weil er sich dem Reservedienst entzogen habe. In Syrien würden alle Männer rekrutiert, die sich im wehrfähigen Alter befänden. Somit wäre auch der Beschwerdeführer zwangsrekrutiert worden, hätte er Syrien nicht verlassen. Es sei daher davon auszugehen, dass er in den Reservedienst einberufen worden sei. Aufgrund seiner Weigerung, den Dienst anzutreten, drohe ihm nun eine Verfolgung. Zumindest erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise, da er wegen seines Profils als Wehrdienstpflichtiger gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. So sei es im März 2012 allen Männern zwischen 18 und 42 Jahren verboten worden, Syrien ohne Bewilligung zu verlassen, da das Land auf Reservisten angewiesen sei. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.3 Die formellen Rügen sind unbegründet. Das SEM hat sich mit dem eingereichten Strafregisterauszug auseinandergesetzt und dessen Authentizität in einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen bezweifelt. Die Durchführung einer Dokumentenanalyse durch das SEM war nicht erforderlich. Das SEM hat dieses Dokument somit nicht ignoriert, sondern in seinem Entscheid berücksichtigt. Ob sich die Würdigung des SEM als zutreffend erweist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. 6.4 Dem SEM kann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, indem es eine etwaige Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise respektive einer Wehrdienstverweigerung nicht geprüft hat. Das SEM beschränkte seine Prüfung zu Recht auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fluchtgründe. Im Zusammenhang mit dem Militärdienst machte der Beschwerdeführer explizit geltend, dass er regulär aus dem Dienst entlassen und seither in keiner Form - also auch nicht als Reservist - Dienst geleistet habe oder Dienst hätte leisten müssen (vgl. act. A18 F33 bis F35). Der Vorwurf auf Beschwerdeebene, das SEM hätte eine Gefährdung wegen Wehrdienstverweigerung prüfen müssen, ist folglich haltlos. Eine Gefährdung wegen illegaler Ausreise wurde von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und somit auch zu Recht nicht geprüft, zumal eine Gefährdung aufgrund dieses - nunmehr erst auf Beschwerdeebene behaupteten Gefährdungstatbestandes - ohne weiteres zu verneinen ist und somit vom SEM ohne entsprechende explizite Erwähnung seitens der Beschwerdeführenden nicht explizit geprüft werden musste. 6.5 Das SEM war schliesslich auch nicht gehalten, eine weitere Anhörung durchzuführen, zumal das Verfahren als spruchreif zu erachten ist. Folglich ist auch der Sachverhalt als richtig erstellt zu erachten. 7. 7.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 7.2 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Demonstrationsteilnahme und die Hausdurchsuchung erst in der Anhörung erwähnt wurden. Die Erklärung des Beschwerdeführers für die Nichterwähnung der Hausdurchsuchung, wonach er davon bereits in der BzP habe berichten wollen, ihm aber gesagt worden sei, er könne später ausführlich berichten (vgl. act. A18 F41), greift zu kurz und erweckt stark den Eindruck einer Schutzbehauptung. Gleiches gilt für die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie diesen Fluchtgrund nicht erwähnt habe, da ihr gesagt worden sei, sie könne später detailliert berichten und auch der Beschwerdeführer ihr in der Pause vor ihrer BzP gesagt habe, sie müsse nicht detailliert berichten (vgl. act. A18 F33). Bei diesen zwei Kernelementen der Fluchtgeschichte handelt es sich um derart zentrale Punkte, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso sie weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise bereits in der BzP erwähnt worden sind. Die Beschwerdeführenden verneinten sogar explizit Probleme mit den Behörden (A4 Ziff. 7.02; A3 Ziff. 7.02). Ferner weist die Schilderung der Beschwerdeführerin zur Hausdurchsuchung kaum Realkennzeichen auf, indem sie sich in einer Erzählung einer groben Rahmenhandlung ohne persönliche Färbung erschöpft (vgl. act. A18 F13). Die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Demonstrationen weist ebenfalls kaum Substanz auf. So erwähnte er zwar rudimentär die bei seiner angeblichen Aufklärungsarbeit bei der Organisation der Demonstrationen verwendete Codierung (vgl. act. A19 F49 f.), während an anderer Stelle die Ausführungen zu seinen Aufgaben, zur Organisation und zu konkreten Erlebnissen bei Demonstrationen aber unerwartet substanzlos geblieben sind (vgl. ebd. F59 bis F66). 7.3 Der eingereichte Auszug aus dem Strafregister besitzt nur sehr geringen Beweiswert, wobei vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. 7.4 In Würdigung dieser Elemente sind die massgebliche Beteiligung an Demonstrationen und die Hausdurchsuchung folglich für unglaubhaft zu erachten. 7.5 Dem SEM ist auch dahingehend beizupflichten, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche 2005 endete, entsprechenden Nachteilen ausgesetzt sein könnten. 7.6 Zur angeblichen Verfolgungsgefahr wegen Wehrdienstverweigerung ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer geltend machte, aus dem Militär entlassen worden zu sein und seither nicht wieder zum Dienst aufgefordert worden sei, weshalb die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, ist zudem zu bemerken, dass eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung asylrechtlich nur dann von Relevanz wäre, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Dies ist vorliegend zu verneinen. 7.7 Zum Vorbringen in der Beschwerde, mit der illegalen Ausreise liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, wenn - wie vorliegend - keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend illegale Ausreise aus Syrien unter anderen Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise ist - auch unter Berücksichtigung der früheren politischen Tätigkeit (vgl. Erwägung 7.5) - zu verneinen. 7.8 Schliesslich ist hinsichtlich der vorgebrachten politischen Aktivitäten in der Schweiz auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen, wonach die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten eine gewisse Exponierung voraussetzt. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Eine solche Exponierung ist vorliegend zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer lediglich an Parteisitzungen teilnimmt (vgl. act. A18 F87). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: