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E-491/2019

E-491/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Afrin - gelangte am 18. September 2015 zusammen mit ihren Eltern (N [...]) in die Schweiz, wo sie am 19. September 2015 um Asyl nachsuchte. Am 1. Oktober 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zur Person befragt (BzP). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 trat das SEM auf ihr Asylgesuch gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. Mit Urteil E-8430/2015 vom 23. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut. In der Folge wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asylverfahren aufgenommen. A.b Am 11. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe an vielen Demonstrationen in Aleppo teilgenommen. Deshalb habe ihr Vater aus Sorge um sie ihre Ausreise nach C._______ organisiert. Sie sei Ende 2011/Anfang 2012 nach C._______ gereist und habe dort studiert. Ihr Vater sei politisch aktiv gewesen und sei deswegen von den syrischen Behörden belästigt worden. Es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass man vom Aufenthalt seiner Tochter In C._______ Kenntnis habe. Ihr Vater habe sie daraufhin gewarnt und ihr zur Rückkehr nach Syrien geraten, worauf sie im September 2012 nach Syrien zurückgekehrt sei. Sie habe bei ihren Eltern gelebt und nicht weiter studieren können. Sie habe befürchtet, von der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) zwangsrekrutiert zu werden. Sie habe wiederum an Demonstrationen, die ihr Vater organisiert habe, teilgenommen. Diese seien gegen die Regierung gerichtet gewesen. Man habe für die Freiheit und die kurdischen Rechte demonstriert und die Freilassung von Gefangenen verlangt. Die Organisatoren hätten sich jeweils maskiert, um sich vor allfälligen Spionen zu schützen. Sie habe zweimal Parolen geschrieben und einmal Leute über eine Demonstration informiert. Zudem habe sie einmal an einer Sitzung teilgenommen, die ihr Vater organisiert habe. Anlässlich der letzten Demonstration, an der sie teilgenommen habe, sei ihr Vater Zielscheibe gewesen. Er habe jedoch wegrennen können, worauf sie aufgrund von Denunziationen in den Fokus der Behörden gelangt sei. Sie sei von Regierungsmännern auf den Boden gestossen und dabei am Gesicht verletzt worden. Dank dem Eingreifen anderer Demonstrationsteilnehmer sei ihr die Flucht gelungen. Ihr Gesicht habe geblutet. Sie sei durch die offene Tür in eine Wohnung gelangt, wo sie eine Frau bis zum Ende der Demonstration bei sich aufgenommen und ihre Gesichtswunde gereinigt habe. Nach diesem Ereignis habe ihr Vater beschlossen, in den Libanon zu reisen. Nachdem sie zusammen mit ihm ausgereist sei, habe der Geheimdienst bei ihrer in Syrien gebliebenen Mutter nach ihnen gesucht. Im Libanon sei sie (die Beschwerdeführerin) Mitglied eines Vereins für Menschenrechte gewesen, deren Präsident ihr Vater gewesen sei. Sie hätten zusammen andere syrische Flüchtlinge unterstützt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen nebst ihrer Identitätskarte eine Mitgliedskarte des kurdischen Vereins für Menschenrechte und Soziales Österreich für den Libanon als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Gewährung von Asyl, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gleichzeitig reichte sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Aufnahmen (Fotos von Verletzungen sowie von Anlässen im Libanon und in B._______) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 21. Februar 2019 fristgereicht einbezahlt. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 20. April 2021 zur Kenntnis zugestellt (in Kopie).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 4.1 Zunächst ist auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht und den diesbezüglichen Subsubeventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung des vollständigen Sachverhalts einzugehen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht subtanziiert dargelegt, inwieweit der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte durchführen sollen. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe in der BzP keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht sowie ihre angeblichen politischen Aktivitäten und ihre Teilnahme an Demonstrationen in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Durch diese verspäteten Vorbringen würden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Ausreisegründe aufkommen. Für ihre diesbezügliche Erklärung, den Dolmetscher in der BzP nicht richtig verstanden zu haben, gebe es in den Akten keine Hinweise. Weiter habe sie wesentliche Punkte ihrer Asylgründe wenig konkret und ohne Realitätskennzeichen dargelegt. Ihre Aussagen seien oberflächlich und ausweichend geblieben, zudem würde sie keine besonderen Kenntnisse über die Politik und das politische Umfeld ihres Vaters aufweisen (Ort, Anzahl und Inhalt der Sitzungen). Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie sich politisch besonders engagiert habe. Sie verfüge über kein asylrelevantes Profil. Im Weiteren gebe es keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie aufgrund ihrer Aktivitäten vor ihrer Ausreise nach C._______ im Jahre 2012 bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien Nachteile von asylrelevantem Ausmass zu befürchten hätte. Zwar wolle sie zuvor in Aleppo an Demonstrationen teilgenommen haben, jedoch habe sich ihre Teilnahme nicht von derjenigen anderer Personen unterschieden. Auch gebe es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden auf ihre Aktivitäten in Aleppo aufmerksam geworden seien. Hätte sie tatsächlich ernsthafte Nachteile in Syrien gehabt, wäre sie 2012 nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ihre persönlichen politischen Aktivitäten in Aleppo würden somit keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auslösen. Weiter hält die Vorinstanz fest, hätten die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin anlässlich der Demonstration, bei welcher sie von Regierungsmännern geschubst und geschlagen worden sei, tatsächlich festnehmen wollen, wäre dies auch geschehen. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte in den Akten, die die Gezieltheit einer Verfolgung bei diesem Ereignis nachweisen würden. Da auch das Ausmass und die Relevanz der politischen Aktivitäten ihres Vaters angezweifelt würden, könne die Furcht vor einer Reflexverfolgung ausgeschlossen werden. Es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie persönlich wegen ihrer Aktivitäten und derjenigen ihrer Verwandten bei einer Rückkehr nach Syrien Nachteile von asylrelevantem Ausmass zu befürchten hätte. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei zu verneinen. Ferner weise die blosse Furcht, irgendwann einmal entführt oder von den PYD rekrutiert zu werden, die erforderliche Intensität nicht auf. Es bestünden dafür auch keine konkreten Anhaltspunkte. Ihre diesbezügliche Furcht sei im Kontext des syrischen Bürgerkriegs zwar nachvollziehbar, jedoch asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich verneint die Vorinstanz eine begründete Furcht vor Verfolgung in Syrien aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tätigkeit im Libanon, welche als humanitär und nicht als politisch zu bezeichnen sei. Die eingereichte Mitgliederkarte aus dem Libanon vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, ihre BzP sei verkürzt durchgeführt worden. Als Hauptgrund ihrer Flucht führt sie die politischen Aktivitäten ihres Vaters auf. Deswegen sei sie in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Ihr Vater sei ein wichtiger und bekannter Mann in der Region Afrin; er sei jeweils in der ersten Reihe gelaufen und habe Reden gehalten. Sie sei bei der Demonstration im März 2013 wegen ihm angegriffen und dabei verletzt worden. Sie habe im Falle einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor Reflexverfolgung. Die Beschwerdeführerin dokumentiert ihre Beschwerdeschrift mit verschiedene Fotos, die ihre Verletzung anlässlich der Demonstration vom März 2013 in Afrin sowie ihre Teilnahme an Anlässen von Kurden im Libanon belegen sollen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung hievor (E. 6.1) verwiesen werden. Die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 bestätigt sich des Weiteren auch nach vollumfänglicher Aktenprüfung.

E. 7.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur an Demonstrationen teilgenommen hat und sich dabei nicht in einem besonderen Ausmass politisch engagiert hat. Es kann deshalb nicht geglaubt werden, dass die mit verschiedenen Fotos dokumentierten Verletzungen am Gesicht (angeblich anlässlich einer Demonstration vom März 2013 in Afrin entstanden) auf einen gezielten, gegen ihre Person gerichteten Übergriff seitens der syrischen Sicherheitskräfte zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Anhörung denn auch darauf hin, dass an jener Demonstration viele Personen teilgenommen hätten, was darauf hindeutet, dass es sich dabei um eine allgemeine, gegen die Protestierenden gerichtete Gewalt gehandelt haben muss. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass es den syrischen Sicherheitsbehörden nie gelungen wäre, ihren Vater festzunehmen, obwohl er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin regelmässig Demonstrationen organisiert, sich schon länger exponiert haben und an Demonstrationen jeweils an vorderster Front gelaufen sein soll (vgl. Akte A28 F28, F32, F34, F52, F69, F75, F79). Derartige behördliche Nachstellungen beziehungsweise ein Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden sind auch in dessen Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden.

E. 7.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche begründeterweise zu befürchten hatte.

E. 7.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin auf ein exilpolitisches Engagement im Libanon und in der Schweiz hinweist, ist Folgendes festzustellen:

E. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober E. 6 sowie in jüngerer Zeit das Urteil des BVGer D-5597/2018 vom 29. April 2021 E.6.5 m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 7.4.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt hat, vermag die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Libanon, wo sie sich humanitär engagiert habe, keine begründete Furcht vor Verfolgung in Syrien auszulösen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Mitgliedschaftsbestätigung einer kurdischen Menschenrechtsorganisation für den Libanon sowie Aufnahmen von Anlässen im Libanon und in der Schweiz (vgl. Sachverhalt A und C). Jedenfalls lassen sie diese nicht in einer exponierten Rolle im Sinn der hievor erwähnten Rechtsprechung erscheinen. Da sie keine Vorverfolgung in Syrien hat glaubhaft machen können und damit nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, besteht kein Grund zu der Annahme, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würde.

E. 7.5 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Februar 2019 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-491/2019 Urteil vom 26. November 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Afrin - gelangte am 18. September 2015 zusammen mit ihren Eltern (N [...]) in die Schweiz, wo sie am 19. September 2015 um Asyl nachsuchte. Am 1. Oktober 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zur Person befragt (BzP). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 trat das SEM auf ihr Asylgesuch gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. Mit Urteil E-8430/2015 vom 23. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut. In der Folge wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asylverfahren aufgenommen. A.b Am 11. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe an vielen Demonstrationen in Aleppo teilgenommen. Deshalb habe ihr Vater aus Sorge um sie ihre Ausreise nach C._______ organisiert. Sie sei Ende 2011/Anfang 2012 nach C._______ gereist und habe dort studiert. Ihr Vater sei politisch aktiv gewesen und sei deswegen von den syrischen Behörden belästigt worden. Es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass man vom Aufenthalt seiner Tochter In C._______ Kenntnis habe. Ihr Vater habe sie daraufhin gewarnt und ihr zur Rückkehr nach Syrien geraten, worauf sie im September 2012 nach Syrien zurückgekehrt sei. Sie habe bei ihren Eltern gelebt und nicht weiter studieren können. Sie habe befürchtet, von der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) zwangsrekrutiert zu werden. Sie habe wiederum an Demonstrationen, die ihr Vater organisiert habe, teilgenommen. Diese seien gegen die Regierung gerichtet gewesen. Man habe für die Freiheit und die kurdischen Rechte demonstriert und die Freilassung von Gefangenen verlangt. Die Organisatoren hätten sich jeweils maskiert, um sich vor allfälligen Spionen zu schützen. Sie habe zweimal Parolen geschrieben und einmal Leute über eine Demonstration informiert. Zudem habe sie einmal an einer Sitzung teilgenommen, die ihr Vater organisiert habe. Anlässlich der letzten Demonstration, an der sie teilgenommen habe, sei ihr Vater Zielscheibe gewesen. Er habe jedoch wegrennen können, worauf sie aufgrund von Denunziationen in den Fokus der Behörden gelangt sei. Sie sei von Regierungsmännern auf den Boden gestossen und dabei am Gesicht verletzt worden. Dank dem Eingreifen anderer Demonstrationsteilnehmer sei ihr die Flucht gelungen. Ihr Gesicht habe geblutet. Sie sei durch die offene Tür in eine Wohnung gelangt, wo sie eine Frau bis zum Ende der Demonstration bei sich aufgenommen und ihre Gesichtswunde gereinigt habe. Nach diesem Ereignis habe ihr Vater beschlossen, in den Libanon zu reisen. Nachdem sie zusammen mit ihm ausgereist sei, habe der Geheimdienst bei ihrer in Syrien gebliebenen Mutter nach ihnen gesucht. Im Libanon sei sie (die Beschwerdeführerin) Mitglied eines Vereins für Menschenrechte gewesen, deren Präsident ihr Vater gewesen sei. Sie hätten zusammen andere syrische Flüchtlinge unterstützt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen nebst ihrer Identitätskarte eine Mitgliedskarte des kurdischen Vereins für Menschenrechte und Soziales Österreich für den Libanon als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Gewährung von Asyl, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gleichzeitig reichte sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Aufnahmen (Fotos von Verletzungen sowie von Anlässen im Libanon und in B._______) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 21. Februar 2019 fristgereicht einbezahlt. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 20. April 2021 zur Kenntnis zugestellt (in Kopie). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4. 4.1 Zunächst ist auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht und den diesbezüglichen Subsubeventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung des vollständigen Sachverhalts einzugehen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht subtanziiert dargelegt, inwieweit der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte durchführen sollen. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe in der BzP keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht sowie ihre angeblichen politischen Aktivitäten und ihre Teilnahme an Demonstrationen in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Durch diese verspäteten Vorbringen würden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Ausreisegründe aufkommen. Für ihre diesbezügliche Erklärung, den Dolmetscher in der BzP nicht richtig verstanden zu haben, gebe es in den Akten keine Hinweise. Weiter habe sie wesentliche Punkte ihrer Asylgründe wenig konkret und ohne Realitätskennzeichen dargelegt. Ihre Aussagen seien oberflächlich und ausweichend geblieben, zudem würde sie keine besonderen Kenntnisse über die Politik und das politische Umfeld ihres Vaters aufweisen (Ort, Anzahl und Inhalt der Sitzungen). Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie sich politisch besonders engagiert habe. Sie verfüge über kein asylrelevantes Profil. Im Weiteren gebe es keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie aufgrund ihrer Aktivitäten vor ihrer Ausreise nach C._______ im Jahre 2012 bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien Nachteile von asylrelevantem Ausmass zu befürchten hätte. Zwar wolle sie zuvor in Aleppo an Demonstrationen teilgenommen haben, jedoch habe sich ihre Teilnahme nicht von derjenigen anderer Personen unterschieden. Auch gebe es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden auf ihre Aktivitäten in Aleppo aufmerksam geworden seien. Hätte sie tatsächlich ernsthafte Nachteile in Syrien gehabt, wäre sie 2012 nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ihre persönlichen politischen Aktivitäten in Aleppo würden somit keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auslösen. Weiter hält die Vorinstanz fest, hätten die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin anlässlich der Demonstration, bei welcher sie von Regierungsmännern geschubst und geschlagen worden sei, tatsächlich festnehmen wollen, wäre dies auch geschehen. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte in den Akten, die die Gezieltheit einer Verfolgung bei diesem Ereignis nachweisen würden. Da auch das Ausmass und die Relevanz der politischen Aktivitäten ihres Vaters angezweifelt würden, könne die Furcht vor einer Reflexverfolgung ausgeschlossen werden. Es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie persönlich wegen ihrer Aktivitäten und derjenigen ihrer Verwandten bei einer Rückkehr nach Syrien Nachteile von asylrelevantem Ausmass zu befürchten hätte. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei zu verneinen. Ferner weise die blosse Furcht, irgendwann einmal entführt oder von den PYD rekrutiert zu werden, die erforderliche Intensität nicht auf. Es bestünden dafür auch keine konkreten Anhaltspunkte. Ihre diesbezügliche Furcht sei im Kontext des syrischen Bürgerkriegs zwar nachvollziehbar, jedoch asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich verneint die Vorinstanz eine begründete Furcht vor Verfolgung in Syrien aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tätigkeit im Libanon, welche als humanitär und nicht als politisch zu bezeichnen sei. Die eingereichte Mitgliederkarte aus dem Libanon vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, ihre BzP sei verkürzt durchgeführt worden. Als Hauptgrund ihrer Flucht führt sie die politischen Aktivitäten ihres Vaters auf. Deswegen sei sie in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Ihr Vater sei ein wichtiger und bekannter Mann in der Region Afrin; er sei jeweils in der ersten Reihe gelaufen und habe Reden gehalten. Sie sei bei der Demonstration im März 2013 wegen ihm angegriffen und dabei verletzt worden. Sie habe im Falle einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor Reflexverfolgung. Die Beschwerdeführerin dokumentiert ihre Beschwerdeschrift mit verschiedene Fotos, die ihre Verletzung anlässlich der Demonstration vom März 2013 in Afrin sowie ihre Teilnahme an Anlässen von Kurden im Libanon belegen sollen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung hievor (E. 6.1) verwiesen werden. Die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 bestätigt sich des Weiteren auch nach vollumfänglicher Aktenprüfung. 7.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur an Demonstrationen teilgenommen hat und sich dabei nicht in einem besonderen Ausmass politisch engagiert hat. Es kann deshalb nicht geglaubt werden, dass die mit verschiedenen Fotos dokumentierten Verletzungen am Gesicht (angeblich anlässlich einer Demonstration vom März 2013 in Afrin entstanden) auf einen gezielten, gegen ihre Person gerichteten Übergriff seitens der syrischen Sicherheitskräfte zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Anhörung denn auch darauf hin, dass an jener Demonstration viele Personen teilgenommen hätten, was darauf hindeutet, dass es sich dabei um eine allgemeine, gegen die Protestierenden gerichtete Gewalt gehandelt haben muss. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass es den syrischen Sicherheitsbehörden nie gelungen wäre, ihren Vater festzunehmen, obwohl er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin regelmässig Demonstrationen organisiert, sich schon länger exponiert haben und an Demonstrationen jeweils an vorderster Front gelaufen sein soll (vgl. Akte A28 F28, F32, F34, F52, F69, F75, F79). Derartige behördliche Nachstellungen beziehungsweise ein Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden sind auch in dessen Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden. 7.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche begründeterweise zu befürchten hatte. 7.4 7.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin auf ein exilpolitisches Engagement im Libanon und in der Schweiz hinweist, ist Folgendes festzustellen: 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober E. 6 sowie in jüngerer Zeit das Urteil des BVGer D-5597/2018 vom 29. April 2021 E.6.5 m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 7.4.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt hat, vermag die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Libanon, wo sie sich humanitär engagiert habe, keine begründete Furcht vor Verfolgung in Syrien auszulösen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Mitgliedschaftsbestätigung einer kurdischen Menschenrechtsorganisation für den Libanon sowie Aufnahmen von Anlässen im Libanon und in der Schweiz (vgl. Sachverhalt A und C). Jedenfalls lassen sie diese nicht in einer exponierten Rolle im Sinn der hievor erwähnten Rechtsprechung erscheinen. Da sie keine Vorverfolgung in Syrien hat glaubhaft machen können und damit nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, besteht kein Grund zu der Annahme, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würde. 7.5 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Februar 2019 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: