opencaselaw.ch

E-490/2019

E-490/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Region Afrin - gelangten am 18. September 2015 zusammen mit ihrer Tochter (N [...]) in die Schweiz, wo sie am 19. September 2015 um Asyl nachsuchten. Am 5. Oktober 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zur Person befragt (BzP). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 trat das SEM auf ihre Asylgesuche gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. Mit Urteil E-8429/2015 vom 23. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut. In der Folge wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asylverfahren aufgenommen. A.b Am 20. Juni 2018 und 20. August 2018 wurden die Beschwerdeführenden ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sich seit 1975 politisch engagiert. Er sei zuerst Mitglied der "Parti Demokrati" geworden, habe seine Parteiaktivitäten später für ungefähr acht bis zehn Jahre eingestellt. Anfang der neunziger Jahre sei er der "Hav Gereten Gel" beigetreten. Seine Hauptaufgabe sei die Betreuung von Studenten gewesen. Er sei bis dahin nie in Haft genommen, jedoch vorgeladen worden. Ende der neunziger Jahre habe er seine Aktivitäten bei der Partei eingestellt. Beim Ausbruch der Unruhen in Syrien 2011 habe er seine politischen Aktivitäten wiederaufgenommen und sei im Oktober 2011 in den (...), der aus mehreren Parteien und Gruppierungen zusammengesetzt sei, gewählt worden. Er sei zuständig für die Region D._______ gewesen und habe regelmässig an Sitzungen teilgenommen. Als Mitglied des Allgemeinen Sicherheitsrats habe er die Politik des (...) in der Region vertreten, Demonstrationen mitorganisiert, Sitzungen durchgeführt und Beziehungsbüros zu anderen Parteien aufgebaut. Nach ein paar Monaten seien er und die anderen Mitglieder des (...) abgewählt und neue Personen gewählt worden. Er sei jedoch weiterhin politisch aktiv gewesen, deswegen jedoch nie behördlich vorgeladen oder mitgenommen, indessen bedroht worden. Anlässlich einer Demonstration am (...) 2013 hätten syrische Sicherheitskräfte versucht, ihn festzunehmen, was jedoch nicht gelungen sei. Danach hätten sie seine Tochter festnehmen wollen. Diese sei entkommen und habe eine Verletzung davongetragen. Nach diesem Ereignis seien er und seine Tochter nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätten sich vorerst bei Verwandten versteckt. Da sie auch dort gesucht worden seien, hätten sie sich nach drei Tagen in den Libanon abgesetzt, wo sie über ein Jahr geblieben seien. Dort sei er Mitglied der Azadi Partei und später der Demokratischen Syrischen Kurdischen Partei geworden. Er habe sich in einer Abteilung des (...) und als stellvertretender Generalsekretär des kurdischen Vereins für Menschenrechte aktiv betätigt. Dabei habe er zusammen mit seiner Tochter Freiwilligenarbeit geleistet und anderen syrischen Flüchtlingen im Libanon geholfen. Weil er davon ausgegangen sei, dass die syrischen Spitzel von dieser Tätigkeit erfahren hätten und deren Komplizen ihn deswegen verfolgen würden, habe er den Wohnsitz oft gewechselt. Später habe er erfahren, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei seiner Ehefrau und später auch bei deren Bruder nach ihm gesucht hätten. Deswegen sei auch seine Ehefrau ausgereist. Ihr Bruder sei festgenommen und einen Monat lang geschlagen und verhört worden. Schliesslich hätten er und seine Familie sich zur Ausreise entschlossen. In der Schweiz sei er Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei und in deren höchsten Komitee. Er habe keine spezielle Rolle inne, vertrete jedoch seine Partei in einem Rat. Er nehme zudem an Parteiaktivitäten - Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten - teil. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie habe sich politisch nicht betätigt, habe jedoch die Aktivitäten ihrer Familie unterstützt. Sie sei, nachdem ihr Ehemann und ihre Tochter Syrien verlassen hätten, von syrischen Behördenvertretern oft aufgesucht und befragt worden. Dabei sei sie einmal zu Boden gestossen worden und habe sich an Zähnen, Schulter und am Bein verletzt. Es sei auch bei ihrem Bruder nach ihrer Familie gefragt worden. Aus diesem Grund sei sie zu ihrer Familie in den Libanon gereist. Sie sei einmal kurz nach Syrien zurückgekehrt, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen nebst Identitätsdokumenten (zwei syrische Identitätskarten, Familienbüchlein) die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:

- Ausweis des Kurdischen Vereins für Menschenrechte in Österreich, Abteilung Libanon,

- fremdsprachiges Schreiben vom 11. August 2013,

- ein Schreiben des kurdischen Vereins für Menschenrechte und Soziales in Österreich, Abteilung Libanon, vom (...) 2013,

- Bestätigung der Universität Aleppo vom (...) 2015 (Kopie) samt französischer Übersetzung,

- drei Bestätigungsschreiben des UNCHR (in Kopie) vom (...) 2014, (...) 2014 und (...) 2015 für Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers im Libanon,

- Schreiben der "Kurdistan national Assembly" (Kurdnas), Washington, vom (...) 2015,

- ärztliche Berichte des Spitals E._______ vom (...) 2017 und der Universitätsklinik, (...), vom (...) 2017 und (...) 2017 betreffend die Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Gewährung von Asyl, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Unterlagen (Bestätigung der PDK-S [Demokratische Partei Kurdistan - Organisation Schweiz] vom (...) 2019, Aufnahmen von (...)verletzung ihrer Tochter, von Anlässen im Libanon und in verschiedenen Schweizer Städten) als Beweismittel ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 21. Februar 2019 fristgereicht einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 2. März 2019 wurden zwei fremdsprachige Schreiben des (...) in Syrien vom (...) 2019 und der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) vom (...) 2019 (beide in Kopie und mit deutscher Übersetzung), ein Schreiben des Kurdischen Vereins für Menschenrechte und Soziales in Österreich vom (...) 2019 (im Original) und ein USB-Stick als Beweismittel eingereicht. Gleichzeitig wurden die Originale der fremdsprachigen Schreiben in Aussicht gestellt. F. Mit Verfügung vom 4. März 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten Originale einzureichen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 8. April 2021 zur Kenntnis zugestellt. H. Mit Eingabe vom 6. April 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um Fristverlängerung für die Einreichung der in Aussicht gestellten Originale. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. April 2021 abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Bestätigung der PDK-S samt deutscher Übersetzung ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 4.1 Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführenden gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht und den diesbezüglichen Eventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung des vollständigen Sachverhalts einzugehen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht subtanziiert dargelegt, inwieweit der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte durchführen sollen. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten vor seiner Ausreise in den Libanon im Jahre 2013 bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien Nachteile von asylrelevantem Ausmass zu befürchten hätte. So habe er zwar in Aleppo an Demonstrationen teilgenommen. Seine Teilnahme habe sich jedoch nicht von der anderer anwesender Personen unterschieden, was ihn für die Behörden klar identifizierbar gemacht hätte. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden grundsätzlich auf seine politischen Aktivitäten in Aleppo glaubhaft aufmerksam geworden seien. Zudem gebe es keine Indizien in den Akten, die eine gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen dem Ereignis im März 2013 nachweisen würden. Seine Antworten auf diesbezügliche Fragen seien ausweichend ausgefallen. Zudem sei er im Zusammenhang mit den Unruhen in Syrien nie von den Behörden befragt oder festgenommen worden. Daher seien seine Aussagen reine Vermutungen, die nicht fundiert seien. Seine Erklärungen, er habe immer gut aufgepasst und sich in der Menschenmenge sicher gefühlt, würden nicht überzeugen. Die Tatsache, dass sein Bruder an dieser Demonstration brutal zusammengeschlagen worden sei, sei nicht geeignet, eine gegen ihn (den Beschwerdeführer) gerichtete Verfolgung zu begründen. Ferner sei seine Beschreibung zu seinen politischen Aktivitäten sehr vage und oberflächlich ausgefallen, obwohl er sich jahrelang auf hohem Niveau politisch engagiert haben wolle. Das Ausmass und die Brisanz seines Engagements seien zu bezweifeln. Weiter bestünden Zweifel daran, dass seine angeblichen politischen Aktivitäten zu Problemen mit den syrischen Behörden geführt hätten. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten ab März 2011 den Fokus auf die politischen Oppositionellen der sogenannten Syrischen Revolution gelegt. Gemäss verschiedenen Quellen bestehe seit der faktischen Machtübernahme durch die syrisch-kurdische Partei PYD im Nordosten Syriens eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungsbehörden und den kurdischen de facto-Behörden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein oppositionspolitisches Profil, das einen Bezug zur sogenannten Syrischen Revolution aufweisen würde. Daher sei unwahrscheinlich, dass sein pro-kurdisches Engagement asylrechtlich relevante Massnahmen zur Folge hätte. Das eingereichte Schreiben der Kurdistan National Assembly-Syria sei ein Gefälligkeitsschreiben und vermöge eine gezielte Verfolgung weder zu beweisen noch die Einschätzung des SEM zu ändern. Weiter bezeichnet die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin - Befragungen und Belästigungen durch syrische Sicherheitskräfte - als der Logik widersprechend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Ehemann, der vor seiner Ausreise nie von den Behörden zu Hause gesucht worden sei, nach seinem Weggang regelmässig und die Beschwerdeführerin deswegen bei ihrem Bruder gesucht worden seien. Sie habe die vielen Kontrollen der Behörden auch nicht fundiert und detailliert beschreiben können. Ihre Behauptung, ihre Lage habe sich von Tag zu Tag verschlechtert, überzeuge nicht. Hätte sie tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt, wäre sie nicht erst nach der (...) ausgereist. Schliesslich verneint die Vorinstanz eine begründete Furcht vor Verfolgung in Syrien aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Tätigkeiten im Libanon und in der Schweiz. Hinsichtlich seines Engagements im Libanon (Mitglied einer Menschenrechtsorganisation und einer politischen Partei, Engagement für Flüchtlinge) bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verfolgung (keine Befragung oder Verhaftung). Zudem habe er sein politisches Engagement in der Schweiz nur oberflächlich und vage beschreiben können. Er habe keine bestimmte Rolle in einer politischen Partei gehabt und einzig an drei Kundgebungen teilgenommen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden führen demgegenüber aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen würde sich nicht von derjenigen anderer anwesenden Personen unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe ausführlich von seinem politischen Engagement erzählt. Es sei ihm die Möglichkeit, eine Staatsstelle antreten zu können, verwehrt worden. Zudem sei er wegen seinen politischen Aktivitäten bekannt gewesen und vor den Unruhen mehrmals zu Befragungen mitgenommen und kurzzeitig festgehalten worden. Als Abgeordneter des (...) sei er zusammen mit seinen Genossen zuständig für die Organisation von Demonstrationen gewesen, habe Sitzungen organisiert und durchgeführt und Gespräche mit anderen Parteien der Region geführt. Er sei in seiner Region eine bekannte und angesehene Person gewesen. Zudem habe er sich im Libanon und in der Schweiz politisch exponiert. Er habe im Libanon Interviews gegeben und sei in der Schweiz als Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei im höchsten Komitee. Seinem Bruder sei in Frankreich Asyl gewährt worden, was auch Auswirkungen auf ihn habe. Auf Beschwerdeebene werden verschiedene Unterlagen als Beweismittel eingereicht, die die Verletzung der Tochter der Beschwerdeführenden anlässlich der Demonstration von (...) 2013 in D._______ sowie die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers (Teilnahme an Treffen mit Kurden-Vertreterin und Demonstrationen im Libanon sowie an verschiedene Anlässen von Kurden in verschiedenen Schweizer Städten) belegen sollen. In einem Schreiben der PDK-S vom (...) 2019 wird die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PDK-S seit anfangs April 2014 und dessen Tätigkeit als Mitglied des Führungsorgans (Regionalkomitee) im Libanon bescheinigt. Dasselbe wird in einem am 25. August 2021 eingereichten Schreiben der PDK-S bestätigt. In einem Schreiben des (...) in Syrien vom (...) 2019 wird die frühere Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in Syrien und seine Vertretertätigkeit für die Zeit von (...) 2012 bis (...) 2012 bestätigt. Zudem wird festgehalten, Mitglieder des Rats würden durch das Regime verfolgt und unterdrückt, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen sei. Zudem wird in einem Schreiben des Kurdischen Vereins für Menschenrechte und Soziales in Österreich vom (...) 2019 das exilpolitische Engagement im Libanon des Beschwerdeführers bestätigt. Auf dem eingereichten USB-Stick soll der Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers zu sehen sein (Film). Diesen habe man festnehmen wollen, um an den Beschwerdeführer zu gelangen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung hievor (E. 6.1) verwiesen werden. Die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 bestätigt sich des Weiteren auch nach vollumfänglicher Aktenprüfung.

E. 7.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Insbesondere kann den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten nicht entnommen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien Nachteile erlitten hat, die eine asylrechtlich relevante Intensität aufweisen würden. Zwar wies er darauf hin, dass er als Parteimitglied respektive als Mitglied des (...) "bekämpft und verfolgt" respektive "stark verfolgt und bedroht" worden sei (vgl. Akte A37 F44 und F54). Indes gelang es ihm nicht, diese Verfolgung zu substanziieren (vgl. A37 F55 ff.). Gestützt auf seine Angaben zu den Demonstrationen, die von der kurdischen Bewegung organisiert worden seien, und bei denen (zirka im (...) 2012) sein Bruder und (im [...] 2013) seine Tochter verletzt worden seien, ist zudem von allgemeiner, gegen Protestierende - nicht gezielt gegen ihn und seine Tochter - gerichteter Gewalt auszugehen (vgl. A35 F72 und A37 F61 ff.). Seine Aussage, wonach die genannten Übergriffe (Verletzungen) seitens der syrischen Sicherheitskräfte eigentlich ihm gegolten hätten (vgl. A35 F72), basiert, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auf einer blossen Vermutung. Eine solche genügt nicht, um eine Furcht vor behördlichen Nachstellungen zu begründen. Vielmehr müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine konkrete Bedrohungslage aufzuzeigen. Dabei vermag sein Hinweis, wonach ihm wegen seines politischen Engagements bereits vor den Unruhen in Syrien verwehrt worden sei, eine Staatsstelle anzutreten, zu keinem anderen Schluss zu führen. Schliesslich kann gestützt auf seine Schilderungen zu seinem Engagement für die kurdische Sache in Syrien nicht auf ein oppositionelles Profil geschlossen werden, das für die syrischen Behörden von Verfolgungsinteresse hätte sein können. Es bestehen auch unter Berücksichtigung der eingereichten, hievor erwähnten Beweismittel (vgl. E. 6.2) keine konkreten Anhaltspunkte für asylrechtlich relevante Nachteile. Jedenfalls vermag die Videoaufnahme, die den Angriff auf seinen Bruder an seiner Stelle zeigen soll, die dargelegte Verfolgungsgefahr seitens der syrischen Sicherheitskräfte nicht glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen kann auch nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin sei wegen des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise (und ihrer Tochter) behelligt worden. Abgesehen davon blieb sie wie von der Vorinstanz zurecht festgestellt, ohnehin noch bis zur (...) an ihrem Wohnort und kehrte für Passausstellung aus dem Libanon nach Syrien zurück, was gegen eine Bedrohung ihrer Person spricht. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden wegen den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor ihrer Ausreise aus Syrien im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevante Nachteile zu befürchten hätten. Dabei vermögen sie auch aus der Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers in D._______ Asyl erhalten haben soll, keine konkrete Gefährdungssituation für sich abzuleiten.

E. 7.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder eine solche in objektiver Weise zu befürchten hatten.

E. 7.4.1 Soweit der Beschwerdeführer auf sein exilpolitisches Engagement im Libanon, aufgrund dessen er bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten sei, und dessen Fortsetzung in der Schweiz hinweist, ist Folgendes festzustellen:

E. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 sowie in jüngerer Zeit Urteil des BVGer D-5597/2018 vom 29. April 2021 E.6.5 m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 7.4.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt hat, vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten Zeugnissen und Schreiben des UNHCR und des Kurdischen Vereins für Menschenrechte zu seinem Engagement im Libanon, wo er sich insbesondere als Freiwilliger für Flüchtlinge eingesetzt und an einzelnen Aktivitäten für die kurdische Sache teilgenommen hat, keine drohende Verfolgung nachzuweisen. Bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der PDK-S handelt es sich zudem um Schreiben, denen aufgrund ihres Inhalts Gefälligkeitscharakter zukommt. Jedenfalls ist damit keine Kaderfunktion des Beschwerdeführers wie von ihm behauptet dargelegt respektive belegt. Auch die weiteren Unterlagen - Fotos und Videos (auf USB-Stick) von Teilnahmen des Beschwerdeführers anlässlich eines Treffens im Libanon mit Verantwortlichen der Kurden, einer Demonstration sowie Veranstaltungen und Kundgebungen in der Schweiz, wo er nebst anderen ein Interview gegeben habe - lassen ihn nicht in einer exponierten Rolle im Sinne der hievor erwähnten Rechtsprechung erscheinen. Da er keine Vorverfolgung in Syrien hat glaubhaft machen können und damit nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde.

E. 7.5 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Februar 2019 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-490/2019 Urteil vom 26. November 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Region Afrin - gelangten am 18. September 2015 zusammen mit ihrer Tochter (N [...]) in die Schweiz, wo sie am 19. September 2015 um Asyl nachsuchten. Am 5. Oktober 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zur Person befragt (BzP). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 trat das SEM auf ihre Asylgesuche gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. Mit Urteil E-8429/2015 vom 23. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut. In der Folge wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asylverfahren aufgenommen. A.b Am 20. Juni 2018 und 20. August 2018 wurden die Beschwerdeführenden ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sich seit 1975 politisch engagiert. Er sei zuerst Mitglied der "Parti Demokrati" geworden, habe seine Parteiaktivitäten später für ungefähr acht bis zehn Jahre eingestellt. Anfang der neunziger Jahre sei er der "Hav Gereten Gel" beigetreten. Seine Hauptaufgabe sei die Betreuung von Studenten gewesen. Er sei bis dahin nie in Haft genommen, jedoch vorgeladen worden. Ende der neunziger Jahre habe er seine Aktivitäten bei der Partei eingestellt. Beim Ausbruch der Unruhen in Syrien 2011 habe er seine politischen Aktivitäten wiederaufgenommen und sei im Oktober 2011 in den (...), der aus mehreren Parteien und Gruppierungen zusammengesetzt sei, gewählt worden. Er sei zuständig für die Region D._______ gewesen und habe regelmässig an Sitzungen teilgenommen. Als Mitglied des Allgemeinen Sicherheitsrats habe er die Politik des (...) in der Region vertreten, Demonstrationen mitorganisiert, Sitzungen durchgeführt und Beziehungsbüros zu anderen Parteien aufgebaut. Nach ein paar Monaten seien er und die anderen Mitglieder des (...) abgewählt und neue Personen gewählt worden. Er sei jedoch weiterhin politisch aktiv gewesen, deswegen jedoch nie behördlich vorgeladen oder mitgenommen, indessen bedroht worden. Anlässlich einer Demonstration am (...) 2013 hätten syrische Sicherheitskräfte versucht, ihn festzunehmen, was jedoch nicht gelungen sei. Danach hätten sie seine Tochter festnehmen wollen. Diese sei entkommen und habe eine Verletzung davongetragen. Nach diesem Ereignis seien er und seine Tochter nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätten sich vorerst bei Verwandten versteckt. Da sie auch dort gesucht worden seien, hätten sie sich nach drei Tagen in den Libanon abgesetzt, wo sie über ein Jahr geblieben seien. Dort sei er Mitglied der Azadi Partei und später der Demokratischen Syrischen Kurdischen Partei geworden. Er habe sich in einer Abteilung des (...) und als stellvertretender Generalsekretär des kurdischen Vereins für Menschenrechte aktiv betätigt. Dabei habe er zusammen mit seiner Tochter Freiwilligenarbeit geleistet und anderen syrischen Flüchtlingen im Libanon geholfen. Weil er davon ausgegangen sei, dass die syrischen Spitzel von dieser Tätigkeit erfahren hätten und deren Komplizen ihn deswegen verfolgen würden, habe er den Wohnsitz oft gewechselt. Später habe er erfahren, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei seiner Ehefrau und später auch bei deren Bruder nach ihm gesucht hätten. Deswegen sei auch seine Ehefrau ausgereist. Ihr Bruder sei festgenommen und einen Monat lang geschlagen und verhört worden. Schliesslich hätten er und seine Familie sich zur Ausreise entschlossen. In der Schweiz sei er Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei und in deren höchsten Komitee. Er habe keine spezielle Rolle inne, vertrete jedoch seine Partei in einem Rat. Er nehme zudem an Parteiaktivitäten - Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten - teil. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie habe sich politisch nicht betätigt, habe jedoch die Aktivitäten ihrer Familie unterstützt. Sie sei, nachdem ihr Ehemann und ihre Tochter Syrien verlassen hätten, von syrischen Behördenvertretern oft aufgesucht und befragt worden. Dabei sei sie einmal zu Boden gestossen worden und habe sich an Zähnen, Schulter und am Bein verletzt. Es sei auch bei ihrem Bruder nach ihrer Familie gefragt worden. Aus diesem Grund sei sie zu ihrer Familie in den Libanon gereist. Sie sei einmal kurz nach Syrien zurückgekehrt, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen nebst Identitätsdokumenten (zwei syrische Identitätskarten, Familienbüchlein) die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:

- Ausweis des Kurdischen Vereins für Menschenrechte in Österreich, Abteilung Libanon,

- fremdsprachiges Schreiben vom 11. August 2013,

- ein Schreiben des kurdischen Vereins für Menschenrechte und Soziales in Österreich, Abteilung Libanon, vom (...) 2013,

- Bestätigung der Universität Aleppo vom (...) 2015 (Kopie) samt französischer Übersetzung,

- drei Bestätigungsschreiben des UNCHR (in Kopie) vom (...) 2014, (...) 2014 und (...) 2015 für Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers im Libanon,

- Schreiben der "Kurdistan national Assembly" (Kurdnas), Washington, vom (...) 2015,

- ärztliche Berichte des Spitals E._______ vom (...) 2017 und der Universitätsklinik, (...), vom (...) 2017 und (...) 2017 betreffend die Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Gewährung von Asyl, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Unterlagen (Bestätigung der PDK-S [Demokratische Partei Kurdistan - Organisation Schweiz] vom (...) 2019, Aufnahmen von (...)verletzung ihrer Tochter, von Anlässen im Libanon und in verschiedenen Schweizer Städten) als Beweismittel ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 21. Februar 2019 fristgereicht einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 2. März 2019 wurden zwei fremdsprachige Schreiben des (...) in Syrien vom (...) 2019 und der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) vom (...) 2019 (beide in Kopie und mit deutscher Übersetzung), ein Schreiben des Kurdischen Vereins für Menschenrechte und Soziales in Österreich vom (...) 2019 (im Original) und ein USB-Stick als Beweismittel eingereicht. Gleichzeitig wurden die Originale der fremdsprachigen Schreiben in Aussicht gestellt. F. Mit Verfügung vom 4. März 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten Originale einzureichen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 8. April 2021 zur Kenntnis zugestellt. H. Mit Eingabe vom 6. April 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um Fristverlängerung für die Einreichung der in Aussicht gestellten Originale. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. April 2021 abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Bestätigung der PDK-S samt deutscher Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4. 4.1 Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführenden gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht und den diesbezüglichen Eventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung des vollständigen Sachverhalts einzugehen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht subtanziiert dargelegt, inwieweit der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte durchführen sollen. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten vor seiner Ausreise in den Libanon im Jahre 2013 bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien Nachteile von asylrelevantem Ausmass zu befürchten hätte. So habe er zwar in Aleppo an Demonstrationen teilgenommen. Seine Teilnahme habe sich jedoch nicht von der anderer anwesender Personen unterschieden, was ihn für die Behörden klar identifizierbar gemacht hätte. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden grundsätzlich auf seine politischen Aktivitäten in Aleppo glaubhaft aufmerksam geworden seien. Zudem gebe es keine Indizien in den Akten, die eine gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen dem Ereignis im März 2013 nachweisen würden. Seine Antworten auf diesbezügliche Fragen seien ausweichend ausgefallen. Zudem sei er im Zusammenhang mit den Unruhen in Syrien nie von den Behörden befragt oder festgenommen worden. Daher seien seine Aussagen reine Vermutungen, die nicht fundiert seien. Seine Erklärungen, er habe immer gut aufgepasst und sich in der Menschenmenge sicher gefühlt, würden nicht überzeugen. Die Tatsache, dass sein Bruder an dieser Demonstration brutal zusammengeschlagen worden sei, sei nicht geeignet, eine gegen ihn (den Beschwerdeführer) gerichtete Verfolgung zu begründen. Ferner sei seine Beschreibung zu seinen politischen Aktivitäten sehr vage und oberflächlich ausgefallen, obwohl er sich jahrelang auf hohem Niveau politisch engagiert haben wolle. Das Ausmass und die Brisanz seines Engagements seien zu bezweifeln. Weiter bestünden Zweifel daran, dass seine angeblichen politischen Aktivitäten zu Problemen mit den syrischen Behörden geführt hätten. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten ab März 2011 den Fokus auf die politischen Oppositionellen der sogenannten Syrischen Revolution gelegt. Gemäss verschiedenen Quellen bestehe seit der faktischen Machtübernahme durch die syrisch-kurdische Partei PYD im Nordosten Syriens eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungsbehörden und den kurdischen de facto-Behörden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein oppositionspolitisches Profil, das einen Bezug zur sogenannten Syrischen Revolution aufweisen würde. Daher sei unwahrscheinlich, dass sein pro-kurdisches Engagement asylrechtlich relevante Massnahmen zur Folge hätte. Das eingereichte Schreiben der Kurdistan National Assembly-Syria sei ein Gefälligkeitsschreiben und vermöge eine gezielte Verfolgung weder zu beweisen noch die Einschätzung des SEM zu ändern. Weiter bezeichnet die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin - Befragungen und Belästigungen durch syrische Sicherheitskräfte - als der Logik widersprechend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Ehemann, der vor seiner Ausreise nie von den Behörden zu Hause gesucht worden sei, nach seinem Weggang regelmässig und die Beschwerdeführerin deswegen bei ihrem Bruder gesucht worden seien. Sie habe die vielen Kontrollen der Behörden auch nicht fundiert und detailliert beschreiben können. Ihre Behauptung, ihre Lage habe sich von Tag zu Tag verschlechtert, überzeuge nicht. Hätte sie tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt, wäre sie nicht erst nach der (...) ausgereist. Schliesslich verneint die Vorinstanz eine begründete Furcht vor Verfolgung in Syrien aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Tätigkeiten im Libanon und in der Schweiz. Hinsichtlich seines Engagements im Libanon (Mitglied einer Menschenrechtsorganisation und einer politischen Partei, Engagement für Flüchtlinge) bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verfolgung (keine Befragung oder Verhaftung). Zudem habe er sein politisches Engagement in der Schweiz nur oberflächlich und vage beschreiben können. Er habe keine bestimmte Rolle in einer politischen Partei gehabt und einzig an drei Kundgebungen teilgenommen. 6.2 Die Beschwerdeführenden führen demgegenüber aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen würde sich nicht von derjenigen anderer anwesenden Personen unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe ausführlich von seinem politischen Engagement erzählt. Es sei ihm die Möglichkeit, eine Staatsstelle antreten zu können, verwehrt worden. Zudem sei er wegen seinen politischen Aktivitäten bekannt gewesen und vor den Unruhen mehrmals zu Befragungen mitgenommen und kurzzeitig festgehalten worden. Als Abgeordneter des (...) sei er zusammen mit seinen Genossen zuständig für die Organisation von Demonstrationen gewesen, habe Sitzungen organisiert und durchgeführt und Gespräche mit anderen Parteien der Region geführt. Er sei in seiner Region eine bekannte und angesehene Person gewesen. Zudem habe er sich im Libanon und in der Schweiz politisch exponiert. Er habe im Libanon Interviews gegeben und sei in der Schweiz als Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei im höchsten Komitee. Seinem Bruder sei in Frankreich Asyl gewährt worden, was auch Auswirkungen auf ihn habe. Auf Beschwerdeebene werden verschiedene Unterlagen als Beweismittel eingereicht, die die Verletzung der Tochter der Beschwerdeführenden anlässlich der Demonstration von (...) 2013 in D._______ sowie die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers (Teilnahme an Treffen mit Kurden-Vertreterin und Demonstrationen im Libanon sowie an verschiedene Anlässen von Kurden in verschiedenen Schweizer Städten) belegen sollen. In einem Schreiben der PDK-S vom (...) 2019 wird die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PDK-S seit anfangs April 2014 und dessen Tätigkeit als Mitglied des Führungsorgans (Regionalkomitee) im Libanon bescheinigt. Dasselbe wird in einem am 25. August 2021 eingereichten Schreiben der PDK-S bestätigt. In einem Schreiben des (...) in Syrien vom (...) 2019 wird die frühere Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in Syrien und seine Vertretertätigkeit für die Zeit von (...) 2012 bis (...) 2012 bestätigt. Zudem wird festgehalten, Mitglieder des Rats würden durch das Regime verfolgt und unterdrückt, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen sei. Zudem wird in einem Schreiben des Kurdischen Vereins für Menschenrechte und Soziales in Österreich vom (...) 2019 das exilpolitische Engagement im Libanon des Beschwerdeführers bestätigt. Auf dem eingereichten USB-Stick soll der Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers zu sehen sein (Film). Diesen habe man festnehmen wollen, um an den Beschwerdeführer zu gelangen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung hievor (E. 6.1) verwiesen werden. Die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 bestätigt sich des Weiteren auch nach vollumfänglicher Aktenprüfung. 7.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Insbesondere kann den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten nicht entnommen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien Nachteile erlitten hat, die eine asylrechtlich relevante Intensität aufweisen würden. Zwar wies er darauf hin, dass er als Parteimitglied respektive als Mitglied des (...) "bekämpft und verfolgt" respektive "stark verfolgt und bedroht" worden sei (vgl. Akte A37 F44 und F54). Indes gelang es ihm nicht, diese Verfolgung zu substanziieren (vgl. A37 F55 ff.). Gestützt auf seine Angaben zu den Demonstrationen, die von der kurdischen Bewegung organisiert worden seien, und bei denen (zirka im (...) 2012) sein Bruder und (im [...] 2013) seine Tochter verletzt worden seien, ist zudem von allgemeiner, gegen Protestierende - nicht gezielt gegen ihn und seine Tochter - gerichteter Gewalt auszugehen (vgl. A35 F72 und A37 F61 ff.). Seine Aussage, wonach die genannten Übergriffe (Verletzungen) seitens der syrischen Sicherheitskräfte eigentlich ihm gegolten hätten (vgl. A35 F72), basiert, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auf einer blossen Vermutung. Eine solche genügt nicht, um eine Furcht vor behördlichen Nachstellungen zu begründen. Vielmehr müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine konkrete Bedrohungslage aufzuzeigen. Dabei vermag sein Hinweis, wonach ihm wegen seines politischen Engagements bereits vor den Unruhen in Syrien verwehrt worden sei, eine Staatsstelle anzutreten, zu keinem anderen Schluss zu führen. Schliesslich kann gestützt auf seine Schilderungen zu seinem Engagement für die kurdische Sache in Syrien nicht auf ein oppositionelles Profil geschlossen werden, das für die syrischen Behörden von Verfolgungsinteresse hätte sein können. Es bestehen auch unter Berücksichtigung der eingereichten, hievor erwähnten Beweismittel (vgl. E. 6.2) keine konkreten Anhaltspunkte für asylrechtlich relevante Nachteile. Jedenfalls vermag die Videoaufnahme, die den Angriff auf seinen Bruder an seiner Stelle zeigen soll, die dargelegte Verfolgungsgefahr seitens der syrischen Sicherheitskräfte nicht glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen kann auch nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin sei wegen des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise (und ihrer Tochter) behelligt worden. Abgesehen davon blieb sie wie von der Vorinstanz zurecht festgestellt, ohnehin noch bis zur (...) an ihrem Wohnort und kehrte für Passausstellung aus dem Libanon nach Syrien zurück, was gegen eine Bedrohung ihrer Person spricht. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden wegen den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor ihrer Ausreise aus Syrien im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevante Nachteile zu befürchten hätten. Dabei vermögen sie auch aus der Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers in D._______ Asyl erhalten haben soll, keine konkrete Gefährdungssituation für sich abzuleiten. 7.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder eine solche in objektiver Weise zu befürchten hatten. 7.4 7.4.1 Soweit der Beschwerdeführer auf sein exilpolitisches Engagement im Libanon, aufgrund dessen er bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten sei, und dessen Fortsetzung in der Schweiz hinweist, ist Folgendes festzustellen: 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 sowie in jüngerer Zeit Urteil des BVGer D-5597/2018 vom 29. April 2021 E.6.5 m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 7.4.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt hat, vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten Zeugnissen und Schreiben des UNHCR und des Kurdischen Vereins für Menschenrechte zu seinem Engagement im Libanon, wo er sich insbesondere als Freiwilliger für Flüchtlinge eingesetzt und an einzelnen Aktivitäten für die kurdische Sache teilgenommen hat, keine drohende Verfolgung nachzuweisen. Bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der PDK-S handelt es sich zudem um Schreiben, denen aufgrund ihres Inhalts Gefälligkeitscharakter zukommt. Jedenfalls ist damit keine Kaderfunktion des Beschwerdeführers wie von ihm behauptet dargelegt respektive belegt. Auch die weiteren Unterlagen - Fotos und Videos (auf USB-Stick) von Teilnahmen des Beschwerdeführers anlässlich eines Treffens im Libanon mit Verantwortlichen der Kurden, einer Demonstration sowie Veranstaltungen und Kundgebungen in der Schweiz, wo er nebst anderen ein Interview gegeben habe - lassen ihn nicht in einer exponierten Rolle im Sinne der hievor erwähnten Rechtsprechung erscheinen. Da er keine Vorverfolgung in Syrien hat glaubhaft machen können und damit nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. 7.5 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Februar 2019 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: