Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5574/2025 Urteil vom 30. September 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche, Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. November 2022 aus der Türkei aus- und am 22. November 2022 in die Schweiz einreiste (SEM act. 2/2), wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 30. November 2022 die Personalienaufnahme sowie die summarische Befragung zu seinen Asylgründen stattfand (SEM act. 11/8) und er am 1. Dezember 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 nach Art. 29 AsylG zu seinen Asylgründen angehört wurde (SEM act. 25/20) und dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei in C._______ geboren und aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern in C._______ gelebt, dass er in der Türkei im Jahre 2018 das (...) und eine Ausbildung als (...) sowie anschliessend für sechs Monate den Militärdienst absolviert habe, und er daraufhin als (...), auf (...) sowie im (...) bis wenige Tage vor seiner Ausreise gearbeitet habe, dass einer seiner Cousins sich im Jahre 2015 der Guerilla angeschlossen habe, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer Ende Oktober 2022 - nach einer anonymen Verleumdungsanzeige - in seinem Elternhaus aufgesucht, sein Elternhaus und seinen Laptop durchsucht und ihn zusammen mit den gefundenen Sachen auf den Polizeiposten von (...) mitgenommen habe, dass er dort während drei Tagen festgehalten und ungefähr sieben bis acht Mal verhört worden sei, wobei man ihm vorgeworfen habe, seinem Cousin Unterkunft und Unterstützung gewährt zu haben, dass er danach in einem psychisch schlechten Zustand gewesen sei und das Spital aufgesucht habe, dass er einige Tage nach seiner Freilassung auf seinem Weg zur Arbeit auf dem Motorrad von zwei Personen in Zivil verfolgt worden sei, dass er daraufhin von der Polizei in einer Verkehrskontrolle angehalten worden sei, die Polizei ihn aber, als er erklärt habe, auf dem Weg zur Arbeit zu sein, habe weiterfahren lassen, dass ein Freund von ihm einen ähnlichen Fall erlebt habe, und dieser ebenfalls wegen eines Cousins, der sich der Guerilla angeschlossen habe, verhaftet worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) deshalb aus Angst, das gleiche Schicksal zu erleiden, die Türkei verlassen habe, dass am 23. Mai 2024 die Zuteilung in das erweiterte Verfahren erfolgte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juni 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 25. Juli 2025 Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie - falls erforderlich - um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass der Beschwerdeführer zudem beantragte, das SEM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenbekanntgabe an dieselben zu unterlassen, und - falls bereits Informationen übermittelt worden seien - sei ihm dies mit einem separaten Beschluss mitzuteilen, dass dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 der Eingang seiner Beschwerde bestätigt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 27. August 2025 aufforderte, dass er mit gleicher Zwischenverfügung das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend Datenweitergabe abwies, und auf den in gleichem Zusammenhang eventualiter gestellten Antrag betreffend Erlass eines separaten Entscheids, nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 27. August 2025 leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sieben oder acht Einvernahmen während seiner drei Tagen Haft als zu wenig intensiv im Sinne des Asylrechts zu bewerten seien, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, aufgrund der Situation seines Freundes und seiner dreitätigen Erfahrungen auf dem Polizeiposten bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden, objektiv nicht begründet sei, zumal er strafrechtlich unbescholten und nach der Festhaltung auf dem Polizeiposten nicht weiter belangt worden sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, auf seinem Arbeitsweg von zwei Polizisten in Zivil verfolgt worden zu sein, lediglich eine Vermutung sei, dass den Akten keine Hinweise auf ein Risikoprofil und eine politische Exponiertheit des Beschwerdeführers zu entnehmen seien, dass die türkischen Behörden nach seiner Ausreise - die mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliege - keinen weiteren Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen hätten, was wiederum die Einschätzung der Vorinstanz stütze, die Befragungen hätten lediglich dem Zwecke der Aufklärung des bei der Polizei angezeigten Vorwurfs gedient und seien nicht auf ein besonderes Interesse der Behörden am Beschwerdeführer zurückzuführen, dass in der Türkei sodann keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, der Beschwerdeführer ein junger Mann mit (...)abschluss sei und über mehrere Jahre Berufserfahrung sowie über ein stabiles tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge, welches er nach seiner Rückkehr reaktivieren könne, dass die Türkei über eine dem westlichen Standard entsprechende psychiatrische Versorgung verfüge, welche dem Beschwerdeführer auch zugänglich sei, weshalb keine Anhaltspunkte bestünden, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und in Bezug auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde seine Fluchtgründe wiederholt, wobei er neu vorbringt, während seiner Haft misshandelt und gefoltert worden zu sein und weiter ausführt, davon keine schriftlichen Beweise vorlegen zu können, da solche Vorgänge in der Türkei häufig ohne offizielle Dokumentation stattfinden würden, dass verspätete Vorbringen auf Beschwerdeebene berücksichtigt werden können, wenn diese im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht werden und auch die Gründe erkennbar sind, warum diese Vorbringen bisher im Verfahren (noch) nicht vorgebracht werden konnten (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]) 2003 Nr. 17 E. 4a-c und BVGE 2009/51), dass die Definition von Misshandlung psychische und physische Leidenszufügungen mit einer gewissen Schwere umfasst, wobei die Schwere mittels einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2014/21 E. 5.4), dass sich in der Beschwerdeschrift ausser der pauschalen Aussage, er sei während seiner Haft misshandelt und gefoltert worden, keine weitere Substantiierung oder Belege im Sinne von Arztberichten oder psychologischen Gutachten zur Unterstützung seiner neuen Vorbringen finden lassen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten ebenfalls keine Hinweise - im Sinne von Arztbesuchen oder Arztberichten - entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz auf psychologische Unterstützung angewiesen gewesen wäre (SEM act. 11/8 Ziff. 5.03), dass der Beschwerdeführer während seiner Asylanhörung vom 15. Mai 2024 mehrmals die Gelegenheit erhielt, über die Erfahrungen während seines Polizeigewahrsams zu berichten, wobei er repetitiv vorbrachte, sein Verhör habe sich so gestaltet, dass der einvernehmende Polizist ihn beschuldigt habe, seinem Cousin Unterstützung und Unterkunft gewährt zu haben und er (der Beschwerdeführer) daraufhin immer wieder erwidert habe, dies stimme nicht, er gehe nur seiner Arbeit nach und sie sollten ihm die Vorwürfe beweisen (vgl. dazu SEM act. 25/20 F76-78; F81-83; F88-91; F100f.; F106-108; F119-124; F136-137; SEM act. 11/8 Ziff. 5.01), dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nach seinem dreitägigen Polizeigewahrsam das Spital aufgesucht habe, er sei dort jedoch vertröstet worden, und man habe ihm sinngemäss gesagt, wenn es psychologisch sei, «dann schauen wir später» (SEM act. 25/20 A137), dass die Foltervorbringen des Beschwerdeführers mangels konkreten Hinweisen in den vorinstanzlichen Akten und mangels Substantiierung auf Beschwerdeebene als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass somit im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen ist, die dreitägige Festnahme des Beschwerdeführers, welche ohne weitere Auflagen zu einer Freilassung geführt hat, flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz ist, gelten mehrstündige Festnahmen beziehungsweise Festhaltungen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel als zu wenig intensiv, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.2 und D-33/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.2.4.3. und E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 6.4 und 8 m.w.H.), dass die Vorinstanz auch zu Recht darauf verwiesen hat, gegen den Beschwerdeführer sei in der Türkei bis heute kein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden, die türkischen Behörden hätten nach seiner Ausreise keinen weiteren Kontakt zu ihm oder seinen Familienmitgliedern aufgenommen, und der Beschwerdeführer habe sich sowohl in der Türkei als auch nach seiner Ausreise seinen eigenen Angaben nach nie politisch exponiert, dass seine Sorge, es könnte ihm das gleiche wie seinem Freund widerfahren, nämlich eine Anzeige und Verurteilung zu Haft, aufgrund der Aktenlage sich somit objektiv als nicht begründet erweist, dass der Beschwerdeführer aus seinen pauschalen Beschwerdevorbringen, Personen mit familiären Verbindungen seien in der Türkei weiterhin gefährdet und willkürlichen Festnahmen, Überwachung, Inhaftierung und Misshandlungen ausgesetzt, und dass zahlreiche internationale Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch wiederholt auf diese systematischen Menschenrechtsverletzungen hingewiesen hätten, mangels Bezugnahme zu seinen Asylvorbringen ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer weder im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, das Land über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen und physischen Problemen - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - in der Türkei möglich ist (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3), dass der Beschwerdeführer ein junger Mann mit (...)abschluss und mehreren Jahren Berufserfahrung aus einem stabilen tragfähigen sozialen Beziehungsnetz, welches er nach seiner Rückkehr reaktivieren kann, und grundsätzlich gesunder Verfassung ist, dass der Vorinstanz somit beizupflichten ist, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und diesbezüglich im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben S. 5). dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: