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D-5534/2011

D-5534/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ (Distrikt Jaffna) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. August 2010 auf dem Luftweg nach Frankfurt und reiste von dort am 16. August 2010 mit dem Auto in die Schweiz weiter, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 7. September 2010 hörte das Amt den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seinem Vater, einem Schmied, von 1987 bis 1996 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Schusswaffen repariert sowie Messer hergestellt. Angehörige der sri-lankischen Armee (SLA) hätten ihn und den Vater 1996 nach der Rückeroberung der Halbinsel Jaffna aufgrund einer Denunziation festgenommen, geschlagen und am nächsten Tag mit der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht freigelassen. Im Jahr 2005 habe er für eine Gruppierung namens E._______, welche in seinem Dorf mit einer Gruppe namens C._______ wegen unterschiedlicher Kastenzugehörigkeit ein Gefecht ausgetragen habe, Gewehre repariert. Von 2005 bis April 2006 habe er für die LTTE in C._______ gelegentlich gegen Bezahlung Gewehre repariert und Messer hergestellt. Im April oder Mai 2006 habe die SLA ihn schriftlich aufgefordert, sich im Camp in F._______ zu melden. Dort habe die Armee ihm vorgeworfen, für die E._______-Gruppe Waffen hergestellt und für die LTTE Waffen repariert zu haben. Er habe dies abgestritten, worauf man ihn geschlagen habe. Einer weiteren Aufforderung, in der darauffolgenden Woche erneut im Camp zu erscheinen, sei er nicht nachgekommen; stattdessen habe er sich Mitte Mai 2006 zu einer Schwester nach G._______ im Vanni-Gebiet begeben, wo er bis Anfang 2009 gelebt habe. Aufgrund von Angriffen der SLA in dieser Gegend hätten er, seine Schwester und deren Sohn am 22. Januar 2009 den Ort verlassen und in der Folge mehrmals den Wohnort wechseln müssen, bis sie am 17. Mai 2009 in von der SLA kontrolliertes Gebiet gelangt seien, wo sie sich der Armee gestellt hätten. Die SLA habe sie zunächst in einem Flüchtlingslager in H._______ im Distrikt M._______ untergebracht, ihn anschliessend von seiner Schwester getrennt und ihn danach in ein anderes, an einem unbekannten Ort gelegenes Camp gebracht, wo man ihn vom 20. Mai 2009 bis 13. August 2010 festgehalten habe. Anlass für die Festnahme sei der Umstand gewesen, dass er sich alleine in Vanni aufgehalten habe. Soldaten hätten ihn fünf oder sechs Mal (vgl. act. A1/11 S. 6) bzw. sieben bis acht Mal (vgl. act. A8/17 S. 9 F. 80-82) verhört sowie während des ersten Verhörs stark geschlagen. Anlässlich dieses ersten Verhörs habe er zunächst ausgesagt, zwei Söhne einer seiner Schwestern seien bei den LTTE gewesen; der eine sei getötet worden, der andere sitze im Gefängnis (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112). Als die Soldaten ihn geschlagen hätten, habe er alle Waffenreparaturen zugegeben, die er für die LTTE ausgeführt habe (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112). Im letzten Verhör habe er ausgesagt, dass die LTTE den Sohn seiner Schwester zwangsrekrutiert hätten. Am 13. August 2010 habe ihn ein Mann namens I._______ gegen Bezahlung einer Summe von 2'300 Schweizer Franken durch seine Familie aus dem Lager geholt und seine Ausreise für den folgenden Tag organisiert. Vor der Ausreise habe er seine Mutter und seinen Bruder getroffen und von diesen erfahren, dass ein Sohn seiner Schwester im Gefängnis und ein weiterer Sohn - ein LTTE-Kämpfer - umgekommen seien. Sie hätten ihm auch mitgeteilt, dass er Probleme bekäme, wenn er nach Hause zurückkehren würde, weshalb sie von verschiedenen Personen Geld geliehen hätten, um die Ausreisekosten von 22'800 Franken zu finanzieren. I._______ habe ihm gesagt, dass die Armee seinen Namen auf einer Liste verstorbener Personen eintragen werde und er grosse Probleme bekommen würde, falls die sri-lankischen Behörden seiner habhaft werden sollten. C. Mit Verfügung vom 1. September 2011 - eröffnet am 6. September 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 1. September 2011 vollumfänglich aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens­rechtlicher Hinsicht liess dieser beantragen, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. Ferner liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 trat der Instruktionsrichter mangels eines Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 ging dem Gericht eine von der zuständigen kantonalen Stelle am 14. Oktober 2011 ausgestellte Fürsorgebestätigung zu.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Einzelnen führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer mache geltend, auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen von den sri-lankischen Behörden Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Seine Vorbringen vermöchten jedoch - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - keine objektive Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Die sri-lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im August 2010 nicht aus dem Camp entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte; seine Freilassung spreche dafür, dass die Armee ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt habe. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt LTTE-Mitglied gewesen; seine Aktivitäten für diese Organisation lägen zudem über fünf Jahre zurück und beschränkten sich auf gelegentlich und ohne jegliche politischen Absichten ausgeführte handwerkliche Dienstleistungen im Rahmen seiner Berufsausübung als Schmied. Er verfüge daher nicht über ein Profil, das ihn im heutigen Zeitpunkt gegenüber den Behörden noch verdächtigt mache. Die Aufforderung im Jahr 2006, sich im Camp F._______ zu melden und eine Woche später dort nochmals zu erscheinen, sei asylrechtlich nicht beachtlich. Derartigen Massnahmen käme in der Regel kein Verfolgungscharakter zu, da solche Personenkontrollen darauf abzielten, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Auch die vorübergehende Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 1996 sei asylrechtlich unbeachtlich, habe sie doch keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen und könne sie nicht mehr als Auslöser für die erst 14 Jahre später erfolgte Ausreise gelten. Die einmaligen Schläge mit einem Spaten auf die Fusssohlen während eines Verhörs seien mangels Intensität nicht als erheblicher Nachteil im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Aus den Akten ergäben sich somit keine genügend konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen haben würde, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenü­gend festgestellt sowie unsubstanziierte und unzutreffende Schlüsse gezogen. Im Gefecht zwischen der C._______-Gruppe und der E._______-Gruppe, für die der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Gewehre repariert habe, seien einerseits LTTE-Kämpfer involviert gewesen und andererseits Mitglieder der sri-lankischen Armee. An der Befragung im Camp F._______ zu Beginn des Jahres 2006 habe der Beschwerdeführer abgestritten, für eine der beiden Gruppierungen Waffen hergestellt und für die LTTE Waffen repariert zu haben. Da er sich nicht mehr im Camp gemeldet, sondern sich bei seiner Schwester in G._______ versteckt habe, hätten die Armeeangehörigen mehrmals bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Anlässlich der ungefähr acht Verhöre in einem Camp im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer die für die LTTE getätigten Waffenreparaturen zugegeben, weitere Kontakte zu dieser Organisation jedoch abgestritten. Nach seiner Entlassung aus dem Camp habe er von seiner Mutter und einem Bruder erfahren, dass einer der Söhne seiner Schwester im Gefängnis und ein weiterer als LTTE-Mitglied getötet worden sei, und von I._______, dass er nur aufgrund der Geldzahlung freigelassen worden sei und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka grosse Probleme bekommen würde. Bestritten wird die Einschätzung des BFM, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn im heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig mache. Aus diversen, in der Beschwerdeschrift aufgeführten Berichten nichtstaatlicher Organisationen gehe hervor, dass der sri-lankische Staat potentiellen LTTE-Unterstützern gegenüber vollkommen willkürlich, in jedem Fall aber grausam vorgehe. Schutz vor Missbrauch gebe es keinen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftungen in den Jahren 1996 und 2009 bei den Behörden als LTTE-Unterstützer gelte. Zudem hätten seine Eltern ihm vor eineinhalb Monaten mitgeteilt, dass die sri-lankischen Behörden mehrmals nach ihm gesucht hätten. In diesem Sinne weise der Beschwerdeführer durchaus ein Gefährdungsprofil auf und habe begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung, weshalb er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohne weiteres erfülle.

E. 4.2.2 Hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz wird geltend gemacht, diese habe sich lediglich auf die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 und damit auf eine einzige, bereits über ein Jahr alte Quelle gestützt. Dadurch sei das BFM zu einer äusserst einseitigen und unvollständigen Beurteilung der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas gelangt; die Begründung der angeblich verbesserten Lage erschöpfe sich in drei Textbausteinen, und auf die in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 vorgebrachten Bedenken gehe das Bundesamt nicht ein (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. II 21 f.). In der Beschwerde wird ferner gerügt, das BFM habe seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2011 die massgeblichen Quellen der Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe. Bei allgemeinen Informationen zu Herkunftsländern handle es sich nämlich um amtliche Dokumente, welche eine wesentliche Grundlage für den Entscheid über ein Asylgesuch bildeten und daher auch gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) grundsätzlich öffentlich zugänglich zu sein hätten. Die Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen sei nach wie vor prekär, die Lebensbedingungen für rückkehrende Flüchtlinge seien katastrophal. Insbesondere für mutmassliche LTTE-Sympathisanten habe sich die Situation keineswegs verbessert. Die Antiterror-Gesetzgebung, welche präventive Haft für Terrorverdächtige ohne Anklage oder Gerichtsverfahren sowie Hausuchsuchungen und Beschlagnahmungen erlaube, sei noch immer in Kraft; unabhängige Gerichte und faire Gerichtsverfahren gebe es in Sri Lanka nicht; es herrsche Gesetzlosigkeit und systematische Folter. Abgewiesene tamilische Asylsuchende mit Laisser-passer würden am Flughafen in Colombo befragt; Abklärungen bei den Behörden des Heimatortes im Falle von des Terrorismus verdächtigten Personen würden deren Verbindungen zur LTTE aufdecken. Tamilen, welche das Land zur Kriegszeit verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, bildeten nach ihrer Rückkehr eine besondere Risikogruppe für Verhaftungen, insbesondere in Colombo, und wenn sie dort keine Registrierung vorweisen könnten. In den Rehabilitation Camps würden längst nicht nur Kadermitglieder und Kämpfer der LTTE festgehalten, sondern auch Zwangsrekrutierte und Nicht-Kämpfer. Die tamilische Bevölkerung stehe nach wie vor unter einem Generalverdacht, und insbesondere Rückkehrer sehe die Regierung als Sympathisanten, da sie während längerer Zeit unter der Kontrolle der LTTE gestanden hätten. Deshalb seien Familienangehörige, welche bislang ohne Probleme gelebt hätten, äusserst unwillig, für rückkehrende Verwandte mit erwiesenen Verbindungen zu den LTTE ihre Sicherheit aufs Spiel zu setzen. Die fortlaufende Berichterstattung aus Sri Lanka insbesondere durch die Nachrichtenagentur TamilNet zeige eine breite Palette von Menschenrechtsverletzungen an der tamilischen Bevölkerung, von Schikanen über willkürliche Verhaftungen bis zu Tötungen. Seit Mitte August 2011 häuften sich Berichte über massive Gewaltanwendung unter anderem in Form sexualisierter Gewalt an jungen Frauen im Norden durch Terrorkommandos, den sogenannten "Grease Devils", hinter denen das sri-lankische Militär stehe. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz wirke sich die mit militärischen Mitteln sichergestellte Regierungskontrolle im Norden des Landes nicht positiv auf die Lebensbedingungen der Menschen aus. Die hohe Militärpräsenz im Norden habe insbesondere für der LTTE-Unterstützung verdächtigte Personen sowie für alleinstehende Frauen schwerwiegende Folgen. Die anhaltende Rückansiedlung von Vertriebenen in den Norden und Osten des Landes sei eine Ursache der weitverbreiteten Unterernährung, und im Norden lebe die Mehrheit der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die International Crisis Group erachte die Sicherheitslage in Sri Lanka als höchst instabil und halte einen erneuten Gewaltausbruch für sehr wahrscheinlich, sofern sich die Politik der Regierung Rajapakse nicht ändere. Der Fall von zwangsweise aus Australien zurückgeführten tamilischen Asylsuchenden, welche mehrfache physische und psychische Folter erlitten hätten, illustriere eindrücklich die immanenten Gefahren einer ungenügenden Prüfung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit einer Rückkehr. Diese Gefahr sei bei einer pauschalen Beurteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, ungleich grösser als bei einer Einzelfallbeurteilung. Aufgrund der aktuell noch klar ungenügenden Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden des Landes sei trotz der Beendigung des Bürgerkrieges der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar.

E. 5.1 Die Kritik in der Beschwerde, wonach das BFM sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Sri Lanka nur auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 abgestützt habe und so zu einer einseitigen, unvollständigen und nicht aktuellen Lagebeurteilung gelangt sei, erweist sich als unbegründet. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der angefochtenen Verfügung (Ziff. II S. 4), in welcher das BFM unter anderem festhält, dass es die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig verfolge, und ausführt, es sei nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Indessen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen des BFM, welches als solches nicht offengelegt werden kann und muss. Mit der eingereichten 21-seitigen Beschwerde wird zudem ausführlich zur angefochtenen Verfügung Stellung genommen und damit zugleich dokumentiert, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, sich zu den Entscheidgründen der Vorinstanz sachgerecht zu äussern. Auf welche "in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 vorgebrachten Bedenken" die Vorinstanz nicht eingegangen sein soll (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. II 22 a. E. S. 11), ist nicht ersichtlich, da sich in den Akten keine solche Stellungnahme findet. Es liegt somit weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch der Begründungspflicht vor. Da vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist der Antrag auf Gewährung des Replikrechtes als gegenstandslos zu betrachten.

E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - asylrechtlich nicht relevant sind.

E. 5.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, folgten der geltend gemachten eintägigen Festnahme des Beschwerdeführers und seines Vaters im Jahre 1996 keine konkreten Verfolgungsmassnahmen, und zum anderen ist der zeitliche Kausalzusammenhang zur erst 14 Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers offensichtlich längst unterbrochen. Zur vorgebrachten zweiten Festnahme im Mai 2009 und der anschliessenden Internierung in einem Camp ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Namen und Standort des Lagers zu nennen, in dem er 15 Monate lang festgehalten worden sein will (vgl. act. A8/17 S. 9 F. 77-79). Bezüglich des vorgebrachten Haftgrundes des Verdachts auf Unterstützung der LTTE erklärte der Beschwerdeführer an der Anhörung, er habe weder die Tamil Tigers noch eine andere Organisation unterstützt, sondern für die LTTE lediglich gegen Bezahlung Waffen repariert (vgl. act. A8/17 S. 7 F. 45), im Zeitraum von 2005 bis April 2006, insgesamt mindestens drei Mal und höchstens neun Mal (vgl. act. A 8/17 S. 7 f. F. 46-49, 63). An die Marke der reparierten Gewehre erinnerte er sich erst nach reiflicher Überlegung (vgl. act. A8/17 S. 7 F. 56 f., S. 8 F. 72). Ferner gab er an, keine Maschinengewehre bzw. Gewehre repariert zu haben, welche die LTTE für den bewaffneten Kampf benutzt hätten, sondern lediglich sogenannte Shotguns, die man einzeln habe nachladen müssen und die dazu gedient hätten, Einzelpersonen umzubringen (vgl. act. A8/17 S. 7 f. F. 54-62). Er habe für die LTTE auch "normale Messer zum Holz schneiden" hergestellt (vgl. act. A8/17 S. 8 F. 65). Mit diesen Aussagen gelingt es dem Beschwerdeführer allerdings nicht aufzuzeigen, inwiefern er ein politisches Profil begründet haben soll, das bei den sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person wecken könnte.

E. 5.2.2 Hinsichtlich des zweiten vorgebrachten Haftgrundes vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, inwieweit die Reparatur von Gewehren für eine Gruppierung, welche mit einer anderen Gruppe einen Konflikt zwischen Angehörigen zweier Kasten austrägt, asylrechtlich relevant sein sollte (vgl. act. A8/17 S. 3 F. 9, S. 6 F. 43 f.). An dieser Tatsache vermag der in der Beschwerde nachgelieferte, jedoch nicht weiter erläuterte Erklärungsversuch, in dem Gefecht zwischen den beiden Gruppen seien einerseits LTTE-Kämpfer involviert gewesen und andererseits Angehörige der sri-lankischen Armee, nichts zu ändern.

E. 5.2.3 Zur implizit geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Verwandtschaft mit zwei Neffen, von denen der eine umgekommen und der andere inhaftiert sein soll, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu äusserte, ob lediglich der verstorbene Neffe der LTTE angehörte (vgl. act. A8/17 S. 5 F. 27, S. 10 F. 88) oder auch der inhaftierte Neffe (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112, S. 14 Ergänzung bei der Rückübersetzung zu F. 112). Sodann ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer im Laufe des ersten Verhörs im Camp im Jahr 2009 aussagen konnte, ein Sohn seiner Schwester sei bei den LTTE gewesen und getötet worden, und der andere Sohn sei ebenfalls bei den LTTE und sitze im Gefängnis (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112), wenn er diese Informationen erst kurz vor seiner Ausreise im August 2010 von seiner Mutter und einem Bruder erhalten haben will (vgl. act. 8/17 S. 5 F. 27, Beschwerde Bst. B Ziff. I 13 S. 6 f.). Die angebliche Zugehörigkeit eines oder beider dieser Neffen zu den LTTE erscheint somit nicht glaubhaft. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet und ausschliesslich der Beschwerdeführer wegen seiner Verwandtschaft zu diesen Neffen ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte hätte geraten sollen und nicht die beiden anderen Onkel der Neffen (die Brüder des Beschwerdeführers) oder deren Eltern (die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers).

E. 5.2.4 Schliesslich ist die Einschätzung des BFM zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer das Lager nicht hätte verlassen können, auch nicht gegen Bezahlung einer grösseren Geldsumme, wenn man ihn tatsächlich einer ernstzunehmenden politischen Unterstützung der LTTE verdächtigt hätte. Die Behauptung, die sri-lankische Armee habe seinen Namen nach der erkauften Entlassung aus dem Camp auf einer Liste verstorbener Personen eingetragen, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Probleme verursachen würde, falls die Behörden seiner habhaft werden sollten, ist unsubstanziiert und - aufgrund der nicht in die Tat umgesetzten Absichtserklärung, einen Todesschein zu beschaffen - bis heute nicht belegt.

E. 5.2.5 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht entscheidend zu relativieren. Dem Hinweis auf diverse in der Beschwerde aufgelistete Berichte zur Situation in Sri Lanka fehlt ein unmittelbarer Bezug zu den persönlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers weitgehend. Wo überhaupt auf dessen konkrete Situation eingegangen wird, wird die bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren vorgebrachte Aussage wiederholt, er gelte aufgrund der Verhaftungen in den Jahren 1996 und 2009 als LTTE-Unterstützer. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von seinen Eltern vor eineinhalb Monaten (d.h. zirka zwei Wochen vor Zustellung des negativen Asylentscheides) erfahren, dass die Behörden in seinem Elternhaus mehrmals nach ihm gesucht hätten, erweist sich vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen als wenig überzeugend, zumal die Aussage weder durch nähere Angaben substanziiert noch durch Beweismittel belegt wird und die zeitliche Nähe der Mitteilung der Eltern zum Erlass der Verfügung durch das Bundesamt nicht zufällig und deren Angaben schon deshalb zweifelhaft erscheinen. Vor diesem Hintergrund vermag die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer weise durchaus ein Gefährdungsprofil auf und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung rechnen (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. II 18 S. 10), nicht zu überzeugen.

E. 5.2.6 Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der in BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff. aufgeführten Risikogruppen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen könnte. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde ist nicht stichhaltig, da sie sich in der Aufzählung von Risikogruppen erschöpft, zu welchen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gehört, und nur am Rande auf dessen konkrete Situation eingeht, was umso mehr erstaunt, als der Vorinstanz - wenngleich zu Unrecht - vorgeworfen wird, im vorliegenden Fall keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka eigenen Angaben zufolge erst im August 2010 verlassen, mithin über vier Jahre nach der letzten geltend gemachten Waffenreparatur und 15 Monate nach Kriegsende; er ist daher erst seit relativ kurzer Zeit landesabwesend. Es bestehen keine Anzeichen, dass die heimatlichen Behörden ihn lediglich aufgrund seiner Eigenschaft als abgewiesener tamilischer Asylsuchender bei der Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen könnten, während seines kurzen Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte zu führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 S. 496).

E. 5.3 Aufgrund obiger Erwägungen und der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hätte, zumal er kein politisches Profil aufweist, das ihn aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au­gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 121 ff., aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 5) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen könnte und/oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der in BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff. definierten Risikogruppen konkret gefährdet wäre. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins­be­sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül­len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä­ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

E. 7.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer pflege nur noch Kontakte zu seinen Eltern und verfüge sonst über keinerlei Beziehungen mehr zu Bekannten oder Verwandten. Der 74-jährige Vater und die Mutter lebten bei ihrem Sohn J._______ in C._______, welcher als Elektriker arbeite und sie finanziell unterstütze. Die Eltern hätten ihm, den Beschwerdeführer, vor eineinhalb Monaten in einem Brief mitgeteilt, dass die sri-lankischen Behörden ihn mehrmals zu Hause gesucht hätten und dass sie ihren Sohn aus Angst vor Repressionen im Falle einer Rückkehr nicht bei sich aufnehmen würden. Zu seinen Geschwistern pflege der Beschwerdeführer keinerlei Kontakte, und auch sie würden ihm im Falle einer Rückkehr nicht helfen, da sie keine Probleme mit den Behörden bekommen möchten. Die Vorinstanz verkenne überdies, dass der Beschwerdeführer über keinen Schulabschluss verfüge und auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten angewiesen sei, um sich eine berufliche Existenz als Schmied aufzubauen, die Eltern ihn dabei jedoch nicht unterstützen würden.

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer ist in K._______ geboren und in B._______, C._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) aufgewachsen; er hat dort gemäss eigenen Angaben von 1980 bis im April 2006 (mit einem Unterbruch von 2000 bis 2002) mit seinen Eltern gelebt und während 12 Jahren die Schule besucht (O-Level ohne Abschluss). Von Mai 2006 bis Januar 2009 wohnte er bei einer Schwester in L._______ im Distrikt G._______ (Vanni) und vom Mai 2009 bis zur Ausreise im August 2010 in einem Lager an einem ihm unbekannten Ort. Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.).

E. 7.4.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vom 25. August 2010 leben seine Eltern sowie sieben Geschwister (zwei Brüder und fünf Schwestern) und eine Tante väterlicherseits in B._______, C._______ (vgl. act. A1/11 S. 4). Die Argumentation in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weder auf die Unterstützung seiner Eltern noch seiner Geschwister werde zählen können, weil diese Retorsionsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden befürchteten, kann nicht gefolgt werden, zumal - wie vorstehend aufgezeigt - kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte und Behörden an der Person des Beschwerdeführers ersichtlich ist, und überdies bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers, deren zwei Söhne angeblich den LTTE angehören, keine derartigen (für sri-lankische Verhältnisse sehr unüblichen) Abgrenzungsmassnahmen der Familie aktenkundig sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in B._______, C._______ mit seinen Eltern und sieben Geschwistern über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, so dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Familie wird zählen können und bei dieser auch eine Unterkunft vorfinden wird. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während zirka 24 Jahren in B._______, C._______ gelebt hat, dort während 12 Jahren die Schule besucht hat, zusammen mit seinem Vater als Schmied tätig war und seine Heimat erst vor zwei Jahren verlassen hat, ist überdies auch von einem nach wie vor bestehenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Dank der erworbenen Schulbildung und seiner Berufserfahrung als Schmied wird er in der Lage sein, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen sodann keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass dieser bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen worden ist. Da dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltli­che Rechtspflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5534/2011law/auj Urteil vom 12. Juli 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ (Distrikt Jaffna) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. August 2010 auf dem Luftweg nach Frankfurt und reiste von dort am 16. August 2010 mit dem Auto in die Schweiz weiter, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 7. September 2010 hörte das Amt den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seinem Vater, einem Schmied, von 1987 bis 1996 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Schusswaffen repariert sowie Messer hergestellt. Angehörige der sri-lankischen Armee (SLA) hätten ihn und den Vater 1996 nach der Rückeroberung der Halbinsel Jaffna aufgrund einer Denunziation festgenommen, geschlagen und am nächsten Tag mit der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht freigelassen. Im Jahr 2005 habe er für eine Gruppierung namens E._______, welche in seinem Dorf mit einer Gruppe namens C._______ wegen unterschiedlicher Kastenzugehörigkeit ein Gefecht ausgetragen habe, Gewehre repariert. Von 2005 bis April 2006 habe er für die LTTE in C._______ gelegentlich gegen Bezahlung Gewehre repariert und Messer hergestellt. Im April oder Mai 2006 habe die SLA ihn schriftlich aufgefordert, sich im Camp in F._______ zu melden. Dort habe die Armee ihm vorgeworfen, für die E._______-Gruppe Waffen hergestellt und für die LTTE Waffen repariert zu haben. Er habe dies abgestritten, worauf man ihn geschlagen habe. Einer weiteren Aufforderung, in der darauffolgenden Woche erneut im Camp zu erscheinen, sei er nicht nachgekommen; stattdessen habe er sich Mitte Mai 2006 zu einer Schwester nach G._______ im Vanni-Gebiet begeben, wo er bis Anfang 2009 gelebt habe. Aufgrund von Angriffen der SLA in dieser Gegend hätten er, seine Schwester und deren Sohn am 22. Januar 2009 den Ort verlassen und in der Folge mehrmals den Wohnort wechseln müssen, bis sie am 17. Mai 2009 in von der SLA kontrolliertes Gebiet gelangt seien, wo sie sich der Armee gestellt hätten. Die SLA habe sie zunächst in einem Flüchtlingslager in H._______ im Distrikt M._______ untergebracht, ihn anschliessend von seiner Schwester getrennt und ihn danach in ein anderes, an einem unbekannten Ort gelegenes Camp gebracht, wo man ihn vom 20. Mai 2009 bis 13. August 2010 festgehalten habe. Anlass für die Festnahme sei der Umstand gewesen, dass er sich alleine in Vanni aufgehalten habe. Soldaten hätten ihn fünf oder sechs Mal (vgl. act. A1/11 S. 6) bzw. sieben bis acht Mal (vgl. act. A8/17 S. 9 F. 80-82) verhört sowie während des ersten Verhörs stark geschlagen. Anlässlich dieses ersten Verhörs habe er zunächst ausgesagt, zwei Söhne einer seiner Schwestern seien bei den LTTE gewesen; der eine sei getötet worden, der andere sitze im Gefängnis (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112). Als die Soldaten ihn geschlagen hätten, habe er alle Waffenreparaturen zugegeben, die er für die LTTE ausgeführt habe (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112). Im letzten Verhör habe er ausgesagt, dass die LTTE den Sohn seiner Schwester zwangsrekrutiert hätten. Am 13. August 2010 habe ihn ein Mann namens I._______ gegen Bezahlung einer Summe von 2'300 Schweizer Franken durch seine Familie aus dem Lager geholt und seine Ausreise für den folgenden Tag organisiert. Vor der Ausreise habe er seine Mutter und seinen Bruder getroffen und von diesen erfahren, dass ein Sohn seiner Schwester im Gefängnis und ein weiterer Sohn - ein LTTE-Kämpfer - umgekommen seien. Sie hätten ihm auch mitgeteilt, dass er Probleme bekäme, wenn er nach Hause zurückkehren würde, weshalb sie von verschiedenen Personen Geld geliehen hätten, um die Ausreisekosten von 22'800 Franken zu finanzieren. I._______ habe ihm gesagt, dass die Armee seinen Namen auf einer Liste verstorbener Personen eintragen werde und er grosse Probleme bekommen würde, falls die sri-lankischen Behörden seiner habhaft werden sollten. C. Mit Verfügung vom 1. September 2011 - eröffnet am 6. September 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 1. September 2011 vollumfänglich aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens­rechtlicher Hinsicht liess dieser beantragen, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. Ferner liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 trat der Instruktionsrichter mangels eines Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 ging dem Gericht eine von der zuständigen kantonalen Stelle am 14. Oktober 2011 ausgestellte Fürsorgebestätigung zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Einzelnen führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer mache geltend, auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen von den sri-lankischen Behörden Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Seine Vorbringen vermöchten jedoch - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - keine objektive Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Die sri-lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im August 2010 nicht aus dem Camp entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte; seine Freilassung spreche dafür, dass die Armee ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt habe. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt LTTE-Mitglied gewesen; seine Aktivitäten für diese Organisation lägen zudem über fünf Jahre zurück und beschränkten sich auf gelegentlich und ohne jegliche politischen Absichten ausgeführte handwerkliche Dienstleistungen im Rahmen seiner Berufsausübung als Schmied. Er verfüge daher nicht über ein Profil, das ihn im heutigen Zeitpunkt gegenüber den Behörden noch verdächtigt mache. Die Aufforderung im Jahr 2006, sich im Camp F._______ zu melden und eine Woche später dort nochmals zu erscheinen, sei asylrechtlich nicht beachtlich. Derartigen Massnahmen käme in der Regel kein Verfolgungscharakter zu, da solche Personenkontrollen darauf abzielten, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Auch die vorübergehende Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 1996 sei asylrechtlich unbeachtlich, habe sie doch keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen und könne sie nicht mehr als Auslöser für die erst 14 Jahre später erfolgte Ausreise gelten. Die einmaligen Schläge mit einem Spaten auf die Fusssohlen während eines Verhörs seien mangels Intensität nicht als erheblicher Nachteil im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Aus den Akten ergäben sich somit keine genügend konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen haben würde, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenü­gend festgestellt sowie unsubstanziierte und unzutreffende Schlüsse gezogen. Im Gefecht zwischen der C._______-Gruppe und der E._______-Gruppe, für die der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Gewehre repariert habe, seien einerseits LTTE-Kämpfer involviert gewesen und andererseits Mitglieder der sri-lankischen Armee. An der Befragung im Camp F._______ zu Beginn des Jahres 2006 habe der Beschwerdeführer abgestritten, für eine der beiden Gruppierungen Waffen hergestellt und für die LTTE Waffen repariert zu haben. Da er sich nicht mehr im Camp gemeldet, sondern sich bei seiner Schwester in G._______ versteckt habe, hätten die Armeeangehörigen mehrmals bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Anlässlich der ungefähr acht Verhöre in einem Camp im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer die für die LTTE getätigten Waffenreparaturen zugegeben, weitere Kontakte zu dieser Organisation jedoch abgestritten. Nach seiner Entlassung aus dem Camp habe er von seiner Mutter und einem Bruder erfahren, dass einer der Söhne seiner Schwester im Gefängnis und ein weiterer als LTTE-Mitglied getötet worden sei, und von I._______, dass er nur aufgrund der Geldzahlung freigelassen worden sei und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka grosse Probleme bekommen würde. Bestritten wird die Einschätzung des BFM, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn im heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig mache. Aus diversen, in der Beschwerdeschrift aufgeführten Berichten nichtstaatlicher Organisationen gehe hervor, dass der sri-lankische Staat potentiellen LTTE-Unterstützern gegenüber vollkommen willkürlich, in jedem Fall aber grausam vorgehe. Schutz vor Missbrauch gebe es keinen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftungen in den Jahren 1996 und 2009 bei den Behörden als LTTE-Unterstützer gelte. Zudem hätten seine Eltern ihm vor eineinhalb Monaten mitgeteilt, dass die sri-lankischen Behörden mehrmals nach ihm gesucht hätten. In diesem Sinne weise der Beschwerdeführer durchaus ein Gefährdungsprofil auf und habe begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung, weshalb er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohne weiteres erfülle. 4.2.2 Hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz wird geltend gemacht, diese habe sich lediglich auf die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 und damit auf eine einzige, bereits über ein Jahr alte Quelle gestützt. Dadurch sei das BFM zu einer äusserst einseitigen und unvollständigen Beurteilung der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas gelangt; die Begründung der angeblich verbesserten Lage erschöpfe sich in drei Textbausteinen, und auf die in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 vorgebrachten Bedenken gehe das Bundesamt nicht ein (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. II 21 f.). In der Beschwerde wird ferner gerügt, das BFM habe seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2011 die massgeblichen Quellen der Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe. Bei allgemeinen Informationen zu Herkunftsländern handle es sich nämlich um amtliche Dokumente, welche eine wesentliche Grundlage für den Entscheid über ein Asylgesuch bildeten und daher auch gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) grundsätzlich öffentlich zugänglich zu sein hätten. Die Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen sei nach wie vor prekär, die Lebensbedingungen für rückkehrende Flüchtlinge seien katastrophal. Insbesondere für mutmassliche LTTE-Sympathisanten habe sich die Situation keineswegs verbessert. Die Antiterror-Gesetzgebung, welche präventive Haft für Terrorverdächtige ohne Anklage oder Gerichtsverfahren sowie Hausuchsuchungen und Beschlagnahmungen erlaube, sei noch immer in Kraft; unabhängige Gerichte und faire Gerichtsverfahren gebe es in Sri Lanka nicht; es herrsche Gesetzlosigkeit und systematische Folter. Abgewiesene tamilische Asylsuchende mit Laisser-passer würden am Flughafen in Colombo befragt; Abklärungen bei den Behörden des Heimatortes im Falle von des Terrorismus verdächtigten Personen würden deren Verbindungen zur LTTE aufdecken. Tamilen, welche das Land zur Kriegszeit verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, bildeten nach ihrer Rückkehr eine besondere Risikogruppe für Verhaftungen, insbesondere in Colombo, und wenn sie dort keine Registrierung vorweisen könnten. In den Rehabilitation Camps würden längst nicht nur Kadermitglieder und Kämpfer der LTTE festgehalten, sondern auch Zwangsrekrutierte und Nicht-Kämpfer. Die tamilische Bevölkerung stehe nach wie vor unter einem Generalverdacht, und insbesondere Rückkehrer sehe die Regierung als Sympathisanten, da sie während längerer Zeit unter der Kontrolle der LTTE gestanden hätten. Deshalb seien Familienangehörige, welche bislang ohne Probleme gelebt hätten, äusserst unwillig, für rückkehrende Verwandte mit erwiesenen Verbindungen zu den LTTE ihre Sicherheit aufs Spiel zu setzen. Die fortlaufende Berichterstattung aus Sri Lanka insbesondere durch die Nachrichtenagentur TamilNet zeige eine breite Palette von Menschenrechtsverletzungen an der tamilischen Bevölkerung, von Schikanen über willkürliche Verhaftungen bis zu Tötungen. Seit Mitte August 2011 häuften sich Berichte über massive Gewaltanwendung unter anderem in Form sexualisierter Gewalt an jungen Frauen im Norden durch Terrorkommandos, den sogenannten "Grease Devils", hinter denen das sri-lankische Militär stehe. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz wirke sich die mit militärischen Mitteln sichergestellte Regierungskontrolle im Norden des Landes nicht positiv auf die Lebensbedingungen der Menschen aus. Die hohe Militärpräsenz im Norden habe insbesondere für der LTTE-Unterstützung verdächtigte Personen sowie für alleinstehende Frauen schwerwiegende Folgen. Die anhaltende Rückansiedlung von Vertriebenen in den Norden und Osten des Landes sei eine Ursache der weitverbreiteten Unterernährung, und im Norden lebe die Mehrheit der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die International Crisis Group erachte die Sicherheitslage in Sri Lanka als höchst instabil und halte einen erneuten Gewaltausbruch für sehr wahrscheinlich, sofern sich die Politik der Regierung Rajapakse nicht ändere. Der Fall von zwangsweise aus Australien zurückgeführten tamilischen Asylsuchenden, welche mehrfache physische und psychische Folter erlitten hätten, illustriere eindrücklich die immanenten Gefahren einer ungenügenden Prüfung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit einer Rückkehr. Diese Gefahr sei bei einer pauschalen Beurteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, ungleich grösser als bei einer Einzelfallbeurteilung. Aufgrund der aktuell noch klar ungenügenden Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden des Landes sei trotz der Beendigung des Bürgerkrieges der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. 5. 5.1 Die Kritik in der Beschwerde, wonach das BFM sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Sri Lanka nur auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 abgestützt habe und so zu einer einseitigen, unvollständigen und nicht aktuellen Lagebeurteilung gelangt sei, erweist sich als unbegründet. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der angefochtenen Verfügung (Ziff. II S. 4), in welcher das BFM unter anderem festhält, dass es die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig verfolge, und ausführt, es sei nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Indessen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen des BFM, welches als solches nicht offengelegt werden kann und muss. Mit der eingereichten 21-seitigen Beschwerde wird zudem ausführlich zur angefochtenen Verfügung Stellung genommen und damit zugleich dokumentiert, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, sich zu den Entscheidgründen der Vorinstanz sachgerecht zu äussern. Auf welche "in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 vorgebrachten Bedenken" die Vorinstanz nicht eingegangen sein soll (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. II 22 a. E. S. 11), ist nicht ersichtlich, da sich in den Akten keine solche Stellungnahme findet. Es liegt somit weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch der Begründungspflicht vor. Da vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist der Antrag auf Gewährung des Replikrechtes als gegenstandslos zu betrachten. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - asylrechtlich nicht relevant sind. 5.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, folgten der geltend gemachten eintägigen Festnahme des Beschwerdeführers und seines Vaters im Jahre 1996 keine konkreten Verfolgungsmassnahmen, und zum anderen ist der zeitliche Kausalzusammenhang zur erst 14 Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers offensichtlich längst unterbrochen. Zur vorgebrachten zweiten Festnahme im Mai 2009 und der anschliessenden Internierung in einem Camp ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Namen und Standort des Lagers zu nennen, in dem er 15 Monate lang festgehalten worden sein will (vgl. act. A8/17 S. 9 F. 77-79). Bezüglich des vorgebrachten Haftgrundes des Verdachts auf Unterstützung der LTTE erklärte der Beschwerdeführer an der Anhörung, er habe weder die Tamil Tigers noch eine andere Organisation unterstützt, sondern für die LTTE lediglich gegen Bezahlung Waffen repariert (vgl. act. A8/17 S. 7 F. 45), im Zeitraum von 2005 bis April 2006, insgesamt mindestens drei Mal und höchstens neun Mal (vgl. act. A 8/17 S. 7 f. F. 46-49, 63). An die Marke der reparierten Gewehre erinnerte er sich erst nach reiflicher Überlegung (vgl. act. A8/17 S. 7 F. 56 f., S. 8 F. 72). Ferner gab er an, keine Maschinengewehre bzw. Gewehre repariert zu haben, welche die LTTE für den bewaffneten Kampf benutzt hätten, sondern lediglich sogenannte Shotguns, die man einzeln habe nachladen müssen und die dazu gedient hätten, Einzelpersonen umzubringen (vgl. act. A8/17 S. 7 f. F. 54-62). Er habe für die LTTE auch "normale Messer zum Holz schneiden" hergestellt (vgl. act. A8/17 S. 8 F. 65). Mit diesen Aussagen gelingt es dem Beschwerdeführer allerdings nicht aufzuzeigen, inwiefern er ein politisches Profil begründet haben soll, das bei den sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person wecken könnte. 5.2.2 Hinsichtlich des zweiten vorgebrachten Haftgrundes vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, inwieweit die Reparatur von Gewehren für eine Gruppierung, welche mit einer anderen Gruppe einen Konflikt zwischen Angehörigen zweier Kasten austrägt, asylrechtlich relevant sein sollte (vgl. act. A8/17 S. 3 F. 9, S. 6 F. 43 f.). An dieser Tatsache vermag der in der Beschwerde nachgelieferte, jedoch nicht weiter erläuterte Erklärungsversuch, in dem Gefecht zwischen den beiden Gruppen seien einerseits LTTE-Kämpfer involviert gewesen und andererseits Angehörige der sri-lankischen Armee, nichts zu ändern. 5.2.3 Zur implizit geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Verwandtschaft mit zwei Neffen, von denen der eine umgekommen und der andere inhaftiert sein soll, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu äusserte, ob lediglich der verstorbene Neffe der LTTE angehörte (vgl. act. A8/17 S. 5 F. 27, S. 10 F. 88) oder auch der inhaftierte Neffe (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112, S. 14 Ergänzung bei der Rückübersetzung zu F. 112). Sodann ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer im Laufe des ersten Verhörs im Camp im Jahr 2009 aussagen konnte, ein Sohn seiner Schwester sei bei den LTTE gewesen und getötet worden, und der andere Sohn sei ebenfalls bei den LTTE und sitze im Gefängnis (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112), wenn er diese Informationen erst kurz vor seiner Ausreise im August 2010 von seiner Mutter und einem Bruder erhalten haben will (vgl. act. 8/17 S. 5 F. 27, Beschwerde Bst. B Ziff. I 13 S. 6 f.). Die angebliche Zugehörigkeit eines oder beider dieser Neffen zu den LTTE erscheint somit nicht glaubhaft. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet und ausschliesslich der Beschwerdeführer wegen seiner Verwandtschaft zu diesen Neffen ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte hätte geraten sollen und nicht die beiden anderen Onkel der Neffen (die Brüder des Beschwerdeführers) oder deren Eltern (die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers). 5.2.4 Schliesslich ist die Einschätzung des BFM zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer das Lager nicht hätte verlassen können, auch nicht gegen Bezahlung einer grösseren Geldsumme, wenn man ihn tatsächlich einer ernstzunehmenden politischen Unterstützung der LTTE verdächtigt hätte. Die Behauptung, die sri-lankische Armee habe seinen Namen nach der erkauften Entlassung aus dem Camp auf einer Liste verstorbener Personen eingetragen, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Probleme verursachen würde, falls die Behörden seiner habhaft werden sollten, ist unsubstanziiert und - aufgrund der nicht in die Tat umgesetzten Absichtserklärung, einen Todesschein zu beschaffen - bis heute nicht belegt. 5.2.5 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht entscheidend zu relativieren. Dem Hinweis auf diverse in der Beschwerde aufgelistete Berichte zur Situation in Sri Lanka fehlt ein unmittelbarer Bezug zu den persönlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers weitgehend. Wo überhaupt auf dessen konkrete Situation eingegangen wird, wird die bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren vorgebrachte Aussage wiederholt, er gelte aufgrund der Verhaftungen in den Jahren 1996 und 2009 als LTTE-Unterstützer. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von seinen Eltern vor eineinhalb Monaten (d.h. zirka zwei Wochen vor Zustellung des negativen Asylentscheides) erfahren, dass die Behörden in seinem Elternhaus mehrmals nach ihm gesucht hätten, erweist sich vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen als wenig überzeugend, zumal die Aussage weder durch nähere Angaben substanziiert noch durch Beweismittel belegt wird und die zeitliche Nähe der Mitteilung der Eltern zum Erlass der Verfügung durch das Bundesamt nicht zufällig und deren Angaben schon deshalb zweifelhaft erscheinen. Vor diesem Hintergrund vermag die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer weise durchaus ein Gefährdungsprofil auf und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung rechnen (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. II 18 S. 10), nicht zu überzeugen. 5.2.6 Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der in BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff. aufgeführten Risikogruppen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen könnte. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde ist nicht stichhaltig, da sie sich in der Aufzählung von Risikogruppen erschöpft, zu welchen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gehört, und nur am Rande auf dessen konkrete Situation eingeht, was umso mehr erstaunt, als der Vorinstanz - wenngleich zu Unrecht - vorgeworfen wird, im vorliegenden Fall keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka eigenen Angaben zufolge erst im August 2010 verlassen, mithin über vier Jahre nach der letzten geltend gemachten Waffenreparatur und 15 Monate nach Kriegsende; er ist daher erst seit relativ kurzer Zeit landesabwesend. Es bestehen keine Anzeichen, dass die heimatlichen Behörden ihn lediglich aufgrund seiner Eigenschaft als abgewiesener tamilischer Asylsuchender bei der Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen könnten, während seines kurzen Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte zu führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 S. 496). 5.3 Aufgrund obiger Erwägungen und der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hätte, zumal er kein politisches Profil aufweist, das ihn aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au­gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 121 ff., aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 5) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen könnte und/oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der in BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff. definierten Risikogruppen konkret gefährdet wäre. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins­be­sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül­len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä­ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 7.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer pflege nur noch Kontakte zu seinen Eltern und verfüge sonst über keinerlei Beziehungen mehr zu Bekannten oder Verwandten. Der 74-jährige Vater und die Mutter lebten bei ihrem Sohn J._______ in C._______, welcher als Elektriker arbeite und sie finanziell unterstütze. Die Eltern hätten ihm, den Beschwerdeführer, vor eineinhalb Monaten in einem Brief mitgeteilt, dass die sri-lankischen Behörden ihn mehrmals zu Hause gesucht hätten und dass sie ihren Sohn aus Angst vor Repressionen im Falle einer Rückkehr nicht bei sich aufnehmen würden. Zu seinen Geschwistern pflege der Beschwerdeführer keinerlei Kontakte, und auch sie würden ihm im Falle einer Rückkehr nicht helfen, da sie keine Probleme mit den Behörden bekommen möchten. Die Vorinstanz verkenne überdies, dass der Beschwerdeführer über keinen Schulabschluss verfüge und auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten angewiesen sei, um sich eine berufliche Existenz als Schmied aufzubauen, die Eltern ihn dabei jedoch nicht unterstützen würden. 7.4.3 Der Beschwerdeführer ist in K._______ geboren und in B._______, C._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) aufgewachsen; er hat dort gemäss eigenen Angaben von 1980 bis im April 2006 (mit einem Unterbruch von 2000 bis 2002) mit seinen Eltern gelebt und während 12 Jahren die Schule besucht (O-Level ohne Abschluss). Von Mai 2006 bis Januar 2009 wohnte er bei einer Schwester in L._______ im Distrikt G._______ (Vanni) und vom Mai 2009 bis zur Ausreise im August 2010 in einem Lager an einem ihm unbekannten Ort. Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.). 7.4.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vom 25. August 2010 leben seine Eltern sowie sieben Geschwister (zwei Brüder und fünf Schwestern) und eine Tante väterlicherseits in B._______, C._______ (vgl. act. A1/11 S. 4). Die Argumentation in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weder auf die Unterstützung seiner Eltern noch seiner Geschwister werde zählen können, weil diese Retorsionsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden befürchteten, kann nicht gefolgt werden, zumal - wie vorstehend aufgezeigt - kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte und Behörden an der Person des Beschwerdeführers ersichtlich ist, und überdies bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers, deren zwei Söhne angeblich den LTTE angehören, keine derartigen (für sri-lankische Verhältnisse sehr unüblichen) Abgrenzungsmassnahmen der Familie aktenkundig sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in B._______, C._______ mit seinen Eltern und sieben Geschwistern über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, so dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Familie wird zählen können und bei dieser auch eine Unterkunft vorfinden wird. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während zirka 24 Jahren in B._______, C._______ gelebt hat, dort während 12 Jahren die Schule besucht hat, zusammen mit seinem Vater als Schmied tätig war und seine Heimat erst vor zwei Jahren verlassen hat, ist überdies auch von einem nach wie vor bestehenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Dank der erworbenen Schulbildung und seiner Berufserfahrung als Schmied wird er in der Lage sein, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen sodann keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass dieser bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen worden ist. Da dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltli­che Rechtspflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: