Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM befragte ihn am 12. Oktober 2016 zu seiner Person sowie summarisch zu den Asylgründen (BzP; Befragung zur Person). Am 23. August 2019 fand die Anhörung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ im (...), Nordprovinz, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule im Jahr (...) mit dem O-Level abgeschlossen und danach als (...) gearbeitet. Im (...) 2011 sei er von sri-lankischen Armeeangehörigen verhaftet und in ein Militärcamp in C._______ gebracht worden, weil er von ehemaligen Schulkameraden bei den sri-lankischen Behörden denunziert worden sei. Diese hätten den Behörden wahrheitswidrig mitgeteilt, er weise Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf. In C._______ sei er in einem dunklen Raum festgehalten und immer wieder befragt worden, wobei er geschlagen und gefoltert worden sei. Für die Befragungen sei er manchmal in ein anderes Camp gebracht worden. Er sei verdächtigt worden, von den LTTE erhaltene Waffen zu besitzen. Mit der Hilfe eines Rechtsanwalts und aufgrund von Bestechungsgeld seines Vaters sei er schliesslich am (...) aus der Haft entlassen worden. In der Folge habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahr (...) habe er sich zudem als Mitglied der TNA (Tamil National Alliance) politisch betätigt, indem er anlässlich der Wahlen Plakate aufgehängt und an Versammlungen teilgenommen habe. Daraus hätten sich für ihn keine besonderen Probleme ergeben. Die Behörden hätten sich jedoch bis im Jahr (...) bei seinen Freunden nach ihm und seinen Kontakten zu den LTTE erkundigt und Ermittlungen angestellt. Am (...) um 17.00 Uhr hätten ihn zwei Personen des CID (Criminal Investigation Department) zuhause aufgesucht, ihn bedroht und gefragt, ob er Verbindungen zu den LTTE habe. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn bei einem Verdacht sofort mitnehmen würden. Aufgrund dessen habe er Sri Lanka am (...) mit einem im (...) 2016 ausgestellten Reisepass legal über den Flughafen in D._______ in Richtung E._______ verlassen und sei schliesslich im (...) 2016 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise hätten Armee-Angehörige vier- bis fünfmal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und dabei seinen Vater bedroht. B. Mit Verfügung vom 17. September 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen in der Anhörung seien von der Vorinstanz nicht richtig zusammengefasst und seine Angaben zur persönlichen und gesundheitlichen Situation nicht berücksichtigt worden. Allerdings ist weder den Akten zu entnehmen noch führt der Beschwerdeführer näher aus, inwiefern die Vorinstanz seine Beurteilung auf einen falschen oder unvollständigen Sachverhalt gestützt haben soll, oder welche Sachverhaltselemente nicht in die Beurteilung der Asylgründe mit eingeflossen sein sollen. Entsprechend ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vorbringen entgegen der Rechtsmitteleingabe nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft, sondern die materielle Würdigung der Asylvorbringen beschlägt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht kein Anlass.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nur knapp und undifferenziert geschildert habe. Seine angeblich lange Zeit in Haft habe er nur oberflächlich beschrieben. Trotz mehrfacher Aufforderung, ausführlich und möglichst detailliert von seiner Verhaftung zu erzählen, habe er nur unsubstanziierte Angaben gemacht. Er habe nie einzelne Personen oder Ereignisse erwähnt, und es sei nicht der Eindruck entstanden, dass er von realen Menschen erzähle, welchen er wirklich begegnet sei. Selbst unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Haft wäre zu erwarten, dass er seine Erlebnisse überzeugender hätte beschreiben können. Ebenfalls habe er seine geltend gemachten psychischen Probleme während der Haft nicht präzise und vertieft geschildert. Des Weiteren habe er sein Vorbringen, die Behörden hätten vor dem (...) Erkundigungen über ihn angestellt und seien in die Nähe seines Hauses gekommen, nicht detailliert ausgeführt. Er habe weder angegeben, worin die Behördenaktivitäten bestanden haben sollten noch wie er davon erfahren habe. Auch den Besuch der Behörden bei ihm zu Hause habe er trotz mehrerer Nachfragen oberflächlich und knapp geschildert, und dabei weder die Aktionen noch Drohungen der beiden Personen noch seine Reaktion darauf, seine Gefühle während des Vorfalls oder die Reaktion der anwesenden Eltern substanziieren können. Schliesslich habe er die angebliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise nur sehr kurz beschrieben. Sein Vorbringen werfe zudem inhaltliche Fragen auf, und es sei erstaunlich, dass er sich im (...) oder (...) einen Pass habe ausstellen lassen, wenn ihn angeblich erst der Vorfall vom (...) zur Ausreise bewogen habe. Seine Erklärung, er habe schon vorher befürchtet, dass ihm etwas zustossen könne, überzeuge nicht; vielmehr sei der Schluss naheliegend, dass er seine Ausreise bereits zum Zeitpunkt der Passausstellung geplant habe. Auch seine legale Ausreise über den Flughafen in D._______ spreche dagegen, dass er unter Überwachung oder Verdacht der Behörden gestanden habe, was aber angesichts des angeblichen Behördenbesuchs nur fünf Tage vorher zu erwarten gewesen wäre. Aus diesem Grund seien seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmittelschrift den folgenden neuen Sachverhalt vor: Wegen der wiederholten Befragungen durch die Behörden habe er versucht, Suizid zu begehen. Sein Vater sei ein berühmter (...) und ein Mitglied der LTTE gewesen. Nach Kriegsende sei dieser wiederholt von Militärangehörigen und der Geheimpolizei verhört und geschlagen worden. Aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters habe er (Beschwerdeführer) unter Druck gestanden. Er habe an Protesten gegen Massenverhaftungen durch die Regierung teilgenommen. Gemeinsam mit seinem Schulkameraden, welcher ihn verraten habe, habe er Waffentransporte für die LTTE gemacht und Waffen versteckt. Er kenne die entsprechenden Verstecke nach wie vor. Er und sein Onkel hätten enge Beziehungen mit Personen aus dem Kader der LTTE gehabt. Als ehemaliges Mitglied der LTTE und kritischer Berichterstatter sei er bei einer Rückkehr besonders gefährdet. Seine Mutter sei am (...) erneut von der Geheimpolizei über ihn befragt worden. Eine (...) vor Eingabe der Beschwerde habe er gemeinsam mit anderen Personen in der Schweiz eine Versammlung organisiert als Erinnerungsfeier und Demonstration gegen Gewalt an Schulkindern. Ferner setzte der Beschwerdeführer den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung entgegen, es sei den Behörden nur aufgrund der Vormachtstellung der LTTE an seinem Wohn- und Arbeitsort nicht möglich gewesen, ihn aufzugreifen. Weiter drohe ihm aufgrund der Papierbeschaffung über das Konsulat in F._______ und seiner exilpolitischen Tätigkeiten Gefahr bei einer Rückkehr. Schliesslich sei er auch angesichts der politischen Verhältnisse in Sri Lanka und als Rückkehrer aus einem Land wie der Schweiz gefährdet.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die dargelegte Haft des Beschwerdeführers von (...) bis am (...) und den Vorfall vom (...) (Besuch von sri-lankischen Behördenmitgliedern, Befragung zu LTTE-Verbindungen sowie Drohung einer erneuten Mitnahme) als unglaubhaft erachtet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers blieben auch auf mehrfache Nachfrage hin detailarm und ergeben kein schlüssiges und kongruentes Bild der Situation; sie weisen insbesondere keinerlei Einzelheiten auf, welche als Realkennzeichen dieses Sachverhaltsvortrags zu würdigen wären. Zum angeblich ausreisebegründenden Vorfall am (...) vermochte der Beschwerdeführer keine plausiblen und detaillierten Angaben zu machen (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01 und 7.02; A14 F82, F86, F88). Selbst nachdem er vom befragenden SEM-Mitarbeiter aufgefordert wurde, ganz detailliert und Schritt für Schritt zu schildern, was sich bei diesem Besuch alles abgespielt habe, gab er wiederum bloss den groben Ablauf des Behördenbesuchs in sehr allgemeiner Weise zu Protokoll (vgl. SEM act. A14 F82 ff.). Dasselbe gilt für seine Schilderung der Festnahme im Jahr (...), welcher es ebenfalls an jeglicher Substanz fehlt: obwohl der Beschwerdeführer bei der Anhörung aufgefordert wurde, diese Festnahme noch einmal ausführlicher zu schildern, blieben seine Angaben gleich oberflächlich und gänzlich ohne Details (vgl. SEM act. A14 F108-F109). Auch der Bericht der angeblich langen Zeit in Haft fiel ausnehmend vage aus. Zwar beschrieb der Beschwerdeführer, wie er angeblich gefoltert worden sei (vgl. SEM A14 F68, F116), allerdings fehlen auch hier jegliche persönlichen Wahrnehmungen und Eindrücke, obwohl er auch an dieser Stelle explizit aufgefordert worden war, eine lange Version mit Eindrücken, Gerüchen, Details, Farben und Erlebnissen der Haftzeit zu erzählen (vgl. SEM act. A14 F110). Dennoch vermochte der Beschwerdeführer wiederum nur anzugeben, das Zimmer, in welchem er festgehalten worden sei, habe ungefähr dieselbe Grösse gehabt wie das Zimmer, in welchem die Anhörung beim SEM stattfand, es seien ihm Fotografien gezeigt worden und er habe im Garten Pflanzen pflegen müssen. Ferner gab der Beschwerdeführer an, keine Namen von Offizieren zu wissen (vgl. SEM act. A14 F119), nicht zu wissen, zu welcher Truppengattung dieses Camp gehört habe (vgl. SEM act. A14 F120), den Inhalt des Dokuments, welches er unterschrieben habe, nicht zu kennen (vgl. SEM act. A14 F122 f.), keine Bestätigung erhalten und keinen Besuch bekommen zu haben (vgl. SEM act. A14 F131 f.), und auch sonst nichts zu erzählen zu haben, da er sich an nichts erinnere (vgl. SEM act. A14 F133). Es wäre jedoch angesichts der dargelegten Haftdauer von mehreren Monaten davon auszugehen, dass er mehr sowie detailreicher oder zumindest von einzelnen persönlichen Wahrnehmungen, welche über das blosse Aufzählen der Handlungsabläufe hinausgehen, hätte berichten können. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er wie vorgebracht eine so lange Zeitdauer in einem Camp verbracht hat, womit dieses Vorbringen als unglaubhaft zu erachten ist.
E. 7.2 Das Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer in früheren Jahren für die TNA engagiert habe, ist - ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit - angesichts dessen, dass diese Tätigkeiten nach Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Schwierigkeiten nach sich gezogen haben, als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen.
E. 7.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene beschränken sich zudem im Wesentlichen darauf, einen völlig neuen, teilweise zum bereits aktenkundigen Sachverhalt zusammenhanglosen oder gar widersprüchlichen Sachverhalt anzuführen (so z.B. sein Vorbringen, er, sein Vater und sein Onkel seien selbst, teilweise in führender Position, Mitglieder der LTTE gewesen). Im vorinstanzlichen Verfahren hingegen gab der Beschwerdeführer stets an, dass weder er noch eines seiner Familienmitglieder bei den LTTE gewesen seien oder Kontakte zu dieser gepflegt hätten (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02; A14 F45, F71). Ebenfalls widersprüchlich zu seinen Angaben gegenüber der Vorinstanz (und auch zu den allgemein bekannten tatsächlichen politischen Verhältnissen in Sri Lanka) ist die Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten ihn nur deshalb nicht aufgreifen können, weil die LTTE in seinem Heimatgebiet Vormachtstellung gehabt habe. Seine Beschwerdevorbringen vermögen somit die vom Gericht zu stützende Einschätzung der Vorinstanz, er habe keine erlittenen oder drohenden Nachteile im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft machen können, nicht umzustossen. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen erachtet das Gericht als nachgeschoben und somit unglaubhaft, zumal weder Gründe dafür vorgebracht werden noch ersichtlich sind, welche ein erstmaliges Vorbringen dieses Sachverhalts rechtfertigen würden. Auch das in der Beschwerde nicht näher beschriebene exilpolitische Engagement ist als unglaubhaft zu erachten, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise ausführt, um welche Tätigkeiten es sich dabei handeln soll. Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerdeeingabe in Aussicht, er werde so rasch als möglich «Unterlagen (Bestätigungen)», namentlich ein Arztzeugnis seines Vaters, wonach dieser wegen eines (...) behandelt worden sei, einreichen. Dem kam er bis dato nicht nach und die entsprechende Nachreichung ist auch nicht weiter abzuwarten oder von Amtes wegen einzuholen, da in Berücksichtigung der ergangenen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidrelevante Änderung der Sachlage zu erwarten wäre.
E. 7.4 Aus diesen Gründen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen.
E. 7.5 Es liegen auch keine Risikofaktoren vor (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), die für den Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr begründeten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Vielmehr konnte er vor Ort leben, die Schule abschliessen und arbeiten. Die erstmals auf Beschwerdeebene dargelegten Beziehungen zu den LTTE (von ihm und seinem Vater) haben sich als nachgeschoben und unglaubhaft erwiesen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils ist schliesslich auch weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
E. 7.6 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/ 20191127174753/, abgerufen am 15. Mai 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.
E. 7.7 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt ebenfalls unter Berücksichtigung der aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wozu die Heimatstadt des Beschwerdeführers (B._______) gehört, zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden kann.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt, die Schule abgeschlossen (O-Level) und mehrere Jahre als Maler und im Landwirtschaftsbetrieb der Familie gearbeitet, womit er über Berufserfahrung verfügt. Seiner Familie geht es offenbar wirtschaftlich nicht schlecht, da sein Vater in der Lage war, ihm seine Ausreise zu finanzieren (vgl. SEM act. A6 Ziff. 5.03). Seine Eltern und sein jüngerer Bruder leben nach wie vor im Haus seiner Familie (vgl. SEM act. A6 Ziff. 2.01, 3.01, A14 F46). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über weitere Verwandten in Sri Lanka, wie sein älterer Bruder, eine Schwester sowie einen Onkel und eine Tante in der Nachbarsstadt G._______. Somit erfüllt er die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien. In gesundheitlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zwar erstmals auf Beschwerdeebene vor, es sei ihm aufgrund der Nachstellungen der sri lankischen Geheimpolizei immer schlechter gegangen und er habe unter Verfolgungswahn gelitten und auch einen (...) begangen. Nachdem das Gericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat, sind auch gewisse Zweifel an den - offenbar in Sri Lanka aufgetretenen - gesundheitlichen Beschwerden angebracht. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass er nach wie vor unter psychischen Problemen leidet, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gegebenenfalls verpflichtet wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Er führte bei der Anhörung vielmehr aus, er sei am Anfang in der Schweiz zu einem Psychologen gegangen, das habe ihm geholfen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell unter gravierenden psychischen Problemen leidet, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Überdies können psychische Probleme in Sri Lanka, insbesondere in der Nordprovinz, behandelt werden, wenn auch nicht auf Schweizer Niveau. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Sollten sich allfällige (...) Tendenzen akzentuieren, so wäre diesem Umstand bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5499/2019 Urteil vom 20. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM befragte ihn am 12. Oktober 2016 zu seiner Person sowie summarisch zu den Asylgründen (BzP; Befragung zur Person). Am 23. August 2019 fand die Anhörung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ im (...), Nordprovinz, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule im Jahr (...) mit dem O-Level abgeschlossen und danach als (...) gearbeitet. Im (...) 2011 sei er von sri-lankischen Armeeangehörigen verhaftet und in ein Militärcamp in C._______ gebracht worden, weil er von ehemaligen Schulkameraden bei den sri-lankischen Behörden denunziert worden sei. Diese hätten den Behörden wahrheitswidrig mitgeteilt, er weise Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf. In C._______ sei er in einem dunklen Raum festgehalten und immer wieder befragt worden, wobei er geschlagen und gefoltert worden sei. Für die Befragungen sei er manchmal in ein anderes Camp gebracht worden. Er sei verdächtigt worden, von den LTTE erhaltene Waffen zu besitzen. Mit der Hilfe eines Rechtsanwalts und aufgrund von Bestechungsgeld seines Vaters sei er schliesslich am (...) aus der Haft entlassen worden. In der Folge habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahr (...) habe er sich zudem als Mitglied der TNA (Tamil National Alliance) politisch betätigt, indem er anlässlich der Wahlen Plakate aufgehängt und an Versammlungen teilgenommen habe. Daraus hätten sich für ihn keine besonderen Probleme ergeben. Die Behörden hätten sich jedoch bis im Jahr (...) bei seinen Freunden nach ihm und seinen Kontakten zu den LTTE erkundigt und Ermittlungen angestellt. Am (...) um 17.00 Uhr hätten ihn zwei Personen des CID (Criminal Investigation Department) zuhause aufgesucht, ihn bedroht und gefragt, ob er Verbindungen zu den LTTE habe. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn bei einem Verdacht sofort mitnehmen würden. Aufgrund dessen habe er Sri Lanka am (...) mit einem im (...) 2016 ausgestellten Reisepass legal über den Flughafen in D._______ in Richtung E._______ verlassen und sei schliesslich im (...) 2016 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise hätten Armee-Angehörige vier- bis fünfmal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und dabei seinen Vater bedroht. B. Mit Verfügung vom 17. September 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen in der Anhörung seien von der Vorinstanz nicht richtig zusammengefasst und seine Angaben zur persönlichen und gesundheitlichen Situation nicht berücksichtigt worden. Allerdings ist weder den Akten zu entnehmen noch führt der Beschwerdeführer näher aus, inwiefern die Vorinstanz seine Beurteilung auf einen falschen oder unvollständigen Sachverhalt gestützt haben soll, oder welche Sachverhaltselemente nicht in die Beurteilung der Asylgründe mit eingeflossen sein sollen. Entsprechend ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vorbringen entgegen der Rechtsmitteleingabe nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft, sondern die materielle Würdigung der Asylvorbringen beschlägt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht kein Anlass. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nur knapp und undifferenziert geschildert habe. Seine angeblich lange Zeit in Haft habe er nur oberflächlich beschrieben. Trotz mehrfacher Aufforderung, ausführlich und möglichst detailliert von seiner Verhaftung zu erzählen, habe er nur unsubstanziierte Angaben gemacht. Er habe nie einzelne Personen oder Ereignisse erwähnt, und es sei nicht der Eindruck entstanden, dass er von realen Menschen erzähle, welchen er wirklich begegnet sei. Selbst unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Haft wäre zu erwarten, dass er seine Erlebnisse überzeugender hätte beschreiben können. Ebenfalls habe er seine geltend gemachten psychischen Probleme während der Haft nicht präzise und vertieft geschildert. Des Weiteren habe er sein Vorbringen, die Behörden hätten vor dem (...) Erkundigungen über ihn angestellt und seien in die Nähe seines Hauses gekommen, nicht detailliert ausgeführt. Er habe weder angegeben, worin die Behördenaktivitäten bestanden haben sollten noch wie er davon erfahren habe. Auch den Besuch der Behörden bei ihm zu Hause habe er trotz mehrerer Nachfragen oberflächlich und knapp geschildert, und dabei weder die Aktionen noch Drohungen der beiden Personen noch seine Reaktion darauf, seine Gefühle während des Vorfalls oder die Reaktion der anwesenden Eltern substanziieren können. Schliesslich habe er die angebliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise nur sehr kurz beschrieben. Sein Vorbringen werfe zudem inhaltliche Fragen auf, und es sei erstaunlich, dass er sich im (...) oder (...) einen Pass habe ausstellen lassen, wenn ihn angeblich erst der Vorfall vom (...) zur Ausreise bewogen habe. Seine Erklärung, er habe schon vorher befürchtet, dass ihm etwas zustossen könne, überzeuge nicht; vielmehr sei der Schluss naheliegend, dass er seine Ausreise bereits zum Zeitpunkt der Passausstellung geplant habe. Auch seine legale Ausreise über den Flughafen in D._______ spreche dagegen, dass er unter Überwachung oder Verdacht der Behörden gestanden habe, was aber angesichts des angeblichen Behördenbesuchs nur fünf Tage vorher zu erwarten gewesen wäre. Aus diesem Grund seien seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmittelschrift den folgenden neuen Sachverhalt vor: Wegen der wiederholten Befragungen durch die Behörden habe er versucht, Suizid zu begehen. Sein Vater sei ein berühmter (...) und ein Mitglied der LTTE gewesen. Nach Kriegsende sei dieser wiederholt von Militärangehörigen und der Geheimpolizei verhört und geschlagen worden. Aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters habe er (Beschwerdeführer) unter Druck gestanden. Er habe an Protesten gegen Massenverhaftungen durch die Regierung teilgenommen. Gemeinsam mit seinem Schulkameraden, welcher ihn verraten habe, habe er Waffentransporte für die LTTE gemacht und Waffen versteckt. Er kenne die entsprechenden Verstecke nach wie vor. Er und sein Onkel hätten enge Beziehungen mit Personen aus dem Kader der LTTE gehabt. Als ehemaliges Mitglied der LTTE und kritischer Berichterstatter sei er bei einer Rückkehr besonders gefährdet. Seine Mutter sei am (...) erneut von der Geheimpolizei über ihn befragt worden. Eine (...) vor Eingabe der Beschwerde habe er gemeinsam mit anderen Personen in der Schweiz eine Versammlung organisiert als Erinnerungsfeier und Demonstration gegen Gewalt an Schulkindern. Ferner setzte der Beschwerdeführer den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung entgegen, es sei den Behörden nur aufgrund der Vormachtstellung der LTTE an seinem Wohn- und Arbeitsort nicht möglich gewesen, ihn aufzugreifen. Weiter drohe ihm aufgrund der Papierbeschaffung über das Konsulat in F._______ und seiner exilpolitischen Tätigkeiten Gefahr bei einer Rückkehr. Schliesslich sei er auch angesichts der politischen Verhältnisse in Sri Lanka und als Rückkehrer aus einem Land wie der Schweiz gefährdet. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die dargelegte Haft des Beschwerdeführers von (...) bis am (...) und den Vorfall vom (...) (Besuch von sri-lankischen Behördenmitgliedern, Befragung zu LTTE-Verbindungen sowie Drohung einer erneuten Mitnahme) als unglaubhaft erachtet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers blieben auch auf mehrfache Nachfrage hin detailarm und ergeben kein schlüssiges und kongruentes Bild der Situation; sie weisen insbesondere keinerlei Einzelheiten auf, welche als Realkennzeichen dieses Sachverhaltsvortrags zu würdigen wären. Zum angeblich ausreisebegründenden Vorfall am (...) vermochte der Beschwerdeführer keine plausiblen und detaillierten Angaben zu machen (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01 und 7.02; A14 F82, F86, F88). Selbst nachdem er vom befragenden SEM-Mitarbeiter aufgefordert wurde, ganz detailliert und Schritt für Schritt zu schildern, was sich bei diesem Besuch alles abgespielt habe, gab er wiederum bloss den groben Ablauf des Behördenbesuchs in sehr allgemeiner Weise zu Protokoll (vgl. SEM act. A14 F82 ff.). Dasselbe gilt für seine Schilderung der Festnahme im Jahr (...), welcher es ebenfalls an jeglicher Substanz fehlt: obwohl der Beschwerdeführer bei der Anhörung aufgefordert wurde, diese Festnahme noch einmal ausführlicher zu schildern, blieben seine Angaben gleich oberflächlich und gänzlich ohne Details (vgl. SEM act. A14 F108-F109). Auch der Bericht der angeblich langen Zeit in Haft fiel ausnehmend vage aus. Zwar beschrieb der Beschwerdeführer, wie er angeblich gefoltert worden sei (vgl. SEM A14 F68, F116), allerdings fehlen auch hier jegliche persönlichen Wahrnehmungen und Eindrücke, obwohl er auch an dieser Stelle explizit aufgefordert worden war, eine lange Version mit Eindrücken, Gerüchen, Details, Farben und Erlebnissen der Haftzeit zu erzählen (vgl. SEM act. A14 F110). Dennoch vermochte der Beschwerdeführer wiederum nur anzugeben, das Zimmer, in welchem er festgehalten worden sei, habe ungefähr dieselbe Grösse gehabt wie das Zimmer, in welchem die Anhörung beim SEM stattfand, es seien ihm Fotografien gezeigt worden und er habe im Garten Pflanzen pflegen müssen. Ferner gab der Beschwerdeführer an, keine Namen von Offizieren zu wissen (vgl. SEM act. A14 F119), nicht zu wissen, zu welcher Truppengattung dieses Camp gehört habe (vgl. SEM act. A14 F120), den Inhalt des Dokuments, welches er unterschrieben habe, nicht zu kennen (vgl. SEM act. A14 F122 f.), keine Bestätigung erhalten und keinen Besuch bekommen zu haben (vgl. SEM act. A14 F131 f.), und auch sonst nichts zu erzählen zu haben, da er sich an nichts erinnere (vgl. SEM act. A14 F133). Es wäre jedoch angesichts der dargelegten Haftdauer von mehreren Monaten davon auszugehen, dass er mehr sowie detailreicher oder zumindest von einzelnen persönlichen Wahrnehmungen, welche über das blosse Aufzählen der Handlungsabläufe hinausgehen, hätte berichten können. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er wie vorgebracht eine so lange Zeitdauer in einem Camp verbracht hat, womit dieses Vorbringen als unglaubhaft zu erachten ist. 7.2 Das Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer in früheren Jahren für die TNA engagiert habe, ist - ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit - angesichts dessen, dass diese Tätigkeiten nach Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Schwierigkeiten nach sich gezogen haben, als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen. 7.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene beschränken sich zudem im Wesentlichen darauf, einen völlig neuen, teilweise zum bereits aktenkundigen Sachverhalt zusammenhanglosen oder gar widersprüchlichen Sachverhalt anzuführen (so z.B. sein Vorbringen, er, sein Vater und sein Onkel seien selbst, teilweise in führender Position, Mitglieder der LTTE gewesen). Im vorinstanzlichen Verfahren hingegen gab der Beschwerdeführer stets an, dass weder er noch eines seiner Familienmitglieder bei den LTTE gewesen seien oder Kontakte zu dieser gepflegt hätten (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02; A14 F45, F71). Ebenfalls widersprüchlich zu seinen Angaben gegenüber der Vorinstanz (und auch zu den allgemein bekannten tatsächlichen politischen Verhältnissen in Sri Lanka) ist die Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten ihn nur deshalb nicht aufgreifen können, weil die LTTE in seinem Heimatgebiet Vormachtstellung gehabt habe. Seine Beschwerdevorbringen vermögen somit die vom Gericht zu stützende Einschätzung der Vorinstanz, er habe keine erlittenen oder drohenden Nachteile im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft machen können, nicht umzustossen. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen erachtet das Gericht als nachgeschoben und somit unglaubhaft, zumal weder Gründe dafür vorgebracht werden noch ersichtlich sind, welche ein erstmaliges Vorbringen dieses Sachverhalts rechtfertigen würden. Auch das in der Beschwerde nicht näher beschriebene exilpolitische Engagement ist als unglaubhaft zu erachten, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise ausführt, um welche Tätigkeiten es sich dabei handeln soll. Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerdeeingabe in Aussicht, er werde so rasch als möglich «Unterlagen (Bestätigungen)», namentlich ein Arztzeugnis seines Vaters, wonach dieser wegen eines (...) behandelt worden sei, einreichen. Dem kam er bis dato nicht nach und die entsprechende Nachreichung ist auch nicht weiter abzuwarten oder von Amtes wegen einzuholen, da in Berücksichtigung der ergangenen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidrelevante Änderung der Sachlage zu erwarten wäre. 7.4 Aus diesen Gründen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. 7.5 Es liegen auch keine Risikofaktoren vor (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), die für den Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr begründeten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Vielmehr konnte er vor Ort leben, die Schule abschliessen und arbeiten. Die erstmals auf Beschwerdeebene dargelegten Beziehungen zu den LTTE (von ihm und seinem Vater) haben sich als nachgeschoben und unglaubhaft erwiesen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils ist schliesslich auch weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 7.6 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/ 20191127174753/, abgerufen am 15. Mai 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 7.7 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt ebenfalls unter Berücksichtigung der aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wozu die Heimatstadt des Beschwerdeführers (B._______) gehört, zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden kann. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt, die Schule abgeschlossen (O-Level) und mehrere Jahre als Maler und im Landwirtschaftsbetrieb der Familie gearbeitet, womit er über Berufserfahrung verfügt. Seiner Familie geht es offenbar wirtschaftlich nicht schlecht, da sein Vater in der Lage war, ihm seine Ausreise zu finanzieren (vgl. SEM act. A6 Ziff. 5.03). Seine Eltern und sein jüngerer Bruder leben nach wie vor im Haus seiner Familie (vgl. SEM act. A6 Ziff. 2.01, 3.01, A14 F46). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über weitere Verwandten in Sri Lanka, wie sein älterer Bruder, eine Schwester sowie einen Onkel und eine Tante in der Nachbarsstadt G._______. Somit erfüllt er die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien. In gesundheitlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zwar erstmals auf Beschwerdeebene vor, es sei ihm aufgrund der Nachstellungen der sri lankischen Geheimpolizei immer schlechter gegangen und er habe unter Verfolgungswahn gelitten und auch einen (...) begangen. Nachdem das Gericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat, sind auch gewisse Zweifel an den - offenbar in Sri Lanka aufgetretenen - gesundheitlichen Beschwerden angebracht. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass er nach wie vor unter psychischen Problemen leidet, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gegebenenfalls verpflichtet wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Er führte bei der Anhörung vielmehr aus, er sei am Anfang in der Schweiz zu einem Psychologen gegangen, das habe ihm geholfen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell unter gravierenden psychischen Problemen leidet, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Überdies können psychische Probleme in Sri Lanka, insbesondere in der Nordprovinz, behandelt werden, wenn auch nicht auf Schweizer Niveau. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Sollten sich allfällige (...) Tendenzen akzentuieren, so wäre diesem Umstand bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: