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D-4453/2020

D-4453/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Das SEM anerkannte B._______ (N [...]), den Schwager des Beschwerdeführers, mit Verfügung vom (...) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Seiner Ehefrau C._______ - die Schwester des Beschwerdeführers - wurde am (...) die Einreise in die Schweiz bewilligt; sie wurde am (...) in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen. B. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Juni 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 29. August 2019 wurde er vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei vor, er sei tamilischer Ethnie und habe seit Geburt im Quartier D._______ in E._______ (Nordprovinz) gelebt, zuletzt mit seinen Eltern und seiner ledigen Schwester F._______. Die Schule habe er im Jahr (...) oder (...) in der (...). Klasse abgebrochen. Am (...) sei einer seiner beiden älteren Brüder, G._______, von einer «Claymore»-Bombe (Antipersonenmine, Anmerkung BVGer) getötet worden. Nach der Kremierung seien sein zweiter Bruder H._______ und sein Schwager B._______ von Militärangehörigen mitgenommen und massiv verprügelt worden. (...) beziehungsweise (...) Tage später seien die beiden wieder freigelassen worden. Am (...) sei sein B._______ verhaftet worden, weil er (B._______) sich damals in der Nähe eines verbotenen «Laternenfests» aufgehalten habe. Nachdem sein B._______ wieder freigelassen worden sei, seien Militärangehörige zu ihm (Beschwerdeführer) nach Hause gekommen, um seinen B._______ zu befragen. Deshalb habe der B._______ Sri Lanka schliesslich verlassen. Nach der Ausreise hätten die Befragungen seiner Schwester C._______ - (...) des ausgereisten B._______ - begonnen, weshalb C._______ schliesslich ihrem (...) in die Schweiz gefolgt sei. Nach ihrer Ausreise habe sein Bruder H._______ im Jahr (...) geheiratet und sei weggezogen; der Aufenthaltsort sei ihm (Beschwerdeführer) unbekannt. Da seine Schwester und sein Bruder nicht mehr greifbar gewesen seien, sei schliesslich er ins Visier der Behörden gerückt. Am (...). (beziehungsweise [...].) (...) seien Militärangehörige zu seinem Elternhaus gekommen und hätten nach ihm gefragt; er habe sich zu dem Zeitpunkt auf einem Spielplatz aufgehalten. Sein Vater habe ihn dort abgeholt und direkt zu einem «I._______» beziehungsweise J._______ seines Vaters gebracht. Während er sich (...) Tage lang bei diesem versteckt gehalten habe, sei er erneut zu Hause gesucht worden. Beim zweiten Mal hätten die Militärangehörigen nach seiner Identitätskarte gefragt und ein Familienfoto mitgenommen beziehungsweise habe er etwa am (...) D._______ mit einem Bus verlassen und bei einem Bekannten, der in K._______ ein Geschäft habe, übernachtet. Er sei schliesslich am (...) legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen von K._______ aus Sri Lanka ausgereist. Nach längeren Aufenthalten in verschiedenen Ländern sei er am 26. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Auch nach seiner Ausreise habe sich das Militär nach ihm und seinem Bruder erkundigt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er nicht am Leben bleiben. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Mehrere Dokumente, die den Angaben nach im Zusammenhang mit dem Tod seines H._______ im Jahr (...) stehen, wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zurückgegeben. C. Eine Prüfung der sri-lankischen Identitätskarte durch das SEM ergab, dass es sich dabei um einen verfälschten Ausweis handle. Zum Ergebnis des Prüfberichts wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Er nahm am 24. Juni 2020 dazu Stellung. In der Folge zog das SEM die Identitätskarte gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ein. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2020 - eröffnet am 7. August 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und korrekten Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und/oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom (...), ein Akteneinsichtsgesuch seines Schwagers und seiner Schwester an das SEM und ein Bestätigungsschreiben seines Vaters zur Echtheit der Identitätskarte, je in Kopie bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 9. September 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten des Schwagers und der Schwester (N [...]) sind zur vorliegenden Entscheidfindung beigezogen worden. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (recte: 2021) ein Schreiben des Friedensrichters von E._______, I._______, vom (...) in englischer Sprache sowie drei fremdsprachige Schreiben, je in Kopie, zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 reichte er eine Einwohnerregisterkarte seiner Familie, seine Wählerkarte, die Todesurkunde seines H._______, G._______ (je mit teilweiser Übersetzung) und das bereits eingereichte Schreiben des Friedensrichters (mit Übersetzung), je im Original, sowie die Anhörungsprotokolle seines B._______ vom (...) und (...) (N [...]; je mit getätigten Markierungen) und den Asylentscheid seiner Schwester vom (...), ein. Gleichzeitig ergänzte er unaufgefordert seine Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht und der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. Er macht geltend, dass es von einer enorm oberflächlichen Prüfung zeuge, wenn ein Asylgesuch aus den in der angefochtenen Verfügung genannten Gründen abgelehnt werde. So stütze sich die Vorinstanz auf angebliche Widersprüche, die gar keine seien. Zudem werde lapidar behauptet, aus den Akten seines B_______ und seiner Schwester (N [...]) sei nichts zu seinen Gunsten zu entnehmen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Prüfungspflicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz die wesentlichen Sachverhaltselemente im entsprechenden Abschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst, sich in den Erwägungen hinreichend mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich BzP und Anhörung auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Dabei durfte sich die Vor-instanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, zumal sie ihre Überlegungen hinreichend ausführlich angeführt hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1). Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung denn auch ohne Weiteres möglich. Eine lediglich von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende materielle Beurteilung der Vorbringen stellt zudem keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er vom sri-lankischen Militär gesucht worden sei, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht geprüft werden müsse. Seine Aussagen, wonach Militärangehörige am (...). oder (...) zu ihm gekommen seien, um ihn wegen seines B._______ zu befragen, seien äusserst widersprüchlich und vage. So habe er im Rahmen der freien Rede an der Anhörung zunächst ausgesagt, dass die Militärbehörden nach der Ausreise seiner Schwester damit begonnen hätten, ihn zu befragen und dass die Art und Weise, wie er befragt worden sei, «schlimm» gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er plötzlich angegeben, nie persönlich befragt worden zu sein und die Militärangehörigen auch nie persönlich gesehen zu haben. Anlässlich der BzP habe er den (...) als erstes Suchdatum genannt, da ihm dieses Datum in Erinnerung geblieben sei. Bei der Anhörung habe er hingegen den (...) erwähnt. Zudem habe er in der BzP und zu Beginn der Anhörung ausgesagt, vom Quartier D._______ beziehungsweise vom Haus seiner Eltern aus ausgereist zu sein, wogegen er später geschildert habe, dass er sich ein paar Tage beim J._______ seines Vaters versteckt gehalten habe und anschliessend über K._______ ausgereist sei. Darauf angesprochen habe er lediglich die zweite Version bestätigt und den Widerspruch nicht auflösen können. Letztlich habe er nicht in substantiierter Weise darlegen können, weshalb die Behörden ein Jahr nach der Ausreise seines B._______ ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten entwickeln sollen. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr vom Militär getötet oder massiv geschlagen zu werden, habe jedoch keine Vermutung äussern können, wieso die Militärangehörigen ihn überhaupt hätten mitnehmen wollen. Auch den Akten seines B._______ und seiner Schwester seien keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens sprechen würden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Im Übrigen habe seine Familie keinerlei Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und er sei nie politisch aktiv gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei im Sinne einer Reflexverfolgung ins Visier der Behörden geraten, nachdem sein von den Behörden verfolgter B._______ und seine Schwester Sri Lanka verlassen und in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Er habe entgegen dem Vorwurf in der angefochtenen Verfügung seine Identitätskarte nicht verfälscht. Bei der Ungereimtheit im Eintrag handle es sich um einen Fehler der ausstellenden Behörde in Sri Lanka, der an der Echtheit des Original-Dokuments nichts ändere. Er habe sodann keine widersprüchlichen, sondern gleichbleibende Asylvorbringen gemacht. Weiter handle es sich bei seiner Aussage in der Anhörung (F56) um ein Missverständnis, jene Aussage beziehe sich nicht auf ihn sondern auf seine Schwester beziehungsweise auf die Befragungen des Militärs im Allgemeinen. Beim Datum ([...]. oder [...]) sei er sich sodann im Nachhinein nicht mehr sicher, was angesichts des langen Zeitablaufs im Zeitpunkt seiner Anhörung (rund (...) Jahre) verständlich sei. Weiter habe er bereits an der BzP ausgesagt, er sei nach dem (...) und vor seiner Ausreise aus Angst zu seinem «I._______» gegangen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den vom SEM beigezogenen Akten seines B._______ und seiner Schwester Substantielles auch zu seiner Gefährdung zu entnehmen sein. Die Akten dürften insbesondere zum zeitlichen Ablauf - Verfolgung des B._______, dann Verfolgung der C._______, schliesslich seine Verfolgung - erhellend sein und zeigen, dass die Vertreter des sri-lankischen Militärs nicht wie vom SEM behauptet (...) gebraucht hätten, um ein Verfolgungsinteresse an ihm zu generieren, sondern ihn vielmehr gleich nach der Ausreise seiner C._______ ins Visier genommen hätten. Die Vorinstanz unterlasse es, in ihrer Würdigung darauf einzugehen, dass er seinem B._______ und seiner C._______, mithin zwei von den sri-lankischen Militärbehörden verfolgte Personen, in die Schweiz nachgereist sei. Bei einer Rückkehr ohne Pass aus der Schweiz, wo eine bedeutende LTTE-nahe tamilische Diaspora lebe, würde er ohnehin verdächtigt, Asyl beantragt zu haben, dem tamilischen Befreiungskampf nahezustehen und mit Mitgliedern der LTTE in der Schweiz Kontakt gehabt zu haben. Gesamthaft weise er deshalb, auch ohne tatsächliche Beziehung zur LTTE, ein Profil auf, das eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr sehr wahrscheinlich mache.

E. 5.3 Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 wiederholt der Beschwerdeführer, dass die Verfolgung seines B._______ erst mit dem Tod seines H._______ G._______ im Jahr (...) begonnen habe und sich die sri-lankischen Behörden erst ab dem Moment des Verschwindens seiner C._______ für ihn interessiert hätten. Der Verzicht seiner C._______ auf die Geltendmachung einer originären Flüchtlingseigenschaft dürfe keine Präjudizwirkung auf ein allfällig später einzureichendes Asylgesuch oder auf das Asylgesuch von nahen Angehörigen wie ihn haben. Entsprechend lasse sich daraus weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten etwas ableiten. Durch die neu eingereichten Beweismittel (Einwohnerregisterkarte seiner Familie und seine Wählerkarte) sei belegt, dass sich aus dem Fehler in der Identitätskarte keine Hinweise ergeben würden, die auf eine Identitätstäuschung oder sonst ein anderweitiges pflichtwidriges Verhalten seinerseits hindeuten würden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Identität des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz unbestritten geblieben ist und die vorliegend rubrizierten Personalien den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe entsprechen. Auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des D._______ vom (...), die Einwohnerregisterkarte seiner Familie und seine Wählerkarte ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Suche durch die Militärbehörden widersprüchlich ausgefallen sind. So führte er in der freien Ausführung anlässlich der Anhörung aus, nach der Ausreise der C._______ «haben sie angefangen, mich zu befragen. Die Art und Weise, wie sie mich befragt haben, war schlimm» (vgl. SEM act. A14 F56). Diese Aussage ist eindeutig so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer von seiner eigenen (schlimmen) Befragung gesprochen hat; diese Angaben sind entgegen der Rechtsmittelvorbringen weder auf die C._______ bezogen noch in allgemeiner Hinsicht zu verstehen. Weiter gab der Beschwerdeführer an der BzP an, dass die Militärbehörden ihn erstmals am (...) gesucht hätten. Auf explizite Nachfrage, weshalb er dieses Datum so genau wisse, führte er aus, dass sie an diesem Tag direkt mit seiner Mutter über ihn gesprochen hätten, weshalb ihm das Datum in Erinnerung geblieben sei (vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01). An der Anhörung schilderte er hingegen den (...) als ersten Tag der Suche (vgl. SEM act. A14 F68). Die Erklärung des Beschwerdeführers für die unterschiedlichen Datumsangaben, es sei zwischen dem Vorfall und der Anhörung eine lange Zeitspanne von (...) Jahren verstrichen, überzeugt nicht, zumal bereits zwischen dem besagten Ereignis und der BzP vom 29. Juni 2017 eine lange Zeitspanne liegt und er sich damals angeblich ganz genau an das Datum zu erinnern vermochte. Der Beschwerdeführer vermag auch die unstimmigen Angaben zu seinem Aufenthalt vor der Ausreise nicht aufzulösen. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat er nicht bereits an der BzP ausgesagt, von seinem Vater zu dessen J._______ gebracht worden zu sein, wo er sich (...) Tage versteckt gehalten habe, bevor er ausgereist sei (vgl. Beschwerde, S. 3). Vielmehr führte er aus, er sei etwa am (...) ab D._______ mit einem Bus nach K._______ gereist und habe dort bei einem Bekannten übernachtet (vgl. SEM act. A5 Ziff. 5.02). An anderer Stelle gibt er an, nach dem (...) aus Angst zu seinem I._______ gegangen zu sein (vgl. a.a.O. Ziff. 7.01). Demgegenüber schilderte er in der freien Erzählung anlässlich der Anhörung, dass ihn sein Vater vom Spielplatz zu seinem J._______ nach Hause gebracht habe, wo er (...) Tage lang gewesen sei. Nach diesem Aufenthalt sei er nach K._______ gegangen (vgl. SEM act. A14 F56). An anderer Stelle gab er auf explizite Nachfrage aber an, direkt vom Haus seiner Eltern - also ohne Aufenthalt bei einem Bekannten, J._______ oder «I._______» - ausgereist zu sein (vgl. a.a.O. F35).

E. 6.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Gericht beigezogenen Akten des B._______ und seiner C._______ (N [...]) keine Hinweise für die dargelegte Gefährdung beziehungsweise eine Erklärung dafür, weshalb die militärischen Behörden nach der Ausreise des B._______ ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten entwickeln sollen. Vielmehr widerspricht die Aussage des B._______, es sei seinerzeit auch der Beschwerdeführer befragt worden (vgl. SEM act. [N [...] A12 F13), den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Befragungen erst nach der Ausreise seiner C._______ angefangen hätten (vgl. auch Ausführungen E. 6.3 vorstehend). Auch werden die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine C._______ nach der Ausreise ihres (...) vom Militär belästigt worden sei, nicht bestätigt. Die C._______ erklärte anlässlich ihrer BzP vom (...) einzig, sie habe keine eigenen Asylgründe und wolle lediglich in das Asyl ihres (...) einbezogen werden (vgl. SEM act. N [...] C3 Pt. 7.01). Demnach vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er (erst) nach der Ausreise seiner C._______ in den Fokus der Verfolger gerückt sei. Etwas anderes vermag er auch nicht aus dem eingereichten Schreiben des Friedensrichters vom (...) abzuleiten. Hierzu ist festzuhalten, dass solch ein Dokument in Sri Lanka oft aus Gefälligkeit ausgestellt wird und ihm deshalb kaum ein Beweiswert beigemessen werden kann, zumal das Schreiben äusserst allgemein formuliert ist.

E. 6.5 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer eine Suche von Militärangehörigen nach ihm nicht glaubhaft zu machen. Demzufolge ist die dargelegte Angst des - nach eigenen Angaben politisch nie aktiven - Beschwerdeführers, vom Militär mitgenommen zu werden, objektiv nicht nachvollziehbar. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf weitere Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und diesbezügliche Entgegnungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6.6 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass - wie ausgeführt - nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka (behördlich) gesucht worden ist. Er hat sodann unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er sei in seiner Heimat nie politisch tätig gewesen (vgl. SEM act. A16 F82). Auch seine Herkunft aus dem Norden - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - und seine mehrjährige Landesabwesenheit, davon mehr als (...) Jahre in einem tamilischen Diasporazentrum wie die Schweiz, bieten keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass via den streng kontrollierten Flughafen K._______ verlassen hat (vgl. SEM act. A5 Ziff. 5.02), was ebenfalls gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person und den Eintrag auf einer Stopp-List spricht. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Risikoprüfung fällt daher, wie von der Vorinstanz festgehalten, zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

E. 6.7 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Bezeichnenderweise macht er in seiner Beschwerdeschrift dahingehend auch nichts geltend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5499/2019 vom 20. Mai 2020, E. 7.6). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, blieb indes gänzlich unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer D-5102/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 6.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den Parlamentswahlen vom 5. August 2020, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteile D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020; E-1128/2020 vom 17. März 2020). Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise zu erkennen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengesetzt wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der beantragte Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4453/2020 Urteil vom 5. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Matthias Rysler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM anerkannte B._______ (N [...]), den Schwager des Beschwerdeführers, mit Verfügung vom (...) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Seiner Ehefrau C._______ - die Schwester des Beschwerdeführers - wurde am (...) die Einreise in die Schweiz bewilligt; sie wurde am (...) in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen. B. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Juni 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 29. August 2019 wurde er vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei vor, er sei tamilischer Ethnie und habe seit Geburt im Quartier D._______ in E._______ (Nordprovinz) gelebt, zuletzt mit seinen Eltern und seiner ledigen Schwester F._______. Die Schule habe er im Jahr (...) oder (...) in der (...). Klasse abgebrochen. Am (...) sei einer seiner beiden älteren Brüder, G._______, von einer «Claymore»-Bombe (Antipersonenmine, Anmerkung BVGer) getötet worden. Nach der Kremierung seien sein zweiter Bruder H._______ und sein Schwager B._______ von Militärangehörigen mitgenommen und massiv verprügelt worden. (...) beziehungsweise (...) Tage später seien die beiden wieder freigelassen worden. Am (...) sei sein B._______ verhaftet worden, weil er (B._______) sich damals in der Nähe eines verbotenen «Laternenfests» aufgehalten habe. Nachdem sein B._______ wieder freigelassen worden sei, seien Militärangehörige zu ihm (Beschwerdeführer) nach Hause gekommen, um seinen B._______ zu befragen. Deshalb habe der B._______ Sri Lanka schliesslich verlassen. Nach der Ausreise hätten die Befragungen seiner Schwester C._______ - (...) des ausgereisten B._______ - begonnen, weshalb C._______ schliesslich ihrem (...) in die Schweiz gefolgt sei. Nach ihrer Ausreise habe sein Bruder H._______ im Jahr (...) geheiratet und sei weggezogen; der Aufenthaltsort sei ihm (Beschwerdeführer) unbekannt. Da seine Schwester und sein Bruder nicht mehr greifbar gewesen seien, sei schliesslich er ins Visier der Behörden gerückt. Am (...). (beziehungsweise [...].) (...) seien Militärangehörige zu seinem Elternhaus gekommen und hätten nach ihm gefragt; er habe sich zu dem Zeitpunkt auf einem Spielplatz aufgehalten. Sein Vater habe ihn dort abgeholt und direkt zu einem «I._______» beziehungsweise J._______ seines Vaters gebracht. Während er sich (...) Tage lang bei diesem versteckt gehalten habe, sei er erneut zu Hause gesucht worden. Beim zweiten Mal hätten die Militärangehörigen nach seiner Identitätskarte gefragt und ein Familienfoto mitgenommen beziehungsweise habe er etwa am (...) D._______ mit einem Bus verlassen und bei einem Bekannten, der in K._______ ein Geschäft habe, übernachtet. Er sei schliesslich am (...) legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen von K._______ aus Sri Lanka ausgereist. Nach längeren Aufenthalten in verschiedenen Ländern sei er am 26. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Auch nach seiner Ausreise habe sich das Militär nach ihm und seinem Bruder erkundigt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er nicht am Leben bleiben. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Mehrere Dokumente, die den Angaben nach im Zusammenhang mit dem Tod seines H._______ im Jahr (...) stehen, wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zurückgegeben. C. Eine Prüfung der sri-lankischen Identitätskarte durch das SEM ergab, dass es sich dabei um einen verfälschten Ausweis handle. Zum Ergebnis des Prüfberichts wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Er nahm am 24. Juni 2020 dazu Stellung. In der Folge zog das SEM die Identitätskarte gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ein. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2020 - eröffnet am 7. August 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und korrekten Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und/oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom (...), ein Akteneinsichtsgesuch seines Schwagers und seiner Schwester an das SEM und ein Bestätigungsschreiben seines Vaters zur Echtheit der Identitätskarte, je in Kopie bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 9. September 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten des Schwagers und der Schwester (N [...]) sind zur vorliegenden Entscheidfindung beigezogen worden. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (recte: 2021) ein Schreiben des Friedensrichters von E._______, I._______, vom (...) in englischer Sprache sowie drei fremdsprachige Schreiben, je in Kopie, zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 reichte er eine Einwohnerregisterkarte seiner Familie, seine Wählerkarte, die Todesurkunde seines H._______, G._______ (je mit teilweiser Übersetzung) und das bereits eingereichte Schreiben des Friedensrichters (mit Übersetzung), je im Original, sowie die Anhörungsprotokolle seines B._______ vom (...) und (...) (N [...]; je mit getätigten Markierungen) und den Asylentscheid seiner Schwester vom (...), ein. Gleichzeitig ergänzte er unaufgefordert seine Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht und der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. Er macht geltend, dass es von einer enorm oberflächlichen Prüfung zeuge, wenn ein Asylgesuch aus den in der angefochtenen Verfügung genannten Gründen abgelehnt werde. So stütze sich die Vorinstanz auf angebliche Widersprüche, die gar keine seien. Zudem werde lapidar behauptet, aus den Akten seines B_______ und seiner Schwester (N [...]) sei nichts zu seinen Gunsten zu entnehmen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Prüfungspflicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz die wesentlichen Sachverhaltselemente im entsprechenden Abschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst, sich in den Erwägungen hinreichend mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich BzP und Anhörung auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Dabei durfte sich die Vor-instanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, zumal sie ihre Überlegungen hinreichend ausführlich angeführt hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1). Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung denn auch ohne Weiteres möglich. Eine lediglich von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende materielle Beurteilung der Vorbringen stellt zudem keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er vom sri-lankischen Militär gesucht worden sei, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht geprüft werden müsse. Seine Aussagen, wonach Militärangehörige am (...). oder (...) zu ihm gekommen seien, um ihn wegen seines B._______ zu befragen, seien äusserst widersprüchlich und vage. So habe er im Rahmen der freien Rede an der Anhörung zunächst ausgesagt, dass die Militärbehörden nach der Ausreise seiner Schwester damit begonnen hätten, ihn zu befragen und dass die Art und Weise, wie er befragt worden sei, «schlimm» gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er plötzlich angegeben, nie persönlich befragt worden zu sein und die Militärangehörigen auch nie persönlich gesehen zu haben. Anlässlich der BzP habe er den (...) als erstes Suchdatum genannt, da ihm dieses Datum in Erinnerung geblieben sei. Bei der Anhörung habe er hingegen den (...) erwähnt. Zudem habe er in der BzP und zu Beginn der Anhörung ausgesagt, vom Quartier D._______ beziehungsweise vom Haus seiner Eltern aus ausgereist zu sein, wogegen er später geschildert habe, dass er sich ein paar Tage beim J._______ seines Vaters versteckt gehalten habe und anschliessend über K._______ ausgereist sei. Darauf angesprochen habe er lediglich die zweite Version bestätigt und den Widerspruch nicht auflösen können. Letztlich habe er nicht in substantiierter Weise darlegen können, weshalb die Behörden ein Jahr nach der Ausreise seines B._______ ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten entwickeln sollen. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr vom Militär getötet oder massiv geschlagen zu werden, habe jedoch keine Vermutung äussern können, wieso die Militärangehörigen ihn überhaupt hätten mitnehmen wollen. Auch den Akten seines B._______ und seiner Schwester seien keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens sprechen würden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Im Übrigen habe seine Familie keinerlei Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und er sei nie politisch aktiv gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei im Sinne einer Reflexverfolgung ins Visier der Behörden geraten, nachdem sein von den Behörden verfolgter B._______ und seine Schwester Sri Lanka verlassen und in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Er habe entgegen dem Vorwurf in der angefochtenen Verfügung seine Identitätskarte nicht verfälscht. Bei der Ungereimtheit im Eintrag handle es sich um einen Fehler der ausstellenden Behörde in Sri Lanka, der an der Echtheit des Original-Dokuments nichts ändere. Er habe sodann keine widersprüchlichen, sondern gleichbleibende Asylvorbringen gemacht. Weiter handle es sich bei seiner Aussage in der Anhörung (F56) um ein Missverständnis, jene Aussage beziehe sich nicht auf ihn sondern auf seine Schwester beziehungsweise auf die Befragungen des Militärs im Allgemeinen. Beim Datum ([...]. oder [...]) sei er sich sodann im Nachhinein nicht mehr sicher, was angesichts des langen Zeitablaufs im Zeitpunkt seiner Anhörung (rund (...) Jahre) verständlich sei. Weiter habe er bereits an der BzP ausgesagt, er sei nach dem (...) und vor seiner Ausreise aus Angst zu seinem «I._______» gegangen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den vom SEM beigezogenen Akten seines B._______ und seiner Schwester Substantielles auch zu seiner Gefährdung zu entnehmen sein. Die Akten dürften insbesondere zum zeitlichen Ablauf - Verfolgung des B._______, dann Verfolgung der C._______, schliesslich seine Verfolgung - erhellend sein und zeigen, dass die Vertreter des sri-lankischen Militärs nicht wie vom SEM behauptet (...) gebraucht hätten, um ein Verfolgungsinteresse an ihm zu generieren, sondern ihn vielmehr gleich nach der Ausreise seiner C._______ ins Visier genommen hätten. Die Vorinstanz unterlasse es, in ihrer Würdigung darauf einzugehen, dass er seinem B._______ und seiner C._______, mithin zwei von den sri-lankischen Militärbehörden verfolgte Personen, in die Schweiz nachgereist sei. Bei einer Rückkehr ohne Pass aus der Schweiz, wo eine bedeutende LTTE-nahe tamilische Diaspora lebe, würde er ohnehin verdächtigt, Asyl beantragt zu haben, dem tamilischen Befreiungskampf nahezustehen und mit Mitgliedern der LTTE in der Schweiz Kontakt gehabt zu haben. Gesamthaft weise er deshalb, auch ohne tatsächliche Beziehung zur LTTE, ein Profil auf, das eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr sehr wahrscheinlich mache. 5.3 Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 wiederholt der Beschwerdeführer, dass die Verfolgung seines B._______ erst mit dem Tod seines H._______ G._______ im Jahr (...) begonnen habe und sich die sri-lankischen Behörden erst ab dem Moment des Verschwindens seiner C._______ für ihn interessiert hätten. Der Verzicht seiner C._______ auf die Geltendmachung einer originären Flüchtlingseigenschaft dürfe keine Präjudizwirkung auf ein allfällig später einzureichendes Asylgesuch oder auf das Asylgesuch von nahen Angehörigen wie ihn haben. Entsprechend lasse sich daraus weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten etwas ableiten. Durch die neu eingereichten Beweismittel (Einwohnerregisterkarte seiner Familie und seine Wählerkarte) sei belegt, dass sich aus dem Fehler in der Identitätskarte keine Hinweise ergeben würden, die auf eine Identitätstäuschung oder sonst ein anderweitiges pflichtwidriges Verhalten seinerseits hindeuten würden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Identität des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz unbestritten geblieben ist und die vorliegend rubrizierten Personalien den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe entsprechen. Auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des D._______ vom (...), die Einwohnerregisterkarte seiner Familie und seine Wählerkarte ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Suche durch die Militärbehörden widersprüchlich ausgefallen sind. So führte er in der freien Ausführung anlässlich der Anhörung aus, nach der Ausreise der C._______ «haben sie angefangen, mich zu befragen. Die Art und Weise, wie sie mich befragt haben, war schlimm» (vgl. SEM act. A14 F56). Diese Aussage ist eindeutig so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer von seiner eigenen (schlimmen) Befragung gesprochen hat; diese Angaben sind entgegen der Rechtsmittelvorbringen weder auf die C._______ bezogen noch in allgemeiner Hinsicht zu verstehen. Weiter gab der Beschwerdeführer an der BzP an, dass die Militärbehörden ihn erstmals am (...) gesucht hätten. Auf explizite Nachfrage, weshalb er dieses Datum so genau wisse, führte er aus, dass sie an diesem Tag direkt mit seiner Mutter über ihn gesprochen hätten, weshalb ihm das Datum in Erinnerung geblieben sei (vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01). An der Anhörung schilderte er hingegen den (...) als ersten Tag der Suche (vgl. SEM act. A14 F68). Die Erklärung des Beschwerdeführers für die unterschiedlichen Datumsangaben, es sei zwischen dem Vorfall und der Anhörung eine lange Zeitspanne von (...) Jahren verstrichen, überzeugt nicht, zumal bereits zwischen dem besagten Ereignis und der BzP vom 29. Juni 2017 eine lange Zeitspanne liegt und er sich damals angeblich ganz genau an das Datum zu erinnern vermochte. Der Beschwerdeführer vermag auch die unstimmigen Angaben zu seinem Aufenthalt vor der Ausreise nicht aufzulösen. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat er nicht bereits an der BzP ausgesagt, von seinem Vater zu dessen J._______ gebracht worden zu sein, wo er sich (...) Tage versteckt gehalten habe, bevor er ausgereist sei (vgl. Beschwerde, S. 3). Vielmehr führte er aus, er sei etwa am (...) ab D._______ mit einem Bus nach K._______ gereist und habe dort bei einem Bekannten übernachtet (vgl. SEM act. A5 Ziff. 5.02). An anderer Stelle gibt er an, nach dem (...) aus Angst zu seinem I._______ gegangen zu sein (vgl. a.a.O. Ziff. 7.01). Demgegenüber schilderte er in der freien Erzählung anlässlich der Anhörung, dass ihn sein Vater vom Spielplatz zu seinem J._______ nach Hause gebracht habe, wo er (...) Tage lang gewesen sei. Nach diesem Aufenthalt sei er nach K._______ gegangen (vgl. SEM act. A14 F56). An anderer Stelle gab er auf explizite Nachfrage aber an, direkt vom Haus seiner Eltern - also ohne Aufenthalt bei einem Bekannten, J._______ oder «I._______» - ausgereist zu sein (vgl. a.a.O. F35). 6.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Gericht beigezogenen Akten des B._______ und seiner C._______ (N [...]) keine Hinweise für die dargelegte Gefährdung beziehungsweise eine Erklärung dafür, weshalb die militärischen Behörden nach der Ausreise des B._______ ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten entwickeln sollen. Vielmehr widerspricht die Aussage des B._______, es sei seinerzeit auch der Beschwerdeführer befragt worden (vgl. SEM act. [N [...] A12 F13), den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Befragungen erst nach der Ausreise seiner C._______ angefangen hätten (vgl. auch Ausführungen E. 6.3 vorstehend). Auch werden die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine C._______ nach der Ausreise ihres (...) vom Militär belästigt worden sei, nicht bestätigt. Die C._______ erklärte anlässlich ihrer BzP vom (...) einzig, sie habe keine eigenen Asylgründe und wolle lediglich in das Asyl ihres (...) einbezogen werden (vgl. SEM act. N [...] C3 Pt. 7.01). Demnach vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er (erst) nach der Ausreise seiner C._______ in den Fokus der Verfolger gerückt sei. Etwas anderes vermag er auch nicht aus dem eingereichten Schreiben des Friedensrichters vom (...) abzuleiten. Hierzu ist festzuhalten, dass solch ein Dokument in Sri Lanka oft aus Gefälligkeit ausgestellt wird und ihm deshalb kaum ein Beweiswert beigemessen werden kann, zumal das Schreiben äusserst allgemein formuliert ist. 6.5 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer eine Suche von Militärangehörigen nach ihm nicht glaubhaft zu machen. Demzufolge ist die dargelegte Angst des - nach eigenen Angaben politisch nie aktiven - Beschwerdeführers, vom Militär mitgenommen zu werden, objektiv nicht nachvollziehbar. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf weitere Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und diesbezügliche Entgegnungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6.6 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass - wie ausgeführt - nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka (behördlich) gesucht worden ist. Er hat sodann unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er sei in seiner Heimat nie politisch tätig gewesen (vgl. SEM act. A16 F82). Auch seine Herkunft aus dem Norden - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - und seine mehrjährige Landesabwesenheit, davon mehr als (...) Jahre in einem tamilischen Diasporazentrum wie die Schweiz, bieten keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass via den streng kontrollierten Flughafen K._______ verlassen hat (vgl. SEM act. A5 Ziff. 5.02), was ebenfalls gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person und den Eintrag auf einer Stopp-List spricht. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Risikoprüfung fällt daher, wie von der Vorinstanz festgehalten, zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. 6.7 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Bezeichnenderweise macht er in seiner Beschwerdeschrift dahingehend auch nichts geltend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5499/2019 vom 20. Mai 2020, E. 7.6). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, blieb indes gänzlich unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer D-5102/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 6.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den Parlamentswahlen vom 5. August 2020, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteile D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020; E-1128/2020 vom 17. März 2020). Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise zu erkennen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengesetzt wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der beantragte Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: