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D-5464/2026

D-5464/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5464/2026

Urteil vom 21. August 2026

Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer,

mit Zustimmung von Richter Lukas Müller;

Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Kosovo,

vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für

Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Vollzug der Wegweisung [Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG]); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2026 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 14. August 2019 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2020 abwies und die Wegweisung in den Heimatstaat verfügte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-713/2020 vom 8. Mai 2020 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung ans SEM zurückwies,

dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wiederum abwies und die Wegweisung einschliesslich des Vollzugs in den Heimatstaat verfügte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3820/2021 vom 8. August 2025 abwies,

dass der Beschwerdeführer in der Folge am 4. September 2025 in seinen Heimatstaat zurückgeführt wurde,

dass er im Januar 2026 sowie im März 2026 wieder aus dem Kosovo ausgereist ist, ihm die Einreise in die Schweiz jedoch jeweils verwehrt wurde, woraufhin er in den Kosovo zurückgekehrt ist,

dass er mit Schreiben vom 11. Juni 2026 bei der Vorinstanz um Aufhebung des Einreiseverbots und um Wiedererwägung aus humanitären Gründen ersuchte,

dass er am 17. Juli 2026 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,

dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Juli 2026 zur beabsichtigten vorinstanzlichen Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich Stellung nahm,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,

dass das SEM ihn am 24. Juli 2026 vertieft zu seinen Asylgründen anhörte,

dass er dabei - neben den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen - im Wesentlichen geltend machte, er sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3820/2021 vom 8. August 2025 in den Kosovo zurückgekehrt, wo ihm das Sorgerecht für seine zwei Kinder entzogen worden sei und wo er allein in seinem Haus gelebt habe, wobei er sich aus Angst vor einem Attentat fast nie nach Draussen getraut habe,

dass sich seine gesundheitliche Situation nach der Rückkehr verschlechtert habe, er selbstmordgefährdet sei, an (...) leide und ihn zudem die Trennung von seiner Familie belastet habe,

dass der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 29. Juli 2026 am folgenden Tag Stellung nahm,

dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2026 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er weiter beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn einer angemessenen Unterkunft in einem Bundesasylzentrum zuzuweisen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2026 (Eingang am 20. August 2026) beantragte, im vorliegenden Verfahren sei auf die Veröffentlichung des Urteils zu verzichten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3820/2021 vom 8. August 2025 aus der Entscheiddatenbank zu entfernen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Rechtsbegehren und deren Begründung ausdrücklich gegen die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung richten, weshalb die Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer sein Rückweisungsbegehren damit begründet, dass vertiefte fachärztliche Abklärungen nötig gewesen wären, um die Auswirkungen der veränderten Lebensumstände auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschliessend zu beurteilen,

dass vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass das SEM im Zeitpunkt der erlassenen Verfügung den medizinischen Sachverhalt aus ausreichend erstellt erachtete, um die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können, und es sich mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers sowie mit der Frage der entsprechenden medizinischen Versorgung im Kosovo auseinandergesetzt und in genügender Weise begründet hat, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist,

dass sich die formelle Rüge daher als unbegründet erweist und das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass Wegweisungsvollzugshindernissen zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, zumal Kosovo ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art 6a Abs. 2 AsylG ist,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht,

dass der Bundesrat den Kosovo als Staat bezeichnet hat, in den die Rück kehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung),

dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine wenn auch nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2),

dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-3820/2021 vom 8. August 2025 feststellte, dass im Kosovo die Gesundheitsversorgung gesichert ist und ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem besteht,

dass die Vorinstanz daher zu Recht lediglich geprüft hat, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dessen Rückkehr in den Kosovo im September 2025 derart verschlechtert habe, dass eine erneute Rückkehr neu als unzumutbar einzustufen sei,

dass sie festhielt, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr in den Kosovo dort medizinische Behandlung und Medikamente erhalten, wobei eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert worden sei, wobei der behandelnde Psychiater der Ansicht gewesen sei, eine Behandlung dieser Beschwerden sei im Kosovo nicht möglich, und den Beschwerdeführer deshalb ins Ausland überwiesen habe,

dass weiter davon auszugehen sei, dass die Berichte der Psychiater, die den Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt in der Schweiz behandelt hätten, sich auf einen Zeitraum vor seiner Ausreise in den Kosovo im September 2025 beziehen würden, weshalb die deckungsgleiche Einschätzung bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3820/2021 vom 8. August 2025 Niederschlag gefunden habe,

dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Kosovo auch schwere psychische Krankheiten adäquat behandelbar seien, umzustossen vermöchten,

dass der Beschwerdeführer dem entgegenhielt, er weise einen grossen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsbedarf auf, wobei sein im Kosovo konsultierte Psychiater eine Verschlechterung seines Zustands festgestellt und festgehalten habe, eine Behandlung im Kosovo sei unmöglich,

dass das medizinische Versorgungssystem im Kosovo weder geeignet noch qualitativ ausreichend sei, um eine Störung im Ausmass, wie sie sich beim Beschwerdeführer zeige, zu behandeln,

dass der Beschwerdeführer zudem mangels anderer Wohnmöglichkeiten und sozialen Netzes gezwungen wäre, in sein Haus im Dorf B._______, also an den Ort einer Traumatisierung zurückzukehren, und daher zu prüfen sei, ob der Wegweisungsvollzug an den Ort des Traumas beziehungsweise ein Verbleib dort zumutbar sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-3820/2021 vom 8. August 2025 den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Kosovo als zumutbar erachtet hat und es dem Beschwerdeführer offensteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, sollte er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren wollen,

dass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer auch in der Heimat Behandlungen seiner psychischen Probleme zur Verfügung stehen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr das Gesundheitssystem bereits in Anspruch nehmen konnte, was die grundsätzliche Zugänglichkeit der medizinischen Versorgung bestätigt,

dass der Umstand, dass das dortige Gesundheitswesen allenfalls nicht dieselbe Qualität aufweist wie das schweizerische, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für sich allein nicht zu begründen vermag,

dass der Beschwerdeführer zwar einen Bericht eines in seinem Heimatstaat praktizierenden Psychiaters zu den Akten gereicht hat, worin dieser festhält, eine adäquate Behandlung sei aufgrund des Erlebens des stattgefundenen Massakers einzig im Ausland möglich,

dass es sich bei dieser Einschätzung indes um eine nicht näher begründete Auffassung eines einzelnen Facharztes handelt, welche weder durch weitere Fachärzte im Heimatstaat noch durch sonstige Abklärungen erhärtet wird,

dass vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, dass dieser sich nicht mit der Auskunft des zuerst konsultierten Psychiaters begnüge, sondern die im Heimatstaat bestehenden Behandlungsangebote weitergehend abkläre,

dass namentlich das Regionalspital C._______ in der Nähe seines Wohnorts über eine psychiatrische Abteilung verfügt, welche sowohl stationäre als auch ambulante Betreuung psychisch erkrankter Personen anbietet,

dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen ist, die Leistungen anderer Einrichtungen beziehungsweise anderer Regionalspitäler in Anspruch zu nehmen, sollte ihm eine Behandlung in unmittelbarer Nähe seines Heimatdorfes mit Blick auf die dort erlebten Ereignisse als nicht zuträglich erscheinen,

dass dem Beschwerdeführer zudem die Inanspruchnahme individueller medizinischer Rückkehrhilfe offensteht, welche nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern etwa auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien erfolgen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),

dass zwei Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor im Kosovo leben und damit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nach wie vor von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen ist,

dass zudem die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers sowie Freunde aus der Schweiz nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo finanziell für seine medizinischen Behandlungen aufgekommen sind, womit davon auszugehen ist, dass er im Bedarfsfall auch weiterhin deren Unterstützung in Anspruch nehmen können wird,

dass sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise im September 2025 ansonsten nicht verändert hat, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3820/2021 vom 8. August 2025 zu verweisen ist,

dass auch eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2), und dass allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken ist,

dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen Anspruch der Öffentlichkeit auf Einsicht in gerichtliche Urteile gewährt, welchen das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss mit Publikation in der elektronischen Entscheiddatenbank wahrt, wobei Urteile der Asylabteilungen grundsätzlich in anonymisierter Form veröffentlicht werden,

dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, substantiiert darzulegen, weshalb von dieser Praxis abzuweichen ist, und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sein privates Interesse an einer Nichtveröffentlichung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die damit einhergehende praxisgemässe elektronische Veröffentlichung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts überwiegen sollte, zumal die Veröffentlichung - wie üblich - in anonymisierter Weise erfolgt,

dass, soweit der Beschwerdeführer die Entfernung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3820/2021 vom 8. August 2025 aus der Entscheiddatenbank beantragt, dieses Begehren ein anderes, bereits abgeschlossenes Verfahren betrifft und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer

Michèle Fierz

Versand: